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als  ich  die  Frage  aufwarf:  ob  es  nicht  besser  waͤre,  jene  Basler
  Decrete  bloß  als  allgemeine  Kirchen-Gesetze  anzusehen;
denn  als  Hauptartikel  eines  mit  dem  Pabst  geschlossenen,
ordentlichen  Vertrags.  Mir  war  halb  willkommen,  zu  finden,
  daß  die  päbstlichen  Negociateurs  bei  Abfassung  des
Aschaffenburger  Recesses  solche  Arglist  gebraucht  hatten,  die
einen  festen  Beweis  unserer  vom  Pabst  auf  ewighin  als
gültig  anerkannten  Mcceptation  der  Basler  Decrete  unmöglich
  macht.  Die  Arglist,  die  uns  vor  vierthalb  Jahrhunderten
  schaden  sollte  und  uns  wirklich  auch  fast  vierthalb  Jahrhunderte
  lang  geschadet  hat,  die  sollte  nun,  zum  rechten  Ziele
gelenkt,  wie  billig  war,  ihren  eigenen  Herrn  treffen.

Unser  Deutsches  gelehrtes  Publikum  scheint  aber  nirgends
weniger,  als  gerade  in  solchen  anticurialistischen  Forschungen,
an  kritische  und  hilkorische  Bedachtsamkeit  gewöhnt  zu  seyn.
Ich  bin  es  zwar  höchlich  zufrieden,  daß  endlich  einmal  auch  für
den  Pabst  harte  Jeiten  gekommen  sind,  denn  er  hat  fürwahr
uns  Deutschen  lange  genug  harte  Zeiten  gemacht;  aber  selbst
auch  mit  ihm,  dem  größten  Feinde  unserer  Freiheit,  laßt  uns
nach  Urtheil  und  Recht  verfahren;  die  Frage  ist  nicht  allein:
was  wir  ihm  schuldig  sind,  sondern  auch,  was  wir  uns  selbst
schuldig  sind.

Zur  Probe,  wie  wir  vergessen  können,  daß  wir  eine  ganz
unparteiische  Untersuchung  uns  selbst  schuldig  sind,  so  sehr
wir  auch  versichert  seyn  dürften,  daß  gerade  die  allerunparteiischste
  Untersuchung  uns  am  allergünsilgsten  seyn  müsse.
Der  gelehrte  Herr  Professor  Hedderich  in  Bonn,  einer  unserer
  vortrefflichsten  und  scharfsinnigsten  Kanonisten,  hat  in
kiner  juͤngst  erschienenen  Dissertation  *)  mehrere  Einwuͤrfe  gegen

7)  De  juribus  Ecclesiæ  Germanicæ  in  conventu  Emsano  erblicatis
  ot  de  jure  Archiepiscoporum  circa  benesicia  mensium