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daß  er  ein  paar  dunkle  Stellen  des  Cosinitzer  Concordats  in
der  Aschaffenburger  A#cte  deutlicher  ?)  ausdrücken  ließ,  obschon
  die  Substituirung  des  deutlichern  Ausdrucks,  da  der
wahre  Sinn  dieser  Stellen  unbesireitbar  war,  unmöglich  verwrigert
  werden  konnte,  und  einmal  seldst  doch  in  dem  neusubstituirten
  deutlicheren  Ausdruck  eine  gefahrvolle  neue  Zweideutigkeit
  lag,  die  unsertwegen  zufällige  Zweideutigkeit  seyn  mag  ).

»)  In  den  Costnitzer  Concordaten:  In  Ecclesils  Catbedralihus  et
Monasterüs  Apostolico  sedi  immedinte  subjectils  fam  Electiones
  Canonic#  elc.

In  der  Acschaffenburger  Acte:  In  Ecclesüs  Metropolikanis  es
Cathedralibus  etiam  Apostolico  sedi  immediate  non  suhjectis
et  in  hlonasteriis  Apostolichh  seli  immediate  subhjectis  fiam
electiones  cononicæ.

Gewiß  verstand  es  ssch  eigentlich  von  selbst,  daß  wenn  in  Bisthümern
  und  Klöstern,  die  dem  Römischen  Stuhle  unmittelbar
unterworsen  waren,  die  Bischof=  und  Abts-Wahl  von  Nom
unbeeinträchtigt  bleiben  sollte,  daß  auch  keine  Erz-Bischofs=Wahl
  vom  Pabst  gestört  werden  durfte;  denn  jeder  Erz-Bischof
  ist  Bischof  einer  dem  Pabst  unmittelbar  unterworfenen
Kirche,  und  wenn  der  Pabst  solche  Wahlen  nicht  hemmen  oder
stören  durste,  wo  ein  ihm  unmittelbar  Unterworfener  gewählt
wurde,  wie  viel  weniger  solche,  wo  der  Neugewählte  nicht  unmittelbar
  unter  ihm  zu  stehen  kam.

So  war  also  in  der  Aschaffenburger  Actke  nur  deutlicher  ausgedrückt,
  was  schon  im  Costnitzer  Concordate  stand,  und  vielleicht
ist  auch  eine  Stelle  dieser  Art,  daß  in  dem  Aschaffenburger
Aussahe  (L.  Conc.  nat.  germ.  int.  p.  158)  Commissarü  in
partibus  genannt  werden,  wo  man  zu  Costnih  nur  schlechthin
  von  Commissarien  sprach.

Die  einzige  wichtige  Stelle,  in  welcher  die  Aschaffenburger  Acte
viel  vortheilhafter  lautet,  als  das  Costniher  Concordat,  ist
solgende:  Modus  Annatarum  hoc  modo  Ccurrat:  De  Eccleslls
Cathedralibus  omnibus  et  Monasteriis  virorum  duntazxe##
—  solvatur  summn  pecuniarum  etc.

Im  Costnitzer  Concordat:  De  Ecclesils  omnlbus  ei  Monasterüs
vlrorum  elc.

»)  In  den  Costnizer  Concordaten  heißt  es  so  deutlich:  In  Ec-