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unverweilt  auf  die  Tasel  des  Reichs-Hofraths  zmückgelegt
werden  sollte  5).

So  kläglich  waren  denn  also  von  jeber  selbst  auch  die
litterarischen  Schicksale  der  allgemeinen  Grund=  Gesche  der
Deutschen  Kirche;  meist  haben  wir  erst  nach  Jahrhunderten
entdeckt,  wo  und  wie  wir  betrogen  wurden;  nur  die  Geschichte
rächt  uns,  und  wenn  denn  auch  die  Geschichtre  ihre  volleste
Rache  nimmt,  so  entsieht  erst  noch  bei  engbrüstigen  Zweiflern
die  bedenkliche  Gewissens-Frage,  ob  wir  uns  geradehin  in
einen  Besitz  wieder  setzen  dürften,  aus  dem  wir  vor  Jahrbunderten
  listig  gedrängk,  herausgelockt  oder  herausgedroht  wurden.

Einmal  angenommen,  wie  es  wabrscheinlich  auch  nach
aller  bisherigen  Erzählung  gewesen  seyn  mag,  daß  unsere  liebe

Voreltern  vor  dreihundert  Jahren  bei  Schliehung  des  Aschafsenburger
  Rccesses  glaubten,  einen  wichtigen  Theil  der  Basler
  Decrete  noch  gerettet  zu  haben,  und  zagleich  doch  der  Römer
  die  Vertrags-Worte  so  schlau  drehte,  daß  eregetisch  genau
genommen  von  jenen  vermeinklich  gerettetcu  Rechten  gar  nichts
übrig  blieb  —  welches  Recht  ist  jetzt  unser?  Gilt  unser  einseitig
  erkl.irter  Besitz?  und  ist  nicht  unser  Besitz  bloß  einseitig
  erklärte  Besitzuehmung,  da  der  Pabst  auch  seit  den  Zeiten
der  Horirischen  Entdeckung  nie  noch  anerkannt  hat,  daß  der
Genuß  jener  vermeintlich  geretteren  Basler  Decrete  nicht  streitig
  gemacht  werden  solle?  Und  wenn  einseitig  erklärter  Besitz
gilt,  wenn  es  gilt,  alte  Rechte,  um  die  man  freundlich  und

*)  Diese  ganze  Nachricht  verdanke  ich  der  gütigen  Mitehe#lung
des  Herrn  Geh.  Justiz-Rath  pütter,  dem  sie  von  einem  un
serer  gröhten  batholischen  Kanonisten,  gerade  eben  dem  Manne,
der  dieses  wichtige  corpus  delicii  selbst  nicht  nur  Einmal  in
Händen  hatte,  geschrieben  wurde.  Vergl.  hiemit  Würzburger
gel.  Anz.  Beil,  zum  0.  Stück  4786.