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ungebundene  Leute,  selbst  auch  auf  den  Fall,  wenn  die  Vorsehung
  noch  mehr  Licht  und  noch  manche,  auch  im  Kirchenrechte,
neu  aufklärende  historische  Emdeckung  schenken  sollte.

In  der  Lage,  in  der  wir  mit  dem  Pabste  sind,  und  ich  möchte
fast  sagen,  von  jeher  waren,  hat  man  sich  vor  nichts  mehr
zu  hüten,  als  vor  einem  ordentlichen  Vertrage.  Er  firirt  zu
viel  unser  Verhältniß  zu  dem  Rdmischen  Hofe,  ohne  daß  sich
der  Pabst,  in  seinem  Verhältnisse  zu  uns,  gleich  dauernd
firiren  läßt.  Was  wir  in  jedem  Vertrage,  der  geschlossen
wird,  zugeben  oder  nachgeben,  das  wird  als  Selbstbekenntniß
angenommen,  das  wird  als  eigen  zugestandene  Pflicht  genommen,
  wenn  es  auch  noch  so  großmüthige  Nachgiebigkeit  war;
und  dabei  doch  nicht  vergessen,  auch  etwas  zu  nehmen  oder
zu  fordern,  was  nach  strengem  Rechte  nie  gefordert  werden
konnte.  «

Ein  feierlicher  Vertrag  fixirt  zu  viel.  Ehe  feierliche  Vertraͤge
  dazwischen  kamen,  hatte  unser  Verhaͤltniß  zum  Roͤmischen
  Hofe,  wie  alles  was  bloß  durch  allmaͤhlich  entstehende
Observanz  wird,  einen  gluͤcklichen  Wechsel  des  mehr  und  minder
  fest  angezogenen,  und  eine  wunderbare  Bildsamkeit,  die
freilich  der  Pabst  selbst  auch  oft  genug  benutzte,  die  aber
auch  wir  manchmal  nutzen  konnten,  und  die  uns  mit  dem
Fortgange  der  Jahrhunderte  stets  benutzbarer  geworden
waͤre.  Unser  ganzes  Verhältniß  zum  Römischen  Hofe  war
ein  Kind  der  Zeit  und  der  Umstände.  Was  so  geworden  ist,
siirbt  gerade  auch  so  wieder  äm  leichtesten  ab.  Wenn  wir
nie  einen  Vertrag  mit  dem  Rdmischen  Hofe  geschlossen  hätten,
  so  wären  wir  vielleicht  eine  geitlang  mehr  mißhandelt
worden,  als  nun  geschehen  ist,  aber  zuverläßig  würde  uns
auch  das  Freiwerden  leichter,  als  es  nun  ist.

Aus  diesem  Standpunkte  betrachtete  ich  die  ganze  Sache,