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wirklich  so,  als  ob  nur  seinem  Herrn  der  Genuß  mancher
bisher  so  bestrittenen  Rechte  und  mancher  bisber  so  gerecht
verweigerren  Einnahme  schriftlich  versichert  werden  sollie,  als
ob  sein  Plan  nie  gewesen  wäre,  einen  vollständigen  Grenz-Vergleich
  zu  entwerfen,  als  ob  er  einem  längst  bestehenden
vollständigen  Gränz-Vergleich  nur  einen  kleinen  Neben-Receß
  noch  beizufügen  gehabt  hätte,  ein  paar  unerdrterte  Punkte
noch  entschieden  werden  sollten,  ein  im  Haupt-Vergleiche  ausgesetzter
  Artikel  durch  diesen  besondern  Vergleich  noch  erörtert
werden  müßte.  6

Schon  daher  schien's  manchem  wohl  nöthwendig,  daß  die
acceptirten  Basler  Decrete  als  erster  Fundamental-Vertrag
anzusehen  sepen,  und  daß  der  Aschaffenburger  Receß  nur  als
modificirendes  Supplement  gelte;  wie  sonst  in  diesem  die
wichtigsten  Materien  hätten  unberührt  bleiben  kdnnen?  Wie
sonst  die  Deutschen  zufrieden  geschwiegen  hätten?  Wie  selbst
nicht  die  Vergleichung  mit  dem  Costnitzer  Concordate  die  Forderung
  eines  vollständigeren  Regulatiss  nothwendig  veranlaßt
haben  würde?

Doch  wen  diese  Jweifel  drücken,  der  kennt  die  Römer
nicht,  und  kennr  die  allmählige  Gültigwerdung  des  Aschaffenburger
  Recesses  nicht,  den  umschwebt  mehr  eine  dunkelheilige
Erinnerung  der  Basler  Decrete,  als  daß  ihm  ihr  Juhalt  gleich
gegenwärtig,  das  wahre  Interesse  derselven  historisch  intuitiv
wäre.  Von  jeher  war  des  Römers  Meister-Streich,  auch
bei  den  wichtigsten  Negociationen  nie  rein  und  klar  zu  vollenden;
  von  jeher  war  sein  Rettungsmittel,  zu  theilen,  wo
alles  mit  einemmal  abgerhan  werden  sollte,  von  jeber  seine
gelungenste  Kunst,  durch  partielle  Verwilligungen  aus  der  Noib
sich  berauszukausen,  und  durch  die  bald  vornehme,  bald  leidensvolle
  Miene,  womit  er  das  usurpirteste  Recht  endlich  nach
langem  Kampf  abtrat,  auch  den  muthvollsten  Mann  von  be-