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oder  spnodalrechtlicher  Vergleichung  geben  konnte.  Dem  Hofrathe
  des  Kaisers  wurden  die  Resultate  der  reicheständischen
katholischen  Conferenz  vorgelegt,  die  1550  zu  Augsburg  gehalten
  worden  war;  auch  die  Resultate  der  wechseloweisen
Vergleichung  der  geistlichen  und  welrlichen  katholischen  Fürsten,
wie  man  sich  damals  zugleich  verglichen  hatte,  wurden  ihm
mitgetheilt;  auf  der  Tafel  des  kaiserlichen  Hofratbs  lagen
beide  Actenstücke  zum  täglichen  Gebrauch.  Nebst  beiden  Actenstücken
  lag  dort  auch  der  Aschaffenburger  Receß,  denn  dieser
  Receß  und  jener  Aufsatz,  wie  er  zu  Augsburg  1550  dem
Kaiser  überreicht  worden,  waren  die  Fundamentak,  Gesetze  der
Deutschen  Kirche,  die  wichtigstrn  Oeclarationen,  nach  welchen
die  Deutsche  Kirche  ihr  Verhältniß  zum  Roͤmischen  Hofe  beurtheilt
  wissen  wollte,  die  Haupr-Constitutionen,  nach  welchen
  der  Hofrath  des  Kaisers  zu  sprechen  verbunden  blieb,
denn  Kaiser  und  Reich  waren  einstimmig  mit  einander,  daß
jene  Beschwerden,  wie  sie  schon  1550  dem  päbsilichen  Legaten
mitgetbeilt  worden,  als  abgethan  angesehen  seyn  sollten.

So  setzte  man  es  denn  auch  1558  Ferdinand  l.  in  selne
Kaiser-Capitälation,  daß  alle  diese  Beschwerden  geradchin
abgeschafft,  und  nie  mehr  zugelassen  seyn  sollten;  man  machte
ihm  diese  Abschaffung  ebenso  zur  Pflicht,  als  die  Behauptung
des  Aschaffenburger  Rccesses  schon  seit  1519  Capitularions=Verpflichtung
  des  Kaisers  war;  beide  Aufsätze  erhielten  gleiche.
Kraft  eines  Deutschen  Reichs-Gesetzes,  und  den  Turialisten
war  es  ein  Aerger,  wie  ihn  der  Hofrath  des  Kaisers  damals
nur  selten  gab,  einseitige  Erklärungen  der  Deutschen  als
Grund-Constitutionen  der  Kirche  und  Gränz-Regulatife  gegen
  Rom  ansehen  lassen  zu  müssen.

Es  mag  auf  jene  Actenstücke,  wie  sie  unbergeßlich  zu
bleiben  auf  der  Reichs,  Hofraths-Tafel  lagen,  von  manchem