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Doch  was  der  Legat  Cardinal  Johann  zu  Aschaffenburg
schloß,  trägt  selbst  in  der  Urkunde  den  Namen  eines  Cogcordats,
  sein  Concordat  schloß  sich  bloß  mit  der  allgemeinen
Bestätigung  der  Verwilligungen  Eugens;  so  schloß  es  sich
also  auch  mit  der  zwar  nur  stillschweigenden  aber  doch  klaren
Voraussetzung,  daß  die  Acceptation  der  Basler  Decrere  nun
ein  Ende  habe,  weil  endlich  einmal  concordirt  worden  sey,
daß  der  Pabst  ihre  längere  Fortdauer  nicht  anerkenne,  weil
er  sie  nie  auf  längere  Zeit  anerkannt  habe,  als  bis  sein  Legat
Concordate  geschlossen  haben  würde.

Die  Basler  Decrete  sind  also  kein  Theil  unsers
  Vertrags  mit  dem  Pabst,  wenn  das  bloß,  was
beide  Theile  sich  wechselsweise  zusagten,  zu  einem  vollgültigen
Vertrage  gehört,  sie  sind  nicht  der  Fundamental-Vergleich,
dem  der  Aschaffenburger  Aufsatz  bloß  Einschränkungen  und
Modification  gab,  denn  mit  Vollendung  des  Aschaffenburger
Aufsatzes  hatte  unsere  vom  Pabsi  anerkannte  Accepration  der
Basler  Decrete  ein  Ende,  sie  sind  leider  für  jeden,  der  dem
Aschaffenburger  Aufsatze  beitrat,  durch  diesen  Beitritt  historischpublicistische
  Antiquität  geworden,  und  es  kann  ihnen  keine
ewige  fortdauernde  Vertrags-Gülrigkeit  geben,  daß  im  Aschafsenburger
  Aufsatze  die  wichtigsten  Materien  nicht  berührt  wurden,
  für  deren  treffliche  Reformatien  in  den  Basler  Decreten
gesorgt  war.  Denn  warum  wiederholte  man  nicht  jene  Basler
  Decrete,  deren  Wirksamkeit  Eugen  einzig  nur  für  einen
gewissen  eingeschränkten,  nun  verflossenen  Zeitpunkt  eingeräaumt
hatte,  und  an  deren  Stelle  nun  keine  neue  Bestimmungen
kamen?

Wie  wir  doch  getäuscht  wurden,  oder  wie  ungeschickt  der
Concipiste  des  Aschaffenburger  Aufsatzes  zu  concipiren  wußte!
Alles  ward  durch  den  Aschaffenburger.  Aufsatz  bestätigt,  was
Eugen  IV.  ehedem  bis  zur  nächsten  großen  Synode  verwilli-