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26.  März  4459  feierlich  erklärten,  alle  Decrete  der  damals
zu  Basel  versammelten  Synode,  die  ausgenommen  welche
die  Person  des  Pabsies  betrafen,  als  Grund-Gesetze  der
Deutschen  Kirche  annehmen  zu  wollen,  vorbehalten,  daß  diesen
Decreten  hie  und  da  noch  Einschränkungen  und  Erweiterungen
zu  geben  sepen,  wie  sie  das  besondere  Bedürfniß  der  Deutschen
  Kirche  und  das  noch  individucllere  Beduͤrfniß  jeder  einzeluen
  Dioͤcese  erfordere  ?).  Neun  Tage  vorher  hatte  man
schon  beschlossen,  daß  man  an  allen  persönlichen  Zwisten  des
Pabstes  und  der  Synode  gar  keinen  Theil  nehmen  wolle,  daß
Deutschland  durch  die  ordentliche  Gerichtsbarkeit  seiner  Bischöfe
  so  lange  regiert  werden  sollte,  bis  der,  Kirchen-Friede
völlig  wieder  hergestellt  sey,  und  daß  einmal  doch  also  eine
Probe  gemacht  werden  müßte,  ob  nicht  ein  Pabst  der  Deutschen
  katbolischen  Kirche  entbehrlich  seyn  möchte.  Alle  Geld-Ausflüsse
  nach  Avignon  oder  Rom  wurden  mit  einemmal  abgeschnitten,
  und  nur  aus  Großmuth,  bis  etwa  die  nächste  allgemeine
  Synode  zur  Umerhaltung  des  Pabstes  neue  Anstalten
  mache,  sollte  jährlich  noch  ein  Viertheil  dessen  bezahlt
werden,  was  erzbischöfliche,  bischöfliche  und  eremte  Kloster-Kirchen
  bei  ihrer  Erledigung  bisher  gestcuert  hatten.  Von
den  Einkünften  der  übrigen  Beneficien  möchte  der  Pabst  jährlich
  den  zwanzigsten  Theil  genießen,  reichlich  genug  als  jährliche
  Alimentations-Hülfe,  obschon  vielleicht  kaum  der  zehnte
Theil  dessen,  was  die  seligen  Herrn  Päbste  genossen  hatten.
Alle  Theilnehmung  des  Pabstes  bei  Besetzung  Deutscher  Kirchen-Pfründen
  ward  unwiderruflich  abgeschnitten,  Rdmische
Dispensationen  verboten,  das  Ur-Recht  der  Bischöfe  wiederbergestellt,
  die  Nothwendigkeit  allgemeiner  großer  Synoden,

)  Concord.  nat.  germ.  integra.  T.  I.  p.  38  -  134.  und  Würckwein
  subs.  diplom.  T.  VII.  u.  12.