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dic  als  allgemeine  Kirchen=  Gesetze  gelten  müssen,  das  cigene
Wahl-Recht  der  Capitel  und  Stifter  so  feierlich  gegen  alle
Beeinträchtigungen  festgesetzt  ist,  daß  päbstliche  Erspectanzen,
päbsiliche  Nominationen  und  jede  andere  päbsiliche  Unregelmäßigkeiten
  dieser  Art  von  selbst  hinwegfallen  müssen.

Was  die  zweite  Nummer  berriffr,  so  zweifle  ich,  ob
man  sich  um  dieser  willen  so  große  Mühe  geben  würde,  die
Baaler  Decrete  zum  Fundamental=  Concordate  mit  dem  Rö-  6
mischen  Stuhle  zu  machen.  Ich  wüßte  wenigstens  dem  Curialisten
  nicht  zu  repliciren,  der  alle  jene  mannichfaltige  Klagen
  über  die  Rdmische  Nicht-Haltung  unserer  Concordate
mit  der  Frage  zu  beantworten  Lust  hätte:  „ob  deun  wir
„Deutsche  diesen  Artikel  gebalten  hätten?  Ob  es  uns  denn
„Ernst  sey,  endlich  einmal  Anstalt  zu  machen,  zu  Erfüllung
„desselben?  ob  denn  auch  nur  einmal  ein  Zeitpunkt  gewesen
„sey,  da  man  diesen  Artikel  gehalten  habe?  ob  man  nicht,
„seit  Schließung  der  Concordate  mit  dem  heiligen  Stuhle,
„von  Generation  zu  Generation  diesen  Artikel  immer  weni-„ger
  gehalten  habe?“

Die  vierte  Nummer,  gerade  der  Punkt,  um  dessentwillen
  man  das  Kleinod  recht  festhalten  will,  dessen  Andenken
  auch  in  unserem  Zeitalter  die  Sache  auf's  Neue  recht
rege  gemacht  hat,  die  vierte  Nummer  ist  so  gemeinen
Rechts,  der  Inbalt  derselben  fließt  so  ganz  aus  der  Natur
der  Sache  selbst,  daß  deßhalb  gar  kein  besounderer  Vertrag
mit  der  Rmischen  Curie  nothwendig  wird.  Unsere  Vorväter

ren  Subsidien  und  Argumenten,  wie  alles  das,  was  in  dieser
ersten  Nummer  enthalten  ist,  gerettet  werden  kaun,  habe  ich
nur  dieses,  einzige  angeführt,  das  freilich  immer  noch  einige
Lücken  lätzt,  die  aber  leicht  durch  andere  Argumente  ergänzt
werden  können,  wie  leicht  jeder  Kenner  sieht.