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sichern  kann,  was  nicht  gerade  geschriebener  Vertrag  ist.  Und
schon  schlimm  genug,  wenn  die  Sache  als  Vertrag  betrachtet
werden  solle,  daß  die  Causæ  majores  nebst  den  Wahl-Sachen
  der  Dom-Kirchen  und  der  dem  heil.  Stuhl  unmittelbar
unterworfenen  Klöster  feierlich  ausgenommen  sind.  Hier  gerade
  begegnen  wir  uns,  warum  es  mir  nichts  weniger  als
gleichgültig  scheint,  ob  man  diese  Basler  Decrete  als  Theile
eines  ordentlichen,  mit  dem  Pabst  errichteten  Vertrógs  ansieht,
oder  nur  als  allgemeine  Kirchen-Gesetze  annimmt,  und  warum
  ich  auch  glaube,  daß  die  letztere  Partie,  bei  der  man,
wie  ich  gezeigt  habe,  nichts  verlierr,  sogar  noch  gewinnvoller
für  die  Freiheiten  der  Deutschen  Kirche  seyn  müsse.

Unstreitig  sind  in  den  acceptirten  Basler  Deereten  hie
und  da  noch  sehr  starke  Spuren  Pseudisidorischer  Grundsätze;
unverkennbare  Reliquien  eines  Kirchenrechts,  das  sich  auf
falsche  historische  Suppositionen  gründete.  Wer  also  jene
als  Deutsche  Reichs=  und  Kirchen-Gesetze  ansieht,  als  ordentliche
  mit  dem  Pabst  errichtete  Verträge  ansieht,  der  gibt  auch
den  inficirten  Stellen  derselben  eine  heilige  Unverletzlichkeit,
  die  keine  kritische  Verbesserung  zuläßt;  denn  fest  und  unverbrüchlich
  bleibt,  was  einmal  in  dem  wechselsweise  verabredeten
  Vertrage  steht,  ob  auch  die  Enkel  entdeckten,  daß  der
contrahirende  Großvater  auf  eine  unrichtige  Prämisse  hin,  die
er  nicht  hinlänglich  prüfte,  in  manche  Artikel  jenes  Vertrages
gewilliget  habe.

Wie  anders  aber,  wenn  man  diese  Basler  Decrete  bloß
als  allgemeine  Kirchen-Gesetze  annimmt,  die  von  einer  allgtmeinen
  Synode,  zum  Theil  anerkannt  vom  Pabst,  zum  Theil
unter  wirklicher  Mitwirkung  des  Pabstes,  errichtet  worden
sind.  Ein  Gesetz,  das  der  Gesetzgeber  sichtbar  in  alleiniger
Beziehung  auf  eine  falsche  Prämisse  gab,  hebt  sich  von  selbst
wieder,  sobald  die  Unrichtigkeit  jener  Praͤmisse  *W  enthüllt

Spittlers  sämmtl.  Werke  VIII.  Bd.