481

nitzer  Contordate  nur  auf  fünf  Jahre  lang  eingeräumte  Vorzüge
  gewesen  sind.

Die  Zeiten  hätten  1448  der  Kirchen-Freihtit  weit  günstiger
  seyn  sollen,  als  sie  1417  bei  dem  eilfertigen  Schlusse
der  Costnitzer  Synode  waren.  Die  Grundsätze  des  Rechts
waren  aufgeklärter  geworden,  die  Gränzen  der  pibstlichen  Gewalt
  gekannter,  die  Beispiele  des  muthnollsien  Widerstandes
bäufiger,  und  schon  allein  auch  Frankreich  hatte  cin  großes
Beispiel  gegeben,  wie  viel  gegen  den  Pabst  behauptet  werden
  könune.  Doch  verloren  wir  den  5.  Febr.  1468  zu  Aschaffenburg
  auf  ewig,  was  man  4417  bei  Schließung  der  Concordate
  zu  Costnitz  bloß  auf  fünf  Jahre  lang  hbingegeben  hatte
das  Costnitzer  Concordat  ward  zu  Aschaffenburg  fast  nur  abgeschrleben,
  nach  damaligem  Bedürfnih,  ie  der  päbstliche  Lehat
  glaubte,  nöthiger  Maaßen  verkürzt,  mit  einer  neuen  End-Clausel
  versehen  o),  wodulch  sich  dieser  Auffatz  an  Eugentus
Bullen  anschloß  und  die  selbst  der  päbstliche  Legat  nicht  vergessen
  durste,  —  jede  wesentliche  Veränderung,  die  man  zu
Aschaffenburg  in  dem  abgeschriebenen  Stücke  des  Costuitzer
Concordats  machte,  war  nur  Veränderung  zum  Vortheile  der
Rmer.  ·  »

Die  Aschaffenburger  Acte  ist  also  fast  nur  erneuerte  Abschrift
  des  Costnitzer  Concordats,  und  jede  noch  so  unschuldig
scheinende  Veraͤnderung,  die  man  beim  Abschreiben  vornahn,
war  nur  Veränderung  zum  Vortheile  der  Roͤmer.  Der  Römer
  ändert  keine  Phrase  ohne  Absicht,  und  wie  schlau  er  denn
auch  Phrasen  zu  seinem  Vortheile  zu  ändern  wisse,  das  zeigte
sich  schon  deutlich  genug  in  Bestimmung  der  chronologischen
Dauer  der  Aschaffenburger  Acte,  verglichen  mit  dem,  wie  vor-Der

  bekannte  Absatz  in  alls  autem  u.  s.  w.
Spittlers  sämmtl.  Werke  VIII.  Bd.  —