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allgemeines  Concilium  zu  appelliren,  er  erklärte  in  seiner  Ercommunirations-Bulle,
  daß  man  ihn  wie  ein  krankes
Stück  Vieh  und  wie  eine  verpestete  Bestie  s)  meiden
  müsse,  —  härte  je  der  Pabst  den  damals  noch  lebenden
Dietrich  von  Mörs  so  amugreisen  gewagt?

Ber  Pabst  hatte  im  Aschaffenburger  Recesse  nur  viertel,
jährige  Frist  gegeben,  daß  man  sich  erklären  möge,  ob  man
dem  Aschaffenburger  Recesse  beitreten  wolle.  Wer  die  vierteljährige

  Frist  nicht  nutzte,  dem  schien  die  volle  Last  aller  alten
und  neuen  päbstlichen  Canzlei-Regeln  zuzufallen.  Der  Erzbischof
  von  Cöln  hat  dreizehn  Jahre  lang  gezaudert,  doch
wagte  der  Pabst  nicht,  seine  Drohung  vollziehen  zu  wollen,
doch  war  man  froh,  erst  noch  im  vierzehnten  Jahre  nach
Schliehung  des  Aschaffen  burger  Recesses  auch  im  Cölnischen
denselben  vollzieben  zu  können.  Die  Bischoͤfe  von  Bamberg
und  Würzburg  haben  sido  nie  zu  der  Monat-Theilung  mit
dem  Pabste  verstanden,  dech  war  man  auch  mit  ihrem  halben
Gehorsam  zufrieden,  wenn  sie  endlich  nur  die  Annaten  vollständig
  bezahlten.  Auch  der  Bischof  von  Straßburg  ist  nie
ganz  beigetreten,  doch  nahm  der  Pabst  auch  sein  Opfer  mit
der  liebevollen  Hoffnung  an,  daß  sich  manches  zu  seiner  Zeit
nachholen  lassen  mochte.

So  schlich  der  Aschaffenburger  Receß  halb  oder  völlig
vollzogen  von  Dibcese  zu  Dihcese  fort;  so  stellte  ihn  der
pobst  mauchem  Bischof  und  manchem  Capitel  endlich  doch
noch  als  Privilegium  aus  §50),  so  kam's  bald  noch  dahin,

*)  Tanquam  morbidam  pecudem  et  pestilentem  bestiam;  s.  dle
Cxcomm.  Bulle  in  Sattler  Gesch.  der  Gr.  von  Wirt.  II.  Tb.
Beil.  n.  127.

»·)  In  diesem  Tom  lanten  die  der  Metzer  Kirche  ausgestellten
päbstlichen  Bullen  von  1450  und  1455  in  Calmet  bist.  de
Lorraine  Tom.  VI.  App.  p.  190  er  198.