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„nicht  mehr  als  Fundamental-Concordat  mit  dem  Roͤmischen
„Stuhl  gelten  sollen?“  4

Frre  ich  nicht,  so  ist  der  Gewinn  überaus  klein,  der
Verlust,  der  daraus  entspringen  könnte,  ist  unbedeutend.  Es
ist  nehmlich  nicht  die  Frage,  ob  jene  Decrete  gar  nicht  mehr
gelten  sollten,  sondern  nur,  ob  sie  als  besondere  Vertrags-Artikel
  mit  dem  Pabst  oder  als  allgemeine  Kirchen=  Gesetze  anzusehen
  seyen.

Unläugbar  ist,  acht  Neun-Theile  dieser  Decrete  kann
man,  und  muß  man  als  allgemeine  Kirchen-Gesetze  ansehen.
Kein  Curialiste  kann  ihnen  diese  ihre  Vollgültigkeit  absprechen,
auch  wenn  keine  besondere  National-Acceptarion  erwiesen
wird,  wenn  keine  Concordaten-Beziehung  dargethan  werden
kann.  Es  sind  Concilienschlüsse,  die  ehedem  der  Pabst  selbst
als  Schlüsse  einer  allgemeinen  Synode,  als  allgemeine  Kirchen-Gesetze
  erkannt  hat,  bei  deren  Abfassung  oft  sogar  noch
seine  eigene  Legaten  den  großen  Synodal-Versammlungen
präsidirten.

Acht  Neun-Theile  sind  also  gerettet,  das  skeptische  Resultat
  sey,  welches  es  wolle.  Scharf  und  wahr  gerechnet,
einzig  nur  die  Decrete  der  34sten  Session  liegen  noch  auf  dem
Spiele,  und  weil  man  freilich  große  Ursache  har,  gegen  die
Römer,  die  durch  den  sonderbarsten  Calcul  leichte  Pfennige,
welche  wir  ihnen  schuldig  seyn  mögen,  in  schwere  Thaler  zu
verwandeln  wissen,  auch  nicht  einen  Pfennig,  nachzugeben,
so  bleibt  immer  noch  die  Frage  höchst  wichtig,  ob  denn,  wenn
man  jene  Concordaten-Beziehung  aufgibt,  ob  jene  Decrete
der  3üsten  Session  für  die  Freiheit  der  Deutschen  Kirche  verloren
  seyen.  ,

Allein,nuralsodenDecketendckZistenSessioagilc’c,
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