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der  Pabst  ein  Concilium  zusammenrufen  wolle,  wie  er  nur

ein  recht  großes  Concilium  zu  haben  wünsche,  und  wie  man

um  eine  recht  glaͤnzend  große  Synode  zu  haben,  erst  die  Einwilligung
  anderer  Nationen  und  Koͤnige  vorläufig  nachsuchen  müßte.

Diese  Einwilligung  kam  nicht;  nun  versprach  Eugen  den

5.  Febr.  1447  —  und  wie  oft  wiederholte  es  nicht  sein  Nachfolger

  RNikolaus  V.7  —  daß  wenn  auch  diese  Einwilligung

nie  eintreffen  sollte,  daß  innerhalb  zehn  Monaten  in  einer  der
genannten  vier  Städte  eine  große  Synode  ausgeschrieben  werden
  solle,  und  ehe  achtzehn  Monate  verflossen,  werde  das  Concilium
  eröffnet  seyhn.  Doch  da  man  zu  Aschaffenburg  Concordate
  schloß,  waren's  schon  zwölf  Monate  seit  dem  letzten

Versprechen,  und  noch  hatte  man  kein  Synodal-Ausschreiben

gesehen,  und  statt  zwölf  Monaten  mochten  zwölf  Jahre  verfließen,

  so  ward  doch  noch  kein  Synodal=  Ausschreiben  gesehen,
  und  ein  ganzes  Jahrhundert  ist  nachher  verflossen,
bis  enolich  das  Ausschreiben  zur  Trienter  Synode  kam.  —

Dann  war's  erst  noch  eine  hülfreiche  und  heilige  Synode  wie

die  Trienter.  Demnach  so  führt  uns,  wie  1787  schwerlich

zu  zwelfeln  ist,  der  Synodal-Termin  bis  zur  lieben  Ewigkeit
fort,  und  so  mag  wohl  schon  4448  der  schlaue  Aenegs  Sylvius
  herzlich  bei  sich  gelacht  haben,  wie  weit  dieser  liebliche

Termin  uns  fortführen  solle.

Er  mag  sich  gefreut  haben,  wie  er,  bei  Uebertragung
der  alten  Verordnung  P.  Benedict  XlI.  *)  aus  dem  Cosinitzer
Concordat  in  den  Aschaffenburger  Aufsatz,  an  einer  geschickten
Stelle  das  Woͤrtchen  Dignitatum  noch  einschleichen  lassen
konnte  **),  er  mag  einen  hohen  Werth  darauf  gesetzt  haben,

*)  Extravagante  Ad  regimen.

Nec  non  etiam,  qua  per  assecutionem  Daciücam  dnorumenndue
  prioraluum,  dignitatum,  personatunm;  oflcioram  —
per  nos  —  immediate  collatorum  —  vacantia  —  brdinationi,
dispositioni  ac  provisionl  nostrie  —  reservamus.

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