470

hatten,  dem  könne  seine  Pabst-Gnade  nicht  zu  statten
kommen  ").

So  war's  denn  erst  noch  auszumachen,  ob  die  Basler
Decrete  künftighin  auf  ewig  das  Gränz-Regulatif  der  Deutschen
  Kirche  und  des  Römischen  Hofes  seyn  sollten.  So  lag
alles  noch  auf  dem  Spiele,  wie  der  Legat,  der  Concordate
zu  schließen  nach  Deutschland  gehen  sollte,  mit  uns  Deutschen
noch  einig  werde,  oder  wie  die  nächste  allgemeine  Synode  entscheide.
  So  mußte  künftig  noch  zu  Aschaffenburg,  wo  der
letzte  Vergleich  -JOrt  seyn  sollte,  erst  noch  feierlich  erklärt  werden,
  daß  mit  gemeiner  Einstimmung  die  Basler  Decrete  zum
Grundvertrag  angenommen,  daß  in  diesen  Decreten  zum
Vortheile  des  Pabsies  nur  diese  Punkte  geändert,  und  nach
dem  Bedürfniß  der  Deutschen  Kirche  nur  jene  Punkte  anders
geformt  worden  seyen.  Wenn  zu  Aschaffenburg  nichts  versprochen
  werden  sollte,  als  daß  alles,  was  Eugen  zugesagt
habe,  falls  es  nicht  ausdrücklich  zu  Aschaffenburg  geändert
worden,  unverändert  gehalten  werden  solle,  so  war  offenbar
nichts  entschieden  für  die  ewige  Beibehaltung  der  Basler
Decrete,  denn  Eugen  hatte  die  ewige  Beibehaltung  derselben
nie  zugesagt,  er  war  nicht  länger  an  diese  Decrete  gebunden,
als  bis  sein  Legat  mit  den  Deutschen  concordirt  hatte,  oder
wenn  etwa  der  Vergleich,  den  sein  Legat  zu  Aschaffenburg
schloß,  kein  volles  Concordat,  sondern  nur  einstweilige  schriftlich
  versicherte  Toleranz  auf  einige  bestimmte  Jahre  seyn  sollte,
nur  so  lange  an  diese  Decrete  gebunden,  bis  eine  allgemeine
Synode  endlich  entscheide  78).

*)  S.  die  Päbstliche  Bulle  vom  5.  Febr.  1447.  in  conc.  nat.

Berm.  integr.  p.  142.

#)  Permittentes,  heißt  es  in  Eugens  Bulle,  et  indulgentes  quod

Oomnes  er  singuli,  dui  priefala  decreia  receperunt  —  illis  —

libere  et  licite  uti  possint,  —  donec  per  legatum  hujusmodi,

ut  prædictum  est,  concordatum  #nerit  vel  per  Concilium  —
aliter  ordinatum.  Conc.  nat.  germ.  integra  p.  130.  131.