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        <title>Spittler’s sämmtliche Werke. Achter Band.</title>
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        Ludwig  Timotheus  Freiherrn  v.  Spittler's

saͤmmtliche  Werke.

Herausgegeben

Karl  W  ich  t  er.

—.

Achter  Band.

Stuttgart  und  Tübingen,
in  der  J.  G.  Cotta'schen  Buchhandlung.
«  4835.
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        Ludwig  Timotheus  Freiherrn  v.  Spittler's

vermischte  Schriften

über

Theologie,  Kirchengeschichte
und  Kirchenrecht.

Herausgegeben
von

Karl  Woäch  t  er.

Erster  Band.

Stuttgart  und  Tübingen,
in  der  J.  G.  Cotta'schen  Buchhanblung.
48  55.
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        Vorrede  des  Herausgebers.

Die  Ausgabe  der  dritten  Lieferung,  welche  der  vorlieheude
  Band  schließt,  ist  ohne  Schuld  des  Herausgebers,  wiewohl
  zu  seinem  lebhaftesten  Bedauern,  verzögert  worden.  Wie
aus  dem  Titelblart  der  zwei  ersten  Bände  dieser  Lieferung
ersichtlich  ist,  sind  dieselben  schon  seit  einer  Reihe  von  Jahren
gedruckt.  Hindernisse  auf  Seite  der  Verlagshandlung,  die
zum  Theil  in  den,  literärischen  Unternehmungen  ernsterer  Art
und  von  größerem  Umfang  so  ungünstigen,  Jeitereignissen,
zum  Theil  in  anderen  Verhältnissen,  die  hier  nicht  näher  erdrtert
  werden  können,  ihren  Grund  hatten  und  die  dem  Unterzeichneten
  früher  zu  beseitigen  bei  dem  besten  Willen  nicht
möglich  war,  hemmten  die  Beendigung  dieser  Lieferung,  so
wie  des  ganzen  Unternehmens,  welches  jedoch  nun  ohne  alle
Umterbrechung  und  rasch  seinem  Schluß  zugeführt  werden  soll.

Indem  der  Unterzeichnete  wegen  dieser  späten  Ldsung
seines  Versprechens,  die  Nachsicht  des  Poblikums  in  Anspruch
zu  nehmen  hat,  sieht  er  sich  veranlaßt,  hinsichtlich  des  Plans
seiner  Sammlung  noch  ein  rechtfertigendes  Wort  beizusügen.

Es  sind  über  das  Unternehmen  selbst  und  die  Art  seiner
Ausführung  in  den  kritischen  Blättern  sowohl,  als  in  Privat-
        <pb n="6" />
        VI

äußerungen,  dem  Herausgeber  beistimmende  Urtheile  in  beträchtlicher
  Zahl  zugekommen.  Einzig  die  Stimme  eines  Recensenten
  der  ersten  Lieferung  in  der  Hall.  Lit.  Zeit.  vom  J.  1829.
(Erg.  Bl.  Nro.  22  und  Intell.  Bl.  Nro.  54)  macht  hievon
eine  Ausnahme  und  es  wird  hier  dem  Herausgeber  in  zwei
Beziehungen  der  Vorwurf  eines  unzweckmähigen  Verfahrens
gemacht.  Einmal  soll  derselbe  nämlich  übel  daran  gethan
haben,  diejenigen  Schriften  in  seine  Ausgabe  aufzunehmen,
welche  nach  dem  Scheiden  Spittler's  vom  literarischen
Schauplatze,  von  zwei  anderen  Gelehrten  „in  der  Grundlage
„sehr  dervollständigt  und  den  Veränderungen  der  Zeit  ange-„paßt,
  in  neuen  Auflagen  herausgegeben  worden  sepen.“
Zweitens  wird  vermißt,  daß  nicht,  statt  der  Trennung  der
größcren  von  den  kleineren  Schriften,  alle  zu  einem  und  demselben
  Fache  gehdrigen,  ohne  Rücksicht  auf  den  Umfang,  in
ununterbrochener  Folge  gegeben  werden,  so  daß  jeder  Leser,
ohne  den  „sehr  beschwerlichen  Ballast“  der  übrigen  Schriften
mituehmen  zu  müssen,  „diejenige  Partie  dieser  schätzbaren  Re-„nliquien
  abgesondert  erhalten  könne,  die  gerade  für  ihn  wün-„schenswerth
  und  unterrichtend  sey?“

Den  ersten  Vorwurf  belangend,  so  ist  zuvörderst  die
Voraussetzung  des  Recensenten,  als  sey  die  Grundlage
jener  zwei  Schriften,  auf  die  er  anspielt,  der  Kirchengeschichte
  und  der  europäischen  Staatengeschichte,
durch  ihre  späteren  Herausgeber  verändert  worden,  nicht  richtig.
  Beide  Werke  sind  nicht  nur  in  ihrer  Grundlage,  sondern
auch  in  ihrer  Ausführung  ganz  dieselben  geblieben;  es  ist
an  dem  Spittlerschen  Terte  durchaus  nichts  verändert
worden  und  die  gedachten  Herausgeber  haben  nur  die  Geschichte
  des  kurzen  Zwischenrgumes  seit  der  letzten,  von  dem
        <pb n="7" />
        VII

Verfasser  selbst  besorgten,  Auflage  hinzugefügt,  was  allerdings
  im  Momente  des  Erscheinens  der  Ersteren  für  das
Publikum  von  Werth  war,  nun  aber,  da  seitdem  wieder  eine
Reihe  von  inhaltsschweren  Jahren  verflossen  ist,  schon  nicht
mehr  seinen  Zweck  erfüllt.  Ueberdieß  ist  der  Umfang  jener,
von  den  Verfassern  auch  durch  äußere  Unterscheidungszeichen
kenmlich  gemachten,  Fortsetzungen  sehr  unbedeutend,  und  so
verdiensilich  sie  gewiß  an  sich  sind,  so  darf  der  Herausgeber
doch  sich  der  Hoffnung  überlassen,  daß  kein  Freund  des
Spittler'schen  Genius  —  und  für  Andere  kann  ja  eine
Sammlung  seiner  Werke  nicht  bestimmt  seyn  —  darum,
weil  diese  im  Verhältniß  zu  den  Hauptwerken  sehr  unwesentliche
  Zuthaten  fehlen,  mit  dem  Recensenten  jene  für  „Ballast“
balten  werde.  Mochte  sich  aber  auch  hierin  der  Herausgeber
täuschen  —  sollren  darum,  weil  zu  jenen  beiden  Schriften
  Fortsetzungen  erschienen,  die  größeren  Schriften  überhaupt
  in  dem  Plane  ausgeschlossen  werden,  während  bei  der
würtembergischen  Geschichte,  bei  der  Geschichte
der  dänischen  Revolution  dieser  Umstand  nicht  eintrat
und  während  auf  der  andern  Seite  sogar,  von  den,  allerdings
nicht  erheblichen  Zusätzen,  aus  dem  Nachlasse  des  Verfassers
zur  europäischen  Staatengeschichte  abgesehen,  zur  Geschichte
  des  kanonischen  Rechts  sehr  bedeutende,  unter
Anderen  von  einem  Meister  wie  Savigny  mit  großer  Anerkennung
  aufgenommcnes)  Ergänzungen,  während  ferner  zu  der  han-*)Vergl.

  Geschichte  des  römischen  Rechts  im  M.  A.  2.  Ausg.
2.  Bd.  S.  287  ff.  —  Der  Herausgeber  benützk  diesen  Anlaß  zugleich,
  um  auf  eine  daselbst  (S.  295  Note  e.)  gegebene  Berichtigung
  eines  Versehens,  das  schon  bei  dem  Original  scch  einschlich,
  aufmerksam  zu  machen.  Die  Note  am  Schluß  des
        <pb n="8" />
        VIII

növerischen  Geschichte  (2  Bände)  sehr  viele  handschriftliche
Zusätze,  welche  das  Buch  zu  einer  neuen  vermehrten  und  verbesserten
  Ausgabe  machen,  gegeben  werden  konnten?  —  Der
Zweck  der  Sammlung  ist,  wie  ben  Unterzeichneten  bedünke,
in  der  Vorrede  zum  1.  Bande  klar  genug  angedeutet  worden;
schon  vor  ihm  hatte  es  Woltmann  in  einer  Aeußerung  gethan,
  die  der  Herausgeber  sich  um  so  weniger  versagen  kann,
hier  wiederzugeben,  als  sie  es  ist,  dic  in  ihm  die  erste  Jdee
zu  seinem  Unternehmen  erweckt  hat.  „Spittler's  Schriften“
  sagt  dieser  geistreiche  Historiker  „sind  noch  nicht  gesam-„melt,
  und  die  kleinern  gerathen  in  ihrer  Zerstreuung  schon  in
„Vergessenheit.  Freilich  können  sie  größtentheils,  ihren  be-„sondern
  Zwecken  und  ihrer  Geistesart  nach,  indem  sie  Leser
„von  reicheren  geschichtlichen  Kenntnissen  und  angestrengter
„Geübtheit  im  Lesen  verlangen,  keiner  allgemeinen  Masse  von
„Lesern  zusagen.  Weil  sie  aber  voll  sind  von  einem
„eigenthümlichen  Geist  in  einem  Vortrag,  den
„er  sich  selbst  geschaffen  hat,  soll  man  sie  darum,
„ihre  übrigen  Vorzüge  ungerechnet,  als  ein  Na-„tionalgut
  betrachten,  und  als  ein  solches  in  Ob-„hut
  zusammen  halten.  Wir  sind  wabrhaftig  noch  nicht
„reich  an  dergleichen  Nationalgütern,  wie  viele  Posaunen
„über  orlginelle  deutsche  Köpfe  wir  leider  hören  müssen.“

"  Unbedingt  Recht  müßte  der  Herausgeber  seinem  Recensemen
  geben  binsichtlich  des  zweiten  Punkts,  wenn  ihm
wirklich  der  absurde  Einfall  gekommen  wäre,  den  Umfang
der  Schriften  an  sich  als  den  logischen  Eintheilungsgrund

K.  14  des  2.  Theils  der  Geschichte  des  kanonischen  Rechts  gehört
  nämlich  zu  §.  16,  so  wie  die  am  Schluß  des  §.  16  eingerückte
  zu  §.  13.
        <pb n="9" />
        I1

für  eine  solche  Sammlung  zu  betrachten.  Einem  Herausgeber
  indeß,  dem  der  Recensent  ausdrücklich  das  Anerkenntniß
giebt,  daß  er  auf  eine  Weise,  „die  ihm  selbst  Ebre  mache,“  in
der  Einleitung  zum  1.  Bande  die  hervorstechenden  literärischen
Eigenthümlichkeiten  Spittler's  treffend  zu  entwickeln  gewußt
  habe,  dürfte  derselbe  doch  wohl  auch  zutrauen,  daß  er
ohne  dringenden  Grund  ein  Prinzip,  das  so  nahe  lag  und
dessen  Befolgung  in  Ansehung  der  kleinern  Schriften  von  ihm
selbst  angekündigt  worden,  nämlich  das  zu  demselben  Fach
Gehdrende  auch  zusammenzustellen,  nicht  verlassen  haben  würde.
Worin  jener  ndthigent  Grund  bestanden,  hätte  der  Recensent
  schon  zwei  Jahre  vor  Erscheinung  seiner  Kritik  aus  der
Tuͤbing.  krit.  Zeitschr.  für  Rechtswissenschaft  (Bd.  3,  Heft  5,
S.  544)  ersehen  können.  Es  ist  kein  anderer,  als  weil  die
früheren  Verleger  einzelnet  groͤßerer  Schriften  dem  Herausgeber
  bei  deren  Wiederabdruck  zur  Bedingung  machten,  daß  dieselben
  nur  in  ungetrennter  Folge  abgegeben  werden.  Wollte
man  nun  denjenigen  Lesern,  welche  sich  nicht  die  ganze  Sammlung
  anschaffen  mochten,  dennoch  den  Besitz  der  kleineren,  zu
einem  Fach  gehörigen  Schriften  möglich  machen,  so.  blieb
nichts  anderes  übrig,  als  diese  Schrifren  von  den  größeren
zu  trennen  und  sie  in  einzelnen  Abtheilungen,  nach  den  Fächern
geordnet,  abzugeben.  Dieß  war  von  Anfang  an  die  Absicht
der  Verlagshandlung  und  des  Herausgebers;  was  Letzkerer
zur  Steuer  der  Wahrheit  bemerken  muß,  so  gerne  er  auch
dem  Recensenten  die  unschuldige  Freude,  als  ob  „er  erst  den-„selben
  auf  den  Geda..  u  geleitet  habe,  die  kleineren  Schriften
  auch  einzeln  zu  verkaufen“  (vergl.  dessen  letztere,  oben
citirte  Aeußerung)  lassen  möchte.  Daß  aber  die  kleineren
kirchenrechtlichen  und  kirchengeschichtlichen  Abhandlungen
  in  eine  Abtheilung  verwiesen  worden,  was  noch  wei-
        <pb n="10" />
        X

ter  gekadelt  wird,  —  dieß  glaubt  der  Herausgeber  gegen  Kenner
  des  Inhalts  jener  Spittler'schen  Schriften  nicht  erst
rechtfertigen  zu  müssen;  so  wie  auch  von  dem  Recensenten
die  Berechtigung  des  Ersteren,  die  europäische  Staatengeschichte
  in  seine  Sammlung  aufzunehmen,  weil  Spittler
im  J.  1807  „von  jedem  ferneren  Antheil  an  dem  Buche  sich
„losgesagt“  habe,  wohl  nur  im  Scherze  bezweiselt  worden  ist.
Jedenfalls  muß  der  Unterzeichnete  fürchten,  daß  das  Publikum
die  Neugierde  des  Recensenten,  seine  Legitimation  zur  Sache
näher  zu  erfahren,  nicht  theilen  möchte;  er  ist  aber  mit  Vergnügen
  bereit,  die  Belege  dafür,  daß  jenes  Lossagen  keineswegs
  auf  eine  Cessson  des  literärischen  Eigenthumsrechts  gegangen,
  so  wie  daß  der  Herausgeber  nicht  ohne  Vorwissen
des  Verlegers  gehandelt,  für  den  der  Recensent  eine  so  zarte
Theilnahme  zeigt,  privatim  mitzutheilen.

Der  Unterzeichnete  wendet  sich  nach  dieser  Erörterung,
mit  der  er,  ohne  eine  früher  gegebene  Zusage,  seine  Leser  gewiß
  verschont  haben  würde,  zu  dem  Inhalte  des  vorliegenden
Bandes,  der  zugleich  auch  den  ersten  Theil  der  vermischten
zur  Theologie,  Kirchengeschichte  und  Kirchenrecht
gehdrigen  Schriften  bildet.  Es  sind  dieß  (außer  einer  Reihe
von  Recensionen,  von  denen  eine  Auswahl  später  folgen  wird)
die  früheren  Arbeiten  Spittler's,  meist  aus  der  Zeit  von
dem  Beginn  seiner  literärischen  Laufbahn  bis  zum  Erscheinen
seiner  ersten  größeren  Schrift,  die  Epoche  machte,  der  Kirchengeschichte
  (4782).  Von  den  sechzehn  Abhandlungen
dieses  Bandes  fallen  nur  die  fünf  letzten  in  die,  von  da  an
beginnende,  zweite  Periode  seiner  schriftstellerischen  Thätigkeit.

Daß  auch  in  diesen  Arbeiten  des  angehenden  Schriftstellers
  die  Eigenthümlichkeiten  seiner  geistigen  Persönlichkeit,
wie  sie  später  in  vollem  Glanze  sich  entwickelte,  schon  her-
        <pb n="11" />
        XI

vortraten,  ist  längst  anerkannt;  es  ist  namentlich  wohl  keine,
in  der  nicht  sein  überwiegender  Trieb  und  sein  ausgezeichnetes
  Talent  zur  Forschung  in  hellem  Lichte  sich  zeigte.  Um
übrigens  was  durch  sie  im  Einzelnen  für  die  Wissenschaft  gewonnen
  wurde,  näher  auch  nur  anzudenten,  müßte  sich  der
Herausgeber  in  ein  ihm  großentheils  fremdes  Gebiet  wagen.
Er  beschränkt  sich  daher,  wie  billig,  auf  einige  wenige,  mehr
die  äuhere  Geschichte  einzelner  Abhandlungen  betreffende,
Notizen.

Zur  Abhandlung  Nr.  V.  zunächst  ist  zu  vergleichen,
was  der  Verfasser  über  dieselbe  in  seiner  Geschichre  des  kanonischen
  Rechts  (F.  62,  in  den  sämmtlichen  Werken  Bd.  1.
S.  214)  berichtigend  bemerkt.

Ueber  die  Abhandlungen  Nr.  VI.  und  vorzüglich  VII.
hat  sich  ebenfalls  Spitrler  selbst  in  einem  Briese  vom
25.  Dec.  4776,  welchen  Meusel  in  einer,  wohl  den  wenigsten
  Lesern  zur  Hand  liegenden  Schrift  (historische  und  literarische
  Unterhaltungen,  Coburg  1818,  S.  264)  mitheilt,  auf
eine  so  charakteristische  Weise  geäußert,  daß  der  Herausgeber
den  Ersteren  durch  einen  Auszug  einen  Dienst  zu  erweisen
glaubr.  „Scheint  Ihnen  denn“  schreibt  er  an  Meusel,  für
dessen  Zeitschrift  er  jene  Aufsätze  eingesendet  hatte,  „meine
Prüfung  der  Runw#chen  Hypothese  zu  heftig  oder  nicht  dokumentirt
  genug  7  Letzteres  bin  ich  mir  am  wenigsten  bewußt,
und  auf  den  Fall  des  Angriffs  ist  mein  Köcher  voll  der  treffendsten
  Pfeile.  Ersteres  könnte  vielleicht  wider  meinen  Willen
  geschehen  seyn;  ich  würde  Sie  in  diesem  Fall  bitten,  harte
Epitheten,  Ausdrücke  u.  s.  w.  hinwegzustreichen;  es  ist  mir
bei  der  ganzen  Sache  um  historische  Wahrheit  zu  rhun.  Ich
wünschte  also  gar  nicht,  Herrn  Runde  den  geringsten  Verdruß
zu  erwecken.  Aber  weitläufig  muß  ich  mich  wegen  meiner
        <pb n="12" />
        XII

Apologie  des  Klerus  im  mittlern  Zeitalter  erklären.  Da  ich
hier  (in  Göttingen)  keine  Scele  den  Aufsatz  vorher  lesen  lassen
  konnte;  so  kann  es  wirklich  seyn,  daß  ich  nicht  genug
historische  Beispiele  hinzufügte,  wie's  jedem  leicht  geht,  der
in  der  vollen  Intuition  scines  Gegenstandes  arbeitet,  daß  er
Mittelsaͤtze  uͤberspringt,  die  der  kaltbluͤtige  Leser  vermißt.
Wenn's  also  dieß  allein  ist,  was  ihm  fehlt,  so  bitt'  ich  Sie,
ihn  mir  bald  moͤglichst  zuruͤck  zu  schicken;  ich  will  so  streng
dokumentiren,  als  der  schärfste  Prüfer  nur  verlangen  kann;
vielleicht  auch  einige  Sätze  alsdann  mehr  ausführen,  daß  es
sichtbar  ins  Auge  fallen  soll.  Noch  sind's  nicht  20  Jahre,
daß  man  einen  Historiker  gesteinigt  hätte,  der  sich  unterstanden,
  vom  Nutzen  der  Kreuzzüge  zu  sprechen.  Jetzt  haben's
gelehrte  Akademien  zur  Preißfrage  gemacht.  Ich  habe  in
meinem  Aufsatz  gar  nicht  beweisen  wollen,  daß  an  dem  Klerus
des  mittlern  Zeitalters  gar  nichts,  als  Gutes,  gewesen  sey.
Ich  kenne  die  Schurken  zu  wohl!  Aber  die  Frage  war:  Hat
dieses  Otterngezüchte  gar  nichts  genützt?  und,  wenn's  genützt
  hat,  was  hat  es  genützt?  Unsere  Geschichtschreiber  sind
über  diesen  Punkt  alle  voll  Deklamation;  ich  erinnere  mich
nicht,  bei  irgend  einem  gelesen  zu  haben,  daß  er  auch  die
Vortheile  des  Klerus  gezeigt  hätte.  So  ist  auch  die  Frage
nicht:  ob  wir  uns  wieder  den  Klerus  des  mittlern  Zeitalters
wünschen  sollen,  weil  er  genützt  hat?  Das  wäre  ungefähr
eben  so,  als  ob  man  sich  den  Informator,  der  uns  das  AB  C
lehrte,  wieder  zurück  wünschen  wollte,  weil  er  gut  A  B  C
lehren  konnte.  Es  ist  bei  den  ganz  uneingeschränkten  Deklamationen
  gegen  den  Klerus  sehr  viel  Verwechselung  unserer
Zeiten  mit  jenen;  und  für  unsere  Zeiten  ist  freilich  der  ganze
Unwille  gegen  den  katholischen  Klerus  vollkommen  gerechr.
So  wie  der  Unwille  über  die  Kindsmagd  vollkommen  gerecht
        <pb n="13" />
        XIII

ist,  wenn  sie  den  Juͤngling,  den  Mann  eben  so  behandelt,
wie  das  Kind.  Aber  das  Kind  muß  kindisch  behandelt  werden;
  so  auch  jene  Zeiten  der  National-Entwickelung  —  mein
Gott!  wie  da  unsere  hochgelehrten  Philosophen  und  Theologen
  so  übel  angekommen  wären!  Basedow  hat  Anfangs  behauptet,
  man  müsse  bei  der  Erziehung  dem  Kinde  niemals
unbedingten  Gehorsam  auflegen,  ohne  ihm  Grund  und  Ursache
eines  jeden  Befehls  zu  sagen:  er  nimmt  aber  jetzt,  bei  mehrern
  Erfahrungen,  seine  damalige  Behauptung  zurück,  und
erkennt,  daß  es  eine  Zeit  lang  durch  eine  Art  blinder  Autorität
  geleitet  werden  müsse.  Jenes  mittlere  Zeitalter  war  Zeit
der  Kindheit  und  der  Bubenstreiche;  folglich  mußte  auch  in
jenem  Zeitalter  das  Menschengeschlecht  eine  gleiche  Erziehung
genießen.  Schicken  Sie  mir  nur  meinen  Aussatz  wieder  zurück;
  ich  will  das  alles  deutlich  genug  hinlegen;  denn  es
seblt  mir  gar  nicht  an  Beweisen.  Ich  schränke  mich  bloß
ein,  um  nicht  eine  Abhandlung  zu  schreiben,  bei  welcher  der
Kopf  achtmal  größer,  als  der  Schwanz,  ist.  Es  soll  ihm
aber  jetzt  sehr  gut  geholsen  werden.  Für  jede  Behauptung
will  ich  wenigstens  ein  Dutzend  historisch  dokumentirte  Fakta
beisetzen.“"  —  Wie  frübe  schon  diese  ächt  historische  Auffassung
  einer  der  merkwürdigsten  Erscheinungen  der  Weltgeschichte!


Die  Abhandlung  Nro.  XI.  ist  dieselbe,  von  welcher  aus
Anlaß  des  unterschobenen  Calendarium  archigymnasii  Bononiensis,
  v.  Sabigny  (a.  a.  O.  Thl.  3.  S.  12)  bemerkt:
„in  Deutschland  hat  sich  Spirtler  in  einer  anonymen  Ab-„handlung
  das  Verdienst  der  Prüfung  und  Widerlegung  zu
„einer  Zeit  erworben,  wo  sehr  namhafte  Schriftsteller  nicht
„wagten,  an  der  Aechtheit  der  Urkunde  zu  zweiseln.“  Sie
erschien  mit  der,  die  Vermuthung  der  Urheberschaft  von  dem
        <pb n="14" />
        XIV

wahren  Verfasser  ablenkenden,  Chiffre  „K  .  .“  wie  sein
Freund  Hugo,  als  Beleg,  wie  sehr  Spittler  sich  gescheut,
die  persoͤnlichen  Verhaͤltnisse  zu  beleidigen,  uns  erzaͤhlt  (Spittler
  von  Heeren  und  Hugo,  Berl.  1812,  S.  56)  aus
dem  Grunde,  weil  Just  Henning  Böhmer  in  der  ganzen
  Untersuchung  sein  Gegner  gewesen,  und  der  Sohn  von
diesem,  der  damalige  angesehene  Professor  in  Göttingen,  dieß
übel  nehmen  konnte.  Indeß  ist  hiebei  der  feine  psychologische
Wink  Woltmann's  (Zeitgenossen  Bd.  VI.  S.  87)  nicht
zu  übersehen:  „daß  Besorgnisse  der  Art  im  Grunde  bei
„Spittler'n  weniger  mit  einer  übertriebenen  Furchtsamkeir,
„als  mit  dem  Vergnügen  zusammenhiengen,  Verhältnisse  be-„rechnet
  zu  haben,  die  Besorgniß  einflößen  könnten,  und  daß
„er  lieber  diese  festhielt,  als  jenes  Vergnügen  einbüßte.“

Zu  seinem  großen  Bedauern  war  der  Herausgeber  bei
Nr.  XIV.  nicht  im  Stande,  die  von  dem  Verfasser  in  der
Göttingischen  Sozietät  der  Wissenschaften  den  20.  Jan.  1786
unter  dem  Titel  „Spicilegium  historiæ  antiquioris  Novi
„Testamentic  verlesene  Abhandlung  selbst  aufzufinden.  In
der  Vorrede  zum  VIII.  Bande  der  Sozietätsschriften  (S.  XI.)
ist  derselben  in  der  Chronik  des  gedachten  Jahres  mit  dem
Beisatze  v(Servatur  Volumini  IX.)«  erwähnt;  allein  weder
dieser,  noch  ein  folgender  Band  enthält  sie.  Nach  einer  dem.
Herausgeber  von  dem  nun  verewigten  Geh.  Justiz-Rathe
Eichhorn  in  Göttingen  mitgetheilten  Vermuthung,  scheinen
ängstliche  Seelen  aus  Sorge,  daß  wenn  die  Schriften  des
N.  T.  so  späte  Publizität  erlangt  hätten,  dieß  dem  Kanon
des  N.  T.  Gefahr  bringen  möchte,  den  Verfasser  veranlaßt
zu  haben,  die  Abhandlung  zu  unterdrücken.  Obne  Zweifel
können  in  unsern  Tagen  solche  Besorgnisse  nicht  mehr  auschlagen
  und  so  suchte  der  Herausgeber  die  Lücke  wenigstens  durch
        <pb n="15" />
        AV

die  Aufnahme  der  Anzeige  in  den  Gött.  Gel.  Anz.,  in  welcher
aus  Spittler's  Feder  die  Grundzüge  des  ganzen  Gangs
seiner  Untersuchung  mitgetheilt  sind,  einigermaßen  zu  ergänzen.

Bei  der  XV.  Abhandlung  ist  zu  vergleichen,  was  über
die  Richtung  derselben  Planck  (in  dem,  der  fünften,  durch
ihn  besorgten  Auflage  der  Kirchen-Geschichte  beigefügten  Aufsatze
  „über  Spittler  als  Historiker“  S.  24  und  25)  erwähnt.


Die  XVI.,  mit  der  vorstehenden  im  engsten  Zusammenhang
  stehende,  Abhandlung  glaubte  der  Herausgeber  eben  deßhalb
  auf  sie  unmittelbar  folgen  lassen  zu  müssen,  obgleich  ihr,
nach  der  sonst  befolgten  chronologischen  Ordnung,  eine  spätere
Stelle  gebührt  hätte.

Auf  strenge  Correktheit  des  Drucks  hat  der  Herausgeber,
wie  er  sich  schmeichelt  nicht  ohne  Erfolg,  ein  Hauptaugenmerk
gerichtet;  dennoch  ist  in  der  Ueberschrift  der  VI.  Abhandlung
(S.  194)  der  ärgerliche  Druckfehler  „Rechtsstandschaft“  statt
Reichsstandschaft  bei  der  Durchsicht  übersehen  worden.

Karl  Wächter.
        <pb n="16" />
        Inhalts-Anzeige.

I.  Dissertatio  theologica  de  spurio  us#1  pædagogieo  resiepis
naluralis.  1775.  .

II.  Ueber  Urlssperger's  Lehre  von  ber  Dreieinigteit.  1776.

I.  Kritische  Untersuchung  des  sechszigsten  Lardicenischen  Kanons.
  1777.

IV.  Kritische  Untersuchung  der  Sardicenischen  Schlũse.  177.

V.  Entdeckung  des  wahren  Verfassers  der  Angilramnischen
Kapitel.  1777.  .  .

VI.  Pruͤfung  einer  Hypothese  der  Rundischen  Preisschrift  von
der  Reichsstandschaft  der  Bischöfe  und  Aebte.  1777.

VII.  Von  einer  Findelanstalt  zu  Trier  im  siebenten  Jahrhundert,
  nebst  Betrachtungen  über  die  Vortheile,  die  der  Klerus
  dem  mittlern  Zeitalter  brachte.  1777.  .

W.HistorischeAumetkungen«überB-nnbergsExemtion.1778.

IXBeitkäqezurGeschichteGratian-sundseinesDecrets1778

ItDissektauoacatlemtcadeusuvckstomsslexaudkmæ  apad

«  Josephum.  1779.  .  .  .

XI.  Geschichte  des  Kelchs  im  Abendmahl.  1780.  ...

Xllllsstonaertctcachtomctsusebsam17S4.  .

XIII.  Vorrede  zum  eilften  Theile  von  Walch's  Entwurf  einer
vollständigen  Historie  der  Ketzereien.  1785.

XIV.  Ueber  die  Publizität  der  Bücher  des  Neuen  Lestaments.
in  den  drei  ersten  Jahrhunderten  der  christlichen  Kirche.
1786

XV.  Geschichte  der  Fundamental=  Gesete  der  deutschen  batholischen
  Kirche  im  Verbältniß  zum  römischen  Stuhl.  1787.

XVI.  Noch  ein  Wort  über  die  Acceptation  der  Basler  Schlüsse,
als  Fundamental=  Concordat  der  deutschen  Kirche  mit
dem  römischen  Stuhl.  1789.  .  .  .

1
48
        <pb n="17" />
        I.  DISSERTATIO  THEOLOGICA

DE  SPURIO  USU  PÆDAGOGICO  RELIGIONIS  NATU.
RALIS.  PCRESILDE  J.  F.  REUSSA)  TUBINGAE

1776.

Cum  novis  emendandae  doctrinae  publicae  consiliis  nostra
  aetate  omnia  agitari  videamus,  tum  nullum  est,  quod
majorem  rebus  christianorum  mutationem  inferre  videatur,
duam  cujus  auctor  nuperrime  iterum  etitit  Cel.  Basz
povius.  )  Ea  est,  ita  ille  conqueritur,  tristissima  seculi
nostri  indoles,  ut  plurimi  eorum,  qui  lautiori  fortunarum
statu  vel  splendidiori  vitae  genere  usi  librorum  nostra
aetate  prodeuntium  lectioni  indulgent,  vel  plane  rejiciant
religionem  christianam,  vel  sno  loco  relinquant,  ut  rem
aliguam,  de  cujus  nec  veritate  nec  falzitato  satis  constct.
Vix  tertium  qguemque  Humii  alicujus  Voltariive  illecobris
haud  irretitkum  superesse,  nec  paucos  hos  ipsos  diu  per-*!)

  in  prael.  libri:  Vermächtniß  für  die  Gewissen.  1.  Dheil.
Dessau,  1774.  et  in  epistola  ad  Johannem  Turicensem,
ejusdem  libri  parli  secundse  praesixa.  Ipse  non  est  primus
  hujus  consilii  auctor.  Bibl.  theol.  brilannicee  Vol.  I.
et.  II.  Angli  cujuscam,  (Williams)  scriptum  exstat:  Versuche
  über  den  öffentlichen  Gottesdienst,  Patriotismus  und
Entwürfe  der  Kirchenverbesserung,  in  quo  idem  illud  proponitur,
  talesque  cogitaliones  Cel.  Mono  jam  subortas  esse
memoralur.

Spittler's  sämmtl.  Werke.  VIII.  Bd.
        <pb n="18" />
        2

severaturos,  nisi  genio  seculi  longe  lateque  serpenli  celerrime
  et  forlissime  resistalur:  inlelicissimam  hanc  contagionem
  natam  esse  ex  ignoranlia  rel.  nat.:  animi  immortalitatem
  judicemdue  post  hanc  vilam  imminenlem
Paucissimis  persuaderi:  elllorescere  jam  fruclus  neglectae
olim  solidac  inslilutionis:  rationi,  justis  exercilalionibus
braeparatae,  nunquam  superstructam  esse  religionem:  imbutos
  illos  avitis  opinionibus  et  tandem  in  virulenta  nostrae
  actatis  scripta  delapsos  nihil  cerli  tenuise,  quo  so
ab  eorum  periculis  tueri  poluissent:  adultis  nec  otium
nec  vires  nec  animum  suppetere,  ut  librorum  accurate
scriptorum  lectione  prokcere  Dossint:  ita  ruere  ommia  in
Pejus,  et  patres  hos  mox  vitiosiorem  Progeniem  daturos.“
Frustra  repeti  et  auribus  inculcari  religionem  revelotam:
a  naturali  initium  esse  capiendum,  hanc  solide  demonstrandam
  et  ad  animos  hominum  admovendam  esse:  ecclesiam
  alicnam  constituendam,  duae  cum  propagandae
soli  naturali  religioni  destinata  sit,  ab  omnibus  cujusque
professionis  hominibus  coli  possit:  hac  una  ratione  sufliaminari
  posse  pestem  graviori  subinde  calamitate  minantem,
  et  hominibus,  ad  naturalis  religionis  senzum  revoecatis,
  christianam  doctrinam  multo  saeilius  et  suavius  se
insinuaturam  esse.

Digniszimum  accurato  examine  consilium,)  cum  de
ro  gravissima,  de  salute  hominum  optime  Promovenda,
agetur,  nec  corum  mocdo  interest,  qui  gubernaculis  rerump.
  assidentes  nutu  suo  vel  evertere  illud  Vel  stabilire

)  Acerbius  exagitavit  potius,  quam  excussit  hoc  consilium
auctor  enonymus:  Eines  Anhaltiners  Lossagung  von  dem
Vermächtniß  für  die  Gewissen.  An  den  Herru  Prof.  Basedow
  zu  Dessau.  Halle,  1775.  S.  92  —  hlol.
        <pb n="19" />
        5

possunt,  sed  omnium  quoque,  quibus  publica  roligionis
institutio  demandata  est,  ut  quid,  dato  sibi  ad  instituendum
  tam  depravato  coetu,  maxime  urgendum  sit,  explorakum
  habeant,  no  vel  no)yitatis  vel  anliduitatis  studio
saluti  illius  promovendac  desint.

Quaestionem  do  qua  agitur  probe  velim  observari:
non  enim  sermo  est  de  melhodo  emendandi  unum  aliduem
  hominem,  duicum  solus  colloquaris,  et  duem  amica
institutione  ab  erroribus  ayocare  studeas.  Quis  neget  ad
ingenium  talis  hominis  methodum  et  posse  et  debere  accommodariz
  fieri  qduam  saehissime,  ut  per  naturalem  religionem
  ad  revelatam  adducatur.  Licet  enim,  si  cum
uno  homine  agas,  abditissimos  orrorum  illius  recessus
investigari,  qui  ot  ortum  et  vim  suam  sacpius  ex  singulari
  hominis  ingenio  rehetunt:  vel  expugnandĩ  igitur
illi,  vel  intacto,  si  liceat,  vulnere  ab  co  auspiceris,  undo
minimum  resistentine  est  timendum.  Guin  si  qua  methodus
  minus  succedere  videatur,  facilo  eam  migrare,
varü#sque  periculis  instilutis  optimam  tandem  invenire
licet.  Longe  autem  alia  est  ratio,  cum  integrum  aliquem
coetum  dochrina  instiluendum,  diversissimosque  et  animi
et  judicü  errores,  qui  singulis  insident,  una  oratione
corrigendos  susceperis.  Quis  integri  alicujus  coelus
doctor  hac  provincia  ita  delungatur,  ut  ad  singulorum
indolem  co  modo  se  demiltat,  quem  facillime  patitur
amica  unius  hominis  institutio.

Est  igitur  hujus  loci  duaestio  maxime  ardua;  num
ea  sit  religionis  naturalis,  duae  ratiocinüs  cognoscitur,
ad  animos  hominum  essicacia,  ut  plane  corruplos  illos  et
ab  omni  religionis  sensu  alienos  lelicius  revocare  possit,
duam  si  norma  publicae  inslitutionis  Scriptura  säcra  ser-
        <pb n="20" />
        x
vetur,  et  cliristianao  sidei  praecepta  inculcentur.  Grassari
et  naturalis  ot  revelatao  religionis  contemlum  vel  certe
ignorantiam  concedit  Cl.  Basepovius.  Non  ea  igilur
qduaestio  esk,  utrum  hominibus  ad  nalur.  rel.  marime
proclivibus,  et  a  christiana  alienissimis  lelicius  hacc  slatim
  possit  subjici,  an,  illa  primum  accuralissime  tradita;
duasi  sublimioris  generis  doctrina  tandem  bene  praeparatis
  proponi  debeat.  Quo  enim  animo  et  naluralis  religionis
  institutionem  accepturi  sint  ii,  qui  Humü  Voltarüvo
scriptis  sunt  innutriti,  facile  perspiciet,  cui  schipta  horum
impietatis  praeceptorum  sunt  cognita.  Primum  igitur
examinabimus,  an,  si  vel  largissime  omnia  concedamus,
es  sit  consilühnjus  ratio,  ut  qualicundue  spe  felicis  eventus
  ellich  possit:  )  tum  investigabimus  methodum  Christi
et  Apostolorum,  dun  usi  sunt  in  corrigendis  hominibus,
nostrae  aetatis  soboli  haud  dissimilibus:  deinde  ipsam
rel.,  nat.  Cum  rel.  revelata  conferamus,  ut  appareat,  utra
earum  hominem  fortius  ad  pietatem  impellat,  et  esiciendis
  tum  erroribus  tum  animi  vitüs  longe  valentiorem  80
promittat.
8.  1.

Ad  sanandos  igitur  et  uniendos  tot  dissentientium
animos  singularis  aliqua  ccclesia  constituatur,  solius  naturalis
  religionis  Conservatrik.  Huic  omnes,  qduomodocundue
  a  se  invicem  discedant,  Christianos  conjungi  posse
sperat  Baszovws.  Neque  vero  in  spe  hac  longe  incertissima
  arcem  consilii  positam  esse  existimo:  unquamne

52  b.  Wenn#  diss.  de  veris  damnis  ulilitatis  imeginariae
in  rebus  religionie  (Tub.  1771.)  marime  in  demonstratione
contra  Mau#is#rn,  scriptorem  R.  C.  versalur.
        <pb n="21" />
        5

enim  homo  christianus,  qdui  omnia  bona  a  Deo  per  Christum
  in  ipsum  derivanda  profitetur,  qui,  duantum  in  ipso
est  virium,  Promovendse  Salv.  opt.  gloriae  consecrare
tenetur,  unduammo  talis  coetui  s6  jungat,  in  quo  altum
de  Christo  ejusque  beneficiis  silentium.  Neo  non  varise
Christianorum  disciplinae  in  ipsis  saepe  religionis  naturalis
  preeceptis  dissentiunt:  num  hominem,  supralapsariorum
  hypothesi  addictum,  unius  cum  oo  fidei  professione
jungi  putas,  qui  ebselutum  Dei  de  hominum  felieitate'
decretum  ipsis  naturalibus  de  Deo  ideis  repugnere  contendit.
  Arienorum  Socinianbrumque  longo  alia  est  religio
  naturalis,  quam  quao  consueto  eystemate  supponitur.

Sit  igitur  potius  nova  haec  ecclesia  soeminarium  aliquod,
  quo  ad  amplectendam  roligionem  Christ.  homines
illi  ab  omni  religiono  alioni  praeparentur:  sit  asylum,
duo  confugiant  ii,  qduibus  nondum  persuasum  est  de  veritato
  rel.  Christ.,  vel  qdui  oam  describunt  religionom
christianam,  qualem  omnium  eoetuum  christianorum  nullus
  adhuc  comprobat.  At  jam  prima  lis  erit,  quibusnam
dogmatihus  contineatur  nova  novao  bujus  ecclesiee  doctrina.
  Cum  enim  nec  in  natur.  religione  ehristianee
fHdei  adversarii  consentiant,)  et  quisque,  prout  ratio
illius  valet,  nunc  contrahat  illius  limites,  nunc  propaget:
duemnam  juclieem  constitues,  dui  deliniat,  duaenam  sint
eae  doctrinae,  quibus  propagandis  et  conservandis  nova
Dacc  ecclosia  destinetur  Pugnabunt  alii,  no  immorlali-%

  Dissensum  principum  Deistarum  in  primis  relig.  nat.  sundamentis
  acutissime  exposuit  Rovsran  Lelires  sur  l'état
présent  du  Chrislianismo  elc.  (Londres.  1766.)  p.  165
—  300.
        <pb n="22" />
        6

tatem  animorum,  dubiam  adhuc,  ut  ipsis  videtur,  disciplinis,
  ad  regendam  vitam  portinentibus,  fundamenti  loco
substornas;  alii  vero  excipient,  languere  sine  bis  incitamentis
  virtutem,  justitiam  bonitatemve  Dei  ita  demum
vindicari,  neque  rem  tot  argumentis  munitam  absdue
gravi  culpa  Poslhaberi  posse.  Argumenta  olliciorum  alii
eab  attributis  Dei  oPlime  repetenda  ducent,  refutabunt  eos,
dui  hace  quasi  remotiora  ab  intelligentia  nostra  parum
in  animis  hominum  eflicere  putant,  pietatemquo  commodis,
  duac  -sccum  fert,  rechissime  commendari  asserunk.
duis  igitur  dissentientium  arbiter?  Placuit  forte  alüs
opinio  non  nasci  hominem  pravis  animi  inclinationibus
corruptum,  sed  ekemplis  corum,  quos  a  prima  juventute
videt,  seductum  communi  calamitate  abripi.  Num  vero
cum  illis  studia  anĩmosque  conjungere  poterunt,  dui.  bominem,
  ex  origine  sua  Pecoati  labe  infectum,  allirmant,
et  laudes  illas  integrioris  humanac  naturae  ut  noxias
aestimandaequo  verae  virtuti  Periculosas  resiciunt.  Quae
corum  erit  religio  nat.  qui  in  christiana  nihil  doceri
voluerunt,  cujus  existendi  modum  ratio  non  perspiciat?
Apparet  definiendum  esso  aliquod  doctrinarum  systema,
duod  doctrinas  huic  ecclesiae  proprias  complectatur.  Ita
vero  revolvimur,  undo  tantis  laboribus  nos  eluctatos  putavimus.
  QGuam  plurimi  depravatum  multisque  vel  falsis
vel  minus  necessarüs  praeceptis  oppressum  systema  conduerenlur,
  neque  jungi  se  posse  coetui,  qui  ad  propagandas
  conservandasque  doctrinas  illas  omnium  sociorum
animos  viresquo  deposcat.  Näscuntur  itaquc  cadem  dissidia,
  distrahetur  etiam  naturalis  religionis  ecclesia  in
diversas  disciplinas,  et  dum  homines  erunt  ü,  qui  in
hacc  sentenliarum  divorlia  qabeunt,  coetus  isli  minores
        <pb n="23" />
        7

alieniori  animo  erga  so  mutuo  erunt  assocti.  )  Quid,
duanam  anctoritato  jubebuntur  hominos  in  societatem  aliduam
  coire,  dua  junctis  animis  statutisque  publicis  pietalis
  ekercitiis  ot  cognitio  Dei  promoveatur,  et  cultus
illius  certis  ritibus  administretur.  Humena  sane  summorum
  in  civitate  magistratuum,  et  propositis  commodis,
quao  ex  hac  animorum  sludiorumque  conjunctione  in
singulos  redundant,  voluntates  hominum  impellentur.  Ita
vero  vim  conscientiis  injuste  illatam  clamabunt,  suam
cuique  constaro  debero  in  rebus  religionis  libertatem,
et  qui  quemque  sui  certo  ipsius  commodi  gationibus
ductum  iri  sperant,  valdo  in  eo  falluntur,  quod  ex
suo  sensu  etiam  alios  judicaturos  esse  arbitrantur.  Non
enim  deerunt;  duibus  vel  onme  publicum  religionis  oxercitium
  displicct,  vel  certe  illius,  quod  constikutum  est,
ea  ratio  esse  videlur,  ut  conjuncta  cum  oo  utilitas  gravioribus
  incommodis  opprimatur.  Sufkciat  his  domonstrasse
  acternis  homines  discordüs  agitari,  et  ad  extrema
duacvis  in  rehus  sacris  delabi,  nisi  divina  auctoritate
regantur.  JZua  igitur  natura  nunquam  florenlius  ersurget
institutum  Basedovianum:  alit  enim  sccum  morlilerum
vulnus,  divina  auctoritate  non  munitur,  humanae  impatienles
  sunt,  qui  christianorum  coetu  ercesserunt,  duod
Pleniorum  judicandi  libertatem  desiderabant.  Humana

*)  Ne  iniquus  videar,  nolo  ominari,  duemnam  animum  habiluri
  sint  novae  hujus  Eccl.  cives  erga  Ecci.  Christ.
Trsete  ceric  in  eo  praesagium  duod  TDeistarom  plurimi
in  jis  ipsis  libris,  quibus  lolerantise  commendatione  suam
causem  agunt,  injuslissimis  criminationibus  rel.  ehristianam
oppugnant.  v.  S.  R.  D.  D.  Fauni  diss.  de  sontibus,  ex
duibus-iolerantia  dissentientium  in  religione-recenlius  duci
solel,  p.  63.  69.  71.
        <pb n="24" />
        8

igitur  ratio  dominetur,  qua  cum  quisque  maxime  pollere
sibi  videbitur,  et  callidiores  quiqdue  certatim  alios  in  suss
Partes  pertraheroe  studebunt,  unde  concordia  illa  allulgeat,
ujus  gratia  tolum  institukum  tentabatur,  et,  si  Ltes  illae,
inter  christianos  agitatae,  Promovendac  animorum  saluti
  tot  obstacula  injiciant,  qguaenam  erunt  novae  hujus.
ecclesiae  fata,  et  quos  successus  habebit  conatus  ille,
hominis  ad  verum  pietatis  sensum  reducendi?  Longissimo,
  quod  facile  largior,  abest  a  mente  viri  Cel.,  ut  ipsichrist.
  relig.  qualecunque  detrimentum  allerat:  sed  ca  est
totius  consilii  indoles,  ut  ruinam  Bravissimam  calamitatemque
  omnibus,  quibus  adhuc  oppugnabalur,  adversarüs
nocentiorem  illi  minctur.  Ingenii  porspicacioris  laudes
in  eo  qduserenlur,  si  quis  novae  huic  ecclesiac  civem  so
adjunkgerit:  quid  enim  majori  specie  blanditur,  quam
opinionibus,  tot  seculorum  consensu  assortis,  assensum
suum  denegare.  Quam  pPlurimos  alliciet  illa  famoe  cupiditas,
  ot  labori  scrutandae  religionis  christianace  veritatis
facile  supersedebunt,  cum  negotiorum  hujus  vitae  mole
obrutis  tantum  otü  paucis  suppetat,  quantum  ad  justum
gravissimae  rei  examoen  opus  est,  cuunque  anten  ad  tuendum
  viri  honesti  nomen,  jubentibus  forte  legibus,  hoc
illudve  publicum  religionis  christ.  exercitium  interdum
susciperent,  animodue  doctrina  aliqun  publice  proposita
illaberetur,  duae  reluctanlibus  primum  et  invitis  intima
animi  recluderett,  nunc  satis  honeste  ab  omnibus  chr.
relig.  exercitiis  remoti  eandem  illam  brevi  penitus  obliviscentur.
  Quanto  numero  ad  novam  hanc  ecclesiam
alluent  si  quis  princeps,  si  quis  magnac  auctoritatis
  vir  illi  nomen  addikerit?  Exrcipis,  nunquam  cos,
qui  tam  cito  abripientur,  vere  christianos  fuisse,  si
        <pb n="25" />
        9

jam  igitur  publice  profiteantur,  quod  adhuc  silentio
Dremunt,  nullius  veri  civis  jacturam  fecisse  ecclesiam
christianaan.  Verum  erepta  nunc  illis  propior  occasio
  Christum  Deumque,  dualis  revera  est,  cognoscendi,
et  duanta  erit  vis  exempli  patrum  in  liberos,  dquanta
prudentiorum  in  cos,  dui  per  omnem  vitam  ab  alorum
  ore  pendent.  Platonicis  onim  speculationibus  pascunlur,
  qdui  eam  hominibus  lucem  praeserri  posse  eristimant,
  ut  nemo  vel  certe  paucissimi  tantum  rudiores,
nisi  accurato  examine  instituto  religioni  alicui  se  addicant.
  Quot  putas  a  naturali  religione  ad  christianam
Progressuros,  si  libero  eorum  arbitrio  tota  res  relinquatur.
  Multis  quidem  ex  partibus  intimis  animi  humani
desiderüs  non  respondet  rel.  nat.,  et  memoria  vitac  minus
pie  transactac,  conjuncta  cum  seria  divinae  sanctitatis
aneditatione,  ardentissimum  nobis  votum  estorquet,  ut
Deus  solenmi  declaratione  certos  nos  reddat,  qduid  de  pec-Catis
  staluere  velit,  quorum  poenitentia  prohdolor  nimis
sero  tangimur.  Guotus  autem  quisqdue  eorum,  dui  sola
rel.  nat.  imbuuntur,  tam  alte  secum  descendet,  plenam
divinae  sanctitatis  notionem  imis  medullis  infixam  tenebit,
neque  solalio,  quod  bonitas  Dei  ostendit,  animum  demulcebit
  labis  suac  probe  conscium.  Facilius  sentimus,  quam
insulliciens  sit  ad  consolandum  hominem  religio  naturalis,
cum,  perceptis  fidei  christ.  doctrinis,  nobiscum  repukamus,
duantum  nobis  decederct,  si  omnium  corum,  quae  ex  immediata
  Dei  revelatione  hausimus,  nihil  ad  nos  pervenisset:
  sed  hominem  id  tantum  tenentem,  duantum  ratione
  assequi  potuit,  nisi  acerrima  ingenit  acie  polleat,
nec  altentione  ad  intima  animi  sui  desideria  unquam  sibi
desit,  raro  satis  graviter  illa  Commovebunt.  Quanta  obli-
        <pb n="26" />
        10

vione  tandem  brevi  tempore  opprimontur  primariao  rel.
Chr.  doctrina??  Cum  jam  prima  adhuc  juventuto  homines
  illis  imbusntur,  cum  controversiae,  de  gravissimis
earum  agitatao,  altentionem  hominum  nunquam  non
acuere  videantur,  et  in  omnium’  manibus  versetur  liber
ille,  a  quo  totos  so  pendere  Christiani  declarant:  in  acerrimis
  rel.  Chr.  adversarüs  ea  ignorantia  deprchenditur,
ut,  nunc  cum  larvis  Pugnent,  nunc  no  ipsas  duidem
historias  S.  S.  satis  accurate  legisse  videantur.  Haud
doctiores  sunt,  dui  imperitis  hisce  magistris  applaudunt.
Guanta  igitur  nocte  tum  demum  opprimemur,  cum  cognitione
  rel.  Chr.  satis  honesti  homines  Carere  poterunt.
Quid  si  eadem  primarium  institutionis  puerilis  caput  amplius
  haud  reputabitur?  Num  vero  pater  aliquis,  qui
novac  huic  eccl.  se  addixit,  summo  studio  id  urgebit,  no
desit  Kliis  vera  plenaqdue  rel.  Chr.  notitia:  et  quam  pauci.
ea  adulti  discent,  quae  juvenili  aetato  non  perceperunt?
Guocsi  igitur  omnia  felicissime  succedent,  naturalis  quidem
  religio  ab  interitu  vindicabitur,  hominesdue  a  crassioribus
  vitiis  avocabit,  sed  gloria  Christi,  quae  est  vera
Dei  gloria,  obscurabitur  potius,  quam  ut  illustrandac
illius  occasio  praeparetur.  Supposui,  non  satislackum  esse
scopo  auctoris  hujus  consilii,  si  quam  plurimos  ad  vivam
rel.  nat.  cognitionem  addurerit,  sed  hac  praeparatione
exercitatis  religionem  chr.  co  certius  et  celerius  persuadere
  velle.  Si  enim  nos,  quibus  cognitum  est  mandatum.
Dei  de  promulgando  per  omnes  terras  Chri.  evongelio,
satis  bene  de  hominum  salute  nos  meritos  pulemus,  cum
nat.  rel.  corum  animis  suerit  inculcata:  tum  turpissimao
erga  Deum  inobedientiae  rei  ipsis  etiam  illis,  quorum  salulem
  Promovisse  vidennu.,  graviter  deessemus.
        <pb n="27" />
        11

5.  2.

Maximum  in  dijudicanda  quaestiono  proposita  momentum
  habebit  accurate  perspecta  Chr.  et  App.  methodus,
qua  in  docendis  et  emendandis  suae  actatis  hominibus  usi
sunt.  Fuerunt  enim  seculi  illius,  quod  vixerunt,  mores
simillimi  illis,  quibus  nostram  aetatem  inlectam  accusat
Basepomus.  Pharisaei,  externa  Pielatis  specie  ad  vulgi
oPpinionem  commendati,  traditionibus  suis,  duarum  observatione
  summam  religionis  ponebant,  veram  legis  Mosaicae
  animam  oppresserunt,  posthabita  animi  sanctitato
externorum  actuum  censores  egerunt,  et  prima  rel.  nat.
Praccepta,  vel  calumnia  legis  Mlosaicac  vel  obtenta  traditionum
  suarum  auctoritato,  perverterunt.  Socuta  est  doctores
  illos  marima  Judacor.  multitudo,  et  quos  discipulos
eorum  institutio  formaverit,  ipsius  Jesu  eflatis  constat.
Sadducaei,  sublata  animorum  immortalitate  vel  vitao  post
brevem  hanc  scenam  continuatione,  duomodo  incorruptam
et  integram  rel.  nat.  decere  potuerunt?  Invaluerat  praeterea
  apud  plurimos  deploranda  rerum  divinarum  ignoranlia:
  unice  ad  ercutiendam  Bomanorum  servitutem
intenti,  maxrimum  hoc  a  Messia  suo  benelicium  exspeciarunt,
  et,  quse  de  animorum  emendationo,  ab  eo  suscipi-„enda,
  prophetsc  celebrarant,  duasi  viliora  neglerisso  videntur.
  Hosce  inter  homines  versabalur  Jesus,  nec  patriam

  tantummodo  religionem  nalivo  splendori  vindicatam
illis  praedicare,  sed  novam  condere  voluit,  quac  lola
dignitate  personae  suac  niteretur.  Vindici  et  interpreli
legis  patriao  faciles  aures  Prachuissent,  et  si  solum  doctorem
  egisset,  tulissent  forte  ardenlissimum  illius  zelum:
at,  quod  contemtus  hic  homo,  nec  Pharisacorum  nec
Sadducaeorum  partibus  se  adidicens,  ea  aucloritale,  duam
        <pb n="28" />
        12

nemo  veterum  Prophetarum  sibi  sumserat,  Praecepta  ipsis
Proponeret,  Messiae  nomine  proprüque  Dei  filii  honore
se  salutari  pateretur,  id  spem  ipsorum  susvissimam  adeo
everterat,  ut  nec  splendidissima  dignitatis  J.  C.  argumenta
Perciperent.  Videamus  igitur,  num  prsejudicatis  gentis
sune  opinionibus  parcens  doctrinam  de  dignitate  personao
sunc  primo  plane  siluerit,  et  tum  demum,  cum  animos
corum  vindicata  religione  patria  praeparasset  sibidue  coneiliesset,
  talem,  qualis  rovera  erat,  se  ostonderit.  Atqui
apessitis  statim  muneris  prophetici  initüss  non  vitam  modo
eemondari  publico  prseconio  jubot,  sed  et  ad  praesentem
Messiam  attendi.  CMatth.  IV.  17.)  Longioris  illius
(Matth.  V.  VI.  VII.)  orationis,  dua  et  discipulos  et  reliquum
  populum  circumfusum  a  phariseicis  praeceptis  omnem
  vitam  corrumpentibus  revocat,  nervus  qduasi  unicus
est  dogma  illud  Judaeis  reprobatissimum  de  dignitate  personae
  J.  C.  Ex  hoc  vim  ofliciorum  repetit,  (quac  enim
alü  prophetae  ut  Jehovae  mandata  promulgarunt,  ea  ipso
suo  nomine  edixit),  solalium  in  calamitatibus,  auctoritalo
legislatoria  calumnias  legis  consultorum  relutat,  decretorium
  de  bominibus  juclicium  sibi  commissum  docet,
eosdue  tantum,  qui  sibi  probati  fuerint,  acterna  selicitate
Perlruituros.  Primo  paschate,  duo  suscepla  doctoris  provincia
  Solymam  achit,  plurimis  adhuc  sine  dubio  ignotus,
coram  omni  pDopulo  et  marime  coram  illis,  quorum  indignationem
  divino  ardore  pro  templi  sanctitate  provocaverat,
  illius  se  filium  asserit,  cujus  templum  esso  noverant.
Go.  II.  13  —  16.)  Colloquium  cum  Nicodemo  Co.  III.  )
et  cum  Samaritide  (Jo.  IV.)  non  memorabo.  Hle  enim
dirinam  Jesu  missionem  ipse  prolessus  ad  ea  audienda,

duibus  in  illo  sermone  Bloria  J.  C.  plenius  illustratur,
        <pb n="29" />
        15

pPromtiorem  animum  altulisse  videtur:  haec  vero  docilitatis
  fuckum  Percepisse,  cum  plane  aliena  ab  immiti  odio,
duo  mutuc  exardescerent  Judaei  et  Samaritani,  institutionem
  hominis  Judaei  avidissime  erciperet.  Nec  dicam,
duod  totius  institutionis,  dua  discipulos  imbuit,  capur
luerit  doctrina  de  persona  sua;  quod  proposita  sua  mittentis
  auctoritate  adversus  omnia  pericula  cos  conlirmavit,
(Matth.  X.  13.  14.  15.  10.  Marc.  VI.  11.  Luc.  KX.  5.)
ducd  coram  marima  hominum  turba  (Luc.  XII.  1.)  ingruentibus
  calamitatibus  üs  se  allore  Promiserit.  (Luc.
XII.  11.  12.  )  Satis  enim  ad  hacc  omnia  Praeparatt
possent  videri  discibuli.  At  dquomodo  Jesus  Judacos  corrigit
  sanatione  Sabbato  facta  gravissime  offensos?  Co.  V.
16.)  Si  quod  unqguam  tempus  fuisset  celandi  ea,  quibus
acerbiores  irae  non  potuerunt  non  provocari  "Q  certe  hoo
fuit,  quo  parum  jam  abessent  Judaci  ab  odio  capitali.  Et
quam  Parata  fuisset  delensio  in  vera  praecepli  sabbalici
explicatione?  Sed  eam  illis  actionis  suae  ralionem  allegat,
dua  gravius  adhuc  quam  ipsa  re  exarserunt,  ipsum  quippe
Ppatris  nunquam  non  benelici  filium  non  posse  ab  illius
similitudine  desciscere.  Acerbius  adhuc  illi  commoti:  sed
indoli  veritatis  tam  impatienti  adeo  nibil  concessit  Jesus,
ut  gravissime  jam  potius  sibi  vindicaret  intimam  cum
Patre  conjunctionem,  excitationem  mortuorum  sua  vi  acque
ac  Dei  patris  peragendam,  Parem  cum  Deo  patre  honorem,
juclicium  sibi  soli  in  omnes  commissum,  ut  si  vel  plenam
fili  Dei  notionem  haud  tenerent,  ex  documentis  propositis
  majestatem  suam  non  possent  non  agnoscere.  Peccata.
Paralytico  remittentem,  ut  temerarium  juris  divini  raptorem,

  accusant  legis  periti;  (Matth.  EK.  Marc.  II.  Luc.  V.)
        <pb n="30" />
        14

duas  vero  criminationes  conbrmando  tantum  ca,  qduibus
ollendebantur,  relutat.  Planc  huic  consonat  historia  mulicris
  peccatricis:  (Luc.  VII.  48.  40.  50.)  cumque  signum
sibi  expeterent  pharisacorum  aliqui,  negavit  illud,  majoremquc
  et  Jona  et  Salomone  se  declaravit.  (Matth.  XII.
38.  Al.  42.)  Festo  scenopegiac  circumlusus  turbis,  quarum
  multi  nullam  fidem  dictis  suis  adhibuerunt,  perennankis
  aduae  fontem  se  pracicat,  et  credentibus  in  ibsum
lurgissima  Sp.  S.  dona  promittit.  CJoh.  VIII.  52  —  53.)
Quin  cum  liberrimam  et  plane  ingennam  declarationem,
num  sit  Chrislus,  ardentissime  efflagitant,  non  id  ipsum
tantum  allirmat,  sed  intime  se  patri  conjunctum,  vila#
acternae  largitorem  et  invicktum  credentium  vindicem  profitetur.
  Coh.  X.  24.  25.  28.  20.  30.)  Contemnunt  illi,
et  respuunt,  quidquid  a  Jesu  ipsis  Praecipitur.  Edochus
itaque,  duam  pertinaci  animo  Judaei  obsequinm  ipsi  denegarent,
  dum  dignitatem  personae  suac  assereret,  nunc
ita  asserit,  ut  vel  poenas  minetur  tantae  pertinaciae  ullrices,
  neque  id  en  tantum  ralione,  dua  et  alii  prophetac
mala  quaevis  genti  suae  sunt  ominati,  sed  ipsum  fore.
judicem  adjungit,  cujus  sententia  damnenlur:  (Luc.  VII.
24.  Matth.  XXIV.  30.)  prophetarum  duidem  sanguine
dudum  pollutam  esse  terram,  tardum  fuisse  ad  vindictam
Deum,  sed  ruituram  nunc  eam  in  illos  inevitabilem,  cum
nec  filio  parcituri  sint  omnibus  prophetis  majori.  (Matth.
XXI.  38.  42.  Marc.  XII.  6.  7.  10.  Luc.  XX.  13.  14.  17.)
nec  a  nuncüs  manus  temperarent  in  ipsorum  salulem
missis.  (Matth.  XXIII.  34—38.)  Primum  igitur  et  ultimum
  institutionis  Jesu  Christi  caput  erat  doctrina  de  dignitale
  personse  suae.  Quidquid  irarum  co  commoverit,
duantumcunquc  obstarc  videbatur  successui  muneris  eui,
        <pb n="31" />
        15

silentio  eam  opprimi  non  est  passus.  Videtur  quidem  eam
inlerdum  celavisse,  cum,  perpetrato  aliquo  sanationis  miraculo,
  illius  promulgatione  homines  interdiceret,  ingenuam
  Petri  prolessionern  (Matth.  XVI.  20.)  ellerri  nollet,
et  magnilichm  gloriac  suac  in  monte  Tabor  maniestalionom,
  lacta  demum  resurreclione,  praeclicari  juberek.
(Matihb.  XVII.  9.)  Neque  vero  praejudicalis  populi  opinionibus
  Parcens  id  lecibt,  sed  abusum  hujus  doctrinae  cavens,
ab  ipsis  non  minus  discipulis,  quam  ab  imperitiori  populo
limendum.  Alte  enim  adhuc  utrisque  insederat  falsa
oPinio  de  terrenis  opibus  Messiae,  qduibus  gentem  suam,
tot  calamitatibus  exercitatam,  tandem  aliqduando  omnium
populorum  dominam  sit  constituturus.  Miracula  quidem
Populo  placuerant,  deposcebat  sibi  ducticie  nova,  non
modo,  quod  novum  semper  illis  benelicium  continebatur,
sed  ad  certiorem  subinde  spem  allerebant,  maximum  illud,
liberationem  populi  a  jugo  Romano,  brevi  esse  secuturum.
Ita  animis  ad  seditionem  proclivibus  flamma  admota  videbatur,
  et  a  vers  regni  divini  nolione  longius  recedebant.
Discipulos  nec  repelita  Praeclctio  do  passionibus  et  morte
Messiae  adversus  consuetan  illam  opinionem  confirmaverat:
  num  igitur,  nondum  elluso  Spir.  S.,  satis  recte  illis
credi  potuisset  teslimonium  de  magnißea  gloriae  Jesu
Christi  manilestatione  Perbibendum?:  Viderat  practerea
Jesus  animum  multorum,  veritatem  vel  clarissimis  indiclüs
manilestatam,  destinato  consilio  reprobantium,  viderat  levitatem
  aliorum,  per  breve  tantum  tempus,  dum  res  miraculose
  gestas  recenti  memoria  tenerent,  Partibus  suis
lidelium:  et  horum  et  illorum  culpa  eo  gravius  augebatur,
  quo  plura  doctrinae  propositae  argumenta  acciperent;
Plane  tandem  occalluissct  animus  eorum,  ut  nec  clariorem
        <pb n="32" />
        16

lucem,  qua,  resuscitatione  ex  mortuis  facta,  tota  illius  persona
  ostendebatur,  lubenter  admisissent.  Ipsam  igitur
doctrinam,  de  dignitate  personae  suae,  ringentihus  licet
illis,  nunquam  non  asseruit,  sed  argumenta  quaedam,
quorum  vim,  opinionibus  hominum  nondum  sractis,  nunc.
eludi  viderat,  opportuniori  tempori  servavit.
6  3.  "
Methodum  Jesu  Christi  hactenus  cbservatam  fideliter
-expresserunt  Apostoli,  qduorum  exemplo  eo  fortius  refutatatur
  consilium  recens  proposilum,  cum  illis  res  suerit
cum  hominibus,  adeo  ab  omni  humanitate  delapsis,  ut
nostra  actas,  si  cum  illis  Ccomparetur,  sine  injuria  non
possit  illis  simillima  judicari.  Quod  ad  Judacos  duidem
attinet,  magnam  laboris  partem  ipse  Jesus  occupasse  videbatur,
  messemque  lachissimam  pPraeparasse,  cum  semine,
duae  hic  illic  institutione  sua  jecerat,  facili  lobore  essent
excitanda.  Sed  adeo  corruptum  fuerat  totum  gentis  Judaicae
  corpus,  ut  irritata  potius,  quam  sanata  illius  vulnera
viderentur.  Quis  sibi  sumserit,  Judacis,  terreno  tantum
splendori  toto  animo  inhiantibus,  Messiam  cruci  allirum
pPersuaderc  Huc  accessit,  quod  primatum  populi  maximo
intererat,  ne  atrocissimi  sceleris  rei  demonstrarentur.  Qua
igitur  spe  Jesum  illum  Messiam  Dominumque  #a  Deo  constitutum
  prima  statim  oralione  Praedicare  poterant,  idque
primum  in  ca  ipsa  civitate,  quac  testis  erat  mortis  illius
cruentae,  et  in  dua  makime  valuit  sacerdotum  potentia.
At  nullis  vindiclis  rel.  nat.  sibi  viam  parant,  nihil  praefantur,
  ut  Judacos,  pietatem  hominis  alicujus  ex  fatis
bujus  vitae  metientes,  et  majorum  exemplis  et  ratiocinüs
rectiora  edoceant,  sed,  licet  omnia  conspirarent  in  oppri-
        <pb n="33" />
        17

menda  veritate,  prima  statim  oralione  sine  omni  involuero
integram  illam  aperuerunt.  Per  omnos  synagogas,  quas
postea  adierant,  hic  primus  eorum  sermo,  neque  celant,
corum  consilio,  quibus  summa  reip.  sacrae  Judaicae  innitatur,
  supplicio  addictum  esse  Jeeum.  Mirum  quidem
videri  non  posset,  Primo  statim  cum  Judaeis  colloquio
Messiae  mentionem  injectam  fuisse:  hujus  enim  recordationem
  unice  amarunt,  hunc  ardentissime  exspectarunt:  at
duo  carior  Judaeis  fuit  illa  Messiac  imago,  co  Fravius  accidere
  debuit,  si  oblata  tandem  illa  exspectationi  ipsorum
non  respondit,  eoque  magis  Ccavendum  videbalur,  ne  minus
Praeparatis  intempestive  illa  subjiceretur.  Concedam  denique
  aliquatenus  dissimilem  esse  rationem  Judaeorum
illius  temporis  nostraeque  aetatis  hominum:  ad  credulitatem
  polius  illos  propensos  fuisse,  quam  ad  scepticismum
  cCavillandh  libidine  nutritum;  auctoritate  librorum  V.
T.  commode  illos  potuisse  refutari:  tum  certe  nibil  exceptionis
  supererit,  si  eadem  methodo  et  in  convertenchs
gentibus  usos  esse  App.  appareat.  Duo  tantum  exempla
habemus,  duibus  ad  solos  falsorum  Deorum  cultores  Paub
oratio  pPertinuit.  Alterum  est  Lystrensium  (Act.  XIV.  15.)
alterum  Atheniensium  (Act.  XVII.  16.)  nec  nihil  huc  facit
ejuscem  sermo  coram  Felice  et  Drusillahabitus.  CAct.  XXIV.
25.)  Homini  enim  Romano,  qui,  moribus  sui  seculi  plane
imbutus,  oblata  Peccandi  impunitate  totum  se  vitüs  dederat,
  fidem  in  Christum  ox  contemta  Judaeorum  gente
ortum  Praedicat,  jucäcemque,  vitae  hujus  rationes  aliqduando
deposcentem,  tam  graviter.  ob  oculos  sistit,  ut  commotus
ille,  ercitata  sui  conscientia,  Pauli  praecepFtis  se  duasi
eriperct.  At  methodus,  in  uno  homine  commovendo  seliciter
  adbibita,  multis  tanti  haud  facienda.  posset  videri,  ut
Spittler's  sämmtl.  Werke  VIII.  Be.  2  «
        <pb n="34" />
        18

in  eo  norma  esset,  quo  modo  totus  aliquis  coetus  optime
commoveretur.  Lystrensis  orationis  brevis  tantum  particala
  exstat,  ardenlissimi  allectus  documentum,  quo  Paulus
et  Barnabas  populum,  ad  sacra  ipsis  facienda  ruentem,
duam  celerrime  avocare  conabantur.  Neque  vero  #a
illum  compellant,  uti  philosophus  saniora  de  Deo  sentiens,
populum,  tanta  superstitione  oppressum,  compellasset.
Quis  enim  dicat,  Deum,  ccoeli  terraeque  creatorem,  per
plura  secula  populis,  libidines  suas  sectantibus,  minus
providum  se  demonstrasse,  nisi  totam  divinae  providentice
bistoriam,  qua  circa  educationem  generis  humani  versatur,
ex  immediata  revelatione  haustam  teneat?  Quis  Philosophus
Polytheismum  antiquitate  sua  superbientem  ita  relutabit?

Omnium  autem  notatu  dignissima  est  Pauli  ad  Athenienses
  oratio.  Concione  hic  utebatur,  qune  philosophicis
disputationibus  assueta,  nec  tamen  tenebris  Crassissimne
superstitionis  emersa,  accurstam  dialeclici  alicujus  demonstrationem
  Doscere  videbetur.  Fervebat  forum  Epicuri
Zenonisque  sectatoribus,  dui  populo,  Deorum’templa  Freduentante,
  prudentiores  se  jactitarunt,  cum  nullam  hujus
terrao  curam  illis  relinquerent,  omnibus  vel  coeco  fato
ordinatis  vel  casu  accidenlibus.  Quaenam  igitur  ralioeinia
  Paulus  opponit  huic  hominum  generi,  argutiis  se
ipsos  veritate  defraudantium  Summa  capita  bistoriae
div.  provid.  circa  genus  humanum  exponit,  a  primis  illius
initüss  per  Varias  vieissitudines  ad  ultimam  usdue  scenam
decurrit,  eingulare  momentum  epochae  illius,  quam  ipsĩ
viverent,  gravissime  declarat,  metamque  omnibus  propositam
  asserit,  ut  viro  illi,  duem  Deus  resuscitatione  ox
mortuis  sacta  judicem  constituerit,  aliquando  probentur.
Ita  vero  videri  posset  apostolus  ad  eos  homines  verba
        <pb n="35" />
        19

facturus,  qui  nihil  dubitarent  de  ipsa  providentia,  certe
in  eo  acquiescerent,  si  eam  nudo  assereret.  Nihil  hic
demonstrationis  ex  natura  Dei,  nulla  refutatio  argutiarum,
  quibus  illi  doctrinam  hanc  vel  turbare  vel  evertere
Conabantur:  sed  brevi  delineatam  bistoriae  illius  imaginem
  proponit,  quasi  animos  hominum,  si  eam  modo  intuerentur,
  multo  fortius  impelli  et  ab  omnibus  impüs
opinionibus  liberari  putasset:  nec  ipsi  sufkicit  docere,  et
bene  et  male  factis  statutam  esse  mercedem,  sed  judicis
Personam  et  argumentum  auctoritatis  illius  a  Deo  erhibitum
  designat.  Quodsi  Paulus,  probe  perspecto  Atheniensium
  ingenio,  oratione,  duac  solis  ratiocinzis  niteretur,
Parum  eflici  exstimavit;  si  nibil  timuit  philosophorum
cavillationes,  duorum  opinionibus  nihil  minus  convenit,
duam  resurrectio  mortuorum;  si  hominibus,  ad  duos  bistoriae
  ülius,  duam  adumbrat,  forte  obscurus  tantum  rumor
  dimanavit,  veritates  ex  revelatione  haustas  recte  ad-*)

  Qui  masime  eub  initium  hujus  orationis  Paulum,  solis  ratiocinüs
  nisum,  contra  Philosophos  disputare  exislimant,
Hhaud  meminisse  videntlur,  id,  in  quo  summa  rei  versabatur,
  veram  Dei  notionem  historice  tentum  ab  eo  indicari,
nec  contra  perversas  philosophorum  opiniones  ergumentando
  asseri.  Supposika  hac  vera  Dei  nolione  multa  omnino
  ratiociniis  inde  elicit,  quae  Atheniensium  superstitionem
  arguunt.  Idne  vero  esset  Philosophi  disputentis,
eorum,  ex  quo  reliqus  omnia  pendent,  demonslrationem
supponere,  cum  bene  nosset,  negari  illa  ab  üs,  duos  convincendos
  suscepit.  Dicis  epitomen  lantum  oralionis  Pau-Tinae
  aulstare:  dune  breviter  nos  consignata  habeamus,  en
ab  App.  uberjus  additisque  ratiociniis  illustrata  esse.  Conshedam,
  quae  precanio  Pells:  ium  vero  codem  jore  et  en,
duae  de  temporibus  ignorantiar  et  de  persona  Il.  C.  altulit,
  luculentius  declarasse  Apostolus  supponikur.  Siat  igitur.
sententia,  in  ipsa  gentium  astitulione  primis  slatim  sermonibus
  App.  ea  admiscuisse,  quse  ad  Christ.  rel.  pertinent.
        <pb n="36" />
        20

movit,  quid  nos,  quibus  eadem  quidem  hominum  perversitas
  obsistit,  nec  vero  primi  de  re  aliqua  hadtenus  incognita
  verba  facimus,  quid  nos  methodum,  duam  Paulus
suo  exemplo  praeivit,  felici  eventu  mutari  posse  arbitremur?


Forte  autem  primis  tantum  rel.  Christ.  temporibus
consullum  videbatur,  propositis  üs,  quae  ex  revelatione
cognoscunlur,  homines  ad  pietatem  adducere:  constituenda
tum  erant  novae  religionis  fundamenta,  Apostoli,  quibus
id  muncris  datum  fuit,  ut  per  omnes  terras  eam  propagarent,
  hac  sua  provincia  marime  delungi  voluerunt:
confirmata  jam  longeque  propagata  rel.  Christ.,  eum  temporis
  rationibus  nos  jam  non  prohibeamur,  ut  ad  indolem
hominum,  dquantum  fieri  potest,  nos  demittamus,  num
recte  insistemus  exemplo  App.  Timotheum  certe  suo
esemplo  insistere  jussit  Panlus.  (1.  Tim.  III.  16.)  Cum
enim  illi,  Ephesinae  Ecclesiae  doctori,  ingruentibus  malis
ecclesiae  intestinis  facile  animus  boluisset  dejici,  ut  vel
ipse  dubitaret  de  doctrinis  tot  hominum  studio  oppugnatis,
  vel  certe  experientia  se  edoctkum  putare  posset,  quam
darum  in  animis  hominum  pietas  illis  exciletur:  confirmat
  eum  Ap.  et  hortatur,  ut  illis,  tanquam  immoto  fundamento,
  confidat,  et,  duantumcunque  grassetur  vel  doctrinae
  vel  morum  impietas,  magnam  illis  vim  ad  pietetem
excitandam  et  alendam  inesse  secum  statust.  Quae  ipsi
docenda  commiserit,  aliis  ad  deocendum  idoneis  sequc  inculcari
  jubet,  (2.  Tim.  I.  2.)  per  Deum  perque  venturum
  judicem  Christum  adjurat,  (z.  Tim.  TV.  u.)  ne,  studüs
  hominum  veritatis  impatientium  velificaturus,  co  se
Commoveri  patiatur,  ut  doctrinam,  duamvis  invisam,  remissiori
  ardore  proponeret.
        <pb n="37" />
        21

Optandum  certe,  ut  Placuisset  auctori  hujus  consilii
demonstrare,  cur  quae  ab  App.  minus  consentanea  judicabatur
  methodus,  nostrae  Potius  setati  congruere  existimet.
  Excultam  quidem  fortissimiscue  argumentis  recentiorum
  studio  roboratam  esse  religionem  nakur.  haud
diffiteor:  nonne  autem  üs,  quae  nos  ratiocinando  cognovimus,
  Apostolos  impertire  potuisset  Spiritus  S.,  si  *
illis  homines  commoveri  vidissot?  Num  nostrae  actatis
homines  subactiori  imgenio  esse  arbitremur  quam  Athenienses?
  Guid  prolerunt,  quam  easdem  veterum  philoso-Phorum,
  nunc  Stoicorum,  nunc  Epicureorum  opiniones,
novo  interdum  füco  neo  tamen  Spociosiori,  ornatas.  Nedue
  omnes,  qui  nostra  achate  religionem  vel  impugnant
vel  animo  rejiciunt,  acutiori  ingenio  valent,  ut  ratiocinüs
celerrime  convinci  posse  videantur.  At  miraculis  praesentibus)
  confirmatam  esse  eb  App.  doctrinam  esxcipiet:

lnique  judicant,  qui  felicitatem  aelalis  App.  qua  Deus  rel.
chr.  verilatem  praesentibus  miraculis  asseruit,  üa  ertollunt;
  ut  in  ipsum  Deum,  quod  esdem  sidei  ergumenta
nostrae  detali  haud  indolgeat,  aliquam  grassenlis  insidelilatis
  culpam  conjicere  haud  verenntur.  Primis  rerum  Chrislianarum
  iniliis  uno  vel  pluribus  quibuslam  miraculis  doctrinam
  conlirmari,  bi  ülive  bomines  viderunt:  gravissime
omnino  onimi  commoli,  cum  res  ipsa  oculis  esset  subjecta:
nonne  vero  nos  inlegram  diversissimi  generis  mir#sculorum
#"eriem  illis  argumentis  bisloricis  munilam  habemus,  ut,
quod  ad  eorum  certiludinem,  idem  sit,  ac  si  nos  ipsi
tesles  oculoti  fuissemus.  Ouodsi  enim  en,  duibus  bietorica
mir  aculor.  verilas  nilitur,  indubitatam  corum  fidem  haud
confirmant,  tum  plane  nibil  rei  bistoricse  polest  demonstrori.
Sensus  duidem  nostros  haud  adeo  leriunt  miracula  litteris
consignata,  quam  cum  ipsis  oculis  essent  subjcclae:  verum
nec  conlemtjoris  vilae  habitus,  quo  in  I.  C.  et  App.  llius
selatis  homines  adeo  offendebanlur,  speclalores  nos  Deus
        <pb n="38" />
        22

nonne  vero  eaedom  artes  malignae,  quibus  nostra  aetato
miracula  J.  C.  et  App.  impugnantur,  Primis  statim  re-.
rum  Christianarum  initiis  sunt  excogitatae:  nec  tandem
doctrinam,  in  Arcopago  propositam,  miraculis  Paulus  confirmavit.
  Cum  eadem  igitur  nostrae  setatis  ratio  sit,
duao  fuit  App.,  duo  joro,  si  vel  minus  perspecta  nobis
luerit  methodi  hujus  praestantia,  ab  corum  exemplo  discedamus?
  Verum  ne  soli  quidom  Apostolorum  exemplo
innitimur,  sod  ox  interiori  tam  naturalis  quam  rovelatae
religionis  ratione)  justissima  argumenta  depromi  possunt,
  quse  mutationem  illam  promovendae  religioni  plane
non  proficuan  fore  demonstrant.

5.  4.

Si  vel  optime  constituta  supponatur  religio  naturalis
ei  acutissimorum  ingeniorum  stuclis  excolatur,  vix  deciesse

  voluit,  neo  dlie  praejudicatis  opinionibus  detinemur,
quibus  prima  rerum  Christianar.  aetato  multorum  animis
fides  excussa  ent.  Ouanta  tandem  in  eo  (lelicitas,  duod
multis  virorum  dociseimor.  laboribus  totum  rel.  Christ.
aystema  enm  in  lucem  vindicatum  habeamus,  ut  ipsi  rationi,
  quantum  fllius  imbecillitas  patitur,  duam  clarissimum
appareat.  "

VNescfoquomodoseqycel.Busocvuvekbsnoquuock
dedit,  consilio  ita  conciliari  queant,  ut  non  infaustos  illius
successus  ipse  suerit  ominatus.  Vermächtniß.  2.  T.  p.  122.
Der  Glaube  an  Propheten  und  Wunderthäter  ist  das  leichteste
  Mittel  den  Glauben  der  natürlichen  Religion  auszubreiten
  und  zu  unterhalten.  p.  121.  Der  Glaube  der  heilsamen
  Wahrheiten,  welche  wir  den  Innhalt  der  natürlichen.
Religion  nennen,  wird  in  einem  Volk  am  leichtesten  bekannt,
gestiftet,  ausgebreitet  und  unterhalten  durch  geglaubte  Wunderthaten
  und  Propheten  des  Jehova,  oder  durch  solche  Lehrer,
  welche  erzählen  und  behaupten,  daß  ehemals  solche  Wunderthäter
  und  Propheten  gewesen  sind,
        <pb n="39" />
        25

mus  quisque,  duanquam  nondum  animo  alienus,  vel  vim
ratiociniorum  assequetur,  vel  ei  eam  perceperit,  tam  graviter
  20  aflectum  sentiet,  ut  suavissimis  libichinibus  resistens
  omnes  vitae  actiones  ad  ea  conformet.  Quis  philosophus
  doctrinam  de  providentia  ita  explicatam  proponere
audeat,  ut  non  modo  illius  consensus  cum  libertate  hominis
  patescat,  sed  et  vividam  Dei  justissimi  et  benignissimi
  memoriam  ercitet?  Alienum  vero  si  quis  tandem
ahimum  attulerit,  infinitae  disputationis  semina  sparget,
ut,  quamwis  ipsas  illas  voritates  everlere  nequeat,  certe
tot  terminis  et  distinctionibus  immergantur,  ut  nullam  in
animis  vim  erserere  possint.  Iniquissimos  autem  quosque
religionis  adversarios  supponere  licebit,  qui  in  nova  hac
ecclesia  ad  Chr.  rel.  erunt  praeparandi,  cum  non  solum
homo  divinas  veritates  natura  aversetur,  sed  et  illi  im
Piorum  librorum  lectione  ab  omni  religione  multo  adhuc
alieniores  sint  redditi,  et  consuetudine  planissima  quaeque
detorquendi  fere  omnem  voritatis  sensum  amiserint.  Hisco
igitur  hominibus  obscurior  per  so  ot  parum  eflicax  rel.
nat.  tradatur,  providentiae  raliones  demonstrentur,  omnibus,
  quae  vel  intogri  cujusque  rationem  perturbant,  dubiis,
maligne  satis  ab  üs  cumulatis  respondestur,  esdue  omnia
tanta  vi,  ut  missis,  duae  unice  amant,  vitüs  vitac  sanctiori
serio  studeant.  Constabit  novac  hujus  ecclesiae  coetus  et
peritiorum  et  imperitiorum  multitudinc,  Plurium,  noe  scientiarum
  duidem  subtilitate  erercitatorum,  numero,  duin
nisi  ommia  nos  fallant,  magna  puerorum  caterva  augebitur:
  quis  enim  pater  vestigüs  suis  filium  insislere  non
jubebit?  Cum  vix  adultis,  üsque  mecitatione  subactioribus
  ingenüs,  vix  aequioribus  rerum  arbitris  a  peritissimo
duoque  magistro  religio  naturalis  Persuaderi  possit,  duid
        <pb n="40" />
        24

ii  proficient,  quorum  nec  animi  acies  nec  confirmatior
aotas  tam  subtilem  doctrinem  admiltitꝰ

Quid  tandem  decedet  propagandae  huic  religioni  et
ad  omnium  hominum  animos  accommodeandac,  duod  solis
doctrinis  et  praeceptis  contineatur,  nec  complectatur  historias,
  duibus  illa  tanquam  ipsis  oculis  subjici  possent?
Quotidiano  has  usu  desumi  posse  dicis:  quot  vero  calumnüs
  okempla  everluntur,  duse  ad  illustrandas  div.  provid.
rationes  vel  demonstrandeam  alicujus  aclionis  honestatem
ex  nostro  usu  desumimus?  Patet  qduidem  omnis  bistoriao
  profanae  penus,  sed  de  his  qucque,  duae  ex  eo  peti
Possunt,  alüis  alia  juchcantur.  Si  qua  historia  publicae
religionis  institutioni,  marime  cum  parum  faciles  animi
aflerantur,  morum  et  vitao  evempla  suppeditet,  debet  ea
esse  ab  ipso  Deo  probata.  At  duantum  vel  hoc  uno  doficiente
  eflicacia  rel.  nat.  imminuitur?  Ut  taceam,  multo
altius  in  omnium  animos  exempla  descendere  duam  praccepta,
  et  nervosa  brevitate  uno  saepe  illo  plurima  praecepta
  exprimi:  diflicillimae  doctrinae  hoc  involucro,  remotis
  omnibus  controverslis,  traduntur,  et  unicum  hoc
est  institutionis  mediun,  ducd  simul  et  prudentiorum  attentionem
  excitat,  ot  imperitiorum  captui  est  accommodatum.
  Guis  doctrinarum  praeceptorumqdue  meditationem
eodem  animi  vigore  diu  perseduatur,  quin  tandem  illa  ut
trite  satiscue  pervulgata  minus  eum  commoveant,  vel  in
eas  dusestiones  incidat,  duae  nilil  inserviunt  emendandis
amimi  moribus,  sed  solam  cognoscendi  libidinem  irritant.
Verum  cum  praecepta  et  exempla  teneamus  mutuo  sibi
respondentia,  cum  animus  minimarum  quarumque  in  bis
circumstantiarum  observatione  detinetur,  non  modo  multo.
lacilior  multoque  sueyior  erit  ipsa  Praecepti  mecdtalio,
        <pb n="41" />
        25

sed  longius  etiam  aberit  ab  infrugiseris  speculationibus,
duac  intellectum  quidem  acuunt,  voluntatem  plane  otiosam
  relinquunt.  Imperitiorum  autem  captui  tantum  non
ineptam  esso  eam  religionem,  quao  meris  doctrinis  pracceptisquo
  absolvitur,  facile  potest  intelligi.  Quis  pueri
animum,  quem  ea  tantum  seriunt,  quao  sensibus  subjiciuntur,
  abstractas  aliquas  ideas  inculcando  vel  longas  argumentationum
  series  nectendo  ita  commovebit,  ut  intimo
obligationis  suso  erga  Deum  sensu  alkciatur.  Suavior
aliqua  peccandi  occasio  oblata;  violentior  animi  aeskus,
torpor  ille,  quo  in  peragendis  maxime  olflicüs  opprimimur,
  ratiocinüs  optime  perceptis  nos  dejicit,  sed  exempli
memoria,  quod  a  Deo  vel  probatum  vel  reprehensum
novimus,  multo  facilius  animo  se  suggerit,  et  si  frequenti
contemplatione  antea  tritum  fuerit,  tanta  vi  percellit,  ut,
si  duid  hominem  a  peccato  avocaro  valeat,  certe  hoc
valeat.  Atqui  dicent,  multis  exgercitationibus  animos  hominum
  ita  acui  debere,  ut  solis  rakiociniis  neo  exemplorum
  auctoritate  regantur.  Quis  vero  majorem  hominum
multitudinem  eo  perduci  posse  existimet,  praesertim  cum
negotiis  hujus  vitae  obruti  üs  modo  rationem  exerceant,
duec  ad  illa  recte  peragenda  Pertinent:  et  dum  eo  perfectionis
  pervenerint,  sustentanda  certe  eorum  imbeeillites
ne  Contracch  peccandi  habitu  luctae  multo  dillicilioris  periculo
  subjiciantur.

Apparet  ex  his  omnibus  religionem  naturalem,  dua
ratiocinüss  cognoscitur,  paucissimis  tantum  hominibus  et
acutissimis  et  animo  alieno  haud  eflectis  ita  persuaderi
posse,  ut  ad  certam  vitae  rectius  instituendae  sententiam
Compellantur:  nec  vero  coetui  hominum  tam  diversae
        <pb n="42" />
        26

indolis,  nec  ratiocinüs  exercitatorum,  nec  liberum  a  praojudicatis
  opinionibus  animum  aflerentium.

Videamus  duantum  praestet  huic  religioni  naturali
sola  bistorige,  duac  in  S.  S.-Continetur,  enarratio:  duanto
certiorem  et  foecundiorem,  qduanto  accommodatiorem  ad
omnium  hominum  indolem  religionis  cognitionem  ille
Pariat.  Nec  divinam  auctoritatem,  nec  theopneustiam  ho.
rum  librorum  miln  posco,  sed  id  modo  illis  tribui  velim,
duod  cuidue  alii  libro  tribuitur,  ut  ex  consuctis  fidei
historicae  legibus  judicentur,  et  quae  tanquam  res  gestas
narrant,  nisi  interna  rei  contradictio  solide  demonstrari
Possit,  ut  idoneis  testibus  credantur.  Nec  singulis  factis
insistam:  dimittam,  si  quis  hoc  illudve  minus  percipere
Posse  videntur,  modo  remotiori  librorum  eetati,  et  moribus
  eorum  hominum,  quos  describunt;  ##  nostris  adeo
discedentibus  id  concedatur,  quod  cuiqdue  et  antiqduo  et
diversae  patriae  scriptori  concedendum  erit.  Sejungantur
illa  tanquam  minus  perspicua  et  ad  id  attendatur,  quod
per  omnem  librorum  seriem  tanquam  caput  rei  elucescit.
Nec  ullam  per  me  Dei  notitiam  babest,  quin  ipsam  illius
existentiam  neget,  qui  ad  eas  legendas  accedit.  Unum
hoe  mihi  posco,  no  impossibilom  esse  Dei  eristentiam,
demonstrandum  suscipiat;  si  quis  eo  usque  suerit  progressus,
  solis  omnino  ratiociniis  poterit  convinci:  quid
quid  enim  aliorum  argumentorum  alleras,  id  semper  ingeminabit,
  nihil,  quod  internam  contradictionem  involvat,
duanqduam  speciosissimis  rationibus  consirmatum,  accipi
posse.  At  nec  ipse  Cl.  BaseDowius  eam  hominum  nostrae
aetatis  impietatem  supponit,  cum  in  demonstrationc  eriatentias
  Dei  (Vermächtniß  1.  Th.  p.  42.)  veritatem  nolio-
        <pb n="43" />
        27

nis  Dei  tanquam  indubitatam  accipiat,  nec  ullis  argumentis
  vindicet.
8.  5.

Accedat  igitur  talis  homo  ad  legendas  S.  S.  historias,
  et  Mosis  primo  scripta  evolvat.  Quae  de  moribus
primas  hominum  setatis  consignata  legit,  tam  accurate
consentiunt  omnibus  üs-,  duae  sola  per  se  ratio  suspicatur,
  et  aliorum,  qui  hominem  adhuc  rudem  descripserunt,
testium  fide  ita  confirmantur,  ut  externis,  quae  librorum
auctoritatem  asserunt,  argumentis  gravissimum  hoc  internum
  accedat,  cum  ne  solertissimus  qduidem  impostor  in
describendis  tam  remotae  setatis  hominibus  nunquam  sui
oblikus  esse  potuerit.Videbit  autem,  ei  vel  duslemcunquo
  ettentionem  ettulerit,  eum,  ad  quem  in  hoc  libro
omnia  relerantur,  qui  fere  solus  aget,  cujus  historicum
Moses  re  ipsa  so  proftestur,  Deum  esse,  nec  aliquss
modo  illius  actiones  describi,  sed  lotum  aliducd  actionum
systoma  optime  sibi  congruens,  et,  omnibus  perfectissime
coordinatis,  per  plurium  seculorum  seriem  so  porrigens.
  Quodsi  igitur  aliqua  his  libris  veritas  inest,  nisi
omnia,  quse  singula  fidem  cujusque  alius  scriptoris  satis
asserunt,  conjuncta  hio  fallent,  gravissime  confirmata  est
Dei  existentis.  Confirmata  est  en  ratione,  duas  cujusque
bhominis  existentiam  demonstramus.  Alexandrum,  Caessrem
  extitisse  Credimus,  quia  res  gestas  eorum  memorise

*)  Authentiem  libror.  Mosis,  sine  operoso  ernditionis  apparatu,
  acutissime  bis  argomentis  ita  evicit  ill.  auotor  libelli
(Briefe  über  die  Mosaischen  Schriften  und  Philosophie.
Braunschweig  1772.)  ut  nihil  plenius,  nihil  oertius  in  re
historica  demonstrari  Possit.
        <pb n="44" />
        28

proditas  habemus.  Dei  res  gestas  (cf.  Worenfolsii  Sylloge
Dissertat.  Theolog.  p.  217.  etc.)  nec  per  breve  tantum
tempus,  sed  per  longissimam  annorum  seriem  gestas  a
scriptore,  si  quis  unquem,  fide  dignissimo  accurate  hic
axpositas  intuemur.  Quis  igitur  easdem  illas  fidei  bistoricac
  leges,  quibus  in  duacunquc  alia  bistorica  demonstratione
  utimur,  sine  ullo  practestu  migrare  ausit?

prum  vero  est  nosso,  quod  Deus  sit:  omne  in  eo
Potius  momentum  ponitur,  ut  scias,  dualis  ille  sit,  quali
animo  erga  genus  humanum  allectus,  quid  ab  eo  nobis
sporandum,  quid  timendum  sit.

Optime  animi  cujusque  indoles  actionibus  suis  oxprimilur.
  Si  duis  verissimam,  quantum  licot,  hominis  alicujus
  imaginem  tibi  sistat,  si  probitatem,  si  justitiam  et
quasquo  alias  illius  virtutes  maltis  verbis  commendet,
multo  minus  commoveberis,  quam  si  plures  hominis
illius  actiones  tibi  exponat,  tibique  ipsi  sentiendum  erhibeat,
  duam  Praeclara  ex  illis  indoles  elucescat.  Atqui
Deum  agentem  ostendamus  üs,  qui  nec  summes  illius
Perfectiones  agnoscunt,  noc  intimo  carum  sensu  elliciuntur;
  curamque  Paternam  demonstremus,  qua  genus  humanum
  sensim  sensimque  oducavit,  ad  imbecillitatem  cujusque
  aotatis  se  demisit,  largioris  subinde  cognitionis
mensura  homines  instruxit,  et  por  plurima  secula  varüs
Praeparationibus,  Mstematico  negxu  se  invicem  seduentibus,
gravissimae  illi  manilestationi  Pracluserit,  quae,  duidquid
audacissima  ratio  sperare  ausit,  longissime  superat.  Cujus
alienior  adhuc  animus  a  rel.  Chr.,  legat  primum  historias
sacras  ut  historiam  cordis  humani,  variorumque  Dei  consiliorum,
  quibus  perversitatem  illius,  ex  vario  seculi  genio
varie  se  exserentem,  corrigere  et  ingenuo  pietatis  sensu
        <pb n="45" />
        29

homines  imbuere  voluit.  Quanta  indulgentia  primis  humani
  generis  aotalibus,  cum  maxime  adhuc  rebus  aspectabilibus
  homines  tenerentur,  ad  hanc  eorum  imbeeillitatem
Deus  se  accommodaverit:  saepissime  illis  apparuit,  ca  tantum
  praecopit,  qduae  viribus  et  cognitioni  eorum  consentanen
  novorat,  bona  hujus  vitàe,  duibus  Praecipue  delectabantur,
  ut  incitamenta  pictatis  proposuit,  poenasdue  sae-Pius
  exegit  indoli  eorum  convenientissimas.  Ad  altiora
sensim  perdurit,  continus  exemplorum  serie  in  ipso  duam-Vis
  inyisibili,  et  ad  ausilium,  ut  videbakur,  saepius  tardiori
fiduciam  collocare,  et  Posthabitis  huj#s  terrac  opibus  ad
es,  duae  post  hanc  vitam  largienda  promisit  bona,  eniti
eos  decuit.  Singulis  justitias  bonitatisque  divinae  documentis
  primum  immorari  nolim,  sed  ad  totum  historiae
corpus,  ad  totam  consiliorum  divinorum  seriem,  uti  per.
Plura  secula  excurrit,  attendi  velim.  Quis  non  intimo
amore  Dei  gravissimique  malorum  juclicis  timore  afficiatur,
  cum  a  primis  mundi  initüs  per  aliquot  millennia
Deum  sibi  semper  consentientem  videat:  idem  ille  tenerrimus
  pater,  qui  salutem  hominum  ercitandis  illis  ad  Pietalem
  nunquam  non  promovere  cupit,  idem  ille  largissimus
  bonorum  remunerator  et  malorum  vinder  acerrimus.
Demonstra  cuicunque  homini  argumentis  erquisitissimis,
duanto  odio  Deus  sanctissimus  peccatum  non  possit  non
habere,  quam  miseri  sint  ii,  quibus  Dei  ira  incumbet:
tanta  vi  certe  animum  non  commovebis,  quam  cum  infausta
  impiorum  fata,  ab  ipso  Deo  illis  immissa,  per  tokam
Dei  historiam  uno  optutu  ante  oculos  ponas.  Varüs  coloribus
  impietas  ab  hominibus  ornatur,  nec  parum  sacpe
in  eo  laboris,  dum  tandem  scapham  scapham  esse  spertissimo
doceri  possit,  In  historia  autem  Dei,  cum  multisormem
        <pb n="46" />
        50

hominum  perversitatem  gravissimamque  Dei  ultionem  ex-Ponat,
  dune  sceleribus  quamvis  artificiose  ercusatis  non
perpercit,  plana  sunt  haec  omnia  et  perspicua.  Natura
homines  pravis  inclinalionibus  corruptos,  nec  ignorantia
tantüm  rerum  divinarum  laborare,  scd  ipso  animo  a  Deo
alienos  esso,  duomodo  luculentius  probetur,  quam  toto
bistorido  Israeliticas  tenore?  Quid  filduciam  in  Deo  fortius
  alat,  quam  recordatio  maltiplicium  illorum  casuum,
duibus  per  omne  illud  tempus,  de  quo  historia  Dei  scripta
erstat,  in  summa  saepius  rerum  desperatione  nunquam
tandem  suis  auxilio  defnuit.  Quidquid  ratio  valet  in  dockrina
  de  prôvidentia,  id  omne  tandem  huc  redit,  ut  illius
existentiam  demonstret,  veram  notionem  vindicet,  et,  duanlum
  licet,  a  dubüs  tuentur.  Verum  qui  bistoriam  divinao
Providentiao  Cea  autem  est  sacra.  historia)  ante  oculos
Propositam  habet,  non  modo  animum  a  dubfis  illis  liberiorem
  servabit,  sed  et  diversos  agendi  modos  rationesque
pernoscet,  duibus  illa  gravissimas  scepius  res  ad  felicissimum
  eventum  perdurit.  Quentum  autem  id  conlerat  ad
recte'percipiendam  providentiae  doctrinam,  quantum  animi
tranquillitas  eo  promoveatur,  facile  quisque  intelligit.
Ita  efficacissime  demonstratis  Dei  attributis  facile  etiam
höminibus  vitae  futurae  veritas  persuadebitur.  Redeunt
enim  in  demonstrationibus,  quibus  ratio  hanc  veritatem
confirmat,  ommia  tandem  ad  argumenta  moralia,  quae  cum
Bistoria-  Dei.  longe  clarissima  exhibeat,  et  perfectissimum
steme  deocumentorum  amoris  divini  erga  homines  pro:
Ponab  duidni  ipsam  futurae  doctrinam  corroborare  dicstur?
  GQuin  ea  est  pluribus  in  casibus  divina  agendi  ratio,
ut  in  illa  certissimum  sit  vitae  futurae  argumentum.  Quis
enim  existimet,  Deum,  felissimum  suorum  vindicem,
        <pb n="47" />
        51

defuisse  Abeli  fratris  impietate  oppresso  et  Henocho  sanctissiino
  sund  actatis  viro  inimicum  se  demonstrassc.  V.  JlI.
Mich"z#us  Syntagma  commentationum.  Goettingac,  1759.
Pag.  97.  Quanto  igilur  accommodatiora  hacc  sunt  omnium
  hominum  captui,  quanto  altius  in  omnium  animos
descendunt,  omniquo  excusationum  eflugio  homines  prohibent:
  tanto  felicioris  eventus  exspectatione,  si  vel  verissime
  feculi  nostri  imaginem  Cel.  Basspovytus  expresserit,
nunquam  ab  historia  sacra  discedemus.  Nedue  vero  solam
relig.  nat.,  sed  et  ipsa  Fravissima  rel.  chr.  dogmata  certissimo
  demonstrat,  et  ad  animos  hominum  elltcacissime
admovet  sola  historiae  N.  T.  contemplatio.  Per  me  primum
  plura  apostolis  non  tribuas,  quam  cuique  alii  scriptori
  historico:  concedam  duodue  suspicionem,  quamvis  in
illis  iniquissimam,  discipulis,  magistri  historiam  narrantibus,
  haud  satis  recte  credi  posse:  adeo  omnia  conspirant
in  confirmandis  primarüs  eventibus,  duibus  veritas  rel.
chr.  innititur,  ut  nisi  omnos  historicae  demonstrationis
leges  adversarii  evertere  audeant,  nihil  dubitationis  moveri
Possit:  Accipiamus  primum  ea  tantum,  ducec  vel  acerrimi  rel.
chr.  adversgrüt,)  quibus  nec  otcasio  nec  animns  nec  vires
recte  judicandi  defnerunt,  tunqduam  indubitata  largiunturà
Ertitisse  duippe  duendam  hominem  Jesum,  Messide  honores
sibi  vindicantem:  illustribus  illum  mirsculis  inclarnisse:
Propagata  post  ejus  mortem  doctrina,  marimio  hominrim
multitudini  Apostolos  persuasisse,  resuscitatum  a  Deo  vi
vero  hunc  Jesum,  eosdemque,  vel  morte  suscepta,  redivivi
illius  ##rorrag  s0  tulisse.  Adjungamus  his  ca,  in  quibus

*)  Telmud,  Celsus,  Julianus.  v.  Leßens  Wahrh.  der  Christl.
Religion,  2.  Ausg.  p.  238.  1c.
        <pb n="48" />
        52

clarissimo  adparet,  Apostolos,  si  vel  minus  integra  luerit
eorum  fides,  plane  non  potuisse  sallere.  )  Ex  plurimis
illis,  quae  huc  facile  aflerre  possim,  unum  modo  indicabo,
duod  vel  solum  invicto  pollet  robore.  Jesum,  vi  divina
ex  mortuis  resuscitalum,  summo  in  omnia  regimine  frui,
non  ipsi  modo  coram  acerrimis  Domini  sui  hostibus  freduentissimis
  miraculis  demonstrant,  sed,  sola  manuum
impositione,  duam  plurimis  aliis  miraculosas  quoque  vires
conferunt.  Quocds#i  igitur,  quamvis  invita  veritate,  concedero
  ausim,  tantam  hominum  multitudinem,  quanta  fuit
Primorum  Christiallorum,  praestigüs,  no  accuratissimo
duidem  hoslium  examine  detegendis,  falli  potuissc:  id  certe
Plane  contradictorium  esb,  Apostolos  sola  vi  sua  ellecisse,  u#
ii,  duibus  manum  imposuerunt,  persuasissimum  haberent,  lodui
  se  linguis  incognilis,  Posse  aegrotis  sanitatem  reddero
etc.  Consensisse  vero  hos  omnes,  duibus  miraculosa  Sp.
8.  dona  sunt  collata;  in  stabiliendis  App.  fraudibus,  suscepisso
  Potius  duasque  calamitates,  quam  ut  fraudes  ipsis
Probe  cognitas,  nec-  duid  commodi  allaturas  delexissent,
ne  levissirna  duidem  verilalis  specie  dici  potest.  Quanta
tandem  fiducia  Galatas,  perversis  doctoribus  abripi  se  pas-208,
  Proposito  hoc  argumento  reprehendit  Paulus,  (Gal.
III.  2.  5.)  quanto  animo  Corinthüs,  qui  auctoritatem  ipsius
  apostolicam  delugere  videbantur,  abusum  horum  donorum
  erprobrat.,  Gr.  Ep.  XII.  XIII.)  Si  duid  certi  in  re
bistorica  allerri  potest,  vel  nondum  assumta  divina  App.
auctoritate,  certissima  est.J.  C.  historia,  ab  illis  memoriao
Prodita;  et  si  ei  integritas.  sua  constat,  nullo  modo  commoveri
  possunt  religionis  christ.  fündamenta.  Nihil  adhuc

Housrai  leitres  *x  bi,  eie.
        <pb n="49" />
        53

supposui=  quam  ne  quis  omnem  fidem  historicam  tollat,
et  no  res  gestas  eo  modo,  quo  quaccundue  aliae,  oonsirmatas
  temere  in  dubium  vocet.  Enim  vero  tam  invictis
argumentis  nititur  divina  librorum  6.  S.  auctoritas,  ut
eodem  corte  robore,  quo  quaeque  naturalis  rel.  veritas,
demonstrari  possit.  Inheorebo  hic  solis  N.  T.  libris,  neo
primum  sollicitus  de-modo,  quo  in  conscribendis  illis
Deus  auctoribus  eorum  adluerit,  id  tenebo,  doctrinam,
duam  ĩi,  quos  Deus  ipse  testimonio  suo  side  dignissimos
perhibuit,  (cL  Magnif,  Dn.  Canc.  D#s.  de  recta  ratione
modoque  divinam  S.  S.  originem  et  auctoritalem  probandi
9.  12.)  memoriae  prodiderunt,  nostra  fids  dignissimam
esse.  Quodsi  igitur  doctrĩina  apostolorum  religioni  naturali,
  solis  ratiocinüs  cognoscendao,  postponenda  erit,  non
in  eo  ratio  esse  potest,  quod  minus  certo  de  illius  veritate
constare  possik,  sed  quod  animos  hominum  rudes  adhuc
rerumque  divinarum  ignaros  minus  Graviter  commoveat.
At  videamus,  duantum  in  ercitandis  hominum  animis
primam  ipsa  rel.  nat.,  ex  Apostolorum  scriptis  hausta,
ei  praestet,  quae  solis  ratiocinlüs  cognoscitur,  tum  vero,
duantae  Dei  perfectiones  ex  opere  redemtionis  a  J.  C.
susceptae,  duae  primarium  rel.  chr.  caput  constituit,
elucescant.  *
é4  6.

Dabo  primum  coertissime  sola  rationo  cognbsci
posse,  duac,  ex  quo  Per  chr.  rel.  rationi  lur  asfulsit,  philosophi
  eystematis  fuis  inseruerunt:  tum  certe  omnibus
illis,  accedente  Dei  auctoritate  legislatoria,  marimum  pondus
  additur.  Sola  haec  repetita  pPromulgatio,  ratio  solennis,
  qua  homines  praecoptis  illis  Deus  impertivit,  tot  institata
  divina,  quibus  omni  modo  ad  animos  illa  admovit,

Spittlers  semmtl.  Werke  VIII.  Bd.  3
        <pb n="50" />
        34

üsque  dd  omnium  aetatum  memoriam  propagandis  prospoxit,
  zelum  Dei  in  exigendis  illis  urgentiorem  eamque
Draeceptorum  gravitatem  declarant,  qduae  omnem  animn
levitatem  plane  inexcusabilem  reddit.  Quantum  ille  commovebitur,
  qui  non  modo  internas  offciorum  rationes
cognoscit,  sed  et  Deum  ipsum  id  unice  agentem  videt,
ne  illa  levius  praetermissa  negligantur;  en  tanquam  gloriam
  nomini  suo  debitam  deposcentem,  quase  vel  hac  sola
ratione,  gucd  naturae  sint  consentanen,  ipsi  peragenda
essent.  Multa,  quae  in  rel.  nat.,  ratiocimüs  ognita,  consilii
  vim  tantummodo  habero  videntur  „  arctissima  nos  obligatione
  compellunt,  cum  Deus  legislatoria  auctoritate
Illa  sanzit.  Quibus  quaeso  machinis  hominem  adiges  ad
Castitatis  studium,  dui  mala  quaovis  er  impuro  vitae  genere
  nata  haud  dilfitetur,  sed  en,  duam  percepturus  sit,
voluptate  superori  contendat.  Rationi  enim  maxime  consentaneum
  jactitabit,  proposikto  aliquo  extantiori  bono  malove
  minceri  posterius  hoc  haud  timere.  Verum  proposito
  expresso  Dei  mandato  omnes  eorum  argutiae  cadlunt,
quos  vel  maximis  doloribus  voluptatem  aliquam  emisse
haud  poeniteat,  non  enim  illorum  erit  arbitrii,  quamnam
partem  velint  eligere:  obediendum  Deo  bctionum  nostrarum
  Domino  ao  judici.
*ie

duo  uberior  est  rei  alicujus  expositio,  duo  accuratius
  etiam  specialiores  illius  determinationes  alleruntur,
eo  majori  ellicacia  animis  se  insinuat.  At,  si  vel  ratio
summam  alicujus  dogmatis  demonstrare  sciat,  tum  nunduam
  adjuncta  illius,  circumstanties  cns,  quibus  momenlum
  rei  masime  declaratur,  hominisdue  allentio  aeuikur,

ea  soeounditate  enarrabit,  quam  si  fontem  totius  demon-
        <pb n="51" />
        36

strationis  ipsam  S.  S.  habuerit,  cum  non  modo  nullum
sit  rel.  nat.  dogma,  qucd  non  ex  historia  Dei  plurimum
lucis  acciplat,  nexugne  suo  cum  rei.  Christ.  doctrinis  optime
  illustrelur:  sed  et,  quas  forte  specialioros  dogmatis
alicujus  rationes  conjeckura  assequi  norimus,  conira  adversärios
  marime  morosiores  demonstraro  nesciamus.
Quod  eum  plurimum  obsit  elficacise  rel.  nat.,  si  vel
unum  modo  hominem  instituendum  habeas,  fere  omnem
illam  exstringuit,  si  totum  aliquem  coetum  animo  alieno
aflectum,  libidinum  escusationes  quaesiturum,  vera  animi
Pietate  imbuendum  susceperis.
6.  B.

Neque  vero  secundo  tam  lauta  est  rel.  nat.  conditio,
  ut  ea  ommia,  duae  Philosophia  religione  christiana
adjuta  cognovit,  invicta  certitudine  contra  odversarium
acriorem  possint  probari.  Multa  enim  observalionibus
duotidiano  vitae  cursu  petitis  nituntur,  adeoque  largam
concertationum  materiam  praebent,  quibus  homines  Humio
  Voltariove  alicui  innutriti  ab  ommi  elkugio  intercludi
nequeunt.  Ita  saepius  nunc  argumenta  dogmatum  nunc
ipsa  dogmata  overtunlur.  Aliqua  utrius/ue  exempla  af.
forre  juvabit.  Vitac  luturae  necessitatem  inter  alia  eo
quoque  asserimms,  duod  in  hac  terra  achionibus  hominum
haud  consentiant  illorum  fala,  cum  oppresso  pio  saepissime
  triumphet  legum  divinarum  humanarumdue  contemtor.
  Quid  vero  si  illi  excipient,  neo  de  pictate  nec
de  majori  minorive.  hominis  alicujus  impietalo  recte  stalui
posse:  multa  quac  nobis  molestissima  videantur,  allis  haud
aeque  Fravia  incumbere,  impium  tortore  suo,  duem  intus
gerit,  saepissime  adeo  excruciari,  ut  in  ipsa  vita  poona
ei  data  esse  videntur:  esterna  igilur  specie  hacc  omnia
        <pb n="52" />
        363

judicari,  iniquns  tandem  et  injurias  in  summum  omnium
bonorum  largitorem  esse  comparationos  illas,  quibus  alium
  alio  deterins  habitum  ostendimus,  suam  cujusquo  solicitatem
  recto  animi  habitu  neo  qualiumcunque  bonorum
a#bundantia  contineri.  Hoc  illove  argumento  erepto  ipsum
duidem  dogma  non  evertitur,  sed  in  re  tam  Sravi,  quam
est  vitae  luturae  veritas,  duae  pluribus  diversac  indolis
hominibus  persuadonda  est,  ipsa  argumentorum  multitudo
haud  Parum  momenti  allert.  Quam  invictum  autem  robur
  huic  argumento  conciliatur,  si  exempla  App.  J.  C.
alleras,  duos  et  Deo  carissimos  et  in  hac  terra  miserrime
vexatos  fuisse,  extra  controversiam  positùm  est.  Hosne
eum  Dei  favorem  in  hac  terra  expertos  quisquam  asserat,
duem  et  pietas  eorum  et  augustao  Dei  promissiones  sperare
  sinunt?

Solis  ratiocintis  nunquam  evinci  posse,  arbitror,  cas
duoque  Preces  Deo  proberi,  quibus  vel  bona  nobis  expetimus
  vel  mala  deprecamur.  Nonne  enim  is  demum  toto
animo  in  benignitate  Dei  omnisciü  -acquiescere  videlur,  qui
silentio  se  involvens  totam  vitae  seriem  ita  ei  ordinandam
  relinquit,  ut  ne  precibus  qduidem  animi  vota  ellundat.
Disfidentiae  aliquid  subesse  viderelur,  si  filius,  qui  omnes
res  suas  patri  optime  cognitas  esse  novit,  urgentibus  ipsum
  rebus  adversis  aurilium  expeterct.  Est  certe  solius
indulgentiae  paternae,  si  imbecillitali  llil  generose  id  dedit,
  ut  animi  desideria,  ipsi  licet  optimo  cognita,  quocundue
  tempore  enarret:  decessit  enim  summo  jure  zuo,  quo
ipsum  silentium  tanqnam  documentum  consummatissimi
obsequü  poscere  potuisset.  Ille  autem,  qui  solis  ratiocinüs
  suis  sapere  audet,  unde  certissime  cognoscat,  ad  imbecdillitatem
  nostram  Deum  adeo  se  demisisse?  unde  tan-
        <pb n="53" />
        57

dem  discat  maximum  illud  „Doum  non  id  permisisse  tantum,
  sed  in  eo,  quod  per  se  est  maximum  beneficium,
partem  aliquam  cultus  sui  posuisso?  Quam  inesficax  igi
tur  en  religio,  qune  non  prima  statim  institutione  cortis
sime  id  homini  porsuadere  potest,  in  quo  est  suavissimum
pietalis  exercitium  et  dulcissima,  quam  ardentissimo  expetit,
  aorummarum  medicina.  Eodem  modo,  duod  ad  statum
  nostrum  post  mortem  attinct,  incertos  nos  relinquit
religio  naturalis,  solis  ratiocinüs  cognita,  oppressaeqduo
Virtuti  vix  qualecunque  allert  adfumentum.  Largiar,  immortalitatem
  animorum  ürmissimis  argumentis  possc  demonstrari,
  üsquc  qui  adeo  obbrutuerunt,  ut  nonnisi  corporis
  poenam  timere  videantur,  id  duoque  ostendi,  has
ipsas  poenas  a  potentissimo  omnium  malorum  vindice
post  hanc  vitam  exercilum  iri:  quis  vero  sola  ratione,
nullis  S.  S.  praesidiis  adjutus  demonstrandum  suscipiat,
vitao  hujus  terminis  statum  nostrum  praeparatorium  absolvi?
  Quid  acrius  ab  impietate  hominem  avocabit,  quam
si  Paucos  tantum  hos  dies  curandae  animi  saluli  datos
esse  audiat?  Quin  illius  etiam,  qui  pietati  totum  se  asscrit,
  plurimum  interesse  arbitror,  ut  nihil  dubitet,  duin
idem  et  periculorum  qui  viltas  hujus  finis  sit  suturus.
Quo  ille  animo  erit  assectus,  qui  ad  molestias  longe  majores
  hic  tantum  se  praeparari  suspicetur?  Fiduciam  quidem
  in  Deo  Fidelissimo  collocabit,  qui  serius  citius  tandem
ad  metam  ipsum  sit  perduckurus.  At  quantum  ad  animi
tranquillitatem  relert,  vel  remetiorem  illam  adhuc  Putare
vel  cogitationibus  quasi  jam  Praesens  brabeum  arripere?

N.  in  republica  quidem  eodem  loco  haberi  posso
eos,  duorum  religio  solis,  ratiociniis  nitatur:  quo  reliqui
eives,  qui  S.  S.  veritatem  agnoscunt,  scite  ex  eo  asserit
        <pb n="54" />
        38
III.  Michaelis,  (Mosaisches  Recht  5.  Thl.  Pag.  210)  duod

sola  ratio  tantam  juramenti  sanctitatem  demonstrare  nequeat,

  duam  quae  S.  S.  declaratur.
8.  9

Bi  cui  vero  haec  omnia  minus  gravia  esse  videantur,
certe  in  eo  summum  momentum  positum  est,  duod  honestos
  quidem  viros  virtutisqdue  forte  etiam  amantes  rel.
nat.,  ratiocinüs  cognoscenda,  fingamus,  nequaquam  autem
pios.  Pietas  enim  et  religio  cst  Dei  caussa  aliquid  facere
frequentissima  autem  ofleiorum  demonstratio  in  nat.  rel.
ab  oo  pendebit,  quod  sint  naturac  consontanea.  Quodnam
vero  pietatis  exercitium  in  eo  erit,  si  hanc  illamve  actionem
  susceporis,  ducd  commodis  tuis  apprimo  illam  inservituram
  cognoveris?  Quotios  tandem  dissicilius  ab  ca  virtutis
  umbra,  qude  sine  Deo  fingitur,  duam  ab  ipsis  crassioribus
  vitüs  ad  veram  pietatem  homines  compelluntur?
Eo  gravius  id  timendum  erit,  cum  ratio  sola  cam  peccati
alrocitatem,  quam  duco  S.  S.  agnoscit,  et  maxime  reatum
illius  erga  Deum  legislatorem  nunquam  tam  vivide  demonstrare
  Possit,  ne  justo  lerius  homines  de  peccalis  sentire
  auderent.

Qua  igitur  spe  dimitti  poterit.  S.  S.  auctoritas,  cum,
si  vel  solam  religionem  naturalem,  Prout  in  ea  continetur,
  Proposueris,  longe  foecundior  illa  longequc  plenior
et  ad  pietatem  homines  acrius  incitet,  et  vorae  animorum
tranquillitati,  si  qua  unquam  sine  notitia  Christi  locum
habere  possit,  multo  cortius  consulat.

.  10.
Multo  autem  ommnium  essieacissime  nos  commoveat
neoesse  est  contemplatio  operis  redemlionis  a  J.  C.  suschpti,
        <pb n="55" />
        39

in  quo  uno,  cum  centrum  totius  Christ.  rel.  constiluat,
summae  Dei  perlecliones,  tenetrimus  amor  erga.  homines,
summa  sanctitatis  demonstratio,  ita  elucescunt,  ut  nemo,
dui  serio  illud  cogitaverik,  Deum,  omni  calainitati  nostrac
behignissime  opitulantem,  ardontissimo  amore  compleciti
nequcat.  Triplex  fuit  illa  calamitas,  qduam  peccatum  nobis
altulit:  violata  legum  divinarum  auctoritas:  ignorantia.
rerum  divinarum:  vires  animi  adeo  corruplac,  ut,  si  vel
bonum  probent,  deterius  sequantur.  Videamus  paucis
sigillatim,  duantum  sit  amoris  divini  in  ipso  modo,  quo
singula  per  J.  C.  sunt  sublata.  Refutandac  illi  personac
J.  C.  descriptioni,  quam  Cel.  Basznowwus  (Vermächtniß
2.  Th.  pag.  289.)  instiluit,  eo  facilius  hic  supersedoere  licebit,
  cum  dudum  eit  demonstratum,  salvis  legibus  hermeneuticis
  salvaque  S.  S.  auctoritale  illam  non  posso  delondi.
Non  est  hujus  loci  communem  hujus  arliculi  doclrinam
asserere,  sed  docere,  quantum  ean  illustrandis  perleclionibus
divinis  tollendseque  hominum  miseriae  inserwierit.

Restum,  qucm  totum  genus  humanum  peccando  contraxerab
  quantum  ea,  sub  qua  jacoemus,  nocte  judicare  integrum
  est,  vel  sola  remissionis  declaratione  Deus  abolere
potuissct,  vel  ut  legum  suarum  auctoritas  sanctissimumque
omnis  mali  olium  demonstrekur,  constikuta  Piaculari  aliqua
victima  expiare.  Hanc  enim  solam  liberandorum  hominum
rationem  fuisse,  ut  poena  ab  ipsis  luenda  in  altero  aliquo
exerceatur,  sols  ratiocintss  vix  plene  poterit  ostendi,  cum
bonitatem  Dei  lerumque  ex  suo  ingenio  sibi  ratio  fingat.

Justitiam  Dii  priori  illa  ratione  gravissime  assertam
fuisse,  ne  ipsi  quidem  adversarii  nogant:  inepte  enim  obsicitur,
  injustum  Kisse,  pro  peccatoribus  sanctissimum  poenas

  daturum,  cun  et  omnium  temporumn  populorumgque
        <pb n="56" />
        40

consuetudini  id  consentiat,  et  poena  hic  solummodo  qonsideretur
  ut  legum  majestatis  vindioatio.  Verum  bonitatem
  sine  piaculo  aliquo  constituto  luculentius  demonstrandam
  fuisse  contendunt.  Guanquam  enim  benignissimum
Dei  amorem  in  eo  agnoscant,  quod  salvo  peccatore  peccati
  poenas  exegerit:  illustriorem  tamen  illum  arbitrantur,
no  in  piaculo  duidem  rigorem  legum  exercere.  Summam
illius,  cui  imposita  est,  dignitatem  non  urgebo,  ne  locus
sit  exceptioni,  Constituto  Dei  decreto  ekvercendee  in  vickima
aliqua  justitias  suao,  hanc  solam  fuisse  enm,  duao  totius
humani  generis  vices  sustinere  potuerit.  Ponamus  igitur
sine  piaculo  aliqduo  omnibus  üs,  qui  poccatorum  poenitentia
  tangerentur,  vitaedue  sanctitati  serio  studerent,  remissionem
  gratuitam  per  Prophetas  miraculis  a  Deo  probatos
annunciari:  tum  fides  Deo  omnino  habenda  esset,  et  im
sola  illa  declaratione  acquiescendum.  Verum  perpendant
duaeso,  qduantac  id  fidei  esset,  homine  imprimis  peccatorum
  suorum  sensu  compuncto,  persussissimum  häbere,
Deum  justissimum,  sanctissimum  omnis  mali  oserem,  temere
  conculcatis  omnibus  legibus  suis,  proterre  rejectis
per  longum  teinpus  omnibus  pietatis  aljumeniis,  vexatis
per  immania  scelera  amicis  illius,  dum  animum  tandem
videat  horum  omnium  poonitentem  sanctitathque  cupichum,
nibil  plane  poenarum  esse  exacturum.  Quis  vitae  kam
impie  peractao  sibi  cpnscius  non  recordetur,  Deum  sibi  indulgentissimum
  eorum  duodue  patrem  esse,  duos  ipso
omni  malo  suadue  ex  parto  irreparabili  alecit,  leges,  quibus
  salus  universi  nititur,  constitutis  peenarum  eremhlis.
tuendas?  Quid  putemus,  benignius  corsuluisse  huic  homini
  Deum,  cum  sola,  promissione  sra  eum  acduiescere
jussisset,  an  vero  cum  reali  documenb  ostendit,  kis  om-
        <pb n="57" />
        41

nibus  modo  perfectissimo-  esse  satisfkackum.  Cum  certissimis
  S.  S.  argumentis  nobis  constet,  hominem  Jesum  cum
Aoy#  ita  conjunctum,  ut  unus  esset,  fuissc  illum,  qui  poenas
  nostras  suscepit:  non  divinae  tantum  promissioni  obsecuti
  credimus,  sed  ipsi  rationi  persuadetur,  statutum  esse
hoo  modo  talo  poenarum  exemplum,  duod  majestatem  Dei
aeque  asserat,  ac  si  totum  genus  humanum  commeritas
poenas  dedisset.  Fac  Redemtorem  nostrum  sociniano  sensu,
fac  ariano  Deum  tuisse,  et  fiducia  reakus  plano  aboliti
longe  difficilius  animo,  inhaerebit.  Deus  cum  hominibus,
duantum  eorum  imbecillitas  patitur,  ita  agit,  ut  non  solum
fidem  eorum  deposcat,  sed  ct  rerum  rationes  ita  illis  er-Ponat,
  ut,  qduae  captu  illorum  sunt  altiora,  eo  lubentiori
animo  admittant.  Quis  tandem  sibi  persuadeat,  haud  minus
vivido  atrocitatis  peccatorum  sensu  homines  omnes  afleces
  fuisse,  si  nullo  piaculo  oblato  toti  humano  generi  gratuitam
  remissionem  Deus  spopondisset,  quam  cum  no  flio
duidem  parceret,  ut  justissimum  se  demonstret  mali  vindicem?
  Quodnam  luculentius  amoris  sui  decumentum
eshibere  potuit,  duam  quod  tam  tremenda  justitise  sune
demonstratione  homines  a  peccato  avocavit?

Redemtoris  provincia,  a  J.  C.  suscepta,  consummata
videri  potuisset,  si  solutis  loco  hominum  poenis  divino  regimini
  admous  efficaci  auxilio  benelicia  parta,  hominibus
actu  fruenda,  contulisset.  Nuncios  enim  illius,  duod.  pro
hominibus  gessit,  divinaeque  voluntatis  interpretes  Apostolos
  dedissct,  guorum  fidem  nemo  veritatis  sincere  studiosus
  in  dubium  vocarc  potuisset,  cum,  Praesentissima  vi
Sp.  S.  ipsos  regi,  miraculis  makime  illustribus  demonstratrent.
  Verum  nec  Apostolis  sine  multis  tergiversationibus
        <pb n="58" />
        42

fidem  haberi  et  antiquiori  aetate  et  maxime  recentiori  videmus.
  Ecquis  vero  est,  qui,  duae  Jesus  dixit,  ipsa  ipsius
Dei  verba  esse  neget?  duidquid  igitur  de  rationc  et  *m
mitibus  theopnevstiae  App.  disputetur,  duomodocunque,
vel  certissime  demonstrato  aliguo  propheta,  scepticismum
zuum  hominces  ornont,  nihil  hio  dubitationis  suporest,  cum
ipso  unigenitus  Dei  filius,  practer  quom  nemo  Patrem
vidit,  consilia  liberi  arbitrül  divini  circa  salutem  nostram
nobis  pProposuit.  Atqui  nullum  est  gravius  aliquod  rel.
Christ  dogma,  quod  non  ipsis  Opt,  Servatoris  ellatis  possit
probari.  Si  solos  igitur  Christi  sermones  accurate  ab
App.  consignatos  baud  negaveris,  summa  rel.  chr.  capila
Prolitearis  necesse  est.  Quo  vero  animo  ipsum  Dei  silium,
doctrinas  ot  praecepta  nobis  tradentom,  audiamus?  Ebr.
II.  3.)  Qui  nondum  ad  omnern  piotatis  sensum.  occalluit,
intime  commotus  sentiet,  uanti  Deus  aeslimet  genus  humanum,
  et  quam  gravia  sint  ea  praecepta,  quibus  tam
augusta  ratione  nos  impertivit,  quam  severas  igitur  poonas
  daturi,  in  quibus  ad  pictatem  oxcitandis  ommis  Dei  labor
  irritus  fuerit.

Omnia  tandem,  duae  ad  commovendos  conlirmandosdue
  hominum  animos  vel  acutissima  ratio  assorro  possit,
longissime  id  superat,  duod  idem  illo  Jesus,  qui  pocnas
nostras  persolvit,  et  arcana  Dei  consilia  hominibus  ipse
aperuit,  dvinum  in  omnia  regimen  nunc  exerceat,  eorumdue,
  dui  ipsi  se  asserunt,  saluti  et  internis  et  esternis
auxilüs  efficacissime  se  prospecikurum  promiserit.  Homo
sola  ratione  adjutns,  quamvis  enikis  viribus  sanckitati  studeat,
  divinae  majestatis  sensu  ita  percellitur,  ut  nunqduam
cum  plena  animi  fiducia  eum  accedere  audeat.  Quo  autem
animi  vigore  Jesum  compellabit  Christianus,  ipsum  gra-
        <pb n="59" />
        45

vissimis  olim  periculis  exercitatum,  adeoque  tenerrima  afaflectum
  misericordia?  (Ebr.  H.  16.)  Sole  naturae  similitudo,
  qua  ipsi  jungimur,  animum  nobis  addit;  quod  vero
eodem  ille  studio  decurrebat,  quod  nobis  emetiendum  est,
id  plane  confirmatiori  pectoro  ab  errore  aliquo  hio  recibit,
duanto  minus  propensum  illius  in  se  animum  dubitabit,
cum  tanto  pretio  a  Rege  suo  se  emtum  sciat,  cum  ipsa  Domini
  sui  gloria  poscat,  ne  opus  redemtionis  tanto  labore
susceplum  fructu  destitui  patiatur.  Ipsa  judicii  decretori
scena  quanto  minus  ei  terribilis  videbitur,  cum  illum  ei
praeesse  noverit,  qui  tenerrimi  amoris  documentum
ipsi  erhibuit.  Quam  magnifica  tandem,  omnemdue  ralionis
esspectationem  superantia  sunt  en,  duorum  spem  post
hanc  vitam  nobis  oflert  Chr.  religio.  Exstincta  tandem
omni  peccatorum  labe  (Phil.  I.  6.)  intime  Christo  conjuncti
  non  animum  modo  laetissima  voluptato  satiabimus,
sed  corpore,  anima  sanctilicata  digyissimo,  induti  ex  omni
parte  consummmatam  felicitatem  percipiemus.
duis  igitur  sibi  persuadeat,  avocari  homines  Posse
rel.  nat.  ab  impietate,  si  Ppravitas  eorum  invalescens  fortissima
  christ.  rel.  argumenta  respuit,  si  Deum  videre  nolunt
  longe  amicius  longeque  splendidius  se  manifestantem,
et  imbecillitati  eorum  tenerrime  consulturum?  Paene
nullam  quidem  vim  saepissime  exserunt  hae  veritates,  sed
leri  animo  praetermissae,  nec  satis  serio  expensae.  )  Quce
autem  veritas,  nisi  animo  expensa,  animum  commovebit?
Si  vero  tandem  excitata  fuerit  hominum  attentio,  quidni  ea

"

*)  Cur  incitamenta  S.  S.  non  plus  elkicaciae  habeant  inler
Christionos  v.  Werenfelsii  Sylloge  Diss.  Theolog.  pag-255
  —  272.
        <pb n="60" />
        44

illis  subjicies,  quae  Pracsentissime  ot  ellicacissimo  ad  pietatem
  illos  impellunt?
5.  11.

Exposuimus  igitur  primo,  solam  relig.  revelatae
historiam,  si  vel  plane  nibil  doctrinae  illi  adwmisceatur,
mullo  celerius  multoquo  fortius  homini  religionem  persuadere,
  quam  series  ratiociniorum,  quibus  natura  Dei  nostradue
  ab  eo  dependentia  demonstretur:  tum  comparavimus
  relig.  nat.,  duatenus  S.  S.  erstat;  cum  en,  duao
sola  ratione  nititur,  nec  ullo  jure  S.  S.  dimitti  posso  ostendimus:
  dein  ex  modo  redemtionis  a  J.  C.  perachae,  quod
Primarium  est  rel.  christ,  dogma,  summas  Dei  perlectiones
tam  accommodate  ad  hominum  imbecillitatem  atque  ino-Piam,
  tamdue  clara  luce  relulgentes  vidimus,  ut  sola  hominum
  attontio  esset  ercitandea.  Superest  omnium  longe
Zravissimum  argumentum,  quod  omnem  spem,  duam  novum
  hoo  consilium  allerat,  penitus  overlit.

Acutissimum  et  eloquentissimum  duemque  vel  solichssimis
  argumentis,  nisi  animi  perversitatem  Deus  ipse
frangat,  nemini  relig.  veritates  ila  persuadere  posse,  ut
verd  animi  emendatio  sinceros  Pietatis  fuctus  spondeat,
id  et  clarissimis  S.  S.  testimonüs  et  cujusque,  qui  so  ipsum
  haud  nescit,  experientia  declaratur.  Assequeris  quidem,
  ut  nihil  habeat  homo,  duod  aliqua  veritatis  specie
Possit  opponere,  convictum  se  sentict,  sed  discedet  obstinato
  animo  in  alia  quaevis  ruiturus.  Redeunt  itaduc  tandem
  omnia  ad  potentissimum  Dei  ipsius  auxilium.

Facile  quidem  primum  largior,  per  en  quoque,  duae
ex  intuilu  naturace  et  ratiocinüs  cognoscuntur,  Deum  in
animis  hominum  vim  zuu#n  emendatricem  exserere.  Huic

enim  fundamenlo  innitilur  argumenlatio  Pauli  duao  (Rom.
        <pb n="61" />
        45

I.  10.  20.)  gentibus,  Deo  gloriam  suam  haud  tribuentibus,
ommem  orcusationem  praecidit:  nec  üs  6  dui  specialiori  revelatione
  carent,  benignissimus  omnium  hominum  pater
auxilio  suo  deerit.  Sed  longe  alia  certe  eorum  est  ratio,
duibus  nibil  chr.  rel.  innotuit,  alia  eorum,  qui  sola  animi.
levitate  vel  pracjudicatis  opinionibus,  accuratiori  examine
haud  exploratis,  largissima  cognoscondac  veritatis  occasione
oblata,  christianam  religionem  abjiciunt.  Quis  vero  sibi
persuadeat,  dari  posse  aliquem,  qui  in  tanta  copia  vindiciarum
  chr.  rel.  accurats’  scriptarum,  cum  quisque  suis
ipse  oculis  S.  Scripturam  legere  possit,  qucad  summa  rel.
chr.  capita  in  eam  incidat  dubitationem,  dua  non  possit
emergi?  Sint  ei  multa  in  bis  ipsis  hand  satis  certa,  nunduam,
  si  serio  veritatis  studio  ducatur,  adeo  dubia  videbunkur,
  ut  non  divina  veritas  certe  ut  verisimilior  ipsi
appareat.  Quisque  aulem  ex  recto  conscientiae  dictamine
tenetur  cam  sententiam  scqui,  duae  duam  prorime  a  veritate
  ipsi  abesse  videtur.  Quid  igitur  quam  animt  levitas
et  patrocinium  impietati  qudesitum  a  Christ.  rel.  homines
avertat?  Eosne  vero,  qui  oblatam  clarissimam  lucem  contemserunt,
  cadem  bonitate  Deus  juvabit,  qua  gentes  juvat,
qduibus  sola  illa  Dei  cognoscendi  ratio  superest?  Summo
jure  de  eo  dubitari  posse,  vel  morosior  adversarius  concedet.
  Proposita  igikur  er  und  parte,  gravissima  Dei  declarationc,
  se  ipsum  veritatibus  christ.  rel.  Spiritu  suo  intime
conjunctum  fore;  ex  altera  autem,  opinionc  haud  certissima,
  üs,  qui  rel.  christ.  ipsis  praedicatam  contemnunt,
per  nat.  rel.  veritates  eflcacem  se  Deum  demonstralurum,
duis  in  re  gravissima,  cum  de  aeterna  plurimorum  hominum
  salute  agalur,  certis  incerta  praeferre  ausit:

Ert  autem  sccundo  longe  fortior  vis  illa  divina,
        <pb n="62" />
        46

qua  religio  christiana  animakur,  quam  quas  est  naturali
religioni  conjuncta.  Largissima  enim  illa  et  eflicacissima
Sp.  S.  vis,  dua  Deus  ipse  immediate  praesens  intimas
hominis  viros  gratioso  influxu  suo  animat,  semper  ut  arotissime
  unita  cum  Pracconio  Apostolorum  describitur,  gentes
  autem,  qduibus  nibil  praeter  rel.  natur.  innotuit,  duasi
Proprio  arbitrio  a  Deo  relictae  perhibentur.  GAct.  XIV.
6.)  Num  vero  proprio  arbitrio  relictae  potuissent  dici,  si
veritates  ratiocinüss  cognitas  eadem  ellicacia  animis  eorum
Spiritus  S.  admovisset,  qua  cos  propositis  chr.  rel.  doctrinis.
  Commovit  Quid  igitur  sperandum,  Perversitakom  hominum
  chr.  rol.  repudiantium,  nakuralis  religionis  ratiocinüs
  vinci  posse?

Servemus  itadue  S.  Scripturam  omnis  religionis  institutionis
  fundamentum  et  normam:  qui  voeritatem  Iolarissime,
  quantum  in  nobis  est,  Propositam  non  odmittunt,
suo  periculo  non  admittunt;  nec  ipsi  nos  lucem  a  Deo
nobis  bonignissime  concessam  removeemus.

*)  Magnif.  Dni  Canc.  Diss.  de  gratia  Sp.  S.  applicalrice  in
opusc.  theol.  Tom.  II.  p.  21.

VENERABILI  ET  DOCTISSIMO
DlSSERTATIONIS  AUCTCORI  S.  P.  D.
PR  A  E.  S§  E  8.

Dissertalionem  banc  TVAM,  antequam  praelum  subiret,
diligenter  et  attente  perlustrare,  mihi,  occupalionilius  va-
        <pb n="63" />
        47

rii  generis  implicato,  non  licuit.  Cognitum  vero  prorsus
et  exploratum  habebam,  ab  ingenio  TVO,  omni  disciplinarum
  ad  hanc,  quam  tractandam  suscepisti,  causam  pertinentium
  genere  exculto  et  ab  illis,  quibus  divina  benignitas
  TE  instrusit,  animi  dotibus  proficisci  non  pbsse
nisl  duod  pracclarum  essct  et  eximium.  Det  TlBl  Deus
obtimus  Maximus  Vitam  Viresque,  ut  ct  summo  BReverendi
Parentis  vota  et  meam  quoque  spem  explere  possis.  Ita
enim  et  orbis  literati  decus  fies,  et  Ecclesia  fructus  ex  TE
pordipiet  exoptatos!
        <pb n="64" />
        418

II.

Ueber  Urlspergers  Lehre  von  der  heiligen
Oreieinigkeit  *).

Der  Hauptsatz,  worin  Hr.  Urlsperger  von  den  gewöhnlichen
  dogmatischen  Begriffen,  abgeht,  ist  folgender:  Die
Verhältnisse  zwischen  den  dreien  Subjekten  in  der  Gottheir,
welche  die  Schrift  durch  zeugen,  gezeugt  werden,  und  ausgehen,
  ausdrückt,  sind  ökonomische  Verhälrnisse,  und  keine
wesentlich  nothwendige;  es  sind  solche,  in  welche  sich  die
Subjekte  in  der  Gottheit  freiwillig  gesetzt  haben,  weil  es
vielleicht  die  Natur  der  einmal  beschlossenen  Offenbarung
ersorderte.  Schon  vor  Grundlegung  der  Welt  können  sie
diese  Verhältnisse  erwählt  haben,  daß  also  der  Spruch  Mich.
5,  I.  seine  gewöhnliche  Erklärung  und  seinen  ganzen  Nachdruck
  behält.  Also  auch  vor  der  Menschwerdung  konnte  der
Logos  den  Namen  Sohn  Gottes  führen,  weil  er  schon  damals
  gegen  den  Vater  in  jenes  bestimmte  Verhältniß  sich
gesetzt  hatte,  das  der  äußern  Offenbarungen  wegen  nothwendig
  war:  denn  auch  schon  im  alten  Testament  gescha-*)

  Aus  der  Zeitschrift:  „Revisson  der  teutschen  Litteratur.“
Mannheim  1276.  Stück  1.
        <pb n="65" />
        49

hen  durch  ihn  die  meisten  Ansprachen  und  Verbandlungen
Gottes  mit  den  Menschen.

Das  ist  nun  die  berufene  Hypothefe,  über  der  man  aus
dem  Verfasser  schon,  weiß  nicht  was,  gemacht  hat.  Die
Gegner  des  gewöhnlichen  Lehrbegriffs  haben  gejauchzt,  daß
nun  auch  wiederum  ein  denkender  Kopf  auftrete,  der  die
Widersprüche  des  sogenannten  Athanastanismus  aufdecke,  sich
durch  tausend  Krümmungen  zu  helfen  suche,  und  endlich
demselben  doch  einen  ködtlichen  Stoß  gebe.  Andere  rochen
sogar  Spuren  des  Sabellianismus;  und  eine  dritte  Parthei,
  freilich  unter  allen  die  blödeste,  rief  muthig  alle  Theologen
  zur  Untersuchung  auf,  als  ob  da  von  weiß  nicht  was
die  Rede  wäre,  ganz  neue  Lehrformen  gebildet,  ausgeheitert
worden  wären,  woran  schon  so  viele  Jahrhunderte  so  viele
denkende  und  nicht  denkende  Koͤpfe  gearbeitet  haben.

Man  trete  doch  näher  hinzu,  und  lasse  den  Urlspergerischen
  Verdiensten  Gerechtigkeit  widerfahren,  daß  sie  weder
durch  unverständiges  Lob  geschändet,  noch  durch  kezersüchtigen
  Tadel  entstellt  werden.  Es  ist  gar  nicht  von  Veränderung
  unsers  Lehrbegriffes  von  der  Dreieinigkeit  die  Rede.
Hr.  U.  glaubt  von  ganzem  Herzen,  daß  in  dem  einzigen
Gott  drei  Subjekte  seyen:  der  Streit  ist  über  eine  einzige
Nebenbestimmung,  über  einen  einzigen  Paragraphen  unsers
Compendiums,  der  angenommen  oder  verworfen  werden
kann,  ohne  daß  die  Lehre  selbst  im  mindesten  untergraben
wird.

Man  hat  den  Vortheil  groß  gerühmt,  den  diese  Hypothese
  in  den  Streitigkeiten  mit  den  subtilern  Arianern  haben
würde:  wir  werden  in  der  Folge  sehen,  ob  man  zu  solchen
Erwartungen  berechtiget  ist.  Ich  wünschte  aber  nicht,  daß
meine  Leser  bei  Untersuchung  der  Urlspergerischen  Hypothese

Spittler's  sà  mmtl.  Werke.  VlII.  Bd.  4
        <pb n="66" />
        50

diesen  Nutzen  vor  Augen  hätten.  Nichts  hindert  mehr  am
kaltblürigen  Forschen  nach  Wahrheit,  als  wenn  wir  uns
schon  zum  voraus  vorsiellen,  so  und  so  ließe  sich  doch  noch
ein  Gegner  zurecht  bringen;  zunächst  solle  es  ohne  dieß  niemal
  darum  zu  thun  seyn,  auf  alles  antworten  zu  können,  was
jeder  spitzfindige  Kopf  einwirft,  sondern  vielmehr  um  eine
unumstößliche  Gründung  unserer  Ueberzeugung.  Wir  können
  und  sollen  bei  dieser  beruhiget  seyn,  ob  wir  auch  nicht
alle  Zweifel  befriedigend  aufloͤsen  koͤnnen:  wer  wuͤrde  je  in
einer  Sache  gewiß  werden,  wenn  seine  Gewißheit  erst  davon
abhinge?  Moͤchten  meine  Leser  die  Frage  ganz  vergessen:
ob  sich  die  gewoͤhnliche  Meinung  oder  die  Urlspergerische
Hypothese  leichter  vertheidigen  lasse?  Es  kommt  nun  einzig
  darauf  an:  was  sagt  uns  die  Bibel?  In  Lehren  von
der  Art,  wie  die  gegenwärtige,  ist  ohnedieß  die  Faßlichkeiteiner
  Hypothese  nichts  weniger,  als  ein  Charakter  ihrer
Richtigkeit.  .

.  Herr  U.  selbst  scheint  seine  Hypothese  für  neu  zu  halten,
  vielleicht  weil  sie  niemand  so  umstaͤndlich,  so  aus  den
ersten  Grundsätzen  heraus  bewiesen  hat,  als  er.  Was  ein
troßer  Mann  sagt,  ist  nicht  jedem  vom  Volk  zu  wiederholen
  erlaubt:  Ihm,  der  sich  in  alle  seine  Ideen  so  anschauend
hineindenkt,  der  wirklich  einen  großen  Theil  immerhin  selbst
erfindet,  oder  wenigstens  die  gelesene  sich  so  zu  eigen  macht,
daß  er  unter  seiner  Meditation  nun  nicht  mehr  unterscheiden
  kann,  ob  er  diesen  Geoanken  irgendwo  gelesen,  oder
nun  das  ersiemal  aus  sich  selbst  herausgenommen  habe,
ihm  sen  es  erlaubt,  zu  glauben,  daß  das  carmina  non
Prius  audita  sepen:  aber  die,  so  nur  Stein  und  Kalk  berbeiführen,
  die  nur  vom  Wonnegefühl  einer  eigen  durchgedachten
  Ides  bezaubert  werden,  sollen  es  durchaus  nicht
        <pb n="67" />
        51

nachrufen.  Letzteren  also  zur  Belehrung,  daß  es  a  priori
aͤusserst  unverstaͤndig  ist,  zu  glauben,  daß  in  einer  Materie,
an  welcher  sich  der  Scharfsinn  aller  Scholastiker,  und  nach
ihnen  der  Fleiß  so  vieler  andern  Theologen  geuͤbt  hat,  noch
eine  dogmatische  Hypothese  uͤbrig  seyn  koͤnne,  welche  nicht
schon  einmal  aufgestellt  worden:  und  sollte  denn  die  Geschichte
  des  Streits  zwischen  Virringa  und  Roellius  so  unbekannt
  seyn?  Weißmann  hat  sowohl  in  seiner  Kirchengeschichte
  durch  brauchbare  Auszüge  denselben  ins  vollkommenste
  Licht  gesetzt,  als  auch  in  seinen  akademischen  Schediasmen
  ein  pragmatisches  Urtheil  darüber  gefällt.  Man
sieht  in  der  Anmerkung,  *)  daß  Roellius  fast  auf  eben  dem
Wege  zu  seiner  Hypothese  gekommen,  wie  Herr  U.  Man
erkennt  aber  auch  den  Nachtheil,  welcher  daraus  entsteht,
wenn  man  bei  seinen  dogmatischen  Bestimmungen  nicht  einfältig
  auf  die  Wahrheit  siebt,  sondern  immer  polemische
Seitenblicke  ihur,  ob  nicht  durch  dieses  und  jenes  ein  Gegner
  eher  gewonnen  werden  könnte.

Doch  Herr  U.  mag  nun  Vorgänger  gehabt  haben,  oder
nicht,  vielleicht  war  es  unsern  Zeiten  aufbehalten,  die  damals
verdrängte  Wahrheit  (denn  Vitringa  behielt  den  Platz)

5)  Si  proprie  sumendae  sint  voces  illae,  Patris,  silii,  genera.
lionis,  duo  modo  patrem  solum,  verum  el  summum  Deum
esse,  silium  non  nisi  lacium  et  minorem  Deum,  resutari
aolide  possint,  non  video.  Diss.  theol.  de  generetione  filli
Dei.  p.  39.  Und  wieder  p.  62.  Ego  videns  co  redire  cum
Arianis  disputalionem;  ut  vel  illis  concedamus,  Christum
sactum  Deum  esse,  vel  de  ipeo  negemus,  generalionem
proprie  diclam,  h.  e.  productionem  ex  non-  existentibus,
non  aliler  iudicare  potui,  quam  voces  istas  improprie  inlelligi
  debere.  Weißmanns  urtheil  bierüber  ist:  persuasum

hahemus,  ab  impudentisc  crimine  non  posse  absolvi  Roellium.
  Sched.  acad.  p.  42.
        <pb n="68" />
        52

durch  Hülfe  unserer  geläuterten,  eregelischen  und  pbilosophischen
  Kenntnisse  aufs  neue  ans  Licht  zu  stellen.  Ich  werde
mich  blos  auf  das  Verhaͤltniß  einschraͤnken,  welches  durch  zeugen
und  gezeugt  werden  ausgedruͤckt  wird:  denn  die  einzige
Stelle,  wo  dem  heiligen  Geist  ein  Ausgehen  vom  Vater  zugeschrieben
  wird,  ist  zu  dunkel,  als  daß  man  vieles  darauf
bauen  könnte,  und  diejenigen,  die  einen  blos  dkonomischen
Ausgang  annehmen,  haben  den  Zusammenhang  der  ganzen
Rede  für  sich.
#  2  *

Sohn  Gottes  ist  nach  dem  Sprachgebrauch  der  Schrift
in  seiner  allgemeinsten  Bedeutung  derjenige,  dem  sich  Gott
in  Vergleichung  mit  andern  Menschen  näher  und  unmittelbarer
  offenbaret.  Wie  ein  Vater  durch  den  Sohn  seine
Befehle  an  die  uͤbrige  Familie  ergehen  laͤßt,  wie  dieser  den
nächsten  Zutritt  hat,  wie  er  oft  die  Stelle  des  Vaters  vertritt;
  so  läßt's  sich  auch  in  Gortes  Regierung  erkennen,
wer  sein  Sohn  ist.  Deßwegen  waren  die  Israeliten  im  alten
  Testament  Söhne  Gottes,  und  unter  ihnen  wiederum  in
einem  vorzüglicheren  Verstande  ihre  Obrigkeiten  und  Könige.
Je  fähiger  auch  einer  von  diesen  zu  den  goͤttlichen  Belehrungen
  war,  je  genauer  er  bei  Gottes  Vorschriften  blieb,  je
mehr  Gott  seinen  Willen  durch  ihn  an  die  übrigen  bringen
lassen  konnte;  in  desto  vorzüglicherem  Verstande  war  er
Sohn  Gottes.  So  verspricht  Jehovah  dem  Salomo  ganz
besonders:  Ich  will  dein  Vater  seyn,  und  du  sollt  mein
Sohn  seyn.  Da  im  neuen  Testament  jener  Unterschied  auf-Lehoben
  ist,  daß  sich  Gott  blos  gewissen  Auserkohrnen  offenbarer,
  sondern  sein  Geist  allen  Menschen  gleich  nahe  ist,
so  sind-  alle  Christen  Söhne  Gottes;  und  weil  ihre  Erkenntniß
  weit  deutlicher,  weit  geistiger  ist,  als  die  Erkenntnisse,
        <pb n="69" />
        55

auch  der  grösten  Männer  im  alten  Testamem,  so  sind  sie
auch  in  vollkommnerem  Genuß  der  Kindschaftsrechte.

Zum  Sohne  gehört  Aehnlichkeit  mit  dem  Vater.  Im
alten  Testament  war  oft  blos  eine  gewisse  änßere  hinreichend:
  so  heißen  im  Zosten  Pfalmen  die  Israelitischen
Obrigkeiten  Söhne  Gottes,  Söhne  des  Allerböchsten,
selbst  auch  noch  da,  wo  ihre  Ungerechtigkeiten  bestraft  werden,
weil  sie  nun  einmal  diejenigen  waren,  durch  welche  Gott
seine  Gerichte  halten  ließ,  Repräsentanten  Gortes  unter
  den  Israelirten.

Bei  der  gbttlichen  Ausführung  aus  Egypten  wird  Israel
das  erstemal  erstgeborner  Sohn  Gottes  genannt,  weil
dieß  der  Anfang  jener  Periode  war,  da  sich  Gott  mit  diesem
  Volk  allein  in  die  genauesie  Verbindung  einließ,  hingegen
  bei  den  andern  Nationen  die  Zeiten  der  Unwissenheit
einbrachen.  Im  neuen  Testament  ist  der  Begriff  viel  vollkommener,
  und  dem  weit  angemessener,  was  wir  von  Gottes
  Heiligkeit  wissen.  Wir  sind  Söhne  Gottes,  wenn  wir
heilig,  wenn  wir  vollkommen  sind,  wie  es  unser  Vater  im
Himmel  ist.  «  »

Nun  alle  diese  verschiedene  Beziehungen,  nach  welchen
ein  Mensch  die  Benennung  Sohn  Gottes  verdienen  kann,
vereinigen  sich  im  vollkommensten  Verstande  bei  Jesus  Christus.
  Er  ist  nicht  nur  Repräsentant  der  Gottheit,  er  ist
sichtbarer  Gott,  durch  ihn  gehen  alle  Gnaden-Entschliessungen
  Gottes,  alle  Offenbarungen  an  die  Menschen,  er  ist  im
Schooße  des  Vaters,  also  in  der  innigsten  Vereinigung,  er
hat  einen  Zutritt  (doch  dieses  Wort  ist  hier  viel  zu  schwach)
den  auch  das  vollkommenste  Geschöpf  nicht  hat,  noch  haben,
kann.  Er  allein  ist  so  vollkommen,  so  heilig,  wie  der  Vater
  isl.  Wovon  also  Menschen  nur  elende  Schattenbilder
        <pb n="70" />
        54

sind  das  ist  er  im  Urbild.  Immer  eine  unendliche  Distanz
zwischen  ihm  und  jenen;  aber  doch  Aehnlichkeit,  und  doch
wird  immer  noch  der  naͤmliche  Begriff  von  zeugen  und  von
Sohn  seyn  beibehalten.  Ist  hiedurch  aber  der  Schrift-Begriff
  erschopft?  Macht  sie  nicht  einen  wesentlichen  Unterschied
  zwischen  unserer  Sohnschaft  und  der  Sohrnschaft  des
Eingebohrnen?

Christus  ist  Gottes  eigenster  Sohn.  (Röm.  8,  32.)
Gott  ist  sein  eigenster  Vater.  (Joh.  5,  18.)  Er  ist  Sohn,
wie  sonst  kein  Engel  und  kein  Mensch  Gottes  Sohn  ist,
nicht  nur  dem  Grade  nach  von  diesen  verschieden,  sondern
auf,  eine  ganz  eigene  Art.  Bei  diesen  ist  der  Begriff  tropisch,
  bei  ihm  allein  nicht:  denn  Gott  ist  sein  Vater,  wie
er  sonst  keines  Wesens  Vater  genannt  werden  kann.  Darauf
  daß  er  Sohn  ist,  beruht  sein  großer  Vorzug  vor  allen
Geschöpfen:  sie  alle  sind  geschaffen,  er  ist  der  Gezeugte,  und
Jeugung,  wenn  dieses  Wort  von  ihm  gebraucht  wird,  ist
nach  der  eigenen  Erklärung  der  beiligen  Schrift  Mittheilung
der  ursprünglichen  Lebensquelle:  denn  wie  der  Vater  har
das  Leben  in  ihm  selber,  so  hat  er  auch  dem  Sohn  gegeben,
zu  haben  das  Leben  in  ihm  selber.  Man  kann  diesen  Spruch.
nicht  wohl  von  der  menschlichen  Natur  Christi  verstehen,
denn  diese  erhielt  ihre  ursprüngliche  Lebenskraft  nicht  durch
das  Geben  des  Vaters,  sondern  durch  die  personliche  Vereinigung
  mit  dem  Logos.

Wenn  die  Erklärung  des  Herrn  U.  wahr  seyn  sollte,
so  verldre  das  Beiwort  eigen  den  ganzen  Nachdruck,  der
ihm  nach  dem  griechischen  Sprachgebrauche  gehört.  So
unterschieden  die  Griechen  den  angenommenen  Sohn  von
dem  phyfsisch  erzeugken,  so  den  wahrhaftig  natürlichen  Vater
von  dem,  der  blos  durch  Wohlthaten  ein  Recht  auf  diesen
        <pb n="71" />
        55

Namen  bekam.  Und  was  ist  der  Logos  nach  Herrn  U.  Erklärung
  anders,  als  angenommener  Sohn?  Man  setze  den
Fall:  zwei  Menschen  von  völlig  gleicher  Würde  und  Ansehen
  begeben  sich  um  gewisser  Absichten  willen  in  ein  solches
  Verhältniß  gegen  einander,  daß  der  eine  dem  andern
kindlichen  Gehorsam  leiste,  von  ihm  sich  leiten  lasse,  das
Kommunikations-Werkzeug  sey,  wodurch  dieser-in  einer  gewissen
  Sphäre  würkt.  Wer  wird  sich  zu  dem  Aueêdruck  berechtiger
  halten,  dieser  sey  ein  natürlicher  Sohn  von  jenem?
Bleibt  nicht  immer  eine  Hyperbel  im  Ausdruck,  besonders
noch,  wenn  er  im  Gegensatz  mit  andern,  bei  welchen  alles
obige  nur  im  geringern  Grad  ist,  natürlicher  Sohn  genannt
wird?  Und  ich  kann  mich  nicht  überreden,  daß  besonders
in  der  Stelle  Röm.  8.,  wo  es  eigentlich  Absicht  des  Aposttels
  ist,  die  Größe  der  Person  Jesus  Christus,  und  sein
Verhältniß  gegen  den  Vater  zu  zeigen,  irgend  ein  hyperbolischer
  Ausdruck  statt  finde,  den  man  nicht  nach  seiner  ganzen
  Schärfe  nehmen  darf.

Die  natürliche  Abstammung  oder  ein  gewisses  Verhältniß
  der  Eristenz  ist  offenbar  dasjenige,  woran  man  zuerst
denkt,  wenn  man  die  Wörter  Vater  und  Sohn  in  ihrer  eigentlichen
  Bedeutung  nehmen  will:  und  warum  sollten  mich
also  Schwierigkeiten  abhalten,  den  Worten  der  Bibel  ihren
ganzen  Nachdruck  zu  lassen?  Man  substituire  einmal  im
obigen  Spruch  statt  der  Worte  Pauli,  den  Begriff  des  Hrn.
U.  wie  matt,  wie  kraftlos  wird  der  Schluß  desselben  seyn!
Ueberhaupt  scheint  es  mir  verwegen,  wenn  Gott  von  sich
sagt,  er  habe  einen  eigenen  Sohn,  so  geradezu  bestimmen
zu  wollen,  wie  das  genommen  werden  müsse.  Was  doch
Gott  eigen  hat,  das  muß  er  in  einem  Sinne  haben,  den
wir  nicht  errathen  können,  da  alle  unsere  Kenntnife  bloße
        <pb n="72" />
        56

Abstraktionen  von  finnlichen  Gegenständen  sind,  und  er  von
allem  dem,  was  eigentlich  zur  Sphäre  unsers  Wissens  gehörr,
  nichts  so  eigentlich  sich  zuschreibt.  Man  macht  zwar
solche  Bestimmungen  so  general,  als  nur  möglich,  auch  hat
Herr  U.  die  seinigen  in  der  größten  Allgemeinheit  ausgedrückt;
  da  entsteht  nun  nothwendig  der  Schaden,  daß  sie
auf  manche  andere  Begriffe  eben  so  gut  passen,  als  auf  die,
für  welche  sie  eigentlich  erfunden  worden  sind.  So  scheint
auch  Hr.  U.  Ausgehen  und  gezeugt  werden  einerlei  zu  seyn:
denn  beides  heißt,  ein  vorhergehendes  Verhältniß  verlassen,
und  sich  nach  gewissen  Umständen  in  ein  neues  setzen.
Ich  bin  überzeugt,  daß  sie  seiner  Absicht  nach  verschieden
seyn  sollen:  aber  die  Liebe,  in  einer  Sache  zu  besiimmen,
die  für  uns  gar  nicht  tauget,  und  jenes  Bestreben  nach  einem
  recht  allgemeinen  Ausdruck,  um  andere  Schwierigkeiten
bei  Seite  zu  schaffen,  das  verleitete  den  Verfasser,  von  seiner
  Genauigkeit  abzuweichen.

Der  erste  Fehler  seines  ganzen  Lehrgebäudes  ist,  daß  er
glaubt,  schon  aus  der  Natur  eines  Prädikats  bestimmen  zu
können,  ob  es  ökonomisch  oder  wesentlich  nothwendig  sey.
Gesetzt,  keine  von  allen  den  Prädikaten,  die  wir  in  der
Schrift  haben,  seyen  wesentlich  nothwendig,  Gott  hätte  aber
beschlossen,  uns  wirklich  einige  der  letztern  zu  offenbaren,
so  mößte  er  dieses  auf  eine  unsern  Begriffen  gemäße  Art
thun,  er  müßte  in  menschlicher  Sprache  reden;  und  wo  sind
in  unsern  Sprachen  die  Ausdrücke,  welche  den  gbttlichen
Dingen  so  vollkommen  entsprächen,  daß  wir  nicht  immer
ndthig  bätten,  in  Gedanken  bald  dieses  bald  jenes  zu  trennen,
  weil  sie  sonst  der  Vollkommenheit  des  böchsten  Wesens
nicht  würdig  genug  wären.

Mit  eben  dem  Grunde  nun,  mit  dem  jetzt  Herr  U.
        <pb n="73" />
        57

die  Praͤdikate  zeugen,  gezengt  werden,  u.  s.  f.  für  bkonomische
  erklaͤrt,  würde  er  es  auch  jenen  streitig  machen  koͤnnen,
  daß  sie  wesentlich  nothwendige  seyen,  besonders  noch,
wenn  man  dazu  nimmt,  daß  die  Sprache  der  Bibel  ihrer
Absicht  nach  eine  populaͤre  Sprache  seyn  sollte,  deren  Verdienst
  nicht  in  metaphysischen  Genauigkeiten,  sondern  in  einer
  allgemeinen  Faßlichkeit  besteht.  Wenn  nun  Gott  in
einer  solchen  Sprache  die  wesentlich  nothwendigen  Verhältnisse
  offenbaren  wollte,  wodurch  sich  in  ihm,  dem  Einzigen,
drei  Subjekte  unterscheiden:  wie  konnte  er  anders,  als  solche
Worte  gebrauchen,  die  die  Sache  nicht  nach  ihrer  ganzen
Würde  ausdrückten?  Es  muß  also  durchaus  cinzig  aus  der
heiligen  Schrift  bestimmt  werden,  was  Prädikate  von  der
einen,  oder  der  andern  Art  seyen;  was  nun  diesen  Gott  so
zuschreibt,  daß  es  ihm  vor  Grundlegung  der  Welt  zukommt,
das  können  keine  ökonomische  Prädikate  seyn.  Wenn  sich
kein  Jeitpunkt  denken  läßt,  da  der  Logos  nicht  Sohn  Gottes
war,  (Herr  U.  gibt  dieses  zu  nach  Mich.  V.  1.)  so  war
er  Sohn,  ehe  noch  Gott  beschloß,  sich  zu  offenbarcn,  oder
Welten  zu  schaffen:  er  ist  es  also  nicht  erst  aus  Gelegenheit
dieser  Offenbarungen  Gottes  geworden;  es  ist  also  kein  Prädikat,
  das  auf  Schdpfung  und  Kreaturen  eine  Beziehung
hat,  sondern  ein  wesentlich  nothwendiges.

Die  heilige  Schrift  sagt  zwar  sehr  häufig,  Gott  habe
uns  schon  vor  Grundlegung  der  Welt  in  Christo  erwählet:
aber  sie  will  unfehlbar  hierdurch  nichts  anders,  als  dieses
sagen:  Mit  dem  ersten  Gedanken  eine  Welt  zu  schaffen,  und
bei  dem  ersten  Blick  seiner  Allwissenheit  über  das  Verhalten
der  Menschen,  die  er  hervorzurufen  beschlossen  hatte,  faßte
der  Ewige  Gedanken  des  Friedens  über  uns.  Schon  damals,
  da  er  diese  Welt  noch  nicht  ans  Licht  gerufen,  über-
        <pb n="74" />
        58

schaute  er  den  künftigen  Verfall  des  menschlichen  Geschlechts,
und  in  Ruͤcksicht  auf  Christum  beschloß  er,  diejenigen  zu
retten,  die  an  ihn  glauben  würden.

So  konnte  Paulus  die  Entschließung  Gottes,  Menschen
zu  beglücken,  gar  wohl  vor  der  wirklichen  Schdpfung  setzen,
damit  er  seinen  Glaubigen  den  Gedanken  benähme,  als  ob
Gott  durch  die  List  des  Teufels  um  seine  Absichten  gekommen
  wäre,  in  der  Folge  aber,  um  wenigstens  einen  Theil
derselben  zu  erreichen,  endlich  jene  Beseeligungs-Anstalten
in  seinem  Sohn  gemacht  habe.

Das  sind  also  Rathschlüsse  Gottes,  bei  denen  man  sich
in  allweg  denken  kann,  daß  er  sie  schon  vor  aller  Welt
Schôpfung  gefaßt  habe:  aber  wenn  von  gewissen  Verhältnissen
  die  Rede  ist,  in  denen  die  drei  Subjekte  in  dem  einzigen
  Gott  vor  aller  Welt  Anfang  gestanden  seyen:  so  scheint
die  Natur  der  Sache  zu  erfordern,  daß  man  sich  dieselbe
als  nothwendige  Verhältnisse  vorstelle.  3

Wenn  wir  erdlich  auch  Herrn  U.  zugeben  wollten,  daß
es  nicht  unmdglich  sey,  aus  der  bloßen  Natur  der  Prädikate
  zu  bestimmen,  ob  sie  ökonomisch  seyen,  oder  nicht  ?  so
ist  doch  noch  die  Frage  über  die  Gültigkeit  der  Gründe,  die
er  bei  seiner  gegenwärtigen  Entscheidung  anföhrt.

„„Sohn  lasse  sich  nicht  denken,  ohne  den  Vegriff  der
Unterthänigkeit  und  Unterwürfigkeit:  werde  also  dem  Logos
eine  Unterwürfigkeit  zugeschrieben,  so  mässe  das  blos  eine
von  ihm  selbst  übernommene  seyn,  denn  wegen  seiner  mit
dem  Vater  gleich  göttlichen  Natur  und  Würde  lasse  sich
jene  nicht  als  nothwendig  denken.“

Auf  diesem  Abwege  hätte  ich  einen  im  Abstrahiren  so
geübten  Kopf  als  Herrn  U.  gewiß  nicht  befürchtet  anzutreffen,
  besonders  da  er  den  Haupteinwurf  unberührt  läßt,
        <pb n="75" />
        59

den  man  seit  Clarke's  Zeiten  mit  so  vielem  Scheine  aus  der
Benennung  Sohn  ziehen  will.  Herr  U.  beruft  sich  auf  den
eigenen  Ausspruch  Gottes,  der  sein  Volk  bestrafe,  weil  es
ihm  die  Ehre  nicht  gebe,  so  ihm,  als  Vater,  gebühre.
Sollte  aber  in  diesen  Worten  mehr  liegen,  als  eine  Berufung
  Gortes  auf  die  Wohlthaten,  die  er  den  Israeliten  mit
väterlicher  Treue  bewlesen  habe:  er  habe  sie  erzogen,  und
ihrer  gepfleget,  wie  man  eines  Kindes  pflege:  ein  Kind
werde  doch  auch  gegen  diese,  welche  ihm  so  vieles  Gute  erweisen,
  dankbar  seyn,  aber  bei  ihnen  erwarte  er  es  längstens
  vergebens.  Das  Kind  ist  also  dem  Vater  Liebe  und
Unterwürfigkeit  schuldig,  nicht  weil  er  es  erzeugt  hat,  sondern
  weil  er  es  mit  so  vieler  Mühe  gebildet,  und  für  seine
ganze  Glückseligkeit  gesorgt  hat.

Man  setze  den  Fall,  wir  kämen  auf  die  Welt,  daß  wir
uns  ohne  einige  Hülfe  sowohl  dem  Leib,  als  der  Seele  nach
entwickeln  könnten,  daß  unsere  Eltern  ganz  keine  Sorge
für  uns  haben  dürften,  sondern,  wie  der  Strauß  seine  Eier,
uns  hinweglegten:  wer  würde  nun  in  diesem  Falle  glauben,
denen,  die  ihn  erzeugt  haben,  Ehrfurcht  und  Liebe  schuldig  zu
seyn?  Es  würde  zwar  Eltern  und  Kinder  geben,  aber  jenes
  Verhältniß  des  Gehorsams  und  der  Unterwürfigkeit
würde  gänzlich  aufhdren;  zum  deutlichen  Beweise,  daß  letzteres
  gar  keine  Hauptbestimmung  bei  dem  Wort  Sohn  ist.
Ja,  ich  glaube  die  meisten  Moralisten  auf  meiner  Seite  zu
haben,  wenn  ich  behaupte,  daß  diejenigen  keinen  gegründeten
  Anspruch  auf  den  Gehorsam  ihrer  Kinder  machen  können,
  welche  von  Jugend  auf  Andern  die  Sorge  überlassen
baben,  dieselben  zu  bilden.  Eine  Mutter,  der  die  Obrigkeit
  das  Kind  gleich  bei  der  Geburt  hinwegnimmt,  und  in
einem  öffentlichen  Hause  versorgt,  —  welchen  Anspruch
        <pb n="76" />
        60

kann  sie  in  folgenden  Jahren  auf  den  Gehorsam  dieses  Kindes
  thun?

Wenn  nun  der  Logos  Sohn  Gottes  genannt  wird,  so
fallen  von  selbst  alle  Nebenbegriffe  hinweg,  die  bei  uns  erst
dadurch  hinzugekommen  sind,  daß  wir  nichts  als  Soͤhne
um  uns  sehen,  die  in  ihrem  ersten  huͤlflosen  Zustande  die
Sorgfalt  auderer  noͤthig  hatten.  Er  kann  Sohn  Gottes
seyn,  ohne  daß  seiner  mit  dem  Vater  voͤllig  gleichen  Majestaͤt
  dadurch  etwas  benommen  wuͤrde.

Clarke,  der  scharfsinnigste  Gegner  des  gewoͤhnlichen  Lehrbegriffs
  von  der  Dreieinigkeit,  macht  es  zur  Grundlage  seines
  verfeinerten  Arianismus,  daß  der  Logos  nicht  Jehovah
seyn  koͤnne,  weil  ihm  die  Selbsturspruͤnglichkeit  fehle:  denn
als  Sohn  des  Vaters  habe  er  den  Grund  seiner  Existenz
nicht  in  sich  selbst,  sondern  in  dem  Vater.

Unsere  Philosophie  hat  es  freilich  zum  Karakter  des
vollkommensten  Wesens  gewählt,  daß  es  in  sich  allein  den
Grund  seines  Daseyns  haben  solle.  Ich  will  nicht  muthmaßen,
  ob  nicht  dieser  Kanon  bei  künftigen  genauern  Untersuchungen
  der  ersten  metaphysischen  Grundsätze  solche  Bestimmungen
  bekommen  könnte,  die  uns  leichter  machten,  dieselbe
  auf  die  Lehre  von  der  Dreieinigkeit  anzuwenden.  Eine
nothwendige  Wirkung  eines  nothwendigen  Princips  ist  doch
gewiß  eben  so  nothwendig,  als  das  Princip  selbst:  sollte
es  nun  nicht  genug  seyn,  bewiesen  zu  haben,  daß  der  Logos
ein  eben  so  nothwendiges  Wesen  sey,  als  der  Vater;  und
kann  denn  auch  je  von  dem  edelsten  Geschoͤpfe  gesagt  werden,
  daß  es  von  Gott  kraft  einer  physischen  Nothwendigkeit
hervorgebracht  worden  sey,  daß  der  Begriff  dieses  Geschdpfes
zum  Begriffe  Gottes  gehöre?  Setzt  also  nicht  schon  dieses
        <pb n="77" />
        61

einzige  den  Logos  über  alles  Endliche  hinweg,  daß,  sobald
Gott  war,  nothwendig  auch  er  seyn  mußte?

Doch  es  sey  einmal  unsern  Metaphysikern  erlaube,  daß
sie  ihre  Regel,  so  wie  sie  dieselbe  gegenwärtig  bestimmt  haben,
  auch  auf  die  geoffenbarte  Lehre  von  Gott  anwenden.
Noch  haben  die  Clarkianer  nicht  gewonnen.

Ein  Sohn  hat,  wie  Clarke  selbst  gesteht,  im  Vater
nicht  eigentlich  den  Grund  seiner  Eristenz,  sondern  durch  den
Vater  hat  seine  Eristenz  blos  gewisse  Bestimmungen  bekommen.
  Nicht  Eristenz  überhaupt  hat  er  vom  Vater,  sondern
  bloß  diese  Eristenz.  Also  wäre  der  Logos  eben  so
selbstursprünglich,  wie  der  Vater;  nur  erhielte  sein  Daseyn
durch  den  Vater  gewisse  Bestimmungen,  welche  uns  Gott
nicht  faßlicher  offenbaren  konnte,  als  unter  dem  Verhältniß
eines  Vaters  zum  Sohne.  ·

Ich  koͤnnte  sowol  den  Zweifel,  als  die  Antwort  noch
weiter  entwickeln,  aber  weil  Herr  U.  nicht  auf  diesen  Einwurf
  gebaut  hat,  so  gehoͤrt  die  Beantwortung  desselben  eigentlich
  nicht  hieher,  und  wer  Beruhigung  uͤber  denselben
sucht,  ist  entweder  zu  gelehrt,  oder  zu  ungelehrt,  als  daß
ihm  nur  mit  ein  paar  Linien  Antwort  gedient  waͤre.

Wir  haben  noch  die  Frage  zu  untersuchen  übrig:  ob
man  denn  würklich  in  den  Streitigkeiten  mit  den  feinern
Arianern  große  Vortheile  von  der  Urlspergerischen  Hypothese
zu-erwarten  habe?  Es  ist  wahr,  die  meisten  haben  damit
angefangen,  gegei  unsere  Lehre  zu  argumentiren:  aber  im
Grunde  waren  das  immer  nur  Minen,  die  sie  springen  lassen
  wollten,  um  den  Satz  zu  widerlegen,  daß  in  dem  einzigen
  Gott  drei  Subjekte  seyen.  Das  ist  der  eigentliche
Knoten,  und  so  lange  dieser  festgeknüpft  bleibt,  so  lang  ist
keine  Hoffnung,  daß  für  unsere  Lehre  ein  Gegner  werde  ge-
        <pb n="78" />
        62

wonnen  werden.  Und  wird  ihnen  nicht  immer  noch  die
Ausflucht  offen  stehen,  daß  bei  der  Gottheit  die  genaueste
Uebereinstimmung  der  innern  und  dussern  Verhältnisse  seyn
müsse,  daß  es  in  dem  innern  Verhältniß  des  Logos  zum
Vater  seinen  Grund  haben  müsse,  warum  sich  jener  in  dicses
  Verhaͤltniß  der  Unterwuͤrfigkeit  gefetzt  habe.  Vielleicht
wollte  Gott,  weil  er  uns  eben  jene  innere  Verhältnisse  nicht
offenbaren  konnte,  wenigstens  durch  Offenbarung  dieser  äussern
  zu  erkennen  geben,  daß  eigentlich  der  Vater  alles  in
allem  sey.  An  Gegenexceptionen,  neuen  Fragen,  geschaͤrfteren
  Einwürfen  wird  es  gewiß  niemals  in  einer  solchen  Lehre
fehlen,  wenn  man  sich  nicht  fest  entschließt,  einmal  bei  einem
  gewissen  Punkt  siehen  zu  bleiben:  besonders  da  theologische
  Streitigkeiten  größtentheils  ein  Feld  für  den  Ehrgeiz
sind,  und  ohne  aufrichtige  Wahrheitsliebe  geführt  werden.

.  Was  könnten  wir  autworten,  wenn  ein  Gegner  unsere
Erception  auf  uns  selbst  zurückdrehen  wollte,  und  behaupten,
daß  überhaupt  die  ganze  Lehre  von  der  Gottheit  des  Logos
ökonomisch  sep;  uns  habe  sie  freilich  auf  das  allernachdrücklichste
  und  im  görtlichsten.  Glanze  müssen  dargestellt  werden,
weil  wir  nach  der  Veranstaltung  Gottes  durch  ihn  zum
Jehovah  kommen  sollten?

Ein  König,  der  seinen  ersten  Minister  zu  rebellischen
Unterthanen  schickt,  sollte  er  nicht  als  Beweis  ihres  neuversprochenen
  Gehorsams,  fordern  bönnen,  daß  sie  diosem  bis
auf  eine  gewisse  Periode  alle  die  Ehre  erweisen  sollen,  die
seiner  eigegen  Majestät  gebührt?  Wir  werden  dieser  Behauptung
  entgegensetzen,  daß  der  Logos  (Jo.  1.)  schon  vor
dem  Anfang  aller  Kreaturen  Gott  heiße,  also  nicht  in  Beziehung
  auf  Geschôpfe  diesen  Namen  führe:  allein  Herr  U.
nimmt  an,  dkonomische  Prädikate  fänden  auch  vor  dem  An-
        <pb n="79" />
        65

fang  der  Dinge  statt;  er  härte  sich  also  schon  zum  Voraus
selbst  geamwortet.  Die  Schrift  dringt  aber  so  unaufhörlich
und  unter  den  verschiedensten  Ausdrücken  auf  die  Anerkennung
  der  Gottheit  Jesus  Christus,  das  ist  Seele  ihres  ganzen
  Systems;  öberall  wird  Christus  Name  gerühmt,  seine
Ehre  erhöht,  die  stärksten  Beweggründe  zur  Gottesfurcht  aus
demselben  hergeleitet,  es  ist  beinahe  kein  einziger  Ausdruck
vom  Jehovah  gebraucht,  der  nicht  auch  bei  ihm  vorkäme.

Die  Antwort  der  Gegner  wird  seyn:  Sollte  jener  Koͤ-nig
  nicht  eben  so  eifrig  auf  die  Anerkennung  der  höchsten
Würde  seines  Ministers  dringen  können,  als  ob's  seine  eigene
  Person  wäre?  Er  will  zwar  nicht  jedem,  der  sich  in
diesen  Posten  eindringen  will,  die  Ehre  desselben  lassen,  er
eifert  auf  das  anhaltendste  dagegen,  daß  niemand  ausser  er
allein  als  Kdnig  erkannt  werde:  aber  könnte  man  denn
seine  kdnigliche  Würde  auf  eine  reellere  Weise  anerkennen,
als  wenn  man  seinen  ersien  Minister  auf  seinen  Befehl  als
König  annimmt?

So  kdnnte  die  ganze  Lehre  von  der  Gottheit  des  Logos
auf  eine  dkonomische  Art  vorgestellt  werden;  wir  würden
uns  aber  durch  die  Urlspergerischen  Grundsätze  eine  gänzliche
Widerlegung  oft  beinahe  unmoͤglich  machen,  und  statt  des
kleinem  Vortheils,  den  wir  zu  erhalten  hofften,  an  den  wichtigsten
  Orten  unsern  Gegnern  freien  Matz  machen.

Ich  bin  weit  entfernt,  alles  dieses  Herrn  U.  als  Consequenzen
  aufzubürden,  so  wenig  als  er  diejenigen  Theologen
für  Subordinatianer  erklären  wird,  welche  in  dem  Namen
Sohn  Gottes  ein  nothwendiges  inneres  Verhältniß  ausgedrückt
  finden.  Nur  glaube  ich  berechtiget  zu  seyn,  zu  bitten,
die  Vortheile,  welche  aus  dieser  neuen  Hypothese  entspringen
  sollen,  als  keinen  Empfehlungsgrund  für  dieselbe  anzu-
        <pb n="80" />
        64

geben.  Ob  dazu  freilich  eine  gewisse  Gattung  von  Leuten
zu  bereden  seyn  wird,  die  immer  die  Ohren  stutzt,  wenn  sie
von  einer  neuen  leichtern  Widerlegungs-Methode  hoͤret,  das
weiß  ich  nicht.  Die  guten  Leute  wissen  meistens  von  den
alten  Autworten  nichts,  die  man  laͤngst  den  Gegnern  entgegen
  setzte:  wie  ist  von  Kindern  das  philosophische  nil  admirari
  zu  fordern?  Sie  können  dieses  neue  leichtere  endlich
noch  begreifen,  weil  es  ihnen  sieben  und  zwanzigmal  vorgekäuet
  wird;  sie  empfinden'e,  daß  es  in  ihrem  Kopf  anfängt,
ein  bißchen  zu  tagen,  und  rufen  denn  bei  dieser  Dämmerung:
  Am  hellen  Himmel  stehe  jetzt  die  Sonne,  bisher  sey
cimmerische  Finsterniß  auf  dem  Erdkreise  gelegen.  Mit
welchem  Erbarmen  muß  auf  solche  Lärmer  derjenige  herabsehen,
  welcher  Genie  und  Gelehrsamkeit  genug  hatte,  solche  Bestimmungen
  nach  seiner  Ueberzeugung  zu  berichtigen,  aber
auch  Wahrheitsliebe  genug,  den  Einfluß  dieser  Verbesserungen
  aufs  Ganze  genau  abzuwägen.

Herr  U.  hat,  um  seine  Meinung  recht  kurz  ausorücken
zu  können,  einige  neue  Kunsiwbrter  geschaffen,  und  von
einer  Wesens=  und  Offenbarungs-Dreieinigkeit  gesprochen.
  Ich  glaube  auf  die  Empfindung  eines  jeden  Lesers
  mich  berufen  zu  dürfen,  daß  die  ganze  Vorstellung  desselben
  dadurch  gar  nichts  an  Deullichkeit  gewonnen,  sondern
vielmehr  Gelegenheit  zu  unendlich  vielen  Mißversiändnissen
gegeben  sey.  Es  wird  diesen  Kunstwörtern  bald  gehen,  wie
es  von  jeher  das  Schicksal  aller  derselben  war.  Unsere  emsig
sammelnde  Theologen  werden  sie  entweder  polemice  oder
thetice  ins  Kompendium  setzen:  der  erste  verstund's  noch,
was  damit  gemeint  war,  denn  er  hatte  die  Urlspergerische
Schrift  noch  selbst  gelesen;  der  andere  hat  es  blos  vom  Sagen
  seines  Lehrers  in  den  Kollegien,  empfängt  es  also  schon
        <pb n="81" />
        66

nicht  mehr  ganz  lauter;  ein  dritter,  dem  es  sein  Lehrer  nicht
gesagt  hat,  raͤth  aus  der  Etymologie,  und  man  kann  immer
eins  gegen  hundert  wetten,  daß  von  nun  an  diese  Kunstwoͤrter
  unter  der  Bedeutung  gebraucht  werden,  welche  ihnen
der  letztere  angedichtet  hat.  Dieses  ist  der  natürlichste  Weg,
zum  Kezer  bei  allen  nachfolgenden  Jahrhunderten  gemacht
zu  werden.  Kein  Kenner  der  Kirchengeschichte  wird  Beispiele
  zum  Beweise  verlangen.  Und  wenn  sich  auch  Herr  U.
nicht  fürchten  wollte,  bei  einer  neuen  Ausgabe  des  Schlüsselburgs
  in  dem  letzten  Theil  sich  verewiget  zu  sehen;  so
sollte  er  sich  doch  nicht  die  Freiheit  genommen  haben,  in  einer
  Lehre,  die  ohnedies  durch  aufgehäufte  Kunsiwörter  das
Gespdtte  der  Feinde  und  die  Kreuzschule  der  denkenden  Köpfe
geworden  ist,  noch  neue  zu  ersinnen,  und  das  sogar  ohne
alle  Nothwendigkeit.  Mit  wie  viel  traurigen  Schicksalen
wäre  nicht  die  christliche  Kirche  verschont  geblieben,  wenn
jede  Parthei  ihre  Meinung  immerhin  ohne  alle  Kunstwörter
in  der  populäresten  Sprache  gesagt,  oder  nur  da  ganz  sparsam
  einige  erwählt  hätte,  wo  man  ohne  dieselben  einem  gefährlichen
  Gegner  die  letzte  Ausflucht  unmoͤglich  hätte  abschneiden
  können.  Aber  daß  alles  dem  Athanasius  auf  der
breiten  Strasse  nachlaufen  mußte,  und  daß  sein  Beispiel  auf
unser  Zeitalter  noch  nicht  genug  praktische  Wirkungen  zu
haben  scheint!

Spittler's  semmtl.  Werke.  VIII.  Bd.  5
        <pb n="82" />
        66

III.

Kritische  Untersuchung  des  sechzigsten  Laodicenischen
  Canons.  Bremen  1777.

Vorrede.

Man  hat  seit  einiger  Zeit  angefangen,  die  Zeugnisse
der  Kirchenväter,  welche  in  der  Geschichre  unsers  biblischen
Canons  bisher  gebraucht  worden  sind,  sowohl  kririsch  als
eregetisch  genauer  zu  prüfen.  Besonders  hat  Herr  Generalsuperintendent
  Knittel,  und  nach  ihm  Herr  Merkel,  einige
Stellen  der  Kirchenväter,  die  gewöhnlich  bei  dem  Beweiß
fuͤr  die  Apokalypse  angefuͤhrt  werden,  nach  ihrem  wahren
Sinne  sorgfaͤltiger  zu  entwickeln  gesucht.  Vielleicht  dient
diese  Schrift  dazu,  ein  Zeugniß,  das  man  gewoͤhnlich  aus
den  Schluͤssen  der  Laodicenischen  Synode  genommen  hat,  in
seinem  unverfälschten  Werthe  zu  zeigen.  Nicht  nur  in  den
Streitigkeiten  über  die  Apokalypse,  sondern  vorzüglich  auch
in  den  Streitigkeiten  mit  der  katholischen  Kirche,  wird  dieses
Laodicenische  Zeugniß  häufig  augeführt:  um  so  ausgebreiteter
  ist  also  der  Nutzen,  der  sich  von  einer  kririschen  Berichtigung
  desselben  erwarten  läßt.  Sollte  die  Geschichte  unsers
biblischen  Canons  durch  diesen  Versuch  einiges  Licht  gewinnen,
  so  gebührt  der  Dank  der  großmüthigen  Bereitwillig-
        <pb n="83" />
        67

keit,  womit  hier  jedem  Fremden  der  freie  Gebrauch  einer

mit  mehr  als  koͤniglichen  Kosten  gesammelten  Bibliothek

gestattet  wird.  Der  Vater  unsers  Herrn  Jesu  Christi  segne

auch  diesen  geringen  Beitrag  zu  Aufklaͤrung  der  Wahrheit!
Goͤttingen,  den  6.  September  1776.

g.  1.

Zwischen  die  beruͤhmte  Kirchenversammlung  von  Sardika
  im  Jahr  347  *)  und  die  von  Constantinopel  im  Jabr
381  faͤllt  eine  Synode  zu  Laodicea  in  Phrygien,  von  der
man  noch  eine  ziemliche  Menge  Schluͤsse  hat.  Geschichte
und  Zeitrechnung  dieser  Kirchenversammlung  sind  aͤußerst  ungewiß.
  Baronius  setzt  sie  noch  vor  die  Nicänische,  und
wenn  freilich  seiner  Meinung  nichts  entgegen  stunde,  als
daß  die  Photinianer  im  siebenten  Canon  desselben  schon  vorkommen,
  so  wäre  dieser  Zweifel  gering,  weil  noch  nicht
ausgemacht  ist,  ob  nicht  der  Name  Photinianer  Zusatz  einer
spärern  Hand  sey  *5).  Aber  man  darf  nur  die  Schlüsse
selbst  ansehen,  um  sich  zu  überzeugen,  daß  sie  das  Werk
eines  spätern  Zeitalters  sind.  Eine  Kirche,  die  noch  kaum
erst  den  schrecklichsten  Verfolgungen  entrissen  worden,  und

—  N)  Dieses  Jahr  setzen  die  Ballerini  in  ihrer  Abhandl.  de  aniiquis
  canonum  collectionibus  in  dem  dritten  Cbeil  ihrer
Ausgabe  der  Werke  Leo  des  Großen.  S.  21.  Herr  Conssstorialrath
  Walch  seht  in  der  Geschichte  der  Kirchenversammlungen,
  S.  175  das  Jahr  344,  und  zeigt  S.  178,  daß  das
Jahr  dieser  Versammlung  eine  der  vielen  Streitfragen  sev,
die  bei  dieser  Spnode  mehr  als  leicht  bei  irgend  einer  andern
  erregt  werden.

)  s.  Herrn  Consistorialrath  Walch's  Geschichte  der  Kirchen.
S.  214.  Anm.  2.
        <pb n="84" />
        68

die  gleich  nach  Aufhoͤrung  dieser  äußerlichen  Verfolgungen
von  heftigen  innerlichen  Unruhen  zerruͤttet  wurde,  hat  nicht
Alter  und  nicht  Muße  genug  um  solche  Polizeianstalten  zu
machen,  als  in  den  Schluͤssen  dieses  Conciliums  enthalten
sind.  Noch  einen  vielleicht  Kärkern  Beweiß  gegen  die  Meinung
  des  Baronius  enthält  die  Uebelschrift  dieser  Concilienschlüße.
  Sowohl  im  griechischen  Terr,  als  in  allen  alten
Uebersetzungen  heißt  es:  die  Synode  sey  gehalten  worden
zu  Laodicca  im  Pacatianischen  Phrygien.  Zu  den  Zeiten  des
Nicänischen  Conciliums  war  Phrygien  noch  nicht  getheilt:
selöst  noch  zu  den  Zeiten  des  sardischen  Conciliums  gab  es
nur  ein  Phrygien  *);  also  kann  die  laodicenische  Synode
nicht  jenseits  des  Jahrs  344  oder  347  fallen.  Unter  allen
den  verschiedenen  Meinungen  setzt  es  doch  keine  jünger,  als
in  das  Jahr  381:  denn  sowol  in  den  griechischen  Eremplarien,
  als  in  der  Isidorschen  und  Dionysischen  Uebersetzung
stehen  die  Laodicenischen  Schlüsse  vor  den  Dekreten  des  Constantinopolit.
  Concil.  Was  man  von  der  Geschichte  dieser
Kirchenversammlung  wissen  will,  beruht  einzig  auf  Muthmaßungen.
  Godefroy  #5)  fand,  daß  in  Gratians  Dekret?#)
ein  Theodosius  als  Verfasser  dieser  Schlüsse  angegeben  wird,
und  er  glaubte  eine  Aehnlichkeit  zwischen  den  Laodicenischen
Schlüssen  und  den  Meinungen  eines  gewissen  Theodosius,
dessen  Philostorg  gedenkt,  wahrzunehmen;  überdieß  erzählt
auch  Philostorg  wirklich  von  diesem  lydischen  Bischof  Theo-*)

  Man  muß  hier  nicht  nach  dem  gewöhnlichen  Tert  der  Concilien
  =  Ausgaben  oder  der  Werke  des  Hilarius  urtheilen:
die  Ballerini  haben  ibn  (I.  c.  S.  18.  §S.  5.)  fehr  glücklich
aus  einer  alten  veronischen  Handschrife  verbessert.

In  dissertationibus  Philoslorgii  hisior.  Eccles.  subjunctis.
Pag.  325.  336.

7/#%  C.  11.  dist.  16.
        <pb n="85" />
        69

dosius,  daß  er  eine  Synode  zusammenberufen  habe  ungefähr
um  das  Jahr  363;  und  vergleicht  man  unsre  Laodicenischen
Schlüsse  mit  demjenigen,  was  der  Gegenstand  dieser  Synode
gewesen  seyn  soll,  so  ist  die  Aehnlichkeit  unläugbar.  Pagi  *)
scheint  Godefroy's  Meinung  beizustimmen,  aber  Tillemont  **)
sidßt  sich  daran,  daß  eine  Kirchenversammlung,  deren  Schlüsse
von  der  Kirche  so  allgemein  angenommen  worden,  aus  lauter
  arianischgesinnten  Bischöfen  bestanden  haben  soll.  Gegen
eine  Begebenheit,  die  doch  so  viele  Wahrscheinlichkeir  hat,
als  diese,  sollte  man  keinen  Grund  aus  der  Dogmatik  nehmen:
  und  es  wäre  öberdieß  nicht  das  einzige  Beispiel,  daß
die  Kirche  solche  Schlüsse  angenommen,  wolche  auf  sogenannten
  ketzerischen  Concilicu  gefaßt  worden.  Marka  *82)
setzt  das  Laodicenische  Concilium  in  das  Jahr  365;  denn
er  glaubt,  der  Brief  des  Kaiser  Valentinians  sammt  dem
Synodalschreiben  der  Illprischen  Synode  beym  Theodorct##)
sey  an  die  Väter  zu.  Laodicea  gerichtet  gewesen:  aber  aus
der  Ueberschrift  )  des  kaiserlichen  Schreibens  folgt  nicht
nothwendig,  daß  die  Bischdfe,  an  die  es  gerichtet  war,  versammelt
  gewesen  seyen.  Sonderbar  wäre  es,  wenn
man  aus  der  Ungewißheit  der  Geschichte  dieses  Conciliums
  einen.  Einwurf.  gegen  seine  Wichtigkeit  machen
wollte.  Von  den  wichtigsien  Begebenheiten  der  ersien
christlichen  Kirche  wissen  wir  bloß  die  Resultate:  nichts
von  den.  stufenweisen.  Verhandlungen,  nichts  „von  den

v)  a.  a.  514.

**)  Tom.  VI.  les  Ariens  art.  139  et  not.  95.

*“%)  De  Concordia  Sacordolii  et  imperii.  Francol.

«  pag.  215.

#“Hist.  Eccl.  L.  IV.  c.  8.
)  Episcopis  Dicecesis  Asianae,  Phrygiae,  Carophrygiae,  Pacalianae.
        <pb n="86" />
        70

Vorbereitungen,  wie  eine  Sache  nach  und  nach  entstanden
ist.  Selbst  von  der  Nicänischen  Synode  hat  man  keine
ausführliche  Acten:  die  Menschen  mußten  erst  durch  viele
Erfahrungen  belehrt  werden,  wie  gegen  die  Zweifelsucht  und
Chikane  der  Nachwelt  kein  sicheres  Mittel  sey,  als  die  genaue
  Aufzeichnung  aller  Verhandlungen.  Der  letzte  Canon
dieser  so  dunkeln  laodicenischen  Synode  hat  sich  bei  den
neuern  Streitigkeiten  über  den  Canon  besonders  merkwürdig
  gemacht.  Er  enthält  ein  Verzeichniß  der  kanonischen
Bücher  des  Alren  und  Neuen  Testaments.  Der  Vertheidiger
des  Tridentinischen  Conciliums  vermißt  in  dem  erstern  das
Buch  Judith,  Tobias,  das  Buch  der  Weisheit,  Syrach  und
die  Bücher  der  Maccabäer:  im  Perzeichniß  der  Schriften
des  neuen  Testaments  fehlt  die  Offenbarung  Johannis.
Hier  ist  der  neun  und  funfzigste  und  sechzigste  Canon,  wie
man  sie  in  den  gewöhnlichen  Ausgaben  findet.  Der  neun
und  funfzigste  muß  bei  einer  genauen  Untersuchung  dazu
genommen  werden,  weil  er  den  Sinn  des  sechzigsten  bestimmr.


Can.  59.  Ora  ob  dei  diurious  Ways  Aspe  er
17  sAone  ebs  ecaos  816#le  Konse  vr
ravonins  #U  Ta  a  ——

—  60.  Ooca  s###  83/6#  Aapone  e  78.  Talata  316-##e.
  Veveoig  Nüodttoht  eEcco  A-yorre,t,  Asormon,
PoSab,  Georeporchttor,  —x  rou  Naun,  Kprrc##,
——  ————————————
#arapry,  apaleokét  r#cs#ron  0c/  360rsp
Eoops  Troron  l  3éorspov,  69/6os  Wahla
#a#  Taotaos,  sleMpsasss  ui  ar
,  Joderampoyron,  atag,  I#–  K#eat  Bapo,
9%n  e  is#ßhef  Ie,  Gaw.  Te
        <pb n="87" />
        71

1%1I/  G#ss  art  —
#rao#  aprNr  Acbr,  Kar  aen
#ßer  roscha.  Erso:  ka9ishlKG  6  xa.e
ée#tTerpon  Souo,  ILoevvou  Trosl  Jouds:  Mice.  Ex—
##%  Io#  GSskrei#  #e,.  T  Pe  cllc#b  Tee
N%%S#%  Fbor  Fa  reg  alstt  Foe  &amp;amp;*Oscht  les.
———————————————
Oecc##onels  3n%  Tos  ESptos  zt,  —
9#%  Suo,t  Toog  Teror  Kt,  Fooos  WAJons  16.
Es  giebt  zwar  theils  in  gricchischen  Handschriften,  theils
in  den  Sammlungen  einiger  besonders-  spär#en  gricchischen
Canonisten,  auch  bei  Versleichung  der  Istvorschen  Uebersetzung,
  einige  erhebliche  Varianten;  doch  ist  das  einstimmige
  Zeugniß  der  glaübwürdigsten  Handschriften  und  Sammlungen
  beständig  für  den-  Terr  so,  wir  ich  ihn  hier  aus
Beveridge  Synodikon  abgeschrieben  habe.  Was  erhecbliche
Varianten  zu  seyn  scheinen,  baben  das  Zeichen  der  Verwerflichkeit
  schon  an  sich:  und  minder  erbebliche  wäre  hier
desto  weniger  der  Muͤhe  werih  zu  sammeln,  da  von  der
Authenticität  des  ganzen  neichnises“  die  Rede  ist.

.  2.

Es  ist  unsireitig,  daß  die  Bischdfe  der  Laodicenischen
Spynode  zunächst  hier  bloß  diejenige  Bücher  bestimmen  wollten,
  welche  nicht  bffentlich  in  der  Gemeinde  sollten  vorgelesen
  werden  *),  nicht  nur,  weil  mit  dem  größten  Recht  diese
zwei  Canones  als  zusammenhängend  betrachtet  werden,  sondern

  auch  weil  sie,  wenn  je  das  Schriftenverzeichniß  im

*)  Herrn  Canzl.  Reußens  Vertheidigung  der  Offenbarung  Johanhis.
  S.  115.  116.  465.  40.
        <pb n="88" />
        72

sechzigsten  Canon  aͤcht  ist,  nach  den  glaubwürdigsten  Zeugen
nur  einen  ausmachen.  In  Isidors  Uebersetzung  ist  er  bei
den  Exemplarien,  die  ihn  haben,  mit  dem  vorhergehenden  in
einen  zusammengezogen.  Ferrand  *),  Diakonus  zu  Carthago,
  im  sechsten  Jahrhundert,  citirt  in  seinem  breuiario
nur  neun  und  funfzig:  Photius  in  seinem  Nomokanon
hat  auch  nur  so  viele:  mehrere  griechische  Handschriften,
wenn  sie  je  dieses  Verzeichniß  der  kanonischen  Bücher  haben,
  haben  es  als  einen  Anhang  des  50.  Canons.  Um  nur
ein  Beispiel  zu  geben,  so  liest  bei  Lambecius  der  44.  Coder
nur  50  Laodicenische  Schlüße,  und  er  beschreibt  ihn:  Memhransceus,
  pervetustus,  elegans  et  oplimee  notae  —  ab
Augerio  Busbekio,  vl  ipse  solita  propriae  manus  subscriptione
  testalur,  olim  comparatus  Constantinopoli.
Von  arabischen  Sammlungen,  die  nur  neun  und  funfzig
Laodicenische  Schlüsse  haben,  bemerkt  Aßemann  folgende:
T.  I.  pag.  619.  n.  2.  und  wahrscheinlich  gehört  auch  n.  3.
bieher.  Eod.  tom.  pag.  630.  n.  76.  Tom.  I..  pag.  507.
n.  36.  Ich  könnte  leicht  die  Anzahl  dieser  Jeugen  noch  um
viele  vermehren:  die  Sache  ist  aber  so  gewiß,  daß  selbst
Beveridge,  ungeachret  er  das  Verzeichniß  als  einen  besondern
  Canon  abdrucken  ließ,  dennoch  in  der  Vorrede  zum
ersten  Theil  seines  Synodikon  gar  gerne  gesteht,  daß  der
59.  und  60.  Canon  eigentlich  nur  einen  ausmachen.  Also
der  wahre  Sinn  dieses  Canon,  der  so  sehr  auf  der  Bemerkung
  seines  Zusammenhangs  mit  dem  vorgehenden  beruht,
könute  nicht  viel  streitig  seyn:  aber  desto  wichtiger  ist  die
Frage,  ob  sich  hieraus  etwas  von  den  Gesinnungen  der  Lao-*)

  v.  lustelli  bibl.  jur.  Cenon  T.  I.  p.  455.  coll.  tebula  harmonica
  Ferrandi  et  Cresconil  apud  eund.  pag.  490.
        <pb n="89" />
        75

dicenischen  Väter  in  Ansehung  der  Theopneustie  der  Apokalppse
mit  Gewißheit  schließen  lasse.  Die  Entscheidung  mag  zwar  ausfallen,
  wie  sie  will,  so  ist  ein  Zeugniß  aus  der  letztern  Hälfte  des
vierten  Jahrhunderts  viel  zu  jung:  doch  wächst  ihm  durch
manche  Umstände  wieder  auf  der  andern  Secite  ein  solches
Ansehen  zu,  daß  es  nicht  ganz  ohne  Gewicht  zu  seyn  scheint.

S.  3.

Gleich  das  erste  Concilium,  von  dem  wir  ein  Verzeichniß
  der  kanonischen  Bücher  haben,  entscheidet  also  gegen  die
Apokalppse.  Sollte  man  je  irgendwo  den  wahren  Werth
dieses  Buchs  gekannt  haben,  so  war's  in  Kleinasien.  Selbst
für  die  Kirche  zu  Laodicea  war  es,  auch  bloß  als  historisches
  Deukmal  betrachtet,  äußerst  wichtig.  Und  gerade  aus
denen  Gegenden,  wo  man  das  Buch  am  besten  sollte  gekannt
  haben,  versammeln  sich  Bischdfe,  und  setzen  es  mit
andern  apokryphischen  Psalmen,  deren  Verfasser  nichts  weniger
  als  von  Gottes  Geist  belebt  waren,  völlsg  in  eine
Classe.  Wenn  man  auch  zugiebt,  daß  dieses  Kirchengesetz
durch  chiliastische  Irrthümer,  die  noch  dazumal  herrschten,
veranlaßt  worden,  ungeachtet  sich  freilich  diese  Voraussetzung
nicht  leicht  bistorisch  beweisen  ließe:  so  konute  doch  wohl
das,  was  hier  bloß  für  eine  einzige  Provinz  beschlossen
wurde,  nicht  aus  gleicher  Ursache  ein  ganzes  Fahrhundert
hernach  zum  allgemeinen  Kirchengesetz  gemacht  werden.  31

Das  Concilium  zu  Chalcedon  hat  die  Laodicemschen
Schlüsse  bestätigt:  hatte  man  denn  auch  noch  in  der  Mirke
des  fünften  Jahrhunderts  so  sehr  Ursache,  vor  Chiliastischen
Ausschweifungen  sich  zu  fürchten,  daß  man  ubthig  fand,  itzt
nicht  nur  aus  den  Kirchen  einer  Prooinz,  sondern  aus  allen
Kirchen  des  roͤmischen  Reichs  die  Apokalppse  zu  verbannen?
        <pb n="90" />
        74

Justinian  bekraͤftigt  nicht  nur  uͤberhaupt  die  Schluͤsse  der
vier  oͤkumenischen  Synoden,  der  Nicaͤnischen,  Constantinopolitanischen,
  Ephesischen  und  Chalcedonischen,  sondern  er
benennt  ausdruͤcklich  in  seiner  Konfirmation  auch  dasjenige  *),
was  von  diesen  Synoden  blos  bekräftigt  worden.  Justinian
har  demnach  die  Laodicenischen  Schlüße  anerkannt,  anerkannt,
  daß  auch  noch  zu  seinen  Zeiten  die  Apokalypse  so  wenig
  für  die  Gemeine  sey,  als  die  apokryphischen  Psalmen.
Der  sechzigste  Laodicenische  Canon  ist  also  nicht  bloß  Schluß
einer  Partikular-Synode,  sondern  er  ist  als  Stimme  der
Kirche  dürch  beinahe  zwei  ganze  Jahrhunderte  anzusehen.
Wenn  es  auch  vollkommen  gewiß  wäre,  daß  die  Versammlung
  meistens  aus  Arianern  bestanden  hätre,  so  ändert  dieses
  nichts  in  der  Hauptsache,  nachdem  dieser  Schluß  von
nachfolgenden  dkumenischen  Concilien  angendmmen  worden,
ungcachtet  sich  freilich  gar  nicht  begreifen  läßt,  warum  die
Arianer  die-  Apokalypse  vorzüglich  von  dem  öffentlichen  Gevrauch
  der  Gemeine  sollten  ausgeschlossen  haben.  So  viele
Schwierigkeiten  sind  mit  diesem  Laodicenischen  Canon  verknüpft,
  selbst  auch  alsdann,  wenn  man  die  gelindeste  Erklärung
  desselben  annimmt;  man  setzt  zwar  immer  mit  gutem
Grunde  die  verschiednen  Begriffe  des  Worts  kanonisch  denselben
  entgegen,  und  der  Protestant,  der  nicht  an  Concilienentscheidungen
  gebunden  ist,  sondern  weiß,  daß  keine  Entscheidungen
  unordentlicher  und  unrichtiger  gemeiniglich  sind,
als  diese,  hilft  sich  um  so  leichter  aus  allem  hinaus:  aber
doch  bleibt  immer  noch  etwas  übrig,  das  man  hinweggeräumt
  wünschte.  Fast  jeder,  der  die  Kirchengeschichte  erwas
*)  Nou.  131.  c.  I.  Gerr,Sbte  ßtz,  vochn  T#/n
ué  aNbse  éxAurasz#esg  Karons,  T##  Dro  var#b  tk
vlve#opoödy  e#rsr  9  688/%  Senr.  r.  .
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        75

ausfuͤhrlich  abgehandelt  hat,  gedenkt  bei  der  Laodieenischen
Spnode  auch  unsers  Canons:  aber  meistens  gedenken  sie
desselben  bloß,  oder  ist  die  Art,  wie  sie  den  hieraus  entstehenden
  Zweifel  zu  beantworten  suchen,  ganz  unzureichend.
Vorzüglich  merkwürdig  schien  mir  die  Anmerkung  des  berühmten
  Lukas  Osianders,  die  Elias  Ehinger,  so  wie  überhaupt
  alle  Ostandrische  Erläuterungen  der  Canonum,  seinem
Codex  *)  beidrucken  ließ.  Sie  isi  folgende:  Observandum
  quod  in  recitatione  librorum  Canonicorum  Sacrae
Scripturae,  quae  in  Ecclesia  auctoritatem  habere  debent,
  non  recitentur  libri  Maccabseorum,  et  recte  quidem.
  In  eo  autem  erralum  est,  duod  epistolam  lacobi.
et  Judae  et  posteriores  duas  loannis  inler  Canonica
scripta  numerant,  dune  scripta  non  longe  post  Apostolorum
  tempora  non  pro  scriptis  Canonicis  habita  sunt.
Epistola  ad  Ebraeos  viile  certe  scriptum  est,  sed  non
esse  ab  Aposlolo  Paulo  compositum,  stylus  arguit.  Recte
autem  omissa  Apocalypsis.  Ra  enim  non  est  loannis
Apostoli,  sed  cuiusdam  loannis  Theologi,  et  multa
habet  adeo  obscura  et  perplekxa,  vt  non  multi  dektre  in
eins  lectione  versari  queant.  "  "
Osiander  wollte  demnach  noch  viel  mehrere  Schriften
aus  dem  Canon  gerhau  wissen,  als  nur  die  Apokalypse,  und
das  Urtheil,  das  die  Laodicenische  Synode  durch  ihr  Stillschweigen
  gegen  diese  zu  faͤllen  scheinet,  nimmt  er  wirklich
in  einem  weit  strengern  Verstande,  als  noͤthig  ist.  Es  scheint
also  doch  wohl  einer  kritischen  Untersuchung  werth  zu  seyn,
was  für  einen  Canon  eigentlich  die  Laodicenische  Väter  festgesetzt
  haben:  ob  überhaupt  das  ganze  Verzeichniß  ächt

*)  Willebergee.  1616.  4.  pag.  157.
        <pb n="92" />
        76

oder  etwa  verstuͤmmelt  sey,  oder  ob  nicht  Osianders  Vermuthung
  zutreffen  sollte,  daß  noch  mehrere  Schriften  hinweggestrichen
  zu  werden  verdienten,  als  nur  die  Apokalypse.

Die  Zeugen,  deren  Stimme  hier  entscheidend  ist,  sind
vierfach:

1)  Griechische  Handschriften,  welche  die  Concilienschluͤsse
ganz  und  in  unveraͤnderter  Ordnung  liefern.

2)  Diejenigen  Sammler  unter  den  Griechen,  welche  die
Concilienschlüsse  nach  einer  gewissen  systematischen
Ordnung  gesammelt  haben.

3)  Uebersetzungen,  und  zwar  vorzöglich  lateinische.

4)  Diejenigen  Schriftfteller  unter  den  Lateinern,  welche
nach  dem  Beispiel  der  Griechen  die  Concilienschlüsse
unter  gewisse  locos  communes  zusammengestellt
haben.

Abbreviationen  der  Canonen,  deren  es  in  der  griechischen
  und  lateinischen  Kirche  mehrere  gab,  ind  bei  dieser
Untersuchung  ganz  unbrauchbar:  denn  es  ist  keinc  Folge,
daß,  wenn  sie  den  sechzigsten  Canon  nicht  haben;  der  Verfasser
  derselben  ihn  wirklich  in  seiner  Handschrift  nicht  gesunden
  habe;  er  kann  ihn  als  Anhang  des  urun  und  fünfzigsten
  Canons  gefunden  haben:  und  als  Anhang  konnte  ihn
ein  Abbreviator  gar  wohl  hinweglassen.  Eben  so  wenig
dient  der  Nomokanon  des  Photius  zur  Entscheidung,  weil
er  die  Concilienschlüsse  blos  anzeigt,  und  nicht  wörtlich  anführt.
  Photius  hat  zwar  nur  neun  und  funfzig.  Laodicenische
  Schlüsse;  aber,  um  ihn  gebrauchen,  zu  können,  sollten
wir  erst  wissen,  wie  sein  neun  und  funfzigster  Canon  gebeißen
  habe.  Auch  unter  den  sysiematischen  Sammlern  der
        <pb n="93" />
        77

Concilienschluͤsse  sind  viele  unbrauchbar.  Sie  haben  sich  oft
nicht  begnuͤgt,  blos  die  Ordnung  der  Concilienschluͤsse  zu
verändern,  sondern  die  Worte  mehrerer  Canones  zusammen
geschmolzen,  die  Quelle  nicht  angezeigt,  aus  der  sie  einen
Canon  genommen  haben:  und  doch  ist  der  Canon  oft  so
trausformirt,  daß  man  ohne  Anzeige  des  Schriftstellers
kaum  mit  einiger  Gewißheit  die  Quelle  aufsuchen  kann.
Noch  kommt  im  mittlern  Zeitalter  die  große  Schwierigkeit
hinzu,  daß  man  erst  gencalogisch  untersuchen  muß,  wie  ein
Schriftsteller  den  andern  geplündert  habe,  und  wie  der  Pünderer
  wieder  von  einem  andern  geplündert  worden.  So
schrieb  Burkard,  Bischof  zu  Worms,  im  eilften  Jahrhundert
den  Regino,  den  Ansegisus  und  den  Benedictus  Levite  aus:
neunt  aber  nicht  die  Quellen,  woraus  er  geschôpft  hat,  sondern
  thut,  als  ob  er  die  Concilien  und  Kirchenväter  selbst
vor  sich  gehabt  hätte:  ja,  um  oft  ein  Gesetz  durch  einen
berühmten  Namen  zu  empfehlen,  schreibt  er  einer  Kirchenversammlung,
  oder  einem  rdmischen  Bischofe  zu,  was  blos
ein  Fragment  aus  einem  Capitulare  ist..

Und  aus  eben  diesem  Burkard  hat  Gratian  einen  gro-Hen
  Theil  seiner  Sammlung  genommen.  So  floß  der  Strom
immer  trüber,  je  entfernterer  er  von  der  Quelle  floß:  und
unter  dem  ganzen  großen  Haufen  von  Canonisien,  bie  das
mittlere  Zeitalter  gehabt  hat,  darf  man  nicht  denken,  einen

*)  Balleriniorum  diss.  de  anliquis  Canonum  collect.  P.  IV.
c.  12.  pag.  294.  und  der  daselbst  angeführte  Baluze  in  der
Vorrede  zu  Regino's  Sammlung.  Harzheim  vertheidigt  den
Burkard.  Concil.  T.  I.  pog.  14.  Man  sollte  aber  aus  seiner
  elenden.  Vertheidigung  beinahe  schließen,  er  habe  die  eigentliche
  Stärke  des  Vorwurfs,  den  Baluze  dem  Burkard
macht,  gar  nicht  gefaßt.
        <pb n="94" />
        78

anzutreffen,  der  sich  durch  ein  kritisch  geuͤbtes  Auge  gegen
die  Fehler  seiner  Vorgaͤnger  gesichert  haͤtte.

g.  5.
I.  Griechische  Handschriften,  welche  die  Concilienschlüsse
  ganz  und  in  unveraͤnderter  Ordnung  liefern.

Unter  denjenigen,  welche  griechische  Sammlungen  der
alten  Kirchengesetze  herausgegeben  haben,  sind  zwei  der  berühmtesten:
  Wilhelm  Beveridge  ?)  und  Christoph  Justellus
  26).  Ersterer  gab  in  seinem  Synodikon  nicht  nur  die
Concilienschlüsse  selbst  heraus,  sondern  er  lieferte  auch  zugleich
  die  Glossen  des  Valsamon,  Jonaras  und  Aristenus:
denn  zu  eben  der  Zeit,  da  im  Occident  durch  Gratians
Sammlung  dasjenige,  was  man  damals  kanonisches  Recht
hieß,  erst  recht  allgemein  ausgebreitet  wurde,  stund  im
Orient  eine  Menge  Glossatoren  auf,  unter  welchen  Balsamon
  vom  groͤßten  Ausehen  und  von  der  groͤßten  Gelehrsamkeit
  war.  Als  Patriarch  von  Antiochien,  als  Rathgeber
des  Kaisers  und  als  wahrscheinlicher  Kandidat  des  Constantinopolitanischen
  Stuhls  erweckte  er  die  Aufmerksamkeit  aller
Canonisten  seiner  Zeit.  Kommentarien  über  Gesetze,  von
einem  solchen  Manne  geschrieben,  bleiben  selten  bloße  Kommentarien:
  das  Ansehen  ihres  Verfassers,  und  der  beständige
  Gebrauch,  den  man  besonders  zu  Lebzeiten  des  Mannes
von  denselben  macht,  erhebt  sie  bald  zu  einem  Mittelding

)  Synodicon,  s.  pandecioe  canonum.  S.  S.  apostolorum  el
conciliorum  nec  non  canonicarum  S.  S.  Palrum  epistolarum,
  Oxonii.  1672.  2.  Voll.  Die  hier  gelieferten  Concilienschlüsse
  gehen  bis  ins  neunte  Jahrhundert.

*7“  Bibliotheca  juris  canonici  ex  schedis  Christo.  Juslelli
edila  ab  Henr.  Jusichllo  ei  Wilh.  Vocllo.  Paris.  1667.
        <pb n="95" />
        79

zwischen  Gesetz  und  bloßem  Kommentar,  und  dieses  vorzüglich
  noch  zu  Zeiten,  wo  wahre  Gelehrsamkeit  selten,  und
Freiheit  im  Denken  höchst  unbekannt  war.  Eben  dieses
Glück  widerfuhr  den  Glossen  des  Balsamon.  Bald  schrieb
man  sich  keinen  andern  Coder  mehr  ab,  als  einen  Balsamonschen:
  und  so  wurden  nach  und  nach  alle  ältere  unglossirte
  verdrängt.  Daher  sind  in  Bibliotheken,  die  sonst  durch
Manusecriptensammlungen  sehr  berühmt  sind,  fast  nichts,  als
Balsamonsche  Codices.  In  Bandini  Verzeichniß  der  Handschriften
  der  Mediceischen  Bibliothek  sind  Tom.  I.  pag.  5.
72.  397.  lauter  glossirte  Colices.  Beveridge  hat  bei  der
Ausgabe  seines  Synodikon  drei  Handschriften  5)  gebraucht,
aber  alle  drei  von  gleicher  Art;  er  selbst  setzt  die  älteste  der
selben  in  die  letztere  Hälfte  des  dreizehnten  Jahrhunderts:
sie  haben  alle  diesen  sechzigsien  Canon  gehabt;  wenigstens
ist  von  keinem  eine  Variante  bemerkt.  Aber  diese  sechs
Handschriften,  jene  drei  in  Bandini's  Verzeichniß,  und  diese
drei,  welche  Beveridge  gebraucht  hat,  gelten  im  Grunde  doch
nur  für  eine  Handschrift  aus  dem  zwölften  Jahrhundert:
denn  alle  sechs  sind  Copien  von  Balsamons  Handschrift,
und  sie  können  also  alle  gegen  die  viel  frühern  Zeugen  aus

*)  Er  selbst  beschreibt  sie  in  der  Vorrede  solgendermaaßen:  vetus
  admodum  et  complelum  (commentariorum  Balsamonis)
exemplar,  duod  duadringentis  circiker  abbinc  annis  eloganti
  monu  exaralum.  Duobus  allis  eorundem  scholiorum
  codd.  MSS.  vsi,  Aeioniensi  et  Amer  bachjiano.  Coderx
iste  Amerbachianus  cum  Bodlejano  plerumdue  conuentt,
ellam  vbi  Parisiensis  editio  ab  viroque  discrepat.  Idem
de  Codice  Aeloniensi  dicendum.  Selbst  schon  die  beständige
  genaue  Uebereinstimmung  dieser  drei  Handschriften,  und

ihre  gemeinschaftliche  Abweichung  von  der  pariser  Ausgabe
des  Johann  Titius  beweißt  genugsam,  wie  wenig  man  sie
als  drei  verschiedene  Zeugen  gelten  lassen  könne.
        <pb n="96" />
        80

dem  sechsten  und  siebenten  Jahrhundert  in  gar  keinen  Betracht
  kommen,  besonders  da  Handschriften  aus  den  Zeiten
der  Glossatoren  und  Scholiasten  immer  etwas  verdaͤchtig
sind,  wenn  bei  einer  Stelle  gestritten  wird,  ob  sie  nicht
Zusatz  seyn  moͤchte,  und  ihr  Zeugniß  ungleich  mehr  Wahrscheinlichkeit
  hat,  wenn  sie  den  Zusatz  verwerfen,  als  wenn
sie  denselben  annehmen.  Zonaras  macht  in  der  Anmerkung,
die  er  bei  diesem  Canon  hat,  vermuthlich  gegen  seinen  Willen,
  den  ganzen  Canon  verdaͤchtig.  Er  bemerkt,  daß  dieser
Catalog  der  canonischen  Bücher  des  A.  und  N.  T.  auf  den
85.  Canonem  apostolicum  seine  Beziehung  habe;  doch  dürfte
man  sich  nicht  wundern,  daß  in  diesem  Clementis  constituliones
  beigefügt  seyen,  welche  doch  in  dem  Laodicenischen
fehlen:  denn  synodus  sexta  habe  diese,  als  von  Ketzern
verfälscht,  verworfen.  Ein  sonderbarer  Gedanke,  daß  die
Ursache,  warum  eine  gewisse  Schrift  im  Laodicenischen  Canon
  nicht  steht,  darin  liegen  soll,  weil  diese  Schrift  im  Jahr
680  von  einer  Synode  derworfen  worden.  Sollte  Zonaras
etwa  Spuren  gehabt  haben,  daß  man  in  den  Schlüssen  der.
ältesten  Kirchenversammlungen  nach  dem  Gutdünken  späterer
  Zeiten  wirklich  solche  Veränderungen  gewagt  habe  2  Eine
Vermuthung,  wodurch  das  Ansehen  unsers  Laodicenischen
Canons  höchst  ungewiß,  und  zu  einem  sichern  Beweise  ganz
unbrauchbar  würde.  Merkwürdig  ist  es  immer,  daß  dieser
Laodicenische  Canon  dem  85.  Apostolischen  Canon  in  allem
so  ganz  ähnlich  ist,  außer,  daß  er  diese  a.  680.  verworfene
Schrift  hinwegläßt.  Hieraus  erhellt  aber  auch,  wie  wichtig
uns  ein  Zeuge  seyn  müßte,  der  älter  wäre,  als  Synodus
sexta:  bei  ihm  müßte  es  sich  überzeugend  zeigen,  ob  diese
Synode  auf  unsern  Canon  wirklich  einen  Einfluß  gehabt
habe,  oder  nicht.
        <pb n="97" />
        81

.  6.
Nach  Beveridge  ist  besonders  diejenige  Sammlung
merkwürdig,  welche  Heinrich  Justellus  und  Wilhelm  Völlus
nebst  noch  audern  zum  ältesten  Kirchenrecht  gehdrigen  Schriften
  in  dem  ersien  Theil  der  Bibliotrhek  des  kanonischen
Rechts  herausgegeben  haben.  Christoph  Justell,  aus  dessen
Handschriften  obige  zwei  Gelehrte  das  Werk  herausgaben,
glaubte  selbst,  daß  er  denjenigen  Coder  herausgebe,  der  schon
auf  der  allgemeinen  Kirchenversammlung  zu  Chalcedon  gebraucht
  worden.  Sonderbar  ist,  daß  dieser  falsche  Wahn
mit  dem  sich  Jusiell  so  sehr  täuschte,  einen  so  allgemeiuen
Glauben  finden  konnte,  da  dech  er  selbst  in  der  Vorrede
seines  Werks  die  Prämißen  angegeben  batte,  woraus  man
seinen  Irrthum  hätte  wahrnehmen  können.  Die  Sammlung,
welche  Justell  herausgab,  ist  nichts  weniger,  als  der  Codex
  canonum,  aus  welchem  auf  der  Chalcedonischen  Synode
  einige  Canones  vorgelesen  wurden:  Justell  hat  auch
keinen  Coder  vor  sich  gehabt,  aus  welchem  er  seine  Sammlung
  so,  wie  sie  ist,  herausgegeben  härte,  sondern  nach  der
willkührlichen  Hypothese,  die  er  einmal  gesaßt  hatte,  hat  er
seine  Handschrift  traussormirt.  Ueberhaupt  zeigt  sich  aus
der  Anekdote,  welche  in  der  Anmerkung  *)  aus  der  Balleri-*-

  «  .

*)  Tota  collectio  ac  numerorum  distribullo  (codicis  canonum
Ecclesiac  univrersac)  nulli  veluslo  codici  innixa  a  Justelli
ingenio  compacta  suil.  Id  salis  aperto  fatetur  in  epistola
ad  lacobum  l.eschaserium  editioni  praesixa,  vbi  postquam
boripsit:  Omnibus,  quas  reperire  potui,  Oraceis  lalinisque
eduis  et  manu  canralls  Coenonum.  collectionibus  collatis  et
inler  se  comparalis,  nullem  inueni  illa  anliquiorem,  eui
jam  inde  ab  initio  tilulus  suit:  Coder  seu  corpus  Canonum,
  quam  latinam  kx  Dionysii  Exigui  interpretationo
eliamnum  babemus:  addit,  ae;  vt  hono  Prislinge  luci  re-Spittler's

  sämmtl.  Werke  VIII.  Bd.
        <pb n="98" />
        82

nischen  Abhandlung  angefuͤhrt  ist,  wie  bei  weitem  nicht  die
gehoͤrige  Treue  und  Unpartheilichkeit  bei  Herausgebung  dieser
Sammlung  bewiesen  worden  sey.  Justell  legte  bei  seiner
Ausgabe  den  Text  des  Johann  Titius  zum  Grunde,  den  ich

stitueret  non  solum  lalinam,  sed  et  graecam  cogitasse
primum  graecum  ex  editione  Titii  producere  et  ad
MSS.  codices  emendare.  At  cum  deprehendisset,  hane
editionem  Titii  continere  multa,  quao  non  erant  in  antiduiori
  graeca  collectione,  qua  vsus  est  Dionysius  Exiguus,
eam  tandem  hujus  restitutionis  rationem  antea  incompertam
  se  tenuisse  afsirmat,  quam  laudatus  Leschaserius  indicauerat
  in  consultationo  a.  160).  cujus  fragmentum  idem
Justellus  inseruit.  Ratio  autem  ab  hoo  indicata  eo  paucis
relertur,  vt  in  Codice  describanlur  canones  carum  synodorum,
  quas  Dionysius  in  suo  Craeco  Codice  reperit,  et
eodem  ordine  ita  referamtur,  continunta  nec  interrupta
numerorum  serie,  vi  numeri  in  Chalcedonensi  designati
üsdem  canonibus  plane  congruant.  Qui  autem  hanc  methodum
  in  euo  Codice  compingendo  sechtus  est,  nullum
Prolecto  eremplum  cum  hac  eua  collectione  inuenit,  sedtum
  editis  tum  MsSS.  collectionibus  in  subsidium  adscitis
eum,  quem  antiquum  universase  Eccl.  Codicem  credidit,
suo  merte  composuit  atqdue  emendauit.  Hinc  in  nobis  solos
  codices  Zonarae  et  Balsamonis  ac  Titii  editionem  lec.
tionum  caussa  laudanit.  vid.  Ballerinior.  dissertatio  de  antiquis
  Cenonum  Collectionibus.  P.  I.  C.  I.  pag.  6.  9.

Ex  Belurü  praefatione  ad  opuscula  P.  de  Marca  (Paris
  1661.)  a.  n.  10  —  13.  üdem  sequentia:  Cum  viri  clarissimi
  Guilielmus  Voellus  et  Henricus  Justellus,  Christophori
  Blius,  prior  Theologus  Parisiensis,  alter  Caluinjieni
dogmatis  seckator,  constituissent,  in  unum  corpus  colligere
verios  codices  canonum  ecclesiasticorum  olim  a  Titio  editorum,
  et  illis  addere  etiam  aliquos  nondum  editos,  inprimis
  vero  qduandem  collectionem  latinam,  duam  habebant
in  vetustissimo  codice  MS.  Christophori  Justelli;  et  Marca
tum  Tolosse  habitans  intellezissct,  eam  editionem  maturari,
ralus,  id  quod  res  erst,  suppressum  lortassis  iri  conones
Sardicenses  (quos,  cum  statim  seqduerenlur  post  Nicaenos,
Chrislophorus  adhuc  junenta  callidus  culiro  resccherat  et
        <pb n="99" />
        83

sogleich  naͤher  beschreiben  werde:  er  verglich,  weil  ihm  diese
Ausgabe  an  mehreren  Orten  fehlerhaft  schien,  mehrere  gedruckte
  und  ungedruckte  Eremplarien,  verbesserte  und  bemerkte
  verschiedene  Lesearten.  Bei  unserm  Canon,  den  er

ad  calcem  libri  reiecersl)  en  de  re  scripsit  ad  virum  su-Perillustrem
  Petrum  Segnierium  Galliarum  Cancellarium,
orans  eum,  ut  publicatione  horum  librorum  supersederetur,
  donec  ipse  Lutetiae  esset.  Eo  cum  Marca  peruenisset
  nono  Kalendas  Ociobris  1660.  ac  typographus  urgeret
eemissionem  operis  jam  perfecti,  Voellus  et  Justellus  non
aliter  id  a  Cancellario  oblinere  potuerunt,  quam  si  Marcae
  ralionem  redderent  operae  suac.  Igitur  non  mulio
Post  ed  cum  venerunt,  et  cum  illis,  qui  nuper  worluus
est,  Ludouicus  Henricus  Fayus  Espessaeus  Abbas  S.  Peiri
Viennensis,  in  cujus  aedibus  habitabat  Vocllus.  Primo  res
acta  est  magna  contentione,  Voello  et  Justello  frendenibus
  et  coniendentibus,  duo  veters  lolia  membranacea,
quae  ad  calcem  codicis  reiecla  erant,  in  qduibus  continebantur
  aliqua  fragmenta  cenonum  Sardicensium,  non  pertinere
  ad  hunc  codicem,  preeserlim  cum  folia  quinque
delieri  manileslum  esset  post  Canones  Nicaenos,  et  illic
duo  tandem  reperirentur.  Sedata  tandem  illa  perturbatione,
  cum  ceonstitisset,  haec  duo  folia  ejusckem  magnitudinis
  esse  cum  celeris,  ejusdem  antiquitatis,  ejusdem
marginis,  ejusdem  scripturase,  ac  numeratis  et  collatis
cum  editione  Biniana  anni  1638  lineis,  et,  vt  ila  dicam,
  vocabulis,  quibus  opus  erot  ad  supplenda  haec  quindue
  folia,  quae  deerent,  ex  subscriplionibus  synodi  Ficaenae
  et  ox  canonibus  Sardicensibus,  luce  clarius  patuiscet,
  duo  illa  folie  relidus  ex  quinque  recisis  reponi  debere
conseqduenter  post  Concilium  Nicaenum,  praesertim  cum
Marca  fidem  faceret,  ita  eibi  olim  dictum  a  Chrislophoro,
dui  lassus  luerat,  se  adhuc  juuenem  illa  resecuisse  impelu
polius  quam  raliones  inter  eos  connenit,  vt  haec  lragmenia
  ederenlur,  et  vt  seduens  praelatio,  quam  Marca
’sua  manu  scripsit,  in  fronte  vollmimss  poneretur.
„Monendus  est  loctor,  amonuensis  oscitantia,  ex  cujus
epographo  ad  flem  AMS.  Codieis  expresso  editio  istheec
confecta  est,  accidisse,  vt  Cenones  Serdficensis  Concilii  suo
        <pb n="100" />
        84

abdrucken  ließ,  wie  er  gewöhnlich  überall  steht,  bemerkt  er
keine  Variante;  sollte  er  in  allen  seinen  Handschriften  voͤllig
  gleich  gestanden  haben,  oder  setzte  er,  wie  es  an  andern
Orten  geschah,  aus  den  Handschriften,  die  er  vor  sich  hatte,

loco  id  est  post  conones  Nicaenos  positi  non  trerint.
Quod  ediloribus  curom  imposuit  recensendae  editionis,  et
iterum  cum  MSS.  conserendae,  allentis  vt  omissionem  illam
  reslilnerenl,  adiectis  hic  in  fronte  collectionis  canonibus
  Sardicensibus,  qui  supersunt  in  eo  codico,  vbi  post
subscripliones  Nicaeni  concilii  et  anle  Gangrenses  canones
folia  qduacdam  desunr,  quao  velustate  perierunt:  duo  tamen
  supersunt,  incipiuntque  a  canone  Sardicensi  XIV.  vna
cum  sequentibus  vsque  ad  XIX.  quos  bona  side  hie  repraosenlare
  editor  voluerat.“

Aliter  tamen  euenit.  Nam  cum  eunsissent  ex  ea  tempestale,
  aliam  viam  Marca  inscio  inierunt  componendae
hujus  contronersiae,  et  fragmenta  illa  canonum  Sardicensium
  reposuerunt  post  Nicsenos  addita  prasfatione,  id  se
ralione  polius  lecisse,  quam  vllo  judicio  aut  necessitalc  e
veleri  libro  pelua.  Monuerunt  ergo,  maximom  partem
Canonum  Zardicensium  cum  postrema  parie  subscriptionum
  Concilii  Nicaeni  injuria  temporum  periisse.  Mon
addunt:  „Ouae  tamen  supersunt  Concilii  Sardiccensis  sragmenta;
  post  Nicacham  synodum  collocauimus.  Auclorem
namque  bujusce  edilionis  con  dignilatem  Conciliorum,  sed
ordinem  temporis  secutum  çuisse  in  sua  collectione;  verosimile
  est.“  Bem  tolam  relerunt  ad  verisimilitudinem,
cum  tamen  eis  et  diclum  et  osiensum  eil,  en  lolin,  in  duibus
posirema  pars  subscriplionum  Concilii  Nicacni;  ct  nonnulli
  canones  Sardicensos  conlinebanlur,  posita  olim  fuisse
post  synodum  Nicaenam  in  codice  manuscriplo,  indeque
auulsa  a  Cbrislophorc  adhuc  inuene,  ne  Catholici  ex  eo
libro  veluslissimo  praescriberent  aduersus  haereticos  pro
dignitate  et  aucioritate  horum  canonum.  Dicere  debuerant
  juxta  pacta  et  conijenta,  canones  illos  locis  suis  praetermissos
  fuissc  et  nunc  reponi.  Ne  quis  vero  pulere  posait,.
  md.  tdlam  hanc  bistoriam  gratis  comminisci,  et  nullum

illjus  wesligium  erstere,  primum  omnes  sciroz  volo,  me
huic  omni.  concertationi.  ot  examini  inter  fuisse,„,  penes  me
        <pb n="101" />
        86

einen  Text  zusammen,  ohne  zu  bemerken,  aus  welcher  Handschrift
  jeder  Theil  dieses  Tertes  genommen  sey?  Was  waren
  es  für  gedruckte  und  ungedruckte  Exemplarien,  aus  denen.
  er  seine  Varianten  nahm?  Ueber  alle  diese  Fragen
läßt  uns  Justell  vollig  in  der  Unwissenheit,  und  doch  läßr
sich  ohne  bestimmte  Antwort  auf  diese  Fragen  der  Werth
seiner  Leseart  nicht  entscheiden.  Sie  kann  für  uns  unterdeß
keinc  andre  Auktorirät  haben,  als  die  Leseart  des  Johann
Titius,  sie  wird  also  auch  mit  dieser  stehen  oder  sallen:
denn  die  Handschriften  des  Zonaras  und  Balsamon,  welche
in  den  Aunierkungen  oͤfters  ungeführt  werden,  können  ohnedieß
  nicht  entscheiden.

habere  praclaliuneulam  supra  descriplam,  el  Dlarcam
istios  rei  mentionem  lecisse  in  Lilleris,  duns  tum  per  aliann
occasionem  dedit  ad  Papamu#e#anderum  VII.  et  ad  Lucam
Holstenium.  Describam  autem  ejus  verba  ex  en,  duac  est
ad  Alesandrum.  „  Jusiciius  paler,  Caluinianae  duodue
hacrescos  seclalor,  codicem  canonum  Kcclesiaqo  universce
olim  publicaucral;  oinissis  de  industria  sardicensis  concilli
canonibus  Romant  Ponlilicis  polestatem  diserte  asscrentibus,
  ac  si  judicio  lccleslae  unirersac  a  corpore  cononum
rescissi  essent.  Badem  fraude  flius  canonum  collectionem
lalinam  ecodice  velustissimo  bis  nongenlis  annis  non
scrihlo  (leg.  conseripto)  anle.  meum  in  hanc  Parisiensem
ciuilatem  aduemtum  pPraclo  submiserat.  Slatim  comperlo
ub  ea  abesse  Sardicenses  cononcs,  duos  sciebam,  a  Justello
Palre  ex  ihso  canone  reseclos  quidem,  scd  ad  cjusdem  voluminis
  calcem  folia  reicela,  non  destili,  quoad  tam  regiae
poteslalis  Comminationibus  quam  humanissimis  precibus
Post  Canones  Nicaenos  juxla  sidem  MS.  codicie  Sardicensibus
  in  cditionc  locus  suus  restiluerclur,  ne  hac  diligentia
Praclermissa  iriumpharent  haerclici  sprelam  non  solum  a
Graccis,  sed  ctiam  a  latinis,  et  praecipue  ab  Ecclesia  Callicana
  canonum  illorum  auciortftatem.
        <pb n="102" />
        86

g.  7.

Johann  Titius,  Bischof  zu  Meaur,  ")  fand  zu  Poitou
in  der  Bibliothek  der  Canonicorum  des  heil.  Hilarius  eine
Sammlung  von  Canonen,  worin  die  Canones  apostolici,
und  die  Schlüsse  der  ältern  Synoden  enthalten  waren,  und
den  er  zu  Paris  1540.  4.  heraus  gab.  Elias  Ehinger  ließ
1614  zu  Wittenberg  einen  Abdruck  davon  machen,  verglich
damit  eine  Handschrift,  die  ihm  Hoͤschel  aus  der  Augspurger
Bibliothek  verschaffte,  und  setzte  unter  einigen  Veränderungen
  pie  lateinische  Uebersetzung  bei,  welche  man  in  den  gewöhnlichen
  Concilienausgaben  hat.  Man  sollte  fast  glauben,
seine  Augspurgische  Handschrift  habe  mit  dem  Eremplar  des
Titius  voͤllig  übereingestimmt,  weil  man  nirgends  Varianten
  bemerkt  findet;  oder  sollten  sie  sonst  ein  unglückliches
Schicksal  erlitten  haben,  daß  sie  bloß  auf  den  Titel  des
Buchs  und  nicht  in  das  Buch  selbst  gekommen?  Gesetzt
aber  auch,  wir  wüßten  einige  Varianteu,  so  würden  sie  uns
wohl  schwerlich  viel  nützen,  weil  weder  Titius  noch  Ehinger
  die  geringste  Beschreibung  von  ihrer  gebrauchten  Handschrift
  geben.  Wenn  es  richrig  ist,  daß  Ehingers  augspurgische
  Handschrift  mit  der  Handschrift  des  Titius  wirklich
so  pünktlich  genau  übereingestimmt  haben  sollte,  so  hätten
wir  hier  einen  Zeugen  für  die  Aechtheit  unsers  Canons:
aber  beide  Handschriften  rechne  ich  wegen  ihrer  völligsten
Eleichheit  blos  für  einen,  und  zwar  einen  solchen,  von  dessen
  Glaubwürdigkeit  wir  von  keiner  Seite  her  versichert  sind.
Bei  eben  diesem  Bischof  Johann  Titius  hielt  sich  zu  Trident
  während  der  dasigen  Kirchenversammlung  Gentianus.
Hervetus  auf,  und  übersetzte  den  Nomokanon  des  Photius

*7)  .  Doujat  praenot.  canon.  L.  III.  C.  7.  8.  16.
        <pb n="103" />
        87

und  eine  Sammlung  von  Coneilienschlüssen  und  Aussprüchen
  der  Kirchenväter.  Aus  Hervets  Vorrede  läßt  sich  gar
nicht  schließen,  daß  er  die  nämliche  Handschrift  dabei  zum
Grunde  gelegt  habe,  welche  Titius  1540  herausgegeben:
sondern  es  erhellt  blos  so  viel,  daß  der  Bischof  den  Abdruck
  dieser  Uebersetzung  veranstaltet  habe.  Hervets  Handschrift
  batte  die  Commentarien  oder  Glossen  des  Balsamon:
Titius  seine  aber  scheint  sie  nicht  gehabt  zu  haben.  Hervets
  Ausgabe  gehdrte  also  vielmehr  unter  obige  Balsamonsche
  Ausgaben,  als  hieher:  ich  habe  sie  aber  bloß  um  des
fast  allgemeinen  genealogischen  Fehlers  willen  hieher  gesetzt
weil  man  sich  durch  die  Vorrede  des  Buchhändlers  bei  der
Maiser  Ausgabe  (1620.  fol.)  verleiten  läßt,  sie  für  eine
Uebersetzung  des  obigen  Titischen  Coder  zu  halten.  Eben
diese  Pariser  Ausgabe  ist  ein  Meisterstück  elner  gegen  alle
Regeln  der  Kritik  besorgten  Ausgabe.  Ein  Eremplar  mit
Balsamons  Commentarien  wurde  zum  Grunde  gelegt.  Die
Uebersetzung  des  Photiusschen  Nomokanon  wurde  theils
aus  Hervets  Uebersetzung  genommen,  theils  aus  einer  Uebersetzung,
  die  Agyläus  zu  Basel  1561.  herausgegeben.  Man
supplirte  eine  Handschrift  aus  der  andern,  machte  auch  von
einigen  Ercerpren  aus  der  Vatikanischen  Bibliothek  Gebrauch,
und  von  den  Papieren  des  Präsid.  Harlay.  Doch  beklagen
sich  die  Buchhändler  in  der  Vorrede,  daß  sie  kein  Eremplar
hätten  bekommen  können,  das  ganz  so  vollständig  gewesen
wäre,  als  Hervets  Uebersetzung,  als  ob  ein  Exemplar  desto
vollkommener  wäre,  je  mehr  es  enthält,  und  als  ob  mit
einer  solchen  Ausgabe  Nutzen  geschafft  würde,  wo  aus  den
verschiedensten  Handschriften  ein  Tert  zusammen  gesetzt  wird,
ohne  daß  man  bemerkte,  woher  jeder  Theil  dieses  Tertes
genommen  sey.  Diese  Ausgabe  hat  den  sechzigsten  Laodice-
        <pb n="104" />
        88

nischen  Candn:  aber  wir  können  nicht  wissen,  aus  welcher
Handschrift  sie  ihn  genommen  hat,  vermuthlich  aus  einer
Balsamonschen;  denn  es  sind  mehrere  von  dieser  Art  dabei
gebraucht  worden:  und  da  die  Herausgeber  so  sehr  auf  eine
vermoeinte  Vollständigkeit  sahen,  so  waren  für  sie  die  Balsamonsche
  Handschriften  die  allervortrefflichsten.  Bei  der
Frage  von  der  Aechtheit  unsers  Canons  kann  also  diese  Ansgabe
  gar  nichts  entscheiden:  sie  ist  zu  unkritisch  veranstaltet,
und  sie  hat  sich  vorzüglich  nach  Handschriften  gerichter,  die
höchstens  aus  dem  zwölften,  dreizehnten  Jahrhundert  sind.

Bisher  von  den  Haudschriften,  die  wir  gedruckt  haben:
jetzt  von  einigen,  die  noch  blos  Handschriften  sind,  und  bisher
  bei  Ausgaben  noch  nicht  benutzt  worden.  Ihre  Anzahl
istesehr  geringe,  weil:  theils  wenige  Manufseriptenkatalogen
auf  cine  genaue  Beschreibung  der  Handschriften  sich  einlas
sen,  theils  auch  ein  großer  Thell  der  Handschriften  bloß
Balsamonsche  Handschriften  sind.

g.  8.

Matthäus  Gretser,  ein  sehr  eifriger  Ingolstaͤdtischer
Jesulte,  suchte  die  Lehre  seiner  Kirche  unter  andrem  auch  in
Ansehung  ihres  angenommenen  Canons  zu  bertheidigen.
Man  nahm  gegen  denselben  gewöhnlich  auch  einen  Einwurf
aus  unsrem  Laodicenischen  Canon:  diesen  zu  beantworten
führt  unter  anderm  Gretser  *)  eine  sehr  alte  Haudschrift.
an,  in  der  das  ganze  Verzeichniß  nicht  stehen  soll.  Er  giebt
keine  Beschreibung  von  der  Haudschrift,  oder  sonst  irgend  «
einige  Kennzeichen,  woraus  man  auf  ihr  Alter  schließen
koͤnnte.  Es  waͤre  dieses  um  so  mehr  zu  wuͤnschen  gewesen,

*)  Operum  Tom.  VIII.  pag.  56.
        <pb n="105" />
        89

weil  Nachrichten,  die  nur  geschwind  in  golemischen  ülbsichten
  zusammengerafft  werden,  selten  vollkommen  gewiß  oder
vollkommen  genau  sind.  Noch  flüchtiger  ist  vie  Anzeige  einer
  andern  Handschrift,  worin  unser  Canont  gleichfalls  fehlen
  soll,  die  in  Johann'  Gregorte's  *)  Posthumis  steht.  Er
gedenkt,  nachdem  er  vorher  gesagt  hatte,  daß  dieser  Laodicenische
  Canon  in  sehr  alten  Handschriften  fehle,  des  Gretserischen
  Manuscripts,  und  setzt  bei,  daß  er  selbst  auch  ein
solches  zu  Haus  besitze.

Hody's  Nachricht  in  seinen  textibus  Bibliorum  originalibus
  pag.  647.  würde  fuͤr  uns  noch  die  brauchbarste
seyn,  wenn  wir  von  den  Handschriften  der  Bodlejanischen
Bibliothek  eben  solche  Beschreibungen  haͤtten,  als  Bandini
von  der  Mediceischen  geliefert  hat.  Er  versichert,  daß  er  in
einem  sehr  alten  Baroccianischen  Coder,  der  mit,  n.
zeichnet  ist,  fehle.  In  einem  andern  alten  Baroccianischen
Coder  n.  185.  der  nach  dem  Bodlejanischen  Manuscriptenverzeichniß
  nur  sieben  und  funfzig  Canones  hat,  steht  zwar
das  Verzeichniß  der  kanonischen  Bücher,  aber  weder  als  letzter
  Canon,  noch  vereinigt  mit  dem  letzten  Canon,  sondern
nach  einem  ziemlich  leergelaßnen  Raume  gleichsam  bloß  ein
verdächtiger  Anhang.  Eine  Baroccianische  Handschrift  n.
158.  hat  zwar  das  Verzeichniß  als  vollkommen  ächt:  aber
gerade  diese  Handschrift  ist  unter  allen  dreien  bei  weitem  die
jüngste.  Diese  Nachricht  ist  desto  schätzbarer,  da  man  hier
gleichsam  eine  genealogische  Nachricht  vor  sich  hat,  wie  dieser
  Canon  nach  und  nach  sich  eingeschlichen  haben  könnte:
sie  würde  vielleicht  zu  einer  vollkommenen  Entscheidung  allein
  hinreichend  seyn,  wenn  wir  von  diesen  Handschriften

)  London.  1664.  4.  pag.  85.
        <pb n="106" />
        90

mehr  wuͤßten,  als  was  uns  Hody  davon  gesagt  hat.  So
viel  ergiebt  sich  doch  wohl  hieraus  als  Resultat,  daß  selbst,
wenn  wir  keine  andere  Entscheidungsgründe  haͤtten,  als  die
griechischen  Handschriften  der  Sammlungen  von  Concilienschlüssen,
  immer  doch  mehr  Wahrscheinlichkeit  sey  gegen  die
Aechtheit  unsers  Laodicenischen  Canons,  als  für  dieselbe.

S.  9.
II.  Sammler  unter  den  Griechen,  welche  die  Concilienschlüsse
  nach  einer  gewissen  syskematischen  Ordnung
L  geliefert  haben.

Man  hat  vorzuͤglich  drei.  Johann  von  Antiochien,
Photius,  Matth.  Blastares  2).  Letzkere  zwei  sind  uns  unbrauchbar:
  denn  Photius  führt  die  Concilienschlüsse  nicht
wörtlich  an,  sondern  citirt  sie  blost  52)  und  Blastares  ist  zu
jung;  er  ist  aus  dem  vierzehnten  Jahrhundert,  und  seine
Arbeit  war  entweder  sehr  flüchtig,  oder  find  unsere  Ausgaben
  sehr  mangelhaft.  Blastares  sagt,  der  Laodicenische  Canon
  sey  völlig  eben  derselbe,  als  der  85.  Apostolische  Canon,
außer,  daß  die  Briefe  und  Constitutionen  des  Clemens  hinweggelassen
  seyen:  aber  der  Laodicenische  Canon  weis  nichts
von  den  drei  Büchern  der  Maccabäcr,  die  doch  in  seinem
Apostolischen  Canon  stehen:  hingegen  fehlt  dem  Blastares
in  seinem  Apostolischen  Canon  die  Geschichte  der  Apostel.
Johann  von  Antiochien  ist  also  allein  noch  übrig.  Seine

*n)  Bevereg.  Synodic.  Tom.  II.  P.  3.

)Hier  ist  allein  von  dem  Nomokanon  des  Photius  die  Nede:
denn  sein  synlagma  canonum  ist  noch  nicht  gedruckt,  und
man  muß  sich  bloß  mit  den  Nachrichten  behelfen,  die  Lambeccius
  in  seinen  Commentarien  L.  VI.  und  I.  VIII.  giebt.
        <pb n="107" />
        91

Sammlung  steht  in  Justelbs  Bibl.  Tom.  U.  und  S.  600.
hat  er  wirklich  unsern  Laodicenischen  Canon,  aber  ohne  das
Verzeichniß  der  Bücher.  Dieser  Zeuge  ist  nach  allem  Betracht
  äußerst  merkwürdig.  Johaun  lebte  in  der  Mitte  des
sechsten  Jahrhunderts.  Einer  der  geschicktesten  Canonisten
seiner  Zeit.  Er.  war  erst  Advokat  zu  Constantinopel  (Scholasticus),
  trat  alsdann  in  den  geistlichen  Stand,  wurde  zuerst
  Presbyter  zu  Antiochien,  und  Apokrisiarius;  endlich  bestieg
  er  im  Jahr  564  den  Constantinopolitanischen  Sahl.
Starb  578  *).

Noch  als  Presbyter  zu  Antiochien  machte  er  eine
Sammlung  von  Canonen  nach  den  Materien,  wo  er  dle
Canones  immer  wörklich  genau  anführt;  man  muß  sich  dieses
  desto  sorgfältiger  merken,  um  diese  Sammlung  von  seinem
  andern  Werke,  dem  Nomokanon,  zu  unterscheiden,  wo
die  Canones  mehr  blos  angezeigt  als  ausgedrückt  sind.

In  dieser  Sammlung  nun  steht  unser  Laodicenischer
Canon  ohne  das  Verzeichniß  der  canonischen  Bücher.  Alles
vereinigt  sich,  um  diesen  Zeugen  recht  wichtig  zu  machen.
Sein  Alter;  was  sollen  Balsamonsche  Handschristen  höchstens
  aus  dem  Ende  des  zwölften  Jahrhunderts  gegen  einen
so  glaubwürdigen  Jeugen  aus  der  Mitte  des  sechsten  Jahrhunderts
  beweisen?  Seine  übrige  Gelehrsamkeit  und  der
Zutritt  zu  den  Kirchenarchiven,  den  er  nach  den  Aemtern,
die  er  besaß,  unstreitig  haben  konnte,  ließen  ihn  weit  mehrere
  Subsidien  benützen,  als  alle  nachfolgende  Sammler
hatten.

Abgekürzt  hat  er  unsern  Cauon  nicht:  denn  es  ist

%  v.  Doujat.  praenot.  canon.  (Paris  169).  4.)  L.  III.  c.  IX.
Pag.  616.
        <pb n="108" />
        92

sonst  nicht  seine  Art;  er  liefert  sie  alle  ganz.  Verstuͤmmelt
har  er  ihn  auch  nicht  etwa  aus  besondern  dogmarischen  Absichten:
  denn  gleich  S.  601.  führt  er  den  fünf  und  achtzigsten
  postolischen  Canon  an,  denjenigen,  mit  welchem  kraft
der  Bemerkung  nachfolgender  Scholiasten  unser  Laodicenischer
Canon  auf  das  Vollkommensie  übereinsiimmte.  Aber  vielleicht
  machte  das  Verzeichniß  der  kanonischen  Bücher  in
seiner  Handschrift  einen  besondern  Canon  aus?  So  hätte  er
also  doch  wohl  irgendwo  in  seiner  Sammlung  diesen  besondern
  Canon:  und  wir  haben  oben  gesehen,  daß  die  zwei
Canones,  welche  in  den  gewöhnlichen  Ausgaben,  als  der  Soste
und  6oste,  getrennt  sind,  eigentlich  zusammen  nur  einen
ausmachen.

Johann  ist  wahrscheinlich  der  ersie,  der  die  Canones
nach  den  Materien  ordnete:  denn  die  vermeine  ältere  Sammlung
  des  Theodorits  beruht  blos  auf  einer  falschen  Ueberschrift
  eines  MS.  in  der  kniglichen  Bibliothek  zu  Paris  #).

Sollte  unser  Canon  nicht  acht  seyn,  so  hat  wahrscheinlich
  dieses  Zusammenschreiben  der  Canonum  nach  den  Materien
  viel  zu  seiner  Existenz  beigetragen.  Es  war  sehr  leicht,
den  Ausdruck  kanonische  Bücher  im  59sten  Canon  so  zu  versiehen,
  das  hier  diejenige  Böcher  gemeint  seyen,  welche  man
schon  anderswo  irgend  in  den  Kirchen-Canonibus  bestimmt
habe.  Die  Canones  Apostolici  waren  die  einzigen  vermeintlich
  ältern  Kirchen-Canones,  die  ein  solches  Verzeichniß
enthielten:  also  supplirte  man  den  Laodicenischen  aus  diesen,
und  dieser  Gedanke  fiel  immer  desto  leichter  ein,  je  mehr
man  den  apostolischen  Canon  bei  dem  Laodicenischen  gleich-*)

  Doujat  praenot.  Can.  L.  III.  c.  9.  pag.  421.  coll.  Bellerinior.
  diss.  de  ant.  can.  collecl.  P.  I.  Cc.  2.  Pog.  15.
        <pb n="109" />
        93

sam  in  der  Nähe  hatte.  Hat  aber  diese  Materienordnung
der  Cenonum  wirklich  etwas  dazu  beigetragen,  daß  der
Laodicenischen  Synode  dieses  Betzeichniß  der  kanonischen
Buͤcher  angedichtet  wurde,  so  muß  es  uns  desto  angenehmer
seyn,  bei.  demjenigen,  der  sie  zuerst  anfing,  keine  Spur  dieses
  untergeschobnen  Canons  zu  finden.

&amp;amp;  io.
III.  Uebersesungen,  und  zwar  vorzüglich  lateinische.

Es  giebt,  außer  den  lateinischen  Uebersehungen  der
Laodicenkschen  Schlüsse,  sprische,  akabische  und  äthiopische.
Salmon  in  seinem  vortrefflichen“  VBuch  von  der  Art,  die  Concilien
  zu  studieren,  beruft  sich*)  bei  Beschreibung  dieser
morgenländischen  Uebersetzungen  hauptsächlich  auf  die  Nachrichten,
  die  Abt  Renaudot  in  der  bekannten  Derbetuité  de  la
foi  (Tom.  V.  I.  9.  c.  2.  Pas.  646.  647.  otc)  giebt.  Da
Renaudot  nach  Salmons  Viricht  (P#g.  2:  77.)  besonders  auch
zeigt,  worin  diese  Uebersätzungen,  und  vorzüglich  die  arabische,
  vom  griechischen  Tert  abgehen,  so  würden  sich  vielleicht
einige  wichtige  Entscheidungsgründe  hier  zeigen.  Weil  ich.
aber  das  Buch  selbst  zu  crhalten  nicht  so.  glücklich  war,  so
kann  ich  keine  Nachricht  davon  geben:  ich  kann  auch  nicht.
sagen,  ob  man  nicht  bei  dem  Gebrauch  von  Renaudots  Nachrichten
  Ursache  hat,  der  Absicht  des  Buchs  eingedenk  zu  seyn,
worin  sie  sie  hen.  Mau  hat  sich  in  den  damaligen  Streitigkeiten
  beiderseits  bittere  Vorwuͤrfe  der  Unehrlichkeit  gemacht.
Da  sich  aber  Renaudot  groͤßtentheils  auf  Manuscripte  beruft,
  voir  denen  er  selbst  sagt,  in  welchen  Bibliotheken  sie
anzutreffen  seyen,  so  sollte  wohl  dieses  nicht  zu  befuͤrchten

5  beipzig,  1255.  8.  pag.  275.
        <pb n="110" />
        94

seyn.  Uebrigens  hat  man  sich  sehr  zu  hüten,  diesen  morgenländischen
  Sammlungen  keinen  allzugroßen  Werth  beizulegen:
  sie  sind  nach  Renaudots  eigner  Bemerkung  öfters
corrigirt  und  verbessert  wordenz  solche  verbesserte  Sammlungen
können  nur  selten  rüchtige  Zeugen  einer  ganz  unverfälschten
Stelle  seyn.  Haß  oder  Liebe  zu  den  Lateinern  hat  öfters
auch  zu  der  Art  der  Korrektion  das  Seinige  beigetragen:  sehr
viel  wichtiger  müßten  also  diejenige  Handschriften  seyn,
welche  älter  sind,  als  der  heftige  Ausbruch  der  Trennung
zzwischen  den  Lateinern  und  Griechen,  dessen  erste  Epoche
ins  neunte  Jahrhundert,  und  seine  zweite  ins  eilfte  Jahrhundert
  fällt.  Doujat  in  seinen  Praenotionibus  canonieis
gedenkt  auch  zweier  arabischen  Uebersetzungen:  von  der  einen.
giebt  er  aber  gar  keine  umständliche  Nachricht:  und  die
Nachricht,  die  er  von  der  andern  giebt,  ist,  wie  man  in  der
Anmerkung  sieht  ?),  so  beschaffen,  daß  sie  gar  keine  Aufmerksamkeit
  verdient:  denn  ihre  Leseart  hat  die  einmüthige  Stimme
  aller  glaubwürdigen  Zeugen  gegen  sich.

Johann  Gregorie  gedenkt  in  seinen  posthumis  p.  85.
einer  Baroccianischen  Handschrift  von  der  Bodlejanischen
Bibliothek,  welche  eine  arabische  Uebersetzung  der  Laodicenischen
Schlüsse  enthalte,  und  statt  des  Verzeichnisses  der  kanonischen
Bücher  bloß  eine  Anmerkung  habe,  was  unter  den  Vasoos

%  Dunse  hujus  Concilii  reperiuntur  in  regia  Bibliotheca  versiones
  Arabioae:  in  duarum  altera,  qdune  translata  dicitur,
vt  a  Cl.  V.  Claud.  Capellano  Doctore  Sorbonico  accepi,
inter  veteris  testamenti  libros,  qui  recensentur  vliimo  canone,
  ii  connumerantur,  duorum  auctoritatem  sectarii  horum
  temporum  in  dubium  reuccant,  Judith  puta,  Maccsbaeorum,
  Tobiae,  Sapientiae,  Ecclesiasticus.  L.  II.  c.  lo.
Pag  200.  -
        <pb n="111" />
        95

443iko  zu  verstehen  sey.  Er  nennt  die  Handschrift  den
Co-dicem  losephi.  Wahrscheinlich  ist  es  die  nämliche,  aus
der  Beveridge  seine  arabische  nicänische  Schlüsse  im  ersten
Tomus  seines  Synodikon  abdruken  ließ,  und  die  Schlüsse
der  drei  nachfolgenden  dkumenischen  Concilien.  Beveridge
hielt  diesen  Joseph,  einen  Alerandrinischen  Priester,  der  ungefähr
  um  das  Jahr  1308  gelebt  haben  sell,  für  den  Verfasser
  der  Uebersetzung  selbst,  aber  aus  keiner  andern  Ursache,
  als  weil  er  seinen  Namen  vor  dem  Coder  fand.  Ein
schwacher  Grund,  da  nach  Renaudots  Bemerkung  dieser
Name  auch  bloß  den  Besitzer  der  Handschrifr  anzeigen  konnte,
und  man  sonst  nirgends  einige  Spuren  von  diesem  Uebersetzer
Joseph  antrifft,  ja,  ein  paar  Handschriften  der  königlichen
Bibl.  zu  Paris,  und  sonst  einige  andere  von  dieser  Uebersetzung,
  die  wenigstens  in  das  zwölfte  Jahrhundert  gehdren,
also  zwei  Jahrhunderte  älter  sind,  als  dieser  ägyptische  Priester
Joseph,  gar  keines  solchen  Uebersetzers  gedenken.  Ich  werde
also  von  diesem  Jeugen  gar  keinen  Gebrauch  machen,  da
sein  Alter  und  sein  wahrer  Werth  noch  ganz  unbestimmt
sind.  Ich  gehe  zu  den  lateinischen  Uebersetzungen,  wo  wir
weit  ältere  Zeugen  finden  werden,  und  solche,  die  desto  entscheidender
  sind,  je  mehr  wir  Subsidien  zu  ihrer  kritischen
Untersuchung  haben.

F.  I1.

Von  den  aͤltesten  griechischen  Concilienschlüssen  hatte
man  in  der  lateinischen  Kirche  bekanntermaaßen  drei  ganz
verschiedene  Uebersetzungen:  in  der  Ballerinischen  Abhandlung
ist  diese  Verschiedenheit,  und  eine  kritische  Geschichte  dieser
drei  verschiednen  Uebersetzungen  aus  Vatikanischen  und  Wienerischen
  Handschriften  so  deutlich  aus  einandergesetzt,  daß
        <pb n="112" />
        96

alles,  was,  bisher  etwa  irgend  noch  einigen  Zweifel  erwecken

konnte:  ob  es  nicht  blos  befigurirte  Handschriften  einer  und
eben  defselben  Uebersetzung  seyen,  völlig  hinweggeräumte.  ist.
Unter  diesen  drei  berschjcdenen  loteinischen  Uebersetzungen  ist.
die  erste  und  älteste  die  sogenaunte  prisca:  wahrscheinlich  ist.
sie  bald  nach  den  Jeiten,  des  Chalcedonischen  Concilli  gemacht
worden.,  und  ihr  Verfasser  scheint  ein  Italiener  gewesen  zu
seyn.  In  Jüstells  Bibliothek  des  kanonischen.  Rechts  kam
sie  zuerst  heraus,  aher;  noch  sehr  unrichtig  und  mangelhafttim
  dritten  Theil-aber  der  Vallerinischen  Ausgabe  der  Werke
Leo  des  Großen  steht  sie  vollkommen  kritisch  berichtigt.  Diese.
prisca  würde  einer  der  wichtigsten  Zeugen  seyn,  wenn  wir
sje  bei  den  Laodicenischen  Canonen  gebrauchen  könnten:  aber
damals,  als  diese  Uebersetzung  gemacht  wurde,  mußten  die
Laodicenischen  Canones,  entweder  noch  nicht  so  allgemein.  in.
den  Codicem  Ecclesias  aufgenommen  gewesen  seyn,  oder
sond  sie  der  Uebersetzer  in  seiner  Handschrift  nicht.  Justell
glaubte,  seine  Haudschrift  von  der  prisca  sey  unvollkommen,
weil  sie  die  Lgodicenische  Schlüsse  nicht  enthielte:  ja,  die-Herausgeber
  behaupteten  sogar,  bloß  durch  ein  Unglück,
müßten  die  Blätter  verloren  gegangen  seyn,  worauf  die.
Laodicenische  Canonos  gesianden:  die  Ballerini  aber  haben
durch  Vergleichung  anderer  Handschriften  aus  dem  Vatikan.
außer  allem  Zweifel  besebt.  daß  sie  niemals  in  der  prisca
gewesen  seyen.

Also  eines  der  wichtigsten  Jeugnisse,  das  wir  bei  den
Nicänischen,  Sardicensischen,  Gangrensischen  Canonibus  brauchen
  könnten,  geht  uns  hier  ganz  verloren.  Noch  sind  also.
zwei  andere  Uebersetzungen  übrig,  die  Dionysische  und  sogenannte
  Isidorsche.  Von  jeder  muß  besonders  gehandelt
werden,  weil  es  nicht  sogleich  entschieden  ist,  ob  sie  für  oder
        <pb n="113" />
        97

gegen  die  Aechtheit  unsers  Canons  stimmen.  Also  zuerst  von
der  Dionysischen.
K.  12.

Dionysius  der  Kleine,  der  besonders  durch  seine  Berechnung
  des  Geburtsjahrs  Jesu  beruͤhmt  worden  ist,  lebte  zu
Rom  in  der  erstern  Hälfte  des  sechsten  Jahrhunderts,  also
ungefähr  ein  Zeitgenosse  des  Constantinopolitanischen  Patriarchen
  Johann,  von  dessen  Sammlung  ich  oben  geredet  habe;
nur  war  Dionys  schon  acht  Jahre  rodt  da  Johann  Patriarch
wurde:  denn  er  starb  um  bas  Fahr  556.  Caßiodor  ?)  rühmt
ihn  als  einen  im  Eriechischen  und  Lateinischen  vollkommen
geschickten  Mann,  der  besonders  im  Uebersetzen  eine  ganz
vorzügliche  Stärke  hatte,  und  deswegen  auch  mehreres  aus
dem  Griechischen  ins  Lateinische  uͤbersetzte.  Auf  Zusprechen
des  Bischofs  Stephan  von  Salone  übernahm  er  eine  Uebersetzung
  der  griechischen  Kirchen-Canonen,  besonders  da  die.
Prisca,  deren  er  ausdrücklich  gedenkt,  sehr  verwirrt  und  dunkel
  war.  Er  hatte  bei  seiner  Uebersetzung  mehrere  griechische
Codices  vor  sich:  denn  er  erzählt  selbst,  daß  er  die  Chalgedonischen
  Schlüsse  in  dem  einen  Eremplar  nicht  gefunden.
habe,  und  sie  deswegen  aus  einem  andern  supplirt.  Dionysens
  Uebersetzung  wurdc  in  der  Roͤmischen  Kirche  bald  allgemein
  gangbar:  eine  allgemein  gangbare  Sammlung  von
Kirchengesetzen  bleibt,  wic  leicht  zu  erachten,  nicht  lang  ohne
Zusätze,  theils  solche,  die  sich  jeder  Besiter  zu  seiner  Handschrift
  machte,  theils  auch  solche,  die  von.  dem  damaligen.
Gesetzgeber  der  Kirche  gemacht  wurden.

In  einem  Pfälzischen  Coder,  der  im  Vatikan  ist  (n.

")  De  diuinis  lectionibus.  cap.  25.  v.  Bellerin.  diss.  P.  III.
pag.  164.
Sritriers  sämmtl.  Werke  VIII.  Bd.  7
        <pb n="114" />
        98

577.),  hat  man  noch  gleichsam  das  erste  Concept  dieser
Dionysischen  Sammlung,  das  heißt,  eine  Abschrift,  die  von
allen  nachfolgenden  Ausgoben,  welche  unstreitig  den  ächten
Dionysius  liefern,  sehr  weit  abgehr,  und  doch  so  beschaffen
ist,  daß  man  in  ihr  nothwendig  die  Grundlage  erkennen  muß,
durch  deren  Vervollkommnung  Dionys  seine  zweite,  jetzt  gewöhnlich
  unter  seinem  Namen  bekannte  Sammlung  zu  stand
brachte.  In  der  Ballerinischen  Abhandlung  *)  ist  sehr  genau
  bemerkt,  worin  dieses  erste  Concept  von  der  Sammlung
  abgehe,  die  wir  gedruckt  haben:  aber  in  Ansehung  der
Laodicenischen  Schlüsse  giebt  sie  keinen  Unterschied  an;  ich
vermuthe  also  billig,  daß  diese  eben  so  in  dem  ersien  Entwurf
  der  Dionysischen  Sammlung  gestanden  sind,  wie  in
den  heutigen  Ausgaben  des  Dionysius.  Doch  wenn  wir
auch  der  kritischen  Genauigkeit  der  Ballerini  nicht  trauen
wollten,  so  haben  wir  noch  einen  andern  Zeugen,  der  Dionysens
  Sammlung  gebraucht  hat,  ehe  P.  Jacharias  Veränderungen
  in  derselben  vorgenommen,  und  Hadrian  oder  irgend
  ein  andrer  Papst  Zusätze  gemacht  hatte.  Cresconius,
ein  Afrikanischer  Bischof,  der  zu  Ende  des  siebenten  Jahrhunderts
  lebte,  ordnete  die  Dionysische  Sammlung  nach  den  Materien:
  seine  Sammlung  ist  ganz  Dionysens  Sammlung,  nur
daß  die  Canones  anders  gesiellt  sind:  er  liefert  aber  den  neun
und  funfzigsten  Laodicenischen  Canon  gerade  mit  eben  den  Worten,
  7)  wie  wir  ihn  noch  heutzutag  in  Dionysens  Sammlung
  haben.  Wenn  ich  von  heutigen  Dionysischen  Ausgaben
  rede,  so  meine  ich  blos  bewährte  Ausgaben  des  Codir.

  H.  C.  I.  5.  3.  pag.  „w1  —3.

%  v.  Juelelli  bibl.  jur.  Cenon  veteris.  T.  I.  append.  pag.  82.
col.
        <pb n="115" />
        99

cis  caponum,  den  Papst  Hadrian  Karln  dem  Großen  schen!".
Es  ist  ausgemacht,  daß  diese  Hadrianeische  Sammlung  nichts
anders  war,  als  ein  etwas  veränderter  Dioupsius,  und  daß
es  auch  nicht  das  epitome  canonum  beim  Canisius  7)  ist,
auch  nicht  diejenige  Sammlung,  welche  der  Papst  an  den
Bischof  Angillarmn  von  Metz  geschickt  haben  soll.  Man  hat
von  dieser  Hadrianeischen  Sammlung  vollkommen  ächte  und
glaubwürdige  Abdrücke:  mit  diesen  stimmt  Cresconius  völligst
überein;  beide  haben  das  Verzeichniß  der  kanonischen  Bücher
nicht:  es  ist  mir  also  genug,  hieraus  bewiesen  zu  haben,
daß  es  nicht  erst  ein  Einfall  späterer  Zeiten  ist,  dieses  Verzeichniß
  hinwegzulassen,  und  daß  unter  mancherlei  Veränderungen,
  die  mit  dieser  Sammlung  vorgenommen  wurden,
wenigstens  bis  auf  Hadrians  I.  Zeiten  sie  sich  in  Ansehung
unseres  Canons  völlig  gleichförmig  geblieben.  In  nachfolgenden
  Zeiten  ist  es  bisweilen  durch  den  unverständigen  Fleiß  der
Abschreiber,  welche  Dionysische  Handschriften  aus  Isidorschen
verbesserten,  hinzu  gekommen,  wic  überhaupt  durch  die  Vermengung
  dieser  beiden  Uebersetzungen  noch  mehr  Verwirrung
angerichtet  worden  ist.  Noch  ili  also  übrig,  daß  ich  zeige,
wie  bewährte  Abdrücke  der  Hadrianeischen  Sammlung  das
Verxzeichniß  wirklich  nicht  haben.  Die  erste  Ausgabe  dieser
Sammlung  ist  von  Johann  Wendelstein  zu  Mainz  1525.
Er  legte  drei  Handschriften  dabei  zum  Grunde:  Zwei  derselbe
  waren  ächt  Hadrianeisch,  im  dritten  fanden  sich  solche
Zusätze  99),  die  einen  später  vermehrten  Coder  verrathen,
z.  B.  Jwei  Briefe  von  Cprill  an  den  Nestorius,  unter  dem

*)  Lection  antiq.  T.  2.  pag.  266.

ee)  S.  Wendelsteins  Vorreden  in  der  zweiten  Pthoeischen  Ausgabe.
  S.  89,  117.  188.  177.
        <pb n="116" />
        100

Namen  des  Ephesinischen  Concilii;  eine  Vorrede  zu  den  Sardicensischen
  Canonen;  ein  Traktat  de  primatu  Romanae
Ecclesiae.  Franz  Pithon  ließ  diese  Ausgabe  mit!  einigen
Zusätzen  vermehrt  zu  Paris  1609.  wieder  abdrucken,  unter
dem  Titel:  Codes  Canonum  vetus  Ecclesiae  Romanee.
Er  verglich  eine  alte  Handschrift  von  Beauvais,  die  den
zwei  erstern  Wendelsteinischen  völlig  gleich  und  also  ächt
Hadrianeisch  zu  seyn  scheint.

In  der  dritten  Ausgabe  *),  die  Pithou  aber  nichr  mehr
erlebte,  sind  vielmehr  neue  Zusätze,  als  kritische  Berichtigun
gen  hinzugekommen.  Diese  Ausgabe  nun  liefert  den  neun
und  funfzigsten  Canon,  ohne  den  Katalog  der  kanonischen
Bücher,  aber  mit  der  Anmerkung:  Est  in  quibusdam  exemplaribus
  Laodicensis  concilii,  Vt  et  in  Graecorum
nomocanone  addilur,  index  librorum  veteris  et  noui
teslamenti,  dui  Pro  Canonibus  legendi  reeipien  dique
sunt.

Da  ich  weder  die  Wendelsteinische,  noch  die  erstere  Pithoeische
  Ausgabe  zu  sehen  bekommen  konnte,  so  muß  icht
mich  bloß  mit  Vermuthungen  hier  behelfen,  ob  diese  Anmerkung
  schon  in  einer  von  diesen  gestanden,  oder  erst  int
der  dritten  Ausgabe  hinzugekommen  sey.  Wendelstein  hatte
nur  drei  Handschriften  vor  sich:  ich  vermuthe,  daß,  wenn
er  das  Verzeichniß  in  zwei  derselben  gefunden  hätte,  er  es
gewiß  eingerückt  haben  würde;  und  fand  er  es  nur  in  ei-)

  Coder  Cononum  vetus  Ecclesiae  Romanee  a  Francisco
Pihoeo  ad  veteres  manuscriplos  codices  restitulus  et  notis
ilIustratus.  Accedunt  Petri  Pithoci  miscellanca  ecclesiaslica,
  Abbonis  Floriacensis  Apologeticus  et  Epistolae,  et
Lormulae  ontiquse  Alsaticae.  Ex  Bibliotheca  Illustrissimi
D.  D.  Claudii  le  Pelelier.  Paris  1687.
        <pb n="117" />
        101

ner,  so  konnte  er  nicht  in  quibusdam  schreiben.  Pithon
erglich  bei  seiner  ersten  Ausgabe  hauptsächlich  cine  Handschrift
  von  Beauvais;  wahrscheinlich  kommt  die  Anmerkung
also  auch  nicht  von  dieser  her.  Hingegen  die  Herausgeber
der  zweiten  Pithoeischen  Edition,  hatten  eine  Handschrift  ?)
vor  sich,  die  von  Pithou  mit  allerhand  Varianten  und  Vermuthungen
  bereichert  war:  ist  also  obige  Anmerkung  erst
aus  diesem  bei  der  dritten  Ausgabe  gebrauchten  Pirhoeischen
Coder,  so  ist  gewiß,  daß  weder  die  Wendelsteinischen  Handschrifren,
  noch  jene  Handschrift  von  Beauvais  das  Voxzeichniß
  der  kanonischen  Böcher  gehabt  hat.  Wem  alles  dieses
zu  sehr  Vermurhung  ist,  den  können  die  vom  P.  Harzheim
bei  seiner  Ausgabe  des  Dionysius  gebrauchten  Handschristen
ganz  außer  allen  Zweifel  setzen.  Im  ersten  Tbeil  der  Concilien
  Teutschlands  ließ  Harzheim  die  Sammlung  des  Diouysius
  abdrucken,  und  bediente  sich  dabei  dreier  Cdlnischer
Handschriften  75):  alle  drei  sind  ächt  Hadrianisch:  denn  sie
haben  keinen  der  Zusätze,  wodurch  sich  spätere  Codices  kennbar
  machen;  der  erste  derselben  ist  unsireitig  ein  Zeitgenosse
Karls  des  Großen.  Keine  dieser  drei  Handschriften  hat  das
Verzeichniß  der  kanonischen  Bücher:  es  ist  also  gewiß,  zu
den  Zeiten  Hadrians  und  Karls  des  Großen  stund  dieses
Verzeichniß  noch  nicht  in  Dionysens  Sammlung.  Harz-*)

  In  perscrutandis  et  euoluendis  Bibliothecae  Collegii  Trecopiihocani
  manuscriptis  occurrit  non  minus  venerandae
veluslatis  coder  canonum  Eccl.  Rom.  insignibus  nolis  nec
non  lectionibus  vaclis  ac  restitutionibus  a  Pihoeo  illustratus,
  quae  duidem  nostram  editionem  ercitarunt.  S.  die

.  Pariser  Herausgeber  von  1687  in  der  Vorrede.

s)  Im  Manuseriptenverzeichniß  des  Cölnischen  Stifts,  das  P.
Harzheim  1259  herausgab,  find  sie  mit  CKV,  CNVI  und.
CXVII  bezeichnet.
        <pb n="118" />
        103

helm  hat  zwar  sonst  weder  Ehrlichkeit?)  noch  Fähigkeit?“)
genug  zu  einem  Kritikus:  aber  seine  Ehrlichkeit  hatte  hier
keinen  sonderlichen  Reiz  zur  Verführung;  dann  wenn  er  seiner
Kirche  haͤtte  schmeicheln  wollen,  hätte  er  lieber  noch  in  dem
Perzeichniß  der  Bücher  des  alten  Testaments  jene  Paar
Schriften  hineingesetzt,  die  der  eifrige  Catholike  vermißt,  als
das  ganze  Verzeichniß  hinweggelassen.  Und  große  kritische
Fähigkeit  wird  auch  nicht  erfordert,  um  in  drei  Handschriften
  ein  so  großes  Srück  nicht  zu  übersehen.

Ein  Zeuge,  wie  Dionys,  dünkt  mich  sehr  entscheidend
zu  seyn.  Fast  zu  einer  Zeit  stehen  in  der  Morgen-  und
Abendländischen  Kirche  zwei  Männer  auf,  die,  versehen  mit
der  nöthigen  Geschicklichkeit  und  mit  allen  erwünschten  Subsidien,
  eine  Sammlung  von  Concilienschlüssen  machen:  und
keiner  las  in  seinen  Handschriften  das  Laodicenische  Verzeichniß
  der  kanonischen  Bücher.  Daß  Dionps  sehr  genau
und  sorgfältig  gewesen,  keine  unterschobene  Stücke  in  seine
Sammlung  aufzunehmen,  beweißt  seine  Anmerkung  in  Ansehung
  der  apostolischen  Canones  79),  die  er  gleichsam  mit
einer  Protestation  in  seine  Sammlung  aufnahm.  Warum
soll  man  ihn  aber  bei  unserm  Laodicenischen  Canon  nicht
für  gleich  genau  und  sorgfältig  halten?  Daille  286)  schreibt
es  einer  Betrügerei  des  Dionysius  zu,  daß  dieses  Verzeich-»)

  s.  Runde  Preisschrift  n  der  Reichsstandschaft  der  Bischöfe

und  Aebte.  S.  öo.  *e
**)  Ernesti  neue  theolog.  *  besonders  in  der  Recenston  der
zwei  erstern  Bände  der  Harzheimischen  Sammlung.

#  Canones,  qui  dicuntur  apostolorum,  de  graèco  translulimus,
quibus  quia  plurimi  consensum  non  praebuere  Facilem,
hoc  ipsum  vestram  noluimus  ignorare  sanciitatem.

De  usu  palrum  (Cenevne  1655.  4.)  pag.  72.
        <pb n="119" />
        103

niß  bei  ihm  fehlt.  Er  glaubt,  Dionysius  habe  das  Verzeichniß
  mit  Fleiß  hinweggelassen,  weil  einige  Vücher  darin
sehlen,  die  P.  Innocenz  I.  in  einem  Schreiben  *)  an  den
Bischof  von  Thoulouse  Ersuperius  schon  zu  Anfang  des
fünften  Jahrhunderts  als  kanonisch  erkannt  hatte.  Er  eifert
bei  dieser  Gelegenheit  sehr  heftig  gegen  die  so  frühe  Verfälschungen
  selbst  der  Concilienschlüsse:  und  Ceillier  29)
nimmt  ganz  willig  an,  daß  obige  Ursache  wirklich  die  wahre
sey.  Er  scheint  als  Gehorsam  gegen  die  päpstliche  Verordnung
  anzusehen,  was  Daille  Verfälschung  schilt.  Ist  das
Faktum  gewiß,  daß  Dionys  wirklich  ältere  Concilienschlüsse
nach  jungern  päpstlichen  Verordnungen  verbesserte,  ohne  irgend
  die  geringste  Anzeige  davon  zu  thun,  so  scheint  der
Vorwurf  des  erstern  vollkommen  gegründet.  Aber  was  für
einen  Grund  hat  denn  Daille  zu  seiner  Vermuthung?  Ganz
keinen,  als  weil  er  glaubt,  das  Verzeichniß  müsse  auch  im
Dionysius  stehen,  weil  es  nach  den  gewöhnlichen  Concilien=Ausgaben
  im  griechischen  Tert  sieht.  Dionys  behauptet
sonst  durch  seine  ganze  Sammlung  hindurch  den  Ruhm  des
vollkommen  ehrlichen  und  einsichtsvollen  Kenners:  auch
Caßiodor  giebt  ihm  dieses  Zeugniß:  und  in  der  erstern
Hälfte  des  sechsten  Jahrhunderts  war  der  rdmische  Stahl
noch  nicht  rômischer  Hof,  es  war  noch  nicht  die  Zeit  der
Pseudoisidore  358),  und  wenn  man  auch  gegen  allen  Zusam-%%

  v.  Codicem  canonum  ecclesiasticorum  et  constikutionam
sedis  Apostolicae  Tom.  III.  Opp.  Leonis  Mlagni.  pag.  162  —
187.  edit.  Baller.  «
")Histoiredesauteukssackcs.T.lV.pag.7-4.
·-««)AberdlenochfrüherebekaunteGeschichtederSardischen
Kirchenschlusse,  die  Zosimus  in  seinem  Streit  mit  den  Afrikanern
  für  Nicänische  wollte  angesehen  wissen?  —  Ein-
        <pb n="120" />
        104

sammenhaug  der  Geschichte  glauben  wollte,  daß  Dionys
wirklich  ein  so  geschworner  Anhaͤnger  des  roͤmischen  Bischofs
gewesen,  und  daß  man  sich  schon  so  fruͤhe  solche  willkuͤhrliche
  Verbesserungen  erlaubt  habe,  so  haͤtte  ja  Dionys  seiner
Absicht  weit  gemäßer  gehandelt,  wenn  er  diejenigen  Buͤcher,
welche  zwar  Innocenz  in  seinem  Schreiben,  aber  der  Laodicenische
  Canon  nicht  hat,  in  den  letztern  hineingesetzt  bätte:
so  wäre  alsdenn  Innocenzs  Canon  durch  eines  der  ältesten
Coneilien  bestärigt  worden.  Betrüger  handeln  zwar  nicht
immer  systematisch:  aber  wenn  Dionys  in  die  Elasse  der
Betrüger  gehörte,  so  wäre  er  kein  Betrüger  gemeiner  Art,
sondern  ein  solcher,  der  seinen  Betrug  mit  genugsamer  Gelehrsamkeit
  zu  decken  wußte:  und  würde  in  diesem  Falle  ein
solcher  seine  Quellen  so  genau  und  umständlich  angeben,  als
Dionys  gethan  hat?  Es  ist  also  gewiß,  nicht  nur,  daß
Dionys  das  Laodicenische  Verzeichniß  der  kanonischen  Bücher
  in  seiner  Sammlung  gar  nicht  hatte,  sondern  auch,
daß  er  sie  in  den  griechischen  Handschriften,  aus  denen  er

mal  ist  der  Fall  ganz  unähnlich:  bier  ein  Bischof,  der  zu
Behauptung  des  Ansehens  seines  Stuhls  gerade  jetzt  geschwind
  ein  altes  Kirchengesetz  haben  wollte;  dort  ein  gelehrter
  Kritikus,  der  ohne  irgend  eine  Absicht,  blos  gebeten  von
einem  Freunde,  eine  Sammlung  von  Hirchengesetzen  macht.
Zweitene  ist  noch  gar  nicht  erwiesen,  ob  Zosimus  nicht  vielmehr
  der  Betrogene,  als  der  Betrüger  war.  Die  Ballerini
haben  in  der  oft  angeführten  Abhandlung  S.  59.  cc.  mit  den
wichtigsten  Gründen  dargethan,  daß  die  Sardicensischen  Kirchenschlüsse
  mit  den  Nicänischen  ehmals,  ganz  in  einem  Zulammenhange,
  ohne  Unterschied,  geschrieben  worden  sind.  Es
läßt  sich  wirklich  auch  sonst  die  große  Zuversicht  nicht  begreisen,
  womit  der  römische  Bischof  das  Resultat  der  genauesten
Untersuchungen  und  der  Gesandschaften  der  Asrikaner  abgewartet
  hat.
        <pb n="121" />
        105

übersetzte,  nicht  gefunden.  Hätte  ihn  auch  Gefälligkeit  gegen
den  römischen  Stuhl  zu  einer  solchen  Betrögerei  verleiten  koͤnnen,
  so  war  gewiß  Johann  von  Antiochien  derselben  nicht
ausgesetzt,  und  bei  den  beständigen  Zwistigkeiten  zwischen
dem  orientalischen  und  occidentalischen  Patriarchen  war  gewiß
  zu  erwarten,  daß,  wenn  der  laodicenische  Canon  etwas
nachtheiliges  für  die  Hoheit  des  rmischen  Stuhls  enthielte,
niemand  sorgfältiger  ihn  bemerken  würde,  als  ein  Grieche,
als  ein  Mann,  der  selbst  Candidat  des  Constantinopolitanischen
  Stuhls  war.  Johanns  von  Antiochien  und  Dionysens
  Sammlung  gehen  sonst  in  manchem  von  einander  ab:
auch  kann  der  eine  den  andern  nicht  vor  Augen  gehabt  haben;
  denn  sie  schrieben  fast  zu  gleicher  Zeit.  Johann  hat
85  apostolische  Canones,  und  diese  nahm  er,  wenn  man
wenigstens  aus  seinem  Stillschweigen  schließen  darf,  eben  so
an,  wie  die  übrigen  allgemein  als  ächt  erkannte  Concilienschlüsse.
  Dionys  nahm  nur  funfzig  an,  und  diese  halb  ungern:
  er  verhelt  es  nichr,  daß  sie  von  vielen  in  Zweifel  gezogen
  würden:  er  läßt  sie  nicht,  wie  die  übrigen  Concilienschlüsse,
  in  einer  Jahlenreihe  fortlaufen,  sondern  er  setzt  sie
ganz  vereinzelt  voraus.  Selbst  in  Ansehung  der  Materialien,
  die  sie  sammelten,  dachten  diese  beide  Männer  ganz
verschieden:  ist  also  nicht  die  Uebereinstimmung  ihrer  Zeugnisse
  hier  desio  wichriger?

&amp;amp;#  13.

Ehe  ich  aufhöre,  von  der  Dionysischen  Uebersetzung  zu
reden,  muß  ich  noch  dreier  Handschriften  gedeuken,  wovon
uns  P.  Amort  im  zweiten  Theil  seines  luris  canonici?)

*)  Ulm  1757.  4.
        <pb n="122" />
        106

theils  Abdruͤcke,  theils  Auszuͤge  geliefert  hat.  So  viel  sich
aus  der  schwankenden  Beschreibung  des  Herausgebers  urtheilen
  laͤßt,  so  ist  die  Handschrift,  welche  ganz  abgedruckt  wurde,
aus  der  Bibliothek  des  Bayrischen  Klosters  Chiemsee.
Amort  setzt  ihr  Alter  in  das  siebente  Jahrhundert;  aber  ein
so  hohes  Alter  ist  gegen  alle  Wahrscheinlichkeit;  da  sie  alle
die  Zusitze  und  Einschaltungen  hat,  woran  Hadrianeische
Codices  kennbar  find,  so  ist  sie  höchst  vermuthlich  blos  eine
Copie  des  Coder  canonum,  den  Karl  der  Große  vom
Papst  Hadrian  bekam.  Herr  Amort  nimmt  für  letztere
Begebenheit  das  Jahr  805  an:  er  koͤnnte  also,  seiner  eigenen
  Chronologie  nach,  die  Handschrift  nicht  früher  setzen,
als  in  das  erste  Viertel  des  neunten  Jahrhunderts.  Wenn
aber  auch  Karl  gleich  auf  seinem  ersten  Jug  nach  Rom  im
Jahr  774,  wie  es  nicht  unwahrscheinlich  ist,  vom  Hadrian
den  Coder  canonum  empfangen  hat,  so  hat  doch
Amort  seine  Handschrift  immer  noch  um  ein  Jahrhundert
zu  alt  geschätzt.  In  Ansehung  der  laodicenischen  Schlüsse
siimmt  diese  Handschrift  mit  den  oben  angeführten  Wendelsteinischen
  und  Harzheimischen  Handschriften  vollkommen
überein:  sie  hat  den  neun  und  funfzigsten  Canon  ohne  das
Verzeichniß  der  kanonischen  Bücher.  Aus  den  zwei  andern
Handschriften,  die  Amort  aus  dem  Bayrischen  Kloster  Dieße
erhielt,  sind  blos  Ercerpte  geliefert.  Unter  andern  Ercerpten
  ist  unter  n.  6.  gleichsam  als  ein  Supplement  zu  dem
Chiemseeschen  Coder,  folgendes  Verzeichniß  der  kanonischen
Bücher  abgedruckt:  Quas  oporteat  legi  et  in  autboritate
recipi,  haec  sunt:  Genesis  mundi.  Erodos  Aegypii.
Leuitionm.  Numeri.  Deuteronomium.  Jesu  Nare.
Judicum.  Ruth.  Regum  hbri  quatuor.  Paralypomenon.
  Id  est,  ab  relictorum  libri  duo.  Hesdras  Libri
        <pb n="123" />
        107

IV.  Liber  Psalmorum  CL.  Prouerbia  Salomonis.
Cantica  Canticornm.  Eoclesiastes.  Job.  Hester.  XII.
Prophetae  id  est,  Osee.  Amos.  Johel.  Abdias.  Jones.
Micheas.  Naum.  Abacuc.  Sophonias,  Aggeus,  Zacharias.
  Malachias.

Item  Esaisas.  Heremias.  Ezechiel.  Daniel.

Noui  Testamenti.  Euangeliorum  IV.  Secundum
Matthaeum.  Secundum  Marcum.  Secundum  Lucam.
Secundum  Joannem.  Actus  Apostolorum  Cetholici.
Epistolae  VII.  Jacobi  I.  Petri  I.  et  II.  et  III.  Joannis
II.  Judeae  I.  Epistolas  Pauli  XIV.  Ad  Romanos.  Ad
Corinthios  I.  et  I.  Ad  Galatas.  Ad  Titum.  Ad  Phbilipp.
  Ad  Col.  Ad  Thessalo.  I.  et  I.  Ad  Timotheum
I.  et  I.  Ad  Eph.  Ad  Philemonem.  Ad  Hebraeos.
*  Apocalypsin.

Schon  der  bloße  Anblick  dieses  Verzeichnisses  giebt
Stoff  genug  zu  Kritik  und  zu  kritischen  Vermuthungen:
aber  erst  noch  ein  paar  Worte  von  den  Handschriften  selbst.
Sie  sind  nichts  weniger,  als  Dionysische  Handschriften;  denn
sie  enthalten  viele  Isidorsche  Stücke:  sie  müssen,  (oder  we,
nigstens  eine  derselben,  denn  Herr  Amort  sagt  nie,  ob  er
ein  Stück  in  beiden  Handschriften,  oder  nur  in  einer  gefunden
  habe,)  sie  müssen  sehr  unordentlich  geschrieben  seyn.
z.  B.  Vor  den  Schlüssen  des  berühmten  Nicänischen  Concilii
  kommen  noch  Schlüsse  eines  andern  Nicänischen.  Bei
der  Vergleichung  findet  man,  daß  es  bloß  die  Sardicensischen
sind,  und  wenn  es  auch  richtig  seyn  sollte,  daß  man  chmals
die  Nicänischen  und  Sardicensischen  Schlüsse  in  einer  ununterbrochenen
  Reihe  fortgeschrieben,  und  also  letztere  mit  den
erstern  sehr  leicht  vermengt  werden  konnten,  so  hat  man
doch  kein  Beispiel  einer  genauen  Handschrift,  welche  die
        <pb n="124" />
        108

Sardicensischen  Schlüsse  vor  den  Nicänischen  setzte.  Außerdem,
  daß  also  diese  Coclioes  (oder  dieser  Codcr,  weil  man
immer  in  der  Ungewißheit  ist,  ob  Kirrt  Amort  zwei  oder
einen  vor  sich  gehabt  hat)  außerdem,  daß  sie  wahrscheiulich
keine  Dionysische,  sondern  Isidorsche,  Sder  vielleicht  am
wahrscheinlichsten  dürch  Isidorsche  Zusätze  und  Perbesserungen
  verderbte  Dionysische  Handschriften  sind,  ist  ihr  Werth
wegen.  Mangel  der  Genauigkeit  des  Abschreibers,  wegen  der
Pseudodekretalen,  die  sie  enthalten,  sehr  gering.  Um  diese
Dießeschen  Handschriften  zu  empfehlen,  sagt  Herr  Amort  in
der  Vorrede  zum  zweiten  Theil  seines  juris  canonici,  daß
sie  alles  enthalten,  was  Leo  IV.  noch  im  neunten  Jahrhundert
  (im  Jahr  850)  als  Theile  des  römisch-canonischen
Rechts  erzählt  habe:  alsdenn  wird  die  bekannte  Stelle  aus
dem  Dekrete  abgedruckt  C.  I.  bist.  20.2)  Aber  man  sollte
fast  vermuthen,  Herr  Amort  habe  sie  geändert,  bis  sic  ihm
recht  gepaßt.  Statt  Canones  Apostolorum,  setzt  er,  canones,
  qui  dicunlur,  Apostolorum;  und  unter  den  Namen
  der  räômischen  Bischdfe  laͤßt  er  den  Sylvesier  hinweg.
Das  Verzeichniß  der  kanonischen  Böücher  selbst  siehr  durch
alle  Fehler  hindurch,  wodurch  es  entweder  vom  Schreiber
des  Coder,  oder  von  demjenigen,  welchem  wir  die  Copie
zu  diesem  Abdruck  zu  danken  haben,  entsiellt  wurde,  der  ge-*)

  Nach  der  Böbmerschen  Ausgabe  ist  die  Stelle  folgende:  Quibus
  autem  in  omnibus  ecclesinsticis  vlimur  judicjis,  sunt
canones  Apostolorum.  Nicaenorum,  Ancyranorum,  Neocaesariensium,
  Laodicensium,  Conslanlinop.  Ephesin.  Chalcedonensium,
  Serdicensium,  Alricanensium,  Carthaginensium,
ei  cum  illis  regulae  praesulum  Romanorum,  Sylwestri,  Siricii,
  lanocentil,  Zosimi  eic.  Die  Stelle  hat  zwar  mehrere  Varianten,
  aber  keine  einzige,  wodurch  die  PVeränderung,  welche  Herr
Amort  mit  dem  Tert  vornahm,  einigermaßen  vertheidigt  werden
  könnte.
        <pb n="125" />
        109

woͤhnlichen  Isidorschen  Uebersetzung  so  vollkommen  gleich,
daß  man  gar  nicht  zweifeln  kann,  woher  dieser  Zusatz  gekommen.
  Nur  ein  Beispiel:  paralypomenon  id  est  ab
relictorum,  völlig  so,  wie  nach  der  Ballerinischen  Ausgabe
der  Isidorsche  Tert  heissen  muß.

Uebrigens  aber  ist  das  Verzeichniß  voll  der  offenbarsten
Fehler:  Esdras  IV.  so  hat  unter  allen  vom  Quesnel  und
den  Ballerini  bazüchenen  Handschriften  keine  einzige.  Im
gewöhnlichen  Tert  des  Isidorus  und  im  griechischen  stehen
zwei  Bücher  von  Esra:  die  von  den  Bellerini  verglichenen
haben  gar  keine  Zahl.  Actus  Abßostolorum  Catholici,
Epistolae  VII.  offenbar  statt  Actus  Apostolorum  Cathollcae
  Epistolae  VII.  Die  Briefe  des  Petrus  und  Johannes
sind  sichebar  verwechselt.  Auch  der  Brief  an  die  Ephesek
und  der'  Brief.  an  den  Titus  haben  ihre  Plätze  vettabscht.
Was  das  Steruchen  bei  Apocalypsin  bedeuten  soll,  ist  bei
Herrn  Amorts  bölligem  Stillschweigen  unmöglich  zu  ertathen.
  Stund  es  so  in  der  Handschrift,  oder  soll  es  einen
Zusatz  von  Herin  Amort  bedeuten?  Letztere  Vermuthung.
wird  dadurch  sehr  bestärkt,  weil  Herr.  Amort  oft  seine  tienen

Bloß  um  der  Vollständigkeit  willen  habe  ich  dieser
Handschriften  hier  gedacht,  und  blos  deswegen  bei  den  letztern
  mich  so  lange  aufgehalten,  um  theils  die  Sorglosigkeitzu
  zeigen,  mit  welcher  solche  Sammlungen  oft  abgedruckt
werden,  theils  an  einem  Beispiel  zu  beweisen,  wie  die  vermeinten
  Dionysi  sche  Handschriften,  die  das  Verzeichniß  der
kanonischen  Bücher  haben  sollen,  bloß  durch  einen  Isidorschen
  Zusatz  bereichert  worden  sind.  Ich  komme  jetzt  zu
demjenigen  geugen,  dessen  aͤchtes  Zeugniß  am  schwersten  zu
bestimmen  ist,  —  zu  Isidors  Uebersetzung.  Vielleicht  ist
        <pb n="126" />
        110

eine  genaue  Geschichte  dieser  Uebersetzung,  ohne  welche  das
Zeugniß  derselben  gar  nicht  beurtheilt  werden  kann,  wenigstens
  allen  meinen  Lesern  nicht  gleich  gegenwärtig,  daß  ich
sie  also  mit  Nutzen  voraus  schicken  darf.  «

H.-14.
Isidorsche  Uebersehung.

Schon  im  sünften  und  sechsten  Jahrhundert  findet  man
man  theils  auf  spanischen,  theils  auf  gallischen  Concilien
solche  Canones  angeführt,  die  weder  aus  der  prisca,  noch
aus  der  Dionps#schen  Uebersetzung  genommen  sind  2).  Auch
machte  in  der  Mitte  des  sechsten  Jahrhunderts  ein  Diakonus
zu  Carthago,  Fulgentius  Ferrandus,  eine  abbreuiationem
canonum,  und  alle  seine  Concilienschlüsse  nahm  er  offenbar
  aus  einer  ganz  andern  Uebersetzung,  als  aus  beiden  obigen:
  nur  die  Chalcedonischen  Schlüsse  nahm  er  aus  der
prisca.  Also  um  eben  die  Zeit,  da  Dionys  zu  Rom  seine
Sammlung  unternahm,  eristirte  außer  der  Prisca,  auf  die
er  sich  beruft,  schon  geraume  Zeit  in  Afrika,  Spanien,
Gallien,  und  vielleicht,  auch  Italien,  noch  eine  andere-ihm
wahrscheinlich  unbekannte  Sammlung.  Ein  gemeinschaftliliches
  Schicksal  aller  dieser  ältesien  Sammlungen  ist  es,  daß
sie  nicht  gleich  anfangs  so  waren,  wie  sic  auf  unser  Zeital-*)

  S.  den  dritten  Canon  der  im  Jahr  439  unter  dem  Vorsitz
des  B.  Hilarius  von  Arles  gehaltenen  Synode  zu  RZiez.
Auch  in  dem  31  ten  Canon  der  im  Jahr  517  gehaltnen  Spnode
  zu  Epaon  kommt  der  Ausdruck  ancyritani  canones
vor.  Ein  Ausdruck,  der  Isidors  Uebersetzung  vollkommen
charakteristisch  eigen  ist:  denn  in  der  prisca  heißt  es  immer
Ancyrenses,  und  beim  Dionvs  Ancyrani.  Vergl.  Ballerin.
diss.  P.  II.  C.  II.  Jc.  2.  pag.  vo.  .
        <pb n="127" />
        111

ter  gekommen  sind;  sondern  mit  dem  Fortgang  der  Jahre
wurden  sie,  oft  hauptsächlich  nach  der  Verschiedenheit  der
Länder,  wohin  sie  kamen,  mit  vielen  Zusätzen  bereichert.
Keine  dieser  Sammlungen  aber  scheint  mehrere  Veränderun,
gen  erlitten  zu  haben,  als  diese.  Es  ist  ein  merkwürdig
großer  Unterschied  zwischen  spanischen  und  gallischen,  oder
wenn  man  lieber  will,  französischen  Handschriften:  auch
läßt  sich  bei  diesen  beiden.  Arten  von  Handschriften  der
stufenweise  Zuwachs  derselben  periodenweise  bestimmen.  Eine
dieser  vermehrtern  Sammlungen,  deren  neuestes  Stück  die
Schlüsse  der  vierten  Toledischen  Synode  vom  Jahr  633
waren,  wurde  von  dem  berühmten  Isidor,  Bischof  von  Sevilien,
  entweder  selbst  veranstaltet,  oder  wenigstens  unter  seiner
  Auktorität.  Der  sehr  gemeinen  Meinung,  daß  das  erstere.
richtig  sey,  kann  man's  zuschreiben,  daß  jener  bekannte  Betrüger,
  der  acht  ganzer  Jahrhunderte  hindurch  ganz  Europa
auf  das  abscheulichste  täuschte,  diese  spanische  Sammluns
in  sein  Luͤgenmagazin  aufnahm.  *
Isidorsche  Uebersetzung  heißt  also  weder  eine  solche,  die
der  berühmte  Isidor  selbst  verfertigte,  noch  eine  solche,  die
des  Pieudoisidorus  Werk  ist.  Beide  fanden  sie  längsiens
schon  in  ältern  Sammlungen;  aber  weil  sich  diese  Uebersetzung
  hauptsächlich  durch  Pseudoisidorn  ausbreitete,  so  bekam
  sie  Isidors  Namen.  Die  Benennung  ist  freilich  unbequem,
  aber  schwer  zu  ändern,  weil  sie  allgemein  angenommen
  ist;  ich  werde  sie  also  beibehalten  müssen.  Pseudoisidor
war  ein  Wesifranke,  und  bediente  sich  also,  wie  man  auch
aus  der  Vergleichung  selbst  sieht,  gallischer  Handschriften.
Nun  sind  die  gallischen  Handschriften  dieser  Sammlung
theils  voll  willköhrlich  verbesserter  Lesearten,  theils  haben  sie
mehrere  Zusätze  und  Dokumente,  als  in  den  spanischen
        <pb n="128" />
        112

Handschriften  stehen:  und  Pfeudoisidor  legte  bei  seiner  Sammlung
  nicht  obige  zum  Grunde,  in  der  die  vierte  Toleder
Sypnode  das  letzte  Stück  war,  sondern  eine  viel  vermehrtere,
worin  sogar  noch  eine  Synode  zu  Braga  vom  Jahr  675
siund.  Der  wahre  Isidor  starb  636,  und  dieser  Beträger
läßt  ihn  noch  Schlüsse  vom  Jahr  675  in  seine  Sammlung
einrücken:  war  er  seines  Betrugs  so  sicher,  vder  war  man.
damals  gewohnt,  solche  vermehrte  Sammlungen  zimmer  noch
unter  dem  alten  Namen  fortzuführen?

Alle  unsere  Conciliensammler  haben  die  Isidorsche  Uebersetzung
  der  Laodicenischen  „Schlüsse  aus  der  Sammlung
des  Pseudoisidorus  genommen:  und  da  dieser  das  Verzeichniß
  der  kanonischen  Bücher;  als:  einen  Aunhang  des  neun
und  funfzigsten  Canons,  hat,  so  haben  sie  es  alle  nachgeschrieben,
  ohne  die  geringste  Anzeige,  daß  irgend  eine  Handschrift
  der  Isidorschen  Ueberselzung  andere  Lescarten  habe.
Selbst.  Mausi,  dessen  Sammlung  seine  Vorgänger  sonst  in
manchem  Betrachte  so  weit  zurück  läßt,  selbst  dieser  hat  weder
  Quesnels  Arbeit,  noch  die  von  den  Ballerini  gesammelte.
  Varianten  benutztz.  und  doch  ist  der  letztern  krirische.
Ausgabe  des  codicis  -  ti  „im  dritten
Theil  der  Werke  Leo  des  Großen,  zwei  Jahre  vor  dem  ersten-Band
  der  Mansischen  Coucilien  herausgekommen.  Die  bisher
  allgemein  angenommene  und  ganz  gewöhnliche  Leseart
der  Isidorschen  Uebersetzung  ist  also  aus  einer  gallischen
Handschrifr.,  die,  durch-viele  willkührlich  gewählte  Lesearten
entstellt,  hie  und  da  #wichtige  Zusätze  von  den  Abschreibern
bekommen  hat.  Pseudvistdor  lebte  wahrscheinlich  zu  Anfang
des  neunten  Jahrhunderts:  man  setzt  ihn  nach  dem  Jahr
320  ;  weil  er  rinige  Schlüsse  der  Pariser  :  Synode  dieses
Jahrs  wörtlich  in  seiner  Sammlung  hat.  Stammt  also
        <pb n="129" />
        115

die  gewöhnliche  Leseart  aus  dem  Pfeudoisidorus,  so  stammt
sie  aus  einer  Handschrift  des  neunten  Jahrhunderts,  welche
Copie  eines  Coder  ist,  der  durch  mannigfaltige  Zusätze
entstellt  war.  Wie  soll  also  diese  gewöhnliche  Leseart  entscheiden
  können?  Entweder  bleibt's  ungewiß,  was  die  ächte
Leseart  der  unverfälschten  Isidorschen  Uebersetzung  sey,  oder
müssen  wir  andere  Zeugen  haben,  als  blos  das  Eremplar
des  Pfeudoisidorus.

.  15.

Durch  die  Bemühungen  des  P.  Quesnels  und  seiner
Revisoren,  der  Ballerini,  haben  wir  noch  ein  Paar  sehr
wichtige  Zeugnisse  erhalten,  welche  der  wahren  Isidorschen
Leseart  vielleicht  ein  größeres  Licht  geben.  Als  einen  Anhang
  zu  den  Werken  Leo  des  Großen  hat  Quesnel  einen
codex  canonum  ecclesiasticorum  abdrucken  lassen,  der
ganz  gewiß  weder  Dionysens  noch  Isidors  Sammlung
ist.  Diese  Sammlung  ist  Privatunternehmen  eines  Mannes
  in  Gallien;  denn  ehe  Rom  seine  Gesetze  und  Sammlungen
  der  Welt  aufdrang,  war  keine  gesetzlich  auktorisirte
  allgemeine  Sammlung,  sondern  jeder  schrieb  für
sich  ab,  sammelte  für  sich.  Die  Menge  der  verschiedenen
  Sammlungen,  die  man  seit  kurzem  nach  und  nach
entdeckt  hat,  beweißt  dieses  genugsam.  In  dieser  gallischen
Privatsammlung,  die  aber  doch  sehr  beliebt  gewesen  seyn
mag,  weil  man  mehrere  sehr  gute  Abschriften  derselben  fand,
stehen  auch  die  Lgodicenischen  Schlüsse.  Quesnel  hat  bei
seiner  Ausgabe  nur  zwei  Handschriften  gehabt:  eine  erhielt
er  von  Orfort  durch  seinen  Freund  Eduard  Bernard,  die
andere,  bei  weitem  vorzüglichere,  war  eine  thuaneische.  Die
Ballerini  hatten  nicht  nur  das  Glück,  von  Wien  eine  Hand-Spittlers

  sämmtl.  Werke  VIII.  B.  8
        <pb n="130" />
        114

schrift  dieser  Sammlung  zu  bekommen,  der  sie  beinahe  ein
tausendjaͤhriges  Alter  beilegen,  sondern  sie  verglichen  auch  in
denjenigen  Stuͤcken,  welche  diese  Sammlung  mit  andern
gemein  hat,  ein  paar  alte  italienische  Sammlungen.  Man
sieht  in  der  Anmerkung,  wie  sie  nach  Vergleichung  aller  dieser.
  Handschriften  entschieden  haben  2).  Ob  durch  diese
Handschriften  und  durch  die  Entscheidung  solcher  Kenner,
als  diese  Brüder  unstreitig  gewesen  sind,  die  wahre  Isidorsche
  Leseart  ganz  außer  Zweifel  gesetzt  werde,  ergiebt  sich
bielleicht  aus  folgendem:

1)  Wenn  nicht  nur  die  wienerischen,  sondern  auch  die
thuaneischen  und  orfordischen  Handschriften  das  Verzeichniß  der
kanonischen  Bücher  hätten,  so  wäre  damit  nur  so  viel  bewiesen,
  daß  ein  Mann,  der  ungefähr  im  siebenten  Jahrhundert
  in  Gallien  einen  codex  canonum  ecclesiesticorum
sich  sammelte,  dieses  Verzeichniß  in  seiner  Handschrift  gelesen
  oder  eingerückt  habe.  Aber  noch  gar  nicht  ist  erwiesen,
daß  die  Leseart,  welche  dieser  Mann  in  seinem  Terthatte,  ächte
Isidorische  Leseart  sey.  Die  Ballerini  geben  sonst  mit  gutem
  Grunde  den  gallischen  Haudschriften  gar  nicht  das  beste

%  Ouesnellus  omisit  sequentem  catalogum  scripiurarüum,  hancdue
  notationem  subiecit.  In  alüs  versionibus,  (geribendum
fuerat  in  vulgatig  cditionibus  leid.)  et  eliam  in  graeco,  seduitur
  catalogus  librorum  veteris  et  noui  teslamenti,  qui
deest  in  viroque  M8.  codice,  nimirum  in  Thuaneo  et
Oxoniensi  hujus  collectionis,  duos  ipse  consukut.  At  eum
reperimus  in  praestantissimo  Cod.  Vind.  ejusdem  collectionis,
  ac  praeteren  in  duobus  aliis  Vatic.  1542  el  Veron.  55.
dui  leidorianam  versionem  eimiliter  exhibent.  Ilinc  iste
calalogus  ab  auctore  hujus  interpretationis  omissus  non
luit,  ac  Proinde  duc  illi  codices,  Thuan,  et  Oron.  qui  Laodicenos
  canones  ex  endem  versione  sumserunt,  dum  hoc
catalogo  carent,  imperfecti  sunt.  pag.  442.  not.  46.
        <pb n="131" />
        115

Zeugniß:  hier  soll  die  Leseart  eines  gallischen  Codex  für
den  wahren  Isidorschen  Tert  entscheiden.  Nun  sind  aber
der  oxfordsche  und  thuaneische  Coder  dem  Zeugniß  des  wienerischen
  zuwider:  ich  will  gern  zugeben,  daß  der  orfordsche
von  keiner  sonderlichen  Auktorität  sey:  aber  den  thuaneischen
loben  die  Ballerini  selbst  als  bewährt  5).  Viclleicht  hat
der  ewige  Widerspruchsgeist  gegen  Quesnel,  den  sie  oft  etwas
unbillig  aͤußern,  zu  dem  Urtheil  einiges  beigetragen,  daß  sie
den  von  ihnen  verglichenen  wienerischen  Coder,  so  wie  fast
veständig,  also  auch  hier,  vorziehen.

2.  Doch  auch  zwei  sehr  alte  italiänische  Sammlungen
stimmen  für  die  Beibehaltung  des  Verzeichnisses  der  kanonischen
  Bücher.

Um  von  ihrem  Zeugniß  mit  Gewißheit  urkheilen  zu
konnen,  muß  man  die  übrige  Beschaffenheit  dieser  Handschriften
  wissen.

Die  Veronesische  ist  nichts  weniger,  als  Copic  einer
gewissen  alten  Handschrift,  sondern  ein,  wie  aus  allem  erhellt,
  höchst  unwissender,  Diakonus,  Theodosius,  setzte  aus
mehreren  Codicibus  und  Sammlungen,  die  er  vor  sich
hatte,  einen  Codex  zusammen,  nahin  sich  die  Freiheit  zu
verbessern:  und  da  unter  allen  berglichenen  Codicibus  dieser
einzige  die  Apokalypse  in  das  Verzeichniß  der  kanonischen
Bücher  setzte,  so  kann  man  schon  auf  die  kritische  Genauigkeit
  des  Mannes  schließen  **).

4  Praef.  ad  codicem  canon,  ecclesisslicor.  Pag.  lo.  anliquior
et  probse  notse  codex.

xx)  Der  Abschreiber  des  Codex  oder  der  Verfasser  dieser  Sammlung
  giebt  alle  diele  datla  in  der  Schlußanmerkung  seines
        <pb n="132" />
        116

Er,  der  sich  so  willkührliche  Verbesserungen  erlaubte,
als  hier  die  Zusetzung  der  Apokalppse  ist,  kann  wohl  noch
weit  leichter  eine  Glosse,  die  ihm  erläuternd  schien,  in  den
Text  eingerückt  haben.  Ich  glaube  nicht,  daß  es  zuerst
seine  Glosse  war:  er  traf  sie  vielleicht  schon  in  einer  selner
Handschriften  an,  aber  als  Glosse,  nicht  als  Tert.  Bei  einem
  Coder,  der  bloße  Abschrift  eines  andern  Codicis
ist,  kann  die  Unwissenheit  des  Copisten  wahrer  Vortheil
seyn;  aber  wenn  der  Abschreiber  bei  aller  seiner  Unwissenheit
  dennoch  den  Kritiker  machen  will,  erst  verbessert,  ehe  er
abschreibt,  so  ist  das  Zeugniß  seiner  Haudschrift  nicht  mehr
Zeugniß  einer  ältern  Urkunde,  die  er  vor  sich  hatte,  sondern
ihre  ganze  Glaubwürdigkeit  gründet  sich  auf  die  Geschicklichkeit
  des  Zeugen.  Das  Veronesische  Manuseript  kommt
also  bier  in  keinen  Betracht.  Wichtiger  scheint  das  Vatikanische.
  Da  die  Ballerini  demselben  die  wienerische
Handschrift  beständig  vorziehen,  so  vermuthe  ich,  daß  sie

codex  selbst  an:  Hec  de  mendosis  erelsrihus  tranaaal
tandem,  et  quaedem  quĩdem  qua  .  .  .,.  odn  vt  voluit  tamen
vt  potuit  (supple  et  corrige,  cuamuft  non  vt  volui  tamen
vt  r&amp;amp;**i  recorrext.  Quedam  autem  tacilo  preiermisi  ro
.  (f.  reliqua)  Domini  arbitrio  derelinquens.  Oui  legie
oro  .  .,catore  (leg.  ora  pro  me  Pr  sit  dn  abeass
redd-.limus  omnium  di  .  ..  Theodosius  indignus
...  cbnus  fecit.  Haec  postrema  verba  sic  supplenda;
humillimus  omnium  disconorum  Theodosius  indignus  Diaconus
  lecit.  Verba  de  mendosis  exemplaribus  transtuli,
Theodosium  merum  exscriptorem  non  vero  ejus  versionis,
ao  in  ipso  tantum  codice  inuenitur,  auctorem  innuunt.
Ballerinior.  diss.  pag.  128.
lidem  in  Cod.  cen.  ecclesisst.  p.  2  4  2.  not.  56.  In  MS.
Veron.  55.  additur  Apocalypsis  Joannis.  Hic  concludi  debei
  ea  non  ecolesiasticus.  Explieit.
        <pb n="133" />
        117

wahrscheinlich  nicht  an  dieser  ihr  Alter  hiureiche  ?),  also
hoͤchstens  in  das  neunte  Jahrhundert  gehöre.  Im  neunten
Jahrhundert  war,  wenigstens  zu  Ende  der  ersten  Hälfte  delselben,
  Isidors  Sammlung  schon  sehr  ausgebreitet:  denn
das  berühmte  Schreiben  des  P.  Nicolaus  I.  an  die  franzdsischen
  Bischdfe  ist  vom  Jahr  863:  sollte  also  nicht  vielleicht
ein  Isidorsches  Eremplar  Einfluß  gehabt  haben?  Und  wenn
diese  Wahrscheinlichkeit  auch  nicht  so  gar  groß  seyn  sollte,  so
sind  überhaupt  Italiänische  Handschriften  bei  weitem  nicht
diejenigen,  deren  Zeugniß  eine  Isidorsche  Lescart  entscheiden
kann.

Isidors  Uebersetzung  stammt  wahrscheinlich,  ihrem  ersten
Ursprung  nach,  aus  Spanien;  sie  kam  also  entweder  durch
gallische,  oder  durch  afrikanische  Handschriften  nach  Italien.
Kam  sie  durch  gallische  dahin,  so  ist  ihr  Zeugniß  von  gleicher
  Art  mit  den  gallischen:  kam  sie  durch  afrikanische,  so
kam  sie  wohl  schwerlich  vor  dem  sechsten  Jahrhundert  dahin:
denn  sollte  sie  sonst  Dionys  gar  nicht  gekannt  haben?  Und
ist  sie  erst  nach  Dionysens  Zeit  dahin  gekommen,  so  ist  sie,
durch  die  größere  Auktorität  des  Dionysius  erstickt,  niemal
empor  gekommen.  Hätten  wir  eine  spanische  Handschrift
von  der  Art,  wie  diese  vatikanische  ist,  so  würde  sie  entscheidend
  seyn,  besonders  wenn  ihr  Alter  über  Isidors  Zeiten
hinausreichen  sollte.  Daß  diese  vatikanische  Handschrift  aber

*)  Sie  ist  zwar  P.  II.  C.  z.  pag.  36.  etc.  weitläuftig  nach  ibrem
ganzen  Inhalt  geschildert:  aber  es  ist  keine  Vestimmung
ihres  Alters  dabei,  sondern  die  Ballerini  berufen  sich  blos
auf  Montfaucons  Urtbeil,  der  ihn  Bibl.  bibl.  p.  131.  elegantissjmum
  et  antiquissimum  nennt.  Was  sie  sonst  zu  Bestimmung
  seines  Alters  aus  Ughelli  Italiae  Sacra.  T.  III.
col.  592.  beibringen,  ist  bloße  Vermuthung.
        <pb n="134" />
        118

eine  Copie  eines  spanischen  Coder  seyn  sollte,  ist  gewiß  demjenigen
  nicht  glaublich,  der  die  Geschichte  der  Ausbreitung
solcher  fruͤhen  Kirchengesetze  kennt.  Doch  bei  allen  diesen
Gruͤnden,  die  mir  das  Zeugniß  des  vatikanischen  Codex
zu  schwaͤchen  scheinen,  getraue  ich  mir  doch  noch  nicht  voͤllig,
  zu  entscheiden:  wir  haben  zu  wenig  data,  zu  wenig
verglichene  Codices.  Den  Ballerini  ist  einer  der  wichtigsten,
  der  veronesische  n.  58.  hier  ganz  unbrauchbar,  weil
er  vom  sechszehnten  Canon  an  verstuͤmmelt  ist:  Es  muß
sich  zeigen,  wenn  einst  mehrere  kritische  Sorgfalt  auf  Berichtigung
  der  Concilienschlüsse  und  auf  Hervorsuchung  der
Sammlungen  alter  Canonum  gewendet  wird,  ob  sich  die
Gründe  für  oder  wider  die  Autheuticität  dieser  Stelle  der
Isidorschen  Uebersetzung  häufen.  So  viel  ist  unterdeß  gewiß,
  daß  sich  weit  leichter  begreifen  läßt,  wie  dieses  Verzeichuiß
  hineingekommen,  als,  wie  es  herausgefallen  seyn
sollte.  Welcher  Uebersetzer,  welcher  Abschreiber  sollte  wohl
in  so  hohem  Grade  nachlaͤßig  seyn,  und  ein  so  großes  Stuͤck
hinweglassen:  oder  hatte  er  Lust,  untreu  zu  seyn,  und  die
Laodicenischen  Schlüsse,  weil  sie  mit  seiner  Dogmatik  nicht
übereinkamen,  zu  verändern,  so  hat  der  Schreiber  des  veronesischen
  Codex  am  besten  gewußt,  wie  er  sich  hier  helfen
sollte.  Ein  so  großes  Stück  von  einer  so  alten  Synode
hinwegzuthun,  war  zu  gewaltthärig:  man  kam  weit  leichter
zu  seiner  Absicht,  wenn  man  Zusätze  und  Veränderungen
machte.  Hingegen  sieht  das  ganze  Verzeichniß  einer  Glosse
vollkommen  gleich:  bald  schrieb  man  diese  Glosse  des  neun
und  funfzigsten  Canons  mit  dem  Canon  selbst  in  einem
fort:  und  ein  nachfolgender  Verbesserer  hat  vollends  zwei
Cenones  baraus  gemacht.
        <pb n="135" />
        119

IV.  Schriftsteller  unter  den  Lateinern,  welche  uach  dem
Beispiel  der  Griechen  die  Concilienschluͤsse  unter  gewisse
  locos  Communes  zusammengestellt  haben.

Es  giebt  ein  ganzes  Heer  solcher  Schriftsteller:  aber
nur  wenige,  vielleicht  nur  ein  einziger  ist  für  uns  hier
brauchbar.  Einmal  fallen  alle  diejenigen  hinweg,  die  Dionyseus
  Sammlung  gebraucht  haben;  es  ist  schon  oben  entschieden,
  daß  Dionys  das  Verzeichniß  der  kanonischen  Bücher
  in  seiner  Handschrift  gewiß  nicht  gelesen  hat:  wozu  also
eine  unnöthige  Menge  Jeugen,  die  der  Sache  kein  neues
Licht  geben?  Ueberdieß  schrieb  im  mittlern  Zeitalter  einer
den  andern  nicht  selten  so  getreu  ab,  daß  ganze  Schaaren
solcher  Canonisten  oft  kaum  einen  tüchtigen  Zeugen  aus,
machen  würden.

Zweitens  fallen  alle  diejenigen  als  unbrauchbar  hinweg,
welche  nicht  nur  die  Ordnung  der  Canones,  sondern  auch  ihre
Substanz  geändert  haben,  jetzt  durch  Einräckung  ihrer
Erklärungen  erweitert,  jetzt  nach  Belieben  abgekürzt.  Diese
Art  von  kanonischen  Sammlungen  wurde  sehr  frähe,  schon
im  achten  Jahrhundert,  allgemein.  Der  Verfasser  der  celecitio
  Hibernensis  bei  Dachery  *)  und  Martene  7#)
der  ungefähr  in  der  ersten  Hälfte  des  achten  Jahrhunderts
lebte,  thut  selbst  das  Geständniß:  Synodorum  erxemplariorum
  innumerositatem  conspiciens  breuem  planamque
  ac  consonam  de  ingenti  silua  scriptorum  in
—–—  4

*i  T.  I.  Spicil.  ed.  nou.  pag.  492.

%  T.  IV.  anecdotorum.  pag.  z.  Balleriniorum  diss.  P.  IV.
C.  VII.  6.  1.
        <pb n="136" />
        120

vnĩus  voluminis  texlum  expositionem  digessi  plura  addens,
  plura  minuens,  plura  eodem  tremite  digerens,
  plura  sensu  ad  sensum  neglecto  verborum
tramite  allerens.  Alle  Zeugen  von  dieser  Art  sind
bei  dieser  Untersuchung  ganz  unnütze.  Noch  ist  nur  ein
einziger  übrig,  der  weder  Dionysens  Uebersetzung  abgeschrieben,
  noch  die  Canones  so  willkührlich  geändert  bat  —
Martin,  Bischof  von  Braga  in  Spanien.  Er  lebte  in  der
letztern  Hälfte  des  sechsten  Jahrhunderts.  Johann  von  Antiochien
  ist  noch  vollkommen  sein  Zeitgenosse,  und  auch
Dionys  der  Kleine,  zu  Rom.  Auf  einer  Pilgrimsreise  nach
dem  Orient  lernte  er  griechisch  und  andre  Wissenschaften,  für
welche  in  den  Abendländern  damals  noch  kein  Raum  war.
Bei  der  Rückkunft  in  sein  Vaterland  fand  er  unter  andern,
wie  schlecht  und  unverständlich  die  gewöhnliche  Uebersetzung
der  griechischen  Kirchengesetze  sey,  und  wie  sie  durch  Abschreiber
verändert  und  verderbt  worden.  Er  machte  sich  also  an  eine
Perbesserung  derselben  nach  dem  Griechischen:  und  um  diese
Kirchengesetze  zum  Gebrauch  recht  bequem  zu  machen,  ordnete
er  sie  unter  gewisse  Hauptklassen  zusammen.  Hieraus  entstund
  collectio  LXXXIV  Ccanonum  seu  capitulorum.
Im  ersien  Theile  derselben  *)  kommt  unser  Canon  vor,  aber
ohne  das  Verzeichniß  der  kanonischen  Schriften.  „Non  oportet
  psalmos  compositos  et  vulgares  in  Ecclesia  dicere:
neque  libros,  dui  sunt  extra  canonem,  logore  nisi  solos
oanonicos  veteris  et  noui  testamenti.“  Zwar  setzt  Martin
bei  keinem  Canon,  woher  er  ihn  genommen  habe:  aber  man
sieht  durchgängig,  daß  er  Laodicenische  Schlüsse  gehabt  hat,
und  ist  nicht  dieses  wörtlich  genau  unser  Laodicenischer  Canon,

)  Justelli  bibl.  jur.  can.  vet.  T.  I.  append.  pag.  10.  S.  Ubrigens
die  Berichtigung  in  der  Gesch.  des  kanon.  Rechts  S.  291.
        <pb n="137" />
        121

oder  von  welcher  andern  Kirchenversammlung  ist  uns  ein
so  vollkommen  gleicher  Schluß  bekannt?  Martin  hatte
Isidors  Uebersetzung  vor  sich;  daß  diese  damals  in  Spanien
  allgemein  gangbar  gewesen,  laͤßt  sich  gar  nicht
zweifeln:  aber,  da  sie  schon  so  fruͤhe  durch  Abschreiber,
  selbst  in  Spanien,  verderbt  und  veraͤndert  worden,  muß
uns  heut  zu  Tage  bei  denen  ohnedieß  nicht  hinreichenden
Subsidien  in  Bestimmung  der  ächten  Isidorschen  Leseart  desto
schuͤchterner  machen.  Entweder  fand  Martin  in  seinem  Isidorschen
  Text  das  Verzeichniß  der  kanonischen  Buͤcher,  oder
fand  er  es  nicht.  Im  letztern  Fall  hätten  wir  einen  sehr
wichtigen  Zeugen  für  die  ächte  Isidorsche  Lesart,  oder  genauer,
einen  sehr  wichtigen  Zeugen,  daß  auch  im  Isidorschen  Tert
das  Verzeichniß  der  kanonischen  Bücher  Zusatz  späterer  Zeiten
sey:  oder  fand  er  es  in  seinem  Isidor,  strich  es  aber  hinweg,
weil  er  es  nach  seiner  griechischen  Handschrift,  die  es  nicht
enthielt,  für  unächt  ansehen  mußte.  Entweder  beweißt  also
Martins  Auktorität  allein  für  dem  griechischen  Text,  oder
für  den  griechischen  und  isidorischen  Tert  zugleich.  Welches
  von  beiden  man  sich  wählt,  so  ist  Martins  Auktorität,
  vereinigt  mit  der  Auktorität  des  Dionysius  und
Johanns  von  Antiochien  einc  ganz  unläugbar  entscheidende
Auktorität.  Noch  ein  Fall  wäre  möglich,  daß  Martin  ohne
genugsame  Auktorität  griechischer  Codices  das  Verzeichniß
der  kanonischen  Bücher  hinweggelassen  hätte.  So  gab  es
aber  also  doch  schon  damals  auch  in  Spanien  solche  griechische
Handschriften,  die  das  Verzeichniß  nicht  hatten,  und  da
Martin  in  der  Absicht  schrieb,  die  alten  griechischen  Kirchengesetze
  allgemein  verständlicher  zu  machen,  so  mußte
er,  falls  er  das  Verzeichniß  entweder  in  seinem  Isidor,  oder
in  seinem  griechischen  Tert  fand,  immer  zum  Voraus  geneigt
        <pb n="138" />
        122

seyn,  dasfelbe  beizubehalten;  dand  wie  ist  der  Canon  bestimmter
  und  verständlicher  mit  oder  ohne  den  Katalog  der
kanonischen  Bücher?  Sehr  unwahrscheinlich  ists  demnach,
daß  er  ohne  genugsame  Auktorität  zu  haben,  ohne  durch  die
Auktoritäten,  die  er  vor  sich  hatte,  gleichsam  gezwungen  zu
werden,  das  Verzeichniß  der  kanonischen  Bücher  hinweggelas.
sen  haben  sollte.  Und  einen  Bischof  von  Braga  im  sechsten
Jahrhundert,  wird  man  keiner  solchen  Anhänglichkeit  an  die
Aussprüche  des  römischen  Bischofs  beschuldigen,  baß  er  aus
Achtung  für  dieselbe  solche  alte  Kirchengesetze  geändert  hätte.
.  K.  17.

Also  Resultat  der  ganzen  Untersuchung:  Aechter  Laodicenischer
  Canon  ist  dieses  Schriften-Verzeichniß  gewiß
nicht,  sehr  alte  griechische  Handschriften  verwerfen  es,  drei
Männer,  die  im  sechsten  Jahrhundert,  beinahe  zu  gleicher
Zeit,  in  ganz  verschiedenen  Ländern  die  Kirchengesetze  sammelten,
  fanden  es  nicht  in  ihren  Handschriften.  Die  Isidorsche
  Uebersetzung,  besonders  wenn  man  bei  Untersuchung
ihres  Zeugnisses  den  Martin  von  Braga  zu  Hülfe  nimmt,
ist  mehr  gegen  die  Aechtheit  dieses  Verzeichnisses,  als  für
dieselbe.  Und  unter  den  beständigen,  ewig  umbildenden  Veraͤnderungen,
  die  man  besonders  im  mittlern  Jeital#ter  mit
den  Kirchengesetzen  machte,  und  die  eben  so  gewöhnlich  im
Orient  als  im  Occident  waren,  konnte  gar  leicht  ein  solcher
unächter  Zusatz  hinzukommen.  Um  so  leichter,  wenn  man  bedenkt,
  daß  die  Laodicenischen  Schlüsse  erst  geraume  Zeit  nach
den  Chalcedonischen  Schlüssen  in  den  allgemein  gangbaren  Coder
der  Kirchengesetze  gekammen  ?).  Wahrscheinlich  nicht  im

*)  Einen  Beweis  hievon  f.  oben  &amp;amp;.  11.  der  seine  völlige  Stärke

erst  durch  die  Vereinigung  mit  den  übrigen  gleichen  Nachrichten
  der  Vallerini  erhält.
        <pb n="139" />
        123

Occident,  sondern  im  Orient  schlich  sich  dieser  Zusatz  zum  erstenmal
  ein.  Die  Auktoritaͤt  der  apostolischen  Canones  war  bei
den  Orientalen  früher  und  größer,  als  bei  den  Abendlaͤnderu.
Noch  Dionys  hat  nur  funfzig  derselben  angenommen,  also
gerade  denjenigen  auch  nicht  angenommen,  auf  welchen  sich
nach  der  Bemerkung  griechischer  Scholiasten  unser  Laodicenisches
  Verzeichniß  bezog.  Wo  die  Auktorität  dieser  apostolischen
  Canones  so  groß  war,  mußt'es  wirklich  sehr  leicht  seyn,
der  Laodicenischen  Synode  einen  solchen  Begriff  des  Worts
vukanonisch“  zu  unterschieben,  als  ob  unter  kanonischen  Büchern,
die  im  Aposiolischen  Canon  bestimmren,  zu  verstehen  seyen.  Aus
der  morgenländischen  Kirche  kam  dieser  neue  Laodicenische
Canon  wahrscheinlich  zuerst  in  die  spanische.  Die  spanische
Kirche  hat  überhaupt  manches  früher  von  den  Morgenländern
angenommen,  als  die  übrigen  occidentalischen  Kirchen:  Coustant
  ?)  hat  hievon  ein  Beispiel  an  dem  constantinopolitanischen
  Symbolon  gegeben,  das  schon  in  dem  ersien  Canon  der
dritten  Toleder  Synode  für  alle  spanische  Kirchen  verbindlich
gemacht  wurde,  bei  den  übrigen  Abendländern  aber  erst  später
allgemeines  Ansehen  bekam.  «

Da  in  der  Isidorischen  Uebersetzung  die  canones  apostolorum
  nicht  angenommen  sind,  nicht  einmal  iene  fuͤnfzig,  die
Dionys  in  seine  Sammlung  aufgenommen  hatte;  so  haben  die
Spanier  nicht  erst  selbst  den  Laodicenischen  Canon  aus  dem
Apostolischen  supplirt,  sondern  sie  hatten  eine  griechische  Handschrift,
  wo  dieses  schon  geschehen  war.  Schwerlich  aber  ist
dieser  Zusatz  älter,  als  aus  der  letztern  Hälfte  des  siebenten
Jahrhunderts,  denn  alle  Zeugen  aus  dem  sechsten  Jahrhundert
  sind  noch  gegen  denselben:  Martin  von  Braga  lebte  noch
um  das  Jahr  572:  und  daß  gerade  das  Buch  hiweggelassen,
*)  Pracial.  ad  T.  I.  Epp.  Rom.  Pontilcum.  n.  159.
        <pb n="140" />
        124

das  von  der  bekannten  sechsten  Synode  verworfen  wurde,
scheint  etwas  mehr,  als  bloßer  Zufall  zu  seyn.

Der  Laodicenische  Canon  hat  also  nicht  mehr  Auktorität
als  der  fünf  und  achtzigste  Apostolische,  denn  er  ist  bloß
eine  veränderte  Ausgabe  desselben:  von  welch  geringem  Ansehen
  aber  eben  dieser  apostolische  Canon  sey,  ist  hier  nicht
der  Ort  zu  beweisen.  So  viel  aber  erhellt  aus  dem  ächten
Stuͤck  des  Laodicenischen  Canons  ganz  gewiß,  daß  man  zu
den  Zeiten  dieser  Synode  von  den  kanonischen  Büchern
des  Alten  und  neuen  Testaments,  als  von  einer  völlig  bekannten
  Sache,  sprach.  Wenn  die  Laodicenischen  Väter  nicht
für  allgemein  bekannt  annahmen,  was  für  Schriften  kano,
nisch  seyn,  wie  thdricht  unbestimmt  wäre  ihr  Schluß.

1551t

Einen  traurigen  Begriff  von  dem  kritischen  Werth  aller
  unsrer  allgemeinen  Conciliensammlungen,  muß  uns  diese
genauere  Untersuchung  des  Sosten  Laodicenischen  Canons  machen.
  Man  hat  mit  der  neuesten  Mansischen  Sammlung  sechszehen
  Ausgaben  von  allgemeinen  Concilien-Sammlungen,
  und  ohne  dasjenige,  was  Baluze,  Martene  u.  a.  noch  besonders
  als  Supplemente  nachgetragen  haben,  zwölf  von
verschiedenen  Gelehrten  besorgte  Sammlungen.

Und  in  allen  diesen  ist  kein  Wink  gegeben,  der  uns
irgend  zu  der  Vermuthung  bringen  könnte,  daß  dieser  Laodicenische
  Canon  unächt  sey.  Ist  es  aber  auch  in  den  Kräften
  eines  einzigen  Mannes,  etlich  und  zwanzig  Folianten
kritisch  zu  berichtigen  Ein  Werk,  mehrerer  Jahre  wäre
es  für  eine  Congregation  des  H.  Maurus,  besonders  da  noch
so  viele  ganz  unbenützte  Handschriften  in  den  Bibliotheken
verborgen  liegen.  Kirchengcographie  und  Kirchengeschichte
        <pb n="141" />
        125

nach  ihrem  ganzen  Umfange  wuͤrden  hiebei  unendlich  gewinnen,
  und  unsre  Streitigkeiten  mit  der  roͤmischen  Kirche,
bei  denen  es  so  oft  auf  die  Leseart  oder  Authenticitaͤt  eines
Canons  ankommt,  würden  viel  aufgeklärter  und  genauer
seyn.  Zu  bedauern  ist,  daß  wenn  auch  hie  und  da  in  neuern
  Werken  einige  alte  längsthergebrachte  Meinungen  berichtigt
  sind,  diese  Berichtigungen  oft  so  spät  in  die  allgemein
gangbaren  Schriften,  in  Systeme  und  Kompendien  eingerückt
werden.  Allein  nach  den  Entdeckungen,  die  in  der  oft  angeführten
  Ballerinischen  Dissertation  gemacht  sind,  würde
die  Geschichte  des  ältesten  kanonischen  Rechts  eine  ganz  andere
  Gestalt  bekommen,  als  sie  gewöhnlich  hat;  besonders
wäre  zu  wünschen,  daß  alles  das  Neue,  was  in  Ansehung
der  Isidorschen  Uebersetzung  in  sns*  gezeigt  ist,  allgemein
  bekannt  waͤr.
        <pb n="142" />
        IV.

Kritische  Untersuchung  der  Sardicensischen
Schluͤsse  *).

Die  Geschichte  der  Sardicensischen  Synode  und  ihrer
Schlösse  ist  in  der  ganzen  Kirchengeschichte  und  in  dem  ältern
kanonischen  Recht  vo#  der  größren  Wichtigkeit.  Fast  jeder
Vertheidiger  der  Freiheiten  der  französischen  Kirche,  jeder,  der
zur  Absicht  hatte,  den  siufenweisen  Wachsthum  des  romischen
Dominats  zu  zeigen,  kommentirt  über  dieselben,  und  sucht  dem
Einwurf  auszuweichen,  welchen  die  Curialisien  gewöhnlich  aus
dem  vierten  und  siebenten  Kanon)  dieser  Synode  hernehmen.

*)  Aus  Meusel's  Geschichtsforscher  Theil.  4.  Halle  1777.

*“)  Die  Worte,  die  hier  hauptsichlich  interehiren,  sind  folgende:
Aus  dem  dritten  Kanon:  Ouodsi  aliquis  Episcopus  adjudicalus
  fuerit  in  aliqua  caussa,  et  pulaverit  bonam  caussam
se  habere,  et  petierit  ut  iterum  judicium  renovelur;  ei
placet  omnibus,  ut  sanctissimi  Apostoli  Petri  memoriam
honoremus,  scribatur  vel  ab  his  qui  examinerunt  jadicium,
  vel  ab  Episcopis  qui  in  proxima  provincia  morantur,
  Komano  Episcopo;  et  si  judicaverit,  innovandum  esse
judicium,  renovekur  et  det  judices.  Si  vero  probaverit
talem  caussam  esse,  ut  ea  non  relricontur,  dune  acta  sunt;
quae  decreverit  Romanus  Episcopus,  confirmata  erunt.  Si
hoc  ergo  omnibus  placet,  slatuntur.  Synodus  respondit:
Placet.  5
        <pb n="143" />
        127

Fuͤhlbar  stark  ist  freilich  dieser  Einwurf  fuͤr  jeden,  der  Auktorität
  der  Concilien  annimmt;  und  doch  hat's  etwas  mit  der
Hierarchie  des  vierten  Jahrhunderts  sehr  widersprechendes,  daß
der  Bischof  von  Rom  in  Dingen,  die  nicht  in  seiner  Provinz
vorgingen,  Richter  seyn  solle.  Noch  war  damals  das  An-Can.

  IV.  Gaudentius  Episcopus  dixit:  Addendum,  si  placet,
huic  sententiae,  quam  plenam  sonctitati  protulistis,  ut,  cum
aliquis  Episcopus  depositus  suerit  eorum  Episcoporum  judicio,
  qui  in  vicinis  locis  commorantur,  et  Proclamaverft.
agendum  sibi  negotium  in  urbe  Roma,  alter  Episcopus  in
ejus  cathedra  post  appellationem  ejus,  qui  videtur  esse  de-Posilus,
  omnino  non  ordinelur,  nisi  caussa  a  faerit  in  judi.
cio  Episcopi  Romani  determinata.

Can.  VII.  Osius  Episcopus  dixit:  Placuit  autem,  ut  #  Episcopus
  accusatus  suerit  et  judicaverint  congregati  Episcopi
  regionis  ipsius,  et  de  gradu  suo  dejecerint  eum  si
oppellasse  videstur,  dui  dejectus  est,  et  confogerit  àd  beati#simum
  Urbis  Episcopum,  e#  voluerit  se  audiri;  si  juslum
Putaverit  ut  rénovetur  akamen,  scribere  bis  Episcopis  dignetur,
  qui  in  finitima  et  propinqua  provincia  sunt,  ut  ipsĩ
diligenter  omnia  exquirant,  et  juxta  fidem  veritatis  desiniant.
  Quodsi  is  qui  rogat  iterum  causam  suam  audiri,  deprecatione
  sua  moverit  Episcopum  Romanae  Reclesiae)  ut
ex  latere  suo  presbyterum  millat,  erit  in  ejus  potestale
Episcopi  duid.  velit  et  quid  aestimet;  et  si  decreverit  min#endos
esse,  qui  Praesentes  cum  brieropiesuaieen,  habentes  —  auctoritatem
  a  quò  deslinati  sunt,  erit  in  suc  ai  bitrio.  vi
vero  crediderit  sussicero  Episcopos  provinciales,  ut  negotio
terminum  imponant,  laciet  quod  sapientissimo  consilio  suo
judicaverit.

Es  wäre  bei  den  sardicensischen  Satzungen  sehr  überffüsfig  gewesen,

  den  griechischen  Tert  herzusetzen,  denn  höchst  wahrscheinlich

  ist  der  lateinische  so  gut  Original,  als  der  griechische.  Richer
  (Histor.  Conc.  gener.  p.  47),  hätte  also  nicht  sollen  die

Uebersetzung  des  Gratian  Hervets  brauchen,  sondern  sie  lieber

aus  der  Sammlung  des  Dionpstus  nehmen.  Der  Tert,  so

wie  er  hier  abgedruckt  ist,  ist  aus  der  sogenannten  prisca,  wie
sie  von  den  Ballerini  im  drikten  Kheil  der  Werte  Leo  des

Großen  vollstaͤndig  herausgegeben  wurde.  .·
        <pb n="144" />
        128

sehen  der  Provincial-Concilien  in  seiner  völligen  Staͤrke:  noch
war  jeder  Bischof  so  gut  als  der  andere;  jeder  Matropolitan
von  dem  andern  unabhängig,  und  der  höchste  Richterstuhl,  an
den  man  sich  wenden  konnte,  war  —  die  Generalsynode.  Läßt
sich  je  etwas  historisch  beweisen,  so  ist's  dieses;  und  doch  ungefähr
  zwanzig  Jahre  nach  der  großen  nicänischen  Synode,
nach  der  Synode,  durch  deren  Schlüsse  *)  obige  Sätze  recht
vollbommen  bekräftigt  wurden,  soll  auf  der  sardicensischen  Versammlung
  ein  Schluß  festgesetzt  worden  seyn,  der  das  ganze
aristokratische  Kirchen,  Regiment  in  eine  Monarchie  verwandelte.
  34)  Auch  wenn  wir  nach  denjenigen  Begebenheiten
urtheilen,  welche  sich  nach  den  sardicensischen  Schlüssen  zutrugen,
  so  sind  sie  bei  weitem  nicht  so  beschaffen,  daß  man
glauben  könnte,  der  Inhalt  dieser  Schlüsse  sey  wirklich  in
Ausübung  gebracht  worden.  Noch  im  fünften  und  sechsten
Jahrhundert  war  das  Regiment  der  Kirche  mehr  aristokratisch
  als  monarchisch,  und  der  Bischof  zu  Rom  war  bloß
das,  wozu  ihn  Febronius  jetzt  gern  wieder  machen  mochte.
Waren  denn  also  die  sardicensischen  Schlüsse  keine  Schlüsse
einer  allgemeinen  Kirchenversammlung?  und  doch  stehen  sie
in  den  ältesten  und  bewährtesten  codicibus  canonum:  oder
verstund  man  sie  damals  ganz  anders,  als  sie  von  den  Curialisten
  erklärt  werden  wollen?  Weil  dieses  nicht  die

)  Can.  4.  5.  6.  7.  nach  dem  Griechischen.

)Ich  kenne  die  mancherlei  Erklärungsarten  dieser  wichtigen
fardicensischen  Schlüsse  sehr  wohl:  ich  halte  aber,  was  ich
hier  sage,  nicht  sowohl  für  den  unmittelbaren  Sinn,  als  für
eine  nothwendige  Folge  derselben.  Es  ist  auch  nach  der  gelindesten
  Erklärung  immer  dieses  gewiß,  daß  durch  diese
Schlüsse  dem  römischen  Bischof  so  viel  eingerdumt  worden,
als  mit  einer  vollkommenen  Aristokratie  unmöglich  bestehen
onnte.
        <pb n="145" />
        129

Hauptfragen  sind,  auf  die  ich  mich  hier  einlassen  will,  so
bemerke  ich  nur  die  verschiedenen  Auswege,  wie  man  sich  gegen
  dieson  Einwurf  zu  helfen  sucht.  Einmal  behauptet  man,
das  sardicensische  Concilium  sep  kein  Generalconcilium  gewesen,
  also  auch  nicht  allgemein  verbindlich:  eine  Versammlung
  der  Bischöfe  etlicher  Provinzen  könne  die  Bischöfe  anderer
  Provinzen  nicht  verbinden.  Aber  dabei  bleibt  immer
doch  noch  die  große  Schwierigkeit,  daß  sich  so  frühe  nach
der  nicänischen  Synode,  deren  Schlüsse  für  alle  christliche
Kirchen  des  romischen  Reichs  ein  Grundgesetz  waren,  daß
sich  Bischöfe  einiger  Provinzen  unterstanden  haben,  Schlüsse
festzusetzen,  welche  obigen  entgegen  waren.  Und  sollte  man
wohl  von  einer  Versammlung  mehrerer  Bischöfe  erwarten,
daß  sie  sich  einem,  der  bisher  bloß  ihres  gleichen  war,  der
wie  sie  gerichtet  werden  konnte,  freiwillig  als  ihrem  obersten
Richter  unterwerfen  würden?  Man  sagt  zweitens,  diese
sardicensischen  Schlüsse  seyen  bloß  provisorisch  gewesen,  bloß
für  das  Bedürfniß  jener  Zeiten,  da  der  von  den  Arianern
so  sehr  bedrängte  Athanasius  auf  keine  andere  Art  gerertet
werden  konnte,  als  daß  man  die  Berufung  auf  ein  entscheidendes
  Urkheil  des  rdmischen  Bischofs  gesetzmäßig  machte.  Richer
in  seiner  Geschichte  der  Generalconcilien  hat  diese  Meinung
weitläuftig  vertheidigt,  und  auch  Herr  Horir?)  hat  sich  für
dieselbe  erklärt.  Sollre  aber  nicht  durch  diese  Distinktion
zwischen  provisorischen  und  fortdaurenden  Synodalschlüssen
aller  sicherer  Gebrauch  der  Concilien-Canonen  aufgehoben
werden?  Gibt's  einen  gewissen  Charakter,  diejenige  Canones,
  welche  nur  provisorisch  seyn  sollten,  von  den  anderm  die

In  concordatis  nationis  germ.  inlegris,  varüs  additamenlis
ülhustratis.  T.  II.  pag.  25.  T.  III.  pag.  129  —  152.
Spittler's  sämmtl.  Werke.  VIII.  Bd.  9
        <pb n="146" />
        130

auf  alle  künftige  Jahrhunderte  gemacht  wurden,  zu  unterscheiden?
  Die  Väter  der  Sardicensischen  Synode  drücken
sich  ganz  ohne  alle  Einschränkung  aus:  ist's  also  nicht  sehr
willkührlich  eregesirt,  wenn  wir  einschränken?  Unstreitig  ist,
daß  diese  Schlüsse  durch  die  damals  gefährliche  Lage  der
Umstände  des  Athanasius  veranlaßt  wurden:  aber  ist  denn
alles  nur  provisorisch,  was  solche  Individualveranlassungen
hatte?  So  würden  sich  die  wichtigsten  der  alten  Kirchengesetze
  hinwegräumen  lassen.  Die  dritte  Art,  dieses  Phänomen
  zu  erblären,  ist  zwar  meines  Erachtens  die  wahreste,
aber  wegen  mancher  beschwerlichen  dogmatischen  Folgerungen
  für  einen  Katholiken  die  unbrauchbarste.  Man  sagt
geradezu,  es  war  Chikane  der  sardicensischen  Väter,  auf
Kosten  der  ganzen  Kirchenverfassung,  auf  Kosten  aller  bisherigen
  Kirchengesetze  ihren  Athanasius  zu  retten.  Das
sicherste  Mittel  war,  den  Bischof  zu  Rom,  von  dessen  Ge,
wogenheit  für  die  Athanasianische  Partei  sie  zum  voraus
versichert  waren,  durch  Fesisetzung  eines  neuen  Kirchengesetzes
  zum  obersten  Richter  zu  machen.  Ketzer  und  Ortho,
dore  waren  über  die  Moralität  der  Mittel,  wodurch  sie  ihre
Absichten  auszuführen  suchten,  sehr  oft  gar  nicht  bekümmert,
und  auch  die  auf  Concilien  versammelten  Bäter  haben  der
Geschichte  manche  ihrer  Menschlichkeiten  aufzuzeichnen  hinterlassen.
  Ich  überlasse  andern  diese  Sache  genauer  aus,
einanderzusetzen,  und  erbrtere  einige  andere  Fragen,  welche
das  sardicensische  Concilium  betreffen,  und  da  sie  bisher
sehr  streitig  waren,  jetzt  durch  Hülfe  neuer  Subsidien  vielleicht
  ganz  außer  Zweifel  gesetzt  werden  können.  Eine  Aufklärung,
  die  um  so  wichtiger  wäre,  da  sie  über  merkwürdige
Perioden  der  Kirchengeschichte  ein  großes  Licht  verbreiten
könnte.  ·  *
        <pb n="147" />
        151

Die  erste  Frage  ist:  Woher  der  Unterschied  zwischen  den

Di

die

I.

sardicensischen  Schlüssen,  die  wir  in  der  prieca,  in
Isidors  und  Dionysens  Sammlung  lateinisch  haben,
von  denjenigen,  welche  in  Beveregii  pandectis  (Tom.
I.  pag.  482.)  und  in  den  gewöhnlichen  Conciliensammlungen
  griechisch  abgedruckr  sind?  Sollen  sie  nach
einander  korrigirt  werden?  die  lateinische  nach  Vorschrift
  der  griechischen,  oder  umgekehrt?

e  zweite:  Von  welcher  Auktorität  war  das  sardicensische

Concilium;  ungefähr  wie  das  nicänische,  oder  bei  weitem
  nicht  so  ansehnlich?  Was  läßt  sich  mit  historischer
  Gewißheit  von  dem  Ansehen  seiner  Schlüsse  nach
den  verschiedenen  Perioden  der  Kirchengeschichte  und
nach  den  verschiedenen  Ländern  sagen?  Mit  dieser
Frage  ist  ·

dritte  auf's  genaueste  verbunden.  Was  ist  die  wahre
Beschaffenheit  des  Streits  der  afrikanischen  Vaͤter  mit
den  roͤmischen  Bischoͤfen  Zosimus  und  Caͤlestin?  Wie
war's  moͤglich,  daß  von  diesen  ein  paar  sardicensische
Schlüsse  für  nicänische  gehalten  werden  konnten?

Vom  Unterschied  zwischen  den  griechischen  und
lateinischen,  sardicensischen  Schlüssen,  und  welche
von  beiden  Original  seyen.
.  1.
Die  griechischen  sardicensischen  Schläße  finden  sich

nicht  nur  in  Beveridge's  Pandekten  5),  wo  sie  mit  den
Scholien  des  Balsamon,  Zonaras  und  Aristenus  abgedruckt

v)  Vol.  I.  pag.  462.
        <pb n="148" />
        152

sind,  sondern  auch  in  der  Sammlung,  die  Bischof  Tilius
zu  Paris  1540  in  4.  herausgab,  und  Ehinger  zu  Wittenberg
  1614  wieder  abdrucken  ließ.  Auch  Johann  von  Antiochien,
  der  zu  Ende  des  sechsten  Jahrhunderts  Patriarch
von  Constiantinopel  wurde,  trug  dieselbe  in  seine  Sammlung
ein,  die  man  in  der  Justellischen  Bibliothek  des  kanonischen
Rechts  Tom.  II.  peg.  603  findet.  Waͤre  statt  des  minder
brauchbaren  Nomokanon  des  Photius  Sammlung,  die
noch  als  Manusceript  in  der  kaiserlichen  Bibliokhek  zu  Wien
liegt,  gedruckt,  so  hätten  wir  einen  neuen  wichtigen  Zeugen
zu  Bestimmung  der  Lesearten  der  griechischen  Sardicensischen
canonum.  Kateinisch  hat  man  sie  doppelt:  einmal  in  den
gewöhnlichen  Conciliensammlungen.  Von  diesen  ist  hier
gar  nicht  die  Frage;  sie  sind  Uebersetzung  aus  dem  Griechischen,
  auch  der  bloße  Augenschein  giebt's.  Aber  eben  von
diesen  gehen  jene  sehr  ab,  die  man  in  der  sogenannten
prisca,  in  Isidors  und  Dionysens  ?)  Sammlung  findet.
Durch  alle  Varianten  hindurch,  die  man  zwischen  diesen
drei  letztern  antrifft,  sieht  man  doch  deutlich,  daß  sie  nur
eine  und  eben  dieselbe  Urkunde  haben,  aber  eine  Urkunde,
die  einstimmig  von  der  grièchischen  abgeht,  und  zwar  nicht
nur  etwa  in  einigen  Ausdröcken  oder  durch  Einrückung  von
Paraphrasen,  oder  einiger  Bestimmungen,  sondern  mit  einem
so  wichtigen  Unterschied,  daß  die  griechische  Urkunde  drei
canones  nicht  hat,  welche  in  der  lateinischen  sichen;  hingegen
  fehlen  im  Lateinischen  zwei  canones,  die  im  Griechi-*)

  Daß  sonst  die  Uebersetzungen  oder  genauer  die  lateinischen
Urkunden,  welche  in  diesen  drei  Sammlungen  enthalten
sind,  bei  den  übrigen  Conciliencchlüssen  sehr  von  einander
abzehen,  und  offenbar  als  drei  sehr  verschiedene  Quellen  sich
zeigen,  darf  ich  als  bekannt  voraussetzen.
        <pb n="149" />
        155

schen  stehen.  Auch  der  Unterschied,  worin  die  griechische
und  lateinische  Urkunde  in  einigen  Sentenzen  oder  Worten
von  einander  abweichen,  scheint  eine  bestimmte  Absicht  zu
haben.  Was  ist  Original?  Soll  die  griechische  oder  die
lateinische  Urkunde  korrigirt  werden?  Sehr  mißlich,  bei
welcher  von  beiden  man  es  versuchen  wollte.

g.  2.

Die  griechische  Urkunde  hat  immer  aus  der  ganzen
Geschichte  selbst  sehr  viele  Vermuthungsgruͤnde  fuͤr  sich:
viele  der  Vaͤter  waren  Griechen,  sie  dekretirten  also  auch
griechisch:  einige  der  Schluͤsse,  die  man  in  der  griechischen
Urkunde  hat,  (can.  18  und  10)  betreffen  bloß  eine  zu
Thessalonich  streitige  Bischofswahl;  sollten  diese  da,  wo  sie
hauptsaͤchlich  guͤltig  seyn  mußten,  allgemein  verstanden  werden,
  so  mußten  sie  griechisch  seynn.  Und  wenn  man  annehmen
  z  wollte,  das  Griechische  sep  die  Uebersetzung,  und  das
Lateinische  das  Original,  so  müßte  man  annehmen,  daß
diese  Uebersetzung  schon  im  fünften  Jahrhundert  gemacht
worden  sey,  denn  Johann  von  Antiochien  hat  die  griechisch
sardicensischen  Schlüsse  in  seiner  Sammlung,  und  zwar  ohne
irgend  einige  Spur,  daß  er  sie  nicht  schon  so  gefunden  habe.

Dionys  in  der  Vorrede  zu  seinem  codex  canonum
sagt,  daß  er  die  sardicensischen  Schlüsse  nicht  habe  griechisch
finden  können,  und  daß  er  also  bloß  die  gefundene  lateinische
  Urkunde  eingerückt  habe.  Aus  diesem  Zrugniß  des
Dionysius  glaubt  Richer  #)  sehr  deutlich  zu  erweisen,  daß
sic  also  damals  noch  gar  nicht  griechisch  eristire  hätten,  und

)  Histor.  Concflior.  generalium  T.  I.  pag.  98.  ed.  Colon.
1685.  6  «
        <pb n="150" />
        134

wohl  erst  von  Photius  aus  Gelegenheit  seines  Nomokanons
uͤbersetzt  worden  seyen.  Dieser  muthige  Vertheidiger  der
aristokratischen  Freiheit  der  Kirche,  irrte  sich  diesmal  in  seinen
  beiden  Vermuthungen,  denn  Johann  von  Antiochien
ist  drei  Jahrhunderte  älter  als  Photius,  und  Photius  hat
nicht  mehr  als  Johann:  auch  kann  überhaupt  Dionysens
Jeugniß  nicht  entscheidend  sepn,  denn  was  er  nicht  finden
konnte,  das  hat  sein  Zeitgenosse  in  Constantinopel  gehabt.
So  sieht  also  die  Wage  gleichsam  mitten  inne:  auf  beiden
Seiten  alte,  bewährte  und  wichtige  Zeugen.  Die  Sammlung
  der  canones,  welche  in  der  prisca  enthalten  ist,  fällt
höchst  wahrscheinlich  ins  fünste  Jahrhundert:  die  unter  Isidors
  Namen  bekannte  Sammlung  ist  nicht  viel  jünger,  und
ob  schon  Dionys  bloß  als  Privatmann  seinen  codex  sammelte,
  so  sieht  man  doch  aus  der  ganzen  Entstehungsgeschichte
  desselben,  daß  es  ihm  nicht  an  hinreichenden  Hülfs
mitteln  gefehlt  habe.  Auf  der  andern  Seite  wird  die  Authenticität
  der  griechischen  Urkunde  theils  durch  wahrscheinliche
Vermuthungen,  theils  durch  das  Zeugniß  Johanus  von  Antiochien
  bekräftigt.  Herr  Consistorialrath  Walch,  hält  in
seiner  Geschichte  der  Kirchenversammlungen  S.  170.  Anm.  3.
die  lateinische  Urkunde  für  Uebersetzung  und  die  griechische
für  das  Original:  daraus  aber  läßt  sich  noch  nicht  entscheiden,
ob  er  den  Originaltert  aus  der  Uebersetzung,  oder  die  Uebersetzung
  aus  dem  Originaltert  verbessert  wissen  will.  Doch
scheint  er  mehr  für  das  letztere  geneigt  zu  seyn,  weil  er  die
Ausgabe  des  Beveridge  empfiehlt,  und  in  seiner  Anzeige  der
canones,  bloß  nach  der  griechischen  Urkunde  sich  richtet.
So  theilten  sich  also  auch  bisher  die  Meinungen  derjenigen
Maͤnnet,  die  nach  ihren  ausgebreiteten  und  tiefen  Einsichten
in  die  ganze  Coneciliengeschichte  vorzügliche  Aufmerksamkeit
        <pb n="151" />
        155

verdienen.  Richer  ist  entscheidend  für  die  lateinische  Urkunde,
auch  Oupin  zieht  sie  vor:  Walch  bleibt  bei  dem  griechischen
  Tert.

Eine  meines  Wissens  ganz  neue  Vermuthung  haben
die  Ballerini  in  ihrer  vortrefflichen  Abhandlung  von  den  alten
  Sainmlungen  der  canones:  und  es  ist  wirklich  zu
wundern,  daß  man  nicht  fräher  darauf  gerathen  ist,  da
durch  viestlbe  alle  Schwierigkeiten  auf  eine  sehr  leichte  und
natürliche  Weise  gehoben  werden.  Sowohl  die  griechische
als  lateinische  Urkunde,  sagen  sie,  ist  Original;  erstere  ist
von  den  sardicensischen  Vätern  nach  dem  Bedürfniß  der
orientalischen  Kirche,  letztere  nach  den  Bedürfnissen  der  occidentalischen
  Kirche  eingerichtet  worden  ?).  Wirklich  läßt
sich  auch  aus  dieser  angenommenen  Hppothese  der  Unterschied
  zwischen  der  lateinischen  und  griechischen  Urkunde  vollkommmen
  erklären:  denn  der  18.  und  10.  Canon,  welche  in
ersterer  fehlen,  betreffen  bloß  die  Folgen  einer  zu  Thessalonich
  streitigen  Bischofswahl,  also  eine  Materie,  welche  fuͤr  die
morgenlaͤndische  Kirchen  bei  weitem  mehr  wichtig  ist,  als
fuͤr  die  abenblaͤndische.  Das  richterliche  Ausehen,  welches
die  griechi  ische  Urkunde  im  sechsten  und  vierzehüten  Canon
dem  Metropolitan  zuschreibt,  ist  in  der  lateinischen  Urkunde
der  Probincialsynode  beigelegt:  denn  zu  den  Zeiten  der  sar-Die

  Ballerini  dehnen  ihre  Vermuthung  auch  auf  die  dopfelte
  aynodica  aus,  wovon  die  lateinische  in  den  Fragmenten
  des  Hilarius,  die  griechische  in  der  andern:  Apologie  des

Athanasius  stebt.  Erstere  findet  man  auch  bei  der  alten  lateinischen
  Uebersetzung  der  sardicensischen  Schlüsse,  weiche  die
Ballerini  aus  einer  sehr  aͤlten  veronesischenl.  Handschrift  im
dritten  Theil  der  Werke  Leo  des  Großen  abdrucken  ließen.
        <pb n="152" />
        136

dicensischen  Synode  galt  zwar  im  Orient  das  Ansehen  der
Metropolitane,  aber  im  Occident  war  eine  noch  bei  weitem
allgemeinere  und  ausgebreiketere  Aristokrati.  Warum  der
10.  und  12.  Canon  beim  Isidor  in  der  griechischen  Urkunde
fehlen,  läßt  sich  zwar  nicht  aus  dem  bloßen  Inhalt  derselben
  sehen,  denn  dieser  ist  so  allgemein,  daß  er  gar  wohl
auch  auf  die  Orientalischen  Kirchen  passen  könnte:  aber  es
können  doch  damals  gewisse  Lokalursachen  gewesen  seyn,  die
wir  jelzt  bei  dem  Mangel  einer  recht  detaillirten  Kirchengeschichte
  der  damaligen  Zeiten  nicht  mehr  wissen,  und  diese
Lokalursachen  trafen  vielleicht  bloß  die  Kirchen  des  Occidents.
Ob  der  18.  Canon  beim  Isidor,  den  man  unterdeß  auch  im
griechischen  Tert  vermißte,  wirklich  niemals  darin  gestanden
sey,  oder  bloß  durch  Nachläßigkeit  der  Sammler  und  Abschreiber
  herausgefallen,  ist  noch  sehr  zweifelhaft:  denn  die
Ballerini  haben  im  dritten  Theil  der  Werke  Leo  des  Großen
(S.  590  —597.)  eine  sehr  alte  lateinische  Uebersetzung  der
griechischen  Urkunde  abdrucken  lassen.,  und  dieser  alte  Uebersetzer
  las  in  seiner  griechischen  Handschrift  diesen  achtgebenten
  Canon.  Vielleicht  auch,  daß  sich  bei  einer  künftigen
genauern  Kritik  der  alten  canones  auch  der  10.  und  12.
Ilidorsche  canon  im  griechischen  Text  finden:  so  unerwartet
  die  Entdeckung  des  achtzehuten  war,  soviel  mehr  Hoffnung
  macht  uns  dieses,  endlich  auch  noch  jene  aufzufinden.
Alsdenn  wäre  völlig  alle  Dunkelheit  gehoben,  und  es  wäre
zwischen  der  griechischen  und  lateinischen  Urkunde  kein  Unterschied
  mehr,  von  dem  man  nicht  die  genaueste  Rechenschaft
  geben  könnte.

Diese  Gründe  für  die  Ballerinische  Hopotbese  fiuden  sich
aus  der  bloßen  Vergleichung  des  Unterschieds  der  griechischen
und  lateinischen  Urkunde:  noch  sind  einige  übrig,  selbst  aus
        <pb n="153" />
        137

der  Geschichte  der  sardicensischen  Spnode.  Die  Anzahl  der
abendländischen  Väter  war,  wie  Herr  Consist.  Rath  Walch
bemerkt.,  bei  dieser  Versammlung  größer,  als  die  Anzahl
der  Orientalen:  aus  Rom,  Spanien,  Gallien,  Italien,  und
wie  sie  in  dem  Synodalschreiben  bei  Hilarius  und  Athanasius
weiter  angeführt  werden,  waren  mehrere  Bischèfe  da:  der
Zweck,,  auf  welchen  die  Synode  hinarbeitete,  war  —  den
Occidentalen  die  Entscheidung  der  athanasianischen  Streitigkeit
  in  die  Hände  zu  pielen:  und  doch  war  der  Hauptsitz
der  Sereitigkeit  im  Orient.  Die  rdmische  Welt  war  damals
zwischen  zwei  Regenten  getheilt.  Constantius  regierte  Asien,
Syprien  und  Egypten:  Constanz  Illprien,  Italien,  Afrika,
und  die  seinem.  Bruder  Constantin  enkrissenen  Provinzen,
Britannien,  Gallien,  Spanien.  Beide  Kaiser  schrieben  die  Synode
  mit  einander  aus.?)  Nun  erdichte  man  sich  den  Fall,
daß  Karl  der  Gr.  und  Nicephorus  miteinander  eine  Synode
  ausgeschrieben  hätten:  und  außer  der  Verschiedenheit
der  Namen  ist's  gerade  der  Fall,  wie  bei  der  sardicensischen
Synode  —  der  Kaiser  des  Occidents  mit  dem  Kaiser  des
Orlents:  —  würden  die  Synodalschlüsse  bloß  griechisch
oder  bloß  lateinisch  abgefaßt  worden  seyn?  Wörde  Karl
oder  Nicephorus  die  Sprache  seiner  Länder  haben  verdrüngen
  lassen?  War  es  nicht  beinahe  nothwendig,
däß  die  canones  in  den  Sprachen  beider  Reiche  sowohl
lateinisch  in  der  Sprache  des  Occidents,  als  griechisch

)  Die  Traumereien  des  Baronius,  daß  der  roͤmische  Bischof
Julius  diese  Sonode  zusammenberufen  habe,  widerlegt  binreichend
  Pagi  Critica  in  annales  Baronil  ad  a.  366.  n.  V.
Die  Zeugnisse  des  Athanasius  in  seiner  andern  Apologie,  in
seinem  Brief  an  die  Einsledler,  und  das  eigne  Seugniß  der
sardicensischen  Väter  in  ihrem  Snodalschreiben,  sind  ganz
entscheidend.
        <pb n="154" />
        138

in  der  Sprache  des  Orients  abgefaßt  würden?  Die  sardicensische
  Synodc  ist  die  einzige  ihrer  Art.  Keine  der  uͤbrigen
  großen  Synoden  wurde  von  den  Regenten  zweier  verschiedenen
  Reiche  zugleich  ausgeschrieben:  auf  keiner  war  ein
solches  Gemenge  occidentalischer,  und  orientalischer  Väter,
Auf  der  großen  Nicänischen  waren  aus  dem  ganzen  Occident
nur  zwei.  Gesandte  des  Bischofs  von  Rem  und  Hosius  Bischof
von  Corduba.  Wenn  es  also  auch  vielleicht  das  einzige
Beispiel  seiner  Art  ist,  daß  eine  Synode  ihre  Schlüsse  griechisch
  und  lateinisch  zugleich  abfaßte,  und  zwar  mit  einem
merklichen  wechselsweisen  Unterschied;  so  sind  auch  die  Umstände,
  unter  welchen  diese  Synode  gehalten  wurde,  ganz
verschieden  von  den  Schicksalen  einer  jeden  andern.  In  dem
kaiserlichen  Ausschreiben  zur  großen  ephefinischen  Synode
(im  Jahr  431)  wird  zwar  auch  beider  Majestäten,  sowohl
Theodosens  als  Valentinians,  gedacht;  aber  wie  verschieden
war  nicht  das  Verhältniß  zwischen  Theodosen  und  Valentinian
  von  dem  Verhältniß  zwischen  Constqgus  und  Coustantius:
die  Synode  war  doch  eigentlich  Theodosens  Werk.  Sollt'
es  nun  nicht  nach  allem  dem,  was  ich  bisher  gezeigt  habe,
in  hohem  Grade  historisch  evident  seyn,  daß  wir  zwei  Originalien
von  den  sardicensischen  Schlässen  haben,  daß  weder  die  lateinische-Urkunde
  nach  der  griechischen,  noch  die  griechische  nach
der  lateinischen  verbessert  werden  solle,  daß  keine  vor  der
andern  Vorzug  verdiene,  daß  zur  Vollständigkeir  der  Mien
dieser  Synode  so  wohl  die  lateinische  als  griechische  Urkunde
gehören.  Die  Ballerini-  haben  den  Beweis,  der  si  ch  fuͤr  die
Glaubwürdigkeit  ihrer  Hypotbese  selbst  aus  der  Geschichte
der  Synode  führen  läßt,  gar.  nicht  gezeigt  oder  entwickelt:

weil  ich  aber  glaubte,  daß  die  ganze  Vermuthung  erst  hierdurch
  mehr  Gewißheit  und  Licht  gewinne,  so  habe  ich  ihn
        <pb n="155" />
        139

ausgefuͤhrt.  Ist  nun  also  diese  Frage  vollkommen  berichtigt,
so  haben  wir  schon  eine  wichtige  Praͤmisse  zu  Beantwortung
der  andern,  die  wir  jetzt  untersuchen  wollen.

Zweite  Frage:  Von  welcher  Auktorität  war  das  sardicensische
  Concilium?  ungefähr  wie  das  nicänische?
oder  bei  weitem  nicht  so  ansehnlich!  Was  läßt  sich
mit  historischer  Gewißheit  von  dem  Ansehen  seiner
Schlüsse  nach  den  verschiedenen  Perioden  der  Kirchengeschichte
  und  nach  den  verschiedenen  Ländern  sagen?

g.  4.

Diese  Frage  muß  so  unparteiisch  untersucht  werden,  als
ob  sie  fuͤr  die  Dogmatik  gar  kein  Interesse  haͤtte.  Keine  Geschichte
  ist  durch  die  bestaͤndige  Ruͤcksicht  auf  Dogmatik  und
dogmatische  Fragen  mehr  verwirrt  und  mehr  verdreht  worden
als  Conciliengeschichte.  Ein  Protestamt  kann  mit  dem  größten
Recht  sagen,  daß  es  für  ihn  gar  kein  Interesse  habe,  was
auch  das  Resultat  seiner  Untersuchung  sey.  Und  wenn  auch
die  sardicensischen  Väter  den  rdmischen  Bischof  zu  dem  gemacht
  hätten,  was  er  in  Pseudoisidors  Dekretalen  ist,  und
wenn  die  sardicensische  Synode  eben  das  Ansehen  gehabt
hätte,  als  die  nicänische:  so  bindet's  ihn  nicht,  was  vor  vierzehn
  Jahrhunderten  eine  ansehnliche  Zahl  versammelter  Bischöfe
  beschlossen  hatte.  Aber  der  Catholike,  er  sep  von  der
strengern  Curialisten-Partei  oder  von  den  Vertheidigern  der

Kirchenfreiheiten,  hat  bei  dieser  Untersuchung  entweder  zu
gewinnen,  oder  unendlich  viel  zu  verlieren.  Denn,  sollte
das  sardicensische  Concilium  Auktorität  eines  Generalconciliums
  haben,  so  lebt  wohl  ihr  Richter,  Dupins,  Febroniusse.
  Und  sind  die  sardicensischen  canones  nichts  weniger
        <pb n="156" />
        140

als  Stimme  der  allgemeinen  Kirche,  so  ist  denjenigen,  welche
der  Partei  der  Bellarmine  und  Baroniusse  folgen,  eines  ihrer
  staͤrksten  historischen  Argumente  entrissen.  Alle  G'ende
und  Gegengruͤnde  werde  ich  nicht  aufuͤhren,  sondern  nur  die
buͤndigsten;  denn,  besonders  die  ältern  Curialisten  haben  oft
so  ungeschickte  Apologien  und  so  übel  passende  Erceptionen,
daß  es  nicht  der  Mühe  werth  wäre,  sie  anzuführen  oder  zu
widerlegen.  Von  Vertheidigern  der  sardicensischen  Spnode
wähle  ich  bloß  die  Ballerini,  nebst  Baronius  und  Bellarmin.
  Von  ihren  Gegnern  aber  Marka,  Richer  und  Dupin.
Die  stärksten  Gründe  der  ersiern  sind  ungefchr  folgende:

S.  5.

1.  Die  sardieensische  Synode  hat  alles,  was  man  von
einer  dkumenischen  Synode  fodern  kann.  Das  Ausschreiben,
wodurch  die  Bischdfe  zusammengerufen  wurden,  ergieng  an
alle  Bischöfe  der  Christenheit  (oder  richtiger  des  römischen
Reichs):  eine  ansehnliche  Anzahl  Bischöfe  war  zugegen:  die
Auktorität  des  römischen  Bischofs  war  auf  demselben  besonders
  thätig.  Soll  durch  die  Entweichung  einer  sektirischen
Partie  von  Bischdfen  ein  Generalconcilium  bloß  zur  Partikular-Synode
  werden,  so  wärc  es  ja  immer  in  der  Gewalt
einiger  unruhigen  Köpfe,  eine  Synode  zum  Generalconcilium
  werden  zu  lassen  oder  nicht.  Mag  die  rusebianische
  Partei  immerhin  zu  Philippopel  eine  Gegensynode  gehakten
  haben:  gieng's  doch  auf  dem  ephesinischen  Condlium
eben  so,  an  dessen  Auktorität  aber  niemand  zweifelt,,  ungeachtet
  bei  vierzig  Bischöfe  unter  der  Anführung  Johann's
von  Antiochien  selbst  in  den  Mauren  von  Ephesus  eine  Gegensynode
  hielten.

So  lange  nicht  die  Begriffe  von  dkumenischer  und  nicht-
        <pb n="157" />
        141

dkumenischer  Synode  genauer  und  einmüthiger  bestimmt
werden,  so  lange  ist's  vergeblich  hierüber  zu  streiten.  Denn
wer  nicht  nur  in  die  allgemeine  Convocation  der  Bischöfe,
oder  in  die  Gegenwart  der  patriarchalischen  Gesandten,  sondern
  in  die  allgemeine  Annahme  der  Synodalschlüsse  den
ächten  Begriff  eines  Generalconciliums  setzt,  der  kann  alle
obige  Sätze  zugeben,  und  die  Folgerung  läugnen.  Alsdenn
wird  der  Streit  gemeiniglich  dogmatisch  und  historisch:  das
aber  wäre  hier  zweckwidrig.  Folglich  wird  sich  die  Wahrheit
am  sichersten  und  schnellsten  finden,  wenn  untersucht  wird,
wofür  man  im  vierten,  fünften  und  sechsten  Jahrhundert
die  sardicensische  Synode  gehalten  habe:  ob  für  eine  allgemein
  verbindliche  bkumenische  oder  für  eine  blos  partikuläre?
Vertheidiger  und  Gegner  derselben  nehmen  aus  diesen  Zeiten
ihre  Gründe:  wir  hören  jetzt  noch  allein  die  ersteren.  Also

2.  Athanasius  nennt  in  seiner  andern  Apologie  dieß
sardicensische  Concilium  Concilium  magnum  und  der  Rom.
B.  Liberius  in  eben  der  Schrift  des  Athanasius  synodum
ex  toto  orbe  coactam.  Sollte  man  glauben,  daß  gelehrte
Männer,  wie  Ballerini  “),  solche  Gründe  sich  erlauben  koͤnnten.
  Athanasius,  für  den  die  sardicensischen  Väter  so  vortheilhaft
  sprachen,  wird  dieser  Synode  freilich  rühmlichst  gedenken,
  und  daß  sie  den  Beifall  eines  rdmischen  Bischofs
haben  werde,  daran  hat  nie  jemand  gezweifelt.

Bei  weitem  wichtiger  ist,  was  schon  Harduin  und  Cousiant
  in  der  Vorrede  zu  seiner  Sammlung  der  päpstlichen
Schreiben  (col.  566.  not.  c.)  bemerkt  haben,  daß  die  Vaͤ-ter
  der  constantinopolitanischen  Synode  vom  Jahr  382  einen

*)  V.  tract.  de  antiquis  collectionibus  et  collectoribus  canonum
  ad  Gratianum  usque.  Pp.  I.  c.  7.  pag.  50.
        <pb n="158" />
        142

sardicensischen  Canon  als  einen  nicänischen  anfuͤhren.  Also
galt  doch  selbst  im  Orient  das  sardic.  Concilium,  und  zwar
galt  es  so,  daß  man  seine  Schlüsse  den  nicaͤnischen  gleich
hielt.  Dieser  Einwurf  muß  sehr  genau  geprüft  werden,
denn  die  Verwechslung  der  sardicensischen  und  nicänischen
Schlüsse  wird  unten  in  einigen  erlauchten  Beispielen  noch
vorkommen:  es  wird  also  nützlich  seyn,  hier  zum  voraus
festzusetzen,  was  sich  aus  dieser  Verwechslung  für  die  Aukkorität
  der  sardicensischen  canones  folgern  lasse,  und  ob  es
mit  dieser  Verwechslung  immer  so  vollkommen  seine  Richtigkeit
  habe.

g.  6.

Wenn  man  hört,  daß  sardicensische  canones  von  den
Alten  bisweilen  mit  nicänischen  verwechselt  worden,  und  zugleich
  auch  die  Folgerung  hört,  daß  also  die  sardicensische
Sonode  bei  den  Alten  von  gleichem  Ansehen  mit  der  nicänischen
  gewesen  sey:  so  scheint  gewiß  anfangs  jedem  unpartheiischen
  eine  solche  Folgerung  gegen  alle  Logik  zu  seyn.
Aber  es  fehlen  nur  einige  Mittelsätze,  um  die  Sache  scheinbarer
  zu  machen.  Das  nicänische  Concilium  verdammt  den
Arianismus,  aber  es  konnte  doch  wegen  der  abwechslenden
Gesinnungen  des  Hofes  die  voͤllige  Ausrottung  und  Vertreibung
  der  arianischen  Partei  nicht  ausführen.  Mit  zwiefachem
  Grimme  wachte  also  diese  wiederum  auf,  so  bald
sie  nur  einige  Lust  gewann:  und  um  das  Werk  auszuführen,
  das  die  nicänische  Synode  nur  angefangen  hatte,  wurde
noch  einmal  eine  Synode  nach  Sardica  zusammenberufen.
Es  galt  aber  jetzt  nicht  nur  um  reine  Lehre  und  Behauptung
  gewisser  dogmatischen  Sätze,  sondern  zugleich  um  das
Ansehen  dessen,  der  bisher  einen  Hauptanführer  der  ortho-
        <pb n="159" />
        143

doren  Partei  gemacht  hatte.  Zwar  war  nicht  jeder,  der
gegen  Athanasius  war,  zugleich  auch  Arianer:  aber  die  Parthei
  des  Athanasius  machte  ihren  Namen  durchaus  zum
Namen  der  Orthodorie.  So  war  also  die  sardicensische
Spynode  im  Grunde  nichts  anders  als,  eine  Fortsetzung  der
nicänischen:  sie  beide  führten  zusammen  ein  Werk  aus,  —
Behauptung  der  Orthodorie  und  Ehre  des  Athanasius  gegen
die  arianische  und  eusebianische  Partei.  Nun  ist  in  der
Kirchengeschichte  aus  vielen  Beispielen  bekannt,  daß  zwei
Sypnoden,  wovon  die  eine  das  Werk,  das  die  andere  anfieng,
ganz  ausgeführt  harte,  als  zwei  zusammenhängende  Synoden,
  die  letztere  als  Fortsetzung  der  erstern  angesehen  werden.
So  heißt  die  constantinopolitanische  Synode  vom  Jahr  692
bei  den  Griechen  quiniserta.  Weil  auf  dem  fünften  und
sechsten  allgemeinen  Concilium  (8.353  u.  680)  keine  disciplinar-canones
  gemacht  wurden,  hingegen  das  vom  Jahr
602  lauter  disciplinar=  canones  machte,  so  sehen  sie  dieses
als  einen  Auhang  jener  beiden  an.  Der  willkährliche  Grundsatz
  ist  einmal  bei  ihnen  angenommen,  daß  eine  Generalspnode
  nicht  nur  für  den  Glauben,  sondern  auch  für  die
Disciplin  sorgen  müsse:  weil  aber  jene  beide  erstere  Synoden
  bloß  für  den  Glauben  gesorgt  hatten,  so  hätten  sie  ja
ihr  Werk  nicht  ganz  ausgeführt,  wenn  man  nicht  das  quinisertum,
  welches  blos  für  die  Disciplin  sorgte,  als  eine
Fortsetzung  betrachtete.

Die  Griechen  gehen  auch  wirklich  5  weit,  daß,  wenn  sie
ihte  concilis  decumenics  zählen,  sie  dieses  trullanum  nicht
mit  anführen.,  sondern  man  muß  es  bei  ihrer  Aufzählung
unter  dem  fünften  und  sechsten  verstehen.  So  sind  die  großen
Bewegungen  bekannt,  welche  gleich  zu  Anfang  der  Costnitzischen
  Kirchenvers.  über  der  Frage  entstunden,  ob  diese  für
        <pb n="160" />
        144

eine  Fortsetzung  der  Pisanischen  oder  für  ein  neues,  von  jener
unabhängiges  Concilium  anzusehen  sey.  *).  Dem  Papst
Fohann  lag  alles  daran,  eine  Bejahung  dieser  Frage  zu  erhalten,
  denn  ihm  wäre  dadurch  gleichsam  schon  zum  Voraus
seine  dreifache  Krone  versichert  gewesen.  Er  wax  der  Nachfolger
  desjenigen  Papstes,  den  die  pisanischen  Väter  erwählt
hatten:  nun  konnte  also  das  costnitzische  Concilium  ihm  nicht
entgegen  seyn,  wenn  es  sich  gleich  anfangs  erklärt  hätte,  bloß
das  Werk  auszuführen,  welches  die  pisanischen  Väter  angefangen.
  Denn  der  wahre  Sinn  dieser  Erklärung  wäre  alsdenn
  gewesen  —  bloh  die  Absetzung  der  beiden  Gegenpäpsie
Gregors  und  Benedikts  zu  vollführen.  Aus  allem  bisherigen
erhellt  nun  soviel,  daß  es  in  der  Kirchengeschichte  gar  keine
fremde  Sache  ist,  wenn  zwei  Versammlungen,  die  auch  in
ziemlicher  Zeitentfernung  von  einander  gehalten  wurden,  als
zusammenhängend  angesehen  werden,  daß  wirklich  oft  die  später
  gehaltene,  diejenige,  welche  bloß  als  Fortsetzung  angesehen
werden  solle,  unter  dem  Namen  der  frühern,  d.  i.  derjenigen,
deren  Fortfetzung  sie  seyn  solle,  angeführt  wird:  und  alsdenn
ist  auch  das  gewiß,  zwei  Concilien,  die  sich  wie  Anfang  und
Forrsetzung  gegen  einander  verhalten,  müssen  von  gleicher
Auktorität  seyn.  Sollte  vielleicht  jetzt  obige  Folgerung  mehr
Deutlici  keit  und  mehr  Wahrscheinlichkeit  haben,  als  sie  dem
ersten  Anblick  nach  hatte?  Wenn  es  gewiß  ist,  daß  die  Alten
öfters  (lauf  die  Menge  der  Beispiele  kommt  hier  sehr  viel
an)  die  sardicensischen  Schlüsse  als  nicänische  angeführt  haben,
so  ist  große  Wahrscheinlichkeit,  sic  haben  das  nicänische  und
sardicensische  Concilium  als  eines  angesehen.  Sahen  sie

%  S.  Herrn  —  Walch's  Oeschichte  der  Kirchenversammlungen.
  S.  8
        <pb n="161" />
        145

beide  als  eines  an,  so  muß  ich  zugeben,  daß  sie  beiden  auch
gleiche  Auktorität  beigelegt;  so  ist  ein  Hauptsatz  der  kurialistischen
  Partei  erwiesen.  Also  nun  zur  Untersuchung,  ob  cs
solche  Beispiele  gibt,  wo  sardicensische  Schlüsse  als  nicänische
angeführt  werden,  ob  diese  Beispiele  so  sind,  daß  sie  beweisen,
und  ob  sie  für  ein  so  wichtiges  Factum  in  genugsamer  Menge
da  sind.  Ich  theile  die  Beispielein  Klassen,  um  ihren  Werth
desio  gewisser  beurtheilen  zu  können:  daß  blos  solche  beweisend
  sind,  die  aus  dem  vierten  bis  neunten  Jahrhundert  genommen
  worden,  versteht  sich  von  selbst.

.  7.

Die  erste  Klasse  enthält  die  Zeugnisse  orientalischer
Synoden.  Diese  sind  vollkommen  beweisend,  denn  orientalische
  Synoden  werden  nicht  als  Anhänger  des  romischen
Bischofs  vermuthet:  ihr  Zeugniß  wäre  gegen  ihre  eigne
Rechte;  also  sehr  hündig:  und  da  man  überhaupt  im
Orient,  wo  die  Partei  des  Arlus  und  Eusebius  weit  stärker
war,  als  die  Partei  des  Athanasius,  von  der  sardicensischen
Synode  gar  nicht  vortheilhaft  denken  konnte,  so  würden  sich
alle  Umstände  vereinigen,  um  dieses  Zeugniß  recht  vollkommen
  beweisend  zu  machen.  Harduin,  Coustant  und  die  Ballerini
  glauben  wirklich  ein  solches  JZeugniß  gefunden  zu  haben.
  Gleich  das  Jahr  nach  der  berühmten  antimacedonianischen
  Kirchenversammlung  kamen  fast  eben  dieselbe  Bischöfe,
  welche  auf  dieser  waren,  noch  einmal  nach  Constantie
nopel  zusammen.  Vielleicht  wollte  ihnen  der  Kaiser  Thcodos
das  Schreiben  mittheilen,  wodurch  sie  der  Bischof  von  Rom
zu  einer  allgemeinen  Zusammenkunft  nach  Rom  einlud,  und
wenn  zu  dieser  rdmischen  Synode  Deputirte  im  Namen  der
orientalischer  Prälaten  gehen  sollten,  so  konnten  diese  freilich

Spittler's  sämmtl.  Werke.  VIII.  Bd.  10
        <pb n="162" />
        146

nicht  anders  als  auf  einer  Synode  gewaͤhlt  werden.  Die
Verrichtungen  dieser  zweiten  constantinopolitanischen  Versammlung
  mögen  nun  aber  gewesen  seyn,  welche  sie
wollen,  so  hat  uns  Theodoret  (bist.  eccl.  L.  V.  c.  0.)  ein
sebr  wichtiges  Synodalschreiben  von  derselben  aufbehalten,
aus  welchem  folgende  Worte  hieher  gebören:  De  administratione
  autem  singularum  Ecclesiarum,  cum  vetus,
uti  noslis,  lex  oblinuit,  tum  sanctorum  Patrum  in  Concilio
  Nicaeno  decisio,  ut  videlicet  singularum  provinciarum
  antistites  unacum  finitimis  (modo  ipsis  ita  visum
fuerit)  Episcopis  ad  Ecclesiarum  commodum  habeant
ordinationes.  Nun  heißt  der  nicänische  Canon,  welcher
von  den  Ordinationen  handelt,  blos  so  *):  Episcopum
oportet  maxime  duidem  ab  omnibus,  qui  sunt  in  provincia,
  Episcopis  ordinari.  Si  vero  hoc  difficile  fuerit
sive  urgente  necessitate  sive  itineris  longitudine,  certe
omnino  tres  Episcobi  in  unum  debent  congregori,  ita
ut  etiam  ceterorum  absentium  consensum  et  sententias
per  litteras  teneant,  et  ita  faciant  ordinationem.  Potestas
  sane  vel  conkirmatio  pertinebit  per  singulas  Provincias
  ad  Metropolitanum.

Hingegen  der  sardicensische  Canon,  der  hieher  gehört,
lautet  folgendermaßen  6):  Osius  Episcopus  dixit:  Si  evenerit
  in  uns  provincia,  in  qua  plures  sunt  Episcopi  or-*)

  V.  Codex  canonum  ecclesiasticorum  et  conslitutionum  sedis
  apostolicae,  in  III.  Tom.  Opp.  Leonis  M.  Ed.  Baller.
pag.  50.

##V.  cit.  Tom.  tertius  Opp.  Leonis  M.  pag.  501.  wo  eine
sehr  alte  lateinische  Uebersehzung  der  sard.  Schlüsse  steht.  Im
Griechischen  ist  dieser  Canon  der  sechste,  beim  Dionys  und
Isidor  der  fünfte.
        <pb n="163" />
        145

dinandi,  unum  Episcopum  remanere,  et  hic  ob  quandam
  negligentiam  noluerit  convenire,  ·  et  Cconsentire)
ordinalioni  Episcoporum;  plebs  autem  conveniens  roget
  fiori  ordinationem.  Episcopi:  Primum  oportet  eum,
dui  remansit,  Per  litteras  primatis  Episcopi  provineiae
hoc  est,  metropolitani,  Ccommoneri,  quod  populus  petit
sibi  pastorem  dari:  aestimo  oportere  hunc  exspectare,
ut  veniat,  et  cum  eo  fiat  ordinalio.  Si  autem  neque
Per  litteras  rogatus  advenerit,  nec  scripserit:  satislieri
Populi  voluntah  debet,  et  vocandi  sunt  de  vicine  provincia
  Episcopi  ad  ordinationem  Episcoporum.  Von
finitimis  Episcopis  steht  also  nichts  im  canone  Nicseno:
hingegen  im  Sardioensi.  Also  müssen  die  Constantinopolit.
Väter  diesen  sardicensischen  Canon  bei  Eitirung  eines  nicänischen
  gemeint  haben.  Folgende  Gründe  verhindern  mich,
dieser  Meinung  beizutreten.

1.  Ist  nicht  zu  erweisen,  daß  die  Constantin.  Väter
in  ihrem  Synodalschreiben  den  Canon,  worauf  sie  zielten,
  wörtlich  genau  anführen  wollten.  War  es  aber  ihre
Absicht,  ihn  blos  seinem  Sinne  nach  anzuführen,  so  mußten
sie  beinahe  das  Wort  finitimis  hineinsetzen.  Um  die
Reisekosten  zu  ersparen  und  dem  langen  Aufschub  der  Ordinationen
  abzuhelfen,  erlaubt  der  vierte  nicänische  Canon,
daß  es  künftighin  an  drei  Bischöfen  genug  seyn  solle,  durch
welche  die  Ordination  geschebe.  Daß  man  unter  diesen  dreien
die  drei  nächstliegenden  verstebe,  ergab  sich  ja  aus  dem  ganzen
  Zusammenhang,  und  besondets  aus  den  angegebenen
Ursachen.

2.  In  dem  Eitate  der  Coustantinopolit.  Väter  heißt  es
fnitimis  Episcopis:  im  sardicensischen  Canon  aber  de  vieina
  provincia  Episcopis,  Zwei  ganz  verschiedene  Oinge!
        <pb n="164" />
        148

Es  waͤre  die  hoͤchste  Nachläßigkeit  im  Citiren,  wenn  in  dem
Synodalschreiben  wirklich  der  sardicensische  Canon  angeführt
seyn  sollte.  Sehr  oft  war  ein  Episcopus  vicinae  provineias
  nichts  weniger  als  finitimus,  und  mancher  Bischof
hatte  gar  keine  andere  finitimos  als  Episcopos  ejusdem
provinciae.  Wenn  sich  also  auch  der  im  Synodalschreiben
angeführte  Canon  nirgends  fände,  so  kann  er  doch  kein  sardicensischer
  Canon  seyn.

3.  Die  Berufung  der  Bischdfe  einer  benachbarten  Provinz
  zur  bischdflichen  Ordination  hat  selbst  nach  dem  Inhalt
  des  sardicensischen  Canons  blos  in  einem  einzigen,  gewiß
  sehr  außerordentlichen  Falle  statt.  Hingegen  die  Constantinopol.
  Väter  berufen  sich  als  auf  ein  altes  längst
hergebrachtes  Herkommen  und  als  auf  die  gewöhnliche  ordentliche
  Regel,  daß  die  Ordination  den  benachbarten  Bischöfen
  gehdre.  Welcher  Vertheidiger  der  sardicensischen  Synode
  hat  sich  noch  jemals  unterstanden,  gegen  das  einmüthige
  Zeugniß  des  Alterthums  zu  behaupten,  daß  dasjenige,
was  im  5.  can.  Sard.  in  Ansehung  eines  ganz  außerordentlichen
  Falls  festgesetzt  wurde,  schon  längstens  vorher  Gewohnheit
  gewesen  sey?  Wie  könnte  der  sardicensische  Canon
vetus  lex  heißen,  da  kaum  zwanzig  Jahr,  eh'  er  gemacht
wurde,  auf  der  nicäuischen  Synode  selbst  nach  dem  Geständniß
  meiner  Gegner  das  Gegentheil  ausgemacht  worden
war?  Ich  will  es  nun  gar  nicht  weiter  entwickeln,  welcher
niederträchtigen  Chikane,  oder  welcher  bedaurenswürdigen
Unwissenheit  die  Constaur.  Väter  sich  schuldig  gemacht  hätten,
  wenn  sie  das  als  ordentliche  Regel  citirten,  was  doch
bloß  ganz  besondere  Bestimmung  für  einen  hochst  außerordentlichen
  Fall  war.  Eines  von  beiden,  entweder  Chikane
oder  Unwissenheit,  muß  man  bei  ihnen  voraussetzen,  wenn
        <pb n="165" />
        149

man  behaupten  will,  sie  haͤtten  hier  den  sardicensischen  Canon
  angefährt.

Dieses  ist  das  einzige  Jeugniß,  das  man  von  einer  orientalischen
  Spnode  zu  finden  glaubte:  also  bleibt  für  die
erste  Klasse,  von  deren  Beispielen  am  meisten  Gewißheit  zu
hoffen  war,  nachdem  dieses  einzig  beigebrachte  Jeugniß  widerlegt
  worden  ist,  gar  nichts  mehr  übrig.

&amp;amp;..

Zur  zweiten  Klasse  rechne  ich  Jeugnisse  occidentalischer
Spynoden  und  einzelner  occidentalischer  Väter,  nur  dürfen
es  keine  remischen  Bischbfe  seyn.  Coustant  und  die  Ballerini
  *)  geben  einige  Beispiele  für  diese  Klasse.  In  den
Canonibus,  Synodi  Romanorum  ad  Gallos  Episcopos,  bie
Sirmond  zuerst  herausgegeben  har,  und  welche  man  gemeiniglich
  für  ein  Werk  des  röômischen  Bischofs  Innocenz  I.
bält,  ungcachter  Coustants  Meinung  wahrscheinlicher  ist,  daß
sie  dem  Bischof  Siricus  gehdren,  in  diesen  canonibus  sind
einige  Verordnungen  unter  dem  Namen  der  Nicänischen  angeführt,
  die  doch  Sardicensische  seyn  sollen.  Ich  könnte  es.
geradehin  zugeben,  weil  das  Zeugniß  einer  romischen  Synode,
  besonders  einer  solchen,  von  welcher  alles  so  im  hohen
Grad  ungewiß  und  schwankend  ist,  unmoglich  mehr  beweisen
  kann,  als  das  Zeugniß  eines  römischen  Bischofs  selbst.
Aber  es  ist  nicht  einmal  richtig,  daß  dasjenige,  was  in  diesen
  canonibus  als  nicänisch  steht,  nicht  eben  so  gut  aus  den
nicänischen  als  sardicensischen  Schlüssen  hergeleitet  werden
  könne.  Um  der  Kürze  willen,  und  weil  hier  doch  die

*)  Ersterer  T.  I.  Epiet.  Rom.  Pontihcum  col.  695.  696.  Letztere
  in  dem  obenangeführten  Traltat  de  antiquis  can.  col.
lect.  pag.  57.
        <pb n="166" />
        150  *

Sache  nicht  von  gleicher  Wichtigkeit  ist,  kann  ich  die  Stellen
  nicht  ausführlich  hersetzen:  demjenigen  aber,  der  sich  die
Mühe  nehmen  will,  die  Vergleichung  selbst  anzustellen,  werde
ich  verständlich  genug  seyn,  wenn  ich  sage,  daß  die  Stelle
aus  can.  5.  n.  13.  welche  sich  auf  can.  13,  u.  can.  2.
Conc.  Sardic.  beziehen  soll,  mit  gleich  großem  Recht  aus
dem  zwolften  nicänischen  (beim  Dionys)  hergeleitet  werden
kônne.  Can.  .  u.  16.  soll  aus  can.  Sardic.  1.  genommen
seyn.  Es  kommt  aber  blos  auf  eine  sehr  schickliche  und
natürliche  Erklärung  der  Stelle  an,  so  kann  sie  sich  gar
wohl  auf  can.  Nic.  15.  beziehen  *).

Wichtiger  als  das  bisberige  wäre  die  Stelle  des  Hieronymus
  im  34.  Brief  an  den  Oceanus.  Sie  ist  solgende:
Hoc  in  Nicaena  synodo  a  Patribus  est  decretum,  ne  de
alia  in  aliam  Ecclesiam  Episcopus  transleratur,  ne  virginalis
  pauperculae  societate  contempta,  ditioris  adulterae
  duaerat  amplexus.  Das  soll  nun  genau  übereinstimmen
  mit  can.  Sardic.  I.  Osius  Episcopus  dixit:
Quanto  magis  mala  consuetudo  nocentissima  est  rerum
corruptione,  ab  ipsis  fundamentis  eradicanda  est:  ut
nulli  Episcopo  liceat  de  civitate  ad  aliam  civitatem
transferri:  hujus  enim  caussa  occasio  manifesta  est,
per  duam  tales  tentantur.  Nunquam  enim  potest  Episcopus
  reperiri,  qui  de  mejori  civitato  ad  minorem
transferri  studeat.  Unde  apparet  appetitionis  flagrante

.)  Coustant  und  die  Ballerini  sagen,  im  nicänischen  Canon  sey
blos  die  Versehung  der  Bischöfe  verboten,  aber  ohne  weitere
Strafe,  als  daß  jeder  wieder  zu  seiner  Kirche  gebracht  werden
  solle.  Nach  den  bisherigen  Lesearten  haben  sie  recht:
aber  in  der  alten  lateinischen  Uebersehzung,  welche  letztere  pag-582
  tc.  haben  abdrucken  lassen,  steht  ausdrücklich  dabei:  aut
si  redire  noluerit,  communionc  privelur.
        <pb n="167" />
        151

modo  peruri  hujusmodi,  et  superbiae  potius  servire,
ut  videentur  majorom  Possidere  potestatem.  Ich  läugne
diese  Uebereinstimmung  gar  nicht,  aber  so  lange  sich  eine
gleiche  Uebereinstimmung  mit  einem  nicänischen  Canon  finden
läßr,  so  weiß  ich  nicht,  was  erstere  beweisen  soll.  Hier  ist
6  der  funfzehnte  nicänische  Canon.  Man  sehe,  ob  nicht  Hieronymus
  diesen  gemeint  haben  könne.  Ich  setze  ihn  nach
der  vetus  interpretatio  latina  her,  welche  von  den  Ballerini
  zuerst  herausgegeben  wurde:  Quicunque  nec  periculum
  nec  limorem  Dei  habentes  prae  oculis,  neque
ecclesiasticum  canonem  scientes,  discedunt  ab  Eecclesia
sua  Presbyteri  vel  Diecones,  vel  de  quibus  canon  slatuit;
  hujusmodi  nequaquam  sunt  ab  alia  ecclesia  reci-Piendi,
  sed  omni  eos  necessitäte  debere  compelli,  ut  ad
Proprias  redeant  parochias,  aut  si  redire  noluerint,
Communione  privari.  8i  vero  audet  aliquis  alterius  clericum
  in  sua  Ecclesia  promovere,  fratre  cujus  fuerat
non  praebente  consensum,  secundum  canones  ordinatio
existat  infirma.

Ich  süge  die  Isidorische  Uebersetzung  poch  bei,  weil  diese
an  einigen  Stellen  hier  genauer  zutrifft,  und  weil  sich  alsdenn
  auch  aus  der  Vergleichung  dieser  Uebersetzungen  zeigen
kann,  daß  man  nicht  geradezu  das  Urtheil  sprechen  darf,
diese  oder  jene  Stelle  sey  nicht  nicänisch,  weil  sie  entweder
nicht  im  griechischen  Tert  oder  in  einer  der  lateinischen
Uebexsetzungen  nicht  vorkommt.  Noch  in  keinem  dieser  ältesten
  Concilien  ist  die  wahre  Leseart  vollkommen  kritisch
getreu  bestimmt;  wer  also  entscheiden  will,  ob  diese  und  jene
Stelle  Nicänisch  ist  oder  Sardicensisch  sey,  sollte  erst  die
wahre  Leseart  fesisetzen.  Istidorsche  Uebersetzung  des  funfzehnten
  Nicänischen  Canons:  Propter  multas  perturba-
        <pb n="168" />
        152

tiones  et  sedltiones,  quase  fiori  solent,  placuit  omni
modo  abscidi  istam  consuetudinem,  si,  contra  regulam
repertus  fuerlt  in  aliquibus  partibus  e  civitate  ad  civitatem
  transire  vel  Episcopus  vel  Presbyter  vel  Diaconus
vel  Clericus.  3

Ich  gestehe,  nicht  einzusehen,  warum  die  Uebereinstimmung
  zwischen  diesem  15.  Canon  und  den  Worten  des  Hievonymus
  nicht  so  groß  seyn  solle,  daß  man  glauben  könnte,
Hieronymus  habe  bei  seiner  Citation  diesen  Canon  im  Gedächtniß
  gehabt.  Im  Gedächtniß,  sage  ich:  denn  er  ist
allegirt,  wie  man's  aus  dem  Gedächtniß  gewöhnlich  thut:
ohne  sorgfältige  Beibehaltung  der  Worte,  ohne  das  Paraphrasiren
  und  Gloßiren  zu  vermeiden.  Wie  es  mit  allen  bisherigen
  Beispiclen  war,  so  ist  es  auch  mit  der  Stelle  aus
dem  Schreiben  der  Galla  Placidia  an  den  Kaiser  Theodosius,
wo  sie  von  den  Gesandten  des  rmischen  Bischofs,  die  auf
das  Concilium  giengen,  sagte:  quod  secundum  definttionos
  Nicaeni  Concilil  consueil  sint.  Auf  den  bekannten
sechsten  nicänischen  Canon  kann  hier  gar  wohl  angespielt
seyn:  es  ist  also  nichts  weniger  udthig,  als  zu  den  sardicensischen
  seine  Zuflucht  zu  nehmen.

-*stit

Die  dritte  Klasse  begreift  Beispiele,  welche  aus  Briefen
der  rômischen  Bischöfe  genommen  sind.  Ein  kömischer  Bischof
  ist  bier  immer  Jeuge  in  seiner  eignen  Sache,  denn  der
Auktorität  seines  Stuhls  gilt's,  ob  das  sardicensische  Concikium
von  gleichem  Ansehen  ist  als  das  nicänische,  und  daß  sie
das  zu  behaupten  immer  sehr  geneigt  gewesen,  hat  nie  jemand
gezweifelt.  Ueberdieß  haben  selbst  die  geschicktesten  Vertheidiger
  der  sardicensischen  Synode  eine  weit  wahrscheinlichere
        <pb n="169" />
        163

Ursache  angegeben,  woher  es  komme,  daß  von  den  roͤmischen
Bischdfen  nieänische  und  sardicensische  Schlüsse  öfters  verwechselt
  werden,  als  diejenige  ist,  daß  man  sie  für  gleichgültig
  gehalten  habe.  Ist  also  auch  das  Factum  vollkommen
richtig,  daß  von  romischen  Bischdfen  die  sardicensischen  Schlüsse
als  nicänische  angeführt  werden,  ja  hätten  auch  von  den.
Beispielen  aus  der  ersten  und  zweiten  Klasse  einige  zugegeben
werden  müssen,  so  ist  doch  die  Folgerung  falsch.

Bisher  von  den  Gründen  für  die  Auktorität  der  sardicensischen
  Schlüsse.  Bei  den  Gründen  wider  dieselbe  werde  ich
mich  nicht  so  lange  aufhalten,  besonders  da  einer  der  stärksten
erst  durch  Erbrterung  der  dritten  Frage  in  sein  rechtes  Licht
gesetzt  werden  kann.

K.  10.

Marka  (de  concord.  sacerd.  et  imp.  L.  7.  c.  3.  n.  5.)
nimmt  einen  Haupteinwurf  gegen  dieses  Concilium  daher,
weil  es  vom  Hilarlus  und  Epiphanius  concilium  occidentalium
  genanm  werde:  also  sey's  keine  Generalsynode.  Wenn
sich  auch  gegen  diese  Meinung  des  Marka  keine  eregetische
Einwürfe  machen  ließen,  und  die  Erklärungen  dieser  Stellen,
welche  von  den  Ballerini  gemacht  worden  sind,  weniger
Wahrscheinlichkeit  hätten,  so  folgt  doch  daraus  nichts  zum
Nachtheil  dieser  Synode,  daß  der  größte  Theil  seiner  Päter
aus  Occidentalen  bestand.  So  hätte  man  die  große  nicänische
Synode  mit  gleichem  Recht  Synodum  orientalium  nennen
können.

2.F  Wenn  die  sardicensische  Synode  eben  das  ist,  was
die  nicäuische,  warum  findet  man  sie  selbst  bei  den  Römern
nie  unter  die  vier  große  Hauptconcilien  gezählt?  Warum
wird  immer  nur  das  Nicänische,  Constantinopolitanische,
        <pb n="170" />
        154

Ephesinische  und  Chalcedonische  angeführt?  Selbst  in  der
prosessio  sidei,  die  jeder  rômische  Bischof  vor  seiner  Ordination
  ablegen  mußte,  steht  kein  Wort  von  der  sardicensischen
  Synode,  ungeachtet  alle  übrige  Generalconcilien  aufgezählt
  werden:  und  bis  zum  Ende  des  dreigchnten  Jahrhunderts
  war  doch  diese  professio  sidei  gleichsam  Cangleiformel
des  rômischen  Stuhls.  Also  bis  zu  Ende  des  dreizehnten
Jahrhunderts  hat  man  die  sardicensische  Synode  selbst  zu
Rom  für  keine  Generalsynode  erkannt.  So  treffend  dicser
Einwurf,  zu  seyn  scheint,  so  gibe's  doch  einen  Ausweg,  ihm
zu  entgehen.  Wie  der  Grieche  sein  quinisextum  nicht
zählte,  sondern  unter  dem  vierten  und  fünften  schon  mit
verstund:  so  wurde  das  Sardicensische  auch  unter  dem  Nicänischen
  verstanden.  Die  Generalconcilien  wurden  hauptsächlich
  in  Rücksicht  auf  die  Ketzereien,  welche  sie  anathematisirten,
  aufgezählt:  weil  unn  der  Baun  des  Nicänischen
und  Sardicenstschen  nur  die  Arianer  traf,  so  war  es  nicht
nöthig  jedes  besonders  anzuführen.  Man  beruft  sich  überdieß
  auf  den  K.  Justinian,  der  an  vielen  Orten  zwar  nur
die  vier  Generalconcilien  anführt,  aber  die  sardicensische  Synode
  doch  oecumenicam  nenne.  (Tom.  VI.  Concil.  col.
303.)  Das  heißt  nun  freilich,  auf  ein  historisches  Factum
mit  einer  Hypothese  antworten,  und  zwar  mit  einer  solchen,
die  im  Grunde  nicht  besser  ist,  als  eine  petitio  principii.
Denn  das  ist  einmal  die  noch  unerwiesene  Hauptfrage,  ob
die  Sardicensische  Synode  für  einen  solchen  Auhang  der  Nicäuischen
  zu  halten  sey.  Oiese  Begriffe  von  Fortselzung  und
Endigung  einer  Synode  nach  zwanzigjährigem  Zwischen-%

  Liber  diurnus  Romanor.  Pontilloum.  Paris.  1680.  4.  pag.
22.  35  —  7.  «
        <pb n="171" />
        156

raum  sind  fuͤr  das  vierte  Jahrhundert  viel  zu  kuͤnstlich;  und
wer  wird  darin  Grund  genug  finden,  zwei  Synoden  deswegen
  als  Eine  zu  betrachten,  weil  sie  sich  mit  gleichem
Obiebte  beschäftigten,  oder  weil  ihre  Schlüsse  ohne  Unterschied
  nach  einander  hinweggeschrieben  worden  sind?

3.  Dupin  in  seiner  nouvelle  bibliotheque  des  auteurs
  ecclesiastiques  ?)  führt  als  einen  Grund  gegen  die
sardicensischen  Schlüsse  an,  daß  sie  nicht  in  dem  coder
Ccanonum  Ecclesiae  universae  stehen,  den  die  Chalcedonischen
  Väter  bestätigt  haben.  Dieser  große  Gelehrte  begeht
hier  einen  Fehler,  welcher  vor  und  nach  ihm  so  unzähligemal
  begangen  worden  ist,  daß  man  die  Sache  beinahe  für
ganz  unsitreitig  gewiß  annahm.,  ungeachtet  selbst  das  Buch,
woraus  man  den  Irrthum  schöpfte,  Prämissen  genug  zu
Entdeckung  der  Wahrheit  enthielt.  Die  ganze  Sache  ist  kurz
diese.  Justell,  der  sich  um  das  ältesie  kanonische  Recht  so
unsterblich  verdient  gemacht  hat,  gab  1610  eine  Sammlung
griechischer  cenonum  heraus,  von  welcher  er  behauptete,  sie
sey  der  codesr  canonum,  den  man  auf  der  chalcedonischen
Synode  gebraucht  hat  7o):  denn  bekannt  ist,  daß  man  in
der  vierten,  eilften  und  dreizehnten  Session  dieses  Coneillü
gewisse  canones  vorgelesen  hat,  und  daß  besonders  sogar
noch  bei  einigen  derselben  bestimmt  war,  die  wie  vielsten  in

)  Peris  3635.  4.  Tom.  II.  pag.  529.

**)  Da  nach  des  ältern  Justells  Tode  die  verschiedenen  einzelnen
Sammlungen  alter  Kirchengesetze,  welche  dieser  nach  und  nach
herausgegeben  hatte,  von  seinem  Sohne  und  dem  Voellus,
nebst  noch  mehreren  zum  üältesten  kanonischen  Recht  gehörigen
Schriften,  in  der  bekannten  bibliotheca  juris  canonici  (Paris.
166  I.  2.  voll.  in  sol.)  edirt  wurden:  so  erhlelt  dieser  goder
canonum  Ecclesiae  universae  den  ersten  Platz  in  derselben.
        <pb n="172" />
        156

der  Ordnung  sie  im  oodex  gewesen  seyn  9).  Nun  traf
es  sich  vollkommen,  daß  diese  canones  in  dem  Justellischen
codex  gerade  auch  die  naͤmliche  Nummern  hatten:  es  war
kein  Wunder,  daß  sich  es  so  traf,  denn  Justell  hat  seinen
codex  gar  nicht,  wie  man  vermuthen  sollte,  aus  einer  alten
Handschrift  kritisch  getreu  abdrucken  lassen,  sondern  er  hat
seine  Handschrift  so  lang  geändert,  bis  ihm  alles  auf  die
Nachrichten  in  den  Akten  der  chalcedonischen  Synode,  und
in  manchen  Stuͤcken  auch  auf  die  collection  Dionysü
exigui  zu  passen  schien.  So  glaubte  er  also  den  codicem
Chalcedonensem  wieder  hergestellt  zu  haben.  Weil  Dionys
in  der  Vorrede  zu  seiner  Sammlung  meldete,  er  habe  die
sardicensischen  Schlüsse  griechisch  nicht  finden  können,  so
schloß  Justell,  also  haben  sie  damals  noch  nicht  griechisch
eristirt,  also  ist  es  bloß  Uebersetzung  späterer  Zeiten,  was
man  unter  diesem  Namen  noch  griechisch  har,  also  waren
die  sardicensischen  Schlüsse  ganz  gewiß  nicht  in  dem  Coder,
der  auf  der  chalcedonischen  Synode  gebraucht  wurde.  Und
da  er  es  mit  seinen  Nummern  grade  so  richten  kounte,  daß
der  sechszehnte  autiochenische  Canon  der  fünf  und  neunzigste
in  der  Ordnung  wurde,  (als  den  fünf  und  neunzigsten
führte  man  ihn  zu  Chalcedon  an)  so  freute  sich  Justell  recht
berzlich,  daß  er  dem  Rath  seines  Freundes,  des  beräühmten
Jakob  Lechaßer,  mit  so  großem  Glück  gefolgt,  und  die  gelehrte
  Welt  mit  einer  so  wichtigen  Entdeckung  beschenkt
habe.  Wenn  nicht  alle  diese  Nachrichten  aus  Justells  cige-*)

  Wer  die  Stellen  gerne  nachsehen  möchte,  und  nicht  gleich
eine  Conciliensammlung  bei  der  Hand  hat,  findet  sie  ercerpirt
  in  Salmon  trai0é  de  T’dtude  des  conciles  (Leipeic
1755.  8.)  pog.  216.  eic.  und  in  Vertschens  Historie  des  ka:
nonisch'en  Rechts.
        <pb n="173" />
        157

ner  Vorrede  genommen  wären,  so  müßle  es  die  groͤbste  Verläumdung
  scheinen,  zwei  Gelehrten,  wie  Lechaßer  und  Justell
sind,  solche  ungereimte  Schlüsse  beizulegen,  als  bei  diesem
ganzen  Verfahren  gemacht  worden  sind.  Aus  den  Akten  der
chalcedonischen  Synode  erhellt  gar  nichts  weiter,  als  daß  in
dem  Coder,  woraus  vorgelesen  wurde,  antiochenische  und  niciänische
  Schlüsse  stunden,  und  daß  die  canones  in  zusammenhängender
  Ordnung  geschrieben  waren,  so  daß  der  sechszehnte
  autiochenische  als  der  fünf  und  neunzigste  gezählt
wurde.  Woher  konnte  nun  Justell  mit  Gewißheit  wissen,
was  für  canones  die  ersten  vier  und  neunzig  waren?  und
da  sich  die  Anzahl  der  canonum  im  Justellischen  codex
Ecolesiao  universae  auf  zweihundert  und  sieben  beläuft,
woher  wußte  er,  wie  viel  und  was  für  canones  im  Chalcedonischen
  codex  nach  dem  fünf  und  neunzigsten  stunden?
Da  die  ganze  Stärke  des  Dupinschen  Einwurfs  darauf  beruht,
  daß  der  Justellische  coder  canonum  wirklich  das
sey,  wozu  ihn  sein  Herausgeber  gemacht  zu  haben  vorgab;
dieser  aber  bloß  durch  den  handgreiflichsten  Paralogismus
entstanden  ist,  und  besonders  die  Unzulänglichkeit  der  Ursache,
  warum  Jusiell  die  sardicensischen  Schlüsse  bloß  auf
Dionysens  vermeintliche  Auktorität  hinwegließ,  genugsam
gezeigt  worden:  so  beweist  Dupins  Einwurf  gegen  die  sardicensischen
  Schlüsse  nicht  das  geringste.  Der  Einwurf,  in
seiner  wahren  Gestalt  vorgetragen,  würde  so  heißen:  Weil
Jusiell  in  den  coder  canonum,  den  er  sich  nach  seiner
Phantasie  größtentheils  schuf,  und  für  den  Cbalcedonischen
alsdann  ausgab,  die  sardicensischen  Schlüsse  aus  der  Ursache
nicht  einräckte,  weil  Dionys  der  kleine  sie  nicht  hatte  gricchisch
  finden  können:  so  sind  diese  sardicensische  Schlüsse
nicht  von  der  ganzen  Kirche  angenommen  gewesen.
        <pb n="174" />
        158

So  unsicher  ist  in  der  Kirchengeschichte  die  Auktoritaͤt
der  größten  Männer!  Es  ist  traurig  zu  sehen,  wie  allgemein
  sich  dieser  Irrthum  von  diesem  vermeinten  codice
Eecclesiae  universae  oder  codice  Chalcedonensi  ausgebreitet
  hat.  Florens  in  seiner  Abhandlung  deorigine,  arte  et
auctoritate  juris  ranonici,  welche  im  ersten  Theil  seiner
Werke  steht,  machte  Einwürfe  gegen  die  Aechtheit  dieses
Justellischen  codex,  besonders  war  der  stolze  Titel  desselben
  mehreren  anstößig:  aber  alle  ihre  Einwürfe  waren  entweder
  bloße  petitiones  principii,  oder  sonst  von  geringer
Bedeutung.  Nur  den  Ballerini  blieb  die  Ehre,  die  ganze
Sache  nicht  allein  durch  Gründe,  die  aus  Justells  eigner
Vorrede  genommen  sind,  sondern  auch  durch  andere,  auf  vatikanische
  Handschriften  sch  beziehende  Argumente,  in  das
bellste  Licht  zu  setzen.  V.  Appendix  ad  S.  Leonis  M.
Opera  (Venetiis  1757.)  P.  1.  C.  1.  peg.  3  —  1.Der
wichtigste  Einwurf  gegen  die  Auktorität  der  sardicensischen
Schlüsse  beruht  auf  der  Untersuchung  unsrer  dritten  Frage.

3.  Was  ist  die  wahre  Beschaffenheit  des  Streits  der
afrikanischen  Vaͤter  mit  den  römischen  Bischöfen  Zosimus
  und  Eölestin?  Wie  war  es  moͤglich,  daß  von
diesen  ein  paar  sardicensische  Schluͤsse  fuͤr  nicaͤnische
gehalten  werden  konnten?
g.  II.

Urban,  Bischof  von  Sikka  in  Numidien,  erkommunicirte
den  Presbyter  Apiarius,  weil  er  wegen  vieler  groben  Verbrechen
  verklagt  worden,  und  nicht  einmal  recht  ordinirt
war.  Dem  Exkommunicirten  wäre  die  Appellation  an  eine
Movinzialsynode  offen  gestanden,  oder  an  den  Primaten  (denn
        <pb n="175" />
        159

der  Name  Metropolitan  war  in  Afrika  nicht  recht  gewoͤhnlich,
ungeachtet  er  auch  in  afrikanischen  Synoden  einigemal  vorkommt);
  aber  da  sein  Charakter  und  seine  ganze  Lebensart
bekaunt  war,  so  hatte  er  wenig  Huͤlfe  von  diesen  zu  hoffen.
Er  wandte  sich  also  an  den  roͤmischen  Bischof,  und  verlangte
  von  diesem  Schutz  gegen  seinen  Bischof.  Ohne  erft
den  Vischof  Urban  zu  hören,  oder  ohne  sich  wegen  der  Zuläßigkeit
  dieser  Appellation  Bedenken  zu  machen,  schickt
Zosimus  drei  Legaten  nach  Afrika,  Faustin,  Bischof  von
Potentina  in  der  ankonitanischen  Mark,  Philipp  und  Asell,
zwei  Presbyters.  Auf  einer  Spnode,  denn  die  Sache  war
von  Wichtigkeit,  und  Sachen  von  Wichtigkeit  wurden  damals
  immer  auf  Synoden  verhandelt,  erdffnen  die  rômischen
begaten  ihren  Auftrag.  Er  betraf  vier  Punkte.  1)  Die
Apellationen  an  den  rdmischen  Stuhl.  2)  Das  unnöthige
Reisen  der  Geistlichen  an  das  kaiserliche  Hoflager.“  3)  Ein
Geistlicher,  der  sich  von  seinem  Bischof  gekränkt  glaube,  soll
sich  an  den  benachbarten  Bischof  wenden  können.  4)  Bischof
  urban  soll  das  Geschehene  zurücknehmen:  wo  nicht,
sich  entweder  zu  Rom  stellen,  oder  sogleich  in  Afrika  erkommunicirt
  werden.  Es  war  ein  feiner  Griff  von  Bischof  Zosimus,
  daß  er  so  das  Gewisse  mit  dem  Ungewissen,  das
ganz  unzweifelhafte  und  alte  mit  dem  streitigen  und  neuaufgebrachten
  zu  vermengen  suchte.  Am  zweiten  Punkt,  der
vorgelegt  wurde,  zweifelte  niemand:  das  stund  ganz  unstreitig
  in  der  nicänischen  Synode  selbst,  freilich  aber  kam  auch
in  der  sardicensischen  davon  vor.  Aber  allgemeines  Erstaunen
  erregte  der  übrige  Vortrag  der  römischen  Legaten.  Nach
der  bisherigen  Kirchendisciplin  durfte  durchaus  nicht  an  den
benachbarten  Bischof  appellirt  werden,  auch  wußten  die  Päter
  nicht,  mit  welchem  Rechte  Zosimus  in  einer  Streitigkeit
        <pb n="176" />
        160

der  afrikanischen  Kirche  so  entscheidend  urtheilen  koͤnne.  Sie
gestunden  ihre  Zweifel.  Die  Gesandten  beriefen  sich  auf  nicaͤnische
  Schluͤsse.  Nicaͤnische  Schluͤsse?  Die  afrikanischen
Vaͤter  merkten  alle,  daß  dieser  ihre  Auktorität  entscheidend
wärc,  weil  die  nicänische  Synode  für  alle  Provinzen  des
rdmischen  Reichs  Fundamentalgesetz  war.  Das  Eremplar
der  nicänischen  Schlüsse,  die  Bischof  Cäcilian  zu  Karthago,
von  der  Synode  selbst  mitgebracht  hatte,  wird  aufgeschlagen,
aber  —  kein  Wort  war  von  demjenigen  darin,  was  die  Legaten
  vortrugen.  Nun  noch  erstauter  und  noch  zweifelhafter
waren  die  Väter:  doch  aus  Achtung  für  den  ersten  Bischof
des  Occidents,  und  weil  man  vielleicht  doch  zu  Rom  genauere
  Eremplarien  von  den  nicänischen  Schlüssen  haben
konnte  als  in  Afrika,  so  entschließen  sie  sich  unterdeß,  bis
zu  genauerer  Prüfung,  die  Proposition  der  Legaten  unter  einigen
  Einschränkungen  gelten  zu  lassen.  Aber  gleich  zu  Anfang
  des  folgenden  Jahrs  wird  ein  Generalconcilium  gehalten,
  um  über  rine  solche  Sache  von  allgemeinem  Interesse,
welche  der  ganzen  Hierarchie  mit  einemmal  eine  andere
Form  geben  würde,  desto  reiflicher  gemeinschaftlich  zu  rathschlagen.
  Die  rômischen  Legaten  waren  selbst  noch  zugegen,
da  die  Synode  den  fünf  und  zwanzigsten  Mai  erdffnet
wurde.  Zweihundert  und  siebzehn  Bischöfe  noch  außer  den
stehenden  Diakonen.  Nach  Verlesung  der  Instruktion  der
Legaten  kam  man  miteinander  überein,  Gesandte  nach  Constantinopel,
  Alerandrien  und  Antiochien  zu  schicken,  um  von
diesen  Kirchen  beglaubigte  Copien  ihrer  nicänischen  Schlüsse
zu  erhalten.
Besonders  wichtig  war  das  Eremplar  von  Constantinopel,

  weil  man  es  für  das  Original  hielt.  Den  rdmischen
Bischof  Bonifacius  (dieser  war  seit  diesen  Verhandlungen
        <pb n="177" />
        161

dem  Zosimus  nachgefolgt)  wollte  man  bitten,  gleichfalls  Gesandte
  an  diese  Kirchen  zu  schicken,  damit  alle  Arten  von
Betrug  unmoͤglich  gemacht  wuͤrden.  Apiarius  wurde  inzwischen
  wieder  in  die  Kirchengemeinschaft  aufgenommen,
aber  weil  doch  die  Begebenheit  großes  Aufsehen  gemacht
hatte,  und  man  auch  dem  Bischof  von  Sikla  einiges  Recht
wollte  widerfahren  lassen,  so  wurde  ihm  verboten,  bei  der
Kirche  von  Sikka  irgend  eine  gottesdienstliche  Handlung
zu  verrichten:  sonst  für  alle  andere  Kirchen  bekam  er  gänzliche
  Freiheit.  Ohne  mich  in  die  Erzählung  des  Verhaltens
der  rmischen  Gesandten  einzulassen,  oder  in  die  Entwicklung
  anderer,  zwar  nicht  unwichtiger,  aber  doch  hier  nicht
ganz  zweckmäßiger  Umstände:  so  bemerke  ich  blos  den  Ersolg
  der  zurückkommenden  Gesandschaft.  Die  zwei  nicänischen
  Schlüsse,  worauf  sich  die  Foderung  des  rdmischen  Bischofs
  gründete,  wurden  in  den  Eremplarien  der  orientali,
schen  Kirchen  nicht  gefunden.

Wegen  dazwischengekommener  politischer  Unruhen  verzog
  sich  die  Sache  noch  ungefähr  bis  ins  Jahr  426,  da  die
Afrikaner  vom  roͤmischen  Bischof  Eblestin  ein  sehr  entscheidendes
  Schreiben  erhielten,  den  Presbyter  Apiarius  völlig
wiederherzustellen.  Auf  der  Synode,  welche  deswegen  in-Afrika
  gehalten  wurde,  faßte  man  eine  Antwort  ab,  voll  der
nachdrücklichsten  Vorstellungen  gegen  das,  was  sich  Cblestin
zum  Nachtheil  der  afrikanischen  Kirche  herausgenommen,
und  besonders  beklagte  man  sich  über  das  gewaltthätige  Betragen
  des  rdmischen  Legaten  Faustinus:  übrigens  erklärten
die  Afrikaner,  seinem  Vorfahren  schon  geschrieben,  zu  haben,
daß  es  keine  nicänische  Schlüsse  sepen,  was  Man  ihnen  unter
  diesem  Namen  vorgelegt  habe.  Apiarius  gestund  alle
seine  schreckliche  Verbrechen,  und  wurde  also  auf  ewig  von

Spittlers  sammtl.  Werke  VIII.  Be.  11  ·
        <pb n="178" />
        162

allen  Ministerialverkichtungen  ausgeschlossen.  Sein  Geständniß
  mußte  der  Ebre  dessen  sehr  nachtheilig  seyn,  der  sich
seiner  mit  so  vielem  Eifer  angenommen  hatte.

Aus  dieser  ganzen  Geschichte  erhellt  zunächst  so  vlel,
daß  man  die  sardicensischen  Schlüsse  in  Afrika  nicht  unter
dem  Namen  der  nicänischen  gekannt  habe:  aber  in  Ansehung
  Roms  entsteht  die  Frage,  wie  war  es  möglich,  daß
man  dort  die  Schlüsse  der  nicänischen  und  sardicensischen
Synoden  verwechselte?  war  es  absichtliche  Verwechslung,
oder  läßt  sich  ein  Zufall  erdenken,  aus  welchem  ohne  Verletzung
  der  Ehre  des  rdmischen  Bischofs  begreiflich,  gemacht
werden  kann,  wie  es  etwa  zugegangen?  Ist  diese  Frage
auSgemacht,  so  wird  sich  mit  Gewißheit  entscheiden  lassen,
was  von  dem  Ausehen  der  sardicensischen  Spnode  zu  halten
  ist.

g.  12.

Baronius  und  Bellormin,  die  man  immer  zuerst  fragen
  muß,  wenn  man  bei  gewissen  dem  römischen  Stubl
nachtheiligen  Geschichten  allerhand  künstliche  Apologien  lesen
will,  bringen  mancherlei  elende  Ursachen  vor,  welche  theils
die  Authenticität  der  aus  Constantinopel  und  Alerandrien
nach  Afrika  geschickten  nicänischen  Schlüsse  widerlegen  sollen,
theils  das  Verfahren  der  rdmischen  Bischöfe  rechtfertigen.
Wie  es  gemeiniglich  geht,  wenn  man  ein  offenbar  falsches
Factum  zu  vertheidigen  unternommen,  daß  man  vom  Aberglauben
  auf  einmal  auf  den  unentschuldbarsten  Scepticismus
  verfällt:  so  ging's  auch  dem  Verfasser  der  Kirchenannalen,
  er  wagt  Hypothesen  ohne  den  geringsten  zureichenden
historischen  Grund,  er  läugnet,  was  doch  jedem  unparteiischen
  Leser  der  Geschichte  ins  Auge  springr,  er  bleibt  dabei
es  sepen  doch  nicänische  Schlüsse  gewesen,  was  Josimus  und
        <pb n="179" />
        16«

seine  Nachfolger  gegen  die  afrikanischen  Väter  angeführt  haben.
  Bellarmin  5)  gesteht  zu,  daß  es  sardicensische  Schlüsse
gewesen  seyen,  aber  er  sagt,  wenn  es  ein  Fehler  sey,  daß
der  roͤmische  Bischof  sie  als  nicänische  angeführt  habe,  so
sey  dieser  Fehler  nicht  größer,  als  wenn  Matthäus  (Cap.
27)  den  Jeremias  statt  des  Jacharias  eitire.  Durch  die
neuere  Kritik  ist  ihm  zwar  jetzt  diese  Instanz  entrissen  worden:
  aber  gesetzt  auch,  das  Beispiel  wäre  wahr,  liegt  nicht
bei  der  ganzen  Vergleichung  eine  offenbare  petitio  prinoipii
zum  Grunde?  Gerade  darüber  ist  ja  der  Streit,  ob  die
nicänische  und  sardicensische  Synode  eben  so  vollkommen
gleichgültig  gewesen,  als  ein  paar  Propheten.  Man  findet
noch  mehr  solche  apologetische  Gründe,  die  alle  von  gleichem
  Schlag  sind:  und  es  lassen  sich  auch  wirklich  keine,
bessere  hervorbringen,  wenn  man  einmal  zu  beweisen  sich
vorgenommen  hat,  daß  der  remische  Bischof  nicht  gefehlt
habe:  bleibt  man  aber  bloß  dabei,  daß  sein  Fehler  kein  Fehler
  absichtlicher  Bosheit  und  Herrschsucht  sey,  wie  nicht  undeutlich
  einige  Katholiken  und  Protestanten  zu  erkennen  geben,
  sondern  ein  Fehler  der  Uebereilung,  der  nach  allen  Umständen
  sehr  leicht  begangen  werden  konnte,  so  ist  Zosimus
genugsam  vertheidigt,  und  so  weit  reichen  wirklich  gegröndete
  historische  Vermuthungen.

g.  13.

Wenn  man  bei  Beurtheilung  dieser  Sache  keine  andere
Gründe  hätte,  als  die  sich  aus  dem  ganzen  Verlauf  der  Geschichte
  selbst  ergeben,  so  würde  es  ewig  zweideutig  scheinen,
ob  Zosimus  Betrüger  oder  Betrogner  gewesen.  Unbegreiflich

*)  De  Romano  Pontifice  L.  H.  c.  55.
        <pb n="180" />
        164

scheint's  freilich,  daß  irgend  jemand  einen  solchen  Streich
wagen  sollte,  wo  es  immer  tausend  gegen  einmal  wahr
schelnlicher  ist,  daß  er  mit  dem  Verlust  seiner  ganzen  Ebre
entdeckt  werde.  Vollkommen  richtig  war  es  zum  voraus  zu
vermuthen,  daß  die  Afrikaner  bei  Vorlegung  eines  nicaͤnischen
  Synodalschlusses,  der  ihrer  ganzen  Verfassung  mit
einemmal  den  voͤlligsten  Stoß  geben  mußte,  in  ihren  eignen
Exemplarien  nachsehen  wuͤrden:  Aristokraten  erkennen  nicht
so  leicht  die  Befehle  dessen,  der  auf  einmal  mit  monarchischen
  Foderungen  hervortritt:  und  die  bloße  Wahrscheinlichkeit,
  daß  die  Afrikaner  in  ihren  Handschriften  nachsehen
koͤnnten,  mußte  den  Zosimus  von  jeden  betruͤgerischen  Versuchen
  zurückgeschreckt  baben.  Das  Angedenken  der  nicänischen
  Synode,  seit  welcher  noch  kein  Jahrhundert  verflossen
war,  mußte  in  aller  Gedächtniß  gewiß  immer  frisch  seyn,
theils  weil  man  doch  mit  den  Arianern  beständig  noch  zu
kämpfen  hatte,  theils  weil  seitdem  keinc  so  erlauchte  Synode
mehr  gehalten  worden,  und  die  nicänischen  Schlüsse  Fundamentalgesetz
  für  das  ganze  rômische  Reich  waren.  War
also  nicht  auch  ohne  das  Nachschlagen  zu  vermuthen,  daß
dieser  oder  jener  der  afrikanischen  Väter  sich  erinnern  koͤnnte,
in  seinen  nicänischen  Schlüssen  nicht  dergleichen  ehmals  gelesen
  zu  haben?  Man  müßte  sich  den  Zosimus  als  den
dummsten  Betrüger  vorstellen,  wenn  er  bei  so  hohem  Grade
der  Wahrscheinlichkeit,  enrdeckt  zu  werden,  dennoch  die  Sache
  unternommen  haͤtte.  Aber  noch  nicht  genug:  sondern
da  man  zu  Rom  sicht,  daß  Streit  über  der  Authenticität
der  vorgelegten  nicänischen  Schlüsse  entsteht,  so  erwartet  man
noch  das  Resultat  der  genauesten  Untersuchungen,  solcher  Untersuchungen,
  wo  man  ganz  unfehlbar  fürchten  mußte  entdeckt
  zu  werden.  Es  scheint  gegen  alle  historische  Wahr-
        <pb n="181" />
        165

scheinlichkeit  zu  seyn,  daß  sich  auch  der  ehrgeizigste  Bischof,
nicht  durch  Nothwendigkeit  gedrungen,  sondern  bloß  weil  er
ietzt  eine  Gelegenheit  dazusepn  glaubte,  seine  regicrungssüchtige
  Projekte  auszuführen,  einer  solchen  offentlichen  Prostitution
  aussetzen  sollte.  Auf  der  andern  Seite  sind  eben  so
viele  Gründe  gegen  den  rdmischen  Bischof.  Gesetzt  auch,
die  angeführten  canones  wären  ächt  gewesen,  so  ist  doch
sowohl  das  ganze  Betragen  der  Legaten,  als  der  Inhalt  ihres
  Auftrags  gegen  alle  Regeln  der  Billigkeit  und  des  Rechts.
In  beiden  herrscht  ein  Ton,  wie  der  Ton  des  Despoten  ist,
der  zu  schrecken  sucht.  Ohne  daß  Urban  noch  gehoͤrt  worden,
  soll  Apiarius  wiederhergestellt  werden:  mit  der  größten
Nachgiebigkeit  der  afrikauischen  Väter  sind  die  Legaten  nicht
zufrieden,  und  die  gerechkesten  Forderungen  derselben  wollten
  sie  nicht  gestatten.  Die  Afrikaner  forderten  den  kömischen
  Bischof  Bonisacius  auf,  nach  ihrem  Beispiel  Gesandte
nach  Constantinopel,  Alerandrien  und  Antiochien  zu  Besichtigung
  der  dortigen  nicänischen  Urkunden  zu  schicken,  damit
keine  Art  des  Betrugs  vorgehen  könnc,  warum  hat  es  Bonifacius
  nicht  gethan?  War  er  seiner  Sache  zum  voraus
so  gewiß,  oder  so  ungewiß?  Sobaid  -  die  Copien  der  nicänischen
  Schlüsse  von  Constantinopel  und  Alerandrien  angekommen
  waren,  so  schickten  sie  die  afrikanischen  Väter  nach
Rom:  und  doch  war  Cölestin  nach  dem  Verfluß  einiger
Jahre  noch  einmal  so  dreist,  seine  Forderung  wiederholen  zu
lassen,  ohne  das  geringste  auf  die  Erception  zu  antworten,
welche  man  seinem  Vorfahren  so  beurkundet  gemacht  hatte.
Es  müssen  große  Läücken  in  dieser  ganzen  Grschichte  seyn,
die  es  uns  unmöglich  machen,  von  der  ganzen  Sache  aus
der  bloßen  Erzählung  mit  Gewißheit  zu  urtheilen.  So  viel
scheint  richtig  zu  seyn:  entweder  war  Zosimus  noch  verwe,
        <pb n="182" />
        166

gener  als  Pseudoisidor  oder  er  muß  seiner  Sache  vollkommen
  gewiß  zu  seyn  geglaubt  haben:  denn  sein  ganzes  Betragen
  ist  entweder  das  Betragen  eines  vollkommen  ehrlichen
  Mannes,  der  im  vollen  Bewußtseyn  einer  gerechten
Sache  recht  dreist  und  geradezu  handelt,  aber  durch  eine  ungluͤckliche
  Verknuͤpfung  der  Umstaͤnde  einen  Irrthum  behauptet:
  oder  es  ist  das  Betragen  des  entschlossensten  Betruͤgers.
  Wie  es  moͤglich  sey,  daß  sich  Zosimus  geirrt  haben
  koͤnnte,  werde  ich  jetzt  zeigen.

V.  14.

Schon  aus  der  Geschichte  der  chalcedonischen  Synode
bat  man  laͤngstens  gewußt,  daß  die  canones  ehmals  in  zusammenhaͤngender
  Reihe,  ohne  daß  die  Schluͤsse  verschiedener
  Synoden  ordentlich  von  einander  getrennt  worden,  gleichsam
  als  ein  Wort  in  einem  hinweg  geschrieben  worden.
Man  hat  die  Beobachtung  zu  weit  ausgedehnt,  da  man  behauptete,
  sie  treffe  alle  alte  codices  canonum:  ausgemacht
aber  ist,  daß  sie  auf  mehrere  sowohl  griechische  als  lateinische
  geht.  Von  den  erstern  beweist  es  genugsam  der  coder,
aus  welchem  auf  der  chalcedonischen  Synode  vorgelesen
wurde:  auch  der  codex,  dessen  sich  die  Pisidische  Bischoͤfe
bei  ihrem  Schreiben  an  den  Kaiser  Leo  bedienten  2).  Von
den  letztern  beweist  es  Dionysius,  und  einigermaßen  der
codex  canonum  ecclesiasticorum,  der  im  dritten  Theil  der
Werke  Leo  des  Großen  abgedruckt  ist.  Man  sieht  hieraus
wie  leicht  es  möglich  war,  den  Canon  einer  Synode  mit
dem  Canon  einer  andern  zu  verwechseln,  besonders  wenn
der  verwechselte  Canon  gleichsam  auf  der  Gränze  lag,  ent-V.

  Ballerinior.  iract.  de  ant.  can.  collect.  pog.  36.
        <pb n="183" />
        167

weder  unter  den  letzten  der  einen  oder  unter  den  ersten  der
andern  Synode  war.  Stellt  man  sich  auf  diese  Art  vor,
daß.  nicänische  und  sardicensische  Schlüsse  in  einem  Zusammenhang
  geschrieben  worden,  so  war  es  sehr  leicht,  den  vierten,
  fünften  sardicensischen  Canon  uoch  für  einen  nicänischen
zu  halten,  besonders  da  Hofius  auch  auf  der  nicänischen
Synode  eine  angesehene  Rolle  spielte,  und  Zosimus,  wie  man
aus  seinem  ganzen  Betragen  in  der  pelagianischen  Streitigkeit
  sieht,  gewiß  nicht  zu  den  Gelehrtesten  gehoͤrte.  Da  aber
weder  in  dem  Coder,  der  auf  der  chalcedonischen  Synode
gebraucht  wurde,  noch  in  dem  Coder,  den  Dionys  bei  seiner
Uebersetzung  brauchte,  die  sardicensischen  Schlüsse  unmittelbar
auf  die  nicenischen  folgten;  letzterer  fand  sie  in  seiner  griechischen
  Haudschrift  gar  nicht,  ob  sie  im  erstern  stunden,
weiß  man  nicht  gewiß;  das  weiß  man  gewiß,  daß,  wenn
sie  darin  waren,  sie  gewiß  nicht  unmittelbar  auf  die  nicänischen
  solgten:  da  also  zwei  so  wichtige  Urkunden  gegen
diese  unmittelbare  Verbindung  der  nicanischen  und  sardicensischen
  canonum  zeugen,  so  muß  erst  ein  sehr  genauer  und
vollständiger  Beweis  geführt  werden,  ehe  wir  das  Factum
annehmen  können.  Die  Zeugen  sind  folgende:

1.  In  der  sogenannten  prisca  folgten  die  nicänischen
und  sardicensischen  Schlüsse  ganz  gewiß  unmittelbar  aufeinander.
  Man  lasse  sich  durch  den  Abdruck  der  prisca  beim
Fastell  nicht  irre  machen,  sondern  vergleiche  die  Nachrichten
welche  Baluze  in  seiner  Vorrede  zu  Marka's  kleinern  Werken
  n.  10  —  13.  2)  liefert.  Nun  gehört  die  prisca  sehr
wahrscheinlich  in  das  Ende  des  fünften  Jahrhunderts;

*)  Ercerpirt  findet  man  sie  in  meiner  kritischen  Untersuchung
des  sechzigsten  laodicenischen  Canons.  4
        <pb n="184" />
        168

Dionys,  der  in  der  ersiern  Hälfte  des  sechsten  Jahrhunderts
seine  Uebersetzung  und  Sammlung  machte,  fand  sie  schon
vor  sich.  Also  schon  im  fünften  Jahrhundert  gab  es  codiges
  canonum  in  der  lateinischen  Kirche,  welche  auf  die  nicänischen
  Schlüsse  unmittelbar  die  sardicensischen  folgen
ließen.  Wahrscheinlich  wurde  die  prisca  in  Italien  gemacht,
  theils  findet  man  sie  am  häufigsten  in  italiänischen
Sammlungen,  theils  verräth  sich  auch  der  Verfasser  beie
Uebersetzung  des  sechsten  nicänischen  Canons  als  einen  besondern
  Kenner  der  italiänischen  Sachen,  und  Dionys  fand
sie  zu  Rom  als  gewöhnlich  gebraucht.

2.  In  der  Mitte  des  sechsten  Jahrhunderts  schrieb  ein
Diakonus  zu  Karthago,  Fulgentius  Ferrandus,  eine  breviatio
  canonum  ecclesiaslicorum:  in  dieser  nun  macht
er  den  letzten  nicänischen  Canon  zum  ersten  sardicensischen.
Er  begeht  also  umgekehrt  gerade  eben  den  Fehler,  den  Josimus
  begieng.  Da  sich  sein  Fehler  nicht  leicht  auf  eine  bes,
sere  Art  erklären  läßr,  als  daß  man  annimmr,  entweder  er
selbst  habe  einen  coder  canonum  gehabt,  wo  die  canones
  in  fortlaufender  Zahlenreihe  und  zwar  die  sardicenstschen
unmittelbar  nach  den  nicänischen  geschrieben  gewesen,  oder
schon  der  Abschreiber  des  coder,  den  er  vor  sich  gehabt,
sey  durch  einen  solchen  Coder  zu  dieser  fehlerhaften  Abtheilung
  verleitet  worden:  so  ist  es  billig,  den  Fehler  des  Bischofs
  Zosimus  auf  gleiche  Art  zu  erklären.  Wohl  zu  merken
  ist,  daß  Ferrandus  bloß  eine  breviatio  canonum
und  keine  Uebersetzung  schrieb,  sondern  er  gebrauchte  die  lateinischen
  Uebersetzungen,  die  man  zu  seiner  Zeit  in  Afrika
hatte:  sein  Beispiel  beweist  also  nur  für  die  lateinischen
codices,  und  nicht  für  die  griechischen.

3.  Wer  eine  ganze  Reihe  von  Handschriften  angezeigt
        <pb n="185" />
        169

lesen  will,  in  welchen  allen  eine  solche  unmittelbare  Verbindung
  der  nicänischen  und  sardicenfischen  Schluͤsse  Statt  hat,
den  muß  ich  auf  die  Ballerinische  Abhandlung  S.  59.  6d.
61.  verweisen.  Bloße  Namen  würden  dem  Leser  nichts
nützen,  und  umständliche  Beschreibung,  genaue  Beurtheilung
der  Handschriften  würde  ein  ganzes  Buch  erfordern.  Es
wird  unnöthig  seyn,  zugleich  zu  erinnern,  daß  man  bei  der
Ballerinischen  Abhandlung  nie  vergessen  muß,  daß  man  es
mit  einem  sehr  gelehrten  Vertheidiger  der  curialistischen  Hypothesen
  zu  thun  hat.  Manche  der  angeführten  Zeugnisse
beweisen  gar  nichts,  manche  beweisen  das  nicht,  was  sie
beweisen  sollen.  Das  erstere  trifft  besonders  bei  den  Beispielen,
  wodurch  gezeigt  werden  soll,  daß  auch  in  der  griechischen
  Kirche  bei  den  codd.  ocanonum  eine  solche  Verbindung
  der  nicänischen  und  sardicensischen  Schlüsse  gefunden
werde.  Sie  berufen  sich  auf  das  Synodalschreiben  der  constantinopolitanischen
  Synode  vom  Jahr  382,  wo  sardicensische
  Schlüsse  als  nicänische  angeführt  werden.  Dieses  Beispiel
  ist  schon  oben  widerlegt  worden.  Ferner  auf  die  Nachricht
  des  Nicol.  Comnenus  Papadopolus,  welcher  in  seinen
Praenotionibus  mystagogicis  pag.  364  sagt,  daß  Theodor
Prodromus,  der  älteste  unter  allen  griechischen  Auslegern
der  canonum,  der  noch  früher  lebre  als  Photius,  die  sardicensischen
  Schlüsse  unter  dem  Namen  der  nicänischen
anführe.

So  lange  die  Schrift  des  Prodromus  nicht  gedruckt  ist,
und  zwar  nach  sehr  glaubwürdigen,  offenbar  unveränderten
Handschriften  gedruckt  ist,  so  lange  läßt  sich  nicht  mit  Gewißheit
  urtheilen,  weil  Papadopolus  nur  im  Vorbeigehen
gleichsam,  diese  Nachricht  seinen  Lesern  hinwirft,  ohne  die
Stellen  oder  die  Stelle  ausdrücklich  anzuführen.  Man  kann
        <pb n="186" />
        170

durch  das  Beispiel  des  P.  Coustant  und  der  Ballerini
selbst  genugsam  gewarut  seyn,  nicht  alles  für  Anführungen
der  sardicensischen  Schlüsse  zu  halten,  was  gemeiniglich  dafür
  gehalten  wird:  überdieß  ist  es  doch  befremdend,  daß  die
Ballerini,  welche  sonst  zu  so  vielen  vortrefflichen  Manuseriptensammlungen
  und  Bibliotheken  den  Zutritt  hatten,  gerade
dieses  wichtigste  Zeugniß  zu  berichtigen,  sonst  weiter  nichts
finden  konnten.  Sollte  die  Schrift  des  Prodromus  nirgends
zu  finden  gewesen  seyn?  oder  hatten  sie  Gründe,  dieses
Zeugniß  keiner  strengern  Untersuchung  zu  unterwerfen?
Also  allein  lateinische  Handschriften  sind  es,  in  welchen
die  nicänischen  und  sardicensischen  Schlüsse  so  unmittelbar
mit  einander  verbunden  sind.  Die  Gründe,  wodurch  die
Ballerini  ein  gleiches  für  die  griechischen  Handschriften  beweisen
  wollen.,  sind  bei  weitem  nicht  hinläuglich,  beruhen
theils  auf  falschen  Voraussetzungen,  theils  sind  aus  richtigen
Voraussetzungen  falsche  Schlüsse  gezogen.  Keine  einzige  von
den  orientalischen  Sammlungen,  weder  die  sprische,  noch  irgend
  eine  der  andern,  welche  die  sardicensischen  Schlüsse  hat,
verknüpft  sie  unmittelbar  mit  den  nicänischen,  sondern  sie
sind  meistens  unter  die  Particularsynoden-Schlüsse  gestellt?).
Dieser  charakteriü#sche  Unterschied  der  lateinischen  Haudschriseen
  von  jeden  andern  Sammlungen  muß  seinen  guten
Grund  in  dem  vorzüglicheren  Ansehen  haben,  das  den  sardicensischen
  Schlüssen  in  der  lateinischen  Kirche  beigelegt
wurde,  vielleicht  auch  zugleich  in  der  früheren  Annahme  derselben:
  und  wenn  die  Geschichte  der  Isidorschen  Uebersetzung
einst  durch  den  getreuen  Abdruck  mancher  bisher  noch  unbe-*)
  S.  die  bei  Salmon  (trailé  de  Teiude  des  conciles  peg.

2275.  etc.)  angeführte  Nachrichten  des  Renaudor  aus  der
perpeluie  de  la  loi.  Tom.  V.  L.  9.  c.  2.
        <pb n="187" />
        171

nutzter  Handschriften  mehr  aufgeklaͤrt  werden  wird,  so  laͤßt
sich  es  vielleicht  zur  vollkommensten  historischen  Evidenz  bringen,
  daß  diejenige  lateinische  Handschriften,  in  welchen  eine
solche  Verbindung  der  nicaͤnischen  und  sardicensischen  Schluͤsse
gefunden  wird,  uͤberdieß  meistens  nur  italiaͤnische  Handschriften
  und  roͤmischen  Ursprungs  sind.  Schon  aus  den
Nachrichten,  die  man  durch  den  gelehrten  Fleiß  der  Ballerini
  erhalten  bat,  erhellt  so  viel,  daß  von  denjenigen  Handschriften,
  die  man  jetzt  schon  kennt,  mehr  als  zwei  Drittheile
ganz  gewiß  urspruͤnglich  aus  Italien  herstammen:  also  eigentlich
  nicht  der  ganzen  lateinischen  Kirche  Gesinnung  beweisen,
  sondern  hoͤchstens  die  Gesinnung  der  italiaͤnischen
Kirche.

Jetzt  waͤre  also  alles  vorbereitet  zu  Entscheidung  der
wichtigen  Frage:  war  die  sardicensische  Synode  oͤkumenisch
oder  nicht?  was  ist  überhaupt  von  dem  Ansehen  derselben
zu  halten?  läßt  sich  aus  der  Geschichte  der  afrikanischen
Streitigkeit  etwas  gegen  dieselbe  schließen  oder  nicht?

.  15.

Dah  man  das  letztere  nur  noch  fragen  konnte,  nur,  noch
darüber  streiten!  Wenn  sardicensische  Synode  so  ökumenisch,
so  vollgültig  war  als  nicänische,  warum  sagte  Eölestin  den
Afrikanern  nicht,  daß  sie  der  Schuldigkeit  zu  gehorchen  dadurch
  noch  gar  nicht  entbunden  seyen,  wenn  sie  bewiesen
hätten,  daß  diese  Schlüsse  nicht  nicänisch  seyen?  Warum
erklärten  die  afrikanischen  Väter  so  gerade  zu,  daß  nichts
als  nicänische  Schlüsse  sie  verbinden  könnten?  Selbst  aus
Afrika  waren  mehrere  auf  der  sardicensischen  Synode;  also
selbst  bei  einigen  derer  Kirchen,  die  doch  ihre  Deputirte  zu
Sardika  gehabt  hatten,  galten  diese  Schlüsse  nicht.  Die
        <pb n="188" />
        172

afrlkanischen  Vaͤter  konnten  die  vorgelegten  Schluͤsse  nicht
nur  in  den  nicänischen  canonibus  nicht  finden,  das  hob  sich
bei  Aufklärung  der  ganzen  Sache  von  selbst:  sondern  sie
konnten's  in  ihren  Kirchenarchiven  oder  in  ihren  collectionibus
  canonum  (am  Ausdruck  liegt  hier  nichts)  gar  nicht
finden.  Die  Ballerini  vermuthen,  sie  müßten  nicht  recht
gesucht  haben.  Sehr  unwahrscheinlich.  Einmal  bei  einer
so  wichtigen  Sache,  bei  einem  einige  Jahre  hindurch  daurenden
  Streit,  bei  einem  Streit,  auf  den  man  so  viele  Kosten,
die  Kosten  einer  eigenen  Legation  nach  Canstantinopel  und
Alerandrien  wandte,  dem  zu  Liebe  einige  Synoden  gehalten
wurden,  wo  es  nicht  der  Ehre  und  den  Rechten  des  einzigen
Bischof  Urbans,  sondern  der  Unabhängigkeit  von  ganz  Afrika
galt.  Zweitens,  nirgens  war  man  in  Aufbewahrung  der
Synodalschlüsse  sorgsältiger  als  in  Afrika.  Die  Verfassung.
der  afrikanischen  Kirche  war  bei  weitem  aristokratischer  als
die  Verfassung  der  übrigen  morgen=  und  abendländischen  Kirchen,
  und  keine  Kirche,  als  die  afrikanische,  hatte  die  Gewohnheit,
  die  Schlüsse  der  vorhergehenden  Synoden  auf  jeder
Synode  wiederholen  zu  lassen.  Man  sehe  die  Akten  der  berühmten
  karthaginensischen  Versammlung  von  610.  Wo  ein
einziger  der  Aristokraten  nach  und  nach  den  Monarchen  zu
spielen  sucht,  da  können  Gesetze  und  canones  nach  und  nach
in  Vergessenheit  gerathen,  aber  gewiß  da  bei  weitem  schwerer,
wo  das  Recht,  über  der  Beobachtung  der  Gesetze  zu  wachen,
unvertheilt  bei  mehreren  ist.  Fleury  *)  sagt,  die.  Donatisten
haͤtten  die  ächten  sarditensischen  Schlässe  beiseit  geschaffr,
und  dafür  die  Schlüsse  der  arianischen  Gegensynode  zu  Phi-Histoire

  ecclesisstitue  L.  XXIV.  peg.  800.  der  Sctavausgabe
  Brusxelles  1725.
        <pb n="189" />
        173

lippopel  untergeschoben.  Gewiß  ist,  daß  das  Synodalschreiben
der  letztern  auch  nach  Afrika  gekommen,  und  zwar  daß  es
nicht  an  den  orthodoren  Bischof  zu  Karthago,  sondern  an
den  donatistischen  addreßirt  wurde  *).  Aber  nirgends  ist  die
geringste  Spur,  daß  die  Donatisten  die  Akten  der  rechtmäßi,
gen  sardicensischen  Synode  zu  vertilgen  gesucht  hätten:  und
gesetzt  auch;  denn  daß  sie  demselben  entgegen  waren,  läugne
ich  nicht;  wie  konnt'’  es  ihnen  gelingen,  da  Bischof  Gralus
von  Karthago  selbst?)  der  rechtmäßigen  sardicensischen
Sypnode  beigewohnt  hatte,  da  er  also  auch  selbst  von  Sardika
  die  Schlüsse  mitbringen  konnte;  und  schon  lange  war
zu  Bischof  Gratus  Zeiten  der  donatistische  Streit  in  die
heftigsten  Clammen  ausgeschlagen,  daß,  wenn  von  der  orthodoren
  Partei  die  sardicensischen  Schlüsse  wirklich  einmal
angenommen  waren,  sie  gewiß  so  bald  nicht  verfälscht  oder
unterdrückt  werden  konnte.  Also  nicht  einmal  große  Wahrscheinlichkeit,
  vielweniger  hisiorische  Gewißheit  hat  Fleury's
Vermuthung,  ungeachtet  sie  bei  weitem  erträglicher  ist,  als  die
Ballerinische.  Hört  man  den  ganzen  Verlauf  dieser  Geschichte
  ohne  alles  Vorurtheil,  ohne  irgend  schon  vorher  für
oder  wider  die  sardicensischen  Schlüsse  Partei  genommen  zu
haben,  so  wird  man  sich  den  Zusammenhang  aller  dieser,
dem  ersien  Scheine  nach  sireitender,  Begebenheiten  ungefähr

»)  Herrn  Conssstorialrath  Walchs  Gesch.  der  Kirchenvers.  S.  181.

*“)  Unter  den  Subferiptionen  fehlt  zwar  sein  Name,  aber
er  kommt  ausdrüclich  genannt  vor  can.  7.  Sardic.  (nach
der  Abtheilung  des  griechischen  Tertes)  und  ganz  gewiß  erbellt
  auch  seine  Anwesenbelt  zu  Sardica  aus  dem  füntten
Canon  der  Spnode,  die  unter  seinem  eignen  Vorsitz  im  Jahr
348  zu  Carthago  gehalren  wurde.  v.  Herdoin  ooneil.  T.  1.
pag.  665.
        <pb n="190" />
        174

so  denken.  Bischof  Gratus  war  zu  Sardika,  und  half  die
Schluͤsse  der  Synode  entwerfen,  er  mag  sie  auch  mit
nach  Karthago  genommen  haben:  aber  er  muß,  als  selbst
gegenwärtig  auf  der  sardicensiischen  Synode,  seine  gute  Ursachen
  gewußt  haben,  warum  er  diese  Schluͤsse  den  oͤffentlichen
  Sammlungen  der  canonum  nicht  beifügte.  Die  nicänischen
  Schlüsse  fanden  sich  ganz  richtig  in  diesen  Sammlungen:
  warum  soll  Gratus,  besonders  da  ja  der  Afrikaner
in  den  sardicensischen  Schlüssen  ausdrücklich  gedacht  wird,
nachläßiger  gewesen  seyn,  als  Cäcilian,  welcher  der  nicänischen
  Synode  beiwohnete?  Woas  ist  billiger  als  zu  sagen:
Gratus  trug  die  sardicensischen  Schlüsse  deswegen  nicht  ein,
weil  sie  nicht  waren,  was  die  nicänischen  gewesen  sind.

Hätte  man  mehrere  Nachrichten  von  der  Beschaffenheit
der  äaltesten  Sammlungen  der  canonum,  wie,  durch  wen,
auf  wessen  Befehl  neue  Canones  in  die  öffentliche  Sammlungen
  eingetragen  worden,  ob  es  um  diese  Zeit  schon  öffentliche
  Sammlungen,  oder  wenigstens  öffentliche  Eremplare
von  Privatsammlungen  gegeben  —  viele  Vermuthungen  und
Wahrscheinlichkeiten  hat  man  über  diese  Fragen,  aber  keine
historisch  dokumentirte  Nachrichten.  —  Hätte  man  diese,  so
ließen  sich  wohl  alle  Zweifel  beantworten,  und  wahrscheinlich
wuͤrde  man  den  Vertheidigern  der  sardicensischen  Synode
einen  ganz  unaufloͤsbaren  Knoten  knuͤpfen  koͤnnen.

g.  16.

Der  nicänischen  Synode  kann  man  also  die  sardicensische
  nimmermehr  gleich  setzen,  denn  das  waͤre  sonst  eben
so  viel,  als  den  Bischof  Coͤlestin  einer  ziemlichen  unverzeihlichen
  Ungeschicklichkeit  in  Vertheidigung  seiner  Rechte  beschuldigen.
  Sie  war  also  nicht  ökumenisch?  —  Wie  man
        <pb n="191" />
        175

das  Wort  nehmen  will,  und  was  man  sich  unter  rinem  gewöhnlich
  so  schwankend  gebrauchten  Ausdruck  zu  denken  beliebt.
  Ich  heiße  jede  Synode  dkumenisch,  die  durch  das
ganze  rdmische  Reich  ausgeschrieben  wurde,  oder  nach  der
Hierarchie  späterer  Zeiten,  die  an  au  alle  vier  Patriarchen
ausgeschrieben  wurde:  denn  diese  hielten  nach  empfangnem
Ausschreiben  des  Kaisers  ihre  Patriarchalsynoden.  Es  ist
wunderlich,  bei  dieser  ganzen  Sache  an  den  Papst  zu  deuken,
  man  mußte,  um  dieser  Hypothese  einigen  Schein  zu
geben,  vorher  alle  ODokumente  und  historische  Nachrichten  der
sieben  ersten  Jahrhunderte  verbrennen.  Auf  diesen  Patriarchalsynoden
  wurden  alsdann  Deputirte  gewählr,  welche  im
Namen  dieses  ganzen  Patriarchats  der  Synode  beiwohnten.
Hatte  der  Kaiser  einmal  eine  Synode  ins  ganze  Reich  ausgeschrieben,
  so  war  selten  die  Frage,  ob  wohl  auch  genug
Bischöfe  kommen  mdchten,  um  die  ganze  Kirche  zu  repraͤ-sentiren.
  Dem  Kaiser  mußte  man  gehorchen,  und  es  kam
auch  nicht  so  gerade  auf  eine  gewisse  Zahl  an,  wenn  nur
ein  numerus  da  war.  Im  fünften  und  folgenden  Jahrhunderten
  läßt  sich  auch  mit  mehrerer  Gewißheit  von  der
Sache  urtheilen;  denn,  wenn  die  Deputirte  von  den  vier
großen  Patriarchaten  und  also  auch  von  den  vier  großen
  Patriarchal-Versammlungen  da  waren,  so  hatte  man
die  Repräsentanten  der  Kirche  des  rômischen  Reichs.  Werden
  die  Begriffe  einer  dkumenischen  Synode  so  entwickelr
und  denkt  man  sich  unter  dkumenisch  durchaus  nichts  anders,
als  die  christliche  Kirche  des  rômischen  Reichs:  so  ist  es
nicht  zu  läugnen,  die  sardicensische  Synode  war  ökumenische
Spnode.  Sie  war  von  denjenigen,  zwischen  welchen  sich
das  roͤmische  Reich  theilte,  in  alle  Provinzen  ausgeschrieben,
aus  den  meisten  Provinzen  erschien  eine  ziemliche  Anzahl;
        <pb n="192" />
        176

ob  schon  nicht  aus  allen  Provinzen,  und  ob  schon  bei  weitem
  mehrere  aus  dem  Occident,  als  aus  dem  Ortenr,  das
trägt  nichts  zur  Sache  bei.  Auch  nach  Absonderung  der
Eusebianer  waren  immer  doch  noch  über  neunzig  Bischdfe
gegenwärtig:  waren  wohl  mehrere  auf  der  (phesinischen
Synode,  nachdem  Johann  Bischof  von  Antiochien  mit  seiner
  Partei  sich  getrennt  hatte?

Aber  dkumenische  Synoden  sind  deßwegen  nicht  immer
  allgemein  verbindliche  Synoden.  Diese  zwei  Begriffe,
  welche  so  ganz  von  einander  verschieden  sind,  werden
beständig  verwechselt,  als  so  völlig  gleichgültig  behandelt,
daß  man  glauben  sollte,  ihr  Unterschied,  wenn  je  einer  da
sey,  könne  von  ganz  keiner  Wichtigkeit  seyn.

Man  sagt:  dkumenische  Synoden  sind  untrüglich,  untrügliche
  Synoden  sind  allgemeinverbindlich.  Daß  der  Kirche
des  roͤmischen  Reichs  ein  privilegium  der  Untrüglichkeit
gegeben  sev,  ist  wohl  schwerlich  zu  erweisen:  man  schreibt
auch  dieses  Vorrecht  sonst  gemeiniglich  der  Kirche  überhaupt
und  nicht  der  Kirche  des  rômischen  Reichs  zu,  folglich  kann
es  auch  nicht  auf  dkumenische  Synoden  passen,  wenn  man
sie  in  dem  Sinne  nimmt,  den  ich  so  eben  fesigesetzt  habe.
Am  leichtesten  stellt  man  sich  wohl  die  Sache  vor,  wenn
man  sich  unter  der  Synode  einen  Landtag  für  geistliche
Sachen  denkt.  Die  Herren  des  Landtages  können  freilich
bestimmen,  was  ihnen  gurdünkt,  können  das  Gesetz  entwerfen,
  können  entweder  durch  Verträge  oder  auch  selbst  nach
Beschaffenheit  des  Objekrs,  über  welches  gerathschlagt  wird,
das  große  Vorrecht  haben,  daß  der  Regent  in  ihre  Berathschlagungen
  sich  nicht  mengen  darf:  aber  wenn  es  nun  darauf
  ankommt,  daß  der  Entwurf  der  Landtagsherrn  Gesetz
werden  soll,  wenn  von  seiner  Beobachtung  oder  Verletzung
        <pb n="193" />
        177

der  Genuß  oder  Verlust  der  bürgerlichen  Rechte  abhaͤngen
soll,  alsdenn  gewiß  hat  der  Regent  auch  ein  Wort  dabei  zu
sprechen.  Sein  Siegel  muß  dem  Entwurf  aufgedruckt  werden,
wenn  er  diese  Gültigkeit  bekommen  soll.  Bestärige  der  Fürst
den  Entwurf  nicht,  so  war  zwar  Landtag,  sind  auch  Sachen
auf  dem  Landtag  ausgemacht  worden,  aber  es  ist  alles  blos
Gutachten;  wer's  thun  will,  thut's,  wer's  nicht  thun  will,
kann  deswegen  nicht  gestraft  werden.  Auch  selbst  von  denjenigen,
  die  das  gescheiterte  Gesetz  auf  dem  Landtag  sehr
vertheidigt  hatten,  hat  alsdenn  jeder  das  Recht  nach  seinem
Gutdünken  wieder  abzugehen.  Gerade  nun  so  ist  es  mit  den
oͤkumenischen  Synoden.  Nicht  die  kaiserliche  Zusammenberufung,
  ohne  diese  haͤtte  ja  ohnedieß  keine  dkumenische  Synode
zusammenkommen  können;  nicht  die  große  Anzahl  der  versammelten
  Väter,  nicht  die  Gegenwart  der  Bischdfe  aus  den
verschiedensten  Provinzen  —  das  alles  machte  noch  keine  Synode
  für  den  rômischen  Bürger  zur  verbindlichen  Synode,
sondern  wenn  der  Kaiser  die  Spnodalschlüsse  zum  Reichsgesetz
machte.  Woher  kommt  das  allgemeine  große  Ansehen  der  nicänischen
  Synode,  daß,  sobald  ein  Canon  derselben  angefuͤhrt
  wurde,  alle  eilten,  Gehorsam  zu  leisten?  Warum
mißkannten  die  Afrikaner  diese  nicht,  wie  die  sardicenft  sche?
Die  Ursache  steht  beim  Eusebius  im  Leben  Constantins,  (c.
1619)  wo  erzaͤhlt  wird,  daß  der  Kaiser  den  Gehorsam  gegen
die  nicänischen  Schluͤsse  durch  einen  eigenen  Befehl  allen  auferlegt
  habe.  Die  Schluͤsse  der  constantinopolitanischen  Synode
  hatten  bei  weitem  nicht  gleiches  Glück:  Theodos  soll
ihnen  zwar  auch  das  Ansehen  oͤffentlicher  Gesetze  gegeben
haben,  aber  man  betruͤgt  sich,  wenn  man  glaubt,  es  habe
dieses  auf  bie  canones,  welche  wir  noch  unter  diesem  Namen
Spittlers  sämmtl,  Werke  VIII.  Bd.  12
        <pb n="194" />
        178

haben,  seine  Beziehung.  Ich  setze  voraus,  was  ich  nach
den  Graͤnzen  meiner  Abhaudlung  hier  nicht  erweisen  kann,
daß  der  5.  6.  und  F.  Canon  (nach  der  Abtheilung  des  griechischen
  Textes)  unaͤcht  #  nd,  und  nicht  zu-  dicser  Synode  gehoͤren:
  noch  sind  also  vier  übrig:  und  bei  diesen  vieren  entsteht
  die  Frage,  ob  es  wirklch  canomes  der  constantinopolitanischen
  Syiöde  sehen,  oder  vielleicht  nur  Ercerpte  dus
den  Handlungen  derselben,  die  sich  die  Väter  gemacht!  haben
mögen.  Ich  habe  entscheidende  Grüchde  für  das  letzkere,  die
ich  äber  hier  nichk  eutwickeln  kann:  und  ich  zeige  bloß  das
Resultat  an,  daß  Theodos  vielmehr  die  Verdammung  der
macedonischen  Irrthümer  zum  Reichsgesetz  gemacht  habe,  als
dasjenige,  was  wir  unter  dem  Namen  der  constankimpolit
tanischen  canones  besitzen.  Daher  kamen  auch  diese  Schlässe
erst  unach  dem  chalcedonischn  Concilio  selbst  bei  den  Gricchen
dentälischen  Kirche  nicht  angenommen  wonen,  ist  bekannt.
Noch  Gregor  der  große  schreibt  (L.  y.  Epist.  36.)  Romana
Ecclesia  eosdem  canones  vel  gesta  illius  Synodi  (Constant.)hactenus
  non  habet,  nec  accepit:  in  hoc  autem  eane
dem  Synodum  accepit:  duod  est  per  eum  contra:  Mecedonium
  definitum.  Niemand  leuguet,  daß  die  constantinopolitanische
  Synode  eine  dkumenische  gewesen,  und  doch  sind
ihre  Schlüsse  erst  nach  und  nach  durch  freiwilligen  Beitritt
der  Kirchen  allgemein  geworden.  Woher  anders,  als  weil
Schluͤsse,  die  durch  keinen  kaiserlichen  Befehl  zu  Reichsgesetzen
  gemacht  waren,  bloß  durch  freiwlllige  Unterwerfung
Gesetz  werden  konnten?  Die  ephesi  nische  Sptode  har  keine
canones  gemacht:  man  lasse  sich  nicht  irren,  daß  einige  unter
diesem  Namen  bei  Tilius  und  Beberidge,  bei  dem  letztern
griechisch  und  arabisch  stehen:  es  sind  eigentlich  nichts  als
        <pb n="195" />
        179

Ercerpte  aus  den  Handlungen  der  Synode.“)  Mit  den
chalcedonischen  ist's  wiederum  gerade  wie  mit  den  nicänischen.

Kaiser  Marcian  bestätigte  diese  Schlüsse:  von  nun  an
war  im  Orient  gar  nicht  mehr  die  Frage,  ob  man  gehorchen
solle  oder  nicht.  Das  Reichsgesetz  war  einmal  da.  Hingegen
  zu  Rom  machte  man  freilich  tausend  Wendungen,  und
das  konnten  sie  auch  mit  dem  größten  Recht,  denn  Marcian
war  nicht  Roms  Herr.  Da  in  dem  erstern  ehalcedonischen
Canon  die  Schlüsse  aller  vorhergehenden  Synoden  aufs  neue
bekräftigt  werden,  und  die  kaiserliche  Bestätigung  der  chalcedonischen
  Synode  jetzt  also  auch  der  constantinopolitanischen
und  andern  zu  statten  kam,  so  war  es  kein  Wunder,  daß
der  coder  canonum  der  Griechen  um  so  viel  früher  vor

»)  Daß  die  ephesinische  Sonode  keine  canones  gemacht  habe,  ist
nicht  nur  bei  weitem  gewisser,  als  meine  obige  Vermuthung  von
den  constantinopol.  Schlüssen,  sondern  es  läßt  sich  auch  recht
historisch  demonstrativ  zeigen.  Auchwenn  ich  meine  Vermuthung
von  den  letztern  nicht  behaupten  wollte,  sondern  zugeben,  daß
dielenige  canones,  welche  wir  unter  dem  Namen  der  Constant.
baben,  wirkliche  canones  sepen,  so  würde  mein  geführter
Beweiß  dadurch  doch  nicht  unvollständig.  Gesetzt  Theodosens
VBestätigung  sev  wirklich  auf  die  canones  gegangen,  so  war
es,  wenn  ich  mich  so  ausdruͤcken  kann,  eine  bloße  Canzleibestätigung.
  Es  war  dem  Regenten  kein  rechter  Ernst,  daß  sie
in  Gang  gebracht  werden  sollten:  er  that  es  weil  es  die  Gewohnheit,
  das  Regentenansehen  so  erforderte;  übrigens  hörte
er  die  Protestationen  an,  die  man  dagegen  machte,  und  drang
nicht  auf  Gehorsam.  Die  Materie  von  der  Bestätigung  der
Sonodalschlüsse  durch  die  Regenten  erforderte  eben  so,  wie
die  Materie  von  den  Präsidenten  der  Concilien,  eine  ganz  eigne
philologische  Untersuchung,  wenn  alle  Verwirrung  in  diesen
Materien  gehoben  werden  sollte.  Hr.  Consist.  Walch  hat  im
sünften  Theil  seiner  vortresstichen  Geschichte  der  Kehereien,
selbst  aus  den  Schicksalen  der  ephesin.  Spnode  gezeigt,  warum
  sse  gewiß  keine  canones  gemacht  haben  kann.
        <pb n="196" />
        180

dem  lateinischen  vermehrt  wurde.  Also  an  den  Beispielen
der  vier  großen  Hauptsynoden  haͤtte  ich  gezeigt,  wie  ihre
Schlüsse  erst  durch  die  Ratificirung  des  Regenten,  oder  vielmehr
  wenn  der  Regent  sie  in  Reichsgesetz  verwandelte,  ihre
volle  Göltigkeit  erhielten.  Die  constantinopoliranische  Synode
  heißt  in  den  Synodalschreiben  der  Väter  des  dasigen
Conc.  vom  Jahr  382.  oecumenica  synodus:  und  doch  ist
sie  länger  als  ein  halbes  Jahrhundert  theils  von  Griechen
theils  von  Lateinern  nicht  angenommen  worden:  also  muß
die  Nothwendigkeit  der  Annahme  eines  Coneilii  nicht  eigentlich
  darin,  daß  es  dkumenisch  ist,  seinen  Grund  haben,  sondern
  darin,  weil  es  der  Kaiser  so  befohlen  hat.  Nun  war
die  sardicensische  Synode  durch  keinen  kaiserlichen  Befehl
zum  Reichsgrundgesetz  gemacht:  sey  sie  also  immerhin  dkumenisch
  gewesen,  die  Afrikaner  konnten  gehorchen  oder  nicht
gehorchen,  wie  es  ihnen  gefiel.
        <pb n="197" />
        V.

Entdeckung  des  wahren  Verfassers  der  Angilramnischen
  Kapitel  *).

g.  1.

Sowohl  die  Sammler  der  Generalconcilien,  Surius,  Sirmond,
  Binius,  Labbe  und  andere,  als  auch  Harzheim  in
seiner  Sammlung  der  teutschen  Concilien  **),  haben  ein  sehr
merkwürdiges  Aktenstück  unter  dem  Titel  copitula  Angilramni
  addrucken  lassen.  Weil  selbst  schon  der  wahre  Titel
des  Stücks  streitig  ist,  so  will  ich  ihm  unterdeß  nur  diesen
zweideutigen  Namen  geben,  bis  ich  unten  die  Sache  genauer
untersuche.  Für  die  Kritik  isi  dieses  Stück  freilich  von  keinem
Werthe,  denn  es  enthält  fast  nichts,  als  Pseudoisidorsche
Produkte:  aber  desto  wichtiger  ist  es  für  die  Geschichte  eben
des  Betrügers;  und  wer  weiß  nicht  was  für  einen  wichtigen
Theil  der  Geschichte  des  mittlern  Zeitalters  die  Begebenheiten
der  Pseudoisidorschen  Erfindung  ausmachen?  Die  gewöhnliche
  Art,  die  Entstehungsgeschichte  dieser  angilramnischen  Capitel
  zu  erzählen,  war  bisher  folgende.  Unter  denjenigen
Geistlichen,  welche  Karl  der  Große  beständig  zu  Ausrichtung

*)  Aus  Meusel's  Geschichtsforscher  Theil.  4.  Halle  1777.
*“)  Tom.  I.  pag.  249  —  258.
        <pb n="198" />
        182

seiner  Geschäfte  bei  sich  an  seinem  Hofe  hatte,  war  Angilkamn,
  Bischof  oder  Erzbischof  von  Mez.  In  den  Schlüssen
der  großen  Frankfurter  Spnode*)  wird  er  mit  letzterm  Titel
genanur,  so  wie  in  der  Folge  auch  Chrodegang  und  Drogo
denselben  bekamen.  Er  war  kaiserlicher  oder  damals  noch
kbniglicher  Erzcapellan,  also  Karln  für  beständig  unentbehrlich.
  Dieses  Amt,  wodurch  er  nicht  nur  über  seine  Mitbrüder,
  die  übrigen  Bischdfe,  sondern  auch  selbst  über  seinen
Metropolitan  an  Macht  so  sehr  erhoben  wurde,  zog  ihm,
vielleicht  nicht  ganz  ohne  seine  Schuld,  großen  Neid  zu.
Die  alten  Kirchengesetze  gaben  einen  vortrefflichen  Vorwand,
ihm  recht  wehe  zu  thun.  Es  war  in  denselben  ganz  entscheidend
  befohlen,  daß  der  Bischof  bei  seiner  Gemcinde  sich  aufhalten
  solle',  und  der  unordemliche  Ehrgeitz  der  Bischoͤfe
gab  dftere  Gelegenheit  zur  Erneuerung  oder  wenigstens  zum
neuen  Angedenken  dieses  Gesetzes.  Angilramn  merkte  die
List  seiner  Gegner,  und  wußte  wohl,  daß  Karl  um  seinetwillen
  nicht  alle  Kirchengesetze  zu  Boden  treten  wuͤrde:  er
suchte  also  zu  Rom  Huͤlfe,  bei  demjenigen  Bischofe,  durch
dessen  Unterstuͤtzung  der  Vater  seines  Koͤnigs  wohl  noch  mehr
ausgeführt  hatte,  als  die  Verletzung  ciues  Kirchengesetzes.
Durch  den  apostolischen  Segen  beglückt,  warf  dieser  seinen
König  vom  Throne,  und  setzte  sich  selbst  darauf,  ohne  daß
jemand  von  den  Großen  oder  von  der  Nation  ihm  widersprach.
  Also  wird  doch  eben  ein  solcher  apostolischer  Macht-*)

  Can.  55.  Dixit  enim  Dominus  Rex  in  esdem  Synodo,  se
a  sede  Aposlolica,  i.  e.  ab  Hadrieno  Poatilice,  licentiam
habuisse,  ut  Angilramnum  Archiepiscopum  in  suo
Peletio  assidue  haberet  propler  ulilitates  ccclesiasticas  ete.
Sonst  war  bekauntlich  der  Bischof  von  Mez  kein  Metropo,
litan.  es.  Sirmondi  nola  ad  hunc  canonem.
        <pb n="199" />
        183

spruch  auch  einem  Bischof,  gegen  die  Bemühungen  seiner
Comprovinzial-Bischöfe,  seinen  Hut  versichern  können.  Wie
nun  diese  Streitigkeit  zu  Rom  untersucht  wurde,  so  soll
Angilramn  dem  roͤmischen  Bischof  Adrian  zu  seiner  Vertbeidigung
  die  Auszüge  aus  den  alten  Kirchengesetzen  vorge,
legt  haben,  die  noch  unter  seinem  Namen  in  den  Coneiliensammlungen
  stehen;  oder  nach  einer  andern  Erzählung
gab  Adrian  selbst  dem  bedrängten  Bischof  diese  Sammlung
alter  Kirchengesetze,  in  der  Absicht,  wie  man  glaubt,  daß
er  sich  durch  dieselbe  gegen  seine  Feinde  desio  leichter  schützen
könne.  Man  setzt  die  Entstehung,  dieser  Capitel,  nach  dem
Zeugniß  einiger  der  glaubwuͤrdigsten  Handschriften  derselben,
ins  Jahr  785.  Der  ganze  Zusammenhang  dieser  Geschichte  *)
ist  wirklich  so  beschaffen,  daß  man  dadurch  den  grogen  Voxtheil
  gewinnt,  die  sonst  fast  unbegreifliche  Ausbreitung  der
pseudoisidorschen  Produkte  d.  sto  gluͤcklicher  erklären  zu  könneu.
Wenn  es  das  Interesse  eines  der  ersten  königlichen  Minisier
erforderte,  diese  falsche  Waare  zu  debitiren,  und  ihr  überall
Ausehen  zu  verschaffen,  wenn  der  Koͤnig  selbst  gewissermaßen
dadurch  zu  gewinnen  schien,  und  überhaupt  die  Sache  seincs
Erzcaplaus  doch  immer  auch  seine  Sache  war,  wenn  von
Rom  aus  so  gar  kein  Widerspruch,  sondern  vielmehr  Unterstützung
  zu  erwarten  war:  so  ist  es  gewiß  weniger  zu  wun-*)

  Außer  einigen  kleinen  Nebenumständen,  die  sich  aber  hier
nicht  erörtern  lassen,  erzäblt  diese  Geschichte  eben  so  Horir
in  seiner  Abhandlung  de  appellationtbue.  v.  Concordala
nalionis  german.  integra  variis  additomenlis  illustrata.
Tom.  II.  pag.  147  —  149.  Daß  Anto#.  Augustin  in  seinem
Buch  de  emendalione  Creliani  bei  der.  Geschichte  des  Peudoisidors
  auch  von  diesen  Angilrainnischen  Capikeln  weitläuftig
  handle,  ist  bekannt.  Wengen  der  Vermehrungen  und  Verbesserungen
  muß  man  Baluzens  Ausgabe  haben,  Paris.  1672.
        <pb n="200" />
        184

dern,  daß  sich  zu  einer  Zeit,  wo  Geschichte  und  die  darauf
sich  gründende  Kritik  odllig  unbekannt  war,  eine  solche  Sammlung
  voll  der  handgreiflichsten  Betruͤgereien  ausbreitete.  Freilich
  zeigen  sich  gegen  alle  diese  Vermuthungen  sehr  bald  große
Schwierigkeiten;  fo  große,  daß  ich  der  gewoͤhnlichen  Erzählung)
  auch  noch  ehe  ich  die  Sache  aufs  genaueste  gepruͤft
haite,  doch  nicht  beitreten  konnte.
g.  2.

Karls  Regierung  war  doch  bei  weitem  nicht  so  sehr  die
Zeit  der  Unwissenheit,  daß  sich  ein  solches  Produkt,  als  diese
Angilramnische  Capitel  sind,  ganz  bffentlich  hätte  zeigen
dürfen,  daß  man  es  bei  Entscheidung  einer  sehr  wichtigen
Streirigkeit  den  forschenden  Augen  so  vieler  Gegner,  welche
alle  durch  Neid  und  Feindschaft  gegen  Angilramn  doppelt
geschärft  waren,  zur  Prüfung  hätte  vorlegen  können.  Soll
man  annehmen,  daß  Pseudoisidors  Sammlung  schon  vor  Angilramn
  so  bekannt  gewesen,  daß  dieser  zu  seiner  Vertheidigung
  gar  wohl  habe  Ercerpte  daraus  machen  können,  so  ist
eine  so  frähe  Ausbreitung  jener  betrügerischen  Sammlung
ganz  gegen  alle  Geschichte:  und  trat  Angilramn  zuerst  mit
derselben  hervor,  wie  ist's  moͤglich,  daß  er  gar  keinen  Widerspruch
  erlitten?  Haben  doch  fast  hundert  Jahre  nachher  die
franzdsischen  Bischdfe  an  der  Authemticität  dieser  Isidorschen
Dekretalen  und  Coneilienschlüsse  gezweifelt,  da  Nicolaus  I.
das  berühmte  Schreiben  deswegen  an  sie  ergehen  ließ.  Und
damals  waren  diese  doch  schon  überall  ausgebreitet.  Wenn
diese  Capitel  wirklich  entweder  von  Angilramn  oder  von
Adrian  selbst  sehn  sollen,  so  müßte  entweder  einer  dieser  beiden
  selbst  Pleudoisipor  gewesen  sepn,  oder  müßten  sie  wenigstens

  die  ersten  gewesen  seyn,  die  diese  Waaren  bekannt  gemacht
  haben.
        <pb n="201" />
        185

Dagß  Adrian  nicht  Pfeudoisidor  gewesen  sey,  oder  auch
nur  seine  Produkte  zuerst  bekannt  gemacht  habe,  läßt  sich
auf  das  überzeugendste  beweisen:  und  wer  will  sich  überreden,
daß  Angilramn  der  Sammlung  seinen  Namen  vorgesetzt  hätte,
wenn  er  durch  diese  Betrögerei  siegen  wollte?  Betrüger  pflegen
sich  doch  wohl  nicht  selbst  auf  eine  so  dumme  Art  zu  verrathen.
  Vergleicht  man  endlich  den  Inhalt  der  Capitel  mit
den  Umständen  der  Streitigkeit,  zu  deren  Entscheidung  sie
dienen  sollten,  so  muß  man  sich  gewiß  sehr  wundern,  bei
weitem  fast  gar  nichts  in  denfelben  anzutreffen,  das  ganz
zunächst  zu  dieser  Streitigkeit  gehoͤrt  hätte.  Die  meisten
handeln  davon:  wer  und  wie  man  einen  Bischof  richten
könne:  wer  einen  Bischof  oder  irgend  einen  andern  Geistlichen
verklagen  dürfe,  wie  man  bei  dieser  Klage  zu  verfahren  habe:
Strafen  der  falschen  Verkläger:  oberherrliche  Gewalt  der  päpstlichen
  Legaren  über  die  Probincialsynoden  2c.  aber  von  demjenigen,
  was  man  doch  billig  zunächst  erwarten  sollte,  von
der  Residenz  der  Bischöfe  bei  ihren  Gemeinden  —  ganz  kein
Wort.  Wenn  sich  Angilramn  einmal  erlaubt  hatte,  seine
Sache  durch  eine  solche  Compilation  untergeschobner  Kirchengesetze
  zu  vertheidigen:  so  härte  er  gewiß  auch  eine  Dekretale
oder  einen  Synodalschluß  erdichtet,  worin  den  Bischöfen  in
gewissen  Fällen  erlaubt  worden,  sich  von  ihren  Gemeinen
auf  einige  Jahre  zu  entfernen.  Wenigstens  ist  gewiß,  daß
dieser  Canon  der  ganzen  Kirchenverfassung  nicht  mehr  entgegen
  gewesen  waͤre,  als  die  meisten  und  wichtigsten  der  uͤbrigene
  z.  B.  can.  42.  ut  brovincialis  Synodus  retractetur
Per  Vicarios  Romeni  bontikenn  „  ipse  decreverit.  Und
was  sell  man  vollends  beim  sechsten  Canon  oder  Capitel
denken?  war's  möglich,  daß  dieses  ein  Bischof  von  Rom
im  achten  Jahrhundert  oder  einer  der  ersten  teutschen  Prä-
        <pb n="202" />
        186

laten  am  Hofe  Karls  des  Großen  schrieb?  Si  quis  autem
Putaverit,  (dieß  sind  seine  Worte)  2e  a  proprio  Metropoliteno
  gravari,  aput  Primatem  Diocceseos  aut  aput  Constantino
  politanse  civitatis  sedem,  agat  judicium
et  reliqus.  Ich  weiß  gar  nicht,  was  man  hierauf  auch  nur
mit  einigem  Scheine  antworten  kann.  Papst  Adrian  kann
diese  Worte  ganz  unmdglich  als  Kirchengesetze  niedergeschrieben
oder  ausgebreiret  haben:  und  eben  so  wenig  konnen  sie  einen
teutschen  Prälaten  zum  Verfasser  haben.  Wann  ist  je  einem
derselben  eingefallen,  sich  an  den  Bischof  zu  Constanrinopel
zu  wenden,  und  die  ikonolatrischen  Gährungen  trennten  gerade
damals  die  occidentalische  Kirche  von  der  orientalischen.

.  3  *

Angilramn  ist  also  gewiß  nicht  der  Verfasser  oder  Sammler
  dieser  Capitel,  auch  nicht  Papst  Adrian,  sondern  entweder
  Pseudoisidor  selbst,  oder  ein  würdiger  Vorgänger  von
ihm,  oder  auch  ein  würdiger  Nachfolger.  Viel  zur  Entscheidung,
  wem  unter  diesen  drei  Personen  die  Ehre  dieser
Schriftstellerschaft  gebuͤhre,  wird  die  Untersuchung  der  vorlaͤufigen
  Frage  beitragen,  ob  Pseudoisidors  Sammlung  aͤlter
ist  als  Angilramns  Capitel,  oder  nicht?  ob  letztere  vielleicht
bloß  ein  Auszug  der  erstern  sind,  oder  ob  erstere  blos  eine
vermehrte  und  mit  vielen  Bereicherungen  umgearbeitete  Ausgabe
  der  letztern  ist?  Eine  hierin  völlig  entscheidende  Beobachtung
  haben  die  Ballerini  gemacht.)  Im  fünften  cepitulo
  Angilramni  ist  ein  weitläufiges  Dekret  einer  erdichteten
  Synode  unter  einem  rämischen  Bischof  Felir  angefuͤhrt.
Nun  kommt  in  Pseudoisidors  Sammlung  ein  ganzes  er-)

  Traci.  de  antig  canon.  oollect.  pag.  220.
        <pb n="203" />
        187

dichtetes  Schreiben  von  diesem  Felir  1.  an  die  gallischen
Bischfe,  und  in  diesem  Schreiben  ist  von  dieser  Synode,
ihrer  Veranlassung  und  Verhandlungen,  Rechenschaft  gegeben.
Auch  ist  jene  ganze  Stelle,  wie  sie  in  Angilramns  Capiteln
steht,  ganz  unverändert  dem  Brief  einverleibt.  Ist  es  demnach
  nicht  viel  wahrscheinlicher,  daß  der  Brief  und  also  die
pseudoisi  dorsche  Sammlung  zuerst  fabricirt  worden,  als  daß
der  Betruͤger  einer  seiner  alten  Fiktionen  gleichsam  erst  noch
Kopf  und  Schwanz  angeschnitzelt  habe?  Hiezu  kommt  noch
das  Zeugniß  einiger  vatikanischen  Handschriften.  Die  Ballerini
  haben  sehr  sorgfältig  bemerkt,  daß  Pseudoisidor  nicht
mit  einemmal  seine  Sammlung  so  vermehrt  heraus  gegeben
habe,  wie  wir  sie  jetzt  bssitzen,  sondern  daß  er  ste  curis
Posterioribus  überließ.  Nun  stehen  aber  Angilramns  Capitel
in  der  ersten  Ausgabe  gar  nicht,  hingegen  in  der  zweiten,
und  zwar  in  einer  der  ältesten  vatikanischen  Handschriften,
und  in  einer  solchen,  die  pur  Isidorisch  ist.  Also  find
Angilramns  Capitel  jünger,  als  Pseudoisidors  Sammlung,
und  weil  man  überhaupt  sieht,  daß  Pseudoisidor  ganz  ohne
Gehülfen  gearbeitet  hat,  so  ist  es  sehr  wahrscheinlich,  daß
er  selbst,  bei  Vermehrung  seiner  ersten  Ausgabe,  unter  dem
betrogenen  Namen  capilulorum  Angilramn  vielleicht  zu
einer  gewissen  Absicht,  die  mit  Angilramns  Sache  einige
Verwandschaft  gehabt  haben  mag,  die  wir  jetzt  aber  nicht
mehr  wissen,  dicsen  kleinen  Auszug  aus  seinem  größern  Werk
gemacht  habe.
g.  4.

Alles  bisherige  hat  auf  die  Bestimmung  der  wahren
Aufschrift  dieser  capitulorum  einen  höchst  wichtigen  Einfluß.
Das  Jeugniß  der  Handschriften  ist  zwar  hier  vorzüglich  entscheidend,
  aber  man  wird  durch  das  bisherige  doch  vorbercirct,
        <pb n="204" />
        188

die  innern  Gruͤnde  der  Vorzuͤglichkeit  einer  Leseart  vor  der
andern  desto  deutlicher  einzusehen.  Die  bei  weitem  besseren
Handschriften?)  lesen  folgenden  Titel:  Ex  Graecis  et  Latinis
  canonibus  et  Synodis  Romanis  atque  decretis  prae

sulum  ac  principum  Romanorum  haec  Capitula  sparsim
collecta  et  Angilramno  Mediomatricias  urbis  Episcopo
HKomae  a  B.  Papa  Adriano  tradita  sub  die  XIII.  Halendarum
  Octobrium  Indictione  IX.  quando  pro  sui  negotii
causa  agebatur.  Das  einzige  Zeugniß  Hinkmars,“)  der  in
seiner  Handschrift  einen  gleichen  Titel  hatte,  wäre  hinreichend
genug,  die  Authenticität  dieser  Ueberschrifr  zu  beweisen.  Ein
Misverstand  ist's,  den  auch  Herr  Horirenps)  zu  begehen  scheint,
wenn  man  aus  diesem  Titel  schließen  will,  daß  Adrian

*)  LUC.  pag.  210  sind  angeführt  Vat,  630.  1340.  1341.  3791.
ic.  die  Ursachen,  welche  Harzheim  digressione  ad  Sec.  VIII.
pag.  351.  für  die  andere  Aufschrift  anführt,  beweisen  gar
nichts.  Einen  hohen  Begrif  von  den  Keuntnissen  des  Hrn.
Harzheims  muß  man  aus  der  Anmerkung  bekommen,  qduod
nolas  Antonli  Augustini  non  addiderit,  cum  ad  Scholss
perlineant  et  ad  crisin.

)  Hinkmar  E  B.  von  Mheims,  wahrscheinlich  ein  Zeitgenosse  des
Pleudoangitramms,  schreibt  in  seinem  Werkchen  gegen  den
Hinkmar  Bischof  zu  Laon  c.  24.  De  sententüs  vero,  qune
dicuntur  ex  graecis  et  latinis  canonibus  atque  decvetis
praesulum  et  ducum  Romanorum  collectae  ab  Adriano
Papa  et  Engelramno  Melensjum  Episcopo  dalse,  quando
Pro  sui  negolli  caussa  agebatur.  elc.  cs.  Ballerin.  cit.
Pag.  29.

***)  Er  nimmt  zwar  nicht  diejenige  Aufschrift  an,  die  hier  als  ächt
angenommen  worden  ist,  aber  er  behauptet  doch  eine  apologetische
  Absscht  der  Verfassung  dieser  Capitel.  Ist  alles  vollkommen
  historisch  gewih  was  ich  in  Ansehung  des  Verf.  dieser
Kapitel  gezeigt  habe,  so  müssen  noch  mehrere  Umsiände  in
der  Horirischen  Erzählung  anders  bestimmt  werden.  cl.  cit.

diss.  de  appellationibus  pag.  148.  149.  152.  *r

*
        <pb n="205" />
        189

dem  mezischen  Bischof  diese  Sammlung  gegeben  habe,  um
sich  desio  besser  verthcidigen  zu  koönnen.  Davon  steht  nichts
in  der  Aufschrift,  welche  von  beiden  man  auch  als  ächt  aunimmt:
  und  die  Ausschrift  ist  doch  unsre  einzige  historische
Quelle.  Wie  Karl  der  Grosse  bei  seiner  Anwesenheit  zu
Rom  vom  dasigen  Bischof  Adrian  einen  coder  canonum
erhielt,  so  erdichtete  Pseudoisidor,  daß  auch  Angilramn  ein
gleiches,  aber  nur  verschiedenes  Geschenk  erhalten  habe.  Der
Betrüger  macht  es  hier,  wie  bei  seiner  Sammlung  überhaupt.
Er  nahm  gewisse  allgemeinbekannte  bistorische  Umstände,  diese
erweiterte  er  durch  allerhand  Erdichtungen,  und  gab  durch
diese  Vermengung  von  Wahrheit  und  Irrthum  seinen  Betrügereien
  einen  desto  bessern  Anstrich.  So  legte  er  bei  seiner
betrügerischen  Sammlung  die  wahre  Sammlung  des  berühmten
  Isidors  zum  Grunde:  hier  bei  den  Capiteln  bediente
er  sich  der  allen  noch  im  Angedenken  schwebenden  Begebenheit,
  daß  Angilramn,  um  Erlaubniß  zu  bekommen,  mit  Beibehalzung
  seines  Bisthums  beständig  am  königlichen  Hofe
zu  bleiben,  selbst  nach  Rom  zu  Adrian  gegangen.  Daß
Adrian  einem  Mann,  den  er  ehren  wollte,  eine  Sammlung
alter  Kirchengesetze  zum  Geschenk  machte,  das  war  man
schon  an  Karls  Beispiel  gewohnt:  also  war  es  nichts  befremdendes,
  wenn  es  auch  bei  Angilramn  geschah.

.  5.

Kein  Betrüger  war  noch  je  leicht  bei  einem  so  bohen
Grad  von  Dummheit  doch  zugleich  so  glücklich,  als  Pfeudoisidor,
  dieser  vermuthliche  Verfasser  der  Angilramnischen
Capitel.  So  hat  sich  noch  nicht  leicht  ein  Betrüger  vergessen,
  als  dieser,  daß  man  glauben  sollte,  auch  ohne  sonderliche
  historische  Kenntnisse  wuͤrde  beim  bloßen  Lesen  seiner
        <pb n="206" />
        190

Capitel  sein  Betrug  augenblicklich  entdeckt  werden,  und  doch,
unglaublich  ists!  Jahrhunderte  hindurch  hat's  gedauert,  bis
man  die  so  somnenklare  Spuren  endlich  gefunden  hat.  Oben
babe  ich  des  fünften  Capitels  als  eines  ganz  entscheidenden
Grundes  gedacht,  daß  unmöglich  weder  Adrian  noch  Angilramn
  Verfasser  dieser  Capiteln  seyn  können:  ich  muß  gestehen,
  daß  ich  auch  nicht  begreifen  kann,  was  selbst  nur
der  Betruͤger  bei  diesem  Abschnitt  gedacht  haben  mag,
oder  in  welcher  Absicht  er  diesen  Canon  setzte:  aber  unbegreiflicher
  bleibt  mir  doch  noch  immer,  wie  man  diesen  Canon
  jeemals  lesen  konnte,  ohne  zugleich  die  sichtbarste  Betrügersspuren
  zu  sehen.  So  sind  noch  manche  andere,  aus
denen  sich  kein  gesunder  Verstand  herausbringen  läßt:  und
manche  andere  widersprechen  sich  sehr  unrereinander.  Ein
sehr  feiner  Griff  des  Pileudoisidorus  war  es,  seine  Sammlung
  darch  einen  solchen  Auszug  allgemeingangbarer  und
allgemeinbrauchbarer  zu  machen:  solche  kurze  abgerissene  Sätze,
als  diese  Capitel  größtentheils  sind,  müßten  auch  dem  ungelehrtesten
  Clericus,  der  oft  kaum  zwei  Perioden  im  Zusammenhang
  denken  konnte,  ganz  angemessen  und  willkommen
  seyn.  Daß  der  Betrüger  dem  Auszug  einen  vom  Hauptwerk
  ganz  verschiedenen  Titel  gab,  dazu  hatte  er  sebr  gute
Gründe.  So  sollte  eines  das  Jeugniß  des  andern  bekräftigen:
  der  Unwissende  glaubt  immer  gerner,  was  er  in  zwei
Büchern  von  verschiedenem  Titel  liest,  als  was  nur
in  einem  steht;  so  hätte  man  dem  Schein  nach  gleichsam
aus  Rom  und  aus  Spanken  sehr  glaubwürdige  Jeugen  füt
die  Authenticität  der  Stücke,  womit  dieser  Brrüger  die  Welt
beschenkte.  Ein  solche  Harinonie  zwischen  zwei  so  weit  von
enander  entfernten  Zeugen  koͤnnte  doch  unmöglich  Statt
haben,  wenn  sie  nicht  Wahrheit  zeugten!
        <pb n="207" />
        191

g.  6.

:  Noch  einiges  von  der  wahrscheinlichen  Absicht  der  Verfertigung
  dieser  Compilation,  so  fern  sie  sich  aus  der  Schrift
selbst  abstrahiren  läßt.  Erhebung  des  räômischen  Bischofs
konn  unmöglich  die  allernächste  Absicht  des  Verf.  gewesen
sevn,  denn  dahin  gehen  unter  diesen  achtzig  Capiteln  ungefähr
  ein  halb  Dutzend:  man  sieht  auch  nach  der  ganzen  Verbindung,
  daß  diese  blos  als  Mittel  und  nicht  als  Zweck  da
sind.  Vielmehr  geht  fast  alles  darauf,  den  Clerikus  vor  allen
Anklagen  des  Layen  sicher  zu  stellen,  und  besonders  die  Anklage
  eines  Bischofs  so  zu  erschweren,  daß  man  zum  voraus
  auch  bei  der  offenbar  gerechtesten  Sache  alle  gerichtliche
Verfolgung  aufgeben  mußte.  So  stehr  auch  die  Erhebung
des  römischen  Bischofs  mit  der  Absicht  des  Verfassers  in
Verbindung,  weil  doch  immer  zum  voraus  zu  vermuthen
war,  daß  jeder  dadurch  abgeschreckt  werden  sollte,  wenn  dem
Bischof  der  Weg  offen  stund,  durch  eine  Appellation  an  den
rèdmischen  Stuhl  den  Prozeß  recht  kosibar  und  langwierig
zu  machen.

Verrieth  nicht  der  Verfasser  seine  ganze  Absicht  schon
durch  den  einzigen  zwei  und  siebzigsten  Canon?  Kraft
dessen  soll  kein  Bischof  anders,  als  durch  den  Mund  von
zwei  und  siebzig  Jeugen  verurtheilt  werden  koͤnnen.  Diese
Zeugen  sollen  alle  Clerioi  seyn;  ohne  irgend  eine  Infamie;
und  müssen  Frau  and  Kinder  haben.  So  braucht  es  gegen
den  Presbyter  vier  und  bierzig  Zeugen  .  und  bei  allen  diesen
  Jeugen  müssen  immer  wleder  obige  Eigenschaften  gefunden
  werden.

Man  überdenke  nur  dieses  einzige  Gesetz,  welche  ganz
ungebundene  Freiheit,  welche  vdllige  Versicherung  von  Impunitaͤt
  auch  bei  den  greulichsten  Verbrechen  ein  Bischof  da-
        <pb n="208" />
        192

durch  erhielt.  Welche  (5|  schelmische  Forderung  es  war,
daß  die  Zeugen  Frau  und  Kinder  haben  sollten.  Soweit
war  dieser  Betrüger  ein  sehr  genauer  Kenner  des  gemeinen
  Lebens,  daß  er  wohl  wußte,  wie  bei  weitem
weniger  derjenige  zum  wagen  aufgelegt  ist  (und  die  Anklage
eines  Clericus  war  immer  ein  sehr  großes  Wagestück),  dessen
Sorge  nicht  nur  auf  seine  eigne  Wohlfarth,  sondern  auf  eine
bei  seinem  zu  befürchtenden  Unglück  vollig  hülflose  Familie
gehen  muß.  Ein  Mann,  der  Frau  und  Kinder  hat,,  wird
überdieß  meistens  durch  Familienverbindungen  gehindert,  wenn
er  auch  allen  Muth  haben  sollte,  so  etwas  auszuführen.  Wer
merkt  nicht  noch  tausend  andere  politische,  Griffe,  die  unter
dieser  sorgfältigen  Bestimmung  verborgen  liegen?  Und  nur
zwei  und  siebenzig  solcher  Zeugen  und  alle  lauter  Geistliche,
sollen  hinreichend  seyn,  wenn,  ein  Bischof  überwiesen  werden
solle:  und  von  dem  Delatorheißt  es:  aut  lingua  capuletur,
aut  convicto  caput  amputetur.  Delatores  autem
sunt,  dui  invidia  produnt  alios.  (capit.  40.)  Ich  könnte  hier
nach  der  Ordnung  der  Capitel  noch  sehr  viele  Schwierigkeiten
  zeigen,  die  durch  diese  Capitel  demjenigen  gemacht
sind,  der  gegen  einen  Geistlichen  und  besonders  auch  gegen
einen  Bischof  Recht  sucht:  diese  einzige  aber,  die  ich  hier  gezeigt
habe,  rechtfertigt  mich  genug,  warum  ich  die  Hauptabsicht
dieser  Pseudo-Angilramnischen  Sammlung  so  und  nicht  anders
  angegeben  habe.  Es  ist  nach  allem  höchst  wahrscheinlich,
  Pfeudoisidor  oder  Pseudoangilramn  (die  Namen  find
gleichgültig,  denn  sie  sind  ja  Namen  esines  Mannes)  war
ein  Westfränkischer  Bischof.)  Rikulf  war  es  nicht;  denn,

*5  Daß  er  eln  Bischof  war,  erhellt  aus  dem  bisberigen.  Denn,
wenn  man  etwa  auch  sagen  wollte,  es  könnte  bloß  ein  Bi-
        <pb n="209" />
        193

bätte  ein  Mctropolitan  diese  falsche  Waare  verfertigt,  so
würde  er  für  die  Metropolitane  mehr  gesorgt  haben:  aber
ein  Bischof  aus  der  mainzischen  Didcese  muß  es  gewesen
seyn,  denn  schwerlich  würde  ein  anderer,  als  ein  mainzischer
Suffraganeus,  so  viel  aus  den  Briefen  des  Bonifacius,
und  den  Briefen  der  Aebtissin  Cangith  an  den  Bonifacius
genommen  haben.

So  genau  läßt  sich  ungefähr  Pleudoangilramn  durch
Konjekturen  bestimmen,  seinen  Namen  aber  wird  man  wahrscheinlich
  nimmermehr  mit  Gewißheit  erfahren.  Also  nicht
einmal  den  Ruhm  eines  Herostratus  genießt  dieser  Betrüger!

schöftichgesinnter  gewesen  seyn,  so  läßt  sich's  auch  von  dem
allereisrigsten  Sektirer  nicht  denken,  daß  er  bloß  für  sich  in
der  Stille,  ohne  irgend  einem  Mäcenaten  ein  Complimene
dadurch  machen  zu  wollen,  und  ihm  also  das  Werk  als  sein
Werk  zu  produciren,  eine  solche  Compilation  der  lügenhaftesten
  Urkunden  machen  sollte.  Hatte  allso  auch  vielleicht  ein
Vischof  die  Feder  eines  andern  gebraucht,  so  gili  es  böch  für
sein  Werk,  weil  es  seinem  Schus  erst  seine  rechte  Eristenz
zu  danken  bekam.  Daß  Pleudoisidor  ein  Westfranke  war,
das  hat  schon  Blondell  bemerkt;  zu  seinen.  Dewelsgründen
haben  noch  einige  sehr  büundige  binzugefügt  die  Balleri  i  tract
de  ant.  can.  collect.  beg.  224.

Spittlers  sämmtl.  Werke  VIII.  Bd.  13
        <pb n="210" />
        194

VI.

Pruͤfung  einer  Hypothese  der  Rundischen
Preisschrift  von  der  Rechisstandschaft  der
Bischöfe  und  Aebte  *).

Da  die  Absicht  des  Geschichtsforschers  ist,  nicht  nur
bisber  unbemerkte  Begebenheiten  oder  historische  Wahrscheint
lichkeiten  ins  Licht  zu  stellen  und  allgemein  bekannt  zu  machen,
sondern  auch  einzureißen,  wo  nicht  fest  gebaut  worden  istund
  den  Werth  mancher  historischen  Hypothese,  die  vielleich,
durch's  Alter,  vielleicht  durch  berühmte  Namen  geschützt,
großen  Beifall  erhielt,  herabzuwürdigen:  so  steht  vielleicht
nachfolgende  Untersuchung  hier  nicht  ganz  am  unrechten  Ort.
Ein  Widerspruch  gegen  historische  Hypothesen  ist,  wenn  auch
nichr  immer  die  ganze  Wahrheit  auf  seiner  Seite  seyn  sollte,
dech  immer  von  dem  Nutzen,  daß  man  Stärke  und  Schwäche
der  Hypothese  am  genauesten  kennen  lernt.  Denn  nach  einer
leicht  begreiflichen  Beschaffenheit  unsers  Geistes  ist  weder
derjenige,  der  die  Hppothese  zuerst  wagre,  noch  überhaupt
jeder,  welcher  sich  nicht  mit  Mühe  an  sireng  historische

*)  Aus  Meusel'#  Geschlchtsforscher.  Thl.  4.  1777.  S.  201
bls  223.
        <pb n="211" />
        195

Demonstrationen  gewoͤhnt  hat,  zu  einer  genauen  Pruͤfung
recht  geschickt.  Eigentlich  wär'  es  freilich  Sache  der  Recensenten
  gewesen,  bei  der  Anzeige  der  Rundischen  Preißschrift,
wie  ihr  Vorzügliches,  so  auch  ihre  Schwächen  zu  bemerken,
und  also  die  Fundamentalhppothese,  auf  welche  sich  endlich
alles  gründet,  recht  strenge  zu  untersuchen.  Ich  erinnere  mich
nicht,  daß  es  von  irgend  einem  geschehen  ist:  so  wird  also
bier  keine  unnütze,  zweckwidrige  Arbeit  unternommen.

Nur  in  denjenigen  Reichen,  sagt  Runde,  entstunden
Reichstäge,  wo  bei  noch  ungebildeter  Staatsverfassung  durch
die  Bischöfe  der  katholischen  Parthie  Concilien  eingeführt
und  gehalten  wurden.  Concilienhalten  war  bloß  der  Fatholischen
  Parthie  eigen:  unter  Arianern,  denn  von  diesen  ist
im  Gegensatz  gegen  die  katholische  Parthie  hier  eigentlich  die
Rede,  wurden  keine  Coneilien  gehalten,  also  konnten  auch
keine  Reichstäge  bei  Völkern  entstehen,  die  der  Arianischen
Sekte  zugethan  waren.  Siehe  die  Rundische  Preisschrift
S.  19.  Vaß  aber  das  Concilienhalten  wirklich  charakteristischer
  Unterschied  des  Catholicismus  und  Arianismus  sey,
soll  theils  aus  dem  Geist  dieser  beiden  Religionsparthien
schon  zum  voraus  begreiflich  seyn,  theils  auch  durch  historische
  Induktion  bewiesen  werden  koͤnnen.  Der  erstere  Beweis
  wird  S.  69.  70.  folgendermaßen  gefuͤhrt:  die  Lehrer
dieser  Sekte  waren  aus  dem  roͤmischen  Reich  zu  einer  Zeit
vertrieben  worden,  wo  zwar  Zanksucht  und  Jutolerauz.  schon
genug  unter  den  Geistlichen  herrschte,  wo  man  aber  noch  nicht
sehr  große  Schritte  auf  dem  Wege  zur  Hierarchie  geihan
hatte.  Zufrieden  uͤber  die  sichere  Zuflucht,  die  sie  unter  den
nordischen  Volkern  gefunden,  lebten  sie  ruhig  ohne  besondere
Verbindung  untereinander.  Ein  Bischof  wurde  nicht  für
vornchmer  als  der  andere  gehalten.  Es  fehlte  also  an  ei-
        <pb n="212" />
        196

nem  gemeinschaftlichen  Interesse,  welches  sie  hätte  nöthigen
können,  die  Hände  in  Staatssachen  zu  mischen,  um  mit
vereinigten  Kräften  sich  empor  zu  schwingen.  Das  Privatinteresse
  hatte  zu  solcher  Absicht  nicht  Gewicht  genug,  verschaffte
  auch  keine  andere  als  Privatvortheile.  Um  die  Ausbreitung
  ihrer  Lehre  kann  es  ihnen  auch  nicht  sehr  zu  thun
gewesen  seyn,  wenigstens  finden  wir  unter  ihnen  nichts  von
dahin  abzielenden  Anstalten.  Als  ein  Theil  der  historischen
Induktion,  welche  zum  Beweis  dienen  soll,  gilt  S.  70:
Im  Westgothischen  Reich  ist,  so  lang  die  Arianische  Sekte  die
berrschende  Religion  war,  ein  einziges  Concilium  unter  Koͤ-nig
  Lcovigild  im  Jahr  581  zu  Toledo  in  dieser  Absicht  gebalten
  worden.  Noch  sind  hie  und  da  einzelne  Stellen  der
Preisschrift,  die  zur  weitern  Bestätigung,  Entwicklung  und
Vertheidigung  dieser  Beweise  gehdren;  es  würde  zu.  weitläuftig
  seyn,  sie  hier  alle  abzuschreiben.  Ich  werde  aber  bei
meinen  Erceptionen  öftere  Rücksicht  auf  dieselbe  nehmen,
und  wünschte  also  sehr,  daß  meine  Leser,  ehe  sie  weiter  geben,
  durch  eine  nochmalige  Lektüre  die  ganze  Rundische  Preisschrift
  sich  wieder  ins  Gedaͤchtniß  zuruͤckrufen  moͤchten.

§.  2.

Gegen  den  erstern  Beweis,  welcher  aus  der  Vergleichung
  des  Geiskes  der  katholischen  Religion  mit  dem  Geiste
des  Arianismus  gezogen  ist,  sind  mir  folgende  Zweifel  aufgestiegen.
  Bei  dem  Entstehen  der  arianischen  Sekte,  und
noch  mehr  zu  den  Zeiten,  da  sich  der  Arianismus  besonders
durch  Beforderung  des  Vaisers  Välens  5)  ausbreitete,  war

)  v.  Chron.  8.  Lidori!  mit  den  nöthigen  Berichkigqungen  bei
Pagi  Critica  in  annales  Baronii.  ad  a.  589.  u.  VIII.
        <pb n="213" />
        197

die  Hierarchie  der  Kirche  schon  so  weit  reif,  als  zum  Concilienhalten
  noͤthig  war.  Jene  erste  urspruͤngliche  Gleichheit.
der  Bischoͤfe  war  längstens  aufgehoben,  groͤßere  und  kleinere
Sprengel  abgezirkelt,  ganze  Provinzen  der  Auktorität  eines
Bischofs  vorzüglich  untergeordnet,  auch  schon  Streitigkeiten  über.
den  Gränzen  dieser  Sprengel  und  über  den  Gränzen  des  dem.
ersten  Bischof  desselben  schuldigen  Gehorsams").  Die  Keime
der  Concilienanstalten  waren  also  alle  da;  der  Ariancr  kann  sie
also  auch  bei  seiner  Verstossung  aus  dem  Roͤmischen  Reich
mitgenommen  haben,  und  er  hat  sie  wirklich.  mitgenommen.
Es  läßt  sich  gar  nicht  erweisen,  daß  die  Arianer  den  Unterschied
  der  Bischöfe,  der  schon  bei  Entstehung  ihrer  Sekte  war,
sollten  aufgehoben  haben;  es  griff  auch  dieses  gar  nicht  in.
ihre  Lehrsätze  ein:  was  sollte  es  hindern,  jetzt  keine  Erxzbischöfe
  oder  Rangordnung  der  Bischöfe  mehr  haben  zu  wollen,
weil  der  Logos  nicht  höchster  Gott,  sondern  bloß  erster  Aeon
an  Gott  sey?#).  Nur  durch  die  Beispiele,  die  man  aus
der  Afrikanischen  Kirchengeschichte  bringt,  muß  man  sich  nicht
schrecken  oder  betrügen  lassen:  denn  bekannt  ist,  daß  die.
kirchliche  Einrichtung  von  Numidien  und  Mauritanien  ganz
verschieden  war  von  der  Einrichtung  der  übrigen  Kirchen  des

)  Alles  dieses  erhellt  schon  genugsam  aus  Nionen.  can.  6  und  7.
wo  diese  hierarchische  Einrichtung  ausdrücklich  mos  antiquns
heißt:  sie  war  also,  wie  auch  aus  andern  pistorischen  Nach-,
richten  erhellt,  um  vieles  älter,  als  die  Entstehung  des
Arianiömus.

»*)  Wenn  man  unter  neubekehrtem  arianischen  Völkern  nicht
gleich  Erzbischöfe  und  Bischöfe  antriffr,  so  hat  das  eine  ganz
andere  Ursache,  als  weil  sie  Arianer  waren.  Man  sieht  dieses
  deutlich  daraus,  weil  zu  den  Zeiten,  da  sast  die  meisten
bischöflichen  Stühle  des  Römischen  Orients  mit  Ariauern
besetzt  waren,  das  alte  Subordinatioussostem  doch  noch  fortdauerts.
        <pb n="214" />
        198

Römischen  Reichs.  Diese  beide  Provinzen  hatten  keine  bestimmte
  Metropolitansitze:  der  älteste  Bischof  war  der  erste,
nur  sein  Alter  verschaffte  ihm  das  Vorrecht  des  Rangs,  die
Bischoͤfe  alle  zusammen  waren  also  blos  anzusehen  als  Brüder
  einer  Familie,  unter  dem  ältesten  Bruder  als  ihrem
Haupte  vereinigt.  Hat  also  auch  nach  Einführung  des  Arianismus
  diese  Gleichheit  fortgedauert,  so  war  sie  doch  gewiß
nicht  Folge  der  veränderten  Religionsgesinnungen,  sondern  es
war  beibehaltene  ältere  Einrichtung).

Ueberhaupt  hat  Herr  Runde  von  dem  Ganzen  der  Coneilienanstalten
  etwas  unbillig,  und  wenn  ich  nicht  irre,  auch
unhistorisch  geurtheilt.  Er  stellt  die  Sache  vor,  als  ob  den
katholischen  Bischöfen  nichts  über  Concilienhalten  und  Concilienlaufen
  gewesen  wäre,  und  doch  läßt  sich  gerade  das  Gegentheil
  beweisen,  weder  Metropolitane  noch  Bischdfe  waren  mit
den  Synodalanstalten  vergnügt.  Dem  Metropolitan,  der
gern  die  Gränzen  seiner  Macht  erweitern  wollte,  waren  sie
unübersteigliches  Hinderniß:  die  Herrn  Collegen  in  corpore
nahmen  sich  immer  eher  die  Freiheit,  mit  ihrem  Herrn  Metropolitan
  ein  nachdrückliches  Wort  zu  sprechen,  als  wenn  sie
vereinzelt  ihre  Rechte  vertheidigen  sollten:  hingegen  harten
auch  selbst  die  Bischöfe  die  Synode  sehr  zu  fürchten,  denn
sie  war  ihr  Richter,  an  welchen  sich  jeder  Bedrängte  mit
desio  größerer  Hoffnung  eines  gläücklichen  Erfolgs  wenden
konnte,  da  doch  immer  jeder  Bischof  einige  Feinde  oder  Misgünstige
  unter  seinen  Mitbischöfen  hatte.  Wenn  also  weder
das  Interesse  des  geringern  noch  des  vornehmern  Bischofs

.———

*)  In  frühern  geiten  scheint  diese  afrikanische  Kirchenelnrichtung
  auch  in  klein  Asien  gewesen  zu  sevn,  wenigstens  laͤßt
sich  so  etwas  schließen  aus  Eusebii  H.  E.  L.  V.  c.  27.
        <pb n="215" />
        199

Synodalanstalten  erforderte:  warum  soll  man  die  katbollschen
Bischoͤfe  als  solche  Concilienliebhaber  und  Concilienläufer
ansehen?  warum  soll  man  glauben,  daß  sie  gegen  all'  ihr
eigenes  Interesse  solche  Anstalten  befoͤrdert  haben?  Warum
bätte  man  die  Abwesenheit  der  Bischöfe  von  den  Synoden
so  strenge  bestrafen  müssen  5),  wenn  schon  für  sich  die  Neie
gung  der  Bischöfe  zu  Concilien  so  groß  gewesen  wäre?  und
findet  man  nicht  häufigere  deutliche  Spuren  von  Klagen  der
Bischöfe  über  das  beschwerliche  Concilienreisen,  über  die
großen  damit  verknüpften  Unkosien,  über  den  Schaden,  der
aus  ihrer  langen  Abwesenheit  von  ihren  Gemeinden  entsiünde
  30)7  Freilich  finden  sich  auch  Klagen  über  die  langen
Versäumnisse  nicht  gehaltner  Concilien:  aber  das  sind  nichts
weniger  als  Klagen  solcher  Männer,  welche  polirischer  Kitzel
sticht,  sondern  es  ist  größtentheils  warmer  Eifer  für  die  verfallene
  Kirchenzucht,  deren  ganze  Stärke,  deren  ganzes  Leben
in  der  fleißigen  Synodenhaltung  besiund.  Daß  Concilien
gerade  gegen  alle  ihre  ursprüngliche  Absichten  endlich  mißbraucht
  worden  sind,  daß  sie  meistens  wichtige  Beiträge  zur
traurigsten  Schilderung  des  moralischen  und  literarischen  Zustands
  der  Geisilichkcit  geben,  das  läßt  sich  gewiß  von  keinem
ehrlichen  Kenner  der  Geschichte  läugnen:  aber  Mißbrauch

*)  Man  sehe  z.  B.  Concilium  Constantinop.  s.  369.  can.  17.

*#)  In  den  ältern  Zeiten,  z.  B.  bei  der  ersten  ephesinischen
Sponode,  ist  es  ganz  gewöhnlich,  solche  Klagen  zu  hören.  Ader
auch  in  spätern.  So  fagt  Gregor  von  Tours  L.  X.  §.  20.
Tunc  Rex  —  dirigens  epistolas  —  ad  omnes  regni  sui  ponulces,
  ut  medio  mense  nono  ad  disculiendum  in  urbe
supradicke  adesse  deberent.  Erent  autem  pluviae  velidse,
aquae  immensse,  rigor  intolerebilis,  dissolutse  luto  vias,
amnes  ttors  excedentes.  Sed  praeceptioni  regise
obeistere  nequiverunt.
        <pb n="216" />
        200

der  Sache  ist  doch  nicht  Absicht  der  Sache:  und  man
muß  von  keiner  Art  von  Menschen  mehr  fordern,  als
sie  nach  Zeit  und  Umstaͤnden  seyn  koͤnnen.  Jene  so  oft
mit  unbilliger  Heftigkeit  gebrandmarkte  Geistlichkeit  des
mittlern  Zeitalters,  welcher  man  ich  weiß  oft  selbst  nicht
was  für  weit  aussehende  politische  Absichten  beilegt,  konnte
sie  von  den  Rechten  der  Regenten  und  der  weltlichen  Machr,
von  dem  wahren  Verhältniße  ihres  Standes  zum  Staat  alle
jene  feinbestimmte  Begriffe  haben,  welche  bei  uns  erst  das
Resultar  einer  durch  vielen  Schaden  gelernten  Klugheit  sind?
Und  nebenher  sollte  man  immer  auch  die  Frage  nach  Zeit
und  Umstaͤnden  wohl  erwaͤgen,  ob  eben  dasjenige  Verhaͤltniß
zwischen  Staat  und  Kirche,  welches  jetzt  nach  den  richtigsten
  philosophischen  Spekulationen  festgesetzt  ist,  auch  jenem
ganz  verschiedenen  Menschenalter  angemessen  gewesen  wäre?
Doch  ich  verliere  mich  hier  zu  weit  von  meinem  Zweck.
Gewiß  ist  also,  daß  man  mit  der  Art,  wie  Herr  Runde
begreiflich  zu  machen  sucht,  warum  unter  den  Arianern  keine
Coneilien  gehalten  worden,  unzufrieden  zu  seyn  Ursache  hat:
aber  diese  Gründe  a  priori  sind  in  einer  historischen  Sache
ohnedieß  immer  mehr  erläuternde  als  beweisende  Gründe:
also  scheint  das  Wichtigste  seiner  Argumente  noch  übrig  zu
seyn.  Blick’  in  die  Geschichte  selbst,  wo  es  alsdann  ins
Auge  springt,  daß  Arianer  bei  weitem  keine  Concilien  gehalten
  haben  in  Vergleichung  mit  der  orthodorkatholischen
Kirche.  So  bald  letztere  in  einem  Staat  sich  ausbreitete,
so  war  auch  gleich  das  Zusammenlaufen  der  Bischöfe,  gleich
Synode,  gleich  Vermischung  der  geistlichen  und  weltlichen
Händel,  und  wie  sich  diese  Phänomene  alle  weiter  entwickelten.
  Die  Nationen,  deren  Geschichte  hier  zum  Beweis  dienen
  muß,  sind  Westgothen,  Ostgothen  und  Vandalen.
        <pb n="217" />
        201

g.  3.

Im  Jahr  472  breiteten  sich  die  Westgothen  unter  ihrem
Koͤnig  Eurich  in  Spanien  aus,  (s.  die  Rundische  Preisschrift
  S.  20.  §.  8)  sie  brachten  die  arianische  Lehre  mitr,
und  erst  580  trat  Reccared  mit.  seiner  Nation  feierlich  zur
orthodorkatholischen  Kirche  über.  In  dieser  ganzen  mehr
als  jahrhundertlangen  Reihe  von  Jahren  findet  sich  nur
eine  einzige  von  König  Leovigild  a.  581.  zu  Toledo  gchaltene
arianische  Synode.  Hingegen  von  den  katholischen,  die  doch
nicht  die  herrschende  Parthie  waren,  findet  man  in  eben
denjenigen  Ländern,  welche  der  Herrschaft  der  Westgothen
unterworfen  gewesen,  —  sieben  Concilien.  Also  ein  merkwürdiger
  Kontrast!  Die  herrschende  Kirche  hält  keine  Synoden,
  hingegen  bei  der  katholischen  scheint  es  recht  Grundmarime
  zu  seyn,  denn  sie  hält  sieben  Synoden,  bis  ihre
gegnerische  Kirche  nur  eine  Synode  hält,  und  ungeachtet
ihre  Religion  nicht  die  Religion  des  Regenten  ist,  und  also
wenig  Unterstützung  von  Hofe  oder  Nachsicht  erwarten  darf,
so  laufen  die  Vischöfe  doch  zusammen,  und  wissen  Erlaubniß
  vom  Regenten  für  ihre  Zusammenkünfte  zu  erhalten.

Ich  würde  diesen  historischen  Beweis  sehr  gerne  gelten
lassen,  wenn  ich  mir  folgende  Zweifel  dagegen  hinreichend
aufzuldsen  wüßte:

a)  Könnten  nicht  viele  und  wichtige  arianische  Syneden
  in  diesem  Zeitlauf  gehalten  worden  seyn,  und  doch  aus
hisiorischen  Umständen  begreiflich  gemacht  werden,  warum
von  kciner  derselben,  die  Leovigildische  ausgenommen,  das
Andenken  auf  uns  gekommen  ist?  Bekannt  ist,  mit  welch'
blindem  Eifer,  zum  unersetzlichen  Schaden  für  die  Geschichte,
die  katholische  Kirche  sehr  oft  jede  Spur  der  Nachrichten
von  Ketzern  und  ketzerischen  Kirchen  vertilgte.  Ein  katholie
        <pb n="218" />
        202

scher  Bischof,  welcher  der  Nachfolger  eines  Arianers  war,
machte  sich's  zur  ersten  Pflicht,  alle  Austalten  seines  Vorfahrens
  umzustoßen;  alles  war  unter  den  Haͤnden  seines
ketzerischen  Vorgängers  entweihr,  alles  mußte  also  auch  wieder
  umgebildet  und  jetzt  gleichsam  erst  geheiligt  werden.
Das  Andenken  der  Concilien,  wenn  es  nicht  außerordentlich
wichtige  sind,  erhält  sich  ohnedieß  sehr  schwer,  und  meistens
bloß  durch  die  Abschrifr  der  canones,  wenn  sie  in  den
Kirchenarchiven  hinterlegt  worden.  Nun  ward  mit  dem
Jahr  580  die  katholische  Religion  mit  einemmal  die  herrschende:
  wird  wohl  der  katholische  Bischof  die  canones  der
Arianer  in  seinem  Kirchenarchive  fernerhin  geduldee  haben?
Nicht  einmal  von  der  Leovigildischen  Synode  hat  man  die
canones;  sondern  bloß  denjenigen  Canon  derselben  weiß
man,  welchen  ein  katholischer  Schriftsteller  deßwegen  aufbewahrt
  hat,  weil  aus  demselben  für  seine  Parthie  ein  großer
Schaden  entstund  *).  Und  noch  muß  ich  hinzusetzen,  daß
diese  Leovigildische  Synode  erst  seit  1751  in  unsern  Concili=*)

  Alles,  was  wir  von  dieser  Sonode  wissen,  beruht  auf  der
Nachricht  der  Chronik  des  Abts  Johann  von  Bickaro
(v.  Canisii  lectiones  antiduas.  Ed.  Basnagii.  T.  I.  p.  359).
Johann  hatte  Particularinteresse,  vom  König  Leovigild  und
von  seinem  Eifer  für  den  Arlanismus  und  gegen  den  Katholicismus
  alles  zu  sagen,  was  er  nur  wußte,  denn  er  selbst
hatte  die  ihm  nachtbeilige  Wirkungen  dieses  Eisers  erkahren
G.  Dupin  nouvelle  bibliotheque  des  auteurs  Ecclesiast.
Tom.  V.  pag.  95).  Also  auch  selbst  das  Andenken  der  einzigen
  arianischen  Sonode,  von  welcher  wir  aus  diesem  ganzen
  Zeitraume  etwas  wissen,  wäre  verloren  gegangen,  wenn
nicht  ein  erzürnter  katholischer  Abt  durch  Aufzeichnung  einer
Nachricht  derselben  an  seinem  Verfolger  sich  zu  rächen  gesucht
  bätte:  oder  wenn  nicht  eine  nachfolgende  katholische  Sonode
  für  nöthig  gehalten  hätte,  diese  Spnode  namentlich  um
zustoßen.
        <pb n="219" />
        203

ensammlungen  steht;  hätte  also  Herr  Runde  ungefaͤhr  vor
zwanzig  Jahren  geschrleben,  so  würde  er  geradezu  mit  Verweisung
  auf  die  doch  sehr  vollständige  coletische  Sammlung
völlig  geläugnet  haben,  daß  in  dem  ganzen  Zeitraum,  da
die  Wesigothen  Arianer  waren,  irgend  eine  Spnode  von  den
Bischöfen  derselben  gehalten  worden  sey.  Herrn  Runde's
ganze  Art  hier  zu  schließen,  ist  eigentlich  a  silentio  scriptorum
  hergenommen;  denn  ein  positives  Zeugniß  hat  er
nicht  angeführt,  wo  ein  alter  Geschichtschreiber  die  Anmerkung
  selbst  gemacht  hätte,  daß  bei  den  Arianern  keine  Synoden
  gehalten  worden  seyen:  wie  höchst  ungewiß  ist  aber
nicht  besonders  bei  vorliegenden  Umständen  das  Argument
vom  Stillschweigen  der  Geschichtschreiber  und  vom  Mangel
der  Nachrichten;  in  einer  Geschichte,  wo  man  ohnedieß  so
wenige,  und  meistentheils  so  absichtlich  mangelhafte  Nachrichten
  hat?  Nicht  zu  gedenken,  wie  bei  weitem  nicht  sorgfältig
  und  kritisch  genug  auch  nur  das  wenige,  das  man
hat,  bearbeitet,  gesammelt  und  geläutert  worden  ist.

b)  Es  ist  wabr,  von  472  bis  580  waren  die  Westgothen
  als  Arianer  in  Spanien,  und  es  mag  meinctwegen
jetzt  einen  Augenblick  auch  zugegeben  werden,  daß  in  diesem
ganzen  Zeitraum  nur  eine  arianische  Synode  und  doch  sieben
  katholische  Synoden  gewesen  seyen:  wie  unbilltg  ist  es
dennoch,  eine  Parallele  zu  ziehen  und  hieraus  folgern  zu
wollen,  daß  Concilien  und  Concilienanstalten  nicht  ins  arie
anische,  sondern  allein  ins  katholische  Kirchensystem  verwebt
gewesen  seyen.  Man  mößte  vorher  die  Frage  zuverläßig
entscheiden:  wie  viel  waren  arianische  Bischöfe  im  Westgothischen
  Reich  in  Vergleichung  mit  den  katholischen  Bischdfen,
  die  darin  waren?  denn  unter  fünfzig  katholischen  Bischöfen
  können  freilich  mehr  als  noch  einmal  so  viele  Sy-
        <pb n="220" />
        204

noden  gehalten  worden  seyn,  als  unter  zwanzig  Arianern.
Wer  sollte  aber  glauben,  daß  besonders  in  den  ersten  Jahren
  der  Eroberung  der  Spanischen  Provinzen  durch  die  Westgothen
  die  Anzahl  der  arianischen  Bischöfe  vielleicht  auch
nur  die  Hälste  der  katholischen  Bischöfe  gewesen  sey?  Doch
ich  getraue  mir  nicht,  bei  der  großen  Dunkelheit,  worin  dieser
  Theil  der  Kirchengeschichte  liegt,  irgend  ctwas  zu  besiim
men,  und  zu  einer  sorgfältigern  Untersuchung  reicht  meine
gegenwärtige  Muße  nicht  hin.  Herr  Runde  hat  doch  immer
  einmal  die  Vermuthung  gegen  sich:  wollte  er  also  seinen
  Beweis  vollkommen  führen,  so  müßte  er  noch  den  wichtigen
  und  schweren  Satz  erweisen,  in  welchem  Verhältniß
die  Zahl  der  katholischen  und  arianischen  Bischoͤfe  gegen  einander
  gewesen  sey.

c)  So  sehr  es  auffällt,  wenn  man  von  sieben  katholischen
  Concilien  hört,  indeß  nur  ein  arianisches  gehalten
worden,  so  vermindert  sich  doch  diese  Verwunderung  um
vieles,  wenn  man  die  Anzahl  der  bei  diesen  Concilien  versammelten
  Bischöfe  ansieht,  und  man  muß  nothwendig  auf
den  Gedanken  gerathen,  die  katholische  Kirche  habe,  nachdem
  sie  einmal  die  herrschende  geworden,  die  canones  jeder
auch  noch  so  kleinen  Versammlung,  die  ihre  Parthie  noch
im  Stande  der  Unterdrückung  gehalten,  sorgfältig  aufbewahrt.
  Alsdann  muß  freilich  auf  der  einen  Seite  eine
große  Anzahl  herauskommen,  wenn  alles  mit  der  gewissenhaftesten
  Genauigkeit  zusammengerafft  wird;  hingegen  auf

der  andern  Seite  können  ohne  einen  sehr  wunderbaren  Zufall
unmdglich  Nachrichten  erwartet  werden,  weil  alles  zusammenfloß,
  uns  diese  zu  rauben.  Ueberdieß  hätte  ich  sehr  gewünscht,
  daß  sich  Herr  Runde  erklärt  hätte,  warum  er  das
im  Jahr  475  zu  Arles  gehaltene  Concilium  als  ein  solches
        <pb n="221" />
        205

ansiehr,  das  im  westgothischen  Reich  gehalten  worden,  denn
vor  476  sind  die  Westgorhen  nicht  Meister  von  Arles  gewesen
  *).  Ausser  der  Synode  zu  Agde  (im  Jahr  506)
sind  alle  fünf  übrige  von  weniger  Beträchtlichkeit.  Auf  dieser
  waren  vier  und  zwanzig  Bischöfe  58),  sieben  Presbyters
und  zwei  Diakonen  als  Deputirte  eben  so  vieler  Bischöfe:
hingegen  auf  der  Synode  zu  Valenza  und  Toledo  waren
nur  sechs:  auf  der  zu  Lerida  acht,  auf  der  zu.  Gironne  sieben,
  endlich  auf  der  zu  Tarragon  zehen.  Man  bedenke  den
weiten  Umfang  des  Westgothischen  Reichs;  man  bedenke,
daß  hier  von  einem  ganzen  Jahrhundert  die  Rede  ist,  zwar
von  einem  Jahrhundert,  das  die  katholische  Kirche  unter
unglaubigen  oder  vielmehr  ketzerischen  Kdnigen  durchgelebt
hat,  aber  bei  diesem  allem  doch  meistens  toleranten  Regenten:
  und  wird  man  sich  noch  immer  berechtigt  halten,  durch
Parallelen  zu  zeigen,  wie  tief  das  Coneilienhalten  ins
System  der  katbolischen  Kirche  verwebt  gewesen  sey,  wie
wenig  ins  System  der  ariani  ischen?

H.  4.

Nach  allem,  was  ich  bisher  gezeigt  bhabe,  koͤnnte  also
die  Geschichte  der  Westgothen  nicht  zum  Beweis  der  Rundischen.
  Hypothese  dienen.  Noch  mit  mehrerem  Recht  aber
und  fast  aus  gleichen  Gründen  lassen  sich  gegen  den  Beweis,
der  aus  der  Geschichte  der  Ostgothen  und  Vandalen  genomi

  Den  wewe  lürgen  s.  in  Fosi  Critica  in  annales  Baronii.
ad  a.  477.

e*)  *  l  es  ein  Druckehler  in  der  sonst  so  genauen
  Walchischen  Geschichte  der  Kirchenversammlung  wenn
es  S.  349  heißt,  es  sepen  achtzig  Blschöfe  und  Deputirte
von  zehn  andern  versammelt  gewesen
        <pb n="222" />
        206

men  wird,  wichtige  Einwendungen  machen.  Theoderich,
dieses  Muster  guter  und  rechtschaffner  Prinzen,  war  zwar
dem  Arianismus  ergeben,  da  er  Italien  seinem  siegreichen
Arm  unterwarf:  aber  selbst  nach  dem  Zeugniß  katholischer
Schriftsteller,  war  er  zugleich  der  gütigste  Beschützer  des
Katholicismus.  Er  nahm  ohne  Anstand  katholische  Minister,
und  that  dieser  Kirche  viel  Gutes,  ungeachtet  gerade  in  seine
Zeiten  manche  Fehler  der  roͤmischen  Prälaten  fielen.  Man
stellt  sich  also  doch  wohl  nicht  vor,  da  Theoderich-  Herr  von
Italien  ward,  da  ward  Italien  arianisch.  Gewiß  sehr  unrichtig!
  Deun  die  ganze  Veränderung  war  wohl  nur  diese,
daß  durch  einen  solchen  politischen  Wechsel  ein  paar  arianische
Bischöfe  nach  Iralien  kamen.  Wie  viel  ihrer  gewesen  sind,
läßt  sich  bei  den  wenigen  Untersuchungen,  welche  über  diese
Materien  gemacht  worden  sind,  gar  nicht  entscheiden:  aber
mit  ziemlicher  Gewißheit  läßt  sich  vermuthen,  daß  es  nur
sehr  wenige  gewesen  seyen.  Sind  es  aber  nur  sehr  wenige
gewesen,  so  ist  leicht  begreiflich,  warum  man  nichts  von
Spnodalversammlungen  hört.  Noch  wäre  vielleicht  sogar  die
Frage  ob  es  nur  so  weit  gekommen,  daß  es  mehrerc,  durch
gewisse  bestimmte  Sprengel  regierende,  arinnische  Bischöfe
  gab:  und  gab  es  nicht  mehrere  von  dieser  Art,  so
bebt  sich  ohnedieß  das  Concilienhalten  von  selbst  auf.  Daß
aber  die  katholische  Kirche  ihre  alte  Sitte  beibehalten  habe,
und  noch  immer  wichtigere  Streitigkeiten  auf  Synoden  entschieden,
  ist  kein  Wunder:  sie  war  unter  dem  Schutze
so  gäötiger  Regenten,  als  die  Ostgothischen.  Monarchen
waren,  meistens  eben  so  frei,  als  unter  Regenten  gleicher
Rcligion.

Aus  diesem  wire  also  sehr  begtrislich  warum  man  von
katholischen  und  nicht  von  arianischen  Synoden  hört  „,  ohne
        <pb n="223" />
        207

seine  Zuflucht  zu  einer  Verschiedenheit  der  hierarchischen
Marimen  der  Arianer  und  Orthodoxen  zu  nehmen.

g.  5.

Aber  ein  ganzes  Jahrhundert  waren  die  arianischen
Vandalen  in  Afrika  Meister;  der  König  ließ  öfters  seinen
Glauben  eben  so  nachdrücklich  predigen,  als  Ludwig  XIV.
durch  seine  Dragoner:  mit  Gewalt  setzte  sich  also  der  Arianismus
  in  den  Besitz  der  Kirchen,  und  doch  in  diesem  ganzen
  Zeitraum  keine  Spur  einer  arianischen  Synode,  hingegen
  sobald  sich  nur  der  Verfolgungsgeist  des  Hofes  ein  wenig
  gelegt  hatte,  so  versammelten  sich  die  katholischen  Bi,
schöfe.  Aber  welche  einheimische  Nachrichten  hat  man  denn
von  der  arianisch  vandalischen  Kirche  in  Afrika?  Ganz
keine.  Läßt  sich  also  aus  dem  Mangel  übriggebliebener
Nachrichten  auch  auf  wirklich  nicht  gehaltene  Synoden
schließen?  Selbst  die  politische  Geschichte  der  vandalischen
Regierung  in  Afrika  ist  mit  vielen  Dunkelheiten  bedeckt,  die
sich  nichr  aufklären  lassen,  weil  es  an  historischen  Dokumenten
  fehlt:  wie  viel  mehr  also  bleibt  die  Geschichte  dieser
Kirche  höchst  ungewiß,  besonders  da  bei  einem  bloß  kriegerischen
  Volke,  wie  die  Vandalen  waren,  bei  einer  despotischen
  Regierungsform,  wo  alles  von  den  veränderlichen  Gesinnungen
  der  Regenten  abhing,  weder  Staat  noch  Kirche
jemals  einige  Jahre  hindurch  zu  einer  wahren  konsistirenden
Form  kommen  konnten.  Auch  auf  die  Burgundische  Geschichte
  könnte  ich  unter  gewissen  Bestimmungen  anwenden,
was  ich  bei  den  Westgothen,  Ostgothen  und  Vandalen  erinnert
  habe,  aber  ich  überlasse  jetzt  alles  weitere  Hindurchfübren
  durch  Beispiele  einzig  dem  Nachdenken  der  Leser,
die  es  vielleicht  auch  kaltblütiger,  als  ich,  werden  beurthei-
        <pb n="224" />
        208

len  koͤnnen,  ob  ich  mich  nicht  durch  polemisiren  habe  hiureissen
  lassen,  und  durch  einen  Sprung  auf  das  entgegengesetzte
  Ertrem  der  Wahrheit  vielleicht  verfehlt.  Ich  schließe
mit  dem  wärmsten  und  hochachtungsvollesten  Dank  gegen
Herrn  Runde,  für  das  lehrreiche  Vergnügen,  das  et  mir,
einem  geriugen  Theil  seines  Publicums,  durch  seine  mel,
sterhafte  und  philosophisch,  scharfsinnige  Entwickelungen  ges
schenkt  hat.
        <pb n="225" />
        209

VII.

Von  einer  Findelanstalt  zu  Trier  im  siebenten

  Jahrhundert,  nebst  Betrachtungen  uͤber

die  Vortheile,  die  der  Klerus  dem  mittlern
Zeitalter  brachte  *).

g.  1.

Daß  man  in  Teutschland  schon  im  siebenten  oder  achten,
  vielleicht  gar  im  sechsten  Jahrhundert,  gewisse  bestimmte
Findelanstalten  antrifft,  ist  gewiß  so  wichtig,  und  für  die
Geschichte  der  Humanisirung  Teurschlands  so  merkwürdig,
daß  die  Begebenheit,  worauf  sich  diese  Bemerkung  stätzt,
ausgezeichnet  zu  werden  verdient.  In  den  actis  sanctorum
im  zweiten  Tom  des  Julius  steht  S.  327  —  346  das  Le,
ben  des  heil.  Goar.  Unter  seinen  andern  Wundern  wird
auch  folgendes  erzählt  S.  335.  Eben  da  der  heil.  Goar
wegen  vieler  Beschuldigungen  vor  dem  Erzbischof  Rustikus
von  Trier  sich  verantwortet,  und  da  die  Richter  von  der
Unschuld  des  heiligen  Mannes  dadurch  noch  nicht  genugsam
überzeugt  wurden,  daß  er  vor  ihrer  aller  Augen  seine  Mütze
an  einem  Sonnenstrahl  aufhieng,  als  ob  dieser  der  festeste
Nagel  wäre,  so  ereignet  sich  folgendes:

*)  Aus  Meusel's  Geschichtsforscher.  Töl.  4.  1277.  Selte
220  bis  248.
Solttler's  saͤmmtl.  Werke  VIII.  Vo.  14
        <pb n="226" />
        210

Venit  puer  de  Clero  Treverorum,  nomine  Seobgisus,
  portans  in  brachio  suo  infantem,  tres  noctes
  habentem,  qui  fuit  conjactahus  in  illa  concha
marmoren  ante  ostium  ecclesise,  sicuti  est  conzuetudo
  Treverorum,  ut  pauperculae  feminse  infantes
  suos  soleant  jactare.  Haec  autem  erat  consuetudo
  illorum,  ut  duando  aliquis  homo-  ipsos
infantes  projecios,  quos  nutricerios  vocant,  ab
illis  matriculariis  S.  Petri  enumerare  videbantur,
Episcopo  ipsum  infantem  prsesentare  deberent,  et
Postes  Episcopi  aucloritas  ipsum  hominem  de  illo
nutricarlo  conlirmabat.
Der  Bischof  verlangt  von  dem  heil.  Goar,  er  soll  zum  Beweise
  seiner  Unschuld  den  Vater  dieses  gefundenen  Kindes
anzeigen.  Nicht  nur  das  thut  Goar,  sondern  er  macht  noch,
daß  das  dreikägige  Kind  den  Mund  selbst  öffnet,  und  mit
vernehmlicher  Stimme  nicht  nur  seine  Mutter,  sondern  auch
seinen  Herrn  Vater,  den  Bischof  selbst,  nennt.  Das  Mirakel
  selbst  ist  nun  freilich  die  handgreiflichste  Fabel,  aber
derjenige,  welcher  dasselbe  zuerst  schriftlich  verfaßte  oder
mündlich  ausbreitete,  muß  doch  die.  Sitten  und  Gewohnheiten
  der  Menschen,  denen  er  das  Mirakel  zuschreibt,  beobachtet
  haben,  oder  um  ganz  sicher  zu  schließen,  wenigstens  zu
den  Zeiten  des  Verfassers  dieser  Lebensbeschreibung  müssen
die  Gewohnheiten  allgemein  bekannt  gewesen  seyn,  die  er
bei  seiner  Erzählung  als  so  ganz  ungezweifelt  gewiß  voraussetzt.
  Nicht  so  gar  selten  ist  es  zwar,  daß  ein  Maler  sein
Troja  mit  Kanonen  beschießt:  aber  daraus  erhellt  alsdann
doch  so  viel  gewiß,  daß  es  zu  Zeiten  dieses  Malers  schon
Kanonen  gegeben  hat.

Der  heilige  Goar  lebte  ungefähr  bis  ins  Jabr  575.
        <pb n="227" />
        211

Etwa  acht  Jahre  vor  seinem  Tode  soll  sich  obige  Begebenbeit
  zugetragen  haben.  Wenn  also  der  Verfasser  die  Sitten
seines  Zeitalters  dem  Jahrhundert  des  heil.  Goars  nicht  untergeschoben
  hat,  so  waren  im  sechsten  Jahrhundert  ordentliche
  Findelanstalten  zu  Trier:  und  hat  er  sie  ihm  auch
wirklich  untergeschoben,  so  macht  es  kaum  einen  Unterschied
von  einem  halben  Jahrhundert.  Denn  Wandelbert,  der  seine
Erzählung  von  dem  heiligen  Goar  um  das  Jahr  839  schrieb,
beruft  sich  dabei  auf  vetusta  und  peranliqua  exemplaria,
aus  denen  er  neben  andern  Nachrichten  seinen  Stoff  genommen
  habe.  Die  in  den  actis  sanctorum  abgedruckten  Handschriften
  sind  wirklich  älter  als  Wandelbert,  wahrscheinlich
sind  es  also  diese,  auf  welche  er  sich  berief.  Ist  es  aber
glaublich,  daß  er  sie  vetusta  und  peranliqua  nennen  konnte,
wenn  sie  nicht  wenigstens  ein  Jahrhundert  älter  waren  als
sein  Aufsatz?  Und  wenn  diese  Erzählung  also  wirklich  von
einem  Schriftsteller  aus  der  erstern  Hälfte  des  achten  Jahrhunderts
  ist,  so  durfte  wohl  die  Sitte,  auf  die  sich  seine
Erzählung  gründet,  keine  ganz  neue,  erst  vor  kuszem  in
Gang  gekommene  Sitte  seyn;  sonst  würde  sich  der  Betrug
allzudeutlich  und  auch  dem  unerfahrnern  allzusichtbar  gezeigt
haben.  Also  ziemlich  gewiß  ist  es  Sitte  aus  der  letztern
Hälfte  des  siebenten  Jahrhunderts,  oder  vielleicht  noch  genauer
  aus  der  Mitte  desselben.  Noch  ein  wichtiger  Zweifel
ist  übrig,  den  ich  anzeigen  und  wo  möglich  auflösen  muß,
ehe  ich  zur  weitern  Analystrung  der  Nachricht  selbst  gehe.

——t*5

Die  ganze  Sache  soll  sich  im  Jahr  566  oder  567  und
zwar  unter  dem  Erzbischof  Rustikus  von  Trier  zugetragen
haben.  Nun  wissen  alle  andere  glaubwürdige  Geschichtschrei-
        <pb n="228" />
        212

ber  um  diese  Zeit  von  keinem  Trierischen  Erzbischof  oder
Bischof  Rustikus,  sondern  auf.  den  Nicetius,  von  dem  man
noch  vom  Jahr  565  eine  Urkunde  hat,  lassen  sie  unmittelbar
  den  Magnerikus  folgen.  So  führt  Herr  von  Hontheim
(hbistor.  Trever.  diplom.  T.  I.  p.  52)  ein  Gedicht  des
Venantius  Fortunatus  an,  worin  er  auf  den  Nicetius  unmittelbar
  den  Magnerikus  folgen  läßt.  Und  Fortunatus  ist
ein  sehr  glaubwürdiger  Zeuge.  Ungefähr  um  das  Jahr
564  *)  kam  er  aus  Italien  nach  Gallien,  wurde  sehr  genauer
  Freund  des  Bischofs  Nicetius,  die  Schicksale  der
Trierischen  Kirche  konnten  ihm  also  auch  nicht  unbekannt
seyn,  und  er  hat  alles  für  sich,  den  Nachfolger  seines  Freundes
genau  gewußt  zu  haben.  Sein  Zeugniß  ist  demnach  ganz
gewiß  älter,  als  das  Jeugniß  des  Biographen  des  heil.
Goars;  denn  es  ist  das  Jeugniß  eines  Zeitgenossen,  und
warum  soll  man  Nachrichten  eines  Anonymus,  von  dessen
Lebensumständen  man  nicht  die  geringste  Nachricht  hat,  daß
man  etwa  daraus  urtheilen  konnte,  ob  er  genugsame  Gelegenheit
  hatte  die  Wahrheit  zu  erfahren,  warum  soll  man  diese
den  Nachrichten  eines  Schrifistellers  vorziehen,  der,  nach
allen  seinen  Lebensumständen  zu  urtheilen,  die  Wahrheit  gewußt
  haben  muß,  und  ganz  keinen  Vortheil  gehabt  haben
kann,  sie  zu  verbergen,  oder  falsche  Nachrichten  unterzuschieben.
Eben  so  ist  in  den  gestis  Trevirorum  c.  37.  des  Nicctius
unmittelbarer  Nachfolger  —  Magnerikus.  Diese  gesta  Trevirorum
  aber  sind  zu  Ende  des  neunten  Jahrhunderts  (siehe
Hontheim  S.  26)  von  einem  Mönch  Eberhard  angefangen
worden.  Noch  setzt  Herr  von  Hontheim  hinzu,  daß  mit
diesem  Zeugniß  übereinstimme  quidquid  est  venerandae

%  S.  Pagi  Critica  in  ennales  Baronii  ad  h.  a.  nre.  V.
        <pb n="229" />
        2153

antigoitatis.  Er  macht  also  die  richtige  Bemerkung,  daß
Wandelberts  Zeugniß  aus  dem  neunten  Jahrhundert  diesen
theils  ältern  theils  bei  weitem  glaubwürdigern  Zeugen  nicht
entgegengeselzt  werden  könne.  Denn  auch  den  Fall  angenommen,
  daß  Wandelbert  die  Sache  eben  so  gewiß  wissen
konnte,  als  Fortunatus  und  als  der  Verfasser  der  gestorum
Trevirorum,  daß  er  eben  so  wenig  als  diese  Interesse  dabei
  hatte,  die  Wahrheit  nicht  zu  sagen:  so  verdienen  doch
diese  schon  deswegen  den  Vorzug,  weil  sie  hier  eigentlich
die  Folge  der  Trierischen  Bischdfe  bemerken  wollten,  also
das  zum  Hauptzweck  ihrer  Arbeit  hatten,  auf  den  sie  folglich
  alle  Mühe  wandten:  hingegen  bei  Wandelbert  und  bei
dem  ältern  Biographen  des  heiligen  Goar,  der  in  den  Amwerpischen
  Heiligen-Leben  abgedruckt  ist,  war  das  bloß  Nebensache.
  Richtige  Bemerkung  des  Namens  des  Bischofs,
unter  welchem  sich  die  Sache  zutrug,  war  nicht  zunächst  ihr
Hauptzweck,  als  vielmehr  Erzählung  der  großen  Wunder
ihres  Heiligen.  Und  daß  jene  alte  Biographen  der  Heiligen
zu  kritischen  Berichtigungen  und  Untersuchungen  nicht  gerade
die  geschicktesten  Leute  waren,  daran  wird  wohl  niemand
zweifeln.  Läßt  sich  also  kein  Ausweg  denken,  diese  beide
verschiedene  Zeugnisse  zu  vereinigen,  so  muß  ich  gestehen,
daß  die  Hontheimische  Meinung  in  meinen  Augen  noch  immer
  den  Vorzug  verdient,  und  es  ist  ein  Beweis  der  Unwissenheit
  des  Herrn  P.  Harzheims,  wenn  er,  dem  gelehrten
Hontheim  zu  widersprechen,  im  ersten  Tomus  seiner  Conciliensammlung
  S.  17.  schreibt:  inter  veteres  Archiepiscopos
  Trevericos  Pauci  kam  clare  ex  scrihtis  demonstran
duam  Rusticus  hic  secundus.  Bei  eben  derselben  Gelcgenheit
  und  auf  eben  derselben  Seite  verräth  sich  in  einem
zwar  kleinen  aber  wichtigen  Umstand  die  Untreuc  dieses
        <pb n="230" />
        214

Conciliensammlers.  Die  Handschrift,  auf  deren  Alter  es  bei
dieser  ganzen  Sache  hauptsaͤchlich  ankommt,  bestimmen  die
Antwerpischen  Sammler  bloß  im  Allgemeinen  durch  folgende
Aufschrift:  (8.  Goaris)  Vita  auctore  anonymo  forte  subaequali.
  Ex  MS.  Bertiniano  vetustissimo  ad  alia  MSS.
collato.  Zwiefach  ist  die.  Nachlaͤßigkeit  oder  Untreue,  welche
Harzheim  bei  Anfuͤhrung  dieser  Worte  begeht.  Einmal.
Was  die  Antwerper  von  dem  Verfasser  der  Lebensbeschreibung
  sagen,  deutet  er  auf  die  Handschrift  selbst.  Er  will
den  Abschreiber  zum  zubaequali  des  heil.  Goars  machen,
gerade  gegen  die  bestimmtesten  Worte  seiner  Urkunde.  Zweiteus.
  Die  Antwerper  setzen  zweifelhaft  forle  subaequali.
Weil  Herr  Harzheim  gefühlt  haben  mag,  daß  das  forte
seinem  ganzen  Beweis  gegen  Hontheim  die  Stärke  nehmen
würde,  so  läßt  er's  hinweg,  und  setzt  Pinius  detegit  çodicem
  Bertinianum,  a  subacquali  anonymo  scriptum.
Gewiß,  es  übersteigt  allen  Glauben,  daß  sich  zu  unsern
Zeiten,  bei  den  reichen  Gelegenheiten,  die  man  haben  kann,
durch  Kollationen  die  Treue  eines  Sammlers  zu  prüfen,
daß  sich  ein  Mann  unterstanden  hat,  durch  solche  Verfälschungen
  zu  einem  Angriff  auf  den  unsterblich  verdienten
Hontheim  sich  den  Weg  zu  bahnen.  Uebereilungen,  flüchti,
ges  Uebersehen  wörde  ich  es  nennen,  wenn  dieses  der  einzige
Fall  wäre,  wo  Harzheim  auf  diese  Art  verfuhr:  aber  da
man  in  den  wichtigsten  Urkunden  gleiche,  von  ihm  willkührlich
  gemachte,  Veränderungen  entdeckt,  und  vielleicht  mit
nächstem  dem  Publikum  auf  das  augenscheinlichste  durch  eine
ganze  Reihe  der  treffendsten  Beispiele  beweisen  wird:  so  erfordert
  es  die  Ehre  der  Wahrheit  und  das  sonst  mißbrauchte
Zutrauen  des  Publikums,  das  es  gegen  einen  bloßen
Sammler  billig  sollte  haben  konnen,  den  schändlichen  Cha-
        <pb n="231" />
        215

rakter  des  Schriftstellers  ungescheut  aufzudecken.  Zur  Vereinigung
  der  Nachrichten  des  Goarschen  Biographen  mit  den
übrigen  Nachrichten  von  der  Reihenfolge  der.  Trierischen,
Bischbfe  schlage  ich  folgende  zwei  Wege  vor,  die  ich  aber
ganz  den  prüfenden  Versuchen  meiner  Leser  überlasse:

1)  Wenn  der  Bischof  Rustikus,  dessen  in  der  Goarschen
  Lebensbeschreibung  gedacht  ist,  etwa  ganz  kurze  Zeit,
etwa  nicht  einmal  ein  volles  Jahr  regiert  hätte,  so  ließe
sich  's  wohl  begreifen,  warum  seiner  weder  in  den  gestis
Treverorum,  noch  in  dem  Gedicht  des  Fortunatus  gedacht
ist.  Die  Vortheile  und  Rachtheile  dieser  Hppothese  kann  ich
hier  nicht  entwickeln,  besonders  da  die  ganze  Untersuchung
hier  nicht  Hauptsache  ist.

2)  Wenn  man  annimmt,  daß  der  Koͤnig  Sigebert,
dessen  am  Ende  der,  gebensbeschreibung,  gedacht  ist,  seine
Nachfrage  wegen  dem  Verbrechen  des  Rustikus  erst  lange
Zeit  nach  geschehener  That  unternommen  hätte,  so  kann  der
Bischof  Rustikus,  von  dem  hier  die  Rede  ist,  derjeuige  seyn,
den  Hontheim  S.  60.  nach  dem  Fibicius  und  vor  dem
Aprunculus  setzt.  Letztere  Meinung  scheint  mir  bei  weitem
die  wahrscheinlichert.  Nur  muß  man  bei  Untersuchung  derselben
  die  Vorsicht  gebrauchen,  immer  mehr  den  Biographen.
des  heiligen  Goars,  wie  er  in  der  Antwerpischen  Sammlung
  abgedruckt  ist,  vor  Augen  zu  haben,  als  die  Erzählungen
  Wandelberts.  Jeuer  ist  in  Vergleichung  mit  letzte—
rem  offenbar  Quelle.  Dem  Wesentlichen  meiner  Bemerkung
würde  es  nichts  schaden,  wenn  selbst  auch  der  Name  des
Bischofs  falsch  wäre,  so  wenig  als  sic  durch  die  Unwahrheit
des  ganzen  Facti  verliert.  Jetzt  zur  Analysirung  der  Sache
selbst.
        <pb n="232" />
        216

g.  3.

Zu  einer  Zeit  also,  über  welche  w#t  gemeiniglich  mit
so  vieler  Selbstgefälligkeit  spotten,  weil  dasjenige,  worüber
sich  spotten  läßt,  so  gar  leicht  ins  Auge  fällt,  und  weil
man  sich  durch  vorsätzliche  Vergessung  der  Jeit  und  der  Umstände
  den  Spott  noch  erleichtert,  zu  einer  Zeit,  die  freilich
verglichen  mit  der  unfrigen  erst  noch  Zeit  der  Kindheit  und
des  Entwickelns  ist,  finder  sich  eine  der  merkwürdigsten  Ansialren,
  wodurch  vielleicht  die  Policei  mancher  teutschen  Provinz
  gegenwärtig  noch  beschämt  werden  koönnte.  Das  mag
zwar  in  jedem  wohlgcordneten  Staat  seyn,  dah,  wenn  ausgesetzte
  Kinder  gefunden  werden,  die  Obrigkeit  sich  der  Versorgung
  derselben  annimmt:  aber  hier  ist  bei  weitem  mehr.
Es  ist  ein  Platz  festgesetze,  wo  die  Kinder  hingelegt  werden
  sollen,  es  ist  eine  eigne  Art  von  Clerici  aufgestellt,
welchen  die  Versorgung  dieser  ausgesetzten  Kinder  aufgetragen
  ist;  alles  geschieht  unter  obrigkeitlicher  Aufsicht,  denn
dem  Bischof  wird  das  gefundene  Kind  angezeigt,  und  wollte
auch  jemand  ein  solches  Kind  zu  sich  nehmen,  und  dasselbe
nicht  der  Sorge  jener  bestimmten  Kleriker  überlassen,  so
konnt'  es  nicht  anders  als  unter  der  Aukkorität  des  Bischofs
geschehen.  Ob  nun  diese  Anstalt  hier  ursprünglich,  oder,
welches  bei  weitem  wahrscheinlicher  ist,  hieher  verpflanzt  ist,
daran  liegt  nicht  das  Geringste.  Genug,  sie  war  schon  zu
dieser  Zeit  da,  und  vielleicht  nicht  gerade  die  Laster  unsrer
Voreltern  haben  sie  nothwenditz  gemacht:  sonst  werden  freilich
  Findelhäuser  durch  franzdsische  Sitten  eines  Volks  ganz
unentbehrlich:  sondern  in  Staaten,  wo  kein  Gewerbe  blühr,
und  Ackerbau  immer  nur  den  Bemittelten  nähren  kann,  weil
nur  dieser  Aecker  und  Kosten,  den  Acker  zu  bauen,  besitzt,
wird  für  die  unterste  Classe  der  Menschen  eine  solche  An-
        <pb n="233" />
        217

stalt  recht  nothwendig,  wenn  sie  anders  nicht  ganz  für  die
Bevölkerung  verloren  gehen  soll.  Wahrscheinlich  ist  Mitleiden
  die  Mutter  dieser  Anstalt:  politische  Absichten  gewiß  nicht,
denn  das  politische  Spekuliren  war  noch  keine  Sache  jener
Jeiten  unserer  Väter.  Und  der  Elerus  ist  es,  der  Clerus
ist  es  —  dessen  Vorsorge  diese  Anstalt  anvertraut  war.
Hierüber  erlauben  mir  meine  Leser  cine  kleine  Predigt.

#4.

Es  ist  Modethema,  recht  witzig  zu  thun,  sobald  von
dem  Clerus  des  mittlern  Zeitalters  die  Rede  ist,  in  den  heftigsten
  Invektiven  gegen  diesen  ganzen,  Jahrhunderte  hindurch
  herrschenden,  Stand  seine  Menschenliebe  und  die  Klugheit
  seines  Jahrhunderts  zu  zeigen.  Da  unsere  Päter  vor
dritthalb  hundert  Jahren,  durch  Mose  Luthern  geführt,  aus
Aegypten  giengen,  noch  auf  dem  Nacken  die  tiefen  Narben
zeigen  konnten,  die  ihnen  das  Joch  der  geistlichen  Pharaone
eingedrückt  hatte,  und  immer  im  bangen  Schrecken  wandelten,
  daß  sie  doch  nicht  der,  bisher  selbst  gekrönten  Häuptern
so  fürchterliche,  Patikanblitz  ereile:  da  war  es  kein  Wunder,
daß  es  Lied  des  Gelehrten  und  Ungelehrten  war  —  Freude
über  das  zerbrochene  Joch,  bitterer,  aber  für  jene  Jeiten
wahrer  Eifer  gegen  die  Tyrannei  des  Clerus  und  besonders
des  ersten  und  allgewaltigsten  Priesters.  Der  Mensch,  welcher
  so  eben  die  Wirkung  einer  genommenen  Dosis  Schierling
  in  seinem  Innersten  verspürt,  wird  freilich  in  Verwünschungen
  gegen  den  Schierling  kein  Ende  finden:  aber  wenn
nun  doch  der  Schmerz  vertobt  hat,  so  ist  es  doch  kindisch,
immer  blos  über  Schierling  und  Schierling  klagen,  und  dabei
  nicht  auch  auf  den  Einfall  kommen,  ob  nicht  der  gütigste
  Herr  der  Natur  auch  wenn  cr  zum  Wachsthum  des
        <pb n="234" />
        218

Schierlings  sein  Gedeihen  gibt,  immer  noch  guͤtigster  Wohlhaͤter
  sey.  Fast  uͤber  ein  balb  Jahrtausend  hat  der  Vater
er  Menschen  den  besten  brauchbarsten  Theil  seiner  Menchenfamilie
  dem  hartdrückenden  Joch  des  Clerus  unterworen.
  Ohne  gütige  Absichten?  Ohne  Vortheil  selbst  auch  für
#ie  Generationen,  die  in  diesem  halben  Jahrtausend  lebten?
War  das  Joch  nicht  auch  zugleich  Wohlthat  und  vielleicht
var  das  ganze  Zeitalter,  das  unser  Selbstdünkel  bedauert,
weiner  andern  Wohlthaten  fähig,  als  solcher,  welche  gerade
nit  dieser  Portion  Wermuth  und  Galle  vermischt  waren.
Es  wäre  Stoff  für  ein  ganzes  Buch,  zu  zeigen,  welchen
uAlwohlthätigen  Einfluß  die  Schicksale  jenes  in  unsern  Augen
  unglücklichen  Jahrhunderts  selbst  noch  auf  unsre  Zeiten
und  auf  die  Zeiten  unserer  spätesten  Nachkommen  haben:
ich  schränke  mich  hier  deswegen  bloß  darauf  ein,  die  großeu,
  Vortheile  zu  entwickeln,  welche  selbst  jenes  Zeitalter
einzig  und  allein  eben  denjenigen,  welche  wir  als  die  Tyraunen
  ihrer  Zeiten  brandmarken,  zu  danken  hatte.  Aber
noch  vorläufig  die  Frage,  welche  mir  vielleicht  meine  Leser
entgegenwerfen:  War's  auch  Absicht  des  Clerus,  jene  Wohlthaten
  zu  erweisen?  wenn  es  nicht  seine  Absichr,  sondern
blos  zusällige  Folge  gewesen  ist;  warum  jene  Invektiven
mildern?  Zum  Theil  war  es  wirklich  Absicht,  wie  wir  im
weitern  Verfolg  sehen  werden:  und  wenn  wir  uns  dann
das  strenge  Gesetz  machen,  immer  erwiesene  Absicht  des
Wohlthuns  sehen  wollen,  ehe  wir  die  Wohlthat  als  Wohlthat
  erkennen;  wenn  wir  nie  durch  das  ganze  Menschengewimmel,
  hindurch,  von  dem  Gutes  und  Böses  auf  uns  zufließt,
  auf  den  hinschauen  wollen,  der  Schmerz  und  Wollust,
Traurigkeit  und  Vergnügen  an  ihren  dussersten  Enden  verknüpft
  hat:  so  laßt  uns  über  unsere  Zeiten  eben  so  sehm
        <pb n="235" />
        219

klagen  als  über  jene,  denn  bloß  der  Name  unserer  Treibvoͤgte
  hat  sich  geändert.
g.  5.

Militärisch  war  die  Regierungsart  Chlodowichs  und
seiner  ersten  Nachsolger;  denn  so  viel  man  auch  immer  von
einer  vorhergehenden  teutschen  Freiheit  sprechen  mag,  so  war
jetzt  doch  durch  die  gemachten  Eroberungen,  durch  das  so  lang
daurende  Commando,  das  einer  über  alle  seine  Mitbrüder
wegen  des  langen  Kriegs  norhwendig  haben  mußte,  durch
den  strengen  Gehorsam,  welchen  der  Soldat  dem  Feldherrn
leisten  muß,  in  den  Sitten,  der  Denkungsart  und  dem  ganzen.
  Betragen  der  Nation  eine  so  völlige  Veränderung.
vorgegangen,  daß  von  der  vorigen  Unabhängigkeit  eines
teurschen  Mannes  von  einem  andern  teutschen  Mann  jetzt
nichts  mehr  übrig  blieb.  Regent  und  Unterregenten  waren
nichts  als  Soldatenköpfe,  Leute,  von  Jugend  auf  gewoͤhnt,
das  Recht  mit  der  Faust  zu  entscheiden,  und  von  Eroberungssucht
  geplagt,  behielten  sie  auch  im  Frieden,  auch  im
Betragen  gegen  ihre  Unterworfene,  den  Eroberungsgeist.
Durch  die  Feudalverfassung  wurden  diese  Gesinnungen  erst
noch  recht  fortdaurend  gemacht:  ihre  gefährliche  Folgen,  aber
auch  desto  mehr  entwickelt.  Der  Lehensmann  hatte  so  gut
einen  militärischen  Kopf  als  der  Lehensherr:  nicht  ohne  großes
  Unglück  für  den  ganzen  Staat  mußten  sich  diese  Köpfe.
oft  zusammensioßen,  und  bald  mußte  sich  diese  Gährung
in  den  schrecklichsten  Despotismus  aufldsen,  dfters  blos  mit
dem  gänzlichen  Ruin  des  Staats  sich  endigen,  wenn  nicht
eine  dritte  Macht  dazwischen  käme,  welche,  durch  den  Beitritt
  bald  zu  dieser  bald  zu  jener  Parthie,  dem  Staat  Ruhe
und  der  Staatsverfassung  eine  feste  Form  gab.  Diese  dritte
Parthie  ist  der  Clerus.  Er  hat  die  Macht  der  Könige  durch
        <pb n="236" />
        220

gute  und  böse  Mittel  (Moralitaͤt  der  Mittel  aber  ist  bier
nicht  die  Frage,  sondern  von  dem  intendirten  und  erreichten
Endzweck  ist  die  Rede)  endlich  dahin  herabgestimmt,  daß
durch  sie  nicht  alle  Freiteit  des  Bürgers  unterdruͤckt  ward,
der  Regent  nicht  als  „General  einer  Armee  handlen  konnte,
sondern  sich  nach  und  nach  an  denjenigen  Ton  gewoͤhnen
mußte,  worin  ein  Regent  mit  seluem  Volk  sprechen  soll.
Wenn  niemand  mehr  ein  Wort  sprechen,  und  dem  Despoten
  eine  Vorstellung  machen  durfte,  so  war  es  der  Belchtvater
  oder  die  Reichsgeistlichkeit  in  corpore.  Und  wenn
sie  sich  auch  nicht  selbst  an  den  König  getrauten,  so  wußten
sie  den  Ministern  das  Gewissen  zu  schärfen,  und  wenn  auch
dieser  seinen  Bischof  nicht  als  den  Boten  ewiger  Seligkeit
oder  Verdammung  ansah,  so  kamen  doch  die  Fälle  gar  zu
oft,  wo  der  Minister  der  Hülfe  des  Bischofs  wiederum  udtbig
  hatte:  er  mußte  sich  also  sehr  ungern  mit  ihm  abwersen.
  Wo  Freiheit  in  irgend  einem  der  heutigen  europäischen
Reiche  ist,  und  zwar  Freiheit,  die  sich  auf  alte  Verträge
und  Staatsverfassung  gründet,  da  ist  sie  Werk  des  Clerus;
und  da  bei  allem  Einfluß  des  Clerus  auf  Regierung  und
Staatsverfassung  die  besten  und  größten  unserer  teutschen
Regenten  von  manchen  Unmenschlichkeiten  nicht  konnten  zurückgebracht
  werden:  (wie  verfuhr  Karl  der  Große  mit  seinen
  Bruderssbhnen,  Ludwig  mit  seinem  Bruderssohn  Bernbard!
  wie  mußte  nicht  Ott  der  Große  von  seiner  Geistlichkeit
  gelenkt  und  geleitet  werden!)  so  ist  leicht  zu  schließen,
welcher  orientalische  Despotismus  alle  unsere  europäischen
Rciche  verheert  haben  würde,  weun  nicht  diese  dritte  Macht
sowohl  die  Foderungen  des  Volks  gemäßigt,  als  die  Anmaßungen
  der  Regenten  eingeschränkt  hätte.  Daß  sich  der
Clerus  bei  diesem  allem  niemals  selbst  vergessen  habe,  läugne
        <pb n="237" />
        221

ich  gar  nicht:  soll  man.  aber  an  Leute,  weil  sie  tonsurirt
sind,  übermenschliche  Forderungen  machen?  wer  unter  allen
diesen,  welche  hier  in  Borwürfen  gegen  den  Clerus  so  witzig
thun,  würde  in  gleichem  Fall  das  heilige  Grah  umsonst  gehütet
  haben?  Der  wohlthätige  Einfluß  des  Clerus  auf  den
Staat  hatte  noch  lange  nicht  seine  volle  Wirkung  gezeigt,
nachdem  auch  die  Fesseln  des  Despotismus  schon  zerschlagen
waren;  denn  jetzt  war  noch  das  weit  schwerere  Werk  zu
vollenden,  den  ganzen  aufbrausenden  Geist  der  Nation
zu  mäßigen,  den  Schaden  der  ewigen  Befehdungen  so  viel
möglich  zu  hemmen;  denn  ohne  Rückkehr  einer  despotischen
Gewalt  hätten  sie  unmdglich  mit  einemmal  können  ausgerottet
  werden;  es  war  also  anfangs  genug  Nutzen  geschafft,
wenn  nur  der  Schaden  ein  wenig  gehemmt  wurde.  Hier
ist  Ursprung  und  noch  nie  gerühmter  Vortheil  der  treuga
Dei.  Aber  das  alles  gieng  doch  blos  durch  religibse  Betrügereien?!
  —  So  schimpfe  denn  mit  gleichem  Eifer  gegen
die  Numa's  und  so  viele  andere  große  Männer  der  ältern
Welt,  welche  durch  gleiche  Maschinen  dem  Sturm  des  unbändigen
  Volks  geboten.  Der  raisonnirende  Geschichtschreiber
  soll  nicht  den  Theologen  machen,  sondern  Ursachen  und
Erfolge  spähen,  sie  aus  einander  erklären,  und  ihm  kann  es
gleichviel  seyn,  ob  dieser  heidnische  und  jener  christliche  Religion
  zu  Leitung  des  Staats  mißbraucht  hat.  Jener  Bischof,
  der  den  Einfall  hatte,  die  Welt  zu  bereden,  er  habe
zu  Stiftung  einer  solchen  treuga  in  einer  gbttlichen  Offenbarung
  Befehl  bekommen  #),  war  vielleicht  im  ganzen  mittlern
  Jeitalter  der  groͤßte  Wohlthäter  von  Europa;  er  ver-*)

  Siehe  Siegeberts  von  Gemblours  Chronik  vom  Jahr  1032.
bei  Püttero  im  vollständigen  Handbuch.  I.  Th.  pag.  206.
        <pb n="238" />
        222

schaffte  wenigstens  auf  einige  Tage  der  Woche  allgemeine
Sicherheit,  brachte  Handel  und  Gewerbe  wiederum  in  Gang,
entwoͤhnte  nach  und  nach  einen  großen  Theil  seiner  Mitbuͤrger
  des  Raubens,  und  rettete  das  Leben  unzaͤhliger
Personen.  Man  hat  in  unsern  Zeiten  gegen  die  Asyle  und
das  von  der.  Geistlichkeit  geforderte  jus  asyli  fuͤr  Kirchen,
Klbster  u.  s.  w.  auf  das  heftigste  losgezogen.  Wenn  die
Invektive  bei  unsern  Zeiten  stehen  bleibt,  so  ist  sie  vollkommen
  gegruͤndet;  denn  bei  unserer  heutigen,  durch  die  Gesetze
so  genau  bestimmten  Art,  Gerechtigkeit  zu  verwalten,  sind
diese  Zufluchtsoͤrter.  nicht  nur  unnoͤthig,  sondern  dem  Wohl
des  Ganzen  aͤußerst  schaͤdlich:  aber  man  denke  sich  in  die
Zeiten  des  eilften,  zwölften,  dreizehnten  Jahrhunderts  hinein,
  wo  noch  immer,  ungefähr  wie  unter  den  Israeliten  in
den  ersten  Zeiten  der  Bildung  ihres  Staats.,  Familienrache
und  Selbsthülfe  Statt  hatte,##w  die  Gerichtshöfe  selten  und
in  den  Gerichtshöfen  eine  genaue  Justizpflege  noch  seltner.
war,  wo  der  Schwächere  gegen  die  Bedrückungen  des  Stärkern
  wenig  obrigkeitliche,  Hülfe  zu  hoffen  hatte:  was  konme
noch  einzige  Hülfe  für  den  Schwachen,  für  den  unschuldig
Verfolgten  seyn,  als  daß  es  gewisse  Plätze  gab,  deren  vorgegebene
  Heiligkeit  doch  hie  und  da  einen  Räuber,  einen  gewaltthätigen
  Feind  abschrecken  konnte?  Freilich  wurde  durch
eben  dieses  jus  asyli  auch  mancher  Schuldige  der  Gerechtigkeit
  entzogen.  So  gieng  es  also  im  Grunde  nicht  schlimmer
und  nicht  besser,  als  es  überhaupt  in  dieser  besten  Welt  zu
gehen  pflegt.  Jede  mit  großen  Vortheilen  verknüpfte  Sache
hat  auch  ihre  nachtheilige  Seiten;  so  lange  aber  Nachtheil.
vom  Vortheil,  wie  in  gegenwärtigem  Falle,  weit  übertroffen
wird,  so  bleibt  die  Anstalt  doch  noch  immer  lobenswürdig.
Man  hat  viele,  oft  monströse,  Berechnungen  gemacht,
        <pb n="239" />
        225

wie  viel  der  Bevölkerung  durch  deii  Eßlibat  der  Geistlichkeit
und  durch  das  Klosterleben  entzögen  worden:  man  hat  bei
diesen  Berechnungen  gegen  die  einmüthige  Nachricht  der  Geschichte
  aller  Zeiten  vorausgesetzt,  daß  jeder  Cleriker  bei  Uebernehmung
  des  Gölibats  aufgehdrt  habe,  für  Fortpflanzung
des  menschlichen  Geschlechts  zu  sorgen:;  man  hat  meistens
vergessen,  wie  stark  auch  hier  der  Reiz  des  Verbots  gewirkt
habe:  und,  worauf  ich  hier  hauptsächlich  sehe,  man  hat  nicht
zugleich  erwogen,  daß  man  es  einzig  diesem  geistlichen  Cölibat
  zu  danken  hat,  daß  nicht  Teutschland  in  lauter  kleine
Herrschaften,  blos  vom  Umfang  etlicher  Stunden,  zerfallen
ist.  Ein  Land,  das  so  zerstückelt  gewesen  wäre,  als  Teutschland
  bei  noch  nicht  eingeführtem  Erstgeburtsrecht  nothwendig
  zerstückelt  worden  wäre,  wenn  nicht  mancher  Prinz  im
Kloster,  mancher  als  Bischof  abgestorben  seyn  würde,  hätte
unmöglich  jemals  zu  einer  beträchtlichen  Stuse  von  Menschlichkeit
  und  Kultur  sich  emporschwingen  können.  Man  sieht
es  nirgends  treffender,  als  in  bleinen  Reichsstädten,  wie  sehr
sich  in  einem  solchen  Diminutivus  von  Staat  die  alte  Barbarci
  am  schwersten  vertreiben  läßt:  was  würde  Teutschland
geworden  seyn,  wenn  es  in  lauter  solche  Stückchen  zerkallen
wäre?  Und  wie  vielen  Srreitigkeiten  wurde  dadurch  vorgebeugt,
  welche  über  Theilungen,  durch  Eifersucht  des  Geringern
  gegen  den  Größern,  des  ältern  Bruders  gegen  juͤngere
  Brüder  oder  der  jängern  Brüder  gegen  den  ältern  nothwendig
  entstanden  seyn  wuͤrden,  wenn  nicht  mancher  derselben
  ins  Kloster  gegangen,  mancher  durch  eine  Prälatur
abgesertigt  worden  wäre!  Aber  so  sind  durch  eben  diesen
Weg  auch  manche  Häuser  ausgestorben?  Gerade  das  ist
recht,  damit  sich  Teutschland  in  größere  Stücke  vereinigte,
und  durch  Verminderung  der  regierenden  Kbpfe  auch  mehr
        <pb n="240" />
        224

Eintracht,  also  anch  mehr  Wirksamkeit  zum  allgemeinen
Wohl  moͤglich  gemacht  wuͤrde.  Was  liegt  der  Welt  daran,
ob  es  noch  Dynasten  von  Cranichfeld  oder  Dynasten  von
Hurningen  gibt,  ob  noch  Grafen  von  Cappenberg,  Bomeneburg,
  Nolke,  Wasungen  u.  s.  w.  eristiren  oder  nicht:  aber
das  ist  für  das  Wohl  von  Teutschland  interessant,  daß  sich
jetzt  unter  dem  Namen  des  Herzogthums  Wirtemberg  gleichsam
  ein  ganzer  Klumpen  ehmaliger  kleiner  Dynasten  und
Grafen  vereinigt  hat,  und  dieser  Staatskörper,  in  welchem
jetzt  nur  ein  Geist  lebt,  bei  weitem  schneller  und  glücklicher
gebildet  werden  kann,  als  ehmals,  da  jedes  Stadt  und  Amt,
das  jetzt  nur  Glied  ist,  für  sich  selbstständiger  Koͤrper  war.

g.  6,

Der  bitterste  Vorwurf,  den  man  dem  Clerus  des  mittlern
  Zeitalters  macht,  ist  gemeiniglich  dieser,  daß  durch  ihn
der  Forkgang  in  den  Wissenschaften  gehindert,  Barbarei  privilegirt,
  und  das  Volk  aus  interessirten  Absichten  muthwillig
  in  der  Unwissenheit  erhalten  worden.  Da  ich  mich  hier
einzig  darauf  einschränke,  zu  zeigen,  wie  viel  der  Clerus
selbst  den  Zeiten  genützt  habe,  die  wir  als  unglückliche  bedauern,
  so  gedenke  ich  dessen  gar  nicht,  daß  man  alle  Abschriften
  der  alten  Auktoren,  alle  Ueberbleibsel  historischer
Nachrichten  aus  dem  mittlern  Zeitalter,  alle  Urkunden,  worauf
  das  Wohl  und  die  Macht  mancher  unserer  jetzigen  teutschen
  Staaten  beruht,  einzig  dem  Fleiße  des  Clerus  zu  danken
  hat:  sondern  ich  werde  einzig  zu  erweisen  suchen,  daß,
wenn  der  Clerus  nicht  gewesen  wäre,  ganz  Teutschland  in
eine  siebenfach  tiefere,  bei  weitem  unüberwindlichere  Finsterniß
  gesunken  seyn  würde.  Erstlich  ist  diese  Klage  in  der
Allgemeinheit,  wie  man  sie  gemeinlich  vorbringt,  völlig  hi-
        <pb n="241" />
        225

storisch  unerwiesen.  Der  Clerus  bat  freilich  den  Fortgang
in  den  Wissenschaften  gehindert:  aber  in  keinem  schlimmern
Sinne,  als  man  z.  B.  vom  Canzler  Wolf  mmit  dem  größten
Recht  auch  sagen  koͤnnte,  er  habe  den  Fortgang  der  Philosophie
  gehindert.  Es  ist  nehmlich  gemeine  Art  der  meisten
Lehrer,  daß  sie  nicht  gerne  sehem,  wenn  der  Schüler  auf  ihren
  Schultern  stehend  über  sie  binaus  schaur,  er  soll  gerade
nur  auf  den  Punkt,  nur  an  das  Ziel  hinsehen,  das  sie  ihm
gesteckt  haben,  nur  diejenige  Gattung  von  Wissenschaften
bearbeiten,  die  sie  sich  zum  Liebling  wählten.  Schwarze  Eifersucht
  mit  ihrem  ganzen  schrecklichen  Gefolge  mußte  sich
besonders  in  jenen  rohern  ungebildeten  Zeiten  noch  fürchterlicher
  dussern,  als  in  unserem  Jahrhundert;  und  weil  man
sich  nicht  schneller  helfen  konnte,  so  verwebte  man  alles  mit
der  Religion:  wer  Phildsophie,  wer  alte  einmal  beglaubigte
Geschichte  antastete,  wurde  als  verruchter  Religionsfeind
ausgeschrien:  aber  that  das  allein  der  Clerus  des  mittlern
Zeitalters?  So  wird  der  Lauf  der  Welt  bis  ans  Ende  der
Tage  bleiben,  jeder  wehrt  sich  seiner  Besitzungen  so  gut  er
kann,  der  eine  weiß  seine  Waffen  besser  zu  verbergen  als
der  andere,  im  Grund  ist  es  eine  Rolle,  die  gespielt  wird.
Zweitens.  An  dem  Mangel  des  Fortgangs  und  der  Ausbreitung
  der  Wissenschaften  war  eben  sowohl  eigene  Faulheit
der  Layen,  als  mutrhwillige  Verhinderung  des  Clerus  Schuld,
denn  sie  liebten  alle  den  Degen  vorzüglicher,  weil  von  Führung
  des  Degens  mehr  Vortheil  zu  hoffen  war,  und  ich  weis
nicht,  ob  man  völlig  beweisende  Beispiele  in  großer  Menge
finden  wird,  aus  welchen  erhelle,  daß  der  Clerus  dem  Lapen
die  Gelehrsamkeit  und  die  Häülfsmittel  zur  Gelehrsamkeit
wirklich  entzogen  habe.  Drittens.  Wer  anders  noch,
als  Geistlichkeit,  hat  im  mittlern  Zeitalter  für  Erziehungs,
Spittler's  sämmtl.  Werke  VIII.  Vd.  15
        <pb n="242" />
        226

anstalten  gesorgt?  wo  sind  Schulen  zuerst  und  auf's  vorzüglichste
  angelegt  worden,  als  bei  Klèstern  und  Kathedralkir--chen?
  welcher  Stand  war  es,  der  allein  ohne  einige  Gelehrsamkeit
  nicht  bestehen  konnte,  als  der  clerikalische?  denn
wenigstens  lesen  mußte  doch  ein  Clerikus  können:  hingegen
  alle  übrige  vergaßen  auch  dieses  getrost.  So  lange  Kunsi
zu  lesen  und  zu  schreiben  unter  einem  Volke  noch  übrig  ist,  so
lange  sind  doch  noch  nicht  die  hauptsächlichsten  Subsidien  verloren
  gegangen:  und  derjenige  Stand,  der  sie  dem  Verderben
entreißt,  verdient  den  Dank  seines  und  der  folgenden  Zeitalter.
  Wären  .sie  aber  nicht  verloren  gegangen,  wenn  sie
nicht  der  Clerus  erhalten  hätte?7:

Der  Unterricht,  den  der  Clerus  gab,  mag  nun  an  den
meisten  Orten  immerhin  sehr  schlecht  gewesen,  seyn,  so  war
es  doch  Unterricht,  und  er  war  doch  frei,  und  wenigstens
Anfangs  ohne  Kosten.  Man  ist  überdiß  sehr  unbillig,  wenn
man  die  Schulen  und  Exziehungsanstalten  jenes  Zeitalters
nach  unsern  verfeinerten  pädagogischen  Begriffen  abmiße:
das  ganze  Zeitalter  war  Kindheit,  also  müssen  auch  alle
Anstalten  und  Bemühungen  des  Zeitalters  Gepräge  der  Kindheit
  an  sich  tragen.

F.  7.

Und  verdiente  denn  ein  Stand  so  bittere  Vorwuͤrfe,  so
beftige  Schmähungen,  bei  welchen  die  Fehler  desselben  immer
  siebenfach  vergrößert  gezeigt  und  seine  gute  Eigenschaften
nie  bemerkt  werden?  ein  Stand  —  dem  wir  Aulegung  der
Findelhäuser,  Hospitäler,  Lazarethe  u.  s.  w.  zü  danken  haben:
durch  dessen  Sorgfalt  also  däs  Leben  so  manchen  Bürgers
gerettet,  so  manche  Schandthat  verhütet  wurde!  Man'rechnet
es  Basedowen  zum  wahren  Verdienst,  daß  er  mit  so  vieler

.
        <pb n="243" />
        227

Betriebsamkeit  sein  ganzes  Zeitalter  in  Gaͤhrung  zu  setzen
sucht,  um  fuͤr  Dessau  ungefaͤhr  eben  das  zu  werden,  was
Franke,  durch  Eintreibung  milder  Beiträge  für  Stiftung
des  Waisenhauses,  der  Stadt  Halle  ward.  Und  dem  Clerus
des  mitrlern  Zcitalters  sollte  es  nicht  als  Verdienst  angerechnet
  werden,  daß  durch  ihn  solche  dem  Menschengeschlecht
nützliche  Institute  angelegt  und  erhalten  worden  sind?  Hätte
die  Stistung  solcher  Institute  erst  den  Augenblick  abwarten
müssen,  bis  in  der  Seele  eines  blos  für  Fehden  und  Krieg
lebenden  Fürsten  dieser  Gedanke  der  Menschlichkeit  aufgestiegen
  wäre:  so  wären  sie  wohl  nimmermehr  zu  Stande
gekommen.  Fortgang  der  Kultur  des  Menschengeschlechts
hüngt  unter  andern  wichtigen  Umständen  auch  von  der  Verbindung
  der  Menschen  untereinander  ab,  von  der  wechselsweisen
  Kommunikarion  der  oft  durch  Klima,  Sitten  und
Regierungsart  getreunten  Völker,  daß  alles  so  auf  und  in
einander  wirkr,  als  ob  alle  so  sehr  verschiedene  Bölker  nur  eine
Gesellschaft  ausmachten.  Je  größer  die  Sphäre  der  Verbindungen
  und  Gesellschaften  ist,  worin  der  Mensch  lebt,  desto  mehr
sieht,  desto  mehr  hört  er,  desto  mehr  wirkt  von  außen  auf  ihn,
und  desto  mehr  Kräfte  werden  also  in  ihm  selbst  hervorgelockt.
  Großentheils  kam  die  Barbarei  des  mittlern  Zeitalters
  auch  daher,  daß  die  Nationen  fast  gar  nicht  unter  sich
verbunden  waren,  und  die  geringe  Verbindung,  die  noch
übrig  blieb,  hatte  man  einzig  dem  Clerus  zu  danken.  Unter
  dem  Haupte  des  Dalaj  Lama's  in  Rom  vereinigt,
machte  die  durch  alle  europäische  Länder  zerstreute  Geistlichlichkeit
  nur  einen  Körper,  nur  ein  System  aus:  durch
sie  hieng  also  der  Norden  mit  dem  Süden,  das  öftllichste
und  das  westliche  Europa  zusammen,  Länder,  welche  ohne
dieses  vielleicht  (mehr  als  Jahrhunderte)  einanper  unbekannt
        <pb n="244" />
        228

geblieben  waͤren.  Der  Proselyteneifer  trieb  den  Clerus  weit
umher,  und  dieser  Proselyteneifer  hatte  alsdann  auch  diesen
Nutzen,  daß  Volker  mit  Völkern  verbunden  wurden,  Handlung
  belebt,  Kenmtnisse  wechselsweis  mitgetheilt,  zwar  keine
wissenschaftliche  Kenntnisse,  aber  doch  sehr  viele  solche,  wodurch
  die  Bequemlichkeiten  des  Lebens  befdrdert  wurden.
Man  lese  die  Geschichte  der  päpstlichen  Gesandschaften  an
den  Tartarischen  Großchan  Oktai  und  seinen  Prinzen
Gajuk:  so  gering  und  nichtsbedeutend  auch  der  Erfolg  dieser
Gesandschaften  blieb,  so  sieht  man  doch,  wie  ungeheuer  groß
für  jene  Zeiten  ein  solches  Projekt  war,  und  wie  allein  der
Papst  mit  sehr  geringer  Mühe  etwas  unternehmen  konnte,
wozu  alle  andere  europäische  Fürsten  nicht  Muth  oder
nicht  Verstand  genug  hatten.

S.  8.

Nun  alle  diese  und  noch  mehrere  Vortheile,  als  ich  bisher
  gezeigt  habe,  brachte  der  katholische  Clerus  seinem  Zeitalter:
  ich  überlasse  andern  den  Stoff  für  eine  eigene  Abhandlung,
  zu  zeigen,  welchen  großen  Nutzen  noch  selbst  wir
aus  manchen  so  sehr  verspotteren  Anstalten  eben  dieses  Elerus
  ziehen,  wie  wir  einen  großen  Theil  unsers  Wohlstands
  allein  dem  Clerus  des  mittlern  Zeitalters  zu  danken
haben:  dieser  Ausführung  müßten  erst  manche  historische
Untersuchungen  vorausgeschickt  werden,  welche  für  meinen
gegenwärtigen  Endzweck  zu  weitläuftig  find.

Dem  Tone  unsers  Jahrhunderts  mag  es  freilich  sehr
widerlich  seyn,  an  Pfaffen  und  Möuchsanstalten  des  mitlern
  Zeitalters  eine  gute  Seite  entdecken  zu  wollen:  der
Sclaventrieb  und  das  Sklavenecho  #ist  in  einem  Jahrbundert,
wie  im  auderu;  im  zwölften  und  den  paar  nachfolgenden
        <pb n="245" />
        229

Jahrhunderten  hieß  es  pro  redemlione  animae:  jetzt  spricht
man  von  nichts  als  Bonzen.  Weil  die  Bonzenbrut  doch
niemals  ganz  ausgerottet  werden  kann,  und  auch  nur  der
geringste  Ueberrest  das  schrecklichste  Uebel  fuͤr  die  menschliche
Gesellschaft  ist,  so  kann  man  unserem  philauthropischen  Zeitalter
  seinen  Eifer  gar  wohl  zu  gut  halten.  Aber  der  Geschichtforscher
  soll  nicht  blos  die  Losung  seines  Jahrhunderts
wiederhallen:  sondern  ohne  Vaterland  und  ohne  Religion
schreiben.
        <pb n="246" />
        VIII.

Historische  Anmerkungen  uͤber  Bambergs
Exemtion  *).

Nach  dem  ungluͤcklichen  Tode  Graf  Albrecht's  von  Bamberg,
  welchem  im  Jahr  905.  kraft  feierlichen  Urthel  und
Rechts  der  Kopf  abgeschlagen  wurde,  fiel  der  groͤßte  Theil
seiner  Guͤter  an  den  koͤniglichen  Fiskus.  Ein  Theil  derselben
mußte  zur  Entschädigung  derjenigen  verwandt  werden,  welche
durch  Albrechts  Befehdungen  bisher  gelitten  hatten,  und  ein
Theil  ward  besonders  der  Familie,  welche  Albrecht  so  sehr
verfolgt  hatte,  der  Familie  Bischof  Rudolfs  von  Würzburg:
doch  waren  es  noch  immer  einige  beträchtliche  Gaue,  welche
dem  Königeszufielen.

Bis  zu  Oktten  II.  blieben  diese  Güter  Eigenthum  der
Krone;  dieser  aber  schenkte  sie  im  Jahr  075.  seinem  Neffen,
Herzog  Heinrich  von  Bayern  50).

Ein  Sohn  dieses  Heinrichs  war  der  in  der  teutschen
Geschichte  des  eilften  Jahrhunderts  berühmte  heilige  Kaiser

)  Aus  Meusel's  Geschichtsorscher.  Thl.  6.  128.  Selte  30
bis  48.

*#  Siehe  die  Urkunde  aus  dem  Original  abgedruckt  in  der  Bambergischen
  Deduktion  wegen  Fürth.  Cod.  probat.  N.  1.
        <pb n="247" />
        231

Heinrich:  auf  diesen  kam  also  neben  dem  Besitz  der  uͤbrigen
väterlichen  Güter  auch  das  Cigenthum  der  Ueberreste  des
Babenbergischen  Comitats.

Vielleicht  aus  blosser  Frômmigkeit  im  Geschmack  jener-Zeiten,
  vielleicht  aber  auch  aus  Gewissenstrieb,  weil  ihm  die
Schicksale  des  letzten  Graf  Albrechts,  die  ganze  Geschichte
seines  durch  Erzbischof  Hatto  von  Mainz  beförderten  Todes
nicht  unbekannt  seyn  konnte,  gerieth  Heinrich  auf  den  Gedanken,
  mit  diesen  Ueberresien  des  Babenbergischen  Comirats
ein  neu  zu  errichrendes  Bißthum  zu  begaben.  Oieser  Entwurf
  wurde  vorzüglich  zuerst  dem  Papst  eröffnet,  und  nachdem
  er  desselben  Einwilligung  hatte,  so  hoffte  er  um  so  viel.
leichter  den  Widerstand  zu  besiegen,  womit  einige  teutsche
Prälaten,  deren  Interesse  vorzüglich  darunter  litt,  ihn  gleich
an  fangs  abzuschrecken  suchren.  ·

Erzbischof  Willigis  von  Mainz  berief  im  Jahr  1007.
eine  Synode  nach  Frankfurt,  auf  welcher  die  Sache  entschieden
  werden  sollte  *).  Es  erschienen  sechs  und  dreißig
Bischèöfe,  alle  in  Person  ausser  dem  Bischof  Heinrich  von
Würgburg,  der  bloß  seinen  Kaplan  schickte.  Er  wollte  sich
nicht  selbst  auf  eine  Synode  wagen,  wo  er,  persoônlich  gegenwärtig,
  nicht  allein  dem  Unwillen  Heinrichs,  sondern
auch  den  zudringlichen  Vorstellungen  andrer  Bischöfe  mehr
ausgesetzt  war,  sondern  gab  nur  seinem  Kaplan  auf,  in
seinem  Namen  zu  protestiren.  Die  Gaue,  welche  jetzt  Güter
des  neu  zu  errichtenden  Bißthums  werden  sollten,  hatten  zu

*)  Von  dieser  Sonode  sfehe  die  Erzählung  des  Ditmarus;  das
eigene  Schreiben  der  Spnodalväter,  wie  es  in  obiger  Deduktion
  aus  dem  Original  N.  §.  abgedruckt  ist;  und  die  Nachrichten
  in  Martin  Hoffmanns  annal.  Bemb.  bei  Ludewig
Scriptt.  Bemberg.  T.  I.  peg.  4  1.
        <pb n="248" />
        252

—

seinem  Sprengel  gehoͤrt;  bei  der  Verminderung  seines  Sprengels
konnte  er  also  nicht  gleichguͤltig  bleiben,  und  wenn  es  ihm
auch  weniger  darum  zu  thun  gewesen  waͤre,  so  hoffte  er  bei
dieser  Gelegenheit  vielleicht  Erzbischof  zu  werden,  und  den
neuen  Bischof  von  Bamberg  nebst  dem  Bischof  von  Eichstäde
zu  Suffraganeen  zu  bekommen.  Er  wußte  wohl,  daß  diese  Stiftung
  viel  zu  sehr  Lieblingsgedanke  des  Kaisers  war,  als  daß
er  sich  durch  gemachte  Schwierigkeiten  abschrecken  ließ,  er
hoffte  also  auch  die  Absicht,  durch  die  Erzbischoͤfliche  Wuͤrde
entschaͤdigt  zu  werden,  desto  leichter  zu  erhalten.  Aber  der
Papst  ließ  sich  nicht  bewegen,  den  Absichten  des  Bischofs
von  Wuͤrzburg  beizutreten,  der  Bischof  von  Eichstaͤdt  wollte
nicht  Suffrazaneus  von  Wuͤrzburg  werden,  und  auf  einer
Synode,  wo  der  Erzbischof  von  Mainz  den  Vorsitz  hatte,
war  ohnedieß  keine  Hoffnung,  daß  Wuͤrzburg  die  erzbischoͤfliche
  Wuͤrde  erhalten  sollte.

Ungeachtet  des  Widerspruchs  des  Wuͤrzburgischen  Kaplans
  stinimten  also  alle  versammelte  Vaͤter  nach  dem  Willen
des  Kaisers,  und  der  mißvergnuͤgte  Bischof  mußte  sich  mit
einigen“)  Stücken  Lands  begnügen,  welche  ihm  der  Kaiser
abtrat,  und  mußte  noch  den  Verdruß  erfahren,  daß  sein  neuer
Kollege  manche  Vorzüge  vor  ihm  erhielte

Einer  der  wichtigsten  Vorzüge,  den  Bamberg  damals
durch  die  auf  dem  Frankfurtischen  Concilium  angenommene
Bulle  Papsi  Johanns  erhalten  haben  soll,  oder  zu  dem  es,
nach  andrer  Meinung,  wenigstens  nicht  lang  hernach  gelangte,
bestund  in  der  Eremtion  von  den  Mainzischen  Metropolitanrechten,
  daß  der  neue  Bischof  unter  keinem  andern  Erzbiv)

  Vita  Henrici  S.  edita  a  Cretero,  ap.  Ludewig.  1.  e.
pag.  7.  6
        <pb n="249" />
        253

schof,  sondern  einzig  und:  unmitelbar  umter  dem  Papst  stehrn
solle.

Herr  Schmidt  in  seiner;  Dissertation  de  Aonogalivis
Episcopatus  et  principatus  Bambergensis  drückt  sich.  S.
55  so  aus:  inter  priuilegia  vero  et  jura  in.  Ecclesia
eximia,  duibus  norum  Episcopatum  Csesar  condecoravit,
  primartuin  hoc  est,  qucd  eum  nulli.  Archiepiscopo,
sed  immediate  Romanae  sedi  subesse  et  omnes  Germaniae
  Episcopos  antecedere  voluerit.  Isthanc  immedietatis
  pracrogalivam  ut  Bpiscopatui  o  Pontilice  impetraret,
Fundator  censum  annuum  centum  Marcarum  argenli  et
equum  candidum  phaleratum  Benedicto  VIII.  Papee  —
est  pollicitus,  quem  tamen  doinceps  traditione  Benevenli
redemit.  —  Hoc  ad  unum  omnes  rerum  Bambergensium
  Scriptores  atqdue  prima  hujus  Episcopatus  fundationis
  Diplomata  unanimi  ore  ac  sensu  tradunt  docentque,
Imperatorem  Henricum  sanctum  omnibus  Episcopatibus
antiquioribus  Praefalgentem  et  Archiepiscopalibus  haud
dissimilem  sacpe  dicti  Episcopatus  Bambergensis  erectionem
  animo  cordique  ita  habuisse,  ut  quo  amplior
Episcopatus  esset  honor,  nec  ipse  aliquid  ad  egregium
ejus  decus  omisisse  videri  posset.

Martin  Hoffmann  in  seinen  Bambergischen  Annalen
hat  folgende  Vorstellungsart.  Er  redet  S.  54.  von  dem
Besuch  des  Papst  Benedikts  zu  Bamberg,  und  gedenkt  bei
dieser  Gelegenheit  der  vom  Papst  erneuerten  Privilegien.
Inde  privilegia  renovare  aggressus  benelicia  et  jura  a
Praedecessoribus  suis,  ut  nulli  archiepiscopo  aut  metro-Politano
  sed  uni  pontilici  Komeno  subjectus  esset.  Oua
de  re  Henricus,  album  et  phaleratum  equum  ac  centenas
  marcas  argenti  S.  Petro  et  successoribus  ejus  in  sin-
        <pb n="250" />
        234
gulbs  annos  dandas  obligavikzIntörlnerunt  et  snbicribzerunt
  Episcopi  duc  et  eptueginte.  Ab  eo  tempore

p  Beusis  in  ditione  sua  par  in  honore
vrchiepiseopo-  fait,  et  in  comitütt  imperatorfis  et  publicis

  aliis  imperü  conventibus  primum  ab  Archiepiscopis
locum  obtinuit.  Ipsa  vero  Eoçelesia  libers  et  #Specialis
Romanne  sedis  filia  ideo  fait  appellata,  quod  consirmalio
  ejus  et  vonsecratio  ad'  solum  Pontificem  pertinet.

Der  Vollständigkeit  wegen  und  sum  mancher  von  selbst
alsdann  sich  ergebender  Anmerkungen  willen  süge  ich  noch
einen  Theil  des  Paragraphen  bei,  worin  Herr  von  Selchowin
  seinem  Kompendium  der  Reichsgeschichte  von  Errichtung.
des  Bisthums  Bamberg  handelt.  .Mainz  und  Würzburg
widersetzken  sich  demselben  (der  Errichtung  des  neuen  Bisthums)
  anfänglich,  wurden  aber  auf  der  Frankfurtischen
Kirchenversammlung  zu  ihrer  Einwilligung  bewogen.  Das
neue  Bisthum  erhielt  ansehnliche  Freiheiten  und  wurde  dem
pipstlichen  Stuhl  unmittelbar  unterworfen:

Welche  Verschiedenheit  der  Erzählung  einer  und  eben
derselben  Sache,  blos  aus  dem  Munde  dreier  Männer,  und
von  jedem  dieser  drei  Männer  sollte  man  Wahrheit,  lauter
unvermischte  Wahrheit  erwarten  können.  Hoffmann  bat
sie  auch  noch  am  unbermischtesten,  und  vielleicht  ist  die
Vermuthung  nicht  ungegründet,  daß  sich  noch  Urkunden  finden
  werden,  welche  denjenigen  Theil  seiner  Erzählung,  der
gegenwärtig  noch  nicht  dokumentirt  werden  kann,  auf  das
vollkommenste  bekräftigen.  Seine  Annalen  sind  sonst  so  oft
nur  aus  den  eigenen  Worten  der  Urkunden  zusammengesetzt,
warum  sollte  er  sich  hier  untreu  geworden  seyn?

Schmidt  hat  in  seiner  Erxzählung  nicht  allein  nicht  die
nörhige  historische  Bestimmtheit,  sondern  sie  hat  auch  meh-
        <pb n="251" />
        235

rere  Unrichtigkeiten  als  Hoffmanns  Erzählung.  Hoffmann
zeigt  es  bloß  als  Folge  der  großen,  dem  Bischof  von  Bame
berg  eingeräumten,  Vorrechte,  daß  er  den  ersten  Matz  unter
  allen  teutschen  Bischöfen,  den  ersten  Platz  gleich  nach
den  Exzbischöfen  auf.  Reichstagen  erhalten  habe;  hingegen
Schmidt,  der  hier  als  bei  ber  Hauptsache  seiner  Abhandlung,
doppelt  genau  hätte  seyn  sollen,  ordnet  die  Sache  in  seiner
Erzählung  auf  eine  solche  Art,  daß  man  vermuthen,  muß,
auch  dieses  Vorrecht  gründe  sich  auf  einen  eben  so  deutlichen
Buchstaben  der  Päpstlichen  Privilegien,  als  das  Vorrecht
der  Eremtion.  6

Herr  von  Selchow  hat  anfser  den  gemeinschaftlichen
Fehlern  noch  einen  ganz  eignen,  und  zwar  einen  solchen,
der  sich  mit  seiner  historischen  Treuc  und  gezeigten  Belesene
heit,  je  nachdem  man  sich  einmal  von  beiden  Begriffe  gemacht
  hat,  entweder  gar  nicht  vereinigen  oder  vollkommen
gut  vereinigen  läßt.  Nichts  lönnte  der  ganzen  Geschichte
dieser  Zeiten,  nichts  der  Erzählung  des  Dithmar,  der  sebst
auf  der  Frankfurtschen  Synode  zugegen  war,  nichts  dem
Inhalt  aller  Urkunden,  welche  wir  von  dieser  für  Teutschlands
  Kirchengeschichte  so  wichtigen  Begebenheit  haben,  mehr
gerade  zuwider  seyn,  als  daß  sich  Mainz  eben  so  wie  Würzburg
  widersetzt  haben  solle.  Es  könnte  Janksucht  scheinen,
einen  solchen  Fehler  rügen  zu  wollen,  aber  es  ist  ein  Fehler,
der  schlechterdings  den  ganzen  Gesichtepunkt  der  Sache  verrückt;
  denn  warum  sollte  sich  Mainz  widersetzt  haben?
Weil  Würzburg  seinem  Sprengel  entrissen  wurde?  Aber
gerade  dieses  ist  falsch,  Bamberg  wurde  dem  Mainzischen
Sprengel  nicht  entrissen,  und  am  allerwenigsten  schon  bei
seiner  ersten  Stiftung  entrissen.  Gesetzt  aber  auch,  es  wäre
wahr:  welcher  Schriftsteller  crzählt  denn,  welche  Urkunde
        <pb n="252" />
        256

gibt  Kennzeichen,  daß  sich  Mainz  widersetzt  habe?  Hätte
nicht  der  damalige  Bischof  von  Mainz=  seine  gute  Ursachen
häben  könmen,  um  gewisse  andere  Absschten  zu  erreichen,  der
Verringerüng  seines  Kirchsprengels  si  sich  nicht  zu  widersetzen?
Es  ist  nichts  feltenes;  däß  man  in  neueim  historischen  Schriften
  durch  Einrückung  solcher  Konjekturem,  als  ob  sie  baare
Wahrheit  wären,  seinen  Erzählüngen  mehr  anmuthige  Vollz
ständigkeit  zu  geben  sucht,  ohne  doch  die  Mühe  zu  haben,
jeden  kleinen  Umstand  erst  durch  Vergleichung  der  Schriftsteller
  und  Urkunden  aufzusuchen  und  zu  bewähren.  Also
auch  als  Tadel  eines  unserm  Zeitalter  sehr  gemeinen  Fchlers
steht  diese  kleine  Episode  hier  nicht  am  unrechten  Ort.

Ales  kommt  demnach  nun  darauf  an,  aus  den  paͤpstlichen
  Bullen  selbst,  die  wegen  Bamberg  #kgangen  sind,  zu
zeigen,  welches  denn  das  historisch  wahre  Verhältniß  sey,
iu  welches  Bamberg  theils  gegen  den  Roͤmischen  Stuhl,
theils  gegen  Mainz  gesetzt  wurde.  Man  wird  mir  gerne
zugeben,  daß  hier  nicht  nach  demjenigen  geurtheilt  werden
kann,  was  sich  vielleicht  Bamberg  nach  und  nach  und  mit
öfterer  Benützung  der  Schwäche  des  Gegentheils,  der  seine
Rechte  oft  etwa  nicht  genau  kannte,  herausnahm,  sondern
daß  bloß  nach  dem  Buchstaben  d  der  t  Gesete  und  Privilegien
geurtheilt  werden  muß.  -

§.«g.
DaserstePäpstlichePfivilcgiumDfütdasneuertichtete

  Bisthum  Bamberg  war  von  P.  Johann  XVIII.  gerade
dasjenige,  welches  die  sechs  und  dreißig  Bischoͤfe,  welche  sich

2  Ex  libro  privileg.  Eccl.  Bamb.  in  der  s  Deduktion
  wegen  Fürth  Fr.  4.
        <pb n="253" />
        257

im  Jahr  1007  auf  der  Synode  zu  Frankfurt  versammelt
hatten,  mit  ihrer  feierlichen  Beistimmung  bekräftigten.  Die
Worte,  die  aus  demselben  hieher  gehdren,  sind  folgende:
Officii  nostri  est  omnium  sanctarum  Dei  ecclesiarum
commoda  generaliter  Considerare,  et  maxime  çearum,
duae  specialiter  sub  jure  ac  dominio  nostrae  Romanae
Ecclesiae  consistunt,  si  qucd  est  incommodum  abolerc.
etc.  Alsdann  kommt  der  Uebergang  auf  Bamberg,  und  die
Hauptstelle  hierauf  ist  folgende:  Sit  ille  Episcopatus  liber
et  ab  omni  potestate  externa  securus,  HRomano  tantummodo
  mundiburdio  subjectus:  quatenus  Episcopus  eo
melius  cum  canonicis  szuis  servitio  Dei  possit  insistere,
et  primi  constructoris  ejuscem  loci  et  recuperatoris  jugiter
  memoriam  habere.  Sit  tamen  idem  suo  metropolitano
  °)  subjectus  atque  obediens.

Wer  bei  Lesung  dieser  Stelle  noch  für  keine  besondere
Hppothese  eingenommen  ist,  wird  sie  meines  Erachtens
folgendermaßen  verstehen.  Dadurch,  daß  Bamberg  als  sub
jure,  dominio,  mundiburdio  Komanse  Ecclesiae  angesehen
  werden  sollte,  dadurch  hörte  es  nicht  auf,  Mainzischer
Suffragan  zu  seyn,  denn  Mainz  wird  doch  ja  hier  als  sein
Metropolitan  angegeben,  gegen  welchen  ihm  der  Gehorsam
gar  nicht  erlassen  wird.  Hoͤrte  es  aber  nicht  auf  Mainzischer
  Suffragan  zu  seyn,  so  war  es  nicht  eremt,  so  stund  es
nicht  allein  unter  dem  Papst,  sondern  zugleich  auch  unter
Mainz,  als  seinem  Metropolitan.  Was  sollten  dann  aber
also  die  Ausdrücke  bedeuren:  sub  jure,  dominio,  maundiburdio
  Romanae  Ecclesiae?  Ich  könnte  getrost  gestehen

)  Nach  Ludwig  I.  c.  pag  379.  liest.  Coder  Viennensis:  suo  metropoliktano
  archiepiscopo  Mlogunlino
        <pb n="254" />
        253

es  nicht  zu  wissen,  denn  für  meinen  Zweck  wäre  es  doch
schon  genug  gezeigt  zu  haben,  wenigstens  dasjenige,  was
man  Exemtion,  was  man  Immedietät  heißt,  liegt  nicht  darin;
und  um  so  getroster  würde  ich  mich  auf  genaue  Bestimmung  der
unter  obigen  Worten  liegenden  Idee  gar  nicht  einlassen,  weil  sich
fast  voraus  vermuthen  läßt,  daß  die  Mühe  vergeblich  wäre.
Man  sucht  für  manche  Ansdrücke  der  Schriftsieller  und  Urkunden
  des  minkern  Zeitalters  genaubestimmte  Begriffe,  und
die  Verfasser  selbst  haben  keine  gehabt;  wie  sollte  man  also
finden  was  nic  da  war?  Soll  aber  je  ein  genauer  Begriff
angegeben  werden,  so  mag  vielleicht  folgender  der  Wahrheit
am  nächsten  kommen.  Das  neuerrichtete  Bisthum  Bamberg
war  besonders  auch  in  honorem  bealissimi  Petri  Apostolorum
  Principis  gestistet.  Was  für  diese  Absicht  gestiftet
  wurde,  war  nach  der  Erklärungsart  der  damaligen
Zeiten,  nach  der  Erklärungsart,  welche  besonders  der  Römische
  Bischof  begünstigte,  gleichsam  eine  Schenkung  an
die  Römische  Kirche,  oder  es  schien  gleichsam  ein  Bestandtheil
  derjenigen  Kirche  und  desjenigen  Kirchenguts  zu
werden,  welche  als  erste  Kirche  und  als  Hauptkirchengut  des
Apostel  Petrus  angesehe#r  wurde.  Wenn  also  Bamberg  sub
jus,  dominium,  mundiburdium  Romanae  Ecclesiae  kam,
so  wurde  dadurch  mehr  sein  politisches  als  sein  kirchliches
Verhältniß  gegen  die  rômische  Kirche  bestimmt,  und  es
konnte  in  politischem  Verhältniß  Eigenthum  der  Römischen
Kirche  werden,  ohne  doch  aufzuhdren  nach  dem  kirchlichen
Verhältnisse  Eigenthum  des  Mainzischen  Sprengels  zu  seyn.
Bloß  um  dem  neuerrichteten  Bisthum  einen  grössern  Glanz
von  Heiligkeit  und  Unverletzbarkeit  zu  geben,  wurde  es  so
genau  mit  der  rdmischen  Kirche  verbunden,  daß,  wer  die
Rechte  und  Güter  des  Bambergischen  Bischofs  verletze,  die
        <pb n="255" />
        Rechte  des',  Roͤmischen  Bischofs,  zu  verletzen,  schiene.  Es
wird  sich  weiter  unten  noch  deutlicher  ergeben,  daß.,,  wenn
sich  je.  in.  obige  Ausdrüche  ein  deutlicher.  und,  bestimmrer
Sinn  bringen  läßt,  dieser  der  einzig  wahre  sey.

5.  3.

Von  Johann's  Nachfolger  Papst  Sergius  hat  man
keine  Bulle,  Bamberg  ibetreffend:  und  in-der  Bulle  Benedikt
  des  VIII.  vom  Jahr  1012  2),  worin  er  die  Prioilegien
des  Bisthums  besiätigt,  sind  die  Ausdrücke  meistens  so  allgemein,
  daß  sie  uns  hier  nichts  zur  genauern  Bestimmung
nützen.  Aber  das  besondere  Schreiben  Benedikt's  an  den
ersten  Böschof  Eberhard  enthält  einige  merkwürdige  Umstände
  ?2).  Die  Hauprstelle  ist  folgende:  Venimus  ergo
Babenbergam,  ubi  ab  eodem  imperatore  suscepti  eumus,
  prout  poterat  et  noverat  melius.  Ecclesiam  autem
eum  omni  integritate  episcopatus,  sanctae  Romenae
Ecclesiae,  cui  Deo  auctore  praesidemus,  et  nobis  obtulit.
  Quod  videntes,  aeduum  comsideravimus,  seriem
hujus  nostri  privilegi#  et  episcopakum  confirmare  in
perpetuum,  eumque  tibi  dilectissime  et  tuis  successoribus
  concedere,  en  videlicet  ralione,  boc  ordine  ut  nullus
  unquam  vivenlium,  cujuscunque  sit  dignitatis  vel
ordinis,  contra  hano  nostram  confirmationem  Episcopatus
  venire  audeat,  vel  contra  te  tuosque  successores
ob  hoc  agere;  neque  liceat  ei  de  omnibus,  duse  nund
habet  vel  habiturus  est  praelibatus  Episcopatus,  vi,
fraude  aut  iniqua  cCalliditate  aliquid  abradere:  vel  te
tuosdue  successores  de  his  omnibus  inquietare  aliquo

%  Viia  Henrici  S.  ep.  Ludewig.  I.  c.  p.  302.
%  l.  c.  pag.  304.  .  6.
        <pb n="256" />
        240

modo,  ita  sane,  ut  bingulis  quibusque  indictionibus,
sub  nomine  pPensionis,  eduum  unum  album  nobis  nostrisque
  successoribus  persolvat,  cum  sella  conveniente
Romano  Pontifici.
.  4.

Von  dieser  eigenen  Erzählung  Benedikt'e  gehen  die
Nachrichten  des  Leo,  Kardinals  von  Ostia  ?),  in  seinem
chronicon  Cassinense  bei  einem  wichtigen  Umstand  ab.
Außer  demjenigen,  was  Benedikt  als  jährlichen  Zins  der
Bambergischen  Kirche  angibt,  gedenkt  Leo  noch  hundert
Mark  Silbers,  und  sein  Zeugniß  ist  nicht  nur  an  und  für
sich  sehr  gültig,  weil  sich  Leo  meistens  auf  die  Urkunden,
die  er  in  seinem  Klosterarchiv  fand,  bezog,  sondern  man  hat
auch  wirklich  noch  Quittungen,  welche  die  Päpste  für  Empfang
  dieses  consus  ausgestellt  haben.  So  hat  man  z.  B.
die  Quittung  P.  Klemens  II.  vom  1.  November  1047  und
in  dieser  wird  ausser  dem  gesattelten  Pferd  auch  der  hundert
Mark  Silbers  gedacht  77).  Entweder  muß  also  obiger
Brief  vom  P.  Benedikt  an  Eberharden  mangelhaft  seyn,
oder  sind  diese  hundert  Mark  Silbers  erst  in  der  Folge  dazu
gekommen.

Was  folgt  denn  aber  aus  diesem  Päpstlichen  Schreiben
für  die  gewöhnliche  Meinung  von  der  Eremtion  des  Bambergischen
  Bisthums?  Ist  das  ollerre  im  kirchlichen  oder
im  politischen  Verstand  zu  nehmen?  Entscheidet  nicht  der
dabei  aufgelegte  census  schon  genugsam  für  das  letztere?
Die  Vambergische  Kirche  wurde  durch  diese  Oblation  gleichsam
  Eigenthum  der  romischen  Kirche,  der  Papst  aber  ver-%

  L.  II.  c.  47.
%  Hollmenni  annal.  Bamberg.  L..  II.  p.  71.
        <pb n="257" />
        241

langte  nur  ein  jährliches  Recognitionsgeld,  daß  dieses  wirklich
  geschehen  sey.  Dadurch  hörte  Bamberg  doch  noch  nicht
auf,  Mainzischer  Suffragan  zu  seyn.  Doch  hier  könnte  die
Sache  wirklich  zweifelhaft  scheinen,  wenn  nicht  spätere  Urkunden
  entschieden.

Zwar  enthält  die  Bestätigung  der  Bambergischen  Privilegien
  von  Clemens  II.  2)  gar  nichts,  das  einige  Erläuterung
  oder  genauere  Bestimmung  angeben  könnte,  und  von
diesem  Papste  hätte  man  es  am  vorzäglichsien  erwarten  sollen,
  da  er  selbst  von  dem  Bambergischen  Stuhl  auf  den
Roͤmischen  stieg.  Eben  so  wenig  besonderes  ist  auch  in  der
Bulle  von  Leo  dem  IX.  enthalten  6),  worin  er  dem  Bischof
  von  Bamberg  bei  gewissen  Zeiten  und  Gelegenheiten
das  pallium  zu  kragen  erlaubt,  nur  daß  hier  ausdruͤcklich
die  wichtige  Clausel  beigesetzt  wird,  salva  auctoritate  Dom:
nae  Metropolitanse  NRlogunlinae  Ecclesine.

Also  noch  im  Jahr  105  3bdeses  ist  bas  Jahr  obiger

Bulle)  nachdem  sich  Bambe  irg.  schon  mehrere  Jahre.  bindurch
durch  Leistung  eines  gewissen  Zinses  gleichsam  als  ein  Eigenthum
  der  Noͤmischen  Kirche  erkannt  hatte,  noch  im  Jabt
1053  wird  Bamberg  bei  einer  Gelegenheit,  wwo  ts  rinen

*)  Vita  Hearici  S.  ap.  Ludewig  l.  c.  p.  285.  Vülchian  in
seiner  Erdbeschreibung  begeht  bei  Bamberg  einen  souderbaren
Fehler:  „„Sleiche  (sagr  er)  und  noch  mehrere  Freiheiten
und  Vorzige  erhielt  auch  der  zweite  Bischof  Suidger,  von
„Mavendorf  vom  Papste  Elemens  Ih  Nun  in  aber  Suidger
selöst  keine  andere  Person  als  Papst  Elemens  II.  Aus  den
Bischof  Suidger  wurde  Papst  Clemens,  also  hat  der  Bischof
Suidger  ganz  gewiß  keine  Privilegien)  vom  Vapst  Clemens
erhalten.

I.  .  p.  268.  .-Eisikslercssämmtl.WerkcJTlLVlt

  16
        <pb n="258" />
        242

so  wichtigen  Vorzug  erhielt,  als  Tragung  des  pallii  war,
von  dem  Papste  selbst  erinnert,  den  Erzbischof  von  Mainz
ungeachtet  dieses  neuen  Vorzugs  als  seinen  Metropoliten  zu
erkennen,  und  nicht  zu  glauben,  daß  die  Mainzische  Auktoritaͤt
  uͤber  Bamberg  dadurch  geschwächt  werde.  Wichtiger
aber  und  noch  fruchtbarer  an  mannigfaltigen  Bemerkungen,
ist  das  Schreiben  Leo's  des  IX.*)  von  Tribur  den  13.
November  1052.  worin  er  gleichsam  Rechenschaft  gibt  von
allem  demjenigen,  was  er  auf  seiner  letzten  Reise  zu  Bamberg
  gerhau  habe.  Folgende  Stelle  aus  demselben  ist  so
ganz,  selbst  den  Worten  nach,  der  oben  angeführten  Stelle
aus  der  Bulle  P.  Johann's  vom  Jahr  1007  ähnlich,  daß
man  überzeugend  sieht,  es  hat  sich  seit  der  Zeit  nichts  in
dem  kirchlichen  Verhältniß  des  Bischofs  von  Bamberg  zum
Rômischen  und  zum  Mainzischen  Stuhl  geändert;  Bamberg
war  1052  noch  eben  so  Suffragan  von  Mainz,  ungeachtet
es  sub  mundiburdio  Romanze  Ecclesiae  stund,  als  im
Jahr  loox.  Die  Worte  der  Bulle  Leo's  welche  hieher  gebbren,
  sind  folgende:  Sit  ille  Episcopatus  liber,  Romeno
tantum  mundiburdio  subjectus  —  sit  tamen  idem
Episcopus  suo  metropolitano  Episcopo  Moguntino
in  canonicis  caussis  tantummodo  zubjectus  et  obediens.
  Da  auch  diejenigen  Schriftsteller,  welche  nicht
sogleich  das  neuerrichtete  Stift  Bamberg  zum  immediaeten
  oder  eremten  Stift  machen,  wenigstens  doch  die
Epoche  seiner  Eremtion  unter  den  Papst  Leo  setzen,  so  weiß
ich  nicht,  welchen  Grund  sie  für  ihre  Meinung  angeben
werden.  In  Leo's  wie  in  Johann's  Schreiben  beißt  Mainz

*)  Er  autographo  in  der  Vambergischen  Deduktion  wegen  Fürth,
Cod.  probat.  N.  53.
        <pb n="259" />
        243

Metropolitan  von  Bamberg,  wird  dem  Bischof  von  Bamberg
  Gehorsam  gegen  den  Erzbischof  von  Mainz  als  gegen
seinen  Metropolitan  auserlegt,  und  die  in  Leo's  Schreiben
eingerückte  Worte  in  caussis  sanonicis  können  hier  keine
Veränderung  machen,  denn  die  Macht  des  Metropolitan
über  seinen  suffraganeum  und  die  Gränzen  des  Gehorsams,
welchen  der  Suffragan  seinem  Metropolitanen  zu  leisten  har,
müssen  ohnedieß  durch  die  Kirchengesetze  und  canones  bestimmt
  werden.
Auf  eben  der  Reise  des  Papsts  nach  Teutschland,  aus
deren  Gelegenheit  erstgedachtes  päpstliches  Schreiben  erging,
geschah  auch  eine  wichtige  Veränderung  wegen  des  census,
den  Bamberg  bisher  der  Rdmischen  Kirche  jährlich  geleistet
hatte.  Ich  will  die  eigenen  Worte  der  zwei  Schriftsteller
hiehersetzen,  welche  uns  diese  Begebenheit  aufgezeichnet  haben,
  um  alsdenn  desto  leichter  urtheilen  lassen  zu  können.
Leo  Osliensis  L.  II.  c.  84.  Tunc  inter  ipsum  Apostolicum
  et  Imperatorem  facta  est  commutatio  de
Benevento  et  Bambergensi  Episcopie.

Hermannus  contractus  ad  a.  1055.  Imperator  cum
Domino  Pape  multisque  Episcopis  et  Principibus
natalem  Domini  Wormatiee  egit.  Ubi  cum  Papa,
sicut  dudum  coeperat,  Faldensem  abbatiam  aliadue
  nonnulla  loca  et  coenobia,  quae  S.  Petro
antiquitus  donata  feruntur,  ab  Imperstore  reposcens
  exegisset,  demum  iImperator  pleraque  in
ultramontanis  partibus  ad  jus  suum  perlinentia
pro  Cisalpinis  illis  per  concambium  tradidit.

Diese  beide  Stellen  sind  wehl  schlechterdings  nicht  anders
  verständlich,  als  wenn  man  obangefübrte  Erklärung
von  den  Ausdrücken  annimmt  zub  juro  et  dominio  Roma-
        <pb n="260" />
        241

nae  Ecclesias  esse,  osserri  Ecclesiaa  Romanao.  Der
Papst  machte  nicht  Anspruch  an  Bamberg  als  unmittelbar
unter  ihn  gehoͤrig,  denn  das  wire  Sache  gewesen,  die  er
mit  dem  Bischof  von  Mainz  hätte  ausmachen  mögen,  und
um  derentwillen  ihm  der  Kaiser  nicht  würde  Benevent  abgetreten
  haben,  sondern  er  behauptete,  das  Bisthum  sey  dem
heiligen  Peter  geschenkt  worden,  also  sey  es  auch  politisches
Eigenthum  des  heil.  Peters  oder  der  Römischen  Kirche.
Doch  damit  sey  es  auch  nun  wie  es  wolle,  wir  haben  geseben,
  im  Jahr  1052,  nach  dieser  Reise  des  Papsts  nach
Teutschland,  gehörte  Bamberg  noch  immer  zu  den  Suffraganeen
  von  Mainz.
.  6.

Gregor  VII.,  dieser  Schrecken  der  Regenten  und  Bichoͤfe
  sein  er,  Zeit,  machte  sich  besonders  auch  in  der  Bambergischen
  Geschichte  merkwürdig.  Wegen  beschuldigter  Si,
monie  entsetzte  er  den  Bischof  Herrmann,  und  in  den  Schreiben,
  welche  er  deswegen  erließ,  kommen  verschiedene  Ausdrücke
  vor,  welche  zwar  den  Hauptbegriff,  den  wir  suchen,
nicht  genauer  bestimmen,  aber  doch  verbunden  mit  dem  Vorbergehenden
  so  viel  zeigen,  es  war  nicht  das,  was  man
nach  der  gemeinen  Meinung  glaubt.

In  Gregors  Schreiben  7)  an  die  Bambergische  Geistlichkeit
  heißt  es:  quod  Bambergensis  Ecclesia  specielis
duodammodo  filis  adhaeret  matri  suae  Romange  Ecclesise.


4

In  dem  Breve  an  Kaiser  Heinrich:  70)  Caeterum

—

*)  In  Codscillo  diplom.  BRemberg.  N.  34.  aP.  l.  udewig  I.  4.
pag  #½160.
**)  I.  c.  N.  36.
        <pb n="261" />
        2/5

de  Bambergensi  Ecclesis,  quse  sui  fundatoris  instiltutione
  sanctse  et  apostolicae  sedi,  kanquem  humeri  es-Piti,
  membrum  scilicet  propinquius,  specieliori  quadam
cura  sollicitudinis  inbaeret,  vehementer  dolemus  —
Bambergensem  Ecclesiam  apostolica  beati  Petri  tuitione
munitem  —  beali  Peiri  nomini  bt  defensioni  altitulata
est.  Und  in  dem  Breve  an  Erzbischof  Siegfried  von
Mainz:  ')  circa  eam,  duse  beato  Petro  specialiter
commissa  est  ecclesie.

Lauter  Ausdrücke,  aus  denen  sich  nichts  sicheres  abstrahiren
  läßt.  Das  Breve  an  den  Ergbischef  von  Mainz
enthält  aber  doch  solche  Spuren,  aus  denen  man  sehen
kann,  daß  selbst  Gregor  bei  weitem  nicht  solche  Begriffe  von
dem  Verhältniß  des  Bischofs  von  Bamberg  zum  Römischen
Stuhl  gehabt  hat,  als  wenn  es  unter  Rom  unmittelbar  gleichsam
  als  unter  seinem  Metropolitan  stünde.  An  Mainz  ergeht
  die  Ermahnung,  besorgt  zu  seyn,  daß  ein  neuer  Bischof
gewählt  werde:  wäre  Bamberg  damals  frei  ven  aller  Subordinationsverbindung
  mit  Mainz  gewesen,  so  hätte  der
Papst  seine  Ermabnung  an  den  Bambergischen  Clerus  und
nicht  an  Siegfried  müssen  ergeben  lassen.  Es  ist  aber  auch  in
dem  ganzen  Breve  an  den  Erzbischof  von  Mainz  nicht  die  geringste
  Spur,  daß  er  diese  Besorgung  der  Wiederbesetzung
des  erledigten  Stifts  gleichsam  als  ein  ihm  besonders  aufgetragnes
  Geschäft  besorgen  solle,  sondern  er  wird  in  dem  Tone
ermahnt,  wie  einer  an  seine  Pflicht  crinnert  wird.  Wäre
der  Bischef  Hermann  von  Bamberg  kein  Sulfroganeus  von
Mainz  gewesen,  wie  konnte  der  Papst  dem  letztern  vorwerfen,
„quod  in  Praedicko  Simoniaco  negligenter  egisti?“

*)  I.  c  N.  8.
        <pb n="262" />
        246

Wem  aber  diese  Spuren  nicht  deutlich  genug  scheinen,
dem  koͤnnen  noch  Beweise  aus  Bullen  P.  Paschalis  des  II.
vorgelegt  werden.

In  dem  Schreiben  worin  Paschalis?)  den  B.  Otto
seinem  künftigen  Stift  empfiehlt,  ist  folgende  Stelle:  „adhuc
  etiam  crucis  verilsom,  intra  Babebergensis  Ecclesiae
  Pparochiam,  ante  faciem  tuam  portari  concedimus,
salva  videlicet  Moguntinae  metropolis  reverentia.“
Wer  sich  aber  auch  hier  mit  eregetischen  Kunstgriffen  zu
retten  glaubt,  und  wer  einmal  ein  eigenes  Zeugniß  von
einem  Bischofe  von  Bamberg  verlangt,  dem  lege  ich  folgende
Stelle  vor,  aus  einem  Schreiben  eben  dieses  Bischof  Ottens“)
an  eben  denselben  Papst  Paschalis.  „Ouam  nimirum
Propterea  a  tuae  sanctitatis  manu  tentopere  expetimus,
duia  metropolitanus  noster,  etsi  per  te  hebeet
consecrationis  gratiam,  tamen,  quod  sine  lachrymis
fateri  nequimus,  magnam  cooperatorum  spiritualis  doni
Patitur  injuriam.“

Ich  breche  hier  ab,  denn  ich  habe  bloß  hisiorische  Anmerkungen
  und  keine  ganze  Geschichte  der  Bambergischen
Eremtion  versprochen,  und  die  bisherigen  Anmerkungen  erweisen
  doch  meines  Erachtens  das  genugsam,  was  ich  erweisen
  wollte,  daß  die  bisher  gewöhnliche  Vorstellungsart  dieser
  Sache  ganz  unrichtig  sey,  und  daß  Bamberg  noch  im
ganzen  eilften  Jahrhundert  Mainz  zum  Metropolitan  gehabt
habe,  und  also  nicht  unmittelbar  unter  dem  Papsi  könne  gestanden
  seyn.

*)  De  vita  S.  Otonis  op.  Ludewig.  Seript.  Bamb.  T.  I.
pag.  414.  -
")l.c.psg.4n.
        <pb n="263" />
        247

IX.

Beiträge  zur  Geschichte  Gratian's  und
seines  Dekrets  3.

In  der  Mitte  des  zwolften  Jahrhunderts  erlangte  das
kanonische  Recht,  das  in  den  ältern  Zeiten  entweder  ganz
vernachlässiget,  oder  doch  nur  als  ein  zur  Theologie  gehöriger
Theil  behandelt  wurde  7#8),  durch  Gratian  und  sein  Dekret
zuerst  ein  wissenschaftliches  Ansehen.  Es  fehlte  zwar  auch
in  den  ältern  Zeiten  nicht  an  einzelnen  Gelehrten,  die  sich
dieser  Wissenschaft  widmeten,  und  Sammlungen  von  Kirchengesetzen
  verfertigten;  allein  ihre  Arbeit  erstreckte  sich  gemeiniglich
  weiter  nicht  als  eine  Menge  von  Kanonen  zusammen
zu  schreiben,  ohne  dabei  einer  gut  gewählten  Ordnung  und
festgesetztem  System  zu  folgen.  Unterschiedliche  dieser  Sammlungen
  haben  sich  bis  auf  unsere  Zeiten  erhalten,  und  liegen

*)  Aus  (Abele's)  Magazin  für  Kirchenrecht  und  Kirchengeschichte.
  Leipzig  1778.  Stck.  1.  S.  1  —  30.

“#%  Caes.  Egas.  Bulaeus,  Hist.  Pniv.  Peris.  T.  II.  p.  581.  De
claris  Archigymnesii  Bononiensis  Prosessoribus  a  Sec.  XI.
usque  ad  Sec.  XIV.  edidit  Maurus  Fattor  ini  Abbas
Camealdulensis.  T.  I.  P.  I.  p.  241.
        <pb n="264" />
        248

theils  noch  ungedruckt  in  Bibliotheken,  theils  sind  sie  bereits
durch  den  Druck  bekannt  gemacht  worden.  Unter  den  noch
ungedruckten,  die  größtentheils  in  der  Vatikanischen  Bibliothek
  zu  Rom  aufbehalten  werden,  zeichnen  sich  die  Sammlungen
  Polykarpus,  die  des  Kardinals  Deusdedit,  des  Bischofs
  Anselmus  zu  Lukka,  und  des  Kardinals  Laborans,
vorzüglich  aus.  Unter  den  gedruckten  aber  verdienen  die
Sammlungen  des  Isidors,  Reginons,  Burchards  von  Worms
und  die  doppelte  Sammlung  des  Ivos  Bischofs  zu  Chartres,
die  erste  Stelle.  In  diesem  Zustande  war  das  kanonische
Recht  bis  auf  Gratian,  der  durch  sein  Dekret,  das  er  nach
dem  Geschmack  seines  Zeitalters  einzurichten  wußte,  dieser
Wissenschaft  mehrere  Verehrer  verschaffte.

Von  Gratian  und  seinen  Schicksalen  erzählen  uns  die
aͤlteren  Geschichtschreiber  theils  sehr  wenig,  theils  offenbare
Maͤhrchen.  Wer  seine  Eltern  gewesen  sind,  wissen  wir  nicht.
Antoninus,  Erzbischof  zu  Florenz  in  der  Mitte  des  XVten
Jahrhunderts,  erzählt  uns  zwar  etwas  hievon,  das  aber
ganz  einer  Fabel  ähnlich  sieht  ?7).  Er  war  ein  Toskaner,
aus  der  Stadt  Chiusi?#).  Fontanin“*)  macht  ihn  zu  einem
  Monachus  Abbatiae  montis  Orbeteni  dioecesis  Urbevetanae,
  ex  opido  Carraris  probe  Ficulas,  welches  er
aus  einem  Koder,  der  vorher  zu  Venedig,  jetzt  aber  zu  Rem

—.

*)  Antonini  Chronicon  P.  III.  tit.  18  c.  6.

TFallorini  loc.  ch.  T.  I.  Port.  I.  p.  260.  Diplovsteccius  in
Gratiano  beim  Faullorini  I.  c.  T.  I.  P.  II.  Append.  p.  259.
Guid.  Pancirolus  de  cleris  legum  interpret.  lib.  III.  c.  2.
Qudinus,  de  seriptoribus  eccleside  antiquis  T.  II.  Diss.  de
Oraliano  pag  1262.

½%  Jusl.  Fontunus  in  L’rassfallone  ad  Decreium  Orst.  Tarrerremalae.
  9  116
        <pb n="265" />
        249

aufbehalten  wird,  beweisen  will.  Dieser  Koder  hat  die  Ueberschrift:
  De  viris  illustribus,  und  Johannes  Columna  soll
der  Verfasser  davon  seyn.  Es  kaun  aber  noch  unterschicdliches
  gegen  diesen  Koder  eingewendet  werden,  und  Sartius,
der  ihn  gesehen  hat,  will  behaupten,  daß  er  Spuren  an  sich
habe,  woraus  starke  Beweise  gegen  das  ihm  beigelegte  Alter.
und  seine  Aechrheit  geführt  werden  konnen  2).  In  der  Mitte
des  zwolften  Jahrhunderts  lebte  Gratian  zu  Bologna,  in
dem  Kloster  des  heiligen  Felix,  wo  er  auch  sein  Dekret  ausarbeitete.
  Wie  er  aber  nach  Bologna  gekommen  sev,  und
wo  er  sich  vorher  aufgehalten  habe,  läßt  sich  nicht  bestimmen.
Viele  nennen  ihn  Alumnum  Nlonasterli  Classensis  apud
Ravennam  urbem  ###).  Pasirengo  sagt  von  ihm:  76%)  Gralianus
  Monachus  Monasteri#  de.  Classe,  duod  prope  Bavennam
  est,  Bononise  apud  S.  Felicem  commorans,  Deoretorum
  librum  composuit,  qui  tolo  orbe,  ubi  fides
Cetholige  viget,  insignis  habetur.  Vielleicht  hat  Eratian
bei  den  Klassensern  das  Ordensgelübde  abgelegt,  und  ist
von  da  ersi  nach-  Bologna  in  das  Kloster  des  H.  Felir  gekommen.
  Sonderbar  ist  es,  daß  er  von  allen  Schriftstellern
Monachus  Ordinis  S.  Benedicti  genaunt  wird,  da  doch
diese  beiden  Klöster  damals  nicht  zu  dem  Benediktincr,  sondern
zu  dem  Kamaldulenser  Orden  gezählt  wurden.  Es  war  ihm
also  auch  um  so  leichrer,  von  einem  dieser  Kloster  in  das
andere  zu  gehen.  Das  Kloster  Klassa  wird  von  Gualter,
Erzbischof  zu  Ravenna,  im  Jahr  1138.  unter  die  dem

Falorini  1.  c.  T  1.  P.  I.  p.  260  —  2654.
½  Trilbeim  de  Scriptoribus  Reclesiae,  cap.  3.5.  Antoninus
Chronicon,  P.  III.  tit.  18.  cap.  6
%  Guil.  Pastrenge  de  Origine  rerum  p.  35.
        <pb n="266" />
        250

Kamaldulenser,  Orden  zugehoͤrigen  Kloͤster  gerechnet  2).  In
den  Diplomen  Paschalis  des  1l.8)  Eugenius  des  III.  2)
Alerander  des  III.  29  5)  und  Urbans  des  III.  X)  wird  das
Kloster  des  H.  Felir  zu  Bologna,  dem  Kamaldulenser-Orden
zugezählt.  In  den  Diplomen  der  Päpste  des  Xlll.  Jahrhunderts
aber  kommt  das  Kloster  des  H.  Felir  nicht  mehr  unter  den,  dem
Kamaldulenser-Orden  zugehdrigen,  vor.  Es  wird  also  sehr  wahrscheinlich,
  daß  es  in  spätern  Zeiten  in  ein  Benediktinerkloster
verwandelt  worden  sey.  Dieß  scheint  auch  die  Ursache  zu
seyn,  daß  Gratian  von  den  spätern  Schriftstellern  immer
ein  Benediktiner  genannt  wird,  da  es  doch  sehr  wahrscheinlich
  ist,  daß  er  zu  den  Kamaldulenser-Mönchen  gehört  habe.
Zu  Bologna  in  dem  Kloster  des  H.  Felir  lebte  Gratian  lange
Zeit,  widmete  sich  ganz  dem  kanonischen  Recht,  und  arbeitete
an  seinem  Dekret,  das  er  zwischen  den  Jahren  1140  —  1151
endigte  14).  Was  ihn  eigentlich  zu  diesem  mühsamen  Geschäfte
  bewogen  habe,  ist  schwer  zu  bestimmen.  Vielleicht
war  es  mehr  Neigung  und  eigener  Trieb,  als  irgend  eine
andere  äussere  Ursache  gewesen,  die  wir  bei  dem  gänzlichen
Srtillschweigen  der  Geschichte  wenigstens  nicht  zuverlässig  angeben
  können.  Es  behaupten  zwar  einige  Gelehrte,  Gratian
  habe  sein  Dekret  auf  Zureden  des  Abts  Vernhards  zu

*)  Annales  Cameldulenses,  T.  III.  ad  annum  1133.

*“)  Annales  Camaldulenses,  T.  III.  p.  335.  Append.  p.  245.
Bulla  Paschalis  edits  a.  1115.  qua  recensenlur  et  susciht
untur  sub  aposlolica  protectione  monasteria  Camaldulensia.
„ln  Episcopalu  Bononiensi  Monasterium  3.  Archangeli
jurta  Casltrum  S.  Rritti,  S.  Felicist.

Annales  Camald.  1.  C.  Append.  p.  464.

*#%  %  Annales  Camald.  l.  c.
)Anales  Camald.  I.  c.
1)  Fauorini  l.  c.  p.  365.
        <pb n="267" />
        251

Clairbaur  geschrieben,  und  dieser  sdll  es  dem  Papst  Engen
dem  III.  empfohlen  haben  5).  Die  historischen  Beweise  aber,
die  man,  um  dieses  Vorgeben  zu  bestätigen,  gebraucht,  fallen
bei  genauerer  Untersuchung  ganz  weg.  Der  seel.  Kanzler
Böhmer  will  in  der  angeführten  Dissertation  dieses  Vorgeben
  mit  einigen  historischen  Gründen  unterstützen,  und  berust
  sich  deswegen  auf  den  Manriqucz90)  der  eine  Stelle  aus
dem  Dübrav  excerpirt  hatte,  um  sie  als  Beweis  gebrauchen
zu  können.  Ich  will  beide  Stellen  beibringen,  damit  meine
Leser  selbst  urtheilen  können,  was  ein  Mann,  der  wie  Manriquez
  ercerpirt,  für  Glauben  verdiene.  Manriquez  sagt  in
seinen  Annalen  zum  Jahr  1151:  Hoc  ipso  anno  compilatum
  Decrelum  per  Gralianum  Mlonachum  Benecdictinum,
  ex  Codice  Bibliothecae  Vaticanae,  Baronius  notat:
  Decretum  Gratiani  Monachi  S.  Felicis  Bononiensis
Ordinis  S.  Benedicti,  compilatum  in  dicto  Monasterio
anno  Domini  MCLl.  tempore  Eugenü  Papae  tertli.  Verum
  neque  id  sine  Bernhardo  factum  esse,  lego  in  notis
ad  historiam  Joennis  Dubravii:  Sancti  Bernhardi,
(induinnt)  Clarsewalensis  Abbatis  hortatu,
Gratianus  Pontificum  decreta  compilaevit.
Ut  opus  illud  Anneles  hos  concernat  duplici  titulo,  et
duia  auspiciis  et  consilio  Bernhardi  et  quia  sub  Eugenio
collectum  fuit..  Des  Dübravs  Stelle  aber,  der  in  der
Mitte  des  XVlten  Jahrhunderts  lebte,  ist  folgende  7's#):

*)  Just.  Henig.  Boehmer,  Corp.  Juris  Canon.  T  I.  in  Dissertelione
  Praeliminari,  de  varia  Decrei  Craliani  foriuna
p.  VIII  §.  X.

o)  Ang.  Manriquez  Annales  —#  T.  II.  ad  annum

5250.  cap.  V.  n
%  Joh.  Nubravii,  Olomucensis  Episcopi.  Hisl,  Boiemicæ.  a  Thom.
Jordano  edila.  ao.  1575.  lib.  IX.  p.  76  und  p.  85.  nota  8g.
        <pb n="268" />
        252

Obierat  diem  suum  Otho  Olomucensis  Marchio  duosdue
  fllios,  Suatoplucum  et  Othenem,  superstites  reliquerat:
  horum  Gerardus  tutela  suscepta,  jus  haereditatis
contra  Uralislaum,  qui  sibi  successionem  vindicabet,  tutabatur,
  subscribente  Conrado,  induxeraldue  ambos  in
urbis  et  aliorum  bonorum  possessionem.  Ob  banc  rem
Uratislaus  indignatione  motus,  Venceslaum,  duem  a
sacrificiis  habebat,  saemulum  fratri  Ccomparahat,  dui  illum
  de  Pontificatu  Olomucensi  submoveat.  Varise  hinc
Cogitationes,  Gerardi  animum  diversa  agitantem,  sollicitum
  babebant.  Viribus  enim  ad  resistendum  fratri
se  imparem  agnoscebat,  et  ad  Caesarem  iter  praeclusum
erat  ;  duoniam  Lotharius  omnie  jura  (8)  libertatescue
Pontificias,  Romano  Pontifici  reslituerat.  Romam  igitur
  queribundus  ire  parat  ..  In  der  Note  (8)  sicht:
Bernbardi  Claraevalensis  Abbatis  hortatu.
.Sub  hoc  Lothario  et  Gratianus  Pontilicum
Decreta  com  pilavit.  Ich  bitte  meine  Leser,  die
Stelle  des  Manriquez  und  des  Dübravs  Note  gegen  einander
  zu  halten;  und  der  Betrug  des  Manriqucz  wird  jedem
in  die  Augen  fallen.  Die  Worte  in  Däbravs  Note:
Bernhardi  Clarsevalensis  Abbatis  hortatu,
beziehen  sich  offenbar  auf  die  Streitigkeiten  zwischen  dem
Kaiser  und  dem  Papst,  die  durch  Vermittlung  Bernhards
von  Elairvaur  beigelegt  wurden,  und  können  daher  nicht
auf  das  nachsolgende:  Sub  hoc  Lothario  et  Gralianus
  Pontificum  Decreta  compilavit,  gezogen
werden;  welches  auch  mit  der  Interpunktion,  die  sich  Manriquez,
  um  diese  Stelle  zu  seinem  Vorgeben  brauchbar  zu
machen,  zu  ändern  erlaubt  hat,  sireiten  würde.  Urberdem
ist  Dübrav,  der  im  Johr  1553  starb,  viel  zu  jung,  als  daß
        <pb n="269" />
        255

wir  ihn  als  einen  gültigen  Zeugen,  in  zeiner  Sache,  die  sich
in  der  Mitte  des  zwölften  Jahrhunderts  zugetragen  hat,
annebmen  kdunken.  Mit  diesem  historischen  Grund  fallen
zugleich  alle  übrigen,  die  der  selige  Kanzler  Böhmer  vorbringt,
  um  seine  Hypothese,  daß  nämlich  Bernhard  von
Clairvaux  die  Triebfeder  von  Gratians  Unternehmen  sey,
zu  bestärken,  weg.  Sie  gründen  sich  größtentheils  auf  das
Calendarium  vetustissimum  Bononiense,  wovon  ich  unten
  zu  reden  Gelegenheit  haben  werde.

Ja  welchem  Jahr  Gratian  sein  Dekret  bekannt  gemacht
habe,  kann  nicht  genau  bestimmt  werden.  Man  nimmt  zwar
fast  allgemein  das  Jahr  1151  für  den  Zeitpunkt  der  Bekanntmachung
  dieses  Dekrets  an,  und  glaubt,  dieses  durch  ein  noch
vorhandenes,  dem  Gratian  errichtetes  Monument  beweisen  zu
können,  worinnen  ersigenauntes  Jahr  angegeben  wird.  Dieses
  Zeugniß  würde  allerdings  enrscheidend  seyn,  wenn  das
Monument  wirklich  so  alt  wärc,  als  man  sich  vielleicht
überredet.  Es  ist  zwar  keinem  Zweifel  unterworfen,  daß
nicht  dem  Gratian  entweder  noch  bei  seinem  Leben,  oder
doch  bald  nach  seinem  Tode  ein  Denkmal  errichtret  worden
seyn  sollte;  allein  von  diesem  älteren  Denkmal  ist  nichts  auf
die  Nachwelt  gekommen,  da  dasselbe  im  15ten  Jahrhundert
schon  so  zerfallen  und  vermodert  war,  daß  man  die  darauf
befindliche  Schrift  nicht  mehr  lesen  konnte.  Deswegen
wurde  im  Jahr  1400  dem  Gratian  ein  neues  Denkmal
errichtet,  und  dieses  neuere  Denkmal  ist  es,  worauf  man
sich  bier  beruft.  Dieses  neuere  Monument  aber  können  wir
nicht  als  entscheidend  in  dieser  Sache  annehmen.  Andere
wollen  aus  der  Appellationsformel  *)  des  Gratians,  den

)  C.  post  appellst.  II.  q.  VI.
        <pb n="270" />
        254

Zeitpunkt  der  Bekanntmachung  seines  Dekrets  bestimmen;
aber  wie  ich  glaube,  mit  sehr  ungluͤcklichem  Erfolg.  Gratian
  giebt  hier  blos  ein  Formular,  wornach  die  Appellationsformel
  abgefaßt  werden  sollte.  Das  Erempel,  welches
er  hiezu  brauchte,  kann  eben  sowohl  aus  einem  Andern,  als
seinem  Zeitalter  genommen,  oder  gar  erdichtet  seyn:  wenigstens
  kann  man  doch  gewiß  nicht  hieraus  auf  die  Zeit  der
Bekanntmachung  seines  Dekrets  schliessen.  Huguccio,  der
älteste  Ausleger  des  Gratians,  sagt  *):  Gratian  habe  sein
Dekret  ausgearbeiter,  eum  Jacobus  Bononiee  jus  civile
interpretabalur,  et  Rolandus  Bandinellus,  dui  postmodum
  creatus  Pontifex,  dictus  est  Alexander  III.  sacras
Litteras  docebat.  Rolandus  Bandinellus  wurde  im  Jahr
1159.  Papst,  ohngesähr  o  Jahre  aber  vorher  Kardinal  ?).
Er  war  also  zwischen  den  Jahren  1140  —  1151  Poofessor
zu  Bologna,  in  welche  Zeit  man  also  auch  die  Bekanntmachung
  des  Gratianischen  Dekrets  setzen  muß.  Die  übrigen
Schicksale  des  Gratians  sind  uns  beinahe  eben  so  unbekannt.
Er  lebte  noch  eine  Zeitlang  zu  Bologna,  und  lehrte  das
kanonische  Recht  nach  seinem  Dekret.  Einige  geben  vor,
er  sey  nachher  als  Bischof  zu  Chiusi  gestorben  **8);  allein
sie  thun  dieses  ohne  einen  zuverlässigen  Grund:  Ughelli  20½
gedenkt  wenigstens  seiner  gar  nicht.  Alberikus  1)  nennt  ihn

%  Huguccio  in  C.  post  appell.  in  Cod.  Vat.  Mss.  2280  cujus
descriptionem  Paltorini  1.  c.  in  Append.  p.  196  exhibet.
Feoorini,  I.  c.  P.  I.  p.  26.
%Robertus  de  Monte,  edit.  Dachery  ad  annum  1150.  Jo.
Columne,  1.  c.  Guid.  Pancirolus  de  claris  legum  Inlerpre-#bus,
  lib.  III.  cp.  2.
#  Ughelli  Itelia  secra,  T.  III.  de  Episcopis  Clusinis.
1)  Albericus  trium  (ontium  Monachus,  in  Chronico  suo,

edid.  a  Leibniz.  in  Accession.  Hislor.  Script.  Rer.  German.
T.  II.  p.  328.
        <pb n="271" />
        255

Kardinal.  Es  ist  aber  dieses  offenbar  falsch,  denn  kein
anderer  Schriftsteller  sagt  uns  etwas  hievon.  Alberikus  meldet
noch  mehrere  widersprechende  Nachrichten  von  unserm  Gratian,
  z.  B.  er  habe  sein  Dekret  unter  dem  Papst  Alerander
dem  III.  ausgearbeitet;  ein  gewisser  Magister  Omnibonus
habe  ein  Buch  geschrieben,  welches  er  Omnebonum  genannt
  habe,  dieses  habe  Gratian  blos  vermehrt,  und
daraus  sey  «  scinDekketentstatxdcn...Albetikuöveki
wechselt  unsern  Gratian  mit  einem  andern  eben  dieses
Namens,  der  zu  Ende  des  XIlten  und  zu  Anfang  des
XIIIten  Jahrhunderts  Kardinal  war  *).  Wie  lange  Gratian
gelebt  habe,  und  ob  er  zu  Bologna  gestorben  sey,  ist  ungewiß.
  Man  zeigte  ehemals  in  dem  Kloster  des  H.  Felix
die  Zelle  des  Gratians;  aber  nachher  sind  an  dieser  Stelle
neue  Gebaͤude  aufgefuͤhrt  worden.  Bartholomaͤus,  Abt  dieses
Klosters,  stiftete  im  Jahr  1374,  an  einem  andern  Ort  dem
Gratian  ein  Denkmal  durch  eine  Aufschrift  auf  eine  marmorne
  Tafel,  die  jetzt  nirgends  mehr  zu  finden  ist.  Sie
soll  folgenden  Inhalts  seyn“*):

Hanc  aulae  partem,  lector  reverenter  adito.

Namque  loci  Monachus  Decretum  hic  condidit  hujus

Divinum  Gratianus  opus,  duanlumlibet  arcto

Contentus  septo,  quod  jam  repar#ando  caducum

Et  vetus  hoc  claustrum  tolli  fuit  inde  necesse.

Id  tamen  Abbate  et  construchum  est  Bartholomaeo

Mille  trecentis  decies  septem  atdque  quaternis

Annis  a  Christo  pura  de  virgine  nato.

“)  Just.  Henig.  Boehmer,  l.  c.  ¾  X.  not.  s.  Pattorini,  I.  c.
F.  I.  p.  268.  seq.
½#%  Faliorini  l.  c.
        <pb n="272" />
        WVon  dem  Grabe  des  Gratian's  ist  zu  Bologna  keine
Spur  vorhanden.  Pancirolus  *)  gedenkt  zwar  einer  Grabschrifr,
  die  aber  nirgends  vorhanden  seyn  sollos).  Ein  Monument
  des  Gratiau's  ist  noch  in-  der  Kirche  des  H.  Petronius
  zu  Bologua,  folgenden  Inhalts:

D.  O.  M.
Gratiani  Clusini  Csesarei
Jür.  et  Ponl.  Enucleatoris
brope  divint:  Qui  Nlonschus
In  Marlyrum  Felicis  et
Naboris  aede  absoluliss.
Ibidem  opus  Decretorum
Anno  Cratiae  M.  C.  LI.
Compilavit:  Monumentum
Quod  illic  carie  Hoderibusdus
Obsörduerat:  Hic
Magnilicentius  renovatum:
Joannes  Franciscus
Aldrovendus  Bononiens.
II.  Dictator
Aere  publico
Instautavit.
Anno  Salutis  MCCCCI,XXXXVIIII.
ldibus  Junii,  Joanne  Bentivolo
k  II.  P.  P.  Rem.  P.  feliciter  gubernante.

Von  den  Schicksalen  des  Gratianischen  Dekrets  haben
wir  zwar  mehrere  Nachrichten,  als  von  seiner  Person,  die

%  Pancirolus.  I.  c.  lib.  III.  ep.  #2.
Fanorini,  1•  o.  «
        <pb n="273" />
        257

aber  auch  höchst  unzuverlässig  sind.  Selbst  die  Ueberschrift,
die  er  seinem  Buch  gegeben  hac,  läßt  sich  nicht  mit  Gewißheit
  bestimmen.  Die  älresten  Handschriften  lesen  theils
Decretum  Gratieni  Monachi,  theils  Decreta  Gratiani,
theils  Codexr  decretorum  8).  Die  Ueberschrift  Concordia
  discordantium  Cenonum,  soll  in  den  ältesten  Handschriften
  nicht  zu  finden  seyn,  wenigstens  haben  zwei  der
aäͤltesten  Nr.  621.  622  in  der  Vatikanischen  Bibliothek  dieselbe
  nicht  92).  Der  älreste  Ausleger  des  Gratian's,  Huguccio,
  hat  wahrscheinlicher  Weise  bei  seinem  Eremplar  gar
keine  Ueberschrift  gehabt.  Er  schrieb  einen  der  vollständigsten
  Kommentare  über  den  Gratian.  In  der  Vorrede  sagt
er  sehr  vieles  von  der  Einrichtung  und  Absicht  des  ganzen
Werks,  ohne  jedoch  einer  Ueberschrift  zu  gedenken,  welches
er  doch  nach  der  Gewohnheit  seiner  Zeit  nicht  unterlassen
haben  würde,  wenn  sein  Eremplar  sie  gehabt  hätte.  Von
der  Absicht  des  Gratian'e  sagt  er:  ne  igitur  ex  tanta  varietate
  canonum,  aut  diversa  viderentur  adversa,  aut
varia  viderentur  contraria;  Magister  Gratianus  communi
  consulens  utilitati,  dispersos  Canones  in  unum
colligere,  et  si  dua  videbatur  inesse  contrarietas,  pro-Posuit
  solvere  569).

In  kurzer  Zeit  erlangte  das  Dekret  ein  erstaunendes
Ansehen.  Zu  Bologna  wurden  Vorlesungen  darüber  gebalten,
  und  eine  besondere  Fakultät  des  kanonischen  Rechts  gestiftet.
  Alle  Nachfolger  des  Gratian's  hielten  ihre  Vorle-*)

  Just.  Fontanin.  in  Praefat,  ad  Decretum  Cratiani  Turrecrematae,
  p.  VI.
½)  Fattorini  I.  c.  P.  I.  p.  271..
½%  Codex  Valicanus  2260  beim  Paltorini=  I.  o.  P.  I.  p.  271.
Sxitrlers  tkämmtl.  Werke  VIII,  Bo.  17
        <pb n="274" />
        258

sungen  über  dasselbe,  und  bereicherten  es  mit  ihren  Glossen
und  Kommentaren.  Von  Bologna  kam  es  nach  Paris.
Auch  daselbst  wurde  eine  Fakultät  des  kanonischen  Rechts
gestiftet,  und  Vorlesungen  über  das  Dekret  angestellt  ).
In  streitigen  Fällen  bediente  man  sich  desselben  bei  geistlichen
  Gerichten,  und  selbst  einige  Päpste  berufen  sich  bisweilen
  bei  Auführung  der  Kirchengesetze  darauf  **).  Auch
in  Deutschland  bekam  das  Dekret  durch  die  Deutschen,  die
zu  Bologna  studierten,  sehr  bald  ein  großes  Ansehen,  und
man  brauchte  es  öfters  selbsi  bei  bürgerlichen  Gerichten  50#).
Kaiser  Friedrich  der  U.  scheint  durch  eine  besondere  Verordnung
  vom  Jahr  1235  das  Gratianische  Dekret  bei  den
geistlichen  Gerichten  als  Gesetzbuch  eingeführt  zu  haben  *###).
Die  Stelle  in  dem  Reichsabschiede  ist  folgenden  Inhalts:
„Wir  gebiethen  auch  festiglich,  daß  man  in  allem  Rdmischen
  Reich,  an  gaistlichen  Dingen  nach  Gebot  und
nach  Ratt  des  Erzbischofs  sich  halt,  und  der  Bischof  und
der  Erzpriester  nach  gaistlichem  Recht,  und  wer  dawider
  ist,  den  soll  man  haben  für  unglaubig.“  Das  Ansehen
des  Dekrets  erhellet  noch  mehr  aus  einer  Stelle  des  Schwabenspiegels
  1):  „Und  als  die  Päbst  und  Kaiser  zu  Kon-*)

  Hist,  de  PUniversité  de  Paris,  par  M.  Crevier.  T.  I.  liv.
I.  p.  241  sed.  Caes.  Egas.  Bulaeus,  Hist.  Univ.  Paris.  T.
II.  peg.  580.  sed.

“%  Falttorini,  I.  c.  Innocentius  III.  in  Epistola  ad  Archiepis.
Compostlel.

Jos.  Ant.  Rieggeri  Eq.  Opuscula  ad  nist.  et  Jurisprud.
Eceles.  in  Disert.  de  receptione  Corp.  Jur.  Can.  in  Cermanis,
  hag-  205  sed.

*“)  Sammlung  der  Reichsabschiede.  Frankfurt  1747.  fol.  I.  Chl.

pag.  24.  «
f)ssnl»(eobekg,cokaar..0"okm«.T.Il-lib.l-cp-5.
        <pb n="275" />
        259

cilien  und  zu  Hofen  haben  gesezt  und  geboten  aus  dem
Dekret  und  Dekretales,  wann  aus  den  zweien  Büchern
nimbt  man  alle  Recht,  der  gaistliche  und  weltliche  Gerichte
bedarf.“  Kaiser  Karl  der  IV.  lobt  einen  Professor  zu  Prag
in  einem  Schreiben  an  denselben  *),  daß  er  aufgehdrt  habe
über  die  Dekretalen  zu  lesen,  und  jetzt  seine  Vorlesungen
wieder  über  Gratians  Dekret  halte.  Um  diese  Erscheinung
desto  besser  erklären  zu  können,  haben  unterschiedliche  ältere
Gelehrte  behauptet,  das  Dekret  seye  vom  Papst  Eugen  IIl.
bestätiget  worden  **),  und  aus  dieser  Ursache  habe  es  ein
so  großes  Ansehen  erhalten.  So  geschickt  auch  diese  Hypothese
  ist,  sich  das  Ansehen  des  Dekrets  zu  erklären,  so  kann
sie  doch  nicht  mit  hinlänglichen  historischen  Beweisen  unterstützt
  werden.  Keiner  der  ältesten  Ausleger  des  Gratian's
gedenkt  dieser  Bestätigung  998).  In  den  Bullen  und  Briefen
  des  P.  Eugen  III.  kommt  auch  nichts  davon  vor.  Es
wurde  also  diese  Meinung  von  den  neuern  Gelehrten  verworfen,
  bis  der  sel.  Kangler  Böhmer  in  derjenigen  Dissertation,
  die  er  dem  Corpus  juris  Can.  vorsetzte,  sie  mit  neuen
historischen  Gründen  zu  unterstützen  suchte.  Seine  Gründe
waren  aus  dem  Calende  io  vetustissimo  Bononiensi  ges
nommen,  woraus  uns  Alerander  Machiavell  viele  Ercerpte
in  der  neuen  Ausgabe  des  Sigonius  geliefert  hat.

*)  Der  Herr  von  Riegger  hat  diesen  Brief  in  seinen  Opusc.
ad  Ilist.  et  Jurisprud.  eccles.  p.  05.  9.  15  abdrucken  lassen.

Trheim  de  Scriptoribus  eccles.  Cap.  375.  und  in  seinem
chronic.  Hirsaug.  p.  184.  Conzalez  Tellez  Comment.  perpot.
  in  V.  libros  Decreitel.  T.  I.  in  dem  vorgesetzten  Apparatu
  de  orig.  et  progressu  juris  canon.  P.  25.  Not.  49.

Feuorini  l.  c.  p.  209.

es)  Car.  Sigomii  Opera  omnis.  Mediol.  2755.  T.  II.  L.  M.  in

historia  Bononiensj.
        <pb n="276" />
        260

Böhmer  zweifelte  gar  nicht  an  der  Aechtheit  des  Kalendariums,
  vielleicht  weil  er  es  nie  hinlänglich  untersucht  hatte.
Mosheim  V)  erregte  zuerst  Zweifel  dagegen,  doch  ohne
sie  mit  Beweisen  zu  unterstützen.  Ich  glaube  aber,  daß  sich
aus  den  vorhandenen  Ercerpten  selbst,  binlängliche  Beweise
von  ihrer  Unächtheit  fähren  lassen  7'#).  Ich  will  hier  den
Beweis  von  meiner  Vermuthung  führen:  Meine  Leser  werden
  mir  um  so  mehr  diese  Ausschweifung  verzeihen,  da  das
Kalendarium  viele  Nachrichten  zur  Geschichte  des  Gratian's
und  seines  Dekrets  enthält.

Philipp  Argelati  veranstaltete  in  den  Jahren  1732  und
1733  eine  neue  Ausgabe  des  Sigonius,  wozu  unterschiedliche
italienische  Gelehrte  Noten  verfertigten.  Den  dritten  Theil
der  Sigonischen  Werke,  der  die  Historiam  Bononiensem
enthält,  bearbeitete  Alerander  Machiavell  Prof.  des  kanonischen
  Rechts  zu  Bologna,  bereicherte  ihn  mit  Noten,  und
ließ  einige  Ercerpten  aus  dem  Kalendarium  selbst  abdrucken
ohne  jedoch  eine  nähere  Nachricht  von  demselben  zu  geben.
Argelati  giebt  uns  aber  nur  in  wenigen  Worten  seiner  Vorrede
  folgende  Nachricht:  usus  est  (Machievellus)  ut  plurimum,
  Calendario  honorifico  perpetuo  Archi-Cymnasii
  Bononiensis,  ejusque  Academise
ao.  1280  edito  et  ad  nostra  tempora  deducto,  in  duo
res  ab  ac.  usque  1000  releruntur,  ob  eamque  rem  ap-Prime
  quadrat,  continuandee  Sigonianaee  Hist.  cui  finis
in  ao.  1267,  atquo  illud  etiam  in  tui,  lector  humansi-"

  )  Mosheimii  Institut.  Hist.  eccles.  Sec.  XII.  P.  II.  Cp.  1.
6  6.  nat.  e.

*“)  Auch  Fattorini  I.  c.  spricht  von  dem  Kalendarium  als  von
einem  unterschobenen  Werk,  doch  ohne  es  irgendwo  besonders
  zu  widerlegen.
        <pb n="277" />
        261

sime,  gratiam,  appendicis  loco  post  Sigonian.  Hist.  im-Pressum
  volebat.  Sed  cum  ex  Ambrosiana  Bibliotheca,
dono  clar.  atque  doctiss.  Saxii  praesecti,  Diss.  habuerim,
ab  eodem  Sigonio  scriptam,  cui  Titulus,  de  studiis,
Bononiensibus,  editionem  dicti  Calendarii  post
eam  Diss.  additis  ejusdem  Machiavelli  adnotationibus,
Deo  dante,  inter  alia  inedita  nostri  auctoris  opera,  concinniorem
  atque  opportuniorem  ad  locum  amandatam
volui.  Unterdessen  ist  nichts  mehr  vom  Kalendarium  erschienen.
  Machiavell  starb,  ebe  er  sein  Versprechen  erfüllen
konnte.  Doch  vielleicht  unterließ  er  es  mit  Vorsatz,  damit
sein  Betrug  nicht  offenbar  würde  P).  Das  ganze  Kalendarium
  gründet  sich  auf  den  Stiftungsbrief  des  Kaisers  Theo-=dos
  des  jüngern,  in  welchem  dieser  Kaiser  dem  Bischof  Petronius
  zu  Bologna  in  der  ersten  Hälfte  des  Vien  Jahrhunderts,
  die  Erlaubniß  ertheilt  haben  soll,  eine  Schule  daselbst
zu  errichten  29).  «

*)  Herr  von  Riegger  in  seinen  Opusc.  ad  hist.  et  Jurisp.  ecles.
  sagt  in  der  Dissert.  de  Gratiano  p.  271.  Nune  quidem
  typis  editum  fuĩsse  Calendarium,  sama  publica  eccepimus.
  Aller  Muͤhe  aber  ungeachtet,  konnte  ich  doch  noch
keine  zuverläßige  Nachricht  von  dieser  Ausgabe  des  Kalendariums
  erhalten.  Ich  zweifle  auch,  ob  wir  jemals  devon
mebr  als  die  vordandenen  Ercerpte  im.  Sigonius  sehen
werden.

*)  Alex.  Machiavelli  Apologis  auguetiseimi  diplomatis  pro
Archigymnasio  Bononiensi.  Dieses  Buch  enthält,  wie  ich

#  vermuthe,  viele  Nachrichten,  die  etwas  mehr  Licht  über  diese
ganze  Sacke  verbreiten  könnten.  Ich  bedaure  nur,  daß  ich

es  bisher  noch  nicht  habe  zu  sehen  bekommen  können:  sollte

ich  es  aber  in  der  Zukunft  erhalten,  und  meine  Vermuthung
gegründet  sepn:  so  werde  ich  in  einem  der  nächsten  Stücke
dieses  Magazins  die  hieher  gehörigen  Nachrichten  mittheilen.
        <pb n="278" />
        262

Sigonius  selbst  ')  hält  es  für  ein  bloßes  Vorgeben,
daß  die  Schule  vom  Kaiser  Theodos  dem  jüngern  gestiftet
worden  sey.  Das  Kalendarium  aber  beruft  sich  beinahe  in
allen  vorhandenen  Ercerpten  auf  diesen  Stiftungsbrief,  dessen
Absicht  überhaupt  zu  seyn  scheint,  das  Ansehen  und  Alter
der  Universität  zu  Bologna  zu  erbeben:  Daher  die  vielen
Päpste,  die  zu  Bologna  Professoren  gewesen  seyn  sollen,
wovon  man  doch  sonst  in  der  Geschichte  keine  Nachricht
findet.  ——  -:  ·-Folgende

  Excerpte  aus  dem  Kalendarium  verdienen  als
Beispiele  vorzuͤglich  angefuͤhrt  zu  werden.  Sigonius  sagt
zum  Jahr  1122  6):  schola  in  qua  artes  liberales  exercebantur,
  quantum  colligi  conjeclura  potest,  nondum
erat  on  famae  celebritate,  dua  postea  fuit,  neque  scholares
  ullum  adhuc  corpus,  ut  poslea,  noqdue  corporis  coput
nacti  erant,  verum  eidem  foro,  eidem  legi,  cui  reliqui
cives,  parebant.  Diesem  widerspricht  Machiavell.  in  einer
Note,  und  führt  eine  Stelle  aus  dem  Kalendarium  an,
worin  gesagt  wird,  daß  schon  seit  der  Stiftung  durch  K.
Thcodos  den  jüngern  die  Schule  einen  abgesonderten  Körper

—

*)  Sigonius,  I.  c.  T.  III.  p.  33.  verglichen  mit  p.  356.  In  der
ersten  Ausgabe  seiner  Hisior.  Bonon.  hatte  Sigonius  gelaat,
daß  die  Vologneser  sich  rühmten,  einige  Diplome  zu  besitzen.
woraus  sie  beweisen  koͤnnten,  daß  ihre  Schule  vom  K.  Theodos
  dem  jüngern  gestiftet  wäre.  Dieses  tadelte  der  Kardinal
8.  NKisti  mit  solgenden  Worten:  con  firmatum  se  (eivitas
  Bononiensis)  gloriatur  habere,  dussi  dicat,  licet
verum  non  sit  quod  babeat,  igitur  haec  verba  sunt  mutanda,
  et  eimpliciter  dicendum:  habnerunt.  Darauf
antwortete  Sigonius:  glorislur  se  babere,  duod  civitatis
  Reciores  excogitarunt,  ccribam,  hab  et,  ut  satislaciam,
non  quod  üce  sentiem.

½%%  Sigon.  I.  e.  T.  III.  Lib.  II.  pog.  106.  Not.  )7.
        <pb n="279" />
        263

ausmache,  die  Scholaren  nur  vor  dem  Kollegiem  der  Doktoren
  und  Professoren  belange  werden  können,  und  in  streitigen
  Fällen  die  Sache  dem  Archidiakon  übergeben  werden
solle.  Die  ganze  Geschichte  von  Bologna  ist  gegen  diese
Nachricht  des  Kalendariums.  In  keiner  der  ältern  Chroniken
  von  Belogna,  wovon  uns  Muratori  *)  zwei  mitgetheilt
  hat,  ist  etwas  davon  zu  finden.  Vielmehr  liegt  am
Tag,  daß  erst  im  Jahr  1158  Kaiser  Friedrich  I.  den  Lehrern
  zu  Bologna  diese  Gerechtsame  durch  die  bekannte  Konstitution
  Auth.  hab.  #ne-  filius  pro  patre,  ertheilt  hat  *8).
Auch  soll  sich  in  den  Archiven  zu  Bologna  keine  Spur  finden,
  worqus  man  schließen  konute,  daß  die  Universität  schon
vorher  sich  dieser  Getechtsame  angemaßt,  oder  sie  gar  ausgeübt
  haͤtte  8#).

Zum  Jahr  1124  wird  im  Kalendarium  die  Erhebung
Honorius  II.  auf  den  Päpstl.  Stuhl  angemerkt,  und  dabei
gesagt,  daß  er  auch  Professor  zu  Bologna  gewesen  sey:  Allein
  in  keiner  einzigen  Lebensgeschichte,  die  wir  von  diesem
Papst  haben  359),  und  in  keinem  seiner  vorhandenen  Briefe,
ist  die  geringste  Spur  von  seinem  Professorat  zu  Bologna
zu  entdecken.

Zum  Jahr  1133  und  dessen  Monat  März  merkt  das
Kalendarium  folgendes  an  1):  phact  die  de  20.#1155,  ge-*“)

  Muratori  Rerum  Italie.  Seriptoren  T.  XVIII.
OOuto  Morena,  hist.  reräm  Erafderis.  bei  Muratori  T.-WI.
L  p,  1016.  seq.

7%%  Faltorini  l.  c.  Part.  I.  p.  9.  seqd.

Muratori  I.  c.  T.  III.  p.  4½  sed.  und  T.  VII.  p.  —88.
Hr.  K.  R.  Chr.  Wilh.  Fr.  Walch's:  Entwurf  einer  vollstaͤndigen
  Historie  der  roͤmischen  Paͤpste.  p.  246.

H  Sigon.  I.  c.  T.  III.  p.  118.  N.  12.
        <pb n="280" />
        264

minis  terrarum  orbis  principibus  Romae  extantibus,  ac
una  convenientibus  in  ferendo  de  juribus  nostrae  Ecclesiac,
  Academiese  et  patriae  judicio,  de  plenitudine  eorum
polestatis,  Innocentius  nempe  Il,  et  Lotharius  quoque  I,
Caesar  august,  et  Imperator,  amplissime  ea  apud  Lateranum
  confirmarunt,  et  ampliarunt,  largito  diplomate  desuper
  re  hac  dato,  Irco  Beccario,  famosiss,  legum  interpreti,
  Pillio  Bargarotto  celeberr.  glossat.,  hujus  Lychei
publico  lectori,  Antonio  Torello,  et  Caeseo  Petri  de
Bulgaris  Eduitt.,  qui  pro  Bononia  legationem  ad  cos
obierunt.

Sigonius  im  angef.  Ort,  weis  nichts  von  dieser  Gesandschaft,
  und  der  genannte  Ircus  Beccarius  ist  keinem
Schriftsteller  sonst  bekannt,  auch  soll  in  den  Akten,  dic  noch
zu  Bologna  vorhanden  sind,  sein  Name  gar  nicht  vorkommen
  2).  Der  hier  genannte  Millius  Bargarotus  ist  aus
zwei  Personen  zusammen  gesetzt.  Nillius  wurde  Poofessor
der  bürgerlichen  Rechte  zu  Bologna  im  Jahr  1170  **).
Er  lebte  noch  im  Anfang  des  13.  Jahrhunderts.  In  den
Urkunden  des  Archivs  zu  Vologna  soll  sein  Name  sehr  ost
vorkommen  #589).  Bargarottus  hingegen  war  Professor  zu
Bologna  vom  Jahre  1202  bis  1242.  Fattorini  n#9##)  melder
aus  den  Akten,  die  zu  Bologna  zim  Archiv  liegen,  vieles.
von  ihm.  Das  Kalendarium  begeht  also  hier  offenbare  hisio
rische  und  chronologische  Fehler,  welches  doch  nicht  leicht
bätte  geschehen  können,  wenn  eß,  wie  Argelati  und  Machiavell
  vorgeben,  zu  derjenigen  Zeit,  da  diese  Männer  gelebt

*)  Falkorini  I.  c.  P.  I.  p.  110.

*#  Pancirolus  I.  c.  Lib.  II.  Cap.  21.
Faltorini  I.  c.  P.  1.  p.  72.
½  Fauorini  1.  c.  P.  I.  p.  107.  eq.
        <pb n="281" />
        265

haben,  geschrichen,  und  alle  merkwürdige  Begebenheiten  von
Tag  zu  Tag,  (wie  jene  behaupten)  getreulich  eingetragen
worden  wären.  Zum  Jahr  1144  im  Monat  März  merkt
das  Kalendarium  folgendes  an  ):  „a  12.  S.  Gregorü
Magni  Papae,  et  Ecclesiae  Doct,  etc.  hac  endem  die,  ao.
1144.  electus  fuit  in  Roman.  Ponlif,  166.  dominus  Gerard.
  Cacciaminicus  de  Urso  nobiliss.  ex  Prosep.  Bononige,
et  ante  Cardinelatum  hujus  Lycaei  publ.  Prof.  docitiss.
atque  multa  pietate  ornatus,  et  hic  fuit  secundus  Papa
Bononiensis,  qui  apellatus  est  Lucius  II,  de  nostra  patria,
  Academia,  et  universa  Catholica  Eccles.  valde  merünus.“


Auch  von  diesem  Papst  findet  sich  weder  in  den  von
ihm  vorhandenen  Lebensbeschreibungen  ?"),  noch  in  seinen
Briefen  eine  Nachricht  von  seinem  Professorat  zu  Bologna.

Zum  Jahr  II51.  im  Monat  März,  merkt  das  Kalendarium
  folgendes  au  ?%):  4

„Hac  die,  (Martii  21)  Gratianus  Monachus  celeberrimus
  S.  Felicis,  cognomento  Wagister  Decretorum,
et  a  pluribus  annis  sacrorum  Canonum  in
hoc  Lycaeo  Publ.  Professor,  obtulit  de  ao.  1551
universis  lureconsultis,  publicis  nostris  Interprelibus  et
Scoleribus  danübus  bic  operam  legibus,  insigne  opus
suum  a  pluribus  annis  retro  sub  magno  labore  congestum,
  et  modo  absolutum:  Concordia  discordantium
  Canonum,  duod  appellatum  est:  Decretum,

Sigonius  I.  c.  T.  III.  p.  124.  N.  29.
*Ughelli  Ralia  Sacra  T.  I.  p.  128.  seq.  Maratori  I.  c.  T.
III.  p.  473.  Hr.  K.  R.  Walch  I.  c.  p.  251.
#%)  Sigon.  I.  c.  p.  127.  N.  40.
        <pb n="282" />
        266

rogans  eos  dimisse,  ut  sibi  compatiendo  dignarentur
illud  examinare,  et.  Corrigere,  ac  postea  oflerre  domino
Apostolico  Eugenio  III,  ut.de  sua  venia  posset  publice
legi  et  explicari,  prout  laudato  solertiss.,  authore,  Rev.
D.  Archidiacon.  nomine  Academiae  spopondit  facere,
et  onus  assumsit;  ac  porro  etiam  obtinuit  cum  magna
salisfactione  dd.  D.  Papas  de  ac.  1153.  .-Hacche(Nov;emb.,»4.).ckeso.1152.:,,Rev.D.


ArcshiäiaaBononien.s.stanquammcjjsokbujus
  studii  generalis  Cancellarius,  convocatis
  omnibus  publicis  jur.  Interpret.  et  Cap.  Nat.  Scholarium
  Legist.  im  S.  Petri,  promulgavit  lilteras  Apostolices
  D.  Eugenii  Papae  III,  ad  ipsum  datas,  Romae  21.
octbr.  praeter.,  per  quas  dobat  suum  Placet  super  hoc,
duod  compil.  Mag.  Gratiani.,  superiori  anno  per  eum
huic  Lycaeo  oblata,  et  à  dicçto  D.  Archidiag.  Romam
missa,  uli  sana  et  canonica  puhlice  posset  legi  et  expli-Eari,
  commendans  insuper  summopere,  eb  maxime  Clericis
  hoc  studium  sacr.  Canonum,  spem  denique  dando,
fore  se  magis  honoribus  atque  dignitatibas  cumulaturum
  eos,  qui  proliciscent  in  hac  facultale,  et  proindo
hac  cadem  die  fuerunt  assumti  duc  publici
jur.  Interpretes,  qui  dictum  Decretum  legere
  inceper  unt,  et  fueruntidem  M.  Gratianus
  Monachus  S.  Bene  dicti  et  M.  Kaynerius
Bellapecora  Canonicus  Regular  is  usdue  ad
exitum  ville  zuge.

Ich  glaube,  daß  man  hinlänglichen  Grund  hat,  das
Kalendarium  als  einen  Zeugen  fär  die  Bestätigung  des
Gratianischen  Dekrets  von  Eugen  III.  zu  verwerfen.  Die
vielen  historischen  Fehler,  welche  in  den  vorhergehenden  Er-
        <pb n="283" />
        267

cerpten  dieses  Kalendarium  vorkommen,  sind  uns  hinlängliche
  Beweise,  daß  es  unächt,  und  unmdglich  zu  derjenigen
Zeit,  in  welcher  die  Begebenheiten,  die  es  berichtet,  vorgefallen
  sind,  geschrieben  seyn  könne.  Zu  dem  finden  sich  auch
selbst  in  diesen  eben  angeführten  Nachrichten  des  Kalendarium
  Febler  und  Widersprüche:  Z.  B.  Gratian's  Buch  wird
Concordia  discordantium  Canonum  genannt,  welchen  Titel
es  doch  zu  der  Zeit  des  Gratiaws,  und  folglich  auch  zur
Zeit  da  dieses  Kalendarium  geschrieben  seyn  soll,  nicht  gehabt
  hat,  wie  ich  bereits  oben  bemerkt  habe.

Ferner  vom  Gratian  selbst  wird  gesagt,  daß  er  schon
lange  vor  der  Bekanntmachung  seines  Dekrets,  Prof.  des
kanon.  Rechts  gewesen  sey,  da  doch  nach  dem  Zeug  niß  aller
Alten,  erst  nach  der  Bekanntmachung  des  Gratianischen  Dekreis
  eine  besondere  Fakultät  —  des  kanonischen  Rechts  zu
Bologna  errichter  worden  ist  *).

Auch  widerspricht  sich  das  Kalendarium,  wenn  os  nach
der  vorgegebenen  Bestätigung  Eugens  Ill.  sagt,  daß  jetzt  erst
zwei  Lehrer  des  kanon.  Rechts  bestellt  worden  seyen,  von
welchen  Gratian  einer  wäre,  da  doch  kaum  einige  Zeilen
vorher,  Gratian  schon  a  pluribus  annis  saer.  Cononum
in  hoc  Lycaco  Publicus  Professor  genannt  wird.

Der  oben  angeführte  M.  Raynerius  Bellapecora  ist
bei  keinem  alten  Schriftsteller  bekannt.  Pancirolus  weis
auch  nichts  von  ihm,  und  in  den  Archiven  zu  Bologna  soll
sein  Name  niemals  vorkommen  28).

Zum  Jahr  1153  im  Monat  März,  merkt  das  Kalendarium
  folgendes  an  d):  „bac  die  (Mart.  7.)  de  oa.

*)  Fauorini  1.  c.  P.  I.  p.  247  —  231½.
*x)  Idem  I.  c.  p.  282.  265.
*“%  Sigonius  I.  c.
        <pb n="284" />
        268

1153,  in  generali  conventu  pub.  jur.  Interpr.  et  Scholarium
  danlium  operem  legibus  in  utroque  jure,  habito
de  ordine  Rev.  D.  Archdiac.  tan  duam  major  Cancell.
  hujus  studür  generalis  in  S.  Petri,  edita  est  constitutio
  domini  Apostolici  Eugenü  III.  Papae,  data  Later.
14.  Febr.  hujus  anni,  et  per  eum  fransmissa  ad  dictum
BRev.  Archidiec.  super  facultate  ipsi  collata  constituendi
Baccalaureos,  et  Licentiatos,  aldue  eosdem  creandi
distinctim  a  gradu,  vel  censura  in  jure  civili,  Doctores
  sive  Magistros  in  jure  Can.  cum  iisdem  honoribus,
dignitatibus  praerogalivis  eic.  quibus  fruuntur  et  potiuntur
  Cconslituti  Baccalaurei  et  Licentiati  et  creati
Doctores  Bonon.  in  jure  Caesareo,  et  artibus  per  dictum
  Archidisc.,  ita  quod  in  omnibus,  et  per  omnia,
qui  creali  erunt  Doctores  sive  Magistri  in  jure  Canon.
Posthac  Bononise  per  dictum  D.  Archbidiac.,  sint,  habeantur
  ad  inster,  et  sequi  parentur,  sine  ullo  discrimine,
  Doctoribus  ita  creatis,  vel  in  jure  Caesareo
Es  kann  auch  hier  mit  keinem  andern  Zeugniß  bestätige
werden,  daß  schon  unter  Eugen  III.  die  akademischen  Würden
  auch  bei  der  Fakultät  des  kanon.  Rechts  gebräuchlich
gewesen  seyn  sollten.  Zur  Zeit  des  Papsis  Innocent  III.
kommt  die  Benennung  Doctores  Decretorum  zum  erstenmal
  in  einem  Schreiben  dieses  Papsis,  ad  doctores  Decreiorum
  Scholarum  Bononiensium  vor  *).  Zur  Zeit
Alerander  III.  aber  muß  der  Titel  Doctores  Decretorum
noch  nicht  gewöhnlich  gewesen  seyn:  Denn  wir  haben  einen
Brief  von  diesem  Papst  an  die  Universitär  Bologna  ?9),

“/  Belluzius  Epist.  Innoc.  III.  T.  I.  Lib.  X.  p.  65.  et  Lib.
AXl.  Ep.  CXL.
Fauorini  I.  c.  p.  267.  schripsit  banc  Epist.  Alexander,  viz
        <pb n="285" />
        269

worin  er  sich  alle  Muͤhe  giebt,  sie  bei  ver  zweispältigen
Papsiwahl  auf  seine  Seite  zu  bringen.  Hier  ist  es  aber
kaum  glaublich,  daß  er  nicht  bei  dieser  Gelegenheit  auch
die  Doctores  Decretorum  besonders  genannt  haben  sollte,
wenn  dieser  Titel  schon  zu  seiner  Zeit  bekannt  gewesen  wäre.
Es  ist  also  auch  diese  Nachricht  des  Kalendarium  höchst  unzuverläßig.
  Böhmer  2)  ergreift  sie  zwar  mit  beiden  Händen,
  und  baur  eine  so  künstliche  Hypothese  darauf,  die  man
nur  lesen  darf,  um  sich  von  ihrem  Ungrunde  zu  überzeugen.
Der  Titel  des  Archidiac.,  major  stu  dii  hujus  generalis
  Cancellarins,  nimmt  seinen  Anfang  erst  im  13.  Jahrhunderr,
  und  nicht  wie  es  im  Kalendarium  heißt,  ab  antiquissimis
  temporibus,  seu  ab  ipsa  Theodosii
  junioris  aetate.  So  lange  die  Päpste  sich  keine
Rechte  über  die  Schule  zu  Bologna  anmaßten,  so  lange
hatte  auch  der  Archidiacon  mit  dieser  Schule  nichts  zu  tbun.
Erst  die  Päpste  Innocent  III.  und  Honorius  III.,  suchten
sich  eine  Herrschaft  über  diese  Schule  anzumaßen.  Honorius
III.  ernannte  den  Archidiacon  zum  Vorsteher  der  ganzen
Universität.  Er  ließ  Derxete  ergehen  ?),  worin  demselben

dum  creatus  Pontiser,  ut  eos  praeoccuparet,  sibique  obstringeret,
  in  leriali  schiemete,  quod  tunc  in  Eeciesia
conflari  videbat.  el.  Baronii  Annales  T.  Xll.  ad  annum

1159.

*)  J.  H.  Böhmer  lI.  c.  §.  15.

%  )  Ex  Tom.  XXVII.  Codicis  Diplom.  Bonon.  beim  Fauor.  I.
c.  appendix.  p.  177.  Scripis  est  haec  Epist.  ao.  1219.  d.
26.  Jun.  Honorius  servus  servorum  dei,  dilecto  flio  Archidlac.
  Bonon,  salutem  ei  Apostolicam  hene  dicltionem!
Cum  sacpe  contingat,  ut  minus  docti  al  dorendi  vegimen
assummantur,  propler  quod,  et  Doctorum  honor  minualur
  et  prolecius  inpediatur,  Scholarium  valenlum  erudiri,
  Nos  eorundem  ulilitate  et  honori  prospicere  cu-
        <pb n="286" />
        270

das  Recht,  Lehrer  zu  Bologna  zu  bestellen,  ausschliessungsweise
  ertheilt  wird.  Von  dieser  Zeit  an  erlangte  dieser  immer
  mehr  Ansehen,  eignete  sich  allein  das  Recht  zu,  akademische
  Würden  auszutheilen“,  und  stellte  gleichsam  den
Kanzler  der  Universität  vor  ?).  Ich  glaube  nun  meine
Meinung  mit  genugsamen  Beispielen  bestärigt  zu  haben.
Diese  beweisen  wenigstens  so  viel,  daß  das  Kalendarium:
nun  in  keiner  Sache  mehr,  als  gültiger  Zeuge  angenommen
zu  werden  verdient.  Aus  den  übrigen  Ercerpten  würden
sich  leicht,  wie  ich  glaube,  bei  genauerer  Untersuchung  noch
mehrere  Beispiele  anführen  lassen  **)

Ich  komme  nun  wieder  auf  die  Schicksale  des  Gratianischen
  Dekrets  zurück.  Das  Dekret  erhielt  durch  den  häufigen
Gebrauch  und  durch  die  vielen  Kommentare,  die  in  der  Folge
der  Zeit  darüber  geschrieben  wurden,  immer  größres  Ansehen:
zu  dem  auch  die  Päpste  selbst  vieles  beirrugen.

Sonderbar  ist  aber  doch  jene  Verordnung,  welche  wegen
des  Dekrets  auf  einem  Cistercienser  Kapitel  im  Jahr  1188.
gemacht  wurde;  worin  nehmlich  der  allgemeine  Gebrauch

pientes,  auctorilate  Pprsesentium  duxrimus  sialuendum,
ut  nullus  ulterius  in  civitate  praedicta  ad  docendi  regimen
assummatur,  nisi  a  te  oblenta  licentia  examinatione  praebabita
  diligenti,  tu  denique  contradictores,  si  qui  fuerint,
vel  rebelles  per  censuram  eccles.  appellatione  remola  compPescas,

  Dalum  Romae  VI.  Calend.  Jul.  pomilicalus  noslri
ao.  III.

v)  Feltorini  I.  c.  P.  I.  p.  251,  267.  P.  I.  p.  12.  26.  seq.  Ap-Pendig
  p.  57  —  bi.  u.  p.  172  —  278.

½)  Unter  die  Stellen  des  Kalendarium,  in  welchen  man  noch
mehrere  Beweise  seiner  Unächtheit  finden  könnte,  scheinen  mir
vorzüglich  folgende  zu  gehören.  Sigonius  l.  c.  T.  III.  Lib.  III.
p.  121.  Not.  18.  Lib.  IV.  p.  167.  N.  8.  p.  176.  N.  zz.  L.  ih.
U.  p.  316.  N.  16.  p.  235.  N.  46.  p.  252.  N.  91.
        <pb n="287" />
        271

des  Dekrets  verboten  wurde,  weil  man  dieses  Buch  wirklich
für  gefährlich  ansah  ).  Der  Kanon,  welcher  deswegen
gemacht  wurde,  ist  folgender:  „Liber,  dui  dicitor  Canonum,
  sive  Decreta  Gratiani,  apud  eos  qui  hebuerint,
secretius  custodiantur,  ut  cum  opus  fuerit,  proferentur.
  In  communi  armerio  non  resideant,  propter  varios,
dui  inde  provenire  possent,  errores.  "

Im  Jahr  1100.  verlor  das  Dekret  vieles  von  seinem
biéherigen  Ansehen,  durch  die  Dekretalen-Sammlung  des
Bernhard  von  Pavia.  Zu  Bologna  wurde  gleich  über  diese
neue  Sammlung  gelesen,  und  die  Lehrer  des  kanonischen  Rechts
schrieben  Anmerkungen  dazu?5#).  Die  ganze  Fakultät  bekam
nun  eine  neue  Gestalt,  und  theilte  sich  in  zwei  Klassen,  in
Dekretisten  und  Dekreralisten.  Die  nachfolgenden  Dekretalen-Sammlungen
  schwächten  das  Ansehen  des  Dekrets
immer  mehr.  Die  Dekretalisten  maßten  sich  Vorzüge  über
die  Dekretisten  an,  die  sie  auch  nach  und  nach,  unterstuͤtzt
vom  paͤpstlichen  Hof,  wirklich  erlangten.  Die  Paͤpste  befoͤrderten
  sie  zu  Ehrenstellen  und  eintraͤglichen  Aemtern,  welches
  auch  wirklich  das  beste  Mittel  war,  das  Dekret  von
den  akademischen  Lehrstuͤhlen  zu  verdraͤngen,  und  an  dessen
Stelle  die  Dekretalen  einzuführen.  Die  neuen  Dekretalen-Sammlungen
  schickten  die  Päpste  jedesmal  sogleich  nach
Bologna,  befahlen  den  dorligen  Lehrern  des  kanonischen  Rechts,
sie  den  daselbst  Studierenden  zu  erklären,  und  so  wurden
sie  bald  allgemein  bekannt.  Die  Lehrer  des  kanonischen
Rechts  waren  nun  schon  so  sehr  für  die  Dekretalen  einge-")

  Mariene  Thesaurus  Anecqdot.  T.  IV.  p.  1263.  Le  Beul,
Dissert.  sur  T’hisloire  eccles.  et  civilo  de  Poris.  p.  214.
**)  Paitor  ini  I.  c.  P.  I.  p.  50.  sod.
        <pb n="288" />
        272

nommen,  daß  sie  zu  Ende  des  13ten  Jahrhunderts  den
Jakob  Castellius,  Professor  des  kanonischen  Rechts,  an  den
Papst  Bonifacius  VIll.  schickten,  und  um  eine  neue  Dekretalen-Sammlung
  bitten  liessen  *).  Bouifacius  veranstaltete  sie
auch  sogleich,  und  schikte  sie  nach  Bologna.

Zu  Paris  behauptete  das  Dekret  sein  Ansehen  länger
als  zu  Bologna,  und  erst  im  Jahr  1234  wurde  es  durch
die  Dekretalen  =  Sammlung  Gregors  IX.  verdrängt,  der  in
einer  Bulle  die  Dekretalen-Sammlungen  den  Parisischen
Lehrern  nachdrücklich  empfahl  29).  Zu  Ende  des  XIV.  Jahrbunderts
  wurde  das  kanonische  Recht  vorzöüglich  stark  daselbst
  studiert.  Die  Ursache  davon  scheint  die  Residenz  der
Päpste  zu  Avignon  gewesen  zu  seyn:  Denn  wer  einmal,
sagt  Buläus,  Doktor  des  kanonischen  Rechts  war,  gieng
von  Paris  nach  Avignon,  wo  er  von  dem  Papst  zu  den
grdsten  Ehrenstellen,  und  einträglichsten  Aemrern  befördert
wurde  228).  Das  Dekret  wurde  also  auch  hier  gänzlich  durch
die  Dekretalen  verdrängt,  und  die  dasigen  Lehrer  hielten  gar
nicht  mehr  über  das  Dekret  Vorlesungen.  Die  Ursache  davon
  war  die  nemliche,  wie  zu  Bologna?#6).  Die  Dekretalen
  erhielten  auch  hier  einen  so  allgemeinen  Beifall,  daß
man  im  Jahr  1541,  300  Studenten  zu  Paris  zählte,  welche
die  Vorlesung  über  die  Dekretalen  besuchten  7).

Das  Parlament  sah  sich  endlich  im  Jahr  1553  ge-*)

  Fauorini  I.  c.  P.  I.  p.  259.

#%  Histoire  de  T’université  de  Paris  par  Mrs.  Crevieur  T.  I.
Liv.  II.  p.  376.  Caesar.  Eg.  Bulaeus,  Historia  Univers.
Parisiens.  T.  III.  p.  155.  seq.

)  Bulaeus,  I.  c.  T.  IV.  p.  888.  891.

½%%  t)  Bulaeus,  I.  c.  T.  VI.  p.  457.
1)  Bulaeus,  I.  c.  T.  VI.  p.  369  —375.
        <pb n="289" />
        273

noͤthigt,  den  dortigen  Professoren  durch  ein  besonderes  Gesetz
zu  befehlen,  daß  sie  Gratian's  Dekret  wieder  in  ihren  Hoͤrsälen
  einführen  sollten  7).  Die  Anzahl  der  Professoren  in
dieser  Fakultät  war  schon  lange  auf  sechs  gesetzt,  und  nun
wurde  besonders  verordnet,  daß  in  Jukunft  immer  zwei  die
Dekretalen,  zwei  das  sechste  Buch  und  die  Clementinen,  und
zwei  das  große  Dekret,  als  die  einzige  wahre  Quelle  des  kano,
nischen  Rechts,  erklären  sollten.

7*)  Crevieur  Il.  c.  T.  V.  Liv.  X.  p.  471  —  474.  Bulacus  I.  c.
T.  VI.  p.  438.

Spittlers  simmtl.  Werke  VIII.  Bd.  18
        <pb n="290" />
        DISSERTATIO  ACADEMICA

DE  USU  VERSIONIS  ALENANDRNAE  APUD
JOSEPHUM.  GOTTIXGAE.  1779.

P  ostquam  amplior  litterarum  ebraicarum  cognitio,  maxime
dialectis  allinibus  in  ausilium  revocatis,  nostra  actate  effloruit;
  neque  amplius  dissensus  veterum  interbretum  a
Communi  nostra  lectione  et  interpretatione  malam  corum
sidem,  aut  inscitiam  arguere  vidchatur:  Josepho  duodnc,
ancipiti  Prius  fama  agitato,  ingenti  consensu  ca  laus  tributa
  est,  quod  omnium,  quibus  Patria  disciplina  continebatur,
  callentissimus,  in  condendis  gentis  suæ  originibus
archetypum  ebraicum  secutus  sit.  Cum  plurima  et  gravissima
  loca,  maxime  autem  errores  duidam,  duorum  occasionem
  solus  ebraicus  textus  oflerre  potuit,  sidem  hujus
rei  indubitatam  facerent:  observata  tamen  sunt  nonnulla,
  in  quibus  Alexandrinos  interpretes  consuluisse,  corumque
  auctoritate  regi  passus  esse  videbatur  *).  Unum
obstitit,  duo  minus  placeret  opinio,  dur  consensum  Josephi
ot  versionis  Alexandrina  ab  ipsa  auctoris  consuctudine
repetüt,  quod  üs  argumentis  demonstralum  essc  Pulabatur,
*

*)  Michaelis  Orient.  Bibl.  P.  V.  es  VII.
        <pb n="291" />
        275

textum  ebraicum  secutum  esse  Josephum,  duse  omnem
versionis  Alerhndrinae  usum  excluderent.  Multa  iitar,
in  quibus  erat  unum  suffragium  Josephi  et  versionis
Alexandrinae  contra  textum  ebraicum,  ab  ipso  codice
ebraico  Josephi  profecta  esse  dixerunt,  qui  lectiones  r#n
&amp;amp;  tueretur:  pauca  autem  illa,  in  quibus  non  tam  lectionem
  duam  interpretationem  Alexandrinorum  secutus  videbatur,
  si  primum  detrareris,  in  quibus  fortuitus  consensus
  esse  Potuit,  ab  interpolatoris  manu  inserta.  Neque
mirandum,  si  talia  passus  fuerit  Josephus,  dui  duondam
fere  unice  corum  patrum  manu  tractabatur,  duibus  nihil
sanctius  videbatur  versione  Alexandrina,  quiqdue,  ne  in
concertationibus  suis  cum  Judaeis  obmautescerent,  ebraicum
  tertum  corruptionis  arguebant.  Operae  igitar  pretium
  facturuos  mihi  videbar,  si,  duae  sint  utriusque  opinionis
  moments,  erbenderem,  ut  certum  bujus  rei  jadicium
  conslitui  possit,  duac  ad  rectam  descriptionem  antiduissimarum
  rerum  cbristianarum  tam  arcte  spectet.

Qui  Josephum  unice  ex  ebreico  texta  hausisse  affirmant,
  Primum  ad  ipsa  professionis  Flavianse  verba?)  provocarunt,
  eorumque  ambiguitatem,  cum  appellatio  librorum
  ebraicorum  etiam  ab  auctorum  gente  petita  esse  potuerit,
  feliciter  sublatam  esse  putarunt,  si  probe  intelli-7)

  Prooem.  2.  3.  Tauryr  ös  ry#  everoddon  epntxeipis  uai
———————————
aplatoopfar  r#  S#at##aoes
roy  E9anonn  Le  Lepunvoueryn  Ppauarchn.

0  de  ror  x#  i#n  ptepe  obötvor  opern  Ser##—
Pe  EAad#pof:  osphnHFar  ao-Anvoat
  #y#f  O#e  #ô#ss“  raprt#  aprktz##  ar
er  u#  Farpton  77  nulp,  ro  u06er  &amp;amp;—
Pyroy.  HKar  enauræo  y  ezxet  ou  uen  apicpe##
  Kuydod  ##a###o  zoyvu#o##

18  *
        <pb n="292" />
        276

gatur,  quid  seeum  serat  desensio,  quam  operi  suo  ab
exemplo  Elcazari  summi  sacerdotis  petebat,  duo  promotore
  versio  Alexandrina  sit  institula,  adeoque  res  sacraàe
externa  ac  peregrina  lingua  cnuncialac.  Ut  vero  praetermittam,
  constare  huic  delensioni  omnem  vim  suam,  si
vel  unice  Alexandrinos  secutus  fuern  Joscphus,  cum  a
solo  usu  linguase  Graccae,  et,  duae  conjuncta  erat,  promiscua
  rerum  sacrarum  enunciatione  invidiam  timuisse  videatur:
  nihil  certe  inest  hnic  argumento,  quod  Josephum
unice  ebraicum  tertum  secutum  esse  eflcere  possit.  Omnium
  enim  consensu  constat,  narrationi  rerum  c  libris  sacris
  haustarum  multa  cum  admiscuisse,  duorum  auctoritas
  erat  penes  illos  incerti  nominis  scriptores,  dui  bistoriam
  sacram  interpretationibus  auzerunt,  vel  ancipiti  studio
  ea  collegerunt,  duae  longa  abhinc  seculorum  memoria
  haereditatis  instar.  a  patribus  ad  nepotes  devenerant.
Quae  assumenta  cum  veritatem  prolessionis  illius,  utpote
ad  partem  longe  maximam  spectantis,  non  tollant,  nihil
Profecto  duoque  eidem  inest,  duod  impediat,  quo  minus
etiam  Alexandrinam  consuluisse,  et  ex  ena,  quao  in  rem
suam  erant,  decerpsissc  cxistimari  possit.

Incertiora  adhuc  sunt,  duae  ex  üs  sumuntur,  duibus
negat  Josephus,  Graecorum  duemquam  posse  tale  opus
scribere  *),  cum  ipsa  orationis  series  declarct,  non  in  eo
esse  asserti  rationem  quod  Graccus  homo  vel  ex  ipso
ebraico  archehpo  haurire  non  Dossit,  vel  versionem  Ale-*

  Antiqg.  XX.  11.  2.  ##eyp#  &amp;amp;#e  Saponoas  nn  Sia  ryr  ron
##o#  #eryror  dupreetay,  or  Anöeis  av  erepos  6b##S
Seanoas,  unre  Iovöaiot  unre  uEAAOVAO.  70°  Tpayna--tar
  raurynr  vrof  anpistos  eis  ExAyras  eKes8epmern-  e0
—tu——  evoe  9on  K  e#’sopy  aur##
Na##  env  esston  gatcha  Stahee#
        <pb n="293" />
        277

xandrinam  minus  accurate  intelligat,  sed  quod  amplissima
cognitione  domesticae  Judacorum  disciplinac  carerc  non
possit,  qui  tale  opus  aggrediatur.  Magnisica  autem  verba,
quibus  in  primo  contra  Apionem  7)  integritatem  librorum
sacrorum  depracqicat,  Primo  plano  non  pertinent  ad  professionem
  Josophi,  unde  res  suas  hauserit;  dein  si  vel
cum  ca  conjungantur,  ne  id  duidem  elliciunt,  Josephum
secutum  csse  textum  ebraicum,  multo  minus  unice  eum
ante  oculos  habuisse,  cum  üsdem  ferc  verbis  etiam  convenientiam
  versionis  Alexandrinae  cum  textu  ebr.  efferat
  ?7.).  Aptissimus  quoque  est  is  ipso  locus  ad  evertenda
ea,  quae  de  versione  Alexandrina  apud  Judaeos  Palae-Stinenses
  maxime  contemta  disputamur,  eodque  tutios  Joschho
  tribuuntur,  duod  is  fuerit  disciplinae  Pharisccorum,
duibus  nihil  magis  odio  fuissc  dicitur,  duam  omnia  Grae-Corum
  instituta.  Quo  mejori  enim  cura,  et  duo  ampliori
verborum  apparaku  ipse  etiam  Alesandrinus  Judaens  omnia
  congerere  potuissct,  quae  ad  celebrandam  hanc  versionem
  spectabant,  duam  Josephus)?  Ouin  si  ea  etiam
detraxeris,  duae  magis  ad  cclebrandam  ipsam  Judaeorum
gentem  ct  demonstrandos  honorcs  pertinent,  dui  ab  erteris
  summis  regibus  ci  sint  habili;  illustris  adhuc  superest
  locus,  duo  Demetrium  Phalereum  ita  loquentem  indu-)

  J.  S.  Tosours  pap  dboryè  apexy##orof  urs  Zpos-Seirar
  ris  ö6  ure  ameAesn  aburon  örk.#era  rar  veroAnMnuev.
  «  «

MEJAnciqPthQlQEtat-tm-ösavtmvesrmpeckaszp
syvzuwxsywepiexevckahe-txt»«-tepsovopsn-cpoczpe-Ppawtessonopaeøpo,«op72.ec-to-,zaAtIemtxostha

scvrostaszotsnrapaødpopöcopswpcæypopotsoqto
-tpat»so»ret,.c»astoApis-nassesexesnitåäotesfaes
statt-»F

XX  I.  c.  integro  Capite  secundo.
        <pb n="294" />
        278

eit,  ut  ipsius  Dei  suffragium  huic  versioni  non  defuisse
videatur  *).  Utot  tandem  verissima  essent,  duac,  repetitis
  guoque  demonstrationibus  nondum  satis  confirmate,  de
odio  Judaeorum  Palaestinensium  et  masime  Pharisacorum
aduersus  litteres  graecas  traduntur:  duis  ignorat,  duotidiani
  esse  exempli,  desciscere  aliquem  ab  opinione  duadam
  eorum,  in  duorum  alia  omnia  verba  jurasse  visus
est?  Cuis  in  Josepho,  literis  Srascis  optime  instructo,
miretur,  si  üllam  dogmatum  Pharisaicorum  asper  itatem  ingenii
  praestantia  vicerit?

Unde  vero,  si  arcem  argumenti  oppugnare  liccat,  unde
  constet,  Josephum,  cum  origines  Judaicas  conderet,
Pherisaicae  disciplinac  fuisse  addictum.  Juvenem  eum,
annos  undeviginti  natum  )  Pharisaeorum  dogmatibus  se
addixisse,  ipse  in  vita  sua  narrat;  hocque  uno  argumento
sunt  usi,  dui  in  opinionibus  Pherisaicis  tam  certum  judioandae
  Archaeclogiae  adjamemum  reperisse  laetabantur,
neqdue  meminisse  eos  video,  quam  raro  accidat,  ut  quae
juvenes  patrum  forte  auctoritate  adducti  accepimus,  ea
plurium  annorum  usu  subacti  et  ab  ampliori  doctrina  instructi
  tucamur.  Josephus,  duinquagenario  major“),

X)  I.  c.  u.  13“  Omnibns,  dui  hactenus  publicis  scriplis  historiam
er  argumentum  legum  Dlosaicarum  teiigerint,  mala  quavis  à
Deo  indicta  esse,  narrat  Demetrius,  Regi  suo  de  fortunato
e#uscepl  consilii  eventu  subobscura  adulatione  gratulatus.

NX  Opp.  T.  II.  p.  2.  Enssandiêena  ò  ern  „xJoyoyn
re  ToAtreued  Jat  HPapto##i  alpedet  K#a#ra##AovS###
##a#yoo“t  est  zry  zap  EAAyd.  Zroxy  A##poueny.

X)  Opp.  T.  I.  p.  982.  Kar  ro  Seioy  exipezy,  nNara  z-Spouyr
  v#yche  zats  zo  re  Zoaes  Kar  zon  dusney—
#—lt————————uJ——
vronaier##  enéz  y#  #sov  Hardapos  apay“
eor  e  ano  Fevece##t  gepryns  Früt  z
        <pb n="295" />
        279

origines  Judaicas  Romesc  seripsit,  concinnato  jam,  quod
ipse  ctiam  testatur,  oberc  de  bello  Judaico  Viderst  igitur
  internecinom  populi  sui:  cladeem  ct  furorem  eällius,
maxime  artibus  Pharisaicis  excitatum,  intimo’  animl#/sensu
sachissimo  deploraverat,  cumquc  in  omnibos  ad  nutom  Imperatoris
  et  Romanorum  se  combonerc  Consuetus  ecsset,  a  reliquis
  ejus  moribus  abhorrens  videri  debet,  si  constahter  cum
illius  scctac  hominibus  stctissct,  quibus  crimen  seditionis  in
Lomanos  domesticum  erat.  Sunt  duodue  satis  manilesta  in
ipsis  originibus  vestigia,  quae  animum  a  Pharisaeis  blane
alienum  Produnt,  et  in  quibus  non  hominces  modo  accusat,
„sed  parum  abesse  videtur  ab  ipsa’  dogmatum  insectatione  *l“
Quis  tandem  illum  Judacum  genuinac  indolis.  Eheriscum
existimct,  qui  gravissimum  de  Messia  vaiieinium.  cujus
veram  vel  receptam  interpretationem  ex  scholis  Pharisaicis
  probe  noverat,  ad  lmberatorem  Nomanu,  e0mque
dui  Judacae  plurima  mala  inllixerat,  translorre  ausus
luit)?  Quis  Pharisacum  in  co  agnoscat,  dui  de  mireculis,
  quibus  Deus.  Patrum  Israclitarum  res  gessit,  *“  fri-*)

  Antidd.  L.  XIII.  c.  10.  u.  5.  6.  De  bello,  Audaico  ie  c.
5.  8.  2.  Soll.  Amtidqd.  XIII.  16.  initia  dominationis  Pharisaeorum
  ita  describik,  ut  subdolos  füvoris  muliercularum  càptatores
  Inisse  siguilücct.  Sunt  qduidem  alia  loca,  in  qduibus.  caussäm
  corum  tueri  videlur  (Antidd.  XVIII.  1,  3.)  neuue  vero
ea  probant,  Pharisaeum  fuisse  Josephum,  cum  ibidem  etiam
Essenos  depraedicet.  es.  Knittels  Synodalschreiben  über  das
Zeugniss  des  Josephus  von  Chrislo.  Braupschwein  1779.  4.

77)  de  bello  Jud.  L.  VI.  c.  X  n.  4.  To  354  eban  aurous
EI  Ab’nos  augꝙisloXos  Oucliscb#
  !  Z  rotf  15590  ebnerof  Fpaaotrer  Kara  ron
Noy  ei#z#on  ago  ry#'’  Jeopas  #%  avron  apEer  zü  olnouter#.
  Touro  ot  ufr  #  olnmérof  „Ken####  rat  zA.
Aor  ro  copc#  x#ySyG#  #t  n  ln  **md  *
2Wn  —  Oveoxgaptayov  vo  1%%  rsnortan
        <pb n="296" />
        230

eide  senscrat,  ut  ipsc  sidem  eorum  minus  indubitatam
gezistimare  videretor  ')7?  Qui  eam  Mosis  aliorumque  le-Gislatorum
  Combarationem  iostituere  non  verebatur  quam
religiosior  quisque  Judaeus  non  Potuit  non  deicsteri  ?")7

Apparet  ex  bis  omnibus,  Joscphum,  si  duid  Pharisaiei
  dogmatis  adhuc  tenuit,  cum  in  scribendis  originibus
versaretur,  tam  inconstantem  temque  levem  in  eo  fuisse,

)  Addiuls  qulppe  Cerdis:  rẽßi  vovr####e#  Souet  6510—
Aauastro:!  Clijus  ẽ  sememiae  invidiam,  quam  Josephus  fere
simgulenum  wiraculorum  narrationi  subjungit,  multis  amovere
studuit  Relandus  Opp.  Jos.  T.  I.  p.  115.  not.  b.  nihil  ea  quaerl
slgniäcans,  duam  ne  gentiles,  quihus  librum  destinaverat,  a
rcniauis  legendis  absterreamur.  Alia  sunt  apnd  Ven.  Ernesti

In  Plitta  exercit.  Flavlanar.  S.  24.,  quibus  antem  duc  tantum
Josephi  loca  defenduntur.  Fache  quidem  largimur,  esse  alio-I##
  quogus  Scriptorum  loca,  in  quibus  narrationi  ex  ipsorum
poersunsione  Certisslmae  talla  verba  suhjiciuntur,  sed  addidie

interduin  qönedam  Josephus,  duae  a  religione  Judael  non  ex-"

  pectands:  videbantur.  E.  g.  comparatio  transilus  Israelitaram

per  mare  rubrum  cum  trajecta  exercikus  Alezandri  per  mare
Bamphylium  (Antt.  II.  16.  5.)  neque  nihil  suspicionis  movet
tam  aflectala  carminis  ambigui  repetitio.

##)  Contra  Aplon.  II.  u.  16.  p.  482.  H#A#  ou#  abr#i  (Mõu-25
  #outeçdea  N  TpeEGe  ueyr#  ezropAa#oken,
etsorof  enomlr  Soer  yyopa  re  Nat  #dn  0n
eerr.  Ka#i#  eidos  #porepoy  kabvroy,  ort  rara  ryr  #eno#
SA  azxapra  xzparrei  wat  Stanokrrat,  rabryr  #####ro  Seir
#0"rf  enotda  y  vAyy#t  volnz  Ay#90
Ja  niceudaures  extdroxettn  Oeor  roi  caurop  HGroup  6er
%  erel##yxa#  anzqpreir=  vothrof  ##er  6y  ris  auros  vucmro
rr#t  eryz  ½6  agzareao#;,  an#en  JotSÖopeyzet  Ae—
NF#t  rmd-m-  aMn  #t  rrapa  rois  EAAVDG  ’  abxsoln  ron
Merpoyèspa:  Nat  uer’  auros  rouf  aAAus  vouc  ra#
ot  ker  Fapo  aburon  rout  vouobf  brortl##vTat  (oxo  Oes
eupesnvai)  o  ôe  ꝓe  Mincos  Aeyen,  ozt  eis  ror  AzolAit
xat  ro  JeApnon  Layreion  zas  ron  vou#  na#ptas  a#-ver#per,
  vro#  rayset  ovroor  —  ——2-b„
dern  paon  vroon###opres.
        <pb n="297" />
        281

ut  nihil  inde  argumenti  contra  usum  versionis  Alexandrinae
  peti  possit.

Ipsa  igitur  professionis  Flavianae  verba,  si  nihil  neglectum
  fuerit,  quod  iis  ex  persona  auctoris  vim  aliquam
addere  possit,  rem  plane  incerium  relinduunt.  Nedue
plenior  demonstratio  ex  re  ipsa  vel  collatione  Plurium  locorum
  Josephi  allata  est.  Quod  enim  Primo  sibi  sumunt,
Josephum  non  posse  graecam  versionem  secutum  esse,
duod  haud  dubie  pluribus  in  locis  cum  ebreicis  cxemplis
consentiat  contra  gracca,  eo  refutant  omnes,  dui  unico
Graecam  versionem  a  Josepho  adhibitam  censent,  Pacatos
autem  dimittunt,  qui  Josephum  ex  gracca  duoduc  versione
  multis  in  locis  profecisse,  et  medium,  prout  e  re  sua
duxerit,  nunc  ex  ebraico  textu  nunc  ex  graecis  aliquia  decerpsisse
  existimant.  Accedit,  quod  plura  hic  loca  congerantur,
  in  quibus  ob  ineluctabiles,  quae  sunt  in  constituendis
  lectionibus  ron  &amp;amp;,  dillicultates  certo  jadicori  neduit,
  utrum  contra  graccam  senscrit  nec  ne?

Iustre  exemplum  est  in  Cainane  postdiluviano,  duem
Demetrius  (incertum  utrum  gentilis  an  Judacus),  dui  ex
sola  sebtuagintavir.  versionc  profecit,  jam  duchus  fere
seculis  ante  Lucam  et  Joschhum  in  suo  exemplo  legerat).

7)  Abpud  Euseb.  de  Praepar.  Evang.  IX.  21.  exstat  fragmentum
illius,  duo  en  ammorum  supputatio  comtinelur,  qude  Cainanem
postdilurianum  necessario  supponit.  Josephus  L.  I.  c.  Apion.
n.  23.  Demetrium  hunc  suisse  Demetrium  Phalereum  existimat,
  ex  duo  insigne  rohur  accederet  lectioni  Cainanis.  Quem
enim  graviofem  illius  testem  excitare  possimus  quam  ipsum
Bibliothecae  Alexandrinne  Praefectum,  ad  cujus  aclalem  natales
  hujus  versionis  referumur.  Sed  probabilis  est  Huelji  coniectura,
  nominum  similitudine  in  errorem  abreptum  esse  Joschhum.
  Vixisse  enim  videtur  Demetrius  noster  usque  ad

1
        <pb n="298" />
        282

Ipsis  temporibus  Josephi,  exemplo  Lucac  constat,  communem
  fuissc  illius  lectionem  apud  Alexandrinos,  neque
tamen  ille,  dum  Cainanem  silentio  praetermiltit,  contra
graccam  versionem  sui  temporis  sensisse  censendus  est.
Eupolemus  enim,  isdue  ctiam  duobus  fere  seculis
prior  Josepho,  cundem  non  legit,  et  in  pluribus  exemplis
scculi  tertii  et  quarti  illum  non  estitisse,  Practer  Julium
Africanum,  Theophilum  in  libro  III.  ad  Antolrcum,  maxime
  cxemplum  Eusebil  probat,  in  cujus  canonc  Patriarcharum,
  ut  est  apud  Syncellum  ad  supputationem  Alexandrinorum
  interpreium  constitutus,  planc  non  deprchenditur,
  neqduc  injuria  librariorum  cum  excidisse  suspiceris,
cum  Syncellus  hanc  ejus  omissionem  in  Euschio  gravissime
  reprchendat  ?).
Cum  igitur  antiquissimorum  versionis  graccac  exem-Plorum
  tam  gravis  fuerit  dissensus,  isluc  in  loco,  ubi  facile
  omnium  oculos  feriret,  quam  cauti  simus  neccsse
erit,  ne  dissensum  Joscphi  a  nostro  textu  ita  accipiamus,
ut  contra  Alecxandrinos  laterpretcs  sensissc  censcatur.
Alterum  argumentum,  ex  rebus  ipsis  pelitum,  quod
Josephus  in  multis  ita  a  graccis  dissentiat,  ut  interpretatio
jus  manifestam  habeat  chraici  textus  notam,  blanc  cst

imperinm  nepotis  Plolemaei  PDhiladelphl,  duod  negre  congrueret
in  Phalerenm  (v.  Pridcaux.  P.  II.  p.  60.)  et  mullum  duoduc
huc  sacit  auctoritas  Hicronz’mi  de  Seript.  Eccl.  Cap.  XXXVIII.
Nec  non  c  de  Judaecis  Aristobulum  qduendam  et  Demelrium
et  Eupolemum  Scriptores  adversus  Gemes  refert  Clemens  dui
in  similitndinem  Josephi  apJ#ioy)ortan  Moysi  et  Judaicuc  gentis
  asserucram.

*)  cs.  Hieron,  de  Prato  dissert.  do  chronicis  lhris  duobus  Euschül
  Cacsar.  pag.  591.  cic.
        <pb n="299" />
        285

iterum  ejus  generis,  ut  omnem  versionis  Alexandrinae
usum  non  excladat.

His  omeibus,  quae  hactenus  disputata  sunt,  eam  criticam
  aequllatem  lectori  nos  Persuasuros  confidimus,  ut,  si
dua  in  Josepho  deprchendat,  duorum  est  manilestus  cum
Alenzandrina  versione  consensus,  vim  a  Patribus  scculi  secundi
  vel  tertii  Joscpho  illatam  non  statim  accusct,  nedue,
si  Josephus  cum  Josepho  pugnare  videstur,  duod,  in  gravissimo
  ebraici  et  gracci  textus  de  eadem  re  dissensu,  allis
locis  huic  adhaeserit,  alüs  locis  illum  expresserit,  hanc
optimam  conciliandac  rei  rationem  cxistimet,  cum  omniaad
  normam  ebreaici  textus  revocentur.

Notissimum  est,  in  restituenda  Josephi  chronologia
unanimi  fere  consensu  ita  judicatum  esse,  ut  loca  cum
ebraica  veritate  consentanca  pro  lege  accepta  sint,  dune
alüs  in  locis,  Alexandrinac  versioni  consentientibus,  temerariam
  Patrum  antiquissimorum  vel  librariorum  menum
arguat.  Sunt  autem  profecto  multa,  quac  üs,  duibus  Probe
Perspecta  est  indoles  Josephi  et  sidei  illius  historicac  character,
  canonem  hunc  eriticum  parum  probabilem  reddunt.
  Scripscrat  Josephus  origines  gentis  suac,  ut  gloriam
  ejus,  apud  scriptores  graecos  ineptissimis  fabulis
oppressam,  vindicaret,  omnibusquc  üs,  duorum  ea  aetate
aliqua  laus  erat,  anzie  conquirendis  provincia  suscepta
benc  delunctus  esse  videtur.  Hinc  anceps  illa  miraculo
rum  narratio,  quac  illis  respondeat,  dui  primordia  genlium,
  divina  humanis  miscendo,  angustiora  esse  voluerunt,
et  üs  etiam  satislaciat,  dui  cx  genio  illius  seculi  hanc
rerum  divinarum  humanarumquc  conjunctionem  fabulosam
piaeque  superstitionis  plenam  judicarunt.  Ilinc  multa  ab
eo  silentio  practermissa,  quae  probe  cum  scivissc  vix  ne-Gari
  pDotest  ),  vel  mulatis  rerum  circumstantüs  ita  narra-7)

  c.  g.  Bistoria  idololatriae  Loraelitarum,  cuzus  gravem  eulpam
        <pb n="300" />
        284

ta,  ut  criminationibns  graccorum  occurrerc  videatur.  Hinc
usus  oraculorum  Sibyllac  (I,  4,  5.  T.  I.  pag.  19.),  duibus
historiam  turris  Babylonicae  graccis  hominibus  commendare
  voluit:  nequc  enim  Proberi  potest  opinio  Ven.  Ernesti,
  qui  hunc  quoque  locum  ad  interpolationes  Patrum
antiduissimorum  refert.  Hinc  copiosa  in  üs  cnarrandis
ubertas,  quae  demonstrant,  duanti  olim  sint  Judaei  a  summis
  etiam  regibus  habiti.  Ouin  illa  Graecis  placendi  du-Pido
  hominem  Judacum  co  abripuit,  ut  (in  libro  II.  c.
Apionem  T.  I.  p.  490.)  prohibuisse  Mosen  contenderir,
duo  minus  quisquam  Diis  gentilium  illuderet  aut  maledicerct.
  Ecquis  igitur  non  existimet,  in  jactitanda  duodue
Gemtis  suae  antiquilate,  qui  fuit  fere  locus  communis  plurimorum
  graecorum,  huic  suo  studio  eum  indulsisse?
Gratum  sanc  accidere  debuit,  paratam  babere  hujus  laudis
  materiem  in  tertu  Alexandrino,  cumdue.  non  csset  tam
religiosae  sidei,  ut  uni  ebraioco  jextui  inhserendum  eristimaret,
  nec  eorum  censuram  timeret,  ad  quorum  notitiam
  libros  suos  fere  unice  perventuros  videbat,  ipsi  enim
versionem  graecam  frequentahant;  qduid  obstet,  quo  minus
  accepisse  dicatur,  duac  tam  commode  oblata  erat.
Unicus  cst  locus  libri  I.  contra  Apionem,  dui  Josephum
ab  hac  suspicione  tueri  videatur.  Cum  cnim  in  co  libro
laudes  Israölitarum  ab  antiquitate  desumtas  maxime  tractet,
  et  Alexandrinum  habeat  adversarium;  breviori  tamen
texkus  ebraici  supputatione  utitur  ).  Quac  vero  in  üs

ipse  eliam  Aaron  hahuit.  Messiam,  in  cujus  tamen  memoria
et  exspeciatione  fere  omnis  erat  Judaeorum  religio,  tantum
non  dissimulare  videlur.

X)  Ouros  o  xpovros  (ah  orbe  condito  usque  ad  mortem  nlosis)
axoerzer  zoli#  0##yOS##  r.
        <pb n="301" />
        285

contra  Apionem  observantur,  non  omnia  statim  transferri
bossunt  ad  origines  Judaicas:  sacpe  cnim  defensio,  quam
rei  nostrae  paramus,  modum  capit  ex  persona  adversarii,
et,  dum  de  varietate  leclionum  Josephi  nondum  certissime
constat,  uni  voculac  parum  tuto  inm'timur.

Unde  autem,  si  Joscphus  chronologiam  Alexandrinam
secutus  esse  dicakur,  unde  illi  numeri,  in  duibus  est  manifestam
  supputationis  ebraicac  vestigium?  Interpolatos
eos  esse,  co  (ortius  negant  Plurimi,  quod  nemo  patrum
antiquorum,  ad  duem  ca  res  probabili  conjectura  referri
possit,  satis  ebraice  dockus  foerit,  vel  do  integritate  textus
  ebraici  tam  bene  existimaverh,  ut  graecam  versionem,
Communi  fere  obinione  pro  950x#kus##  agnitam,  corruptionis
  argucret.

Equidem  vero  haud  dubitaverim  multa  eorum  locorum,
  in  quibus  ebraeorum  chronologia  servata  est,  ad
ipsum  Josephum  auctorem  rekerre.  Qui  enim  in  alüs,
duae  ad  summam  religionis  spectabant,  haud  constantissimus
  fuit,  ab  ea  fraude  alienus  judicari  non  potest,  ut  in
iis  locis,  ubi  supputationem  annorum  mundi  quaeras,  quaedue
  in  fronte  operis  posita  omnium  facile  oculos  feriant,
Productiori  chronologia  uteretur,  in  alüs  autem,  minus
illustribus,  teztui  ebraico  fdeliter  inbaescrit.  Neque  vero
ad  fraudem  omnia  referas  necesse  est,  sed  facile  sieri
Potuit,  ut,  cum  entequam  libros  hos  ederet,  plurimum
uteretur  chronologia  textus  ebraici,  nunc  opere  in  longo
parum  memor  caleuli  in  gratiam  graccorum  mutati,  priori
consuetudine  iterum  se  abripi  pateretur,  vel  ut  incautus
quaedam  ex  libro  aliquo  acciperet,  cujus  auctor  textum
ebraicum  fuit  sccutus  7).  Hujus  forte  generis  ca  sunt,

*)  Comwode  huc  trabi  potest  opinio  Digotl’#et  Huetül,  de  duplick
        <pb n="302" />
        286

quae  L.  VIII.  3,  4.  occurrunt.  Quamquam  enim  epocha
templi  a  Salomone  conditi  homini  Judaco  memoratu  dignissima
  fuit,  facile  igitur  exspectandum  erat,  bistoricum,
in  hac  periodo  versantem,  de  elapso  annorom  spatio  circumspectarum
  esse,  ca  tamen  maxime,  dquse  de  acra  Tyriorum
  adduntur,  haud  obscure  indicant,  commentarios
quosdam  historicos  Josepho  obversatos  fuisse,  unde  varies
hasce  annorum  supputationes  desumsit.  Id  unum  adhuo
addere  liccat,  duaedam  loca,  in  duibus  supputaliones  illae
conjunctae  opparent,  adeo  corrupta  adhuc  videri,  ut  certum
  universec  rei  judicium  plurimum  impediant.

Qui  numeros  textui  ebraico  congruos  unicc  a  Josepbi
mann  profectos  existimant,  in  vexatissimo  loco,  dui  chronologiam
  postdiluvianam  ex  serie  patrum  Abrahami  constituit,
  verba  rary#  5e  ovrof  6zor  Nuera,  os  Se-Kar#f
  usrn  est  axo  Neorsov  Seuräp#  Se  er  na  enenh
Noso  KTf  Stanoc#ton#  Lerca  ryn  #xo#an  eyenero,  tanduam
  ansam  arripiunt,  dua  imprudens  calculorum  Josecphi
vitiator  Possit  teneri.  Cum  enim  non  satis  diligens  fuerit
in  eliminandis  veris  lectionibus,  intacta  cum  reliquisse
verba  illa,  quae  seduentem  calculum  interpolatum  facile
redarguant.  Ut  vero  taceam  talem  hic  somnolentiam  interpolatori,
  dui  eam  rem  studio  qucdam  ct  certo  onimi
judicio  suscepisse  dicitur,  tribui,  qualis  vix  in  librario
recte  supponitur:  verba  illa  Seurepe  erer  Kar  enep#rose
æpos  Stao##lo-k  Uera  z#y#  #xstay  #ye?-ro  tam  manieditione

  Archaeologiace,  a  Josenho  curata,  quarum  altera  hebraici,
  allera  graeci  textus  chronologiam  expressisse  dicenda
esset.  In  unum  confusae  utriusone’  editionis  lectiones  eam
gravissimarum  variamium  segelem  altulissent,  quac  tanta  est
in  Josepho,  quanta  vix  in  ullo  allo  Scriptore.
        <pb n="303" />
        287

festa  habent  signa  glossematis  alicnjus,  margini  forte  primum
  modo  adscripti,  dein  in  ipsum  textum  intrusi,  ut  sanioris
  critices  regulis  convenientins  agerc  videaiur,  dui
pauca  hacc  verba  ejiciat,  quam  qui  plurium  linearum  tezxtum
  ex  earum  norma  corrigere  ausit.  Manisestum  enim
esso  videtur,  occosionem  glossae  margini  adscriptae  in  co
fuisse,  duod  Abrahamus  decimus  a  Noacho  fuerit  dictus.
Omissionem  Cainani,  quac,  ut  viclimus,  nondum  probat,
Josephum  contra  Alexandrinam  sensisse,  ita  incertus  ille
accepisse  videtur,  ul  jam  exploratum  habucrit,  auctorem
a  supputationc  teztus  ebraici  non  discoessissc:  margini  itaque
  forte  primum  id  adscripsit,  quod  ipsi  cum  co,  quod
decimus  a  Noacho  fuerit  Abrahamus,  necessario  conjunctum
  esse  videbatur.  Quid  enim  mirum,  si  verba  illa  librario
  alicui  vel  patri  antiquo  fraudem  fecerint,  cum  viri,
eritices  peritissimi,  iisdem  seduci  se  paterentur,  ut,  quod
Abrahamus  decimus  a  Noacho  postremis  annis  scculi  duarti
post  diluvium  nalus  esse  feratur,  optime  eam  ob  causam
convenire  arbitrarentur,  quod  solenne  fuerit  antiquis  historicis,
  yensan  triginta  annis  acstimare.  Gravis  enim  omnino
  est  error,  in  illä  bominum  longaevitate  codem  tem-Poris
  spatio  deliniri  yensam,  duam  scquentibus  seculis:  nedue,
  si  decimus  a  Noacho  fuit  Abrahamus,  ad  decimam
Post  diluvium  gencrationem  cum  pertinere,  recte  dici
poterit.

In  omni  autem  hac  lite  potandum  est,  plures  versiones
  Graccas,  nequc  unam  Alexzandrinam  primo  jam  scculo
circumlatas  esse,  et  antiquissimos  Patrum,  antequam  omnis
  Facultas  restituendac  versionis  Alexandrinac,  laboribus
Origenianis,  eriperctur,  eo  illius  teatu  usos  fuissc,  cui
Plurima  jam  ex  alüs  crant  immixta  7).  Iniquc  igitur

I

«)sdkdcbssciträ-gozuklckitikübckdicbxx  Dolaicisclsof,øtts
        <pb n="304" />
        288

agunt,  qui  eos,  quibus  convenientia  cum  teztu  ebraico
suspecta  videtur,  contra  omnem  primorum  seculorum
consuetudinem  opinari  arbitrantur,  quod  emendationes  ex
ebraico  factas  ei  aetati  tribuant,  duae  minime  fuit  ebraicc
docta.  Atqui  ex  ebraico  facta  sit  hac  emendatio  minime
necesse  est,  sed  ex  graeca  aliqua  versione,  ad  fidem  textus
  ebraici  accuratius  expressa,  fluxzisse  existimetur.  Accedit,
  duod  ipsius  etiam  Alexandrinae  versionis  corruptio,
duam  nos  jam  dolemus,  non  unius  hominis,  neque  unius
temporis  fuisse  videatur,  cum  exemplo  Cainani  postdiluviani
  atis  constet,  ipsi  chronologiaeé  Primum  forte  injuria
temporum  et  librariorum,  cui  maxime  obnoxiae  erant  numerorum
  notae,  labem  illatam  foisse,  quamquam  dein
studium  alicujus  male  seduli  accessit,  qui  numeros  illos
jam  corruptos  ad  certam  opinionem  confirmare  studait  7).

Haec  vero  sulliciant  de  chronologia  Josephi,  duam
minime  exemplum  certissimum  petimus,  in  usum  vocatam
esse  a  Josepho  versionem  Alexandrinam,  sed  eos,  dui
rem  pro  judicata  accipiunt,  duod  unam  ebraici  textus  supputationem
  secutus  fuerit,  interpellari  posse  existimavimus.
Neque  jam  ad  singula  duaedam  loca  Provocabimus,  in
duibus  cum  Alexandrinis  interpretibus  ab  chbraico  textu
discedit  Joscphus,  cum  nibil  probare  vidcamur,  quam
Consensum  codicis  ebraici,  duo  Josephus  fuerit  usus,  cum
lectione  Alexandrinorum,  duamquam  quac#lam  illorum
sint  ejus  generis  ut  certo  consilio  Alexandrinos  ebraico
textui  praetulissc  videatur.  In  ipso  Pentateucho,  in  duo
Jadeco  religiosiori  minime  disccdendum  erat  a  lectione

Justin  dem  Märtzrer  und  andern  Kirchenvütern,  im  zweilen
Theil  des  Eichhornschen  Repertoriums.  u.  III.
**)  Michaelis  Commemtal.  de  chronologin  Alosis.
        <pb n="305" />
        289

textus  ebraici,  Aegyptiacum  nomen  Josepho  a  Hege  indictum,
  prorsus  ex  consuetudlne  interpretis  Alexandrini  ex-Pressit
  7),  ea  probabili  ratione,  quod  in  re  Alexandrino
domestica  hunc  optimum  ducem  se  habiturum  putaverit.
Eadem  est  illius  loci  ratio  48),  in  duo  argutatur,  cur  Moses
  primam  creationis  diem  unam  dizerit,  vel  ejus,  in
duo  sfilios  Dei  (Gen.  VI.)  per  ayyelouf  9%500#interpretatur,
  cum  ülam  rerum  explicandarum  rationem,  quam  Judaeis
  Alexandrinis  communem  (uisse  ex  Philone  discimus,
in  aliis  quoque  locis  Josephus  acceperit.

Quodsi  vero  ctiam  numerosiora  et  certiora  essent,
quae  huc  congeri  Possunt,  et,  in  illa  locorum  Daucitate,
suspicio  lectionum  ex  Alezandrina  interpolatarum  tolli
Posset  777),  nihil  inde  clicitur,  quam  qduod  ad  felicius  interpretandos
  libros  sacros  ctiam  ea  conquisiverit  Josephus,
duae  apud  interpretes  graccos  obvia  crant:  sed  graviora
sunt  alia,  et  ad  judicandam  Archacologiae  indolem  multo
aptiora,  in  duibus  ita  usus  est  Alexandrinis,  ut  eos  non
tantum  adjumenti  loco  hoberet,  sed  tanqduam  primarium
et  unicum  fontem  consuleret.  Atque  omnino  mirandum,
nullam  eorum  rationem  habuisse,  qui  de  fontibus  Archseologiae
  diligentissime  disputavit,  cum  tamen  nulla  sint  cerliora
  vestigia  textus  Alexandrini  a  Josepho  in  usum  vocati.

Fragmenta  Estherae  apocrypha,  et,  quas  commentarüs
  Esrae  apud  Alexandrinos  acccsserunt,  reliquis  ex

)  vosohpanyk  Do
##)  L.  I.  c.  1.  nat  aurh  ner  #n  eryn  7  Tor  Nspa.  Mo—
ons  ôe  aurn  uiay  ene.  1Iy7  8e  adirtas  2#N#of  65i5i
eint  axgoserct  Na###er  3“  vre  Aynar  .  .
X#  cs.  Ernes#  de  stilo  Josephi  ad  soripia  Josephi  intel  senaa  ot
emendanda  profuturo.  n.  2.
Spittlers  sämmtl.  Werke  VIII.  Bd.  19
        <pb n="306" />
        290

solo  chraico  fonte  petitis  ita  coagmentavit  Josephus,  ut
una  omnium  auctoritas  esse  viderelur.  Multa  quidem  in
iis  sunt,  dunc  silentio  praciermittit;  multa  in  quibus  cireumstantias
  rerum  ita  describit,  ut  a  sonte  suo  discedat:
neminem  autem  hoc  commoveri  enistimo,  dui  meminit,
dua  arte  in  aliis  quoqdue  historiac  suac  Partibus  versatus
sit  Josephus,  et  duae  fuerit  sequentium  seculorum  luxuries
  in  augendis  et  amplificandis  iis,  quae  minus  sincera
versioni  Alexandrinae  jam  acccsscrant.  Graecus  homo,
qui  fragmenta  Estherac  reliquis  sinceris  miscuit,  setatem
rebus  narratis  longe  posteriorem  satis  co  Prodiderot,  duod
Hamanecm  Maccdonem  finzit:  Josephom,  dui  nec  in  his
rebus  narrandis  ab  ebraico  textu  oculos  plane  avertit,
nomen  gentis,  unde  in  ebraico  textu  descendisse  dicitur
Haman,  similitudine  sua  Amalelitarum  antiquissimorum
gentis  Isracliticae  hostium  admonuit.  Inde  factum  est,  ut
Amalekitam  fuisse  Hamanem  dicerct.  Somnium  Mardochaei
  (cap.  I.)  preces  ejusdem  et  Estherae  (Cap.  IV.
17.  etc.)  apud  illum  non  exstant:  neque  sunt  ca,  quibus
historicus  carere  non  potuisset  ꝰ):  sed  exempla  edicti  regü
  de  excidio  Judacorum,  et  illius,  quo  periculo  hujus
cladis  iterum  sunt  erepti,  aliaque  nonnulla,  duibus  aucta
est  narratio  apud  Graecos  7#),  ita  protulit  Josephus,  ut
duem  secutus  sit,  dubitari  non  possit.  Invema  duidem
haud  ita  pridem  paraphrasis  Chaldaica  fragmentorum

7)  Omissionis  haud  dissimills  cxemplum  ess  in  Camico  Annge,
matris  Samuelis.

7#)  Fallit  nota  Spanhemäül  (Ed.  Uaverc.  T.  I.  p.  572)  narralionem
  de  gravi  Estherae  metu  et  dellquio  nec  in  Hebrœæo  nec
in  Alexandrino  textu  extare.  Hicronymi  enim  testimonio  certum
  est,  jam  seculo  quarto  eam  in  gracco  textu  fuiese.  Opp.
Mier.  (Ed.  Vallarsi)  Tom.  IK.  col.  1386.
        <pb n="307" />
        291

quorundam  Estherae  *),  duae  videri  posset  dubitationem
movere  aliumque  fontem  indicare,  unde  sua  desumserit.
Eadem  autem  adhuc  mutifla  nondum  illes  Partes  habet,
ad  qduarum  collationem  res  maxzimc  redit,  et  preces  illae
Mardochaci  ac  Estherac,  duas  fere  solas  affert,  ampliori
adhuc  verborum  apparatu  sunt  digeslac,  quam  apud  Ale-Jandrinos.
  Neque  vero  dubitare  licet,  annon  ctiam  ebraicus
  textus  ea  olim  habuerit,  duae  jam  in  sola  graeca  leguntur,
  ut  si  nan  ex  eo,  quem  nos  habemus,  certe  ex
suo  archepo  ebraico  hacc  omnia  haurire  potuerit  Josephus.
  Sunt  enim  pleradue  talia,  duac,  ut  Hieronymi
verbis  utar,  ex  tempore  dici  poterant  et  audiri;  sicut  solitum
  est  scholaribus  disciplinis  sumto  themate  excogitare,
quibus  verbis  uti  potuit,  qui  injuriam  Hassus  est  vel  qui
injuriam  fecit.  Origenis  duoduc  et  Ilieron)mi  testimonio
constat,  ipsorum  tempore  ab  ebraico  textu  haec  abfuisse;
duin,  si  C##  lam  babuit  asserti  sui  aucloritatem  Usscrius?,),
tam  exigua  auctoritas  scculo  sccundo  his  fragmentis  tributa
est,  ut  Theodotion,  dui  in  aliis  libris  maxime  etiam  in  Daniele
  additamenta  Graccorum  retinuerat,  eadem  in  hoc
libro  comemta  negligeret.  Cujus  rei  plane  contraria  ratio
apud  Josephum  depreheanditor,  dui,  duandusm  alias  multa
habet  ex  Daniele  desumta,  corum,  qduac  illi  apud  Alexandrinos
  accesserant,  non  meminit.

Unum  suberdst,  annon  ex  ipso  Josepho,  studiis  Grzecorum
  omnis  hinc  inde  congerentium,  ad  versionem  Ale-Jandrinam
  illa  accesserint?  Cui  vero  opinioni  nulla  er
parte  veritahs  species  conciligtur.  Primo  enim  imperitus
ille,  qui  comtam  Joscphi  graecitatem  narrationi  detraxzisse.

*

X)  Ed.  Rom.  vir.  septuagima  vir.  Dan.  pag.  434.

*)  Syntagma  de  grecna  sepiuaginta  interpr.  vers.  pag.  106.
149  *
        <pb n="308" />
        292
dieendus  sit,  haud  ita  diligens  existimari  potest,  ut  omnia
  purioris  süuli  indicia  plane  deleverit:  nihil  autem  inest
  in  textu  Alexandrino,  quod  aliduam  hujus  rei  suspicionem
  possit  movere.  Tum  si  seculo  demum  secundo
bis  additamentis  aucta  fuerit  versto  Alexandrina,  tam  receens
  interpolatio  criticum  Origenis  acumen  subterfugere
non  potuisset,  neque  candem  recensioni  ab  ipso  institutac
intulissct,  lisdem  fere  argumentis  constat,  fuisse  Pseudo-Esram,
  interpreti  Alexandrino  plerumdue  conjunctum,
duem  in  illis  narrationibus  sccutus  sit  Josephus,  duarum
nullum  esstat  vestigium  in  teziu  ebraico  (Antiqdd.  XI,  3.
1.  c.).  Fatendum  vero,  dubitari  posse,  an  ipsis  jam  Josephi
  temporibus,  a  graccis  Judacis  tanti  habiti  sint  Pseudo-Esrae
  commentarü,  ut  librorum  sacrorum  numero  eos
ccensuerint.  Cum  enim  Origenes  in  Ep.  ad  Africanum
plura  enumerat,  duibus  gracca  lib  sac  editio

narrationes  ebraici  textus  auxit  vel  mutavit,  et  ipsius  etiam
Esrae  mentio  (pag.  27)  commode  inciderat:  nullo  verbomonct,
  apud  Graccos  copiosiores  exstore  commentarios
illos,  quam  apud  Ebracos,  licet  ad  demonstranda  ea,  quibus
Africano  respondit,  haud  pauce  inde  congerere  potuisset.

Ne  quid  incerti  igitur  accedat  demonstrationi  rei  nostrac,
  et  testimonüss  abuti  videamur,  quae  in  recensione
librorum  sacrorum  duos  Esrae  libros  Ccommemorant;  cum
notissimum  sit,  Nebemiac  librum  pro  altero  Esrae  commentario
  habilum  esse,  quanquam  forte  haud  desint  corum
quoque  cexempla,  dqui,  Esra  et  Nehemia  pro  uno  volumine
numeratis,  alterum  adhuc  afferant  Esrae  librum  *):  in
Probando  Alexandrini  teztus  usu  ad  sola  Estheris  fragmenta
  provocabimus.

Dizerit  autem  quisluam,  in  his  omnibus,  quae,  ad

D  lsider.  Origg.  VI.  4.
        <pb n="309" />
        295

demonstrandum  bunc  usum,  lam  anzie  conquisita  sint,  nihil
  inessc,  quod  non  ex  universa  Lisephi  indole  facile
conjici  potmerit,  eundem  quippe  illum,  dui  ex  scriptoribus,
  a  sacris  suis  plane  alienis,  undecunque  omnia  com.
Pilaverit,  duibus  historiae  gentis  suae  lux  alidua  possei
allundi,  ea  duoqdue  laetum  arripuisse,  duorum  auctoritas
eo  certior  videri  debuit,  cum  ab  insigni  Judaeorum  numero
  libris  divinae  auctoritatis  conjuncta  sint.  Multa  aulem
  omnino  sunt,  duse  causam  nostram  plane  dissimilem
fuisse  demonstrant.  Quodsi  enim  sacro  quodam  odio  disjuncti
  fuerant  ab  Hellenistis  Palaestinenses,  neque  Jose-Phus
  ab  her  domestica  opinione  liber  existimandus  sit:
minime  praeter  exspectationem  accidisset,  si  congestis  omnibus,
  quae  abud  scriptores  ethnicos  se  obtulerant,  has
Hellenistarum  narrationes  abjecisset,  cum  acerbiores  sint
interdum  dissensiones  diversarum  ejusckem  professionis
Partium,  quam  hominum  ab  una  fide  alienorum.  Fuit
Praeterea  is  scopus  Josephi,  cui  studium  illud  in  conquirendis
  scriptorum  ethnicorum  fragmentis  apprime  inserviebat,
  cum  omnia  ad  commendandam  gentis  suae  celebritatem
  conformarct,  nedue  quidquam  cam  illustriorem
ostenderet,  piaeque  fraudis  suspicionem  certius  averterer,
duam  duorum  memoria  ab  ipsis  acerrimis  hostibus  servata
fuit.  Neque  vero  apparct,  duid  en,  duac  sunt  apud  Josephum
  ex  abocryphis  Estherae  fragmentis  petita,  ad  augendas
  Judaeorum  laudes  contulerint.  Ipse  etiam  delectus,
  ducm  in  ilis  graccorum  additamentis  habuit,  manifeste
  ostendit,  minime  eam  fuisse  Josephi  aviditatem  in
locupletandis  annalibus  suis,  duac  omnem  narrationum  criticam
  respuit.  Nihil  enim  ex  Tobiae  bistoria,  nihil  ex
libro  Judilh  desumsit,  qdunmquam  plurima  in  üs  fuerant,
duibus  laudi  Judaeorum  consultum  videri  potuisset.  Mul-
        <pb n="310" />
        294

tum  denique  interesse  putem,  idque  maxime  apud  hominem
  Judaeum  sanctissime  libros  suos  colentem,  accipere.
ea,  duse  duis  scopo  suo  congrus  apud  elios  invenertt,
vel  spurias  librorum  sacrorum  appendices,  dquarum  est
haud  exigua  auctoritas  apud  alius  disciplinae  homines,
narrationi  ex  libris  sacris  petitae  ita  intexere,  ut  ab  im-Peritis
  nequcant  dignosci.  Si  ex  communi,  duae  he
aetate  obtinnisse  dichur,  Judacorum  superstitione  judicare
liceret,  vel  si  vera  cssent,  quae  de  Pharisaica  Josephi
réligione  praedicantur:  aut  planc  omittenda  fuissent,  quae
ex  his  altulit,  aut  ea  certe  praclatione  afferenda,  quae
reliquorum  honori  et  auctoritati  consuleret.

Confecta  igitur  disputatione,  duase  nihil  dubitationis
superesse  Patitur,  duod  Alexandrina  versione  et  additamentis
  illius  usus  fuerit  Josephus,  Paucis  indicasse  juvabit,
  quid  inde  fluat  ad  rectam  descriptionem  antiquissimarum
  rerum  Christianarum.

Primo  non  ad  solam  ebraici  sermonis  inscitiam  neque
  ad  ineptum  Judaeorum  odium  referenda  esse  videtur
opinio  pluribus  Patrum  ecclesiasticorum  communis,  quse
Storvtustau  versioni  Alexandrinae  tribuit.  Cum  ipse  Josephus,
  Judaeus  Palaestinensis,  tam  amplis  laudibus  Ale-Jandrinam
  versionem  extulit,  et  narratio,  Aristeae  nomen
mentita,  viro  rerum  Judaicarum  peritissimo,  probata  haberetür,
  nec  non  auctoritas  scriptorum  N.  T.,  frequentissime
  illa  utentium,  tam  grave  testimonium  ei  Perhiberet:  omnino
  haud  mirandum,  tam  ingenti  consonsu  ab  antiquissimis
Patribus  versionem  graecam  tanquam  erroris  expertem
esse  acceptam,  neque  ipsum  Origenem  a  fraude,  duae
inde  nascebatur  recensioni  sibrorum  sacrorum,  satis  sibi
Cavisse  ).  Quis  tandem  erit,  cui  ex  nostra  loquendi  scri-X)

  Euseb.  H.  E.  VI,  25.
        <pb n="311" />
        195

bendive  subtilitate,  vagae  plurimum  ei  incommodac  Patrum
locutiones  explicandae  videamur,  cum  certum  sit,  et  pluribus
  exemplis  marime  ex  bisioria  Synodoruam  Oecume--nicarum
  desumtis  confirmetur,  vocabulis  Leo#####ufoft,  Jeornez#a
  eam  vim  patres  antiquos  non  subiecisse,  qua  nund
valent  apud  accuratiores  Theologos.  Ceterum  memora--bilis
  est  Hieronymi  locus  *),  Dost  alios  a  Carpzovio  duodue
  excitatus,  dui  demonstrat,  narrationem  illam  dualiscunquc
  divinase  originis  certe  apud  doctiores  Palres  non
ita  obluisse  criticae  sacrae,  ut  abjecta  sit  omnis  curas
emendandae  graecae  versionis.  «

Secundo  moulta  ex  his  sumi  possunt,  duae  ad  bistoriam
  Canonis  prudentius  describendam  faciant.  Recensionem,
  cujus  capita  tantum  primaria  habet  Josephus  contra
  Apionem,  multi  co  vitio  laborare  existimarunt,  quod
solam  Pharisaei  professionem  contineat,  nedue  ena,  duse
a  Pharisaeis  traditionum  cupidioribus  accepta  sint,  communi
  Judacorum  cCalculo  Probata  existimari  dueant,  si  non
aliunde  certum  ejus  rei  argumentum  exstet.  Ouod  unum
vero  si  obstaret,  profecto  haud  admodum  imperfeckta  foret
  demonstratio  ex  hoc  loco  petita,  eum  ex  üs,  qduae  allata
  sunt,  exploratum  sit,  Josenhum,  cum  oxigines  Judeicas,
  librosque  contra  Apionem  bis  adhuc  posteriores,  scriberet,
  aut  dudum  a  Pharisaicis  dogmatibus  recessisse,  aut
talem  fuisse  Pharisaeum,  dui  zoptaf  corum  —  reli-*)

  Praefht.  in  lihr.  Paralipomenon:  Ita  in  graecis  et  latinis  codicibus
  hic  nominum  liber  (Paralipomenon)  vitiosus  est,  ur
non  tam  hehræa  quam  barbara  guaedam  et  Sarmatica  nomina
conjecta  arbitrandum  sit.  Nec  hoc  LXX  interpretibus,  dus
spiritu  S.  pleni,  ea,  quae  vera  fterunt  (nomina)  transtulleraur,
sed  scriblorumn  culpae  adscribendum,  dum  de  emendatis  inemendata
  scriptitane  olc.
        <pb n="312" />
        296

duerat.  Majus  est  illius  recensionis  incommodum,,  quod
numerum  tantum  librorum,  neque  singulorum  nomina  contineat,
  nostraque  disputatione  multum  illud  augeri  fatemur,
  quod,  duae  certissime  ratio  videbakur  diluendac  hujus
  diflicultatis,  illius  pretio  multum  ea  detractum  foit.
Qui  nomina  lhbrorum  a  Josepbo  pro  divinis  habitorum
exquirebant,  vestigia  illius  Persecuti,  duid  in  aliis  locis
de  duibusdam  libris  sentiat  *),  vel  quibusnam  libris  in
Condenda  historia  sus  usus  sit,  assiduo  et  felici  studio
collegerunt.  Judicata  sunt  inde  nonnulla,  duorum  aliquadubitatio
  esse  videbatur,  eaque  hanc  ob  causam  gravior,
quod  auctoritate  Rabbinorum  hac  in  re  haud  contemnenda
  nitebakur.  Notissimum  est,  juniores  quosdam  Judaeorum
  Doctores,  de  Daniele  tenuius  sensisse,  ct,  quamduam
  Sp.  S.  alllatum  fouisse  direrint,  nomen  tamen  pro-Phetae
  ei  negasse,  in  duo  summam  seriptoris  sacri  pracrogativam
  Ponunt.  Quae  juniorum  Rabbinorum  commenta,
  ex  antiqua  aliqua  opinionc  quibusdam  fluxisse  credita,
auctoritati  scriptorum  illius  aliquid  detrahere  videbantor.
Ex  Josepho  autem  constat,  summo  loco  primis  illis  tem-Poribus
  habitum  fuisse  Daniolem  :8),  ejusque  oracula,  maxime
  etiam  quae  ad  zultima  reipublicae  Judaicae  tempora
spectabant,  tanqduam  clarissimum  dirinse  in  homines  pro-)

  De  Esaia  et  duodecim  prophetis  minoribus.  Antiqdq.  X.  3.
sub  fnem.  De  Jeremia  et  Kzechiele.  X.  5

X)  Antt.  X.  c.  XI.  u.  7.  +E5P#  5  rayöSpbof  rovrov  n###
mnmalis#a  Jautadatro  21  ar  anovduf  516A3eir.  azxapra  gag
avræo  —  ELI&amp;amp;—
—

Ta  ꝓpap  o#da-  6y  cugigi’pyaterof  varaAe#dzer,
Grapirodnusra:  rap  —G—GNnxt  Don“  ftat  K##s#aner
————nt——————l
ne  Aovra  gLionop.  u.  r.  A.
        <pb n="313" />
        297

videntiae  documentum  accepta  esse.  Egregium  profecto
est  adjumentum  bistoriac  librorum  sacrorum,  si  quod  exstat
  Josephi  judicium  de  libro  sacro;  sed  universim  atfirmari
  posse  dubitamus,  eos  libros  a  Josepho  pro  divinis
habilos,  quibus  usus  est  in  concinnandis  originibus.,  duod
eidem  oberi  etiam  spurias  Graccorum  appendices  admiscuit.
  Praestat  igitur,  libris  chromcorum,  Estherac.  Esrac
alios  antiquissimae  eorum  aucioritatis  testes  excitare,  qusm
Joschhum:  neqdue  co  evertilur  horum  librorum  causs,
cum  opportune  accidat,  ut  Estherac  libellus,  in  duo  confirmando
  minime  sufücere  vidcbatur  Josephi  testimonium,
clarum  habeat  Nezarenorum  sussragium,  ex  qduorum  ore
certa  rerum  Judaicarum  traditio  exspectari  potest.
Neque  vero  propterea  occipimus  conjecturam  de  ap-Pellatione
  librorum  sacrorum  apud  Joschhum,  quac  üs
communis  fuisse  dicitur,  dui  quidem  numero  illorum  XXII.
non  erant  inclusi,  sed  tamen  singularem  aliqduem  auctoritatem
  vel  ex  persona  scriptoris  fucrant  nacti,  vel  quod
incertas  antiquissimae  historiae  narrationes  ab  oblivione
vindicarunt.  Necessaria  visa  est  haec  opinio  ad  liberandam
  Josephi  fidem,  dui  omnia  ex  libris  sacris  se  hausisse
tradat,  Plurima  autem  narret,  duorum  ne  liltera  quidem
apud  sacros  scriptores  reperiatur,  cum  de  judicio  lectorum
  tam  securus  fuisse  existimeri  nequeat,  qui  flem  suam
contra  malevoles  adversariorum  criminationes  pluribus  locis
  tuctur.  Tales  libros  sacros  intellexisse  visus  est  Josephus,
  duos  Antiqd.  X.  10.  6,  apxaia  i  Ar,  E[pato#n
8#A#appellat.  Sed  is  ipse  locus,  duem  omnium  exem-Plorum
  instar  afferunt,  vanitatem  hujus  conjecturae  arguit?).
  Quae  enim  ibi  ex  Ebracorum  libris  ea  religione

")  Eyxsa####dy  3e  uor  uyK“  r  exra  vorn*  anayꝓꝓsl-
        <pb n="314" />
        298

desumta  esse  dicit  Josephus,  ut  nihil  ex  suo  sensu  vel
detraxerit  vel  addiderit,  oa  omnia  in  prophetia  Danielis
narrantur.  Nedue  Placet  üla  interpretatio,  duse  solenne
Ccarmen,  duo  Josephus  narrationes  quasdam  omnem  fore
sidem  superantcs,  ut  est  illa  de  Nabuchodonosore  ad  bestias
  abjecto,  vel  alia  quaedam  grariora  loca  confirmarc
voluit,  de  universo  opere  dictum  contendit,  adeoque  eum
his  verbis  sensum  subjicit,  qui  ab  universa  serie  orationis
  alicnus  Josepho  mendacium  obtrudit,  ne  illa  duidem
obinione  excusandum,  duod  appellatio  librorum  sacrorum
ad  plures,  duam  dui  nostro  Ccanone  continentur,  pertinucrit.
  Quis  enim  scriptor  historicus  in  aliqua  fontium  suorum
  varietate  vel  copia  hanc  operi  suo  laudem  tribuet,
omnium  corum,  quae  illis  continebantur,  nihil  ab  ipso
omissum  nihil  ita  expositum  esse,  ut  rerum  causas  et  ordinem
  ex  suo  sensu  constiiuerit.  Prsetermisit  Josepbus
oliqua  notatu  dignissima,  duorum  memoria  in  ipsis  libris
divinis  erstabat:  minime  igitur  defendi  posset  veritas  professionis
  illius,  si  vel  ad  solos  libros  divinos  examinata
fuerit;  quid  si  plurium  librorum  sacrorum  usum  eum  babuisse,
  illamqdue  ad  omnes  eos  spectasse  existimes?  Fesellisse
  videtar  doctos  homines  haud  satis  adstricta  recentiorum
  temporum  comparatio  cum  üs,  quac  Josephi  actate
valucrunt,  speciemque  probabilem  ei  conciliaverant  loca
Nduaedam  N.  T.  in  quibus  aliqua  excitantur,  duorum  nul-Aourt

  Sta  ry  SuD  ern  votid  opatol  euvptone  si
———m—m————  ——  ——t“s
extyyapras  ##  ##  papurco  y  Leu#oevout  yoga-Abqcuyy,
  nouon  re  perappace  zas  Eßpason  M%Ae
e###it  ry  EAAypté#  Morrar  nar  ravra  Syaloder,
##y  ore  o  aucc  abrosf  r#öron,  yrg#v
ach##pein  vrexyepof.
        <pb n="315" />
        299

lum  est  vestiginm  in  nostris  ebraicis  ypapais.  Sed  dudum
  elia  felicius  sunt  tentata,  quibus  tollitur  dislcultas
ex  his  locis  prognata:  nedue  ulla  planc  necessitas  üs  inesse
videtur,  duae  ad  hanc  obinionem  cowpelleret.

Praeter  ea  autem,  quae  ad  explicationem  loci  vexatissimi
  (L.  I.  c.  Apion.)  jam  monuinms,  solvenda  est  una
adhuc  difficulias,  cui  opinio  nostra  de  usu  textus  Alexandrini
  apud  Josephum  haud  Pparum  roboris  addere  videtur.
  Disputat  in  hoc  libro  Flavius  contra  Grammaticum
Alexandrinum,  h.  e.  contra  illum,  qui,  si  duam  habuit
librorum  sacrorum  nolitiam,  communem  Alexandrinorum
sententiam  tenuisse  dicendus  est,  apud  quos  multa  adulterina
  libris  sacris  en  jam  actate  inserta  atquc  assuta  fuisse,
ob  ipsam  Josephi  auctoritatem  negari  nequit.  Ipse  duidem
  ille  non  ca  fuit  religione,  duee  a  dogmatibus  Hellenistarum
  abhorreret,  et  a  patribus  tradita  contra  novas
horum  obiniones  tueretur.  Quo  igitur  indicio  manisestum
habemus,  nihil  eum  Hellenismo  in  hac  enumcratione  concessisse?
  Huic  ipsi,  si  modo  integer  omnis  locus,  nota
satis  certa  inest,  iniduam  esse  hujus  invonstantiac  suspicionem.
  Dum  enim  annos  enumerat,  duorum  historia  in
libris  Mosaicis  contincalur,  eam  summam  subducikt,  quac
longe  minor  est  calbulo  Alexandrino.  Qui  igitur  in  concedenda
  tali  re  minime  indulgens  fuit,  eum  multo  minus
in  illis,  quae  ad  arcem  causse  Pertinebant,  eliduid  con-Cessisso
  suspicamur.

Si  tandem  tertio  cs,  duae  fluunt  ex  observationibus
nostris,  cum  communi  opinione  de  mutuo  Palaestinensium
et  Alexandrinorum  odio  comparentur,  ad  accuraliorem
illius  descriptionem  plurimum  ea  profutura  putamus,  cujus
  rei  magna  vis  esset  in  antiquissimam  rerum  christianarum
  historiam.  6
        <pb n="316" />
        500

Aliqua  dissensionc  se  junctos  luisse  Palaeslinenses  et
Alexandrinos,  eamque  non  tantum  invidia  lactioris  horum
fortunac,  sed  maxime  historia  templi  Heliopolitani  natam
auctamqduc  fuisse  minime  disllitemur.  Non  ea  tamen  hujus
  dissidii  acerbitas  vel  diuturnitas  existimari  potest,  quse
mutuum  eorum  commercium  impediverit,  vel  ad  ipso  quodue
  rerum  christianarum  tempora  pertigerit.  Insigni  autem
  errore  ad  omnes  universim  graecae  hoabitationis  Judaeos
  tranferuntur,  duae  tantum  in  Alexandrinos  cadunt,
cum  constet  cos,  dui  Asiam  minorem  incolebant,  arctissimo
  vinculo  Palacstinensibus  fuisse  conjanctos,  nequc
opus  sit  hac  opinione  ad  explicanda  loca  Actorum,  in
duibus  mentio  fit  dissidii,  inter  Palacslinenses  et  Hellenistas
  orti.  Facile  quoque  concedi  potest,  utriusque  partis
plebem  ecerbius  mutuo  exarsissc,  ob  accuratiorem  disci-Plinae
  Judaicae  conservationem  Deo  cCariores  se  existimasse
  Palnestinenscs,  et,  cum  plurimum  lilterarum  esset
apud  Alexandrinos,  illos  inscitiae  sune  tenebris  se  involventes
  liberaliori  horum  ingenio  succensuisse:  sed  exem-Plum
  Josephi,  laudesque  Philoni  Alexandrinorum  principi
ab  co  tributae  ostendunt,  generosiores  extitisse  ihsos  sacerdotes,
  neque  id  tantum  indulgemtioris  ingenti  Flaviani
fuisse  videtur  vel  factae  animorum  mutationis,  postluam
eadem  fere  calamitate  et  Hierosol)mitanum  et  Oniae  tem-Plum
  opprimeretur  (de  Bello  Judaico  VII.  10.  4.).  Sunt
enim  in  ipsis  Actis  App.  (II,  10.  VIII,  28.)  ad  quae  in  hac
causa  sacpissime  provocant,  loca  clarissima,  duse  demonstrant,
  in  üs  quoque  terris,  ubi  fama  templi  Leontopolitani
  plurimum  viguisse  videbatur,  haud  paueos  fuisse,  dui
Deum  Hierosolywis  adorandum  censerent;  et  fervescente
lito  Samaritanos  inter  et  Sol)mitanos,  duse  Alexandriae
Ccoram  Rege  judicanda  erat,  adjuti  sunt  hi  ob  ipsis  Ale-
        <pb n="317" />
        501

Jandrinis  Judaeis,  hac  a  Josepho  ratione  addita,  galer#n
Ju  ##  s  rovro  (ro  #u  Isdoqukorg  2500)  rt
NaraAboronn,  vrof  apxaloy  N##i:  S#r######  or  nadst—*
  j•

Neque  ea  fuit  ingenii  ct  institutorum  dissimilitudo,
dua  tam  ferale  odium  potuisset  accendi.  Superstitiosa
fide  omnia  collegisse  Alerandrinos,  duae  a  patribus  tradita
  ad  confirmandam  vel  illustrandam  gentis  suse  historiäm
  doctrinamdue  facere  videbantur,  pProbant  maxzime
spuriae  illae  accessiones,  qduibus  libri  sacri  apud  cos  fuerant
  aucti.  Atqui  haud  dissimilia  eorum  Palaeslinensi  Judaco
  in  Paraphrasibus  Chaldaicis  servata  sunt,  cumque
Joscphus  nulla  necessitate  compalsos  (nam  sepositis  duodue
  Estherae  fragmentis  integra  et  perpetua  fuissct  Originum
  series)  narrationi  rerum  e  libris  sacris  haustarum
illa  intulit,  non  adeo  ab  üs  abhorruisse  videntur  Judaei
Palsestinenses.  Quod  autem  in  exblicandis  patrum  bistoriis
  et  fidei  dogmatibus  fere  unn  fuerit  omnium  ratio,
certe  in  co  dissensu,  qdui  inter  ipsos  Palacstinenses  zuper
hac  re  oblinuisse  videlur,  haud  pauci  üdque  doctiorcs  Alexandrino
  wore  allegoriis  indulserint,  non  modo  plura  N.
T.  loca  subobscure  indicant,  sed  et  Josephi  exemplo
comprobatur.

Dirersorum  temporum  bistoriam  incauti  mischisse,
eamque  animorum  acerbitatem,  quam  invalescens  Christianismus
  apud  Judaeos  accendit,  parum  intellexisse  videntur,
  qui  versionem  Alexandrinam  tempore  Christi  inter
Palaestinenses  contemtim  babitam  sine  ulla  dubitatione
conienderunt  *).  Carpzovius  provocat  ad  solenne  illud

*)  kErnesti  de  odio  Judacorum  velerum  adversus  lilleras  graecen:l
  pnz.  11.  Ex  duo  ipso  —  diluilur  dubitatio  mola  adver-
        <pb n="318" />
        502

jejuniom,  quod  teste  Megillath  Taanith  pag.  50.  col.  1.  in
tristissimam  rei  hujus  inauspicatae  memoriam  die  VIII.
mensis  Thebeth  constitutum  fucrit,  et  dudum  ante  Tealmuqisterum
  actatem  acerrimum  odium  inter  Palaestinenses
  et  Graecissantes  exarsissc,  historia  templi  Oniae  comprobari
  arbitratur,  nedue  fieri  potuisse,  duin  versio  alidua,
  in  gratiam  sacrorum  Grsecissantium  concinnata,  Paluestinensibus
  admodum  erosa  tuerit.

Supervacanei  autem  profecto  laboris  esset,  ea  repetere,
  duse  contra  illam  fahulam  Talmudicam,  et  duibus
inde  adjuta  est  bistoria  hujus  versionis  apud  Judaeos,  a
viris  doctissimis  dudum  optime  sunt  disputata:  quis,  si
cetera  omnia  essent  paria,  testem  tot  seculis  Posteriorem
laudobit?  Merac  autem  sunt  conjecturae,  eaeque  ad  ceteras
  Judacorum  rationes  parum  accommodatae,  cum  invidia
  templi  Lexontopolitani  ita  augetur,  ut  Palaestinenses,
quidquid  tuerit  Alecxandrinorum  Judaeorum,  sacro  odio
detestati  esse  dicantur.  Quae  tandem  conjunctio  versionis
  Graecac  cum  templo  Oniae?  Ne  in  illius  usum  confecta
  esse  credatur.  Oniac  enim  templum  integro  fere
seculo  Dost  Ptolemacum  Philadelphum,  ad  cujus  asetulem,
si  modo  duidpiam  veri  ad’iaistom  fuerit  fabulae  notissimac,
  referenda  est  versio  Pentateuchi,  regnante  Phllometore
  conditum  esse  novimus.  Nedue  sunt  en,  qusc  de
orruptione  loci  eujusdam  Esaise  (XIX,  11.  19)  tradunsus

  locum  disputationis  Flavianae  eum,  in  quo  Palacstinis  Judaeis
  versionem  Alexandrinam  non  admodum  placuisse  diximus:
  in  quo  adeo  consentlunt  viri  dockissimi,  si  ab  ils  recesseris,
  dui  cum  Vossio  Morino  aliisque  paucs,  versionem  illam
ebraico  exemplo  praeserunt,  ul  id  pro  cerio  Concessoquc  in
illa  disputalione  sumere  lichnerit.  Cet#rum,  dui  tam  vulgata
ignoret,  eum  ad  Vener.  Carpæovii  crilic.  S.  P.  II.  c.  2.  amande.  u
        <pb n="319" />
        505

tur,  aliqua  ratione  probabilia,  ut  inde  occesio  nata  esse
Possit  réejiciendae  versionis  omnium  librorum.  Ita  nec  üs.
quoque  immoramur,  quae  ex  historia  versionis  Aquilae
ad  conlirmandam  opinionem  vulgarem  petuntur,  cum  Epiphanius,
  homo  promtioris  linguae  ad  criminand.  u,  fere
unicus  et  gravissimus  sit,  cujus  auctoritate  standum  csset,
nec  prorsus  consentanca  videantur,  duac  ipse  Hieronymus,
alias  hand  mitissimus  Judaeorum  adyersarius,  ingenue
Prolitetur?).

Sublato  igitur  fictitio  Judeeorum  Palaestinensium  et
Alexandrinorum  odio  facile  tandem  intelligitur,  dno  modo
sieri  potuerit,  ut  fere  omnis  Theologia  primorum  Ecelesinc
  Christianae  seculorum  colorem  Alesandrinum  traxerit,
et  qusmquam  plura  alia  gravissima  huc  accessisse  non
negamus,  hand  inlimam  tamen  contagionis  tam  late  grassantis
  Causam,  primis  maxime  temporibus,  in  eo  fuisse
compertum  habemus,  quod  Synagogae  Alexandrinae  tam
Pracclara  fuerat  fama,  tamque  inconcussa  auctoritas.  Cujus
  rei  argumenta  historica  persequi  si  velimus,  largissima
  quidem  dicendorum  copia  suppeteret,  sed  plenum
alcae  opus  delugimus,  cujus  tractatio  plerumque  inustos
gerit  opiniones  dogmaticas  scriptoris,  duo  nihil  fieri  potest
  turpius,  nihil  veritati  historicae  perniciosius.  Tem
alte,  cum  ca  meditaremur,  in  animum  descendit  hujus
periculi  timor,  ut,  quod  unum  masime  facit  disertum,
commoto  Dectore  verba  nos  facturos  arbifraremur,  si  publicac
  orationi,  dua  munus  Professoris  Philosophiac  ordinarii
  clementissime  demandatum  legibus  academicis  au-Spicari
  jubemur,  id  critices  ecclesiesticae  caput  seligamus,

—

*)  Commentar.  in  Habacuc.  Cap.  III.
        <pb n="320" />
        304

quod  vim  opinionum  dogmaticarum  in  historiem
  rei  Christianee  accuralius  declarat.  Enimvero
laetissimus  cxultat  animus,  dulci  oflicio  fungi,  cuojus  suavissimam
  necessitatem  singulare  REGIS  MAXIMI  beneßcium
  imposuit,  atlue  publica  pii  animi  testilicatione  Augustissimo
  Regi  et  summis  Georgiae  Augustae  Mecaenatibus
  vota  nuncupare.  Dicta  est  huic  rei  hora  XI  proximi
diei  Saturni  in  auditorio  mejore,  et  ut  faveat  praesentia
Magnisici  Domini  Prorectoris,  Illustrissimorum  S.  R.  I.
Comitum,  Patrum  Academiae  ct  Professorum  celeberrimorum,
  Doctorum  omnium  ordinum,  Commilitonum  generosissimorum,
  nobilissimorum,  ea  qua  par  est,  observantia
  vchementer  rogo  atque  obsecro.  Scrib.  d.  Sept.
MDCCLXXIX.
        <pb n="321" />
        XI.

Geschichte  des  Kelchs  im  Abendmahl.
Lemgo.  1780.

Vorrede.

Die  Absicht  dieser  Schrift  ist,  wie  schon  der  Titel  sagt,
gar  nicht  polemisch.  Die  Geschichte  des  Abendmahlkelchs,
oder,  was  mir  dießmal  gleich  viel  gilt,  die  Geschichte
der  Entstehung  der  Communion  unter  einer  Gestalt  hat
ihre  so  ganz  eigene  Knoten  und  Aufloͤsungen,  daß  es  mir
zum  Vergnuͤgen  wurde,  dieselbe  aufzusuchen,  und  daß  ich
den  Staub  der  Scholastiker  nicht  scheute,  den  Zusammenhang
  aller  hieher  gehoͤrigen  Begebenheiten  voͤlliger  zu  finden,
als  er  bisher  bekannt  war.  Furcht  vor  den  Scholastikern  des
zwoͤlften  und  dreizehnten  Jahrhunderts  ist  ohnedieß  ungerecht,
da  Praͤcision  und  Deutlichkeit  ibres  Vortrags,  selbst  auch  bei
Untersuchung  der  weitgetriebensten  Fragen,  den  Leser  auf  eine
hoͤchst  angenehme  Art  fesseln  koͤunen.

Georg  Kalirtus  §)  und  Johann  Andr.  Schmid  o)  sind

*)  Dissertatio  de  communione  sub  utraque  specie  cum  Cassundri
  dialogo  de  eodem  argumento.  Heimstadii.  1642.  4.

X)  De  fatis  Calicis  Eucharistici  in  Ecclesia  Romana  a  Concllio
Constamiensl  ad  nostra  usdue  tempora.  Helmstadii  1708.

Spittlers  sämmtl.  Werke  VIII.  Bd.  20
        <pb n="322" />
        506

bei  dieser  Geschichte  die  zwei  größten  meiner  Vorgänger.  Wie
belohnt  fühlte  ich  mich  für  alle  Mühe  auch  oft  mißlungener
Forschungen,  in  Gesellschaft  mit  dem  ersien  auf  einem  Weg
zu  gehen,  und  die  Größe  des  gelehrtesten  lutherischen  Theologen
  des  ganzen  vorigen  Jahrhanderts  recht  in  der  Nähe  kennen
  zu  lernen.  Schmid  ist  in  dem  Theil  der  Geschichte,
welchen  er  mit  seinem  Amts-Vorfahrer  gemein  hat,  nichts
weiter  als  Epitomator:  aber  die  Geschichte  der  böhmischen
Kelchforderungen  und  der  Trientischen  Verhandlungen,  erzählt
er  in  einer  so  feinen  fruchtbaren  Kürze,  daß  man  ihm.  sehr
gern  einen  Platz  in  der  nehmlichen  Linie  mit  Kalirtus  einräumt.


Der  vielleicht  manchem  Auge  anstötßzige  Reichthum  meiner
  Citaten  zeigt  noch  einige  andere  neuere  Schriften,  welche
ich  nicht  ohne  allen  Nutzen  nachgeschlagen  habe.  Um  einem
solchen  leicht  geärgerten  Auge  einige  Erleichterung  zu  verschaffen,
  warf  ich  den  größten  Theil  der  Citaten  in  einen  Anhang;
wie  man  das  Urkundenbuch  jeder  Geschichte  besonders  beilegt.
Gegen  den  Kenner  werde  ich  mich  vielleicht  mehr  wegen  Mangels
mancher  Citaten  vertheidigen  müssen,  als  wegen  Ueberflusses
derselben.  Von  mehreren  Fällen  gedenke  ich  hier  nur  eines
einzigen.  «

Unter-denSynodalchkoidnungendeöviekzcbntcitJabw
hunderts  findet  man  haͤufige  Gesetze  wegen  des  Kelchs,  aus
welchem  Layen  und  besonders  auch  Kranke  communicirt  wurden.
  Der  erste  Aublick  solcher  Stellen  trögt  gewoͤhnlich,  daß
man  eine  neue  gewisse  Spur  der  Communion  unter  beiden
Gestalten  gefunden  zu  baben  glaubt.  Bei  sorgfältigerer  Vergleichung
  siehr  man,  daß  in  diesem  Kelch  die  Hostien  sich  befanden,
  und  nicht  der  Wein  in  demselben  gereicht  wurde.  Ich
übergieng  also  alle  solche  ungewisse  Spuren,  und  vielleicht
        <pb n="323" />
        307

weiß  mir  der  scharfsinnigere  Forscher  wenig  Dank  dafür,  daß
ich  lieber  beqguemern  Lesern  weniger  unangenehm  seyn  wollte,
als  ihm  Materialien  geben,  aus  welchen  er  sich  das  Ganze
auch  da  noch  hätte  zusammen  setzen  können,  wo  ich  nicht
Augenmaaß  genug  hatte,  das  Zusammenpassen  der  Bruchstücke
  zu  sehen.

K.  1.

Man  kann  als  entschieden  annehmen,  daß  der  allgemeine
öffentliche  Gebrauch  des  Kelchs  im  heiligen  Abendmahl  bis
ins  zwölfte  Jahrbundert  ununterbrochen  fortgedauert  habe.
Mehrere  der  einsichtsvollsten  katholischen  Schriftsteller  haben
es  anerkannt3),  und  die  Sache  ist  ouch  so  klar,  daß  sie  dabei
  kaum  besonderes  Lob  der  Wahrheitsliebe  verdienten.

Einige  einzelne  Beispiele  mögen  sich  zwar  etwa  auch  in
diesen  Jahrhunderten  auftreiben  lassen,  daß  hie  und  da  einer

*)  Von  vielen,  welche  hier  genannt  werden  könnten,  führe  ich
nur  drei  der  bewährtesten  Zeugen  an:  Cardinal  Bona,  ein
sehr  gültiger  Richter  in  Materien  des  kirchlichen  Alterthums
Rer.  Liturg.  L.  II.  18.  Certum  est  omnes  passim  ciericos  ac
laicos,  viros  et  mulieres  sub  utraquc  sbecle  myo'steria  antiqultus
  sumsissc.  Semper  et  ubique  ab  Ecclesiae  Primordiis  usdue
  ad  scculum  duodecimum  sub  specie  panis  et  vini  communicarunt
  fideles.

Mabillon  in  Commem.  praeßxa  Musei  Italici.  T.  II.  pag.  61.
Communionen  sub  utraque  specie,  viguisse  ad  initia  secult
duodecimi,  constat  ex  iis,  qui  tunc  Horchant,  anctorihus  —  —
Cuo  proinde  tempore  communlo  sub  utraduo  specie  ab  Ecciesiu
  immutubiliter  retinchatur.  «

Herr  Fürst  Abbt  Gerbert  in  seinen  gelehrten  disquiaitioni-20

  *
        <pb n="324" />
        308

bloß  die  Hostie  und  nicht  den  Kelch  empfieng,  daß  man  besonders
  zu  Kranken  und  Sterbenden,  welchen  man  eilends
noch  ein  Viatikum  geben  wollte,  oft  nur  die  geweihte  Hostie
und  keinen  Wein  brachte.  Aber  was  würde  sich  nicht  endlich,
und  besonders  in  der  Art,  das  Abendmahl  zu  halten,  beweisen
  lassen,  wenn  uns  solche  einzelne  besondere  Fälle  zum  Beweis
  einer  allgemeinen  Gewohnbeit  dienen  könnten,  wenn  wir
als  allgemein  angenommene  Richtschnur  ansehen  sollten,  was
oft  Andacht  ohne  Einsicht  unternahm,  was  irgend  jemals  cin
nachläßiger  oder  klügelnder  Priester  im  einzelnen  Fall  tbat.
Soll  es  auch  Gewohnheit  gewesen  seyn,  in  nomine  Patria,
et  filia  et  Spiritua  sancta  zu  taufen,  weil  einmal  ein  Paar
Geistliche  in  Bayern  so  getauft  haben?

Bekannt  ist  wohl  auch,  daß  in  sehr  vielen  Kirchen  bei
der  Messe  am  Rüsitag  gar  kein  konsekrirter  Wein  genossen
wurde.  Von  der  Charfreitagmesse  wurden  Hostien  aufgchoben,
  und  allein  mit  diesen  wurde  die  Messe  des  folgenden
Tages  gehalten  7).  Aber  der  Fall  gehört  gar  nicht  hieher.
Denn  diese  Kirchenceremonie  hatte  ihre  ganz  besonderen  Veranlassungen,
  und  selbst  der  Priester  genoß  an  diesem  Tage  keinen
  geweihten  Kelch,  also  ist  auch  diese  Gewohnheit  kein  Anfang
  der  Periode,  da  den  Layen  der  Kelch  allgemein,  entzogen
wurde.  Und  wenn  eine  solche  missa  preesanctilicatorum
nächste  historische  Veraulassung  zu  jenem  allgemeinen  Verbot

——..—

bus  Uurgicis.  Tom.  I.  pag.  389  kritt  diesen  Urtheilen  aus  eigener
  Einsicht  vollkommen  bei.

Es  erregt  Unwillen,  wenn  man  sieht,  wie  Bossuet  in  seiner
Schrift  von  der  Communion  unter  einer  Gestalt  einen  so  klar
bewiesenen  historischen  Sah  durch  die  auffallendste  Chieane  hinwegzudrehen
  sucht.

)  v.  Ordo  Komanus,  a  bleich.  Hiltorpio.  Colon.  1588  fol.  editus.
        <pb n="325" />
        509

der  Kirche  gewesen  wäre,  so  hätte  dieses  Verbot;  vorzüglich
in  der  griechischen,  und  nicht  in  der  lateinischen  Kirche  entstehen
  sollen,  denn  jene  machte  sogar  schon  im  Jahr  692  )
wegen  dieser  Art  von  Messen  ein  eigenes  Gesetz,  konsekrirte;
die  ganzen  großen  Fasten  hindurch,  nur  des  Sonntags,  und
brauchre  in  den  übrigen  Tagen  der  Woche  die  am  Sonntas
geweihten  Hostien  *9).

Eben  so  wenig  ist  der  Gebrauch  der  Trinkröhren  bei  dem
Abendmahl  eine  der  ersten  Spuren  oder  Annäherung  zum
Kelchraub.  Schon  im  neunten  Jahrhundert  brauchte  man
solche  Röhren  bei  der  Communion  7990).  Die  Röômische  Kirche
hatte  sie  noch  früber.  Nicht  nur  das  Volk,  sondern  in  vielen
  Kirchen  auch  die  Priester  tranken  durch  dieselbe.  Weit
über  vierhundertjähriges  Alter  harte  also  diese  Gewohnheit,  da
man  anfieng,  den  Layen  den  Kelch  zu  nehmen:  ist's  demnach
wahrscheinlich,  daß  sie  in  so  genauer  historischer  Verbindung
mit  der  allgemeinen  Entziehung  des  Kelchs  stehen  soll,  besonders
  da  kein  einziger  der  Alten,  welche  doch  wohl  am  besten
wissen  konnten,  durch  was  für  Veranlassungen  diese  Gewohnheit
  aufgekommen  sey,  auch  nur  von  ferne  darauf  deutet.
Zwar  ist's  unleugbar,  daß  zum  Theil  ebendieselben  Gründe,
wodurch  man  sich  nach  und  nach  auf  den  Gedanken  leiten
ließ,  den  Genuß  des  Kelchs  zum  Privilegium  für  den  meßhaltenden
  Priester  zu  machen,  auch  den  Gebrauch  dieser  Trinkröhren
  empfohlen;  —  Eckel  aus  dem  Becher  zu  trinken,  an
welchem  man  Spuren  sah  oder  zu  sehen  glaubte,  daß  schon

*)  Leonis  Allatii  dissertatio  de  missa  Presanctllcatorum  eubzuncta
  libro  de  Consensu  Ecclesich  Occidentalie  atque  Orientalis.
  Colon.  Agripp.  1648.  4.
7y)  Canon  52.  Syn.  Trullanee.
%  Gerberti  disquisit.  Hurgic#e.  Tom.  I.
        <pb n="326" />
        310

ein  anderer  daraus  getrunken  hat;  abergläubische  Furcht,  ein
Tropfen  des  geheiligten  Weins  moͤchte  verloren  gehen.  Aber
in  welches  Jahrhundert  müßte  man  nicht  zurücksteigen,  wenn
man  hier  den  ersten  Faden  unserer  gegenwärtigen  historischen
Entwicklung  anknüpfen  wollte?  Und  die  Frage  kann  hier  nicht
seyn,  wann  die  Vordersätze  aufgekommen  seyen,  durch  welche
man  endlich  darauf  gebracht  wurde,  die  Einsetzung  Chrisü  so
willkürlich  zu  ändern,  sondern  wenn  man  endlich  auc  gewissen,
  vielleicht  schon  längst  angenommenen,  Vordersätzen  eine
allen  vorhergehenden  Jahrhunderten  so  ganz  uneutdeckte  Folgerung
  gezogen  habe.  Für  die  Logik  der  Menschen  und  be,
sonders  der  Theologen  gibt  es  eine  eigene  Geographie  und
Chronologie.  Eine  Folgerung,  welche  uns  jetzt  so  ganz  nothwendig
  in  die  Augen  zu  fallen  scheint,  blieb  vor  ein  paar
Jahrhunderten  vielleicht  dem  schärfsten  Denker  noch  unbemerkt,
oder  war  bei  ihm  mehr  ungefähr  entfallener  Ausdruck  als
belles  Anschauen  der  Wahrheit  der  Sache,  konnte,  wenn  etwa
auch  einige  Köpfe  so  weit  in  die  Ferne  sahen,  nicht  in  allgemeine
  Circulation  kommen,  weil  der  große  Haufen  zur  Annahme
  derselben  gar  nicht  genug  vorbereitet  war.  Erst  alsdann,
  wenn  sich  etwas  auch  dem  menschlichen  Auge  sichtbar
wirkend  in  der  großen  Kette  der  Weltbegebenheiten  zeigt,  erst
alsdann  ergreift  der  philosophische  Geschichtforscher  die  bemerkte
  Spur.

.  2.

Bis  zu  Ende  des  eilften  Jahrhunderts  ist  es  also  einmüthige
  Stimme  aller  Kirchenväter,  Päbsie,  Concilien  und
anderer  Statuten,  daß  bei  dem  Abendmahl  des  Herrn  Brod
und  Wein  genossen  werden  soll.

Fast  über  keine  Materie  war  seit  Paschafius  Zeiten  bis

Fregor  VII.  so  viel  geschrieben  worden,  als  vom  Leib  und
        <pb n="327" />
        511

Blut  des  Herrn,  fast  in  keinem  andern  Anx#ikel  so  sehr  als  in

diesem  haben  sich  die  theologischen  Begriffe  dieser  drei  Jahrhunderte
  immer  fesier  und  unwiderleglicher  gebilder,  siud  durch
neue  Kirchengewohnheiten  erweitert  und  ofe  unerwartet  bereichert
  worden:  aber  noch  zeigt  sich  in  dem  ganzen  Zeitraum,
keine  Spur,  daß  auch  einer  der  ppitzfindigsten  Scholastiker.
darauf  gefallen  wäre,  der  Kirche  zu  rathen,  den  Kelch  vom
Abendmabl  hinweg  zu  lassen.

Allzu  schüchtern  waren  die  Lebrer  dieses  Zeitalters  gewiß
nicht.  Deun  ganze  Coneilien,  selbst  unrer  dem  Vorsitz  des
rdmischen  Bischofs,  drückten  sich  sogar,  wenn  sie  ein  Glaubensbekenniniß
  aufsetzten,  so  massiv  aus  5),  daß  man  in  folgenden
  Zeiten,  da  doch  die  Lehre  von  der  Brodverwandlung
schon  Kirchengesetz  zu  seyn  schien,  sorgfältig  zu  warnen  Ursache
  fand,  solche  Konfessionen  nicht  allzu  genau  zu  nehmen.

Mit  Schauer  und  Abschen  liest  man  die  Fragen,  welche
im  neunten  Fabrhundert.  besonderc  bei  der  immer  mehr  reifenden
  Lehre  der  Brodverwandlung  zum  Vorschein  kamen.
Schon  der  Name  Sterkoranismus,  wenn  es  auch  nie  eine
Parthie  gegeben  haben  sollte,  welche  sich  wirklich  dofür  erklärte,
—  beweist  hinlänglich,  wie  weit  man  casuistische  Spitzfindigkeit
  und  profanes  Fragspiclen  in  der  heiligsten  Sache  getrieben
hatte:  aber  alles  kam  doch  damals  nur  noch  darauf  an,  die
Art  der  Gegenwart  des  Leibes  und  Bluts  Christi  im  Abend-»)

  Der  Cardinal  Humbert  setzte  die  Widerrufungsformel  auf,
welche  der  Archidiakon  Berengar  auf  der  römischen  Synode
im  Jahr  1059  beschwören  mußte.  Sie  kam  nachher  guch  in
Gratians  Sammlung,  und  der  aucior  Glossæ  Gratiani  setzt
die  Warnung  bei,  man  müsse  dieses  Glaubensbekenntniß  mit
Bedacht  zu  verstehen  suchen,  sonst  könne  man  durch  dasselbe  in

eine  größere  Ketzerei  verfallen,  als  Berengars  gewesen.  Vergl.
Lildebrandi  hist.  Concilior.  pag.  265.
        <pb n="328" />
        312

mahl  zu  bestimmen,  Ausdruͤcke  fuͤr  dieselbe  zu  finden,  welche
der  allgemeinen  Volksmeinung  und  so  manchen  ökonomischsinnreichen
  Veranstaltungen  der  Kirche  gemäß  seyn,  zugleich
auch  den  spitzfindigen  Philosophen  dieser  Zeitalter  alle  Künste
unmöglich  machen  sollten,  dem  kirchlichen  Sprachgebrauch  einen
  gelindern  Sinn  zu  unterschieben.  War  erst  darüber  wenigstens
  so  weit  ausgestritten,  daß  man  ohne  Furcht  der  Verketzerung
  von  der  einmal  eingeschlichenen  oder  angenommenen
Lehrform  nicht  abgehen  durfte:  so  griff  man  nach  weitern
Untersuchungen.  Etwas  muß  immer  da  seyn,  an  dem  gerechtet
  und  gebürstet  wird,  und  zum  Unglück  oder  zum  Glück
waren  in  diesen  Zeitaltern  immer  nur  einzelne  Lehrpunkte,
und  nie  das  ganze  System  nach  dem  wechselsweisen  Verhältniß
  aller  seiner  Theile,  über  dessen  Bestimmungen  gestritten,
und  dessen  oft  kleinste  Partialbegriffe  erdrtert  werden  sollten.

g.  8.

Die  Scholastiker,  deren  Theologie  fast  ein  bloßes  Raͤthselbuch
  war,  und  die  bei  jedem  kleinen  Umstand  puͤnktiich  wissen
  wollten,  warum  es  gerade  so  und  nicht  anders  geschehen,
kamen  freilich  auch  schon  auf  die  Frage,  warum  Brod  und
Wein  genossen  werden  soll,  da  man  doch  schon  unter  jedem
dieser  beiden  den  ganzen  Christus  genieße.  Aber  wie  es  ihnen
nie  an  Fragen  fehlt,  so  auch  nie  an  Antworten.  Einer  derselben
  vom  ersten  Rang  gab  folgende  Ursache  an  5):  Brod
bedeute  den  Leib#  Wein  die  Seele,  denn  der  Wein  erzeuge
Blut  und  im  Blut  sey  die  Seelc:  Brod  und  Wein  müsse  ge-)

  IV.  sentent.  dist.  n.  Sed  duare  sub  dyuplici  specie  sumitur,
cum  sub  alterutra  tolus  sit  Christus?  ut  ostenderetur  tolam
humanam  naturam  assumsisse,  ut  totam  redimeret.  Dauis
enim  ad  carnem  refertur,  vinum  ad  animam:  quia  vinum
        <pb n="329" />
        515

nossen  werden,  als  thätiges  Bekenntniß,  daß  Ehristus  Leib
und  Seele  erlöer  habe.  Zwar  sey  es  wie  bei  dem  Manna
der  Israeliten.  Wer  allein  das  Brod  genieße,  genieße  nicht
weniger  als  derjenige,  welcher  auch  den  Kelch  trinke,  aber
man  müsse  nun  doch  beides  genießen,  und  sich  dadurch  öffentlich
  für  jene  zwei  wichtige  Lehren  bekennen.

Petrus  Lombardus  genoß  im  zwölften  Jahrhundert  ein
theologisches  Ansehen,  das  jetzt  kein  orthodorer  oder  heterodorer
Theologe  mehr  erhalten  kann.  Seine  Meinung  ist  also  nicht
nur  als  Meinung  des  Privaklehrers  sehr  wichtig,  sondern  als
Meinung  des  Mannes,  nach  welchem  sich  sein  ganzes  Zeitalter
  bildere,  über  dessen  theologisches  Compendium  mehr  als

operatur  sangufnem,  in  quo  sedes  animæ  a  physsicis  esse  dlcitur.
  Hdeo  ergo  in  daahus  specichus  celehratur,  ut  animæ
et  carnis  susceptio  in  Christo,  ut  utriusque  liberatio  in  nobis
signilicetlur.  Valet  enim,  ut  Ambrosins  ait,  ad  tuitionem  corporis
  et  animo,  duod  percipimus:  quia  caro  Christi  pro  salute
  corporis,  sanguis  vero  pro  anima  nostra  oflertur,  sicut
Profiguravit  Moses.  Caro,  inqduit,  pro  corpore  nostro  oflertur,
sanguis  pro  anima:  sed  tamen  sub  utraque  specie  sumitur
dotus,  ducd  ad  utrumque  valet,  dula  sup  utraque  sumitur
Christus.  Sed  si  in  allera  (lantum  sumeretur,  ad  alterius  tantum
  id  est  anim#e#  vel  corboris  non  utrinsque  pariler  tuitionem
valere  sianisicaretur.  Suh  utraque  specie  tamen  totus  sumitur
  Christus,  nec  plus  sub  utraque,  nec  minus  sub  altera  tantum
  sumitur.  Eadem  enim  ralio  est,  ut  ait  Bil.  in  corpore
Christi,  quæ  in  manna  pracessit.  De  quo  dicitur.  Qui  plus
collegerat,  non  hahnit  amplius,  nec  qui  minus  Paraverat,  habuit
  minus.  Et  licet  sup  uiraque  specie  sumatur  totus  Christus
  lamen  non  sit  conversio  panis  nisi  in  carnem,  nec  vini
nisi  in  saKnguinem.  Nec  debem  dici  duo  sacramenta,  sed
unum:  quia  sub  utraque  specie  idem  sumitur.  Neque  debet
iterari  sacramemum,  quia  benedictio  non  repetitur  super  sbeciem
  candem.
        <pb n="330" />
        514

drei  Jahrhunderte  lang  unermädet  kommentirt  wurde.  Theils
schon  seine  Zeitgenossen,  kheils  noch  mehr,  etliche  Theologen
des  folgenden  Zeitalters  wollten  zwar  einige  dogmatische  Unrichtigkeiten
  in  seinen  Sentenzen  finden;  die  Pariser  Fakultät
verurtheilte  wirklich  auch  mehrere  Sätze  derselben  2):  aber  die
hier  angeführte  Meinung  von  der  Nothwendigkeit  des  Abendmahls
  unter  beiden  Gestalten  ist  nicht  darunter;  also  auch
diejenigen,  welche  doch  darauf  ausgiengen,  Hoterodorien  bei
dem  Lombardus  zu  finden,  unterstunden  sich  doch  nichr,  diesen
  Satz  anzuzeichnen.  Es  muß  so  ganz  unstreitig  angenommene
  Lehre  gewesen  seyn,  daß  Brod  und  Wein  im  Abendmahl
  genossen  werden  muͤssen.

Ein  noch  aͤlterer  Pariser  Theologe,  der  durch  seinen  Schüler
  Abaͤlard  beruͤhmte  Wilhelm  (A),  erklaͤrte  es  zwar  geradehin
  fuͤr  Ketzerei,  wenn  man  nicht  glauben  wolle,  daß  unter
dem  Brod  oder  unter  dem  Wein  der  ganze  Christus  genossen
werde:  aber  er  versichert  zugleich,  daß  die  Kirche  das  Sakrament
  unter  beiderlei  Gestalten  unverändert  beibehalten  habe,
um  sich  das  Leiden  Christi  desto  lebhafter  darzustellen.  Und
ein  berühmter  Theologe  zu  Lüttich,  Zeitgenosse  des  Petrus
Lombardus,  ein  Mann,  der  sonst  gewiß  in  der  Lebre  vom
beiligen  Abendmahl  Elferer  für  seine  Dogmatik  war,  erklärte
geradehin  (B):  Es  sey  nicht  recht,  Brod  ohne  Wein,  oder
Wein  ohne  Brod  zu  genießen.

Die  angesehensten  Lehrer  der  französischen,  italienischen
und  deutschen  Kirche  kennen  in  der  Mitte  des  zwölften  Jahrhunderts
  noch  gar  keine  Entziehung  des  Kelchs,  und  drücken
sich  so  aus,  daß  man  deutlich  sieht,  sie  würden  dieselbe
äußerst  migbilligt  haben,  wenn  sie  sie  je  gekannt  hätten.

6)  Man  findet  diesen  catalogum  errorum  gewöhnlich  hinter  jeder
Oktavausgabe  des  Lombardus.
        <pb n="331" />
        316
*  -*

In  England  aber  dachte  man  daimals  schon  anders,  und
man  kann  gleichsam  die  Spur  ergreißen,  wo  sie  so  eben  anfiengen,
  anders  zu  denken.  »

Robert  Pulleyn  (C),  ein  gleich  großes  Licht  für  Orford,
als  Peter  Lombardus  für  Paris  war,  will  Christi  Einsetzung
des  Abendmahls  durchaus  nicht  geändert  haben.  Das  Brod
soll  nicht  in  den  Wein  getaucht,  sondern  jedes  besonders  von
dem  Priester  genossen  werden.  Was  aber  die  Layen  betreffe
(sagt  er),  so  babe  Christus  dem  Gutdönken  seiner  Braut  der
Kirche  überlassen,  wie  ihnen  das  Abendmahl  gereicht  werden
soll.  Und  hier  sey  es  eine  schoͤne  Einrichtung,  daß  diesen
bloß  Brod  ausgetheilt  werde,  weil  so  leicht  vom  Wein  verschöttet
  werden  mochte,  besonders  wenn  man  ihn  zu  Kranken
bringe.

So  entscheidend  diese  Stelle  lautet,  als  ob  man  schon
damals  dem  Layen  überhaupt  keinen  Kelch  mehr  gegeben  hätte,
so  lenkt  doch  eben  dieser  Theologe  sogleich  darauf  wieder  ein,
und  billigt  es,  wenn  man  dem  Kranken,  der  die  Hostie  allein
nicht  schlucken  könne,  auch  den  gesegneten  Wein  zu  trinken
  gebe.

Communion  unter  einer  Gestalt  war  gewiß  noch  nicht
sehr  allgemein,  wenn  man  den  gesegneten  Wein  sogar  noch
zu  Kranken  brachte.  Eine  Art  von  Spülkelch  war  um  diese
Jeit  schon  in  manchen  Kirchen,  wenigstens  bei  einzelnen  Gelegenheiten,
  gewöhnlich.  Comwunion  unter  beiden  Gestalten
muß  also  noch  sehr  häufig  und  allgemein  gangbar  gewesen
seyn;  daß  hier  auf  den  Fall,  wenn  der  Kranke  die  Hostie
nicht  sollte  schlucken  können,  nicht  bloß  den  Spülkelch,  sondern
  selbst  den  geweihten  Wein  zu  geben,  gerathen  wird.

Sollt’  es  eine  unwahrscheinliche  Beschuldigung  seyn,  daß
        <pb n="332" />
        316

es  die  englische  Kirche  war,  welche  den  Anfang  machte,  den
Layen  den  Kelch  zu  enthieben?  Zu  eben  der  Zeit,  wo  noch
kein  einziger  Theologe  der  uͤbrigen  Reiche  diese  neuaufgekommene
  Gewohnheit  kannte,  wo  sie  sich  fast  mit  ausdrücklichen
Worten  dagegen  erklären,  auf  allerhand  dogmatische  Künste
denken,  um  die  Lehre  von  der  Concomitanz  gegen  einen  starken
  Einwurf  zu-retten,  zu  eben  der  Zeit  rühmt  sie  der  berühmteste
  Theologe  der  englischen  Kirche  schon  als  eine  ordentliche
  kirchliche  Einrichtung.  Er  spricht  mit  Eifer  gegen  die
Gewohnheit,  das  gesegnete  Brod  in  den  Wein  bloß  einzutauchen,
  und  setzt  derselben  als  eine  bessere  Methode  entgegen,  dem
Layen  den  Kelch  ganz,  zu  entziehen,  weil  hier  die  Gefahr,
etwas  von  dem  gesegucren  Wein  zu  verschütten,  offenbar  weit
sicherer  vermieden  werde.  Nirgends  gerade  mehr  als  in  England
  war  Intinktion  gleichsam  gesetzmäßig  gewöhnlich,  oder
wenigstens  kaum  vor  Roberts  Zeiten  in  vier  englischen  Kirchen
  so  aufgekommen,  daß  man  sie  als  sehr  vortheilhaft
empfahl.  Kaum  zwanzig  Jahre  vor  Roberten  schrieb  Ernulph,
Bischof  von  Rochester  2),  einen  ausführlichen  Brief,  um  diese
neuc  Gewohnheit  zu  bertheidigen,  von  welcher  er  nun  schon
als  von  einer  ganz  alltäglichen  Mode  spricht,  die  aber  doch,
wie  alles  Neuaufgekommene,  noch  häufige  Gegner  findet.  Seine
Gründe  sind  größtentheils  fast  ganz  ebendieselben  als  diejenigen,
welche  für  die  gänzliche  Entzichung  des  Kelchs  in  der  Folge
gebraucht  wurden.  Auch  er  beruft  sich  darauf,  daß  es  in  der
Gewalt  der  Kirche  stehe,  solche  Aenderungen  zu  machen;  auch

Dacherü  Spicileg.  (Ed.  prim.)  Tom.  II.  Epistola  Ernulift  ad
Walchelinum.  Daß  Ernulph  Bischof  gerade  zu  Rochester  war,
bringe  sehr  viel  Zusammenhang  in  diese  Geschichte,  wenn  man
sich  erinnert,  daß  Robert  Pulleyn  bei  eben  derselben  Kirche  als
Archidiakonus  stand.
        <pb n="333" />
        517

ihnm  isi's  einzig  darum  zu  thun,  daß  bei  ordentlicher  Austheilung
  des  Kelchs  manche  verdriehliche  Fälle  vorkommen,  wo
das  Blut  des  Herrn  fast  unvermeilich  entweihr  werde.  Zwar
war  man  überhaupt  auch  in  Frankreich  und  Italien  wahrscheiulich
  durch  die  Berengariusischen  Streitigkeiten  auf  mancherlei
  Einfälle  gebracht  worden,  dem  Abendmahl  des  Herrn
recht  finnreiche  Ehrenbezeugungen  zu  erweisen  Aber  die  Päbste
verboten  sowohl  in  Privatschreiben  als  in  Synodalschlüssen
auch  nur  die  Intinktion,  und  befahlen,  daß  Brod  und  Wein
besonders  genossen  werden  soll  (I)).  An  den  Ausweg,  dem
Lapen  lieber  den  Kelch  ganz  hinweg  zu  nehmen,  scheint  hier
noch  Niemand  gedacht  zũ  haben.

Selbst  in  England,  zu  einer  so  gewöhnlichen  Sache  auch
Ernulpo  die  Intüktion  macht,  muß  sie  nun  doch  so  eben
kaum  erst  enestanden  seyn.  Deun  nur  zehn  Jahre,  ehe  Ernulph
  schrieb,  weiß  der  Erzbischof  von  Canterbury,  Anselm,
noch  gar  nichts  von  einer  solchen  Weise,  noch  viel  weniger
kennt  er  den  schönen  Einfall,  überhaupt  den  Gebrauch  des
Kelchs  nur  auf  die  Geißtllichkeir  einzuschränken  (E).

Wie  sich  doch  oft  bie  wichtigsie  Sache  innerhalb  dreißig
Jahren  ändern  kann!  Die  Menschen  kommen  gleichsam  wie
Träumende  dazu;  erst  nachdem  die  Veräuderung  schon  eine
geraume  Zeit  geschehen  ist,  schiagen  sie  die  Augen  auf,  und
wußten  nicht,  wie  ihnen  geschah.  In  den  ersten  zehn  Jahren
des  zwölften  Jahrbunderts  ist  es  in  England  noch  allgemeine
Gewohnheic,  bei  dem  oͤffentlichen  Gebrauch  des  Abendmahls
Wein  und  Brod  besonderé  zu  geniehen;  im  zweiten  Deccennium
ist  schon  Intinktion  sehr  gewöhnlich,  und  weil  man  mit  dieser
nicht  zufrieden  isi,  da  sie  dem  gesuchten  Endzweck  nicht  entspricht,
  so  versällt  man  im  dritten  Jahrzehnd  auf  die  Gewohnheit,
  auch  bei  dem  öffentlichen  Gebrauch  des  Abendmahls
  dem  Lapen  den  Kelch  zu  entziehen.
        <pb n="334" />
        318

Was  es  nicht  auch  austrägt,  wie  eine  gewisse  Meinung
in  der  Welt  eingefuͤhrt  wird!  Mancher  Bischof  des  eilften
Jahrhunderts  haͤtte  viell  eicht  vorher  auch  den  Einfall  haben
koͤnnen,  der  Besorgniß  einer  mannigfaltigen  Entweihung  des
Bluts  des  Herrn  auf  diese  Art  auszuweichen.  Aber  sein  Einfall,
  wenn  er  auch  damals  alles  zu  erwartende  Glück  gehabt
hätte,  wäre  höchstens  von  seiner  Dicese,  oder  etwa  auch  aus
Nachahmung  von  ein  Paar  benachbarten  Dibcesen,  und  wahrscheinlich
  nur  auf  eine  Zeitlang  angenommen  worden,  bis  einer
  seiner  Nachfolger  wieder  auf's  Neue  eine  Veränderung  gemacht
  hätte.

Da  nun  dieser  Einfall  in  der  ersten  Hälste  des  zwölften
Fahrhunderts  kam,  so  batte  er  mehr  zu  sagen.  Der  Zulauf
studirender  Jünglinge,  welchen  etwa  vorher  berühmte  Klosterund
  Siiftsschulen  hatten,  ließ  sich  mit  der  Menge  nicht  ver--gleichen,
  welche  nun  aus  den  verschiedensten  Gegenden  und
Ländern  nach  Paris  und  Orford  zusammenströmte.  Eine
neue  Meinung,  an  einem  solchen  Ort,  vor  einem  so  folgsamen
  Publikum,  als  bier  zu  erwarten  war,  vorgetragen,  und
von  dem  Ansehen  eines  berühmten  Kehrers  unterstützt,  mußte
eben  so  schnell  als  unvermerkt  in  die  allgemeinste  Circulation
kommen.  Robert  Pulleyn  hatte  zu  Orford  und  zu  Paris,
wahrscheinlich  über  seine  eigenen  Semtenzen,  gelesen;  konnte  er
in  einer  erwünschtern  Lage  seyn,  urn  allen  möglichen  Einfluß
auf  sein  Zeitalter  zu  haben?  Sein  Ansehen  zu  Paris  war  so
groß,  daß  selbst  der  beilige  Bernhard  nach  England  schrieb,
man  moͤchte  ihn  doch  nicht  zurückrufen.  Und  doch  —  wie
sich  oft  noch  so  entscheidend  scheinende  Umstände  in  der  Welt
gegen  einander  aufheben  —  weil  Pulleyns  Sentenzen,  (wer
weig  warum  2)  nicht  herrschendes  Compendium  der  Dogmo.,
tik  wurden,  weil  unmittelbar  auf  ihn  ein  Mann  folgte,  dessen
Buch  gleichen  Titels  in  Kurzem  fast  einziges  Buch  aller  Theo-
        <pb n="335" />
        519

logen  war,  und  in  diesem  kein  Wort  von  der  neuen  Meinung
stand,  so  geht  es  mit  Ausbreitung  derselben  viel  langsamer,
als  man  erwarten  sollte.  Jwar  war  sie  selbst  auch  bei  Pullepn
  mehr  nur  als  guter  Narh,  denn  als  Thesis  vorgetragen,
aber  den  Schritt  vom  guten  Rath  bis  zum  verpflichteten
Glaubensartikel  nahmen  die  Theologen  dieses  Zeitalters  sonst
nicht  so  schwer,  es  muß  also  in  den  äußern  Umständen  seine
gute  Ursache  gehabt  haben,  warum  es  dießmal  so  langsam
gieng.

g.  5.

Sehr  häufig  sieht  man  die  Lateranische  Spnode  vom
Fabr  1215,  die  sich  sonst  in  der  Geschichte  der  Lehre  vom
Abendmahl  so  auszeichnend  hervorthat,  auch  bier  als  eine
neue  Epoche  an.  Ich  zweifle  ob  mit  Grund,  denn  man  kann
die  Brodverwandlung  glauben,  ohne  noch  an  Hinwegnahme
des  Kelchs  zu  denken;  sogar  Lehre  von  der  Concomitanz
war  lange  Zeit  vollkommen  herrschend,  ohne  daß  man  es  als
eine  nothwendige  Folge  dieser  Meinung  angesehen  hätte,  dem
Layen  den  Kelch  zu  entziehen.  Ueberhaupt  hat  wohl  diese
Synode  auf  ihr  eigenes  Zeitalter  den  unmittelbar  schnellen
und  großen  Einfluß  nicht  gehabt,  den  man  öfters  vermuthet.
Innocenz  hane  die  ganze  Synode  viel  zu  sehr  beinahe  zu  seinem
  Possenspiel  gemacht  7),  daß  ihr  Angedenken  in  den  Zeiten,
  wo  alles  noch  in  lebhafter  Erinnerung  war,  unmöglich
angenehm  seyn  konnte,  und  wenn  anders  die  theologische  Fakultät
  zu  Paris  ihre  Dogmatik  recht  verstund,  so  glaubte
man  noch  ein  ganzes  Jahrhundert  nach  dieser  Synode,  daß
Lehre  von  der  Brodverwandlung,  nach  dem  Sinne,  wie  sie

*)  Mauhmus  Paris  ad  a.  1215.
        <pb n="336" />
        520

nun  die  roͤmische  Kirche  nimmt,  in  dem  bekannten  Kanon
der  Lateranischen  Synode  noch  gar  nicht  entschieden  sey.  Ungefähr
  um  das  Jahr  130é4  stellte  ein  Dominikaner  Johann
zu  Paris  die  Hypotbese  auf,  Brod  und  Wein  könne  vielleicht
im  Abendmahl  eben  so  mit  dem  Leib  und  Blut  Christi  vereinigt
  seyn,  wie  die  göttliche  Natur  unsers  Erlösers  mit  der
menschlichen.  Er  versichert  dabei,  seine  Meinung  sogleich  aufzugeben,
  sobald  man  ihm  beweisen  könne,  daß  durch  irgend
ein  Kirchengesetz,  es  sey  Synodalschluß  oder  päbstliche  Konstitution,
  die  damals  herrschendere  Meinung  der  Transsubstantiation
  befohlen  sey.  Die  Sache  kam  zu  Paris  vor  das
Collegium  magistrorum  Theologiæ,  und  dieses  gab  dem
Deminikaner  recht,  erklärte  denjenigen  für  anathematisirt,  der
behaupte,  es  sey  Glaubensartikel,  entweder  Transsubstantiation
  anzunehmen,  oder  sich  zu  obiger  Hypothese  der  Assumtion
  zu  bekennen.  Johann  war  so  getrosten  Muths,  und
bielt  sich  seiner  Sache  so  versicher#,  daß  er  sogar  nach  Rom
appellirte,  als  ihmn  Bischof  Wilhelm  von  Paris  wegen  Heterodorie
  das  Lehramt  untersagen  wollte  ).

So  gar  nicht  also  hielt  man  selbst  auch  nur  dasjenige  für
entschieden  durch  die  Lateranische  Synode,  was  wir  gewöhnlich
  eigentlich  als  ihr  Werk  ansehen.  Noch  weniger  gewiß
ist  ihr  Einfluß  auf  die  Schicksale  des  Kelchs  ?o).  Wenn

*)  Die  Akten  bieser  Streitigkeit  finden  sich  in  dArgentre  Collectione
  judiciorum  de  novis  errorihus  T.  I.  pag.  264.  Vergl.
Histoire  de  PEucharistie.  Amsterd.  1669.  pag.  579.  elc.

vo)  Innocenz  III.  selbst  zeigt  recht  genau,  wie  man  die  Lehre  von
der  Transsubstantiation  und  Concomitanz  nicht  dahin  deuten
solll,  daß  es  überflüssig  sey,  beide  Gestalten  zu  genießen.  De
mysteriis  sacri  allaris  L.  IV.  cap.  21.  und  es  finden  sich,  wie
schon  Sarpi  (Gesch.  der  Trientschen  Syn.  VI.  B.  s.  104)  bemerkt
  hat,  in  seinen  eigenen  Schriften  Spuren,  daß  zu  seiner
Zeit  die  Weiber  bei  dem  Abendmahl  den  Kelch  empftengen.
        <pb n="337" />
        521

um  diese  Zeit  eine  gewisse  scholastische  Hypothese  oder  eine  gewisse
  Gewohnheit  einzelner  Kirchen  zur  allgemeinen  Orthodorie
  und  zum  allgemeinen  Ritual  werden  sollte,  so  gieng  es
nicht  mehr  durch  Synodalschlüsse,  wie  im  fünften  und  sechsten
  Jahrhundert.  Wir  haben  kaum  oben  gesehen,  wer  diejenigen
  sind,  deren  Stimme  jetzt  bedcutender  geworden  ist,  als
das  Urtheil  der  Bischöfe.

Die  Sache  ist  noch  einer  sorgsältigern  Betrachtung  werth,
um  den  Weg,  auf  welchem  sich  der  schöne  Einsoll  der  englischen
  Theologen  weiter  fortpflanzte,  desto  gewisser  zu  treffen.

9.  6.

England  und  Frankreich,  Frankreich  und  Italien  waren
in  allzu  genauen  politischen  und  kirchlichen  Verbindungen  unter
  einander,  daß  nicht  Meinungen  und  Gewohnheiten,  welche
die  englische  Kirche  zuerst  in  Uebung  brachte,  sogleich  auch
nach  Paris  getragen  und  dort  bekannt  worden  wären.  Und
wie  ohne  Bedenken  mußten  sie  nicht  angenommen  werden,
wenn  ohnedieß  in  der  ganzen  Gesinnung  des  Zeitalters  alles
so  vorbereiter  war,  daß  nur  einer  fehlte,  der  einmal  anfieng.

Die  dußere  Verehrung  des  Sakraments  hatte  durch
manche  neu  ausgekommene  Ceremonien  nun  die  höchste  Stufe
erreicht.  Die  Sorgfalt,  daß  kein  Tropfen  des  geheiligten
Weins  verloren  gehe,  konnte  also  nicht  boch  genug  getrieben
werden;  Kindern  wurde  nun  erst  seit  der  Mitte  des  zwölften
Jahrhunderts  das  Abendmahl  gar  nicht  mehr  gegeben  *);  selbst
dem  Priester  wußte  man  nicht  Regeln  genug  vorzuschreiben,
mit  welcher  Vorsicht  er  das  Sakramem  behandeln  solle.  Wenn
er  in  einem  Tag  zwei  Messen  las,  so  sollic  er  nicht  beide-»)

  Eine  Veränderung,  welche  eben  so  groß  ist,  als  die  Einführung
der  Communion  unter  einer  Gestalt.
Spittlers  sämmtl.  Werke  VIII.  Bd.  21
        <pb n="338" />
        322

mal  den  Kelch  triuken.  Wie  hatte  er  sich  nicht  zu  huͤten,
daß  nichts  an  der  Hand,  nichts  am  Mund  hängen  blieb!

So  stieg  auf  der  einen  Seite  Verehrung  des  Sakraments,
auf  der  andern  Seite  zeigt  sich  wenigstens  unter  dem  Volk
eine  große  Gleichgültigkeit  gegen  den  Genuß  desselben.  Die
Conilienschlüsse  können  um  diese  Zeit  die  Ermahnung  nicht
oft  genug  wiederholen,  daß  doch  jeder  wenigstens  dreimal  des
Fahrs  das  Abendmahl  genießen  solle.  An  manchen  Orten
war  man  froh,  wenn  man  es  nur  einmal  dahin  brachte.  Widerspruch
  war  also  nicht  sehr  zu  besorgen,  wenn  man  es  hie
und  da  wagte,  Veränderungen  einzuführen.  Veränderungen,
deren  Grund  eine  recht  hochgespannte  Religiosität  ist,  wenn
sie  anders  nicht  sehr  lästig  sind,  läßt  sich  ohnedieß  das  Volk
sehr  gerne  gefallen,  und  war  auch  durch  die  Art,  wie  gewöhnlich
  Kranke  communicirt  wurden,  schon  einige  Zeit  her  darauf
  vorbereitet.

Niemand  mußte  endlich  diese  Veränderung  erwünschter
ergreifen  und  kräftiger  befördern,  als  die  Scholastiker.  Diese
konnten  sich  gewöhnlich  nicht  helfen,  wenn  die  Frage  vorkam,
warrm  im  Abendmahl  Brod  und  Wein  empfangen  werden
müßten,  da  doch  unter  jedem  dieser  beiden  der  ganze  Christus
enthalten  sey.  Sie  warfen  sich  in  den  verschiedensten  Hypothesen
  herum,  und  fühlten  doch  zu  sehr  das  unzulängliche
derselben,  daß  ihnen  nicht  der  Reiz  unwiderstehlich  haͤtte  seyn
sollen,  die  Einsetzung  Ehristi  etwas  passender  auf  ihre  Dogmatik
  zu  machen.  Noch  kam  hinzu,  daß  sich  der  Klerus
durch  die  entscheidendsten  Siege  in  der  Investitursache  von
dem  stärksten  Bande  der  Subordination  kaum  vorher  losgerissen
  hatte.  Jetzt  fühlte  er  sich  eine  beträchtliche  Stufe  über
den  Lapen  erhöht,  und  so  klug  war  man  wohl,  wenn  man
dem  Layen  etwas  entzichen  wollte,  nicht  bei  den  Großen  anzufangen,
  sondern  erst  das  Volk  daran  zu  gewöhnen,  das  sich,
        <pb n="339" />
        325

mit  sorgloser  Unschuld  dem  Gutduͤnken  seines  Priesters  uͤberließ.
  Nicht  einmal  bei  großen  Stadtgemeinen  fieng  man  an.
Auch  dieser  ihr  Murren  oder  Schreien  haͤtte  zu  fruͤh  allgemeine
  Aufmerksamkeit  wecken  koͤnnen.  Am  sichersten  schien
es  bei  kleinern  Landgemeinen,  oder  bei  den  kleinern  Kirchen
und  Capellen  in  den  Staͤdten  anzufangen,  wo  sich  auch  schicklicherer
  Vorwand  fand,  die  Neuerung  einzufuͤhren.  Dem  Priester
  ber  solchen  Dorsgemeinen,  weil  doch  kein  Lanfranc  und
Anshelm  Dorfparochus  wurde,  traute  man  selbst  nicht  so  viel
Aufmerksamkeit  zu,  daß  nicht  bei  dem  Genuß  des  heiligen
Weins  bisweilen  cin  Fehler  vorgehen  sollte.  Die  Dorfgemeine
  wurde  geradehin  für  roher  und  ungesitteter  oder  für
beidnisch  abergläubischer  angenommen,  daß  absichtlicher  oder
nachlaͤßiger  Mißbrauch  des  Kelchs  besorglicher  zu  seyn  schien.
Wahrscheinlich  wurde  die  Entziehung  des  Kelchs  bei  den
großen  feierlichen  Communionen  auch  viel  später  gewoͤhnlich.
Schon  da  die  neue  Gewohnheit  fast  allgemein  geworden  zu
seyn  schien,  blieb  doch  an  vielen  Orten  der  Gebrauch  des  gesegneten
  Weins  bei  der  großen  Ostercommunion.  Was  kann
man  nicht  dem  Volke  nehmen,  wenn  man  es  ihm  nur  nach
und  nach  nimmt!

Nach  diesen  Epochen  scheint  sich  die  neue  Gewohnheit
der  Entziebung  des  Kelchs  nach  und  nach  in  Frankreich  und
Italien  ausgebreitet  zu  haben.  Und  wir  arme  Deutsche!  Wo
ist  denn  der  Fall  in  der  ganzen  Geschichte,  daß  wir  uns
nicht  durch  das  Beispiel  der  Engländer,  Franzosen  und  Italiener
  hätten  leiten  lassen?  In  der  Periode,  wo  die  Entziehung
des  Kelchs  aufkam,  hatten  wir  ohnedieß  sogar  nicht  einmal
eine  eigene  Universstät,  also  nicht  einmal  das,  was  doch  damals
  ungefähr  noch  der  erste  Schritt  zu  einiger  litterarischen
Selbstständigkeit,  gewesen  wäre.  Waren  aber  auch  noch  bie
und  da  bei  Klbstern  und  Stiftsschulen  berühmte  Männer,

21
        <pb n="340" />
        524

deren  Bewunderung  und  Zulauf  cinigen  Schatten  von  Universität
  hervorbrachte,  so  hatten  doch  gewiß  diese  selbst  zu
Paris  oder  auf  italienischen  Universitäten  gelernt  oder  gelesen,
und  ihr  ganzer  Vortrag  war  sehr  oft  nichts  weiter,  als  Wiederhall
  dessen,  was  sie  dort  gehört  hatten.  Da  wir  auch  endlich
  eigene  Universitäten  bekamen,  so  war  die  Universität  Paris
das  einzige  Muster,  nach  welcher  alle  eingerichtet  wurdem
Von  der  Pragischen  ist  es  längst  bekannt,  und  bei  dem  langen
Aufenthalt  Karls  IV.  am  französischen  Hofe  gar  nicht  unerwartet;
  aber  auch  der  fast  gleich  alten  Heidelberger  Universität
  wurde  es  geradehin  in  die  Stiftungsurkunde  gesetzt,  daß
sie  sich  ganz  nach  der  Parisischen  richten  sollte.  Einrichtung
und  Geschichte  der  dritten  deutschen  Universitär,  welche  1365
zu  Wien  errichtet  wurde,  verräth  voͤllig  ein  Gleiches.

In  diesen  Zeiten  war  es  uoch  nicht  einmal  wie  in  den
spätern,  daß  die  Wahrheit  östers  durch  Universitäten  Antipathie
  und  Eifersucht  gewann,  daß  das  Publikum  immer  aufmerksam
  erhalten  wurde,  nicht  zu  sehr  Wittenberg  und  Melauchthonen
  zu  folgen,  weil  Jena  gar  zu  laut  widersprach.
Paris  und  Orford,  gleichsam  die  Mütter  aller  übrigen,  genossen
  von  allen  übrigen  kindlichen  Respecr.  Die  wichtigsten
Lehrer  der  deutschen  Universitäten  waren  doch  nicht  auf  deutschen
  Universitäten,  sondern  zu  Paris  und  Orford  gebildet
worden.

Doch  —  ich  fehle,  wenu  ich  die  Conclusion  vor  den
Prämissen  sage:  nur  ist  cs  ein  Fehler  mehr  zum  Nachtheil
des  Schriftstellers,  als  der  Sache  und  des  Lesers,  welchem  dadurch
  nur  vorher  die  Augenmerke  ausgczeichnet  werden,  auf
welche  alles  ankommt.

K.  7.

Noch  in  dem  ganzen  dreizchnten  Jahrhundert  erscheint  im-
        <pb n="341" />
        525

merhin  sichtbarer  Unterschied  zwischen  der  englischen  Kirche
und  den  Kirchen  der  übrigen  Reiche.

Alcrander  von  Hales  (er  blühte  in  England  um  das
Jahr  1236)  giebr  es  schon  fast  für  allgemeine  Gewohnheit
aus,  daß  kein  Laye  den  Kelch  im  Abendmahl  genieße  (F).
Wenn  es  aber  auch  wahr  wäre,  daß  diese  Gewohnheit  schon
damals  so  ausgebreitet  geherrscht  habe,  so  geschah  es  doch,
wie  aus  eben  diesen  Schriftstellern  erhellt,  gar  nicht  ohne
Widerspruch.  Nur  Layen  sind's  nicht,  welche  sich,  widersetzten.
Mit  der  Gleichgülrigkeit,  womit  sie  sich  die  Bibel  nehmen
ließen,  sahen  sie  auch  der  Entziehung  des  Kelchs  zu.  Aber
Mönche  wehrten  sich,  und  —  was  oft  im  mittlern  Zeitalter
den  dogmatischen  Knoten  aufldsen  muß  —  ein  Mirakel  beschümt
  sie  2).  Doch  überhaupt  war  diese  Entziehung  des
Kelchs  wahrscheinlich  bloß  im  Cirkel  derjenigen  Kirchen  allgemein,
  welche  Alerander  gerade  vor  Augen  hatte.  Denn  selbst
die  Dogmatik  der  Scholastiker  hatte  noch  lange  nicht  die  entscheidenden
  Sätze,  welche  doch  vorher  in  den  Hörsälen  vorgetragen
  werden  mußten,  che  eine  solche  Gewohnheit  zur  allgemeinen
  Uebung  werden  konnte.  Alerander  gesteht,  daß  derjenige
  das  Sakrament  nicht  vollständig  genieße,  der  es  nicht
unter  beiden  Gestalten  genieße,  daß  er  des  hohen  Maaßes  der
Gnade  nicht  theilhaftig  werde,  daß  er  solche  Wirkung  nicht
erfahren  könne,  als  bei  dem  vereinigten  Genusse  des  Brods
und  des  Weins.  So  haben  die  Dogmatiker  nicht  mehr.  ge-*)

  In  IV.  senteut.  qu.  53.  membr.  I.  da  ein  paar  Mönche  das
Abendmahl  unter  beiden  Gestalten  gar  zu  dreist  fordern,  so  geschieht's,
  daß,  wie  einmal  der  Priester  die  Hostie  zerbricht,  die
Patene  voll  Blut  ist.  Konnte  man  mehrern  Beweis  verlangen,
daß,  wer  die  Hostie  auch  allein  genieße,  doch  immer  zugleich
das  Blut  des  Herrn  empfange?
        <pb n="342" />
        526

sprochen,  da  die  neue  Einrichtung  schen  allgemein  war.  Der
Ton  ist  hier  noch  zu  schüchtern,  und  die  Gründe  für  den  Genuß
  beider  Gestalten  sind  selbst  dem  Scholastuker  noch  gar  zu
auffallend  deurlich.

Jeugnisse  der  Jeitgenossen  entscheiden  endlich  vollkommen,
daß  diese  Gewohnheit  damals  noch  nicht  herrschend  war.

K  .

Selbst  im  Vaterlande  Alcranders,  also  da,  wo  die  Mode
zuerst  anfkam,  war  sie  doch  damals  nur  noch  Partikularmode,
und  so  sehr  nur  Parukularmode,  daß  ihr  selbst  in  öffentlichen
Kirchengesetzen  widersprochen  wird.  Im  Jahr  1220  ermahnt
eine  Synode  zu  Durham  die  Priester  (C),  den  Layen  doch
wohl  zu  unterrichten,  daß  das,  was  er  im  Abendmahl  trinke,
Blut  des  Herrn  sey.  Franz  von  Aßisi  in  einem  allgemeinen
paränetischen  Circularschreiben  an  Moͤnche,  Geistliche  und
Layen,  spricht  nicht  nur  vom  unwürdigen  Essen,  sondern  auch
vom  unwürdigen  Trinken  7).  Sein  Zeugniß,  das  von  vielen
  Gleichzeitigen  unterstützt  wird,  beweist  für  Iralien,  und  ist
hier  um  so  wichtiger,  wenn  man  sich  erinnert,  daß  der  erst
angeführte  Alerander  von  Hales  ein  Franciskaner  war.  Es
muß  damals  wahrscheinlich  noch  nicht  zur  Franciskaner-Theologie
  gehört  haben,  sich  fäür  oder  wider  Communion  unter
einer  Gestalt  zu  erklären.

Albert  der  Große,  ein  geborner  Deutscher,  und  der  den
groͤßten  Theil  seines  Lebens  fast  einzig  als  Professor  der
Theologie  in  Cöln  zubrachte,  kennt  die  neue  Gewohnheit  noch
gar  nicht.  Es  erbellt  dieses  nicht  allein  aus  denjenigen  Stellen,
  wo  er  mit  so  vieler  Gierigkeit  nach  allen  möglichen  Hy-*)

  Wadding  annales  Slinoril.  Tom.  I.
        <pb n="343" />
        327

pothesen  greift,  um  den  dogmatischen  Widerspruch  zu  heben,
daß  Christus  zwar  sowohl  unter  dem  Brod,  als  unter  dem
Wein  ganz  enthalten  sey,  daß  aber  doch  beides  genossen  werden
  muͤsse;  sondern  wenn  er  sich  endlich  die  Frage  aufgibt,
ob  derjenige  eine  Suͤnde  zum  Tod  begehe,  der  das  Abendmahl
  anders  halte,  als  es  von  Christo  eingesetzt  sey,  so  citirt
er  bei  diesen  andern  fehlerhaften  Arten  vorzuͤglich  auch  die
bekannte  Stelle  des  Gelasius,  setzt  kein  Wort  hinzu,  daß  in
irgend  einer  Kirche  eine  solche  Gewohnheit  angenommen  sey  2).
Und  still  geschwiegen  hätte  er  gewiß  nicht,  wenn  ihm  etwas
bekannt  gewesen  wäre.  Denn  was  hätte  nicht  ein  Scholastiker
  dafür  gegeben,  einen  neuen  Casum  zu  wissen,  und  wieder
ein  Halbdutzend  Antworten  auf  ein  vorgelegtes  Räthsel  geben
zu  können.  Schreibt  doch  Albert  darüber  ein  paar  Blätter
voll,  wie  viel  Wasser,  und  was  für  Wasser,  und  warum
Wasser  dem  Abendmahlwein  zugegossen  werden  müsse;  thut
er  doch  hier  der  Gewohnheit  der  verschiedenen  Mönchsorden
Meldung,  welche  gar  kein  Wasser  zugoßen.  Und  von  der
wichtigen,  vorber  erst  noch  zu  beantworkenden  Frage,  ob  überhaupt
  nicht  Brod  allein  genug  sey,  sollte  er  ganz  geschwiegen
haben?  Doch  —  was  braucht  es  erst  viel  argumentiren  aus
dem  ganzen  Zusammenhang.  Die  Stellen  sind  deutlich  6):
„Wie  Chrisii  Blut  für  alle  vergossen  wurde,  so  wird's  auch
im  Abendmahl  dllen  zu  trinken  eingeschenkt.“  Er  sieht  es
noch  als  ausdrückliches  Gebot  Christi  an,  Brod  und  Wein
im  Abendmabl  zu  genießen,  er  kennt  noch  ganz  zwingende
Ursachen,  warum  gerade  diese  beiden  bei  diesem  Sakrament
seyn  müßten.

*)  Opp.  Tom.  XVI.  pag.  207.
XE)  Alberti  Op.  Tom.  cit.
        <pb n="344" />
        328

Albert  muß  nichts  von  der  Gewohnheit  gewußt  haben,
die  Layen  bloß  mit  Brod  zu  communiciren,  also  wenigstens
in  seinen  Gegenden  Deutschlands,  und  so  weit  seine  Bekanntschaft
  reichte,  war  sie  gewiß  noch  nicht  herrschend.  Wie  sehr
stimmt  dieses  auch  mit  andern  historischen  Nachrichten  zusammen!
  Man  hat  eine  alte  Anweisung,  wie  Geistliche  mit  Kranken
  umgehen  sollen,  die  ungefähr  in  eben  diese  Zeiten  fällt,
und  zur  Salzburgischen  Kirche  gehörte  *);  hier  heißt  es  noch
ganz  deutlich:  „Der  Priester  communicire  den  Kranken  mit
dem  Leib  und  Blur  des  Herrn.“  Wenn  es  selbst  noch  bei-Krankencommunion
  gewöhnlich  war,  beide  Gestalten  zu  rei
chen,  so  hat  gewiß,  wenigstens  in  diesen  Ländern,  die  Entzicbung
  des  Kelchs  fast  noch  nicht  einmal  den  ersten  Anfang  gemacht.
  Und  die  ganze  Art,  wie  Thomas  von  Aquino  (IH)
derselben  gedenkt,  scheint  deutlich  zu  zeigen,  daß  sie  noch  immer
  auch  zu  seinen  Zeiten,  also  selbst  in  der  Mitte  des  dreizehnten
  Jahrhunderts,  weit  noch  nicht  allgemeine  Gewohnheit
gewesen.

*—.

Thomas  behauptet  zuerst  ganz  nachdrücklich,  daß  man
nicht  wähnen  soll,  das  Abendmahl  sey  unnöthiger  Weise  unter
  zweierlei  Gestalten  eingesetzt,  weil  doch  unter  jeder  einzeln
genommen  Leib  und  Blut  Christi  enthalten  sey.  Es  sey  nun
einmal  dem  Gebrauch  und  der  ganzen  Bedeutung  dieses  Sakraments
  gemäß,  daß  jedes  besonders,  Brod  und  Wein,  den
Gläubigen  gegeben  werde;  es  würde  sonst  nicht  vollkommenes
Sakrament  seyn.  Alêdenn  aber  fällt  er  in  einer  andern
Stelle  ein:  Vorsicht,  daß  keine  Entweihung  vorgehe,  sey  doch

-
*)  Martenc  do  antiquis  Eccles.  ritibus.
        <pb n="345" />
        329

immer  das  Wichtigste.  Es  sey  also  loͤbliche  Klugheit  einiger
Kirchen,  bei  der  an  Alter  und  Einsicht  so  verschiedenen  Menge
der  Gläubigen,  den  Layen  gar  keinen  Kelch  zu  geben.

Wenn  diese  Stelle  nur  in  einem  andern  Schriftstellr,
nur  in  einer  andern  Schrift  des  doctoris  angelici  gestanden
wäre,  so  hätte  sie  wahrscheinlich  keinen  Schaden  gethan.  Robert
  Pulleyn,  in  so  außerordentlich  großem  Ansehen  er  auch
war,  brachte  doch  die  neue  Gewohnheit  nicht  sehr  empor;
denn  Petrus  Lombardus  war  der  gangbarere  Schriftsteller,
und  blieb  noch  in  den  Händen  der  jungen  Theologen,  da  Pullepn
  längst  wieder  vergessen  war.  Aber  nach  Petrus  Lombardus
  wurde  keiner  so  verkommentirt  und  verglossirt  und
zum  kanonischen  Handbuche  der  Theologie  gemacht  als  Thomas
  Summe.  Die  Autorirät  derselben  stieg  sogar  noch  höher
als  die  Autorität  des  Lombard's,  denn  Lombardus  war  kein
Ordensmamn,  hingegen  bei  Thomas  lag  dem  ganzen  Dominikaherorden
  daran,  ihren  Herrn  und  Meister  immer  in  Ehren
zu  erhalten.  Und  zum  Unglück  erklärte  sich  das  zweite  Hrakel
  dieses  Jeitalters,  dessen  Aussprüche  sonst  dem  Thomas  so
oft  entgegen  waren,  hier  noch  viel  positiver  für  die  Communion
  unter  einer  Gestalt.

Bonaventura,  der  Held  des  Franciskanerordens,  geht  dadurch
  einen  merklichen  Schritt  weiter  als  Thomas,  daß  er
glaubt,  die  Wirkung  des  Sakraments  unter  einr  Gestalt
sey  ganz  eben  dieselbe,  als  bei  dem  Genuß  unter  beiden  Gestalten,
  und  fast  räth  er  geradehin,  man  soll  dem  Lapen  den
Kelch  nicht  geben,  weil  sonst  leicht  die  Ketzerei  einreißen  könnte,
daß  man  glaube,  nicht  unter  jeder  einzelnen  Gestalt  sey  der
ganze  Christus  enthalten.  Es  ist  in  der  That  sonderbar,  und
es  machr  von  der  sonst  so  belobten  christlichen  Kirche  der  ersten
  Jahrhunderte  gar  keinen  guten  Begriff,  daß  man  erst  zu
Thomas  und  Bonaventura  Zeiten  so  klug  geworden  ist,  die
        <pb n="346" />
        330

Gefahr  einzusehen,  welche  mit,  dem  allgemeinen  Genuß  beider
  Gestalten  verbunden  sey.  Die  Alten  hätten  es  um  so  eher
einsehen  sollen,  da  bei  ihnen  die  Anzahl  der  Communikanten
gewöhnlich  sogar  viel  grötzer,  die  Communionen  sogar  viel
bäufiger  waren.  Thomas  thut  sehr  ängstlich,  wie  es  wohl
mit  dem  Kelch  zu  machen  sey,  wenn  man  eine  ganze  große
Gemeine  zu  kommnuniciren  habe,  es  gebe  ja  keinen  so  großen
Kelch,  und  das  Hin=  und  Herschütten  aus  der  Kanne  in  den
Kelch  wäre  bei  dem  verwandelten  Wein  unbeschreiblich  gefährlich
  gewesen.  Die  guten  Alten,  wie  haben  denn  wohl  diese
sich  geholsen?  Warum  sah  doch  der  rmische  Bischof,  dem  es
ja  seit  des  heiligen  Peter's  Zeiten  aufgetragen  ist,  über  dem
Wohl  der  Kirche  zu  wachen,  so  gar  lange  gleichgültig  zu,  da
besonders  in  ältern  Zeiten  täglich  die  schrecklichste  Entweihung
der  beiligsten  Sache  zu  befürchten  war?  Warum  überläßt  es
die  Sorgfalt  des  heiligen  Vaters  bloß  dem  zufaͤlligen  Fortkommen
  einer  sehr  zufällig  aufgekommenen  Gewohnheit,
ob  noch  fernerhin  das  Sakrament  des  Leibes  und  Bluts
Christi  entheiligt  werde?  Warum  begünstigt  er  nicht  einmal
diese  zufällig  aufgekommene  Gewohnheit?  Doch  man  muß
nicht  mit  allzu  vielen  Fragen  beschwerlich  fallen.

§.  10.

Nun  sich  die  zwei  Häupter  der  damals  ausgebreitetsten
Orden  für  die  neue  Gewohnheit  erklärt  haben,  nun  ist  es  gewiß
  nicht  unerwartet,  wenn  bald  die  vorzüglichsten  Kirchen
der  blühendsten  europäischen  Reiche,  wo  die  großen  und  kleinen
  Brüder  herum  terminirten,  dieselbe  annehmen  mußten.
Die  Bettelmönche,  und  besonders  die  Franciskaner  und  Dominikaner,
  waren  vom  Pabste  gleichsam  zu  Parochis  Ecclesiounivers
  gemacht  worden;  sie  blieben  gewöhnlich  nicht  so  genau
  bei  der  Bibel,  wie  bei  den  heiligen  Worten  ihres  Thomas
        <pb n="347" />
        331

und  Bonaventura,  sie  trugen  also  auch  die  neue  Gewohnheit
in  alle  Welt  aus.  Und  jetzt  findet  man  auch  schon  Kirchengesetze,
  welche  darüber  verfaßt  wurden,  und  (gewiß  nicht  ohne
Verwunderung)  als  das  erste  —  ein  Statut  eines  Cistercienser
  Generalkapitels  vom  Jahr  1261  (1).

„Aus  dem  Genuß  des  Bluts  des  Herrn,  das  den  Per-„sonen
  unsers  Ordens  nach  der  heiligen  Communion  im  Kelch
„zu  trinken  gegeben  wird,  entspringen  sehr  besorgliche  Dinge,
„und  können  noch  viel  besorglichere  entspringen:  deswegen  be-„fiehlt
  das  Generalkapitel,  daß  kein  Mönch  und  kein  Layen-„bruder
  und  keine  Nonne  des  Ordens  künftighin  den  Kelch
„mehr  genießen  sollen.  Er  bleibt  allein  den  Priestern  des
„Altars.“

Wir  glauben  zwar  nicht,  daß  dieses  Statut  so  großen
Einfluß  auf  die  übrigen  Kirchen  hatte,  als  wenn  es  Statut
des  Franciskaner=  oder  Dominikanerordens  gewesen  wäre.  Denn
die  Cistercienser  durften  kraft  ihrer  Ordensregel  keine  Parochien
annehmen,  und  es  gab  gewiß  auch  der  Cistercienser  nicht  so
viele,  als  der  Bettelmönche.  —  Der  Geruch  ihrer  Heiligkeir,
der  zu  Bernhard  von  Clairvaur  Zeiten  so  stark  war,  war
ziemlich  verdustet.  Allgemeine  Ausbreitung  einer  solchen  neuen
Gewohnheit  war  demnach  von  ihnen  viel  weniger  zu  erwarten.
  Aber  eben  dieses  Statut  hat  nach  verschiedenen  andern
Räcksichten  einige  ganz  vorzügliche  Merkwürdigkeiten,  welche
wir  hier  nicht  übergehen  können.

S.  11.  .

Die  Kirche  hatte  das  Recht,  uͤber  den  Kelch  zu  disponiren.
Einzig  dieser  schreiben  es  die  Scholastiker  der  damaligen  Zeiten
  zu,  einzig  auf  dieser  ihre  Entscheidung  berief  man  sich  zu
den  Zeiten  der  Costnizer  Synode.  Wurde  denn  aber  die
Kirche  von  einem  Generalkapitel  der  Cistercicaser  repräsentirt?
        <pb n="348" />
        352

Konnte  die  Kirche  von  einer  Versammlung  repraͤsentirt  werden,
  bei  welcher  auch  nicht  ein  einziger  Bischof  saß?  Oder
konnten  die  Cistercienser  in  ihren  Kirchen  anfangen,  was  sie
wollten?  Sie  waren  zwar  von  der  bischöflichen  Jurisdiction
frei,  aber  eben  dadurch  nur  desto  genauer  dem  römischen  Bischofe
  subordinirt.  Sollte  nach  dem  ordentlichen  Gang  der
Sache  ekwas  anders  hier  gefunden  werden,  als  daß  das  Generalkapirel
  von  diesen  besorglichen  Gefahren  dem  rdmischen
Bischof  eine  Anzeige  gemacht,  und  seine  Verfügung  erwartet
hätte?

Thomas  hatte  wahrscheinlich  noch  nicht  einmal  seine
Summe  geschrieben,  da  dieses  Sratut  der  Cisicrcienser  erschien.
Noch  che  also  die  neue  Gewohnheit  in  das  gangbare  Compendium
  der  Dogmatik  kam,  war  sie  schon  durch  ein  Kirchengesetz
  befohlen.  Jetzt  zwar  nur  noch  auf  die  Lapen  eingeschränkt,
  und  wie  man  aus  der  Vergleichung  mit  andern
Nachrichten  *)  weiß,  so  wurde  selbst  auch  für  die  Layen  die
Entzlehung  des  Kelchs  von  den  Cisterciensern  dadurch  leichter
gemacht,  daß  sie  etwas  weniges  von  dem  geweihten  Wein  in
gemeinen  Wein  goßen,  und  diesen  gemischten  Becher  dem
Volk  zu  trinken  gaben.  Also  nicht  allein  dem  Messe  haltenden
  Priester  gebührte  der  Kelch,  sondern  noch  alle  Priester  genießen
  ihn.  Doch  gerade  dieses  ist  der  fast  unverkennbare
Zug,  wie  sorglos  die  Lapen  damals  mißhandelt  wurden.  Wäre
es  nicht  billiger  gewesen,  den  Genuß  des  Kelchs  bloß  den
Layen  und  dem  Messe  haltenden  Priester  zu  gestatten,  und
die  übrigen  Geistlichen  auszuschließen,  da  ohnedieß  jeder  von

)  Artexanus  (fl.  c.  a.  1330.)  Comment.  in  Sement.  4.  tit.  17.
durest.  J.  Cistercienses  et  quidam  alii  post  Sumtionem  orporis
et  sanguinis  dimittunt  ibi  aliquid  de  sanguine,  ut  inlundutur
vinum  purum  et  postea  Communicames  aliuuid  inde  poseint.
sumerc.
        <pb n="349" />
        555

diesen  zu  seiner  Jeit  und  nach  einer  Ordnung  zum  Genuß
beider  Gestalten  hätte  gelangen  können?  Selbst  die  größere
Anzahl  der  Layen  konnte  wenigstens  bei  diesem  Cisiercicnser=Statut
  keine  schickliche  Entschuldigung  seyn;  denn  sollten  wohl
in  manchem  Kloster  mehrere  Layenbrüder  gewesen  seyn,  als
ordinirte  Mönche?  Der  arme  Laye,  dem  es  auch  bei  der  heiligsten
  Sache  so  handgreiflich  gemacht  wurde,  daß  er  Geschdpf
schlechterer  Art  sey,  als  der  Klerikus.  Welche  jämmerliche
Rolle  spielt  aber  nicht  bei  diesem  allem  der  romische  Bischof!
Ohne  ihn  zu  fragen,  gerade  gegen  eine  seiner  deutlichsten  Erklärungen,
  wird  die  neue  Gewohnheit,  welche  so  wichtige  dogmatische
  Veränderungen  nach  sich  ziehen  mußte,  in  den  Kirchen
  eingeführt,  in  Lebrbüchern  empfohlen,  durch  Gesetze  sogar
zur  Verpflichtung  gemacht.  Und  dieser  Trotz  oder  diese  Meisterlosigkeit
  wird  ihm  gerade  von  denjenigen  erwiesen,  die  er
als  seine  Lieblingssöhne  in  seinem  besondersien  Schutz  hatte.
Ungefähr  fast  eben  so,  wie  es  in  der  Geschichte  der  Lehre  von
der  Transsubstantiation  gieng.  Wie  hat  sich  nicht  Gregor  VII.
noch  als  Hildebrand,  und  wieder  auch,  da  er  schon  Gregor
war,  so  künstlich  gewunden,  dem  armen  Berengar  durchzuhelfen?
  Wie?  war  es  bloß  Furcht,  selbst  verketzert  zu  werden,
die  ihn  endlich  bewog,  den  verfolgten  zu  einer  dritten  bestimmten
  Glaubeneformel  zu  nöthigen  ?)2  Fast  durch  die  ganze
Geschichte  der  Dogmatik  hindurch  ist  der  Pabst  Sclave  und
nicht  Herr,  meisiens  mehr  in's  Interesse  einer  gewissen  Parthic
  gezogen,  als  cigener  Urheber  und  Stifter  derselben.

Ein  Glück  war  es  für  die  Freiheit  der  Kirche,  und  ein
herrliches  Mittel,  der  Welt  manchmal  noch  einige  Jahre  die
Wahrheit  zu  erhalten,  daß  selten  alle  Orden  sogleich  in  einen

*)  Csl.  Lessings  Berengarius  Turonensis.  Braunschweig.  1770.  4.
        <pb n="350" />
        534

Ton  ftimmten.  Kaum  ein  paar  Jahre  früher,  als  obiges
Statur  des  Cisterciensischen  Generalkapitels  abgefaßt  wurde,
ließ  ein  Prior  des  Klosters  Kamaldoli  die  gottesdienstlichen
Gebräuche  seines  Ordens  sammeln,  und  unter  diesen  ist  es
noch  ganz  unangefochtene  Sitte,  daß  alle  den  Kelch  genießen  (L).
Zu  gleicher  Zeit  zeigt  sich  aber  auch  in  andern  Kirchen  der
seltsame  Gebrauch,  das  Volk,  wenn  ich  so  sagen  darf,  mit
halbgeweihrem  Wein  zu  communiciren.  Es  sey  unschicklich,
so  viel  Wein  zu  weihen,  als  einer  großen  Menge  von  Communicanten
  nothwendig  sey.  Der  Priester  läßt  also  ein  wenig
konsekrirten  Wein  im  Kelch  übrig,  und  gießt  so  viel  zu,  fuͤllt
den  Becher  so  oft,  als  für  den  übrigen  Haufen  erfordert  wird  (M).

K.  42.

Kaum  zwanzig  Jahre  nach  jener  Verordnung  des  Eistercienser
  Generalkapitels  macht  Johann  Pekam,  ein  Franciskaner,
  Erzbischof  von  Canterbury,  ein  Gesetz  fast  gleichen  Inhalts,
  nur  daß  er  die  Sache  fast  schon  für  bekannt  anzunehmen
  scheint,  und  einige  deutlichere  Winke  zur  Aufklärung  der
ganzen  Geschichte  gibt  (N).

„Man  belehre  das  Volk,  daß  das,  was  man  ihnen  zu
„trinken  gibt,  nur  gemeiner  und  nicht  konsekrirter  Wein  sey,
„bloß  in  der  Absscht  dargereicht,  daß  sie  die  geweihre  Hostie
„desto  leichter  schlucken  können.  Denn  bei  so  kleinen  Gemei-„nen
  darf  nur  der  Messe  haltende  Priester  das  Blut  des  Herrn
„trinken.“

Bei  kleinen  Gemeinen  ist  also  der  Anfang  gemacht  worden,
  und  diesen  Anfang  scheint  der  Irrihum  begönstigt  zu
haben,  daß  manche  den  Spülkelch  für  den  geweihten  Kelch
hielten.  Die  Geistlichkeit  glaubt  sich  aber  bei  ihrer  gemachten
  Veränderung  so  sicher,  daß  der  Erzbischof  die  Verordnung
        <pb n="351" />
        335

machen  darf,  man  soll  dem  Volk  den  Irrthum  benehmen,  als
ob  ihm  ein  geweihrer  Kelch  gegeben  werde.

6  5.

So  entscheidend  nun  auch  diese  Verordnung  lautet,  und
so  unbestritten  diese  Gewohnheit  zu  seyn  scheint,  so  erhello
doch  wieder  gerade  das  Gegentheil  aus  einem  Canon  einer
kaum  sechs  Jahre  hernach  gehaltenen  Synode  zu  Ercester,  Pekams
  Verordnung  gienge  nur  auf  die  Provinz  von  Canterburp;
  so  lange  die  Sache  durch  kein  allgemeines  Kirchengesetz
  entschieden  wäre,  so  könute  jeder  Bischof  für  seinen
Sprengel  verfügen,  was  ihm  gut  dünkte  (0  1.).

„Daß  der  Teufel  die  Lapen  nicht  verführe,  an  der  Wahr-„heit

  des  Keibes  Christi  zu  zweifeln,  so  soll  der  Priester

„vor  der  Communion  sie  unterrichten,  daß  sie  den  Leib,

„der  für  sie  am  Kreuz  hieng,  unter  der  Gestalt  des

„Brods  empfangen,  und  das  Blut,  das  für  sie  vergossen

„ward,  im  Kelch  trinken.“

Ich  will  die  abwechselnden  Stimmen  pro.  und  contra
nicht  weiter  sammeln,  da  ich  nicht  so  glücklich  war,  mehrere
eigentliche  Gesetze  aufzutreiben,  welche  vor  der  Costnizer  Synode
  in  dieser  Sache  gegeben  wurden  (0O0),  und  einzelne
Meinungen  der  Privatlehrer  wenig  entscheiden  können.

Traurig  ist's,  wie  seit  dem  Ende  des  dreizehnten  Jahrbunderts
  die  Stimmen  für  die  Communion  unter  einer  Gestalt
  so  sehr  sich  vervielsältigen  (O2.),  und  kaum  hie  und
da  gleichsam  nur  ein  Ruf  aus  den  Wüsten  sich  hören  läßt.
Dem  Johann  Duns  Scotus  fällt  gar  nicht  mehr  ein,  über
die  Frage,  warum  unter  beiden  Gestalten?  zu  disputiren;  er
nimmt  es  als  ganz  bekannt  an,  daß  dem  Layen  kein  Kelch
gebühre,  und  wenn  er  in  seinem  Commentar  in  IV  librum
        <pb n="352" />
        556

sentemiarum  auf  die  Distinktion  kommt,  wo  Lombard  sagt,
daß  auch  das  Volk  beide  Gestalten  genieße,  so  geht  er  darüber
hinweg,  als  ob  er  im  Texi  gar  nichts  Merkwürdiges  gefunden
  hätte  (P).

g.  14.

Eine  Gewohnheit,  welche  der  Aberglaube  nach  und  nach
eingefuͤhrt,  und  ein  ungluͤcklicher  Einfall  etlicher  Cistercicuseräbte
  zum  erstenmal  gesetzmäßig  gemacht  hatte,  wurde  durch
Erbitterung  gegen  dissentirende  Parthien  zum  Charakter  der
Orthodorie  gewählt.  Was  sich  vorher,  wäre  ein  Widerspruch
dazu  gekommen,  vielleicht  eben  wieder  so  verloren  hätte,  wie
es  sich  einschlich,  wurde  jetzt  mit  Eifer  ausgebreitet,  als  Religionsartikel
  gepredigt,  der  ganzen  Kirche  mit  Gewalt  angezwungen,
  und  das  Recht,  das  noch  in  der  Mitte  des  dreizehnten
  Jahrhunderts  fast  jeder  Christ  als  Christ  genoß,  war
schon  in  der  Mitte  des  vierzehnten  Jahrhunderts  zu  einem
päbsilichen  Dispensationsartikel  gemacht.  Gemeine  Layen  sind
dem  Bischof  zu  Rom  nicht  so  wichtig,  daß  er  ihre  Bitte,  die
sie  ihm  dringend  vorlegten,  gnädig  erfüllt  hätte;  nur  Königen
und  Fürsten  wird  die  Freude  vergoͤnnt,  so  werth  gehalten  zu
werden  als  Priester.

.  15.

Im  Jahr  1544  erlaubt  Elemens  VI.  dem  Herzog  der
Normandie,  Johann,  daß  er  sein  ganzes  Leben  hindurch  den
Kelch  genießen  dürfe,  selbst  alsdann  noch  genießen  dürfe,
wenn  er  Kbnig  werden  sollte,  wenn  auch  noch  so  viel  Statuten
  und  Gebräuche  dagegen  wären.  Auch  der  Herzog
Otto  von  Burgund  erhielt  im  folgenden  Jahr  gleiche  Ver-
        <pb n="353" />
        557

günstigung:  nur  wird  sehr  streng  dabei  eingeschärft,  zu  verhüten,
  daß  kein  Aergerniß  vorgehe  2).

Wie  schwer  ist's,  bei  einer  solchen  Politik  des  rèmischen
Hoses  gelassen  zu  bleiben!  Schaarenweise  werden  die  Waldenser
  geschlachtet.  Alles  wird  aufgeboten,  was  menschliche  Geduld
  ermüden,  menschliche  Standhaftigkeit  erschüttern  kann.
Die  armen  Leute  wollien  sich  neben  andern  ähnlichen  Verbrechen,
  deren  sie  sich  schuldig  machten,  auch  den  Kelch  nicht
nehmen  lassen.  Ihnen  wird  in  keinem  Punkt  nachgegeben;
die  gerechresten  Klagen  werden  nicht  gehört;  wenn  sie  über
den  Peitschenschlag  seufzen,  werden  sie  mit  Skorpionen  gezüchtiget,
  und  ein  paar  französische  Prinzen  erhalten  die  Erlaubniß,
  welche  diesen  Unglücklichen  so  hartnäckig  verweigert  wird.
In  allen  Beziehungen  dieses  Lebens  duldet  man  den  Unter,
schied  der  Stände  sehr  gern,  und  der  einzige  Trost  des  armen
Unglücklichen  bleibt  gar  zu  oft  nur  darin,  daß  in  Gottes  Augen
  sein  König  nicht  mehr  sey,  als  er,  kein  vorzüglicheres
Recht  an  Gottes  Himmel  habe,  also  auch  kein  vorzüglicheres
Recht  an  dem  Vorschmack  himmlischer  Freude,  der  nach  Christus
  Veranstaltung  in  solchen  religidsen  Handlungen  liegen

soll.  Man  schmiegt  sich  noch  williger  unter  die  Idee,
daß  der  Priesterstand  eine  ganz  besondere  Gattung  von  Menschen
  ausmache,  welche  Gottes  vorzüglichere  Gnade  genieße,
als  unter  den  empdrenden  Gedanken,  daß  Gott  die  Menschen
nach  Stand  und  Würden  schätze.

Wenn  nun  aber  doch  der  Ausspruch  des  Stalthalters
Christi  als  Christi  Ausspruch  anzusehen  ist,  und  Christi  Ausspruch
  so  viel  gilt,  als  Gottes  feierliche  Erklaͤrung,  wie  quaͤ-lend
  mußte  es  nicht  diesem  Zeitalter  seyn,  die  einzige  Versuͤßung
  alles  Kummers,  einen  der  labendsten  Grundsaͤtze  der

*)  Bainaldi  annales  ad  a.  1344.  u.  62.  1345.  n.  32.
Spittlers  sämmtl.  Werke  VIII.  Bd.  22
        <pb n="354" />
        338

Religion  sich  entrissen  zu  sehen.  Wir  haben  zwar  zu  wenig
eigene  Nachrichten  von  den  Waldensern  selbst  *),  um  durch
hillorische  Zeugnisse  zeigen  zu  kdunen,  wie  sehr  sie  diesen  Drang
gefühlt  haben:  aber  die  Geschichte  der  böhmischen  Unruhen,
auf  welche  uns  jetzt  die  Zeitordnung  führt,  beweist  genugsam,
wie  groß  das  Verlangen  nach  dem  unverstümmelten  Genuß
des  Abendmahls  gewesen  sey  55).

v)  Doch  sieht  man  aus  ihren  Klagen  und  aus  manchen  Verhören
derselben,  welche  uns  aufbehalten  sind,  daß  der  Geiz  und  Stolz
der  Priester,  wie  sie  ihn  bei  Austheilung  aller  Sakramente
verübten,  eine  Hauptursache  ihrer  sogenannten  Empörung  gegen
die  Mutterkirche  gewesen  sey.

*v)  Man  hat  eine  historische  Nachricht,  daß  Communion  unter  beiden
  Gestalten  selbst  noch  zu  Ende  des  vierzehnten  Jahrhunderts
  in  Frankreich  gewöhnlich  gewesen  sey.  Bei  Sleidan  (L.  IX.)
erzählt  der  französische  Gesandte  aus  dem  Munde  seines  Königs
Franz  I.,  daß  dieser  öfters  von  alten  Leuten  gehört  habe,  wie
sie  sich  der  Erzählung  ihrer  Bäter  noch  wohl  erinnern  könnten,
daß  zu  ihrer  Zeit,  ungefähr  also  vor  120  Jahren,  das  Abendmahl
  unter  beiden  Gestalten  zwar  nicht  mitten  in  der  Kirche,
aber  doch  in  den  kleinen  Capellen,  Sacristeien  (sacellis)  ausgetheilt
  worden  sep.  Auch  den  Königen  von  Frankreich  werde
dalselbe  unter  beiden  Gestalten  gereicht.  Wenn  diese  Nachricht
vollkommen  richtig  ist,  so  wird  Gersons  Betragen  auf  der  Costnizer
  Synode  ganz  unbegreiflich.  Gerson  war  schon  1365  geboren,
  und  kam  sehr  frühzeitig  nach  Paris.  Wenn  dort  Communion
  unter  beiden  Gestalten  noch  so  ganz  gewöhnlich  war,
so  hätte  er  doch  gewiß  davon  wissen  müssen,  und  wie  soll  man
alsdann  seinen  Eifer  verstehen,  welchen  er  auf  der  Eostnizer
Spnode  gegen  dit  Böhmen  deswegen  bezeugte  Wenn  der  König
  von  Frankreich  das  Abendmahl  ordentlicher  Weise  unter
beiden  Gestalten  empfieng,  wie  soll  man  es  verstehen,  daß  dem
Herzog  Johann  von  der  Normandie  sein  Privilegium  auch  auf
die  Zeit  ausgedehnt  wird,  wenn  er  König  werden  sollte?  Vornehmlich
  Eifer  gegen  die  Waldenser  hatte  den  zufriedenen  Genuß
  unter  einer  Gestalt  zum  Charakter  der  Orthödorie  gemacht;
  wo  mußte  dieser  Eifer  nothwendig  stärker  seyn,  als  in
Frankreich  ?
        <pb n="355" />
        Schon  zu  Ende  des  vierzehnten  Jahrhunderts  machte  ein
Prediger  zu  Prag,  Matthias,  große  Bewegungen,  dem  Volk
seine  Rechte  wieder  herzustellen.  Er  hielt  auch  wirklich  Communion
  unter  beiden  Gestalten.  Sein  Bischof  wies  ihn  aber
zum  Gehorsam.  Er  mußte  auf  einer  Prager  Synode  im
Jahr  1589  widerrufen,  und  noch  im  Jahr  1410  wurden  seine
Schriften  mit  den  Schriften  anderer  Ketzer  verurtheilt?).  Es
scheint  eine  Wirkung  der  Aufklärung  gewesen  zu  seyn,  welche
man  der  neu  errichteten  Universität  zu  Prag  zu  verdanken  hat,
daß  besonders  in  Böhmen  alles  so  rege  wurde.  Im  ganzen
übrigen  Deutschland  war  tiefe  Todesruhe.  Bei  der  häufigern
Verbindung  Böhmens  und  Frankreichs  war  in  dem  erstern
Königreich  ein  Geist  litterarischer  und  kirchlicher  Thaͤtigkeit
erwacht,  der  das  bisherige  Joch  unmöglich  mit  Geduld  tragen
konnte.  Aber  drückend  hart  war  es,  daß  die  Kirche  auch  gegen
  den  ausgeklärtern  Theil  ihrer  Mitglieder  eigensinnig  auf
ihrer  einmal  angenommenen  Gewohnheit  bestand.  Unter  denjenigen,
  welche  sich  damals  den  Kelch,  den  ihnen  der  Priester
so  gern  gegeben  hätte,  durch  den  Ausspruch  der  Obergeistlichkeit
  entreißen  lassen  mußten,  war  gewiß  mancher,  der  sich  erinnern
  konnte,  daß  er  selbst  oder  wenigsiens  sein  Vater  den
Kelch  noch  getrunken  habe,  daß  bei  feierlichen  Gelegenheiten
Brod  und  Wein  unter  alle  Communicanten  mit  böllig  unpartheiischer
  Gleichheit  ausgetheilt  worden.  Wie  Karl  .
im  Jahr  1347  mit  seiner  Gemahlin  Blanka  als  König  in
Böhmen  zu  Prag  gekrdnt  worden,  so  empfiengen  noch  beide
den  Leib  und  das  Blut  Christi  ?"):  und  dreißig  Jahre  nach-*)

  van  der  Hardt  acta  Conc.  Constam.  Tom.  III.  Prolegom.  pag.  20.
**)  Pelzel,  Leben  Karls  des  IV.  1.  Theil.  S.  180.

22  ?
        <pb n="356" />
        340

her  wird  der  Prediger  gestraft,  der  dem  Layen  den  Kelch  reichen
  will.

g.  17.

Kaum  zwanzig  Jahre  nach  diesem  Vorfall  erscheint  Johannes
  Huß,  predigt  mit  Eifer  gegen  manche  Mißbräuche  des
Pabstthums,  schont  besonders  der  Geistlichkeit  und  ihres  Stolzes
  nicht,  redet  mit  dem  Bewußtseyn  der  Wahrheit,  und  kann
um  so  unerschrockener  sprechen,  da  sein  Einfluß  bei  Hof  sehr
stark,  und  sein  Ausehen  auf  der  Universitaͤt  sehr  groß  war.
Aber  die  Wahrheit  war  jetzt  schon  so  sehr  verloren,  daß  sie
selbst  der  Mann  nicht  mehr  fand,  welchen  Eifer  und  Interesse
dazu  antrieb,  sie  unermuͤdet  zu  suchen.  Gleich  vier  Jahre
nach  dem  feierlichen  Widerruf  des  Matthias,  der  doch  Aufsehen
  gemacht  haben  mag,  weil  er  auf  einer  Synode  geschah,
wurde  Huß  zu  Prag  Baccalaureus,  und  im  Jahr  1400  ist  er
schon  Dekau  der  tbeologischen  Fakultaͤt  daselbst.  Und  doch
macht  den  redlichen  Wahrheitsfreund  nichts  argwöhnisch  gegen
die  Gewohaheit  der  Kirche,  denn  damals  war  es  immer  nur
noch  Gewohnhceit,  weil  die  Communion  unter  einer  Gestalt
weder  durch  einc  päbsiliche  Entscheidung  noch  durch  einen  Synodalschlutz
  zum  Kirchengesetz  gemacht  worden  war.  Furcht
vor  Ketzerei  haͤtte  ihn  also  nicht  zurück  halten  können,  wenn
ja  diese  Furcht  in  Hussens  Seele  kam.  Es  war  Mangcl  der
Einsicht,  was  ihm  hier  hinderlich  wurde.  Sein  Fäührer  Wiklif
  verlich  ihn  hier,  denn  auch  dicesem  war  der  Gedanke  nicht
beigefallen,  daß  die  Rechee  des  Volks  im  Abendmahl  eben  so
verwegen  nnterdrückr  worden  seyen,,  als  durch  Entziehung  der
beiligen  Schrift.  Fast  ciu  halbes  Jahrhundert  früher  verlor
lich  die  Wahrheic  in  Euglaud  als  in  Böhmen,  und  ungeachtet
  Willif  ein  so  vicl  cutschlossenerer  Manu  war  als  Huß,
so  viel  au  gchreicetere  Eiusichten  batte  als  dieser.  die  kirch-
        <pb n="357" />
        541

liche  Lehre  vom  Abendmahl,  und  von  der  angenommenen  Art
der  Gegenwart  des  Leibes  und  Bluts  Chrisii  auf  das  strengste
untersuchte  und  läugnete:  so  fand  er  doch  das  nicht,  was  er
zuerst  hätte  finden  sollen,  was  ihm,  der  sich  so  viel  mit  der
Bibel  abgab,  daß  er  eine  eigene  Uebersetzung  derselben  machte,
fast  unmdglich  hätte  unbekannt  bleiben  müssen  *).

Wie  werden  doch  die  Einsichten  auch  der  wuthigsten  aufgeklärtesten
  Köpfe  von  der  Finsterniß  ihres  Zeitalters  beschattet!

S.  48.

Mit  Hussen  war  es  schon  dahin  gekommen,  daß  er  im
finstern  Kerker  zu  Costniz  erwartete,  mit  welcher  Todesart  er
den  Haß  der  Clerisei  werde  büßen  müssen  ?2):  als  die  Nach-*)

  Dalleus  de  cultibus  relig.  Latinor.  L.  .  p.  714.  nimmt  an,
daß  auch  schon  Wiklif  auf  die  Wiederherstellung  des  Kelchs  gedrungen
  habe;  er  vermuthet  es  aber  bloß  daraus,  weil  Wiblif
die  KTranssubstantiation  und  Anbetung  des  Abendmahls  verwarf.
  Diese  Folgerung  scheint  mir  sehr  ungewiß  zu  sepn.  Ueberhaupt
  ist  es  gar  nicht  rathsam,  einem  Mann  als  seine  Meinung
  zuschreiben,  was  nur  Folgerung  (und  wäre  es  auch  nothwendige
  Folgerung)  aus  seiner  Meinung  ist.  Die  Stelle  aus
KThomas  von  Walden,  welche  Dalläus  beisetzt,  beweisk  gar  nichts,
weil  sie  nicht  von  Wiklif,  sondern  von  Wiklifisten  spricht,  und
nicht  einmal  eine  Meinung  der  Wikliffsten  vorträgt,  sondern
bloß  etwas,  das  aus  dem  Irrthum  der  Willifisten  nothwendig
  folgen  soll.  Das  völlige  Stillschweigen  aller  derer,
welche  gegen  Wiklif  geschrieben  haben,  beweist,  wie  mich  dünkt,
hinlänglich,  daß  der  redliche  Mann  diese  Saite  nie  berührt
habe.  Die  Ketzermacher  haben  sonst  jede  seiner  Meinungen,
wenn  sie  nur  ein  wenig  vom  damaligen  dogmatischen  Schlendrian
  abgieng,  immer  zehnmal  gefährlicher  vorgestellt,  als  sie
war;  warum  sollten  sie  hier  'geschwiegen  haben?

r)  Calirtus  de  Commun.  sub  unn  pag.  101.  glaubt  unrichtig,  Huß
sey  damals  noch  frei  gewesen.  Huß  war  aber  schon  im  December
  1414  gesangen,  und  erst  im  April  1945  fieng  Jakobellus
seine  Reform  an.
        <pb n="358" />
        342

richt  aus  Böhmen  kam,  daß  Männer  seiner  Parthie  zu  Prag
so  weit  gegangen  seyen,  dem  Volk  den  Kelch  im  Abendmahl
zu  reichen.  Mit  einer  halb  unruhigen  Sehnsucht  uͤber  dem
unruhigen  Geist  seiner  Freunde,  erwartet  er  genauere  Nachricht
  von  ihnen  selbst,  sieht  vielleicht  das  ganze  Gerücht  als
einen  Kunstgriff  seiner  Feinde  an,  welche  ihn  durch  solche  Erzählungen
  recht  verhaßt  machen  wollten  *).  Er  erfuhr  aber
bald,  wie  es  zugegangen  sey,  und  der  redliche  Mann  bequemte
sich  selbst  noch  im  Gefängniß  zu  den  aufgeklärtern  Einsichten
seiner  Freunde  ?*#).  Die  Sache  war  nehmlich  folgende.

g.  10.

Zu  Prag  hielt  sich  ein  gewisser  Peter  von  Dresden  auf,
der  als  ein  Waldensischer  Ketzer  vertrieben  worden  war.  Er

*)  Aeuens  Sylvius  histor.  Dohem.  et  Dubravius  histor.  Bohem.
fol.  23.

**)  Er  schrieb  damals  eine  Abhandlung,  de  sanguine  Christi  sub
specie  vini  a  laicis  sumendo.  Opp.  T.  I.  pag.  42.  Diese
schließt  sich  mit  den  Worten:  Ex  jam  dictis  videtur,  dnod  licet
  et  expedit  laicis  fidelibus  sumere  sanguinem  Christi  sub
sbecie  vini.  Wie  er  schon  von  Costniz  hinweg,  auf  das  Schloß
Gottleben  gebracht  worden  war,  so  schrieb  ihm  ein  böhmischer
Baron,  Johann  von  Chlum  d.  c.  p.  71.):  Hogamus  intime,
quod  motivam  et  finnlem  intemionem  vestram  de  communione
calicis,  si  videbitur,  prœsenti  charta  inseratis,  amicis  tempore
suo  monstrandam.  Cuia  fratrum  adhuc  aliqualis  est  scissio,
et  propier  ülud  multi  turbamur,  ad  vos  et  arbitrium  vestrum
juxrta  scripta  quædam  se  referemes.  Huß  antwortete:  De
sacramento  calicis  habetis  scriptum,  duod  scripsi  in  Constamia,
m  qduo  sunt  motika  et  nescio  alind  dicere,  nisi  quod  Evangelinm
  et  Epistoloe  Dauli  sonam  directe  ei  tentum  sive  observatum
  suit  in  primiriva  Ecclesia.  Si  potest  fieri,  allentetis,  ut
sallim  permittatur  per  bullam  imis  dari,  qui  cx  devotione  postulaverim,
  circmustamiis  adhibltis.
        <pb n="359" />
        545

hatte  ehemals  zu  Prag  studirt,  und  suchte,  da  er  nun  sonst
keine  bleibende  Stätte  hatte,  sein  Brod  mit  Informiren  zu
verdienen.  Eine::  Freund  der  Waldenser  konnte  es  am  leichtesten
  einfallen,  zu  fragen:  ist's  auch  recht,  daß  die  katholische
Kirche  dem  Layen  den  Kelch  verweigert?  Peter,  um  seinen
Einfall  desto  genauer  prüfen  zu  lassen,  geht  zu  dem  nach  Hussen
  damals  berühmtesten  Lehrer  der  Theologie  zu  Prag,  Jakobellus,
  und  bezeugt  diesem  seine  Verwunderung,  daß  der
große  Mißbrauch  nicht  bemerkt  werde,  der  sich  mit  Entziebung
  des  Kelchs  in  der  Kirche  eingeschlichen  habe.  Unerwartet
  vorgehaltene  Wahrheiten  schlagen  sonst  mit  der  ihnen  ganz
eigenen  Stärke  in  der  Seele  ein,  man  fühlt's  innigst,  daß
nicht  weiter  nörhig  war,  als  nur  die  Sache  zu  hören.  Aber
so  unbefangen  war  Jakobellus  nicht.  Er  schlägt  erst  weiter
nach,  ehe  er  seinem  Freunde  Glauben  zustellt.  Vielleicht  in
der  Bibel?  So  weit  war  man  damals  noch  nicht  gekommen,
um  in  dieser  die  Wahrheit  zuerst  zu  suchen,  um  in  dieser  die
Wahrheit  emscheidend  zu  finden.  Die  unächten  Werke  des
Dionysius  des  Arropagiten  und  die  Briefe  des  Cyprian  fallen
ihm  in  die  Hände;  weil  er  in  diesen  finder,  daß  zu  ihrer
Jeit  der  Kelch  allgemein  ausgetheilt  worden  sey,  so  ist  er  nun
ganz  auf  der  Seite  seines  Freundes,  und  fängt  sogleich  an,
das  Abendmahl  unter  beiden  Gestalten  zu  reichen  2).

g.  20.

Zu  gelegenerer  Zeit  haͤtte  diese  neue  dogmatische  Revolution
nicht  kommen  können.  Was  schon  sast  ein  Jahrhundert  lang
Sehnsucht  aller  Patrioten  der  Kirche  gewesen  war,  was  bei
wiederholten  Versuchen  bisher  so  oft  mißlang,  und  mit  jedem

*)  Aencas  Sylrius  histor.  Bohem.  vergl.  mit  van  der  Uardt  acta
Conc.  Constam.  T.  III.  Prolegom.  pat.  18.
        <pb n="360" />
        544

Mißlingen  den  allgemeinen  Zustand  der  Kirche  immer  verschlimmerte,
  das  war  damals  endlich  zur  Freude  aller  Gutdenkenden
  zu  Srande  gekommen.  Zu  Cosiniz  war  den  5.  Nov.
4444  eine  Synode  eröffnet  worden,  von  deren  ganzer  Einrichtung
  *)  sich  erwarten  ließ,  daß  die  so  lange  gewünschte
Reformation  an  Haupt  und  Gliedern  ausgeführt,  und  so
mancher  bisher  gewaltsam  erstickte  Seufzer  erhört  werden  könne,
Unter  einer  so  großen  Menge  von  Bischdfen  und  Doktoren,
  als  sich  hier  aus  Frankreich,  Deurschland,  Italien,
England  und  Spanien  versammelt  hatten,  war  doch  auch
eine  beträchtliche  Anzahl  zu  vermuthen,  welche  eine  so  offen
daliegende  Wahrheir,  als  die  Meinung  des  Jakobellus  war,
nicht  mißkennen  würden.  Der  fromme  Gerson  glänzte  als
einer  der  ersten  Männer  auf  dieser  Versammlung;  durch  seinen
  Rath  und  durch  seine  Entscheidung  wurden  die  wichtigsten
  Verfügungen  der  Synode  bewirkt.  Für  Hussen  war
zwar  daher  nicht  viel  Gutes  zu  hoffen,  denn  Gerson  war  ein
Nominaliste  und  haßte  den  Realisten  Huß  mit  einem  Eifer,
der  gerade  durch  seine  Frömmigkeit  nur  verstärkt  wurde.  Aber
war  es  nicht  wahrscheinlich,  daß,  wenn  auch  Huß  sterben
müßte,  daß  man  den  Böhmen,  ihren  Unwillen  zu  besänftigen,
um  so  williger  in  einer  Sache  nachgeben  werde,  welche  ohnedieß
  noch  durch  kein  Kirchengesetz  entschieden  war?

K.  21.

Schluß  der  Costnizer  Synode,  welche  den  15.  Juni  4445
in  der  dreizehnten  Session  obgefaßt  wurde  (AAA):

*“)  Die  glückliche  Verschledenheit  der  Einrichtung  der  Costnizischen
Synode  verglichen  mit  der  Einrichkung  der  vorhergehenden  und
nachfolgenden  Synoden,  s.  in  Walch's  Geschichte  der  Concilien.
S.  810.  811.
        <pb n="361" />
        346

„Da  in  einigen  Gegenden  von  etlichen  Verwegenen  be-„bauptet
  wird,  das  Volk  muͤsse  das  Abendmahl  unter  beiden
„Gestalten  nicht  nur  mit  Brod,  sondern  auch  mit  dem  Wein
„eipfahen,  man  könne,  selbst  auch,  wenn  man  nicht  mehr
„nüchtern  sey,  noch  nach  dem  Essen  kommuuiciren;  durch
diese  Meinungen  aber  die  löbliche  und  so  rechtmäßig  gebil-„ligte
  Gewohnheit  der  Kirche  als  gottlos  verworsen  wird,  so
„bat  sich  die  heilige  Synode  zu  Costniz  entschlossen,  die  Gläu-„bigen
  gegen  diesen  Irrthum  zu  verwahren.  Nach  eingehol-„teu
  reisen  Gutachten  mehrerer  Theologen  und  Kanonisten  er-„klaͤrt,
  beschlieht  und  befielt  sie  also,  wie  folgt:

„Der  Herr  Cbhristus  hat  zwar  das  heilige  Sakrament

„erst  nach  dem  Abendessen  eingesetzt,  und  seinen  Aposteln

„unter  beiden  Gestalten  gegeben;  aber  ob  das  schon  der

„Herr  Christus  gerhan  hat,  so  wollen  doch  die  Kirchen-„gesetze,

  ·  und  es  ist  löblich  hergebrachte  Gewohnheit  der

„Kirche,  daß  ordentlicher  Weise  nach  dem  Essen  das  Sa-„krament

  gar  nicht  gehalten,  noch  von  einem  Gläubigen

„genommen  werden  dürfe.

„In  der  ersten  Kirche  haben  zwar  die  Gläubigen  das
„Sakrament  unter  beiden  Gestalten  genossen,  aber  jetzt
„ist's  einmal  löblich  eingeführte  Gewohnbeit,  daß  es  nur
„der  Messe  haltende  Priester  unter  beiden  Gestalten  ge-„nießt,
  Layen  aber  allein  das  Brod  empfangen.

„Wer  diese  Gewohnheit  oder  Gesetz  als  unerlaubt  aus-„gibt,

  oder  behauptet,  daß  das  Heilige  dadurch  geschmälert
„werde,  der  irrt;  und  wenn  er  auf  seinem  Irrthum  beharre,
„so  ist  er  ein  Ketzer.  Ueber  ihn  komme  der  Bischof  oder  sein
„Okficial  oder  der  Inquisitor!  Die  heilige  Synode  wird  es
„den  Fürsten  und  Bischöfen  ausdrücklich  aufgeben,  daß  gegen
„solche  als  gegen  Ketzer  verfahren  werde;  man  rufe  den  welt-„lichen
  Arm  zu  Hülfe,  um  diejenigen,  welche  sich  eigensinnig
        <pb n="362" />
        546

„machen,  das  Volk  unter  beiden  Gestalten  zu  communiciren,
„mit  geschärfter  Strafe  zurecht  zu  weisen.“

&amp;amp;#.  22.

Schlimmer  hätte  es  doch  nun  wirklich  nicht  gehen  können,
  als  es  gegangen  war,  und  die  heilige  Spnode  hätte  nicht
seltsamer  entscheiden  können,  als  sie  entrschieden  hat.  Der
Herr  Christus  hat  zwar  dos  Abendmahl  unter  beiden  Gestalten
  ausgetheilt,  die  erste  Kirche  blieb  seinem  Erempel  getreu;
aber  jetzt  soll  man  es  bei  Ketzerstrafe  für  löblich  halten,  nicht
zu  thun,  was  der  Herr  Christus  that,  der  Observanz  der  ältesten
  christlichen  Kirche  entgegen  zu  handeln.  Den  Böhmen
war  nicht  eingefallen,  Concomitanz  zu  läugnen,  oder  den  Ge,
an#  unter  beiden  Gestalten  für  unumgänglich  nothwendig  zu
halten;  sie  glaubten  nur,  der  Freiheit  eines  jeden  überlassen
zu  können,  ob  er  das  Abendmahl  unter  einer  oder  beiden
Gestalten  geniehen  wolle,  sie  hielten  sich  nur  für  berechtigt,
die  letztere  Art  vorzüglich  zu  empfehlen.  Aber  die  Väter  der
heiligen  Synode  thun  doch  so  ängstlich,  man  moͤchte  die  Lehre
von  der  Concomitanz  umstoßen  wollen,  sie  fassen  ihre  Entscheidung
  so  ab,  als  ob  sie  bloß  gegen  solche  gehe,  welche  den
Genuß  unter  ein  er  Gestalt  für  unerlaubt  halten,  und  am
Ende  der  Sentenz  scheint  sie  auf  alle  gerichtet  zu  werden,
welche  das  Volk  untter  beiden  Gestalten  communiciren.

Unter  allen  Biischdsen  und  Doktoren  der  Synode  findet
sich,  so  weit  die  Geschichte  bisher  aufgeklärt  ist,  nun  doch
auch  nicht  ein  eingiger,  der  für  die  Communion  unter  beiden
Gestalten  gesproch  en  hätte;  nicht  auch  nur  ein  einziger,  dem
nur  die  Art  der  Abfassung  des  Dekrets  als  unschicklich  aufgefallen
  wäre,  dem  Herru  Cbristus  und  der  ganzen  alten
christlichen  Kirche  so  ohne  Verschonen  gerade  in's  Antlitz  zu
sagen,  daß  mein  entschlossen  sey,  das  Gegeutheil  von  dem  zu
        <pb n="363" />
        547

thun,  was  sie  thaten.  Man  hat  noch  das  Gutachten,  das
sich  die  Synode  vorher  durch  einige  Theologen  fl  lleu  ließ:
und  der  Synodalschluß  selbsi  ist  nichts  anders,  als  eine  Abkürgung
  dessen,  was  in  dem  Gutachten  enthalten  war  *).  So
geduldig  ließen  sich  die  Synodalväter  in  dieser  wichtigsten  Berathschlagung
  führen,  und  gegen  ihre  sonstige  Ge  vohnheit  eilen
sie  so  schnell,  als  ob  bei  reiferer  Ueberlegung  eiwas  zu  versäumen
  wäre,  und  als  ob  Huß  noch  Zeuge  ihres  Urkheils  seyn
muͤßte.  Ungefähr  zu  Anfang  des  Aprils  fieng  Jakobellus  zu
Prag  seine  sogenannte  Neuerung  an,  und  in  der  Mitte  des
Junius  war  zu  Cosiniz  über  seine  Meinung  abgeurthbeilt.  So
schnell  besonnen  waren  hier  die  Prälaten,  die  sich  doch  zu
gleicher  Jeit  so  lange  nicht  entschließen  konnten,  den  Lehrsatz
Johann's  des  Kleinen  zu  verurtheilen,  durch  welchen  alle
Sicherheit  im  Staat  aufgehoben  worden  wäre.  Man  konnte
nicht  wissen,  ob  sich  die  Freunde  der  neuen  Meinung  eigensinnig
  machen  würden,  dieselbe  zu  behaupten:  und  doch  wird
gleich  mit  Feuer  und  Schwert  gedroht,  wenn  sie  sich  ungefähr
untersteben  sollten,  das  noch  ferner  zu  thun,  was  Chrisius
und  seine  erste  Kirche  gethan  hatten.

*.  25.

Die  Böhmen  erfuhren,  wie  ernstlich  diese  Drohung  gemeint
  sey.  Die  Vertheidigungen,  welche  sie  schricben,  wurden
als  Stimme  der  Rebellion  angesehen,  wurden  sogleich  auf
Befehl  der  Synode  widerlegt;  es  war  nicht  einmal  an  eine
gelindere  Deutung  zu  denken,  die  man  dem  schon  gemachten
Dekret  zu  geben  gesucht  hätte.  Ein  ganzes  Kbnigreich  wurde
in  die  größte  Bewegung  gesetzt,  viel  tausend  Menschen  wurden
  auf  die  Schlachtbank  geliefert,  nur  daß  die  Synode  ihren

*)  van  der  Hardt.  Tom.  III.  Part.  XVII.  Cap.  I.
        <pb n="364" />
        348

dogmatischen  Einfall  durchsetzen  moͤchte.  Und  am  Ende  war
der  ganze  Einfall  doch  nichts  anderes  als  Eigensinn,  der  jetzt
gerade  gegen  die  Böhmen  seine  Richtung  genommen  hatte.
Die  Cistercienser,  unbesorgt,  was  die  Synode  beschlossen  habe,
blieben  bei  ihrer  alten  Gewohnheit,  nicht  bloß  den  Messe  haltenden
  Priesier  den  Kelch  genießen  zu  lassen.  Erst  zwei  und
zwanzig  Jahre  nach  obigem  Dekret  der  Costnizer  Spnode,
nachdem  unterdeß  Böhmen  fast  zu  Grunde  gerichtet  war,  entschließen
  auch  sie  sich  endlich  freiwillig,  den  Gebrauch  des
Kelchs  nach  den  Weisc  aller  übrigen  Kirchen  einzuschränken.
Selbst  aber  auch  damals  war  es  nicht  Gehorsam  gegen  die
Sypnodalverordnung,  oder  gegen  ein  päbstliches  Dekret,  sondern
  freiwillige  Nachabmung  der  rmischen  Kirchengewohnheit,
zu  welcher  sie  bloß  die  Betrachtung  des  eigenen  Nutzens  einer
solchen  Veranstaltung  bewogen  habe  (0).

Es  war,  als  ob  die  guten  Mönche  die  Kirche  immer  geradezu
  meistern  wollten.  Wie  noch  kein  Kirchengesetz  da  war,
wodurch  Communion  der  Layen  verboten  oder  mißrathen  worden
  wäre,  so  machen  sie  ein  Gesetz  gegen  dieselbe:  wie  die
Kirche  durch  den  feierlichsten  Synodalschluß  allen,  außer  dem
Messe  haltenden  Priester,  den  Kelch  abspricht,  so  brauchen  sie
ihn  ungehindert  fort,  und  wie  die  Kirche  den  Gebrauch  desselben
  für  denjenigen,  der  sich  bei  sonstigen  orthodoren  Gesinnungen
  darnach  sehne,  auf  das  Neue  erlaubt,  so  machen  sie
ihn  jetzt  erst  zum  Privilegium  des  Meßpfaffen.  Doch  die
Cistercienser  waren  lange  nicht  die  einzigen,  welche  sich,  ohne
detwegen  gekränkt  zu  werden,  um  den  Schluß  der  Costnizer

Spnode  gar  nicht  bekümmerten.  Die  Mbnche  von  Monie
Cassino  brauchten  auch  noch  im  45ten  Jahrhundert  ganz  gewöhnlich
  allgem.  ae  Communion  unter  beiden  Gestalten  5)  und

7*)  Guttula  historia  Abbatiee  Cassin.  pag.  570.  cic.
        <pb n="365" />
        349

im  Kloster  Clugey  nahmen  sie  es  noch  am  Ende  des  15ten
Jahrhunderts  als  ganz  bekannt  an  (R),  daß  sie  mit  Recht
die  Gewohnheit  hätten,  bei  der  Messe  nicht  boß  den  Messe
haltenden  Priester  den  Kelch  genießen  zu  lassen.  So  war  es
anch  in  8.  Denys  *),  so  vielleicht  noch  in  mehrcren  Kloͤstern,
von  welchen  wir  keine  Nachricht  haben.  Die  Moͤnche  haben
es  von  jeher  mit  dem  Gehorsam  gegen  die  Kirchengesetze  nicht
so  genau  genommen,  moͤgen  sie  also  auch,  hier  ihren  eigenen
Siun  behalten  haben:  aber  daß  der  Pabst  selbst,  noch  nach
der  Costnizer  Synode,  bei  gewissen  grohen  feierlichen  Communionen,
  Layen  gewöhnlich  auch  mit  dem  Kelch  communieirt
  hat,  woher  dafür  die  Entschuldigung?  War  er  frei  vom
Gesetz,  das  die  Synode  so  ohne  Ausnahme  gemacht  hatte,
auf  dessen  Uebertretung  Bann  und  Strafe  gesetzt  war?  Martin
  V.  konute  doch  die  Cosinizer  Synode  für  keine  unrechtmähige
  Synode  halten;  deun  war  diese  unrechtnäßig,  so
war  auch  seine  päbstliche  Wahl  Farechtmäßzg.  War  aber
die  Synode  wirklich  im  heiligen  Geist  versammelt  gewesen,
so  war  auch  der  Schluß  im  beiligen  Geist  abgefaßt,  daß
der  Pabst  der  Synode  unterworsen  sey,  also  Verfügungen
der  Synode  nicht  nach  Willkür  verändern,  nicht  nach  Willkür
  selbst  übertreten  koͤnne.  Muß  es  nicht  jedem  auffallend
hart  scheinen,  daß  der  Gesetzgeber,  sogar  mit  Vergiehung  vielen
  Menschenbluts,  über  der  Beobachtung)eines  gewissen  Gesetzes
  wacht,  und  selbst  dasselbe  recht  feierlich  übertritt.  Ein
junger  Böhme,  ein  Baccalaurcus  der  Mediein,  ließ  schon  den
Pabst  Marrin  V.  das  Lächerliche  und  Widersprechende  eines
solchen  Verfahrens  fühlen.  Weil  er  ercommunicirt  seyn  sollte,
und  sein  Geistlicher  ercommunieirt  seyn  sollte,  wenn  er  in
Böhmen  den  Kelch  genieße,  so  stellte  er  sich  zu  der  Zeit,  wenn

Gerberti  disquisit.  Uurgicse,  P.  I.  p.  386.
        <pb n="366" />
        550

der  Pabst  selbst  Layen  den  Kelch  relchte,  in  die  Reihe  der
Communicanten,  und  empfieng  also  aus  eigener  hoher  Hand
des  Pabsis  beide  Gestalten.  Der  Pabst  wurde  nun  seit  dieser
Zeit  sparsamer  mit  Darreichung  des  Kelchs  an  die  Layen  ?).

Ueberhaupt  scheint  es  noch  eine  sehr  dunkle  Sache  zu
seyn,  was  alles  in  der  Costnizer  Synode  in  dieser  Sache  verhandelt
  worden  sey.  Zeitgenossen  und  Männer,  welche  es
vollkommen  genau  wissen  konrten,  was  eigentlich  Juhalt  ihrer
Dekrete  gewes  1,  läugnen  ganz  deutlich,  daß  die  Kirche  damals
  überhauf##t  Layen-Communion  unter  beiden  Gestalten  verboten
  habe.  Thomas  von  Wakden,  einer  der  berühmtesten
Streiter  gegen  die  Waldenser,  und  der  selbst  auf  der  Costnizer
  Synode  getzenwärtig  war,  läugnek,  daß  irgend  etwas  weiter
  verboten  sen);  als  der  ganz  allgemeine  Genuß  des  Kelchs  ().
Die  Kirche  habe  den  großen  Prälaten  das  Recht  zu  dispensiren,
  überlassen,  und  man  habe  wirklich  häufige  Beispiele  solcher
  Dispensatkonen.  Das  eigene  Geständniß  eines  päbstlichen
Legaten  enthält  ungefähr  eine  gleiche  Nachricht  (V).

.-Auf

  der  Synode  zu  Basel  sollte  der  Fehler  verbessert
werden,  welchen  das  voreilige  Verfahren  der  Cosinizischen  Vaͤ-ter
  gemacht  hacte.  Man  sah,  daß  es  leichter  gewesen  war,
scholastische  Hywothesen  in  einen  Synodalschluß  zu  verwandeln,
als  diesem  Synoviaschluß  bei  einem  Volk  Gölrigkeit  zu  verschaffen,
  desse'n  Aufmerksamkeit  auf  die  Wahrheit  einmal  erregt
  war.  Die  Basler  Synode  hatte  schon  im  Jahr  4435
Deputirte  nack)  Prag  geschickt,  um  die  Klagen  und  den  ganzen
  Zuseand  ider  Sache  an  Ort  und  Stelle  zu  untersuchen;

—

*)  Cali#tus  de  Communione  sub  utraque  pag.  49.  ex  narratione
Ilenr.  Kal  leisen,  Archiepiscopi  Nidraslensis.
        <pb n="367" />
        351

diese  merkten,  wie  unmoͤglich  es  sey,  ein  Verlangen  zu  taͤuschen,
  das  alle  Gemuͤther  in  Gaͤhrung  gesetzt  hatte,  und  verstatteten
  also  im  Namen  der  Synode  den  Genuß  unter  beiden
  Gestalten.

Die  Vereinigung,  welche  im  Jahr  4436  zu  Iglau
zwischen  den  Boͤhmen  und  der  katholischen  Kirche  errichtet
wurde,  gruͤndete  sich  vorzüglich  auf  dieses  Privilegium:  und
zu  Ende  des  nachfolgenden  Jahrs  wurde  ein  feierlicher  Synodalschluß
  in  Basel  darüber  abgefaßt;  aber  so  voll  Bestimmungen
  und  Verschraubungen,  wie  man  sich  immer  ausdrückt,
wenn  man  endlich  eine  Sache  giebt,  die  man  ungern  giebt  (8).
Einmal  sollte  zugestanden  werden,  daß  Communion  unter
beiden  Gestalten  gar  nicht  kraft  eines  göttlichen  Befehls  nothwendig
  sey;  so,  daß  also  die  Kirche  bestimmen  knne,  wie
derjenige  das  Abendmahl  genießen  solle,  der  es  nicht  als
Messe  haltender  Priester  genieße.  Zweitens,  Concomitanz
soll  nicht  bezweifelt  werden,  daß  auch  derjenige  den  ganzen
Christus,  das  ganze  Abendmahl  genieße,  der  bloß  eine  Gestalt
  empfange.  Drittens,  man  soll  Communion  unter  einer
Gestalt,  die  so  gar  löblich  bisher  gehalten  worden  sey,  für  ein
Kirchengesetz  halten,  das  ohne  Entscheiduug  der  Kirche  nicht
geändert  werden  dürfe.

Das  ganze  Dekret  war  offenbar  nichts  weniger,  als  freie
Wiederherstellung  des  Kelchs.  Es  war  mehr  Apologie  für
das  Verfahren  der  Synodalväter  selbst,  daß  sie  das  Recht  gehabt
  hätten,  den  Böhmen  den  Kelch  zu  gestatten,  und  der
Haupt-Irrthum  blieb  noch  immer  unberährt,  daß  es  in  der
Gewalt  der  Kirche  sey,  solche  Veranstalkungen  Christi  willkürlich
  zu  ändern.  Alle  mit  diesem  Lehrsatz  zusammenhängende
dogmatische  Sätze  wurden  sorgfältig  gerettet,  und  da  selbst  um
biese  Zeit  die  Streitfrage  gerade  in  größerer  Bewegung  war,
wer  den  höchsten  entscheidenden  Ausspruch  in  der  Kirche  habe,
        <pb n="368" />
        552

der  Pabst  oder  eine  ökumenische  Spnode:  so  war  mit  der
ganzen  Entscheidung,  daß  die  Kirche  den  Genuß  unter  einer
Gestalt  erlauben  könne,  alles  ins  Ungewisse  hineingeworfen.
Wer  ist  denn  also  die  Kirche,  an  welche  ich  mich  zu  wenden
habe?  Ist's  Dispensationsartikel  für  den  Pabst,  oder  nur  für
eine  ökumenische  Synode?  Die  Baselschen  Väter  werden  wohl
den  erstern  unter  dem  Namen  Kirche  nicht  gemeinr  haben;
aber  wird  man  immer  sogleich  wieder  eine  dkumenische  Synode
  zusammenbringen,  bloß  um  in  solchen  Fällen  zu  dispensiren?


g.  26.

So  schwankend  und  zweideutig  dieses  Dekret  der  Baselischen
  Vaͤter  war,  so  hielt  sich  doch  die  Synode  viel  vernuͤnftiger,
  als  die  Doktoren  und  Scholastiker  dieses  Zeitalters.  Es
ist  ein  trauriger  Anublick,  wie  sich  die  Gründe  für  Communion
unter  einer  Gestalt  so  gewaltig  vermehrt  haben,  sobald  Widerspruch
  entstand;  wie  man  den  bestrittenen  Satz  sogleich  in
alle  Theile  des  Systems  zu  verflechten  suchte,  um  demselben
ein  Gewicht  zu  verschaffen,  und  wie  man  von  einer  Behauptung
  zur  andern  fortschritt,  bis  man  sich  endlich  dahin  verlor,
  zu  behaupten,  es  sey  gegen  Christi  eigene  Einsetzung,  das
Abendmahl  unter  beiden  Gestalten  zu  halten.  Weil  nur  ein
Gott  sey,  so  gelte  auch  nur  eine  Gestalt  im  Abendmahl  0).

Wie  die  Gewohnheit  aufkam,  Lapen  den  Kelch  zu  entziehen,
  so  sprach  man  bloh  von  nothwendiger  Sorgfalt,  daß
kein  Tropfen  des  heiligen  Weins  verloren  gehe;  man  brauchte
die  Lehre  von  der  Concomitanz  als  Emschuldigung  der  neuangenommenen
  Sitte,  nicht  als  Rechtsgrund,  daß  die  neue

o)  Diesen  Beweis  führten  Einige  in  Sachsen  zur  Zeit  der  Reformation.
  S.  Seckendorf  hist.  Luther.  L.  III.  fol.  71.
        <pb n="369" />
        355

Gewobnheit  nothwendig  sey.  Es  kostete  Muͤhe,  bis  man  sich
von  der  Idee  losarbeitete,  daß  doch  im  Empfang  des  ganzen
Sakraments  mehr  Guade  enthalten  sey,  als  beim  Genuß  des
Brods  allein.  Man  machte  nur  nach  dem  herrschenden  Geist
jenes  Zeitalters  vielfache  Aumerkungen  daruͤber,  daß  doch  nicht
uͤberall  Wein  zu  bekommen  sey,  daß  es  so  schwer  halte,  konsekrirten
  Wein  aufzubewahren,  weil  er  gar  zu  leicht  sauer
werde,  daß  manche  Menschen,  natuͤrlicher  Abneigung  halber,
den  Wein  gar  nicht  schmecken  koͤnnten,  also  doch  nur  unter
einer  Gestalt  communiciren  müßten.  Mit  diesen  Gründen
wechselte  man  bis  zu  Ende  des  vierzehnten  Jahrhunderts.  Nun
war's,  als  ob  mit  einemmal  die  Geister  erst  erwacht  wären,
und  erst  entdeckt  hätten,  wie  das,  wozu  sie  so  ganz  zufällig
gekommen  waren,  kraft  des  ganzen  Systems  äußerst  nothwendig
  sey.  Selbst  der  fromme  Gerson  fand  ein  halb  Duzend
  Gründe  mehr,  als  man  vor  ihm  gewußt  hatte,  und  ließ
sich  in  Beweise  ein,  die  uns  von  seinem  Charakter  eine  schlechte
Meinung  machen  muͤßten,  wenn  nicht  durch  so  viele  Veispiele
der  Geschichte  klärlich  bewiesen  wäre,  wie  unschädlich  oft  die
schädlichsten  dogmatischen  Meinungen  in  einer  gewissen  Seele
liegen  können  5).
6.  26.

Der  eigene  Vorgang  Ehristi  war  immer  einer  der  stärksten
  Einwürfe  gegen  die  neue  Gewohnheit  der  Kirche.  Gewöhnlich
  antworteten  die  Vertheidiger  der  letztern,  daß  Christus
  hier  bloß  seine  Apostel  communicirt  habe,  die  Repräsentanten
  aller  känftigen  Lehrer  der  Kirche.  Wenn  der  Herr

*)  Die  nachfolgenden  Beweise  für  die  Communion  unter  eliner
Gestalt  sind  aus  den  Schriften  ercerpirt,  welche  im  drirten
Bünde  der  Akten  des  Costnizer  Concilium  enthalten  Ssind.  Meistens
  finden  sie  sich  in  der  Schrift  des  Canzlers  Gerson.

Spittlers  sämmel.  Werke  VIII.  Bd.  23
        <pb n="370" />
        554

Christus  den  Layen  hätte  wollen  das  Recht  zum  Kelch  geben,
so  hätte  er  müssen  seine  Mutter  Maria  herbeirufen,  seine  zwei
und  siebenzig  Jünger,  den  Wirth  mit  seiner  Familie,  in  dessen
  Hause  er  das  Osterlamm  aß.  Man  finde  wohl,  daß
Christus  4000  Menschen  mit  7  Broden  und  2  Fischen,  und
wieder  5000  mit  5  Broden  und  2  Sischen  gespeist  habe:  aber
kein  Wort  davon,  daß  er  ihnen  zu  trinken  gegeben.  Für  die
Emauntischen  Jünger  brach  er  wohl  das  Brod,  aber  er  gab
ihnen  keinen  Wein.  Es  ist  also  gewiß  nicht  sein  Wille,  daß
Layen  unter  beiden  Gestalten  communiciren  sollen.  Der  Vorbilder
  im  alten  Testament  für  die  Layencommunion  fand  man
so  viel,  daß  ich  sie  hier  nicht  beifugen  mag;  man  kann  ohnedieß
  schon  aus  dem  angeführten  schließen,  wie  leicht  sich  hier
vieles  mag  haben  finden  lassen.  Weil  der  Aposiel  Paulus  an  die
Corinther  schrieb,  „wenn  ihr  zusammen  kommt  zu  essen,“  so
ist  das  offenbarer  Beweis,  daß  Communion  unter  einer  Gestalt
  war,  denn  es  heißt  ja  nicht  zu  essen  und  zu  trinken.
Die  andere  dabei  stehende  Stelle  aber,  wo  Essen  und  Trinken
zusammengesetzt  wird,  beweise  nicht  weiter,  als  daß  vielleicht
durch  Verleitung  falscher  Lehrer  auch  Communion  unter  beiden
Gestalten  siatt  fand,  und  der  Apostel  will  anfangs  nur  die
gröbsien  Irrthümer,  die  sich  bei  ihnen  in  den  Haltungen  des
Abendmahls  eingeschlichen  hatten,  verbessern.  Gibt  man  endlich
  auch  den  Worten  des  Aposiels  ihre  vollkommensie  Stärke,
so  liegt  nicht  mehr  darin,  als  daß  Communion  unter  beiden
Gestalten  in  einigen  orientalischen  Kirchen  gewöhnlich  war;
läßt  sich  aber  hieraus  schließen,  wie  es  im  Occident  gehalten
werden  nüsse?

§.  27.

Um  der  meisten  Stellen  der  Kirchenväter  los  zu  werden,
aus  welchen  man  bewies,  daß  ehemals  der  Kelch  allgemein
        <pb n="371" />
        555

ausgetheilt  wurde,  brauchte  man  vorzüglich  einen  gewissen'
eregetischen  Universalkunstgriff.  Wenn  in  einer  Stelle  vorkam,
daß  die  Gläubigen  den  Leib  Christi  genossen  und  das  Blut
Christi  getrunken  hätten,  so  war  die  schöne  Distinktion  bereit,
das  letztere  sey  concomitative,  aber  nicht  sub  proprio  signo
vini  zu  verstehen.

Es  würde  unerträglich  ermüdend  seyn,  die  schönen  Interpretationen
  zu  zeigen,  welche  von  den  deutlichsten  Ausdrücken
der  Kirchenväter  gemacht  wurden,  und  wenn  es  auf's  äußerste
ankam,  daß  sich  die  Stelle  gar  nicht  mehr  verdrehen  ließ:  so
sagte  man,  die  erste  christliche  Kirche  hat's  gut  gemeint,  aber
wir  wissen's  nun  besser.  Sie  hat  in  manchen  andern  Punkten
  geirrt,  wo  wir  die  Sache  nun  richtiger  einsehen;  warum
sollten  wir  nicht  auch  hier  unserer  aufgeklärtern  Einsicht  folgen.
  Die  alte  Kirche  mag  immerhin  gut  regiert  worden  seyn,
aber  die  Regierung  der  neuern  Kirche  ist  noch  viel  vollkommener
  und  besser;  überhaupt  ist  ihr  ganzer  Zustand  viel  trefflicher,
  als  der  Zustand  der  alten  Kirche.

An  häufigsten  waren  die  Gründe,  welche  man  von  der
Schicklichkeit  der  Sache  hernahm,  und  von  den  mannigfaltigen
  Gefahren,  welche  nothwendig  daraus  entspringen  müßten,
wenn  Communion  unter  beiden  Gestalten  eingeführt  werden
sollte.  Es  sey  ungeschickt,  das  mit  mehrern  Umständen  zu
thun,  was  sich  mit  wenigern  thun  lasse.  Woher  ein  so  großer
Kelch,  um  eine  große  Gemeine,  und  zur  Kriegszeit  eine  ganze
Armee  mit  Wein  zu  communiciren?  Tausendjährig  sey  schon
die  Gewohnheit,  nur  unter  einer  Gestalt  dem  Volk  das
Abendmahl  auszutheilen.  Ob  die  Kirche  dieses  ganze  Jahrtausend
  hindurch  geirrt  haben  soll?  Ob  so  viele  fromme  Menschen
  geirrt  haben  sollen,  welche  das  Abendmahl  bisher  unter
einer  Gestalt  empfiengen,  so  viele  fromme  Priester,  welche
das  Abendmahl  bisher  unter  einer  Gestalt  austheilten?  Ob
25  "
        <pb n="372" />
        556

sich  überhaupt  der  Laye  einbilden  soll,  so  viel  werth  zu  seyn,
als  der  Priester?  Wer  sollte  es  glauben,  daß  Gerson,  der
fromme  Gerson,  in  seinem  Widerspruch  so  weit  gieng,  den
Genuß  unter  beiden  Gestalten  als  ein  Verbrechen  anzusehen,
das  ewige  Verdammung  nach  sich  ziehe  2

Lauter  solche  Gründe  und  noch  viel  mehrere  kann  man

in  den  Schriften  entwickelt  finden,  welche  zu  den  Zeiten  der
Costnizer  Synode  zur  Vertheidigung  der  einmal  angenommenen
  Gewohnheit  geschrieben  wurden.  Wer  hätte  noch  im
zwolsten  Jahrhundert  geglaubt,  daß  sich  so  gar  viele  Gründe
für  die  Communion  unter  einer  Gestalt  würden  finden  lassen;
  wie  hat  sich  die  Gestalt  und  Anzahl  aller  dieser  Gründe
wieder  geändert,  bis  sie  sich  recht  an  Bossuets  schöpferischen
Witz  anzuschmiegei  wußten.  Das  hätte  der  Bischof  von
Meaur  gewiß  nicht  nachgesagt:  wir  sind  viel  klüger  geworden,
  als  die  erste  Kirche.  Mau  muß  erst  viele  Polemiker  vor
sich  gehabt  haben,  ehe  man  recht  zusammenhängend  und  so
polemisiren  lernt,  daß  man  nicht  sein  eigenes  System  untergräbt.
  Aber  der  Möhe  werth  ist's  doch,  hier,  ehe  wir  weiter
fortschreiten,  einen  Blick  auf  die  wichtige  Veränderung  zurückzuwerfen,
  welche  ans  dem  großen  Einfluß  entsprang,  den  nun
die  Doktoren  und  Scholastiker  auf  die  dffemlichen  Kirchenentscheidungen

  hatten.

g.  28.

Die  Bischoͤfe  waren  schon  seit  etlichen  Jahrhunderten,
besonders  in  Deutschland,  solche  Herren  geworden,  daß  sie
sich  um  Religion  und  Theologie  wenig  bekuͤmmerten.  Ein
Bischof  von  Mainz  hatte  mit  seinen  Kaiserwahlen  und  Kaiserent
  setzungen,  mit  Reichstägen  und  Reichshoͤfen  zu  thun,  daß
er  nicht  einmal  seine  Provincialsynoden  richtig  zu  halten
wußte,  viel  weniger  in  gelehrten  theologischen  Kenntnissen
        <pb n="373" />
        357

Meister  seyn  konnte.  Das  Monopol  dieser  Art  von  Kenntnissen
  gieng  fast  einzig  auf  die  Univerfitaͤtslehrer  uͤber.  Die
Entscheidung  von  diesen  bestimmten  Orthodorie  und  Heterodorie;
  die  theologischen  Fakultäten  waren  nun  das  geworden,
was  ehemals  die  Synoden  waren,  und  wenn  jetzt  auch  Synoden
  zusammengerusen  wurden,  also  auch  eine  Gelegenheit
sich  zeigte,  wo  man  den  Bischof  im  glänzendsten  Genuß  seiner
alten  Rechte  hätte  erwarten  sollen,  so  waren  es  wieder  die
Doktoren  der  Theologie  und  des  kanonischen  Rechts,  nach
deren  Gutachten  alles  gieng,  welche  den  Bischof  gleichsam  im
Gängelband  führten.  Die  Theologie  hat  von  dieser  Veränderung
  keinen  Nutzen  gehabt.  Es  ist  ihr  von  jeher  am  besten
gegangen,  wenn  diejenigen,  welche  bei  ihren  Bestimmungen
etwas  Entscheidendes  zu  sprechen  hatten,  in  sorglosem  Schlummer
  lagen.  Das  dogmatische  Zanken  entleidet  selbst  dem
großen  Haufen,  wenn  er  sieht,  wie  wenig  darauf  geachtet
wird,  und  die  Länge  der  Zeit  bringt  endlich  die  nöthige  Abkühlung
  von  selbst  hervor,  wenn  nur  nichts  während  der  eigentlichen
  Gährung  im  öffentlichen  Namen  der  Kirche  festgesetzt
  wird.  Ein  Unglück  ist  es  also  immer,  wenn  derjenige,
so  der  Disputator  ist,  zugleich  auch  Sentenz  sprechen  kann,
und  das  Gefühl  von  der  Wichtigkeit  unserer  Meinung,  das  sich
durch  das  Disputiren  selbst  öfters  zu  tief  eindrückr,  wird  gar
leicht  so  stark,  daß  man  alles  aufbietet,  um  seiner  Hypothese
das  Siegel  unverbrüchlicher  Kirchenorthodorie  aufdrücken  zu
lassen.  So  lange  sich  die  Bischöfe  selbst  um  Theologie  bekümmerten,
  auf  Provincial=  und  dkumenischen  Synoden  über
Frrthum  und  Rechtgläubigkeit  urtheilten,  so  ist  es  ewiger
Kampf,  daß  jede  Partie  ihren  theologischen  Sprachgebrauch
allgemein  herrschend  machen,  durchaus  in  keinem  Wort  der
andern  nachgeben  will.  Wie  sich  die  Scene  der  merkwürdigen
  christlichen  Kirchengeschichte  immer  mehr  aus  dem
        <pb n="374" />
        358

Orient  in  den  Occident  drehte,  so  war  man  nicht  nur  wegen
der  Unwissenheit  der  occidentalischen  Bischoͤfe  vor  dogmatischen
Streitigkeiten  lange  Zeit  sicher  —  die  Synodalschluͤsse  sind  in
dieser  Periode  meistens  Polizeiverfuͤgungen  der  Kirche  —  sondern
der  Bischof  war  uͤberhaupt  mehr  Lehensmann  als  Theologe.
Aber  in  der  letztern  Haͤlfte  des  eilften  Jahrhunderts  traten
die  Lehrer  der  großen  Stiftsschulen  in  gleiche  dogmatische
Eifersucht  ein.  Diese  Eifersucht  wurde  bei  dem  Entstehen  der
Universitaͤten  durch  das  jetzt  beständig  fortdauernde  persoͤnliche
  Zusammentreffen  der  geuͤbtesten  theologischen  Streiter
auf  das  heftigste  gereizt,  hätte  aber  gewiß  keinen  Schaden  gehabt,
  wenn  der  Bischof,  in  theologischen  Mcinungen  selbst
nicht  ganz  unerfahren,  über  die  Hypothesen  hätte  urtheilen
können,  welche  der  Scholastiker  als  höchst  wichtige  Glaubensartikel
  ansah.  Nun  war  aber  eben  der  Scholastiker,  der  mit
seinem  Gegner  bis  zu  Heißerkeit  disputirt  hatte,  zugleich  auch
die  Seele  der  Synoden.  Es  wurden  also  Hypothesen  einzelner
  scholasiischer  Sekten  in  den  Rang  der  Glaubensartikel
erhoben,  über  deren  Beobachtung  mit  Feuer  und  Schwert
gehalten  wurde.
6.  29.

Es  zeigt  sich  in  der  Geschichte  der  hier  erzählten  dogmatischen
  Veränderungen,  daß  es  vorzüglich  Pastoren  waren,
welche  den  Mißbrauch  der  Enziehung  des  Abendmahlkelchs
wahrnahmen.  Matthias,  der  die  Sache  noch  vor  Jakobellus
rege  machte,  Jakobellus  selbsi,  sein  erster  Anhänger  Rzepanski
und  noch  mehrere  von  den  ersten  Freunden  der  Wiederherttellung
  des  Kelchs  waren  Prediger  zu  Prag.  Hingegen  alle
diejenigen,  welche  sich  besonders  gleich  anfangs  am  heftigsten
widersetzten,  mit  Schriften  und  persönlichem  Ansehen  dagegen
fochten,  waren  —  Professoren.  Broda  und  Maurikius  waren
Professoren  der  Theologie  zu  Prag;  Nikolaus  von  Dünkel-
        <pb n="375" />
        359

spuͤl  war  Professor  zu  Wien;  Gerson  war  Canzler  der  Universität
  Paris;  das  Gutachren,  aus  welchem  der  nachtdeilige
Schluß  der  Costnizer  Synode  entsprang,  verfaßten  lauter  Doktoren
  der  Theologie  und  des  kanonischen  Rechts.  In  der
Periode  der  unterdrückten  und  unter  dem  Druck  emporstrebenden
  Freiheit  —  vom  Colinizer  Concilium  an  bis  auf  die
Feiten  der  Reformation  —  sprechen  wieder  vorzüglich  nur
zwei  sehr  berühmte  Prediger,  Johann  von  Vesalia  und  Hieronymus
  Savanarola,  von  dem  Nutzen  des  Abendmahls  unter
beiden  Gestalten.  Vielleicht  ist  es  Zufall,  der  es  gerade  so
gespielt  hat;  vielleicht  läßt  sich  das  Phänomen  erklären,  wenn
man  sich  in  die  damalige  Lage  dieser  beiden  Klassen  von
Menschen  hineindenkt,  wie  sich  nothwendig  Ideen  der  einen
und  der  andern  bilden  mußren.

Es  ist  übrigens  ein  trauriger  Beweis  der  drückenden  Finsterniß,
  welche  oft  auf  ganzen  Jahrhunderten  ruht,  daß  die
Professeren  der  Theologie  und  des  kanonischen  Rechts,  welchen
die  Entdeckung  so  viel  näher  härte  im  Wege  liegen  sollen,  nicht
darauf  gekommen  sind.  Im  Dekret,  —  welches  doch  das  Hauptbuch
  eines  jeden  Theologen  und  Kanonisten  ausmachte,  standen
  jene  zwei  berühmte  Stellen  von  Leo  I.  und  Gelasius,  aus
welchen  die  unverfälschre  Sitte  der  ältern  chrisilichen  Kirche  so
deutlich  erhellt.  Auch  die  Glosse,  welcher  man  doch  sonst  in
solchen  Zeiren  mehr  glaubte,  als  dem  Tert  selbst,  erklärre  sich
ganz  entscheidend  für  Communion  unter  beiden  Gestalten  (X):
und  doch  weder  Tert  noch  Glosse  konnten  ihnen  die  Augen
öffnen,  denn  über  der  Menge  neuer  Dekretalsammlungen  schien
Gratian's  Dekret  mit  allen  seinen  Glossen  und  Commentatoren
  fast  vergessen  zu  werden,  und  der  kömische  Hof  verlor
nichts  dabei,  wenn  man  das  alte  Kirchenrecht  vergaß,  und
das  neue  im  Gange  blieb.  Keine  Betrachtung  in  der  Gelehrtengeschichte
  kann  den  Geist  so  sehr  zur  Hoffnung  neuer
        <pb n="376" />
        560

Entdeckungen  beleben,  als  wenn  man  sieht,  wie  ganze  Schaaren
  übrigens  großer  Männer,  welche  sich  recht  eigentlich  Berufs
  halber  mit  gewissen  Idcen  beschäftigen  mußten,  oft  durch
Jahrhunderte  hindurch  die  offenliegendste  Wahrheit  verkannt
haben.

.  50.

Das  Pridilegium,  welches  die  Böhmen  von  den  Baselschen
  Väter  erhalten  hatten,  war  von  wenigem  Nutzen.
Die  Synode  wurde  gesprengt,  man  nahm  nur  dasjenige  dankbarlich
  an,  was  dieselbe  zur  Erleichterung  des  päbsilichen  Jeches
  gethan  hatte,  und  für  Deutschland  ging  selbst  ein  großer
Theil  dieser  Vortheile  durch  Kaiser  Friedrich's  Blbdsinnigkeit
verloren.  Der  eigene  Schluß  der  Synode,  den  gegenwärtigen
Streitpunkt  betreffend,  war  so,  daß  man  nicht  damit  zufrieden
  seyn  konnte.  Die  Dissidenten  waren  schon  lange  in  ihrem
Widerspruch  weiter  fortgeschritten,  als  sie  anfangs  gewagt
hatten,  sie  hielten  nun  die  Communion  unter  beiden  Gestalten
nicht  allein  für  erlaubt  und  nützlich,  sondern  auch  für  nothwendig.
  Die  Synode  aber  sprach  von  derselben  als  von  der
gleichgültigsten  Sache,  behauptete  ausdrücklich,  daß  hier  kein
Befehl  Christi  statt  habe.

Die  Böbhmen  suchten  sich  so  viel  möglich  mit  Gewalt
der  Waffen  in  dem  einmal  ergriffenen  Vorrecht  zu  behaupten.
Die  Zeiten  ihres  Königs  Podiebrad  waren  ihnen  günstig,  aber
ihre  Partie  wurde  doch  durch  eigene  innere  Unruhen  sehr  geschwächt,
  und  es  gieng  wie  bei  den  meisten  solcher  Religionszwistigkeiten;
  redlicher  Eiser  für  die  Wahrheit  machte  den  Anfang,
  politische  Absichten  nährten  das  einmal  angezündcete
Feuer,  und  der  große  Haufen  meint  es  vielleicht  auch  noch
im  Fortgang  ehrlich,  aber  die  Anführer  brauchen  den  Eifer
desselben  bloß  als  Werkzeug,  ihre  Entwürfe  durchzutreiben.
        <pb n="377" />
        561

Der  Pahst  fuhr  iudeß  noch  immer  beständig  fort,  gegen
diesen  allgemeinen  Gebrauch  des  Kelchs  im  Abendmahl  zu
eifern;  er  fuhr  aber  auch  noch  immer  fort,  selbst  manchmal
Layen  mit  dem  Kelch  zu  communiciren.  Den  orientalischen
Christen,  welche  sich  der  Oberherrschast  des  Pabstes  unterwarsen,
  erlaubte  man  gewöhnlich  den  Genuß  des  Weins  im
Abendmahl;  der  Pabst  selbst  stellte  ihnen  darüber  eine  eigene
Bulle  aus  0).  Man  hielt  sie  für  binreichend  orrhodor,  wenn
sie  nur  den  römischen  Bischof  als  hochsten  Richter  der  Kirche
annahmen,  man  gab  nur  den  Missionarien  den  geheimen
Auftrag,  auch  hierin  unvermerke  Sitte  der  rômischen  Kirche
einzuführen  70).  War  die  Buße  dieser  verlornen  orientalischen
Kinder  so  gar  viel  angenehmer,  als  das  Beibehalten  einer
blühenden  Kirche  des  Occidents,  daß  man  jenen  so  viel  nachgab,
  und  diese  so  streng  hielt?

Aber  bei  aller  dieser  Strenge,  womit  man  großentheils
auch  die  Spuren  der  ehemals  allgemeinen  Kelchcommunion  zu
bertilgen  suchte,  begieng  doch  die  Geistlichke#t  einen  Fehler,  zu
dessen  Entschuldigung  sich  nichts  besseres  sagen  läßt,  als  daß

*)  Anton  Angustin,  Bischof  von  Berida,  versschert  bei  Sarpi,
(VI.  Buch,  §.  104)  die  Bulle  selbst  gesehen  zu  haben.  Die
Erzählung  hat  zwar  einige  Unrichtigkeiten,  welche  aber  die
Hauprsache  nicht  aufheben.

3#)  dl.  Hisloire  critiqdne  de  in  creance  des  Comumes  des  nations
du  Levam,  par  le  Sr.  de  Dloni  (R.  Simon)  Frcfrt.  1684.  12.
und  Leitres  de  Clemem  XIV.  Tom.  I.  pag  427.  Les  reprocChes,
  duo  vous  faites  continucllemem  à  H’Eglise  Nomaine  sur
le  Célibat,  qu'on  préscrit  aux  Prékres,  &amp;amp;  sur  la  Coupe  du’on
retranche  aux  fileles  dans  la  participation  aux  Saints  Mꝶtères,
  tombent  d'eux  memes,  dunnd  on  penso  gue  le  mariage
&amp;amp;  le  sacerdoce  se  reunissent  encore  tous  les  jours  chez  les
Erecs  Catholiques,  &amp;amp;  dquron  yF  donne  à  tous  les  sideles  la
Communion  sous  les  deux  Especes.
        <pb n="378" />
        362

die  Menschen  aller  Staͤnde  über  das  am  wenigsten  nachdenken,
  was  ihnen  durch  beständige  Gewohnheit  alltaͤglich  wurde.
Man  ließ  die  Gemeine  gewöhnlich  nach  der  Communion  das
bekannte  alte  Lied  singen:  „Gott  sey  gelobet  und  gebenedeiet,
„der  uns  hat  gespeiset  mit  seinem  Fleische  und  mit  seinem
„Blute.“  Sie  dankten  alle  für  den  Genuß  des  gesegneten
Kelchs,  und  keines  von  allen  hatte  den  Kelch  getrunken?).
Die  Gemeine  sang  das  Lied  deutsch,  und  sang  es  selbst  zu
den  Zeiten,  wie  man  durch  die  böhmischen  Unruben  auf  alles
bäne  aufmerksam  gemacht  werden  sollen,  was  die  Geschichte
des  Abendmahlkelchs  betraf.  Aber  die  Lehre  von  der  Concomitanz
  war  wohl  das  sicherste  Hülfsmittel,  solche  halbverblichene
  Spuren  der  Wahrheit,  als  Spuren  der  Wahrheit,  unkenntlich
  zu  machen.  Manche  andere  Gewohnbeiten,  welche
erst  an  verschiedenen  Orten  bei  Haltung  des  Abendmahls  beobachtet
  wurden,  waren  eben  solche  dunkse  Anspielungen  auf
jenen  ehemals  glücklichern  Zustand  der  Kirche,  da  Christi  Ge,
bot  von  Menschensatzungen  noch  nicht  verdrängt  war.  Die
Carthäuser  mischten  immer  ein  wenig  gesegneten  Wein  unter
den  gemeinen  Wein,  der  dem  Volk  gegeben  wurde  5#).  Der
König  in  Frankreich  genoß  noch  immer  den  Kelch  bei  seiner

*)  Riederer,  Abhandlung  von  Einführung  des  teutschen  Gesangs
in  die  evangelisch-lutherische  Kirche.  Nürnberg,  1759.  8.  S.
77,  wo  diese  Bemerbung  ans  Luther's  Schrift  von  der  Winkelmesse
  und  Pfaffenweihe  angeführt  wird.  Selbst  im  Meßtanon
  der  römischen  Kirche  ist  eine  deutliche  Stelle,  welche  voraussetzt,
  daß  alle  Communicanten  den  Kelch  trinken,  (.  Lilien—
thal  de  canone  Mlissac  Gregoriano.  p.  147.  154.  Wegen  der
Mozarabischen  Liturgie  vergl.  eine  ähnliche  Bemerkung  bei  Dallœus
  de  eultihus  religiosis  latinorum.  pag.  657.

**)  S.  die  von  Calixtus  (de  Commun,  sub  utradue,  pag.  294.)
ercerpirte  Stelle  des  Antonius  von  Palermo,  der  im  J.  1471
starb.
        <pb n="379" />
        365

Krönung?),  auch  der  Kaiser  empfieng  ihn  selbst  aus  der
Hand  des  Pabstes  ?8).  Im  Kloster  Clugny  that  man  es  gewöhnlich
  nicht  anders,  als  daß  außer  dem  Messe  baltenden
Priester  auch  der  Diakonus  und  Subdiakonus  und  die  awet
Assistenten  den  Kelch  empfiengen.

Noch  ehe  Luther  und  Zwingel  mit  aufgellͤrtern  Einsi  hien
und  mit  glücklicherem  Erfolg  als  Huß  die  Mißbraͤuche  der
roͤmischen  Kirche  angriffen,  so  ließ  sich  noch  hie  und  da  eine
einzelne  Stimme  eines  Patrioten,  ein  lauter  Seufzer  eines
unerschrockenen  Mannes  hören,  der  über  die  Verstummelung
des  Abendmahls  bitterlich  klagte  255).  Aber  solcher  Elegien  einzelner
  Mißvergnügten  war  man  schon  zu  sehr  gewohnt,  als  daß
man  sehr  darauf  geachtet  haͤtte  und  wenn  das  Klagen  zu
laut  wurde,  so  wachte  die  Inquisition.  Es  war  eine  Erschütterung
  nothwendig,  wie  diejenige,  welche  Luther's  standhafter
Muth  wagte,  um  die  Menschen  aus  einem  tiefen  Schlaf  zu
wecken,  in  welchen  sie  nun  so  versunken  waren,  daß  sie  das,
was  Befehl  Christi  war,  für  unerlaubt  hielten.

.  34.

Man  muß  sehr  begierig  seyn,  zu  sehen,  wie  sich  unsre
Reformatoren  bei  Abstellung  dieses  Mißbrauchs  betrugen,  und

*)  Aus  den  Verhandlungen  der  Krientschen  Synode  sieht  man,
daß  der’  König  von  Frankreich  dieses  Vorrecht  bis  in  die  Mitte
bes  sechszehnten  Jahrhunderts  ganz  ungehindert  genoß.

*#)  Kaiser  Friedrich  III.  scheint  der  erste  gewesen  zu  seyn,  der  den
Kelch  auch  aus  der  Hand  des  Pabstes  nicht  empfieng.  S.  das
Zeugniß  des  Augustin  Patricius,  eines  Augenzeugen,  bei  Mabillon
  in  Commen#ar,  in  Ordinem  Romanum.  Mus.  Lal.  Tom.
II.  pag.  63.

##)  S.  die  schon  oben  angeführten  Johann  de  Vesalia  und  Hieron.
Savanarolg  bei  Flacius  in  Catal.  test.  verit.  p.  360  und  365.
        <pb n="380" />
        364

wie  sich  ihre  Begriffe  nach  und  nach  aus  der  Daͤmmerung
hervorkaͤmpften.  Weil  die  Boͤhmen  den  Kelch  im  Abendmahl
genossen,  und  die  Boͤhmen  fuͤr  Ketzer  gehalten  wurden,  deren
Andenken  um  so  verhaßter  war,  da  sie  den  Deutschen  ihre
soldatische  Bekehrungssucht  einigemal  sehr  uͤbel  vergolten  hatten:
  so  war  wenigstens  ein  großer  Theil  des  Volks  gegen  den
Genuß  des  Kelchs  auf  das  äußerste  eingenommen,  und  zum
Theil  aus  den  lächerlichsten  Gründen  gegen  denselben  eingenommen,
  wie  denn  Einige  damals  sehr  scharffinnig  schloßen,
weil  nur  ein  Gott  sey,  so  dürfe  auch  nur  eine  Gestalt  im
Sakrament  seyn  ?).

Erst  im  Jahr  1549,  also  zwei  Jahre  nach  den  ersten
Reformationsbewegungen,  that  Luther  den  ersten  Anwurf  in
einer  Predigt,  worin  er  den  Wunsch  éußerte,  daß  die  Kirche
auf  einer  allgemeinen  Synode  den  Genuß  beider  Gestalten
sowohl  den  Layen  als  den  Piiestern  erlauben  möchte.  Nicht
daß  er  den  Genuß  beider  Gestalten  für  nothwendig  gehalten,
nicht  daß  ihm  Unverbrüchlichkeit  der  Einsetzung  Christi  zum
Grund  seines  Wunsches  gedient  hätte,  sondern  es  schien  ihm
ziemlich  und  fein,  so  des  Sakraments  Gestalt  und  Form  oder
Feichen  nicht  stücklich  eines  Theils,  sondern  ganz  gegeben
würde  (7).  Niemand  nahm  gröberes  Aergerniß  an  dieser  so
bescheiden  geäußerten  Meinung  Luther's,  als  Herzog  Georg
von  Sachsen.  Dieser  beklagte  sich  in  einem  eigenen  Schreiben
an  den  Churfürsten,  wie  weit  sein  Witenbergischer  Theolog
fortzuschreiren  anfange,  und  wie  alles  zuletzt  darauf  ankommen
  werde,  daß  auch  Sachsen  von  den  Irrthümern  der  Böhmen
  nicht  mehr  frei  bleibe.  Friedrich  der  Weise,  der  überhaupt
  seine  Hand  in  den  theologischen  Streitigkeiten  gar  nicht
haben  wollte,  versicherte  seinem  Vekter,  Luthern  selbst  seine

*)  Seckendorf,  histor.  Lutheran.  L.  III.  fol.  71.
        <pb n="381" />
        565

Meinung  ausfechten  zu  lassen  *).  Und  Luther  war  auch  männlich
  genug,  sich  von  der  ersten  Spur  der  Wahrheit  nicht  zurückschrecken
  zu  lassen;  er  vertheidigte  seine  Predigt  gegen  ein
Dekrer  25)  des  Bischofs  von  Meißen,  und  noch  blieb  er  selbst
auch  in  dieser  Apologie  nur  bei  der  ersten  Spur  der  Wahrheit,  das
ist,  er  fand,  daß  das  bisher  Geglaubte,  als  ob  es  Ketzerei
sey,  beide  Gestalten  zu  nehmen,  durchaus  nicht  als  Wahrheit
gelten  könne;  den  herrschenden  Irrthum  abzulegen,  war  er
stark  genug,  aber  noch  nicht  aufgeklärt  genug,  die  Wahrheit
selbst  zu  sehen.  Eine  oder  beide  Gestalten  genießen,  er  hält
es  für  ganz  gleichgültig,  so  für  ganz  gleichgültig,  daß  er
damals  glaubte,  man  könnte  auch  gar  keine  genießen;  aber
weil  er  eben  so  gleichgültig  ist,  so  will  er  auf  den  Genuß
beider  Gestalten  keinen  Bann  gesetzt  wissen.
Doch  auch  nur  diese  bescheidenen  Wünsche  werden  ihm
in  der  päbstlichen  Bannbulle  unter  diejenigen  Irrthümer  gerechnet,
  wopurch  er  Ercommunication  verdient  habe  5/#6#),  und
es  ist  zu  verwundern,  daß  Luther,  welchen  sonst  ein  ungerechter
  Widerspruch  seiner  Gegner  so  leicht  zur  tiefern  Untersuchung
  und  zur  höher  getriebenen  Widersetzlichkeit  reizte,  dießmal
  nun  doch  noch  fast  ganze  acht  Jahre  bloß  dabei  blieb,
den  Genuß  unter  beiden  Gestalten  als  die  vorzüglich  bessere
Gewohnheit  zu  empfehlen,  ohne  den  alleinigen  Genuß  des
Brodes  zu  verwerfen  1).  ·

Asecjcemiombist-InLatherwüsmdhilkLsecr.W.s.1«xtv.
*#)  Das  Dekret  ergieng  den  24.  Jan.  1520.  Luther's  Vertheidigungsschrift
  findet  sich  Opp.  T.  1.  Altenb.  fol.  339.

***)  Die  päbstliche  Bulle,  von  einem  Originalexemplar  abgedruckt,
s.  in  Sattler's  Gesch.  der  Herz.  von  Wirtemb.  II.  Band.  Beilagen
  n.  92.  pag.  218.  -

)  Man  sieht  dieses  außer  vielen  andern  Stellen  auch  in  der  er-
        <pb n="382" />
        566

Von  Magister  Pbilippen  ist  es  weniger  unerwarteto);
nur  könnte  es  scheinen,  als  ob  man  im  theologischen  Comsten

  Ausgabe  der  sichssschen  Pisitationsartikel,  welche  im  Jahr
4528  erschien,  wo  noch  erlaubt  wird,  den  Schwachen  das  Abendmahl
  unter  einer  Gestalt  zu  reichen.  Vergl.  Kapp's  Dokumente
  zur  Reformationshistorie.  Tom.  I.  p.  1—  30,  wo  das
Gutachten  abgedruckt  ist,  das  Luther  in  dieser  Sache  ausstellte.
Er  blieb  sich  freilich  während  dieser  Zeit  nicht  immer  gleich  in
seiner  Meinung.  Z.  B.  in  der  Schrift,  welche  er  im  Jahr
4523  von  der  Messe  herausgab,  hält  er  für  nöthig,  beide  Gestalten
  zu  reichen,  man  habe  mit  der  Schwachheit  der  Leute
lange  genug  Geduld  getragen;  und  auf  den  Ausspruch  einer
Synode  könne  man  es  nicht  aussehen,  denn  sonst  würde  man
Gottes  Ordnung  menschlicher  Willkür  unterwersen.  Der  Verf.
der  sächsischen  Visitationsartikel  ist  zwar  eigentlich  Melanchthon,
allein  man  kann  sie  wenigstens  hier  auch  zum  Beweis  der  Gesinnungen
  Luther's  gebrauchen,  weil  sie  von  Luther  revidirt  und
gerade  im  Artikel  vom  Abendmahl  geändert  worden  sind,  ek.
Seckendorf  histor.  Lutheran.  L.  II.  S.  36.  n.  3.  ctc.  Es  ist
bekannt,  daß  in  der  Ausgabe  der  Visitat.  Art.  vom  J.  1538
die  oben  bemerkte  Stelle  vom  Gebrauch  des  Abendmahls  unter
einer  Gestale  hinweggelassen  wurde.  Die  Nachgiebigkeit  der
sächsischen  Reformatoren  ist  übrigens  um  so  merkwürdiger,  da
in  andern  zu  gleicher  Zeit  verfertigten  Kirchenordnungen,  z.  B.
der  Stadt  Braunschweigischen,  welche  auch  im  Jahr  1528  erschien,
  die  Communion  unter  beiden  Gestalten  ohne  Einschränkung
  befohlen  wird.

6  In  seinen  locis  theologicis,  in  der  ersten  Klasse  von  Ausgaben,
  welche  sich  nach  der  vortresslichen  Clafüfikation  des  gelehrten
  Hrn.  Pastors  Strobel  vom  Jahr  1521  bis  1555  erstreckt,
erklärte  sich  Melanchthon  im  Art.  de  abrogatione  legis  mit
folgenden  Worten:  De  Eucharistia  judico  non  peccare,  qui
sciemes  hujus  liperlatis  &amp;amp;  videntes  allerutra  signi  parte  utantur.
  In  der  Ausgabe  der  locorum  vom  Jahr  1535  im  Art.

de  liberlate  Christiana,  da  er  von  manchen  observationihus
externis  in  casu  necessitatis  rebet:  Hanc  habent  cxcusationem
Pii  in  exteris  nationibus,  uhi  non  possunt  habere,  qui  porrigant
  eis  imegrum  sacramemum.
        <pb n="383" />
        367

pendium,  wo  man  es  doch  nicht  mehr  so  sehr  mit  Schwachen
  zu  thun  hatte,  viel  positiver  haͤtte  sprechen  koͤnnen,  als
in  Schriften  fuͤr  das  Volk,  oder  fuͤr  den  großen  Haufen  seiner
  Seelsorger.
Wabrscheinlich  hat  aber  doch  diese  Gelindigkeit  unserer
Reformatoren  in  einer  Sache,  wo  das  Volk  gar  leicht  bis
zur  Erbitterung  hätte  gereizt  werden  können,  der  Ausbreitung
der  Wahrhcit  vorzüglich  genätzt.  Schon  im  Jahr  4524  durften
  sie  es  auf  dem  Reichstag  zu  Nürnberg  wagen,  ungeachtet
aller  Protestationen  des  Kdnig  Ferdinand's  und  des  päpfstlichen
  Legaten,  Abendmahl  unter  beiden  Gestalten  im  dasigen
„Augustinerkloster  zu  halten.  Mehr  als  vierrausend  Personen
genossen  dasselbe.  Selbsi  die  Schwester  des  Kaisers,  die  Gemahlin
  des  vertriebenen  Königs  von  Dänemark;  viele  von
Ferdinand's  Hofleuren  und  cinige  vom  Reichsregiment  ließen
sich  unter  beiden  Gestalten  #ommuniciren  ?).  Carlstadt's  siuͤrmischer
  Reformationseifer  und  seine,  wie  es  buther'n  noch  im
Jahr  4522  schien,  allzuvoreilige  Einführung  der  unverfälschteren
  Sitte  mögen  den  sonst  so  seurigen  Luther  hier  sehr  bedachtsam
  gemacht  haben.  Und  man  darf  es  wohl  nicht  als
eigentliche  Meinung  dieses  großen  Mannes,  sondern  nur  als
feurig  ausgedrückte  Erbitterung  über  den  Zwang  menschlicher
Aukrorität  ansehen,  wenn  er  im  Jahr  1526  in  seiner  Weise
chrisilicte  Messe  zu  halten  schreibt:  „Ja  wir  sagen  weiter,
„wo  sich  der  Fall  begebe,  daß  ein  Concilium  solchs  (beide
„Gestalten  zu  genießen)  setzt  und  zuließe,  wollten  wir  aller-.
  ding  nicht  beider  Gestalt  brauchen,  ja  wir  wollten  denn  erst.
„zu  Verachtung  beide  des  Concilii  und  seincs  Gebots  allein

*)  Seckendorf,  historia  Lutheranismi  Lib.  I.  S.  163.  add.  I.  pag.
289.  Spalatini  Diarium  ap.  Schelhorn  amoenit.  lilter.  Tom.  IV.
pag.  413.
        <pb n="384" />
        368

„einer  oder  gar  keiner,  und  mit  nichten  beider  brauchen,  und
„alle  die  verfluchen,  so  aus  Gewalt  desselben  Concilii  und
„seines  Befehls  beiderlei  Gestalt  brauchen  wuͤrden.“

g.  32.

In  der  Augsburgischen  Confession,  im  ersten  Artikel  der
Mißbraͤuche,  erklaͤren  sich  unsere  Reformatoren  ganz  entscheidend
  fuͤr  Communion  unter  beiden  Gestalten,  sie  fuͤhlten  den
Unterschied  wohl,  was  es  heiße,  in  Privatschriften  nachgeben,
oder  oͤffentlich  aufgefordert  ein  Bekenntniß  dessen  abzulegen,
was  man  fuͤr  Wahrheit  halte.  Bei  den  irenischen  Versuchen,
welche  noch  auf  eben  diesem  Augsburger  Reichstage  gemacht
wurden,  wollten  die  Vertheidiger  der  katholischen  Lehrsätze  den
Genuß  des  Kelchs  einräumen,  aber  die  Reformatoren  sollten
auch  den  Genuß  unter  einer  Gestalt  als  rechtmäßig  erkennen.
Kalt  und  warm  aus  einem  Munde,  Freunde,  das  taugt
nicht,  sprach  D.  Luther  ?);  man  verwarf  die  angeborenen
Friedensbedingungen.

Bugenhagen  fieng,  wie  es  scheint,  zuerst  an,  in  einem
härtern  Ton  zu  sprechen.  Er  ließ  1555  ein  Buch  zu  Wittenberg
  wider  die  Kelchdiebe  drucken.  Schon  der  Titel  verräth
  den  seurigen  Polemiker,  und  der  Inhalt  der  Schrift  entspricht
  dem  Titel.  Luther  wurde  gleichsam  mit  Gewalt  hineingezogen,
  etwas  mehr  in  Bugenhagens  Ton  zu  sprechen.
Herzog  Georg  von  Sachsen,  dieser  unversbhnliche  Feind  der
Resormation,  gab  seinen  katholischen  Geistlichen  Befehl,  allen
denen,  welche  das  Abendmahl  bei  ihnen  empfangen  würden,
einen  Zettel  zu  geben,  der  hierauf  an  die  Obrigkeit  ausgeliefert
  werden  sollte.  Wer  keinen  Zettel  hatte,  verrieth  sich  alsdann
  eben  dadurch  als  einen  Dissenter,  weil  er  das  Abend-3)

  Sleidan,  Comment.  L.  IX.  pag.  235.
        <pb n="385" />
        369

mahl  nicht  unter  einer  Gestalt  empfangen  wollte.  Noch  ebe
man  diesen  Befehl  vollziehen  konnte,  hatte  Luther  diesen  armen
Leuten,  die  in  einer  großen  Beängstigung  waren,  sehr  muthig
geantwortet.  nicht  gegen  ihre  Ueberzeugung  zu  handeln,  und
zu  beharren,  wenn  sie  sich  im  Gewissen  verbunden  glaubten,
das  Abendmahl  nicht  anders  als  ganz  zu  geniehen.  In  Luthers
  Brief  stunden  freilich  keine  Lobsprüche  des  abergläubisch
verfolgenden  Herzogs,  und  die  Kühnheit  mancher  Ausdrücke
beleidigte  den  letztern  so  sehr,  daß  er  Luthern  als  einen  Aufwiegler
  seiner  Unterthanen  bei  dem  Churfürsten  verklagte  9).
Es  war  doch  wirklich  seltsam,  daß  Herzog  Georgen  kein  Punkt
so  sehr  am  Herzen  lag,  als  die  Fortdauer  des  Abendmahls
unter  einer  Gestalt.  Er  polemisirte  darüber  auch  mit  den
Fürsten  von  Anhalt,  und  schrieb  sehr  erbittert  gegen  sie,  da
sie  durch  Luther's  Freund,  den  bekannten  Hausmann,  zu
Dessau  die  Communion  unter  beiden  Gestalten  einführen  ließen.

g.  33.

Fast  bei  jeder  wichtigern  Verhandlung,  wodurch  man  die
Freunde  der  neuen  Lehre  mit  der  alten  Kirche  zu  vereinigen
suchte,  war  die  Streitigkeit  wegen  des  Abendmahlhaltens  immer
  eine  der  gangbarsten.  Die  Entscheidung  wurde  aber  siets
auf  das  nächste  Konvent  oder  auf  die  bevorstehende  Synode
verschoben.  Die  Vertheidiger  der  alten  Kirche  wollten  mit  der
Gestattung  des  Kelchs  allen  ihren  übrigen  Irrthümern  eine
auf's  Neue  ruhige  Herrschaft  erkennen,  und  die  Freunde  der
neuen  Lehre  hatten  schon  gar  zu  klar  sehen  gelernt,  daß  man
nicht  nöthig  habe,  als  ein  Privilegium  sich  zu  erbitten,  was
man  als  Recht  fordern  könne.  Der  ganze  Punkt  war  über-*

  Seckendorf.  L.  III.  S.  XXI.
Spittlers  sämmtl.  Werke  VIII.  Bb.  24
        <pb n="386" />
        370

haupt  jetzt  so  aufgeklaͤrt,  daß  auch  diejenigen  Laͤnder,  welche
sich  sonst  bei  ihren  Reformationen  so  nahe  als  noch  moͤglich
an  die  alte  Kirche  hielten,  doch  hier  zuerst  eine  Veraͤnderung
machten.  Der  Erzbischof  Hermann  von  Cöln  verfuhr  bei  seiner
  Reformation  für  die  Wönsche  der  strengern  lutherischen
Partie  viel  zu  gelind;  Bucer  und  Melanchthon,  die  zwei  vorzüglichsten
  Rathgeber  bei  der  Cölnischen  Reformation,  suchten
mehr  der  Wahrheit  Bahn  zu  machen,  als  sie  sogleich  in  den
vollen  Genuß  ihrer  Rechte  zu  setzen,  aber  in  der  Resorma-=tionsvorschrift
  ermahnten  sie  doch  zum  Genuß  des  ganzen  unverstümmelten
  Abendmahls  Christi,  wie  es  Christus  eingesetzt
und  die  älteste  christliche  Kirche  begangen  habe  *).
Unbarmherzige  Strenge  war  es,  daß  die  Frcunde  der
alten  Kirche  in  einer  Sache,  die  doch  nach  ihrer  cigenen
Meinung  einzig  auf  die  Willkür  der  Geistlichkeit  ankam,  gerade
  weil  sie  gewünscht  und  gefordert  wurde,  durchaus  nicht
nachgeben  wollten.  König  Ferdinand  wurde  von  den  oͤsterreichischen
  Ständen  dringend  ersucht,  ihnen  den  Genuß  beider
Gestalten  zu  erlauben;  ihre  Hoffnung,  erhört  zu  werden,  war
vergeblich  S).  Manche  waren  damals  noch  nicht  müde  geworden,
  von  der  so  lange  versprochenen  und  so  lange  verschobenen
  Synode  viel  Gutes  sich  zu  versprechen,  und  diese
Erwartung  konnte  wirklich  sehr  dadurch  genährt  werden,  daß
man  sah,  wie  sehr  sich  der  Pabsi  krümmte  und  wandte,  der
Zunöthigungen  des  Kaisers  los  zu  werden,  die  lanten  Seufzer
der  katholischen  Patrioten  durch  beständig  wieder  dlte  Versprechungen
  zu  mäßigen.  Eine  Versammlung,  vor  welcher  sich

*)  Seckendorf  L.  UI.  §.  107.  Wie  wenig  Luther  mit  der  Cölnischen
  Reformation  zufrieden  war,  erhellt  aus  einem  seiner
Briefe  an  Canzler  Brüken,  der  im  gleich  solg.  §.  bei  Seckendorf
  ercerpirt  ist.

*x)  Sleilanns  ad  a.  1541.  L.  XVI.  pag.  394.
        <pb n="387" />
        371

der  Pabst  fürchtete,  schien  manchen  Wuͤnschen  der  Freunde
der  neuen  Lehre  entsprechen  zu  können.  Kaum  ein  paar  Monate
  vor  Luther's  Tode  wurde  endlich  zu  Trieut  die  Versammlung
  eröffnet,  welche  den  Riß  zwischen  der  alten  und  neuen
Kirche  ewig  unheilbar  machte.  Ehe  wir  ihrer  Geschichte  gedenken,
  werfen  wir  nur  einen  Blick  auf  die  Schicksale  des
Kelchs  in  England,  weil  hier  die  Resormation  ihren  so  ganz
eigenen  Gang  nahm.

g.  36.

König  Heinrich  von  England  behandelte  die  Gewissen
seiner  Unterthanen  nicht  viel  schonender  als  seine  Gemahlinnen.
  Deu  Pabst  zu  Rom  wollte  er  nicht  mehr  erkennen,
weil  ihn  derselbe  bei  der  gesuchten  Ehescheidung  von  der  Base
Kaiser  Karl's  des  V.  mit  beständigem  Verzug  neckte:  er  erklaͤrte
  si  ch  also  selbst  zum  Pabst  der  englischen  Kirche,  und
fast  nirgends  hielt  er  mit  groͤßerem  Eifer  uͤber  den  Lehrartikeln
des  alten  Glaubens,  als  in  dem  Punkt  der  Sakramente.  Es
waͤre  ja  Schande  gewesen,  hievon  abzugehen,  da  er  sich  durch
einen  gelehrten  Traktat  von  den  sieben  Sakramenten  ehemals
so  vielen  Ruhm  und  eine  Vermehrung  seines  Titels  erworben
hatte.  Ueber  der  Communion  unter  einer  Gestalt  hielt  er  also
fast  eben  so  streng,  als  über  der  Lehre  von  der  Verwandlung.
Einige  Agenten  deutscher  protestantischer  Fürsten  zu  London
suchten  ihn  durch  ein  eigenes  Schreiben  auf  bessere  Gedanken
zu  leiten  5),  aber  ein  so  gelehrter  König  war  schwer  zu  überzeugen;
  er  verbot  im  Jahr  1559,  bei  schwerer  Strafe  zu

)Sowohl  das  Schreiben  der  Gesandten  als  die  Ankwork  des  Königs
  findet  sich  unter  den  Zugaben  der  Burnetischen  Reformationshistorie
  (London.  1679.  fol.)  P.  I.  pag.  332  eic.  und
pag.  347  eic.

24  *
        <pb n="388" />
        372

lauben,  daß  man  das  Abendmahl  unter  beiden  Gestalten
genießen  müsse,  oder  zu  zweiflen,  daß  man  auch  allein  nuter
  dem  Brod  den  ganzen  Christus  empfange  ?).  Ehe  Eduard
zur  Regierung  kam,  war  keine  Hoffnung,  den  Eigensinn  des
alten  blutdürstigen  Königs  zu  beugen.  Kaum  war  aber  dieser
todt,  so  wurde  die  Communion  unter  beiden  Gestalten  mit
Beistimmung  des  Parlaments  durch  ein  koͤnigliches  Edikt  eingeführt
  ##r),  und  auf  einer  Versammlung  der  vornehmsten  Bischöfe
  zu  London  wurde  im  Jahr  4552  unter  andern  Artikeln
festgesetzt,  dem  Volk  den  Kelch  nicht  zu  verweigern,  weil  er
ihm  kraft  der  Einsetzung  und  des  Befehls  Christi  gebühre.
Maria  stellte  zwar  auf  kurze  Zeit  den  alten  Gottesdienst  wieder
  her,  aber  Elisabeth,  so  geneigt  sie  sonst  auch  war,  der
alten  Partie  im  äuhern  so  viel  nur  möglich  nachzugeben,  ließ
doch  die  Communion  unter  beiden  Gestalten  allgemein  wieder
einführen.

g.  35.

Während  der  Synode  von  Trient  wurde  besonders  in
Deutschland  das  Verlangen  immer  allgemeiner,  die  Verordnung
  der  Costnizischen  Synode  aufgehoben  zu  sehen.  Dies
war  bei  allen  Vereinigungsversuchen  die  einzige  scheinbare
Nachgiebigkeit  der  alten  Partie,  daß  sie  ihren  dissentirenden
Brädern  den  Genuß  des  Kelchs  erlauben  wollten,  aber  diese
scheinbare  Grohmuth  wurde  immer  durch  eine  Menge  beigefügter
  Bedingungen  so  eingeschränkt,  daß  auch  der  friedfertigste
Protestant  keinen  Gebrauch  davon  machen  konnte.  In  dem
Aufsatz,  welchen  Bischof  Valentin  von  Hildesheim  im  Jahr

*)  Burnet's  histor  of  Reformation  of  Uie  Church  or  Engiand.
F.  I.  U.  Ul.  pag.  257.
NHBurnes,  1.  c.  P.  II.  L.  I.  pag.  41.
        <pb n="389" />
        575

4545  auf  Befehl  des  Reichstags  zu  Speier  machte,  war  den
Protestamen  die  Communion  unter  beiden  Gestalten  zugestauden,
  aber  sie  sollten  bekennen,  daß  sie  nicht  Befehl  Christi
sey,  daß  man  das  ganze  Sakrament  geniche,  wenn  man
auch  nur  eine  Gestalt  empfange,  daß  sie  besonders  den  Kranken
  bloß  das  Brod  und  keinen  Wein  geben  wollten  5).  Viel.
grehmüthiger  waren  die  drei  Theologen,  durch  welche  Kaiser
Karl  die  Interimsformel  aufsetzen  ließ,  welche  er  zu  großem
Verdruß  der  Protesianten,  und  zu  noch  größerem  Aergerniß
der  Katholiken  auf  dem  Reichstag  zu  Augsburg  im  Jahr
1548  bekannt  machte.  Hier  wurde  ECommunion  unter  beiden
Gcstalten  an  den  Orten,  wo  sie  bisher  gewöhnlich  war,  ohne
all  weitere  Einschränkung  fortzusetzen  erlaubt  "5).  Der  Pabst
makte  die  große  Gefahr,  welche  aus  einer  solchen  Theilnehmung
  des  Kaisers  an  Kirchensachen  entspringe,  und  wollte
doch  auch  tiuigermahen  den  Naͤchgiebigen  spielen,  gab  also

t)  Seckendorf,  L.  III.  Sect.  31.  S.  CXXI.

*t),  Vergl.  Birks  dreifaches  Interim.  Leipzig,  1721.  8.  pag.  338.
Eben  diese  Meinung  hat  es  auch  mit  dem  Gebrauch  der  Eucharistien
  unter  beider  Gestalt,  welcher  sich  nun  ihrer  viel  gebrauchen,
  und  deren  gewohnt  seyen,  und  mögen  diese  Zeit  ohne
schwere  Bewegung  davon  nicht  abgewendet  werden,  und  dann
das  gemeine  Concilium,  welchem  sich  alle  Stände  des  heiligen
Reichs  unterworfen  haben,  ohne  Zweifel  einen  gottseligen  und
eifrigen  Fleiß  anwenden  wird,  daß  in  diesem  Fall  vieler  Leute
Gewissen  und  dem  Frieden  der  Kirche  nach  Nothdurft  gerathen
werde.  Demnach  welche  den  Gebrauch  beider  Gesialt  vor  dieser
  Zeit  angenommen  haben,  und  davon  nicht  abstehen  wollen,
die  sollen  hierüber  gleichfalls  des  gemeinen  Coneilii  Erörterung
und  Entschied  erwarten.  Doch  sollen  die,  so  den  Gebrauch,
beider  Gestalt  haben,  die  Gewohnheit,  die  nun  alt  ist,  unter
einer  Gestalt  zu  communieiren,  nicht  strafen,  auch  keiner  hierin
den  andern  anfechten,  bis  hierüber  von  einem  allgemeinen  Coneilio

  geschlossen  wird.
        <pb n="390" />
        374

seinen  Gesandten,  die  im  Jahr  4549  in  Deutschland  ankamen,
  die  Erlaubnig,  Communion  umter  beiden  Gestalten  den
jenigen  auf  eine  Zeitlang  zu  gestatten,  welche  allen  ihren  übrigen
  Irrthümern  entsagen,  und  das  Dekret  der  Costnizischen
Synode  annehmen  würden  ?).  War  es  nicht  lächerlich,  mit
einer  Partie,  welche  schon  so  zahlreich  war,  und  selbst  auch
die  feineren  Künste  des  rdmischen  Hofes  längst  genau  kanme,
auf  solche  Bedingungen  Friede  machen  zu  wollen?  Vielleicht
erzeigten  sich  die  Väter  der  Trientschen  Spnode  ein  weeig
billiger.  "

H.38.

Ein  Schein  von  Billigkeit  war  es  wenigstens,  daß  man
mit  Entscheidung  dieses  Punkts  von  der  Communion  unier
einer  Gestalt  bis  zur  Ankunft  der  Protestanten  warten  woll:e.
Nur  war  es  kaum  mehr  als  Schein  von  Billigkeit,  denn  bie
wichtigsten  Streitpunkte  anderer  Artikel  waren  schon  entschieden,
  nicht  einmal  die  ganze  Untersuchung  vom  Abendmajl,
sondern  die  einzige  Frage  vom  allgemeinen  Genuß  des.  Kelchs
wurde  aufgeschoben,  und  die  kaiserlichen  Gesandten  mußien
ihre  ganze  Auktorität  gebrauchen,  um  nur  so  viel  zu  erhalten
  25).  Im  Jahr  1562  kamen  endlich  die  bisher  aufgeschbene
  Materien  vom  Abendmahl  in  Beratdyschlagung.  „

Es  waren  fünf  Punkte,  in  welche  die  Streitsrage,  so
weit  sie  hieher  gehdrt,  getheilt  wurde.

4)  Ob  alle  Glaubige  nothwendig  und  aus  göttlichem  Besehl
  verbunden  wären,  das  Sakrament  unter  beiden  Cestalten
  zu  genießen.

7)  Sleidanus.  L.  XXI.  pag.  646.
*##)  Sarpi,  Geschichte  des  Tridentin.  Conc.  (Rambachs  Uebas.)
III.  Th.  IN.  B.  S.  235.
        <pb n="391" />
        375

2)  Ob  die  Kirche  rechtmaͤßige  Ursache  gehabt,  die  Gewohnheit
  einzufuͤhren,  daß  die  Layen  die  Communion  nur
unter  einerlei  Gestalt  empfiengen,  oder  ob  sie  hierin  geirrt.

5)  Ob  man  Jesum  unter  einer  einzigen  Gestalt  ganz  und
eben  dieselbe  Gnade  empfienge,  als  unter  beiden  Gestalten.

4)  Ob  die  Gründe,  welche  die  Kirche  besiimmt  bätten,  den
Layen  die  Communion  nur  unter  einer  Gestalt  zu  reichen,
  dieselbe  auch  bewogen,  Niemanden  den  Kelch  zu
bewilligen.

5)  Unter  was  für  Bedingungen  man  einigen  den  Kelch
bewilligen  könnc,  gesetzt,  daß  rechtmäßige  Ursachen  dazu
vorhanden  wären.

Sarpi  führt  mit  mitleidsvollem  Lächeln  über  die  Unwissenheit
  der  Trientschen  Theologen  die  ganze  Reihe  von
Gründen  an,  welche  bei  Untersuchung  der  ersien  Frage  von
Communion  unter  einer  Gestalt  aufgetrieben  wurden  2).  Drei
und  sechszig  Theologen  stimmten  alle  überein,  daß  der  Gebrauch
  des  Kelchs  weder  nothwendig  noch  befohlen  sep.  Der
größte  Theil  ergriff  sogar  solche  Beweisgründe,  nach  welchen
es  ein  göttliches  Gebot  gewesen  wäre,  den  Layen  den  Kelch
zu  entziehen,  nur  zwei  kaiserliche  Theologen  wünschten,  daß
die  ganze  Frage  übergangen  würde,  daß  man  die  Costnizische
Eutscheidung  als  bekannt  voraussetzen  möchte.  Eben  so  gieng's
mit  Untersuchung  der  zweiten  Frage.  Gersons  Gründe  wurden
  alle  wieder  bervorgesucht,  so  wenig  man  auch  bei  manchen
  derselben  das  Lachen  verbeißen  konnte.  Am  Ende  hieß
es  wieder,  in  allem  wie  auf  der  Costnizer  Synode.  Die
Srreitigkeiten,  welche  wegen  der  dritten  Frage  emstunden,

»)  Sarpi,  IV.  Theil,  S.  371  re.,  dessen  Erzählung  äberhaupt  bei
diesem  ganzen  Abschnitt  zum  Grunde  liegt.
        <pb n="392" />
        376

find  für  uns  hier  gleichgöltig.  Aber  wie  man  auf  die  vierte
und  fuͤnfte  Frage  kam,  so  waren  die  spanischen  Theologen,
und  alle,  welche  von  Spanien  abhiengen,  die  ungestümsten,
das  einmal  angenommene  Kelchverbot  zu  behaupten.  Es
scheint  bloß  Eifer  für  Orthodorie,  viellcicht  zum  Theil  Neid
gewesen  zu  seyn,  andern  Nationen  auch  nicht  gestatten  zu
woilen,  was  sie  selbst  gar  nicht  begehrt  hatten.  Sie  klagten
über  den  Ungehorsam  der  Deutschen,  und  über  die  ewigen
Forderungen  derselben,  da  ein  Wunsch  immer  den  andern  nach
sich  zoöge.  Die  kaiserlichen  und  französischen  Gesandten  sprachen
  mit  allem  Nachdruck,  um  ihren  Kirechen  ein  so  sehnlich
gewünschtes  Recht  zu  verschaffen.  Auch  der  baierische  Gesandte,
  Augusiin  Baumgärtner,  drang  gleich  in  seiner  ersten
Rede  mit  oller  Freimüthigkeit  eines  Deutschen  auf  Nothwendigkeit
  der  Gestattung  des  Kelchs.  Die  allgemeine  Sehnsuchr,
die  Gefahr  der  katholischen  Kirche,  das  Beispiel  Paulus  III.
wurden  auf  das  dringendste  vorgestellt;  man  legte  es  den
päbstlichen  Legaten  auf  das  Gewissen,  in  Sachen,  welche  sich
auf  göttliche  Verordnungen  gründeten,  nicht  eigensinnig  zu
widerstreben.  Allein  der  heilige  Geist,  der  die  Synodaldekrete
bestimmte,  war  zu  Rom,  und  ihm  däuchte  nicht  gut,  was
diese  drei  Gesandten  im  Namen  ihrer  Herren  erklärt  hatten.
Den  16.  Julius  wurde  die  21.  Session  gehalten,  worin  man
das  Dekret  über  den  Gebrauch  des  Kelchs  verlas.  Gewöhnlich
  mußte  jede  Session  mit  einer  Predigt  erdffnet  werden,
und  die  Predigt  selbst  war  meistens  eine  vorläufige  homiletische
  Empfeblung  dessen,  was  als  Dekret  der  Synode  publicirt
  werden  sollte.  Diesmal  schien  der  Bischof,  der  als  Prediger
  auftrat,  vor  der  ganzen  Versammlung  noch  einmal  seine
Häude  waschen  zu  wollen,  daß  er  unschuldig  sey  an  allen
demjenigen,  was  man  sogleich  verlesen  werde.  Er  sprach
recht  angelegentlich  für  die  Gestattung  des  Kelchs,  und  die
        <pb n="393" />
        377

päbstlichen  Legaten  mochten  wohl  während  Anhörung  seiner
Predigt  keine  angenehme  Stunde  gehabt  haben.  Man  verlas
nach  vollenderer  Communion  die  Lehrpunkte  und  Kirchengesetze,
deren  Hauptinhalr,  so  weit  sie  hieher  gehdren,  folgender  war.

Weder  die  Layen  noch  die  Priester,  welche  nicht  Messe
balten,  sind  durch  ein  göttliches  Gesetz  verbunden,  das  Abendmahl
  unter  beiden  Gestalten  zu  empfangen.  Jefus  Cbhristus
hat  es  zwar  so  eingesetzt,  und  der  Gebrauch  beider  Gestalten
war  von  Anfang  ber  sehr  gewöhnlich,  doch  daraus  läßt  sich
nicht  schließen,  daß  jeder  verbunden  sey,  beide  Gestalten  zu
genießen,  und  wer  zweifeln  sollte,  ob  die  Genießung  einer
Gestalt  hinlänglich  sey,  würde  den  Glauben  verletzen.  Denn
unter  jeder  Gistalt  ist  Christus  ganz  enthalten,  und  wer  nur
eine  Gestalt  geniehr,  verliert  nichts  von  der  zur  Seligkeit  ndthigen
  Guade.  Paulus  deute  ja  deutlich  genug  darauf,  daß
die  Kirche  allzeit  das  Recht  gehabt  habe,  solche  zufällige
Dinge  in  Austheilung  der  Sakramente  zu  verändern,  denn
sie  sey  ja  Haushälterin  über  Gottes  Geheimnisse;  und  wer
weiß,  was  Paulus  da  noch  angeordnet  haben  mag,  wenn  er
sich  vorbehält,  wegen  des  Abendmahls  noch  möndlich  das
Nöthige  zu  verfügen.  Wie  es  die  Kirche  haben  will,  so  muß
es  seyn.  Ebmals  gab  sie  beide  Gestalten,  und  da  war's  Recht:
jetzt  gibt  sie  nur  eine  Gestalt,  und  nun  müßt  ihr  doch  glauben,
  daß  es  wieder  recht  sey.

Man  kann  sich  leicht  vorstellen,  wie  hierauf  die  Anatheme
vertheilt  wurden.  Die  zwei  Punkte,  ob  man  ungeachtet  aller
obigen  Gründe  den  Kelch  Niemanden  gestatten  könne,  und
unter  welchen  Bedingungen  man  ihn  gestatten  könne,  wurden
auf  künfeipt  reiflichere  Erwägung  ausgesetzt.  Der  redliche
Sarpi  sagt,  man  habe  sich,  bei  einem  solchen  Ausgang  der
Sachen,  der  kreißenden  Berge  erinnert.
        <pb n="394" />
        378

g.  87.

geiser  Ferdinand  ließ  durch  seine  Gesandten  die  Entscheidung
  der  zwei  ausgesetzten  Punkte,  unablässig  betreiben,  und
zog  selbst  den  Pabst  so  in  sein  Interesse,  daß  dieser  seinen
Legaten  Befehl  gab,  die  Sache  vorzunehmen.  Der  berühmte
Bischof  Dudirh  von  Fünfkirchen  hielt  eine  treffliche  Rede  von
der  Nothwendigkeit,  den  kaiserlichen  Erblanden  und  für  Deutschland
  den  Kelch  zu  gestatten.  Die  Legaten  schienen  nicht  abgeneigt,
  die  vorgetragene  Vitte  zu  erfüllen,  ohne  dabei  doch
des  Vortheils  der  päbstlichen  Religion  zu  vergessen,  denn  die
Bedingungen  waren  unleidentlich  schwer,  welche  mit  Ertheilung
  des  Kelchprivilegiums  verbunden  werden  sollten.  Noch
nie  aber  hatten  sich  die  Synodalväter  in  so  viele  Partien  getheilt
  als  dießmal,  man  schien  nicht  zu  Ende  kommen  zu  können,
  und  doch  war  es  höchster  Wunsch  seiner  Heiligkeit,  die
Herren  endlich  einmal  aus  einander  zu  bringen  9).  Die  politische
  Freiheit  der  Legaten  verschafften  endlich  Mebrheit  der
Stimmen  für  diejenige  Meinung,  welche  alles  der  Entscheidung
  des  Pabsis  überließ,  und  dieses  schien  den  Wünschen
derer,  welche  den  Kelch  verlangten,  Har  nicht  entgegen  zu  seyn,
denn  der  Pabst  war  eher  zu  einer  guten  Entschliegung  zu  bewegen
  als  die  Synodalväter.  Ferdinand  und  der  Herzog  von
Baiern  drangen  nun  auf  das  Angelegentlichste  in  den  Pabst,
es  jammerte  sie,  um  eines  bloßen  Kirchengesetzes  willen  so
allgemeines  Mißvergnügen  gähren  zu  sehen,  und  der  letztere
hatte  seinen  Landständen  versprochen,  wenn  nicht  innerhalb
eines  Jahrs  entweder  von  Rom  oder  von  Trient  die  Erlaub-*)

  Sarpi  erzählt  die  vorzüglichsten  verschiedenen  vora  der  Bischöfe,
und  Schmid  in  diss.  de  fatis  culicis  Eucharistici.  pag.  75.
vergleicht  die  Nachrichten  des  Pallavicini,  in  tiuer  sehr  angenehmen
  Kürze.
        <pb n="395" />
        379

nig  kommen  sollte,  als  Landesherr  dieselbe  selbst  zu  erthrilen.
Die  Ruhe  seiner  Länder  hieng  davon  ab,  denn  es  war,  wegen
  dieser  Sache,  schon  bis  zum  Auflauf  gekommen.  Der
Pabst  ließ  es  auch  wirklich  kein  Jahr  mehr  anstehen,  so  schickte
er  die  verlangte  Breven.  4564  den  16.  April  erging  nicht
mur  ein  Breve  an  den  Bischof  Julius  von  Naumburg,  in  den
Oesterreichischen  und  Baierischen  Landen  nach  Gutbefinden
das  Abendmahl  unter  beiden  Gestalten  zu  erlanben,  sondern
auch  die  drei  geistlichen  Churfürsten  erhielten  Befehl,  wenn  sie
es  für  nützlich  hielten  (der  Pabst  gibt  es  ihnen  auf  das  Gewissen,
  dieses  wohl  zu  überlegen),  gewissen  Priestern  die  Erlaubniß
  zu  geben,  zlemlich  und  ohne  Aergerniß  das  Abendmahl
auch  unter  beiden  Gestalten  auszutheilen  (##).  Man  machte
die  sorgfältigsten  Anstalten,  daß  kein  Mißbrauch  sich  einschleichen
  möchte,  und  der  größte  Mißbrauch,  den  man  besorgte,
war,  daß  sich  jetzt  Ketzer  unterstehen  möchten,  dem  karholischen
Altar  sich  zu  nähern.  Dafür  wurde  nun  durch  die  strengste
vorhergehende  Untersuchung  gesorgt,  und  die  Communicanten
unter  beiden  Gestalten  mußten  vorher  bekennen,  daß  auch  unter
  einer  Gestalt  der  ganze  Christus  enthalten  sey,  und  daß
die  römische  Kirche  nicht  irre,  wenn  sie  nur  eine  Gestalt
austheilen  lasse  2).

K.  38.

Kaum  vier  Jahre  dauerte  die  großmüthige  Nachgiebigkeit
des  Pabsts.  Schon  1568  ergieng  wieder  ein  Breve  an  den
Bischof  Urban  von  Passau,  den  Layen  das  heilige  Abendmahl
unter  beiden  Gestalten  durchaus  nicht  zu  gestatten  ?5).  Aber

*)  Vos  der  wirklichen  Einführung  dieses  neuen  Rechts.  s.  Schmid
de  fatis  calicis  Euchar.  Pag.  81.
ÜRung  Spic.  Ecd.  Com.  .  pag.  826.
        <pb n="396" />
        380

fo  schaell  ließ  sich  doch  in  der  wirklichen  Ansübung  dis  Sache
nicht  abstellen.  Noch  im  Jahr  1600  mußte  der  Bischof  von
Passau  dem  Erzberzog  Matthias  als  Statthalter  von  Oberund
  Niederrösterreich  sehr  dringend  anliegen,  nach  dem  so  oft
geäußerten  Wunsch  des  päbstlichen  Nuncius  über  der  Abstellung
  des  Kelchs  im  Ubendmahl  zu  wachen.  Der  Erzherzog
ließ  sich  erst  noch  ein  Bedenken  von  dem  BVischof  Clesel  und
andern  Theologen  stellen;  das  gestellte  Gutachten  war  mehr
für  als  wider  die  Beibehaltung  des  einmal  erworbenen  Rechts?).
Der  Bischof  that  aber  doch,  was  ihm  gut  dünkte,  und  was
der  Pabst  befohlen  hatte.  Man  ergriff  die  Ausflucht,  es  sey
bloß  personelles  Priollegium  gewesen,  das  der  Pabst  diesen
Erzbischdfen  und  Bischöfen  ertheilte;  mit  ihrem  Tode  sey  es
erloschen.  4

Die  Geschichte  hört  nun  hier  auf,  so  weit  sie  wenigstens
bisber  bekannt  wurde.  Die  Zeiten  der  heiligen  Lige  waren
der  Erhaltung  einiger  Rellgionsfrelbeit  in  den  katholischen  Ländern
  gar  nicht  günsilg,  die  Einförmigkeit  der  päbstlich  =  katholischen
  Religion  erhielt  auf's  Neue  allgemeine  Herrschaft,  nur
anter  allen  Fürsten  und  Bischöfen  war  Niemand  mehr,  der
sich  der  Rechte  des  Volks  mir  so  vielem  Eifer  angenommen
hätte,  als  Kaiser  Ferdlnand  und  Herzog  Albert  von  Baiern.

Noch  eine  einzige  Begebenheit  verdient  hier  angeführt  zu
werden.  Herzog  Anton  Ulrich  von  Braunschweig  begehrte
im  Jahr  4742  die  Communion  unter  beiden  Gestalten.  Cle
mens  XI.  schlug  es  ihm  ab,  so  viel  demselben  auch  damals
am  Proselpteneifer  des  Herzogs  lag,  er  befürchtete,  ein  Beispiel
  mochte  soglelch  mehrere  herbellocken,  und  führte  dem  Her-½

  Khevenhüllers  annales  Ferdinandel.  Tom.  V.  p.  2226  eic.,  wo
ein  umstäudlicher  Auszug  des  gestellten  Gutachtens  zu  finden  ist.
        <pb n="397" />
        381

zog  recht  vaͤterlich  zu  Gemüthe,  wie  man  ihn  wobl  baber  gar
für  hetherodox  halten  moͤchte  ?).

In  der  ganzen  europaͤisch-  katholischen  Christenheir  ist
also  vielleicht  der  Koͤnig  in  Frankreich,  unter  den  Layen,  wirklich
  der  einzige,  der  den  Abendmahlkelch  einmal  in  seinem
Leben  zu  trinken  bekommt;  und  die  zwei  Kloͤster  Clugny  und
S.  Denys  sind  vielkeicht  ebenso  die  einzigen,  wo  bei  feierlichen
  Messeu,  nicht  allein  der  Priester,  sondern  auch  der  Diakonus
  und  Subdiakonus  beide  Gestalten  empfangen  9).

**

Ich  will  keinem  Protestanten  und  keinem  Katholiken  mit
Anmerkungen  vorgreifen,  welche  jeder  nach  seiner  Art  und  nach
seinen  vorhergefaßten  Meinungen  über  die  bisher  erzählte  Geschichte
  machen  wird.  Ein  Protestant  kann  sich  wahrscheinlich
  nicht  einmal  recht  in  die  Lage  eines  frommen  Katholiken
setzen  und  den  beißen  Durst  nicht  nachempfinden,  der  oft  in
seinem  Innersten  entstehen  muß,  wär'  es  doch  auch  nur  einmal
  in  seinem  Leben,  von  dem  Kelch  zu  trinken,  von  welchem
seine  Väter  noch  trinken  dursren.  Genuß  des  Sakraments
macht  auf  seine  fromme  Seele  einen  ganz  andern,  ich  möchte
fast  sagen,  allgewaltigern  Eindruck  als  auf  die  Seele  des
nachdenkenden  Protestanten:  und  welchen  Zusatz  von  Wirkungen
verspricht  er  sich  alsdann  nicht  erst  daher,  wenn  er  eben  so
glücklich  werden  könnte,  wie  sein  Meßpriester,  wenn  er  das

*)  Clementis  XI.  Breve  ad  Antoninm  Ulricom,  Ducem  Brunsvic.

(.  23.  Jul.  1712.  Kapp  in  der  Nachlese  zu  der  Reformationsgesch.
  (T.  I.  p.  380  eic.)  ließ  es  aus  der  zu  Rom  in  zwei
Foliobänden  erschienenen  Sammlung  der  Schreiben  dieses  Pabstes
  abdrucken,  und  aus  Kapps  Nachlese  nahm  es  Gerdes  in
miscell.  Groning.  T.  VII.  p.  113  eic.

T)  Gerberi  disquis.  Liturg.  P.  U.  p.  288.
        <pb n="398" />
        582

Abendmahl  auch  so  halten  dürfte,  wie  es  Jesus  Christus  eingesetzt,
  und  die  erste  Kirche  gehalten  hatte.  Er  glaubt  es  der
Kirche,  als  ein  frommer  katholischer  Christ,  daß  auch  unter
dem  Brod  der  ganze  Christus  enthalten  sey,  daß  ihm  durch
Entziehung  des  Kelchs  keine  zur  Seligkeit  nothwendige  Gnade
entzogen  werde:  aber  für  unndthige  Gnade  kann  er  doch  diejenige
  nicht  halten,  welche  der  Metzpriester  beim  Genusse  des
Kelchs  empfängt;  Gott  gibt  ja  nichts  unnbthiges;  in  demüthiger
  Einfalt  fühlt  er  sich  verglichen  mit  seinem  Priester
immer  als  den  Schwächern,  immer  als  den  Bedürftigern  nach
Gnade,  und  doch  hat  ihm  die  Kirche  ein  Mittel  entzogen,
das  sie  jenem  minder  Bedürftigen  allein  zusprach.  Ich  kann
mir  keinen  heilig  rührendern  Anblick  vorstellen,  als  die  kämpfende
  Seele  eines  Sarpi  oder  Pascal,  die  tansend  Fehler  und
Mängel  in  der  Religionsgesellschaft  sehen,  unter  welcher  sie
geboren  sind,  aber  sich  zu  dulden  und  zu  leiden  entschlossen
haben,  weil  sie  (richtig  oder  unrichtig  7)  vermuthen,  selbst  noch
in  der  Lage  mehr  Gutes  stisten  zu  können,  als  wenn  sie  feierlich
  abtreten  würden,  weil  sie  sich  eine  Menge  Verfeinerungen
erdacht  haben,  wohurch  sie  den  Worten  und  den  Gebräuchen
der  angenommenen  Kirchenorthodorie  einen  erträglichern  Sinn
zu  unterschieben  sutben.  Mit  welchen  Empfindungen  ein  solcher
  Mann  nach  halb  genossenem  Abendmahl  von  dem  Altar
binweggehen  muß,  wenn  es  ihm  auf  das  Hexz  schießt:  hätten
  doch  nur  zwölf  Costnizische  Canonisten  und  Theologen
etwas  bedachtsamer  und  unbefangener  gesprochen,  so  wäre  er
und  die  ganze  katholische  Christenheit  mit  unzähligen  der  quälendsten
  Zweifel  und  ewig  versagter  Wünsche  verschont  geblieben.
  Wenn  alles  durch  Verjährung  soll  verloren  gehen  knnen
—  o  nur  nicht  das  edelste  Kleinod,  das  Recht  mit  eigenen
Augen  zu  sehen,  und  seines  Glaubens  zu  leben.
        <pb n="399" />
        (4)  Guillelmus  de  Campellis  (v.  quao  edidit
Mabillon  Praf.  prima  ad  Sec.  III.  Benedict.  n.  75.)

Quod  utraque  sbecies  per  se  accipitur,  eo  sit,  ut
memoria  corporis,  quod  in  crucc  visibiliter  pependit,  et
memoria  sanguinis,  qui  cum  aqua  de  latere  sluxit  arctius
tencatur,  et  quasi  præsentetur.  Tamen  sriendum,  quod
qui  alteram  speciem  accipit,  totum  Christum  accipit.  Et
infra:  Quod  ergo  dicetur,  utramque  speciem  oportere  accipi,
  hieresis  plane  est  ..  Et  ideo  licct  in  alterutra  specie
  totus  sumatur;  tamen  pro  causa  prædicta  Ssacramen--tum
  utriusque  speciei  ab  ecclesia  immutabiliter
  retinctur.

(WV)  Algerus,  Scholasticus  Leodiensis,  ein  Schriftsteller,
  der  sich  besonders  durch  Bestreitung  des  Berengarius  berühmt
  machte.  Seine  Schrift  de  sacramento  corporis  et
sanguinis  Domini  steht  in  Bibl.  PP.  Lugd.  Tom.  XXI.
P.  254.  Außer  diesem  ist  sie  mit  andern  Schriftstellern  vom
Abendmahl  noch  öfters  besonders  gedruckt.  L.  III.  8  hat
Alger  mehrere  Stellen,  aus  welchen  deutlich  erhellt,  daß  zu
seiner  Jeit  Communion  unter  beiden  Gestalten  noch  allgemein
war.  Er  sagt  z.  B.  dum  vinum  in  ora  fdelium  funditur,
sauguinem  de  latere  Christi  etc.

Hugo,  de  S.  Victore,  Jeitgenosse  des  Alger,  in  seiner
summa  sententiarum,  sehlem  tractatibus  distincta,  spricht
in  den  Kapiteln  de  Sacramento  Eucharistiæ  in  solchen  Aus,
drücken,  daß  man  siehr,  er  nimmt  den  allgemeinen  Genuß
des  Kelchs  als  bekannt  an.  Von  Petern,  Abbt  zu  Clugny,
        <pb n="400" />
        384

ist  hier  besonders  sein  Traktat  gegen  die  Petrobruĩsianer  merkwuͤrdig.
  Eine  sehr  deutliche  Stelle  scheint  mir  folgende  in
einem  Werk  des  berühmten  Arnold  von  Chartres  (1  p.  a.
1162)  zu  seyn.  De  Operibus  Cordinalibus  Christi,  in  dem
Kapitel,  worin  er  de  Coena  Domini  handelt.  Nova  est  hujus
  sacramenti  doctrinn  .  ..  et  doctore  Christo  primum
hæc  mundo  innotuit  disciplina,  ut  biberent  sanguinem
Christiani,  cujus  esum  legis  antiquse  auctoritas  districtissime
  iaterdicit.  Lex  duippe  esum  sanguinis  probiber;
Evengelium  pracipit,  ut  bibater..  Bibimus  autem
de  sanguine  Christo  ipso  jobente,  vitæ  æternæ  cum  ipso
et  per  ipsum  participes.  Nobis  itaqdue  —  ipse  Christus
Porrezit  hoc  poculum  et  docuit,  ut  non  tantum  erterius
hoc  sanguine  liniremur,  sed  et  interius  aspersione  omni-Potenti
  in  anima  muniremur  u.  s.  w.  Petrus  Comestor,
Canzler  der  Unibersität  Paris  (#  4179)  hat  in  seiner  sechszehnten
  Homilie  gleich  entscheidende  Stellen.
(O  Robertus  Pullus,  R.  E.  Car  dinalis.  c.  a.  4144.
Sententiarum  P.  VIII.  c.  3.  Primo  corpus,  post
rsanguis  a  presbyteris  est  sumendus.  Institutio  Christi
mutanda  non  ...  est.  Verum  qualiter  a  laicis  cucharistia
  sumi  deberet  sponsee  suæ  commisit  judicio:  cujus  consilio
  et  usu  pulere  fit,  ur  card  Christi  leicis  distribuatur.
Nimirum  periculose  fieret,  ut  sanguis  sub  liquida  specie
multitudini  Fidelium  in  ecclesia  divideretur;  longe  periculosius
  si  infirmatis  per  Parochiam  deferretur.
Man  merke  sich  die  Gradation.  Hier  werden  noch  bloß
die  Layen  ausgeschlossen.  Der  Gebrauch  des  Kelchs  wird  also
noch  nicht  auf  den  einzigen  Messe  baltenden  Priester  eingeschränkt,
  und  selbst  in  eben  diesem  Werk  Roberts  kommen
wieder  Stellen  vor,  welche  beweisen,  daß  die  Gewohnheit,  dem
Layen  den  Kelch  zu  versagen,  weit  nicht  allgemein  herrschend.
        <pb n="401" />
        385

war.  L.  III.  c.  9.  sagt  er  ohne  die  geringsie  Restriktion  auf
bloße  Priester:  Ergo  dum  sanguis  tibi  infunditor  de  calice,
memineris  pro  te  sanguinem  fudisse  ex  latere,  dum  cor-Pus
  Christi  quasi  conterendum  ore  sumis,  Christum  pro
te  tribulatum  reminiscere.

(D)  Concil.  Claromont.  a.  1095.  c.  28.

Ne  quis  communicet  de  altari  nisi  corpus  separatim
ot  sanguinem  similiter  sumat,  nisi  per  necessitatem,  et
cautelam.

Paschalis  II.  Ep.  32.  ad  Pontium,  Abk.  Cluniac.

In  sumendo  corpore  et  sanguine  Domini  juzta  Cyprianum,
  dominica  traditio  servetur,  nec  ab  eo,  quod  Christus
  magister,  et  priecepit,  et  gessit,  humana  et  novella  institutione
  discedatur:  Novimus  enim  per  se  panem,  per
se  vinum  ab  ipso  Domino  traditum.  Quem  morem  sic
semper  in  sancta  Ecclesia  conservandum  doccmus,  atque
Praecipimus  praeter  in  parvulis,  ac  omnino  infirmis,
  qui  panem  absorbere  non  Dossunt.

In  diesen  letzten  Worten  liegt  auch  eine  Erklärung  der
letzten  Worte  des  oben  angeführten  Kanons  der  Clermonter  Synode,
  von  welchen  Fällen  nämlich  die  necessitas  und  cautela
zu  verstehen  sey.  Man  sieht  auch  aus  eben  denselben,  daß
es  im  Anfang  des  zwölften  Jahrhunderts  in  der  abendländischen
  Kirche  noch  gewöhnlich  war,  den  Kindern  das  Abendmahl
  zu  geben.

(E)  Anselmus  Epp.  L.  IV.  u.  107.  (Ed.  sccunda  Gerberoni)
  pag.  453.

Non  tamen  intelligendum  est,  duod  in  sanguinis  acceptione
  solam  animam  non  etiam  corpus  vel  in  acceptione
  corporis  solum  corpus,  non  ctiam  animam  suscipiamus:
  sed  in  acceptionc  sanguinis  totum  Christum  Deum
et  hominem,  et  in  acceplionc  Corporis  similiter  totum  ae-Spittlers

  sämmtl.  Werre  VIII.  B.  25
        <pb n="402" />
        586

cipiamus.  Et  quamvis  separatim  corpus,  separatim
sanguinem:  non  tamen  bis,  sed  semel  Christum  aceipimus
  immortalem  et  impassibilem.  Sed  iste  mos
separatim  accipiendi  inde  in  Ecclesia  inolevit,
  quod  Christus  in  eœna  cum  discipulis  separatim  dedit;
  ut  per  hoc  intelligerent  se  anime  et  corpori  Christi
debere  conformari.
(F)  Alexander  Alensis  (fl.  c.  a.  1250.)

Dicendum,  quod  quia  Christus  integre  sumitur  sub
utraque  specic,  bene  licet  sumere  corpus  Chr.  sub  specie
Panis  tantum,  sicut  fere  ubique  fit  a  laicis  in  Ecclesia.


(6)  Conc.  Dunelmense  a.  1220.  (Willins.  T.  I.  p.  578).

Instruere  insuper  debetis  laicos,  qucoties  communicant,
ducd  de  veritate  corporis  et  sanguinis  Christi  nullo  modo
dubient.  Nam  hoc  accibiunt  Procul  dubio  sub  panis
specie,  qucd  pro  nobis  pependir  in  cruce.  Hoc  aceipiunt
  in  calicc,  quod  elfusum  est  de  Christi  latere.  Hoe
bibunt,  dicit  Augustinus,  credentes  quod  prius  luderunt
sævientes.

(II)  Thomas.  3.  duest.  80.  art.  42.

Circa  usum  hujus  sacramenti  duo  bossunt  considerari:
unum  ex  Parte  ipsius  sacramerti,  aliud  ex  parte  sumentium.
  Ex  parte  duidem  ipsius  sacramenti  convenit,  quod
utrumque  sumatur  seilicct  ct  corpus  et  sanguis;  quia  in
utroque  consistit  perfectio  sacramenti.  Et  ideo  qduia  ad
sacerdotem  pertinet  hoc  sacramentum  consecrarc,  et  persicere,
  nullo  modo  debet  sumere  corpus  Christi  sine  san-Guine.
  Ex  Parie  autem  sumentium  requiritur  summa  reverentia,
  et  cautela,  ne  aliquid  accidat,  duod  vergat  ad.
injuriam  temi  mysterli,  quod  præcipue  Possct  accidere

in  sanguinis  sumtione;  qui  qduidem  si  incaute  sumeretur
        <pb n="403" />
        587

de  facili  potest  eflundi.  Et  duia  erevit  multitudo  populi
Christiani,  in  qua  continentur  senes,  juvenes,  et  parvuli;
quorum  quidam  non  sunt  tantæ  discretionis  ut  cautclam
debitam  circa  usum  hujus  sacramenti  adhibeant:  ideo
Provide  in  quibusdam  Ececlesiis  observatur,  ut
Populo  sanguis  sumendus  non  detur,  sed  solum
a  sacerdote  sumatur.  Mit  diesem  stimmt  ganz  überein,  was
man  bei  eben  diesem  Scholastiker  in  seinem  Commentar  über
Jo.  VI.  53.  finder.

Wenn  Thomas  an  einer  andern  Stelle  (5.  qusest.  74.
art.  1)  darüber  philosophirt,  wie  man  den  Wein,  der  doch
den  Kranken  schädlich  sey,  als  materiam  sacramemti  brauchen
könne,  so  gibt  er  sich  die  Antwort,  mäßig  genommen
sey  er  auch  Kranken  nicht  schädlich,  und  es  sey
auch  nicht  nöthig,  daß  alle  Communicanten  das
Blut  Christi  genießen.  Man  hat  noch  viel  mehrere
Stellen,  wo  Thomas  von  den  Ursachen  handelt,  warum  bei
dem  heiligen  Abendmahl  Brod  und  Wein  genossen  werden
muͤsse.

Die  ganze  Schrift  des  Thomas  de  sacramento  altaris
enthält  nochreine  Menge  der  interessantesten  Stellen,  die  hier
sehr  nützlich  verglichen  werden  könmen.  Wenn  man  Thomas
biehergehbdrige  Werke  zuverläßig  chronologisch  gestellt  hätte,
so  würde  man  über  die  Umbildungen  und  das  Unstete  seiner
eigenen  Meinung  noch  mauche  wichtige  Bemerkung  machen
können:  ich  gestehe  aber,  diese  Arbeit  gescheut  zu  haben,  so
gewiß  ich  auch  an  einigen  Spuren  wahrnahm,  daß  sie  nicht
fruchtlos  seyn  wuͤrde.

()  Bonaventura  in  IV.  Sentent.  Dist.  11.

In  Sacramento  duo  sunt,  seilicet  efficacia  et  signantis.
Esse  igitur  de  imegritate  sacramenti  dupliciter  est.  Aut
duantum  ad  efficaciam,  et  sic  neutra  species  est  de  inte-.

  25
        <pb n="404" />
        388

gritate,  sed  quælibet  est  totum,  quod  habet  efsicaciam:
aut  quantum  ad  signisicationem,  vel  signisicantium  et  sic
sunt  de  integritate:  quia  neutra  per  se  exprimitur  res
hujus  sacramenti  sed  in  utraque  simul.

((Statutum  Cisterciensium  editum  in  Cabitulo  generali.
  a.  126f.  v.  Marlene  tbes.  anccdot.  Tom.  V.
Pag.  1418.

Cum  ex  parlicipatione  sanguinis  Domini,  quam  post
sanctam  communionem  solent  percipere  personse  ordinis
in  calice,  pericula  inde  veniant  gravia  et  possint  evenire
in  posterum  graviora,  ordinat  capitulum  generale  quod
monachi,  conversi,  moniales  ordinis,  exceptis  ministris  altaris,
  ad  calicem  more  solite  non  secedant.

(L)  Vetus  Ordo  dirinorum  officiorum  apud  Camaldulenses,
  compilatus  a.  4255.  a  Martino  III.  Priore
Cameldulensi.  v.  Annales  Camaldulensium.  Tom.
VI.  Codex  probat.  pag.  92.

—  Cui  communicandi  sunt,  coram  altari  congregati
morentur  mejores  ante  minoros;  quorum  dquilibet,  antequam
  recipiat  Corpus  Dominicum,  positis  manibus  super
oram  cuculla,  tribus  vicibus  dicat  Domine  non  sum  dignus.
  Qui  genus  flectant  devote  justa  dextrum  cornu  altaris,
  honeste  sacrosanctum  mysterium  recipiant,  duibus
sacerdos  cum  magna  cautela  porrigat  Dominicum  corbus
dicens  Corpus  Domini  nostri  Jesu  Christi  eic.  Ante  pectus
  communicandi  fratris  duobus  fratribus  sindonem  retinentibus
  reverenter,  ut  corpus  Dominicum  mundissime
conserveiur.  Recepturus  duidem  Sacramentum  tantum  dicat
  Corpus  Domini  Jezu  Christi  etc.  Hoc  etiam  pra#videat
  presbyter,  quod  diacono  et  subdiacono  primitus
eucharistiam  conferat.  Accipiemes  deniduc  calicem  divant
  Calicem  salutaris  accipiam  et  nomen  Domini  invocabo.
        <pb n="405" />
        589

Et  ducd  ne  sacerdos  nimium  dillerret  perlicere,  sacrista
Communicandis  alium  calicem  studeat  praparare,  ut  commode
  valeant  recipere  sanguinem  Jesu  Christi.  At  sacerdos
  cum  suo  cCalice  honceste  altaris  officium  excquatur.
Confirmati  demum  dicant  Verbum  caro  factum  cst,  et  habitavit
  in  nobis;  Deo  gratias,  amen.

(M)  Darandi  ((l.  ab  a.  1286-  1296.)  rationale  dirinor.

Officior.  I.  IV.  rubr.  77.

In  qduibusdam  locis  post  sumtionem  corporis  ct  sangujnis
  Christi  aliduid  de  ipso  sanguine  reservatur  in  calice,
  et  superinlunditur.  vinum  purum  ut  ipsi  communicantes
  inde  sumant:  non  enim  esset  deceus  tantum  sanguinem
  conlicere,  nec  calix  Capax  invenirctur.

Einige  waren  der  Meinung,  dieser  neu  hinzugegossene
Wein  werde  alsdann  ohne  weitere  Consekration  in  Leib  und
Blut  Christi  verwandelt,  aber  Ourand  widerlegt  dieselbe.  Es
ist  übrigens  bei  diesem  Schriftsteller  alles  noch  im  Widerspruch
  gegen  einonder,  wie  es  nothwendig  bei  denen  seyn
mußte,  welche  den  Artikel  von  der  Entziehung  des  Kelchs  zuerst
  in  ihre  Dogmatik  aufnahmen.  Er  beweist  bald  nach
obiger  Stelle,  quod  solum  hostiam  recipiens,  non  plenum

sacramentaliter  recipiat  sacramentum.

(N)  Auendant  Sacecrdotes,  quod  cum  communionem
Sacramenti  porrigunt  simplicihus  Paschali  temporc  vel
alio,  sollicite  eos  instruant  sub  panis  specic  eis  simul  dari
corpus  et  sanguinem  Domini  imo  Christum  integrum,  vivum
  et  verum,  dqui  totas  est  sub  specie  Sacramenii.

Doceant  etiam  eosdem,  duod  id  quod  eisdem  in  calice
  propinatur  non  est  sacramentum,  sed  vinum  purum
eis  hauriendum  traditum,  ut  facilius  sacrum  corpus  glutiant,
  duod  ceperunt.  Solis  enim  cclchrantibus  sanguinem
        <pb n="406" />
        590

sub  specie  vini  consecrati  sumere  in  hujusmodt  minoribus
  ecclesüs  est  concessum.

Ad  a.  1281f.  Constitut.  Joannis  Peckham,  Archiepiscopi

  Cantuar.  in  Lindwood  Provinc.  Anglican.  pag.  9.

(0  1.)  Syn.  Exoniensis.  1287.  (Wilkins  Conc.  N.
Brit.  Vol.  II.  p.  435.)

Verum  ne,  instigante  diabolo,  ulla  solicita  dubitatio
de  corpore  Christi  mentes  occupet  laicorum;  priusquam
Ccommunicent,  instruantur  per  sacerdotes,  duod  illud  accipiunt
  sub  panis  specie  qucd  pro  illorum  salute  pependit
  in  cruce  hoc  suscipiunt  in  calice,  quod  elfusum  de
corpore  Christi;  et  ad  hoc  inducamtur  per  exempla,  rationes,
  ct  miracula,  quæ  hactenus  evenerunt.

(00)  Aus  nachfolgenden  Kirchenstatuten  kann  man  sehen,
wie  unstreitig  die  Communion  unter  einer  Gestalt,
wenigstens  in  diesen  französischen  Kirchen,  damals
schon  angenommen  war.

Statuta  Fnodalia  Eccles.  Cadurcensis,  Ruthenensis  et
Tutelensis  c.  VI.  ed.  sec.  XIV.  v.  Martene  thes.
anecdotor.  Tom.  IV.  p.  742.

Et  essct  honestum  ac  pium,  communionem  recipi  in
festis  Nativitatis  domini  ct  Pentecostes  a  duocumque  fideli
et  ad  hoc  populus  inducatur.  Pracipientes,  ut  sacerdotes
  vinum  purum  habeant  paratum  in  Ecclesia,  quod  statim,
  non  cum  calice  sacerdotis,  sed  cum  calee  ad  hoe
specialiter  deputato  tribuant  populo,  postquam  receperint
corpus  Christi.  Prohibentes  communicantibus,  ne  a  præsentia
  ipsorum  sacerdotum  recedant,  donec  de  vino  aliduantulum
  biberint,  et  diligenter  ablucrint  ora  sua.

Parvuli  autem,  dui  tanice  sunt  innocentiæ,  ducd  pec-Cato
  mortali  nen  fucriat  pergravati  et  talis  discretionis  et
        <pb n="407" />
        591

compositionis  fuerint,  quod  cum  aliqua  reverentia  ei  rn
more  sint  sacramentum  suscopturi,  secure  ministretur  eisdem
  elidua  conlessione  prahabita,  ut  modum  conftendi
et  communicandi  essumant.  In  Sacramentis  enim,  et
maxime  in  isto,  ubi  caligat  oculus  rationis,  instruendi
sunt  homines  et  mulieres,  non  solum  per  verba,  immo  et
per  actus  erteriores  ad  devotionem  et  fidem,  alüs  vero
Parvulis  nullatenus  concedatur.  Sed  in  mortis  articulo
vel  alio  vinum  cum  aqua  in  calice  porrigatur  eisdem,
non  qducd  hoc  sit  sacramentum,  sed  propter  fidem  ct  assuetudinem
  sacramenii.

(0  2.)  Ne  qoidem  presbyteris  (lagt  Mabillon  Comment.
  in  Ord.  Rom.  p.  62)  in  corum  ordinatione  altera
species  a  Pontilice  Romano  conceditur  in  Ordinario  Jacobi
Csjctani,  qui  seculo  tertio-  decimo  desinente  et  duarto
decimo  ineunte  sloruit.  Solis  id  tribuitur  Episcopis,  dui
genua  non  flectebant  communionem  sumentes.  Mabillon
schließt  aus  diesen  Stellen  zu  viel,  wenn  er  sie  für  beweisend
hält,  daß  schon  zu  Anfang  des  viergehnten  Jahrhunderts  Communion
  unter  einer  Gestalt  selbst  in  der  Rämischen  Kirche
so  allgemein  gewesen  sey,  denn  diese  Schrift,  wie  sie  bei  Mabillon
  abgedruckt  ist,  bat  so  viele  Inrerpolarionen  aus  dem
letztern  Viertel  des  vierzehnten  Jabrhunderts,  daß  Zeugnisse
derselben,  wo  es  auf  genaue  Chronologie  gewisser  Meinungen
ankommt,  gar  nicht  brauchbar  sind.  s.  Mansi's  Anmerk.  zu
dem  Art.  Jacobus  Cajetanus  in  Fabricii  bib.  med.  et  infime
  latinit.

Urbanus  VI.  post  suam  in  Vaticana  basilica  coronationem
  a.  1378,  omnes  diaconos  cardinales  sun  manu  Pretioso
  corpore  ct  sanguine  Christi  communicavit,  ut  legitur
in  Ep.  de  Urbani  electione.  Spicil.  Tom.  V.  p.  506.

()  Einige  Scholasiiker  sind  zu  merkwürdig,  als  daß  sie
        <pb n="408" />
        392

hier  ganz  übergangen  werden  könnten.  Ich  verdanke  die  Bemerkung
  desselben  dem  Cassander  (de  communione  sub  utradue
  specie  f.  24).  Richard  Middleton,  ein  Franciskaner,  ein
sehr  berühmter  Professor  der  Theologie  zu  Orford  (Nc.  a.  1500)
sagt  in  seinem  Kommentar  über  Lombards  Sentenzen.  6.  diss.
II.  art.  4.  qu.  6.  Communiter  non  debet  hoc  sacramen--tum
  populo  dari  sub  utradue  specie  propter  periculum
eflusionis  et  etiam  secundum  aliquos  propier  periculum
erroris,  ne  scilicet  communis  populus  crederet  Christum
non  esse  sub  utraque  specie:  majoribus  tamen,  in  duibus
neutrum  periculorum  pradictorum  Probabiliter  timoetur,
aub  utraque  specie  dari  potest.  «

Petrus  Paludanus,  ein  sehr  beruͤhmter  Dominikaner  zu
Maris  (f  1342)  schreibt  in  4.  Sent.  Dist.  II.  qu.  2.  In
duibusdam  Ecclesüs  est  consnetudo,  quod  communicant
sub  utraqdue  specie.  Nec  est  Peccatum,  duia,  quando
mos  erat,  crimen  non  erat.  Et  ita  caute  in  illis  Ecclesiis
  sive  monasterlüis  faciunt,  quod  nihil  eflundunt,  sed  si
vulgo  indifferenter  daretur,  esset  majus  periculum.

Sein  Zeitgenosse  Guilielmus  de  Montelaudano,  Profes
sor  zu  Toulouse,  sagt:  in  multis  locis  Communicatur  cum
Pane  et  vino,  id  est  com  toto  Sacramento.

(AAA)  Da  obige  Uebersetzung,  um  an  Deutlichkeit  zu
gewinnen,  dem  Originaltert  wörtlich  nicht  folgen
konnte,  so  setze  ich  auch  diesen  bei.  (van  der  Hardt
Conc.  Const.  T.  III.  p.  647  etc.).

Cum  in  noonullis  Partibus  quidam  temerarii  asserere
Prasumant,  populum  Christianum  debere  Euchoristig  sacramentum
  sub  utraguc  anis  et  vini  specie  suscipere,  et
non  solum  sub  specie  Ponis  sed  etiam  sub  specic  vini
populum  laicalem  communicare;  ciiam  post  cœnam  vel
alias  non  jesunum  communicandum  esse  pertinaciter  asse-
        <pb n="409" />
        395

rant,  contra  laudabilem  Eecclesio##  consuetudinem  rationabiliter
  approbatam,  qduam  tanquam  sacrilegam  damnabiliter
  reprobere  conantur:  hinc  est,  quod  Sacrum  Constantiense
  Concilium  adversus  hunc  errorem  saluti  ßfdelium
  providere  satagens  matura  Plurium  doctorum  tam
divini  quam  humami  juris  deliberatione  Prahabita  declarat,
  decernit  et  delinit:  Quod  licct  Christus  post  cœnam
Instituerit  et  suis  Apostolis  ministraverit  sub  utraque  specie
  panis  et  vini  hoc  vencrabile  sacramentum,  tamen  hoc
non  obstante,  sacrorum  Canonum  auctoritas  laudabilis  et
approbata  consuctudo  Ecclesiae  servavit  et  serrat,  ducdhujusmodi
  sacramentum  non  debet  confici  post  coenam,
neque  a  fidelibus  recipi,  nisi  in  casu  infirmitatis  aut  alterius
  necessitatis  a  jure  ct  ab  Ecclesia  concesso  et  admisso.

Et  sicut  haec  consuetudo  ad  evitandum  pericula  aliqua
  et  scandala  rationabiliter  introducta  est,  sic  potuit
simili  vel  majori  ratione  introduci  et  rationabiliter  observari,
  qduod,  licet  in  primjtiva  ecclesia  reciperetur  hoc
Sacramentum  a  fidelibus  sub  utradue  specie,  tamen  postea
a  consficientibus  sub  utradue  specie  et  a  laicis  tantummodo
  sub  specie  panis  suscipiatur.

Et  firmissime  credendum,  et  nullatenus  dubitandum,
integrum  corpus  Christi  et  sangainem  tam  sub  specie  panis
  quam  sub  specie  vini  veraciter  comineri.  Quoniam
hujusmodi  consuetudo  ab  ecclesia  rationabiliter  introducta
et  diurissime  observata,  sic  habenda  est  pro  lege,  quam
non  licet  reprobare:  aut  sine  autoritate  ecclesiae  pro  libito
  immutare.

Quapropter  dicens,  duod  hanc  consuetudinem  aut  legem
  observare  sit  sacrilegum  aut  illicitum,  censeri  debet
erroneum.  Et  pertinaciter  asserentes  oppositum  praemissorum,
  haeretici  sunt  censondi  et  graviter  puniendi  per
        <pb n="410" />
        394

dicecesanos  eorum  amt  Officiales  eorum,  aut  hoereticse
Pravitatis  inquisitores,  in  regnis  seu  provincüs,  in  quibus
contra  hoc  decretum  forsitan  fuerit  attentatum,  jurta  canonicas
  et  legitimas  sanctiones,  in  favorem  catholicae  fidei
contra  haereticos  et  eorum  fautores  salubriter  adinventas.

Lom  ipsa  sancta  ynodus  decrevit,  desinivit,  et  declaravit
  super  ista  materia  reverendis  in  Christo  dominis
Principibus,  primatibus,  Archiepiscopis  et  episcopis,  et
eorum  insecutoribus,  Vicarüis,  ubilibet  constitutis,  pro-Cessus
  esse  dirigendus,  in  qduibus  eisdeem  committatur  et
mandetur  nomine  hujus  sacri  concilli,  sub  poena  excommunicalionis,
  ut  effectaaliter.  Puniant  contra  hoc  decretum
excedentes.

Eos  vero,  qui  communicando  populum  sub  utraquo
specie  exorbitaverint,  ct  sic  faciendum  decreverint,  sic
ad  poenitentiam  redierint,  ad  gremium  ccclesiac  susci-Piantur,
  injuncta  eis  Pro  modo  culpae  poenitentia  salutari.

Qui  vero  ex  illis  ad  poenitentiam  redirc  non  curs--verint,
  animo  indurato,  per  Censuras  cccled#asticas  per
eos  ut  hacretici  sunt  coörcendi,  invocato  etiam  ad  hoc,
si  opus  fuerit,  auxilio  brachü  secularis.

(0)  1437.  in  Capitulo  generali  Cisterciensium  ctiam
ministris  altaris  Calix  denegatur.  Marienc  thesaur.
anecdotor.  Tom.  IV.  p.  2537.

Licet  propter  rationabiles  ct  justas  causas  observatum
hactonus  fuerit  in  ordine,  quod  ministri  alaris  sacratissimum
  eucharistiac  sacramentum  sub  utraqdue  specie  reci-Piant:
  quia  tamen  a  nonnullis  blus  quam  oporteat  sapere
volentibus  vel  forte  non  intelligemibus,  aut  credentihus
quod  totus  Christus  atqdue  veraciter  et  fructucose  sub  sola
specic  panis  ct  vini  sumitur,  diversos  circa  hanc  maleriam
scminarunt  errores.  Ldcirco  pracsens  capilulum  gencrale
        <pb n="411" />
        595

HRomenam  eecclesiam  meriko  volens  imwitari,  quae  licet  olim
in  certis  solemnitatibus  praedictum  secratissimum  sacramentum
  interdum  sub  utraque  specie  personis  in  ordine
sacerdotali  minime  Cconstitutis  ministraret:  ad  aufereodum
tamen  omnium  errorum  occasiones,  ipsum  nunc  sub  sola
Panis  specie  dicitur  ministrare;  statuit,  ordinat  et  definir,
ducd  de  cetero  ministris  vel  alüs  duibuscumque  personis
Praedictum  sacratissimum  sacramentum  sub  specie  vini
nullatenus  ministretur  sed  omnes,  solis  sacerdotibus  missam
  celebraotibus  exceptis,  ipsum  sub  sola  specie  panis
recipere  sint  contenti,  firmiter  et  inconcusse  tenendo  et
credendo,  quod  acque  veracius  et  salubrius  ipse  Christus
totus  sub  sola  specie  panis  continetur  ct  sumitur,  ac  si
sub  specie  Panis  et  vini  sumerctur.

()  la  hac  sancta  Ecclesia  Cluniacensi  mos  consnetus
  ct  devotissimus  habetur,  devoteduc  ab  antiduo  observatus
  semper,  ut  more  illo,  duo  Christus  pavit  discipulos
in  die  Coenae,  sacerdos  majoris  altaris  Pascit  suos  in  sacrosancto
  mysterio  ministros  sub  utradue  specic,  videlicet
Corporis  sacri,  et  divini  sanguinis  Christi,  Diaconum  scilicet,
  Subdiaconum,  et  duos  sibi  adsistentes  ministros  et
istud  duotidie  in  celebratione  majoris  Missac.

v.  Chronicon  Cluniacense,  ipsius  Abbatis  jussu  conscriptum

  post  a.  14865.  Inest  biblioth.  Cluniac.  pag-1640.


(8)  Ut  lucidius  videatur  pro  declaratione  Catholica
veritatis,  duid  circa  perceptionem  sacræ  Euchearistiac  tenendum
  sit  et  agendum  pro  utilitate  et  salute  populi  Christiani
  post  diligentem  perscrutationem  divinarum  Scripiurarum
  sacrorumque  Canonum  et  doctrinarum  a  sanctis  patribus
  et  Doctoribus  traditarum  in  hac  sancta  Synodo  longis
  temporibus  habitam,  consideratisque  omnibus  duse
        <pb n="412" />
        396

Dro  declaratione  hujus  rei  consideranda  fuerunt,  decernit
et  declarat  eadem  sancta  Synodus,  quod  fidelcs  Laici  sive
Clerici  communicantes  ct  non  consiciontes  b  non  adstringuntur
  ex  Praccepto  Domini  ad  suscipiendum  sub  utraque
specic,  Panis  scilicot  et  vini,  sacrum  Eucharistiae  Sacramentum.
  Sed  Eecclesia,  quae  regitur  Spiritu  veritatis  sccum
  manente  in  acternum,  et  cum  qua  Christus  manet
usque  ad  consummationem  seculi,  sicut  ait  divina  Scriptura,
  ordinare  babet,  quomodo  ipsis  non  conficicntibus
ministretur,  prout  pro  reverentia  ipsius  Sacramenti  ct  sakute
  fdelium  viderit  expedire.  Sive  autem  sub  una  specie,
  sive-sub  duplici  quis  communicet,  sccundum  ordinationem
  seu  observantiam  ecclesise,  prosicit  digne  communicantibus
  ad  salutem.  Nec  ullatenus  ambigendum  cst,
quod  non  sub  specie  PDanis  caro  tantum,  nec  sub  Specie
vini  sanguis  tantum,  sed  sub  dualibet  sbecic  est  integre
totus  Christus.  Laudabills  quoqdue  consuchtudo  communicandi
  laicum  populum  sub  una  specie  ab  Ecclesia  ct  88.
Patribus  rationabiliter  introducta  et  hoctenus  Gdintissime
observata,  et  a  Doctoribus  dirinac  legis  Sacrarum  Scripturarum
  ataue  Canonum  multam  peritiam  habentibus,
jam  a  longaevo  tempore  commendata  pro  lege  babenda
est,  nec  alicui  lichtum  est  eam  reprobare,  aut  sinc  auctoritate
  Ecclesiac  ipsam  immutare.

Datum  Basileae,  in  nostra  solemni  et  publica  sessione,
  decimo  Halendas  Januarii  anno  a  Natiritate  Domini
millesimo,  duadringentesimo  trigesimo  seplimo.

(T)  Thomas  Waldensis  de  Sacram.  Cab.  9.  Nec
negamus  eis  gencraliter  bibere  Christi  sanguinem  secundum
  vini  speciem;  sed  nec  gencraliter  et  sine  discrelione
conccdimus  universis.  Nam  scimus  de  consuctudine  ccclesiac
  relictum  esse  majorum  praclatorum  industriac,  ut
        <pb n="413" />
        597

de  ministris  altaris  dnosllam,  aut  alies  personas  illustres
de  valgo,  side  reveremia  ct  omni  timore  Dei  praeditas
ad  hanc  communicationem  solennem  in  utradue  specie
possint  admittere.  Sicut  interdum  solet  Papa  et  alii  quidam
  Episcopi  immo  et  inter  fratres  zuos  quidam  religiosorum
  praopositi.  6

(U)  Schreiben  eines  päbstlichen  Legaten,  wie  es  Martin
  Hofmann  seinem  Buch  de  Commun.  sub  utradue  pag.
78  eingerückt  hat.  Ouamvis  et  apud  nos  in  pluribus  Ecclestis
  sive  monasterüs  ex  Privilegio  vel  ex  consuetudine
servetur,  ut  non  solum  conficiens  sed  etiam  alü  sub  utradue
  specie  communicent.

(X)  Nec  superllue  sumitur  sub  utradue  specie.  Nam
species  panis  ad  cernem  et  species  vini  ad  animam  rekertur.
  Cum  vinum  sit  sacramentum  Sanguinis  ia  duo  est
sedes  animac.  Ideoque  sumitur  sub  utraque  specie,  ut
signilicetur  duod  utrumquc  Christus  assumpsit,  et  carnem
et  animam.  Et  duod  tam  animac,  quam  corporis  participatio
  valeat.  Unde  si  sub  una  tantum  specie  sumeretur
ad  tuitionem  allerius  tantum  valere  signilicarctur.

Glossa  decreti.  De  consecr.  dist.  2.

(X)  In  der  Sermon  Lutbers  (Tom.  Altenburg.  I.  pag.
554)  von  dem  hochwürdigen  Sacramen  des  heil.
wahren  Leichnams  Chrisii.  Ich  bediene  mich  bei  diesem
  Zeitpunkt  vorzüglich  der  Feuerlinschen  Dissertation:
De  Lutherana  communione  sub  una.  Gattingee
4751.  6

„„Das  Sakrament  oder  dußerliche  Zeichen  stehet  in  der
„Form  und  der  Gestalt  des  Brods  und  Weins,  gleich  wie
„die  Taufe  in  dem  Wasser,  so  doch,  daß  man  des  Brodts
„und  Weins  niesse  mir  Essen  und  trinken,  gleichwie  man  der
        <pb n="414" />
        398

„Taufe  Wasser  neust  oder  darein  senket  oder  damit  begeußt.
„—  —  wiewohl  man  itzt  nicht  beider  Gestalten  dem  Volke
„alle  Tage  giebt,  wie  vor  Zeiten,  ist  auch  nicht  noth,  so
„neusser  ihr  doch  alle  Tage  die  Priesterschafft  für  dem  Volke,
„und  ist  genug,  daß  das  Volk  sein  täglich  begehre,  und  zu
„Zeit  einer  Gestalt,,  so  viel  die  Christliche  Kirche  ordnet  und
„giebt,  empfahe.  Es  ist  aber  bei  mir  für  gut  angesehen,
„daß  die  Kirche  in  einem  gemeinen  Concilio  wiederum  ver-„ordnete,
  daß  man  allen  Menschen  beide  Gestalt  gebe,  wie
„den  Priestern.  Nicht  darum,  daß  eine  Gestalt  nicht  genug
„sey,  so  doch  wohl  allein  des  Glaubens  Begierde  genug  ist,
„als  St.  Augustin  spricht:  Was  bereitest  du  den  Bauch  und
„die  Zähne?  Glaube  nur,  so  hast  du  das  Sakrament  schon
„genossen,  sondern  daß  es  ziemlich  und  fein  wäre,  so  des
„Sakraments  Gestalt  und  Forme  oder  Zeichen  nicht  stücklich
„eines  Theils,  sondern  ganz  geben  würde:  gleich  wie  ich  von
„der  Tauffe  gesagt,  daß  es  füglicher  wäre  ins  Wasser  zu
„tauchen,  denn  damit  begiessen,  um  der  Gänze  und  Woll-„kommenheit
  willen  dec  Zeichens.“  «-(’P)Vielleichtisteönichtunangenehm,

  ein  Verzeichniß
aller  der  Aktenstuͤcke  zu  haben,  welche  damals  zwischen  dem

Jabst  und  den  Deutschen  gewechselt  worden.  Folgende  sind

rnir  bekannt  geworden:

4560,  den  6.  Mart.  Brief  Concept  von  Canzler  Selds  Hand,
„wie  Ferdinand  an  Pius  IV.  schrieb,  seinen  Sohn
Marimilian  die  Communion  sub  utraquc  zu  erlauben,
er  möchte  sonst  ganz  übertreten.

Ist  das  erste  Stück  in  der  von  J.  A.  Schmid,  zu
Helmstädt  (1719.  3.)  herausgegebenen  Sammlung
umer  dem  Titel  litterae  secretiores  Ferdinandi  I.
Imp.  ad  Papam  pro  obtinenda  Max.  II.  com-
        <pb n="415" />
        599

munione  sub  utraque,  und  daraus  abgedruckt  in

Misccll.  Groninganis.  Tom.  VII.  P.  I.  pag.  89.

Eod.  anco.  U„

Memoriale  secretius  pro  Do.  Scipione  Comite  Arci
ad  Papam,  de  religione  Masimiliani  silii.  In  der
angeführten  Schmidtischen  Sammlung,  nu.  2.  in  Miscell.
  Groning.  1.  c.  p.  93.

1562,  den  23.  Der.  Vorstellung  der  kaiserlichen  Gesandtschaft
bei  dem  Concilium  zu  Trient,  warum  den  Einwohnern
  in  Böhmen,  Mähren,  Schlesien,  Hungarn,
Oesterreich,  Steyer,  Caͤrnthen,  Crain,  Baiern  und
Schwaben  der  Gebraüch  des  “  verstattet
  werden  solle.

ILiüũnig  Spicil.  Eccl.  P.  I.  p.  400  u  Goldast

Const.  Imp.  T.  II.  p.  376.

1563,  den  5.  Febr.  Schreiben  Albrechts  in  Baiern  an  Pium  IV.
den  Laien  den  Kelch  zu  gestarten.  Mänchen.

Lün.  Spicil.  Eecl.  Cont.  II.  20.

den  14.  Febr.  Kaiser  Ferdinands  Schreiben,  gleichen
Juhalts.
Lünig.  l.  c.  P.  I.  peg.  50ö.  Goldast.  *  el  pag.  379.
den  16.  Apr.  Pius  IV.  Imperatori  et  Bavariae  Duci
utramque  speciem  indulget.

Brower.  Annal.  Trevir.  T.  II.  eddit.  pag.  558.
Unter  eben  diesem  datum  ein  Breve  an  den  B.  Julius
  von  Naumburg  (Lünig.  I  c.  P.  II.  app.  p.  240.
und  in  Aliscell.  Groning.  Tom.  VII.  pag.  101.)  An
die  Erzbischöfe  und  Bischfe  in  den  kaiserlichen  Erbund
  baierischen  Landen.  (Lünig.  I.  c.  P.  I.  p.  507.)
An  den  Erzbischof  von  Mainz  (GCuden  Cod.  dipl.  T.
IV.  p.  709),  .an  den  Ergbischof  von  Trier  (lonthe-
        <pb n="416" />
        400

mü  bist.  Trevir.  T.  II.  p.  882).  Pelisson  im  Anhang
  zur  Schrift  de  la  tolcrance  des  religions  hat
das  Breve  auch  abdrucken  lassen.  Schilter  de  libert.
Eccles.  Germ.  Pag.  043.  scheint  einer  der  ersten  gewesen
  zu  seyn,  der  es  bekannt  machte.  Schmid  in
der  angeführten  Sammlung,  p.  37,  glaubte  es  zuerst
in  Druck  zu  geben.  In  Luckii  lloge  numismatum

stehen  zwei  Münzen,  welche  zum  Andenken  dieser

frohen  Begebenheit  geprägt  wurden.

1564,  den  14.  Jun.  Decretum  cæsaris  de  executione  hujus

  concessiovis.

In  der  Schmidtischen  Sammlung.  un.  5.  In  Miscell.

4564

Groning.  T.  VII.  pag.  104.  Am  ersten  Ort  ist  auch
zugleich  beigefügt:  die  zu  Wien  geschehene  Ankündigung
  ((.  eben  dies.  bei  Lünig  1.  c.  cont.  II.  pag.  20)
und  ein  Schreiben  Ferdinands  an  den  B.  Julius.

den  1.  Sept.  Pius  IV.  meldet  dem  Herzog  Heinrich
von  Braunschweig  Lüneburg,  unter  was  vor  Bedingungen
  er  den  Gebrauch  beider  Gestalt  erlaubt  habe:
ein  gleiches  Schreiben  an  den  Vicekanzler  des  Herzogs.

Lünig  I.  c.  Cont.  II.  p.  21.  23.
        <pb n="417" />
        XII.
HISTORIACRITICA  CHRONICI
EUSEBIANI)  1784.

In  maxima  vitac  mene  felicitate,  quam  fere  omnem  inde
ab  aliquot  annis  Georgiae  Augustae  acceptam  refero,
insignem  me  hodic  illius  accessionem  amplissimumquc  beneficium
  consecutum  esse  lactissimus  profitcor,  cum  in  sollenni
  consessu  eorum,  duos  summos  artium  suarum  magistros
  nunquam  non  veneratus  sum,  duibusduc  studia  mea
Probari  nihil  unqguam  antiqduius  habui,  primum  publice  de
literis  meis  verba  facere  liceat.  Ut  enim  in  omni  ertium
ct  scientiarum  generc,  duas  multiplex  rerum  usus,  assidua
et  per  plures  annos  continuata  lectio  alit  confirmatue,
multum  valet  societas  eorum,  dui  diu  in  bis  litteris  habitarunt,
  ita  maxime  inveni  disciplinis  historicis  addicto
nihil  optatius  accidere  potuit,  quam  arctissima  conjunctio
cum  üs,  duorum  exemplo  ad  omnem  posteritatis  memoriam
  constat,  duamtum  ad  eflingende  virorum  summorum
ingenia  immensae  illae  litterarum  opes  contulerint,  duas

*)  Aus  den  Commentationes  Socictatis  Reg.  Sciemiar.  Goctlingensis.
  Vol.  III.  Goeitingae  1787.  p.  39  —  67.
Spittlers  sämmel.  Werke.  VIII.  Bd.  26
        <pb n="418" />
        402

sumtibus  vere  regüs  paratas  Bibliotheca  Georgiae  Auguslae
  ollert.

Selegi  autem,  ut  rem  tantis  arbitris  dignam  offerrem,
argumentum  tractationis  meae,  et  multis  eruditorum  duacstionibus
  cclebratom,  et  ipsa  eliam,  quantum  eduidem
vidco,  natura  sua  gravissimum,  cum  haud  Darum  commodi
  accedere  posset  litteris  bistoricis,  si  sidem  veterum
chronicorum,  duorum  frequentissimus  est  apud  nos  usus,
ita  cxcussam  indicatamqdue  haberemus,  ut  inter  veteres
illos  narratores  tanquam  inter  notos  homincs  versari  possis,
duorum  vultus  moresduc  in  co  expressi  fidem  rei  narratae
modo  mirilice  conürmant,  modo  haud  parum  leviorem
reddunt.

Inter  omnes  autem  veterum  Chronicorum  auctores,
dui  universam  aliduam  rerum  gestarum  seriem  inde  a  primis
  temporibus  usque  ad  suem  actatem  justo  ordine  di-Gcsscrunt,
  ingenti  veterum  recemiorumque  consensu  palmas
  tulisse  videtur  Eusews.  Nullus  est  enim  corum,
dui  post  cum  hanc  spartam  ornarunt,  dui  non  uberrimos
rirulos  suos  ex  fonte  Eusebü  deduxzerit,  qui  non  cum
tanquam  peritissimum  rei  chronologicae  artilicem  veneratus
  sit,  dui  non  gravissimas  res  sua  auctoritate  confirmaverit,
  iique  etiam  ipsi,  dui  ab  illius  opinionibus  discesserunt,
  vel  excusationem  adeo  anxzie  quaesitam  vel  ambitiosem
  sui  ihsorum  commendationem  prac  se  ferebant,  ut
ipso  suo  dissensu  famam  Chronici  Euschiani  confirmasse
existimandi  sint.  Nequc  tanta  ei  laus  atdue  auctoritas
vel  celebritate  aliorum  ejusdem  scriptorum  vel  sola  dignitalc
  auctoris  accessit,  cum  in  laudando  illo  ct  ii  consenserint,
  duibus  theologicas  Eusebü  opinioncs  haud  placoisse

constat,  adeoque  prae  aliis  illius  scriptis  ita  celebratum
        <pb n="419" />
        403

sit  hoc  Chronicon,  ut  potius  reliquis  Eusebii  lucubrationibus
  lucem  reddere  duam  ab  illis  mutnari  videatur  *).

Quae  cum  ita  se  habesnt,  haud  inutili  labore  me
defuncturum  esse  speravi,  si  tandem  aliquande,  duod,
duamum  eqduidem  novi,  nemo  hactenus  tentavit,  rationes
criticas  primasque  origines  hujus  Chronici  exquirerem,
eosque  fontes  indagarem,  unde  sua  hauserit  Eusebius,
ut  vel  ex  ipsa  horum  fontium  indolc,  si  modo  adhuc
penes  nos  sit  hujus  rei  judicjum,  vel  ex  moribus  Eusebür
diligentiam  negligentiamve  testantibus  certissima  argumenta
  peti  possint,  duibus  laudi  dudum  celebratae  novrum
robur  accedat,  vel  consensus  veterum  recentiorumque
verecunde  interpelletur.

Ut  vero  via  modoque  disputatio  nostra  procedat,  praecipuas
  primum  editiones  Chronici  Eusebiani  in  classes

*)  Insignia  qusedam  auctorum  testimonia,  quibus  Chronicon  Eusebil
  ornarunt,  congessic  Pontacus  in  pracf.  edit,  suae.  MERIcmon
  CaAxvs,  vir  celeberrimus,  ita  de  Chronico  Eusebü:  „In
„  Chronicis  Eusebil  admiranda  suit  hominis  diligentia,  magnus
womnino  labor,  varia  et  pene  incredibilis  lecitio  ac  grave  prorsus
  in  lectionis  varietate  judicinm;  nec  scio  an  quisquam  allus
Zinter  Ecclesiae  sive  latinae  sive  graecae  auctores,  quamvis
„summa  vi  atque  opera  eniteretur,  praestantiora  temporum  no-„bis
  posset  monimenta  relinquere.“

Magni  facio  nomen  theologi  doctissimi,  sed  vereor,  ut
multum  legerit  Chronicon  Eusebli.  Mancg#m#s  Cohiss,  scrip—
tor  sec.  VI.,  Chronicon  suum  bis  verbis  inchontur:  „Post  mi-Hrandum
  opus,  quod  a  mundi  fabrica  usque  ad  Constaminum
„Principem  Eusebius  Caesariensis,  njus  seculi  originem,  tema
  bora,  annos,  regua,  virtutesque  mortaliäm  et  variarum  artium
Hrepertores  omniumque  paene  provinciarum  monumenta  com-„memorare
  graecr  cdidit  slJlo.“

Ouis  non  miretur  tales  tantasque  laudes,  omnium  sequentum
  scriptorum  consensu  conbrmatas,  si  ens  tandem  cum
ipso  Chronico  Eusebii  comparaverit  ?

26  *
        <pb n="420" />
        404

suas  digeramus,  ut  primum  constet,  quaenam  carum  tertum
  Eusebianum  ita  sistat,  ut,  duantum  per  temporum
scribarumque  rationes  licuerit,  verc  sit  Euscbii,  nec  quod
maxime  hoc  loco  monendum,  praecipuam  alicujus  editionis
  laudem  habebimus,  qduod  plurimum  veritatis  historicae
vel  chronologicae  complectatur,  cum  Prima  lex  sit  Gisputationis
  nostrae,  ut  animum  Euschio  nec  faventem  nco
iniduum  afferamus.  In  quo  ipso  examine  altera  dein
duaestio  subnascitur,  utrum  integrum  habeamus  Chronicon
  Euschianum,  an  ea,  duac  interpbres  Hieronymus
memorige  prodidit,  quorumve  reliquiac  ab  alüs  auctoribus
  sunt  servatac,  forte  epitomen  tamum  operis  Pprctiosissimi
  spectent,  vel  fragmentum  sint,  injuria  temporis  ita
mutilatum,  ut  non  modo  caput  truncatum,  sed  in  ipso
etiam  corpore  plura  avulsa,  distorta.,  laccrata  videantur.
Tandem  vero  auctorcs  investigabimus,  quos  cxemplum
operis  sui  Propositos  habuerit  Euschius,  vel  qduorum  fidem
tanti  fecerit,  ut  üs  modo  unicc  inniterctur,  modo  cosdem
Gravissimos  rerum  historicarum  et  chronologicarum  testes
adhiberet.

Duac  sunt,  ut  inter  doctos  constat,  editionum  classes
Chronici  Eusebiani,  quarum  prior  cas  complectitur,  duac
solam  Hieronymi  interpretationem  aflerunt,  raraduc  habent
  adjumenta  critica,  duam  quac  a  collatione  Codd.
Hieronymi  alüsquc  ad  hunc  spectantibus  prolficiscuntur.
Eminent  inter  editiones  hujus  classis,  neque  enim  hic
javat  omnem  plebem  perlustrare,  Mediolanensis,
duae  anno  seculi  decimi  quinti  septungesimo  qduinto  cura
Bonini  Mombritü  prodüt"),  et  Arnaldi  Pontaci  Epis-)

  Eusebü  Chronicon,  per  Philippum  Lay##nlam,  sine  loco  et
anno.  4.  cf.  Hambergers  zuverläss.  Nachrichten.  II.  Th.  S.  710.
        <pb n="421" />
        405

copi  Vazatensis,  quae  Burdigalac  intervallo  oentum
et  triginta  annorum  priori  successit").  In  bac  posteriore
primum  manus  Critica  admovebatur  operi  gravissimo,  tantadue
  side,  castitate  ac  erudilione  in  edendo  auctore  suo
versatus  est  Pontacus,  ut  ipsi  Scaligero,  judici  interdum
moroso,  mirilicis  laudibus  labor  illius  probatus  sit.  Contulit
  enim  praeter  octo  editiones?)  et  viginti  octo  Codd.
MSS.  gallicos,  italicos  et  hispanicos  infinita  loca  auctorum,
ex  Hieronymi  Chronico  exscripta,  notasque  adspersit,  tam
in  corrigendo  duam  in  illustrando  auctore  suo  foccundissimas.
  Aperuit  Gallus  eruditissimus  stadium,  in  duo  posteriores
  Hieronymi  editores  vires  suas  exercere  potuissent,
  sed  raro  inter  homines  grammaticos  timore,  duam
gravitas  operis  et  excitata  eruditorum  exspectatio  incussissc
  videbantur,  omnes  hanc  prorinciam  delugerunt,  pri--musque
  corum,  qui  opera  omnia  Hieronymi  ediderunt,
recentissimus  Italus  Vallarsius  Tomo  ootavo  editionis  suae
etiam  Cbronicon  addidit),  quod  llieronymo  ut  inter-Preti,
  et  emendatori  ct  continuatori  debemus.  Ut  autem
in  hac  postrema  llieronymi  editione  multa  sunt,  duae  judici
  ctiam  minus  sevcro,  quam  quem  in  Clerico  invenit
Mortianacus,  nunqduam  probari  dueunt,  ita  maxime  in
edende  Chronico  minime  üs  satislecisse  cxistimandus  est,
dui  laborem  planc  intactum  relinqui  quam  illotis  manibus
tractari  aliisque  Deritioribus  Pracripi  malunt.  Quao  prima
lex  esse  debucrit  editoris,  ut  tertum  collatione  Codd.

*)  Pomacus  editionem  Basileensem  (Henr.  Petri.  1529)  elegir,
cujus  textum  emacularct.  Editionis  Alediolanensis  hand  meminit.
)  Venctam,  Lutetianam,  Basilcenses  quinqdue,  Sounianam.
7#)  Veronac.  1740.  fol.
        <pb n="422" />
        406

emendatissimum  daret,  ea  plurimis  locis  temere  violata  ),
quae  altera  lex,  ut  oeconomiam  operis  subtilius  exduire
ret,  multaqdue  ex  moribus  seculi  illius  illustraret,  duae
nec  erudito  lectori  Primo  statim  intuitu  occurrunt,  fere
Penitus  neglecta  est,  multaqdue  vero  largissime  sunt  congesta,
  quae  ad  confirmandam  vel  convellendam  veritatem
historicam  opinionum  Eusebüt  spectare  videbentur.  Insignem
  ccterum  in  eo  uno  operam  Pracstitit,  duod  aliqus,
duae  inde  a  Pontaci  temporibus  ad  emendationem  textus
ab  aliis  sunt  allata,  et  marime  Salmasiana  a  Scaligero  m
lucem  protrusa  suo  loco  notis  insereret,  adhibitoqdue  Codice
  Parmensi,  aliodue  recentiori  duidem  sed  satis  emendato,
  loca  duacdam  restitneret.  Num  vero  laudem  aliduam
  et  conquirendis  graecis  fragmentis  Eusebüt  merverit,
num  ex  Eusechbü  fragmentis  lucem  aliduam  Hicronymo  intulerit,
  mox  videbimus.

Alterius  enim  classis  editiones  sunt  ene,  in  duibus
conquĩsita  undecunque  Eusebii  fragmenta  gracca  non  tam
ad  restituendam  interpretationem,  quam  ad  inveniendum
Eusebii  textum  adhibebantur,  duaeqdue  ea  cura  sunt  paratae,
  ut  in  restituendo  ipsius  Eusebii  textu  parum  vel
nihil  tributum  sit  versioni  Hieronymiana.  Cum  enim
Hieronymus,  quae  est  ipsius  ingenua  confessio  multis  re-*)

  Servavit  Vallarsins  textum  editionis  Pontacenae,  Pontacus
autem  in  mutando  textu  editionis  Basileensis  adeo  religiosus
suĩt,  ut  nec  consensu  Codd.  gravissimorum  se  commoveri  pateretur.
  Ut  unum  cxemplum  instar  omnium  asseram,  deesc
laterculus  seu  series  unnorum  a  Christo  in  sex  Valiganis  Codicibus,
  tribus  Fabricianis  et  omnibus  alils  practer  Victorinum,
Olsellinum  et  Vaticanum  quendam,  nec  tamen  cum  in  textu
euo  omisit.
        <pb n="423" />
        407

rum  argumentis  facile  confirmanda,  interpretationem  operis
gravissimi,  multis  difsicultatibus  conjunctam,  notario  velocissime
  dictaverit,  cum  more  suo,  ex  aliis  etiam  ejusmodi
  laboribus  cognito,  in  interpretandis  auctoribus  interdum
  intemperantius  sit  versatus,  multaque  ex  suo  ingenio
fingere  ac  relingere,  alia  resecare,  alia  adsuerc  interdum
ausus  sit,  nae  is  multum  a  veritate  posset  aberrare,  dui
tale  fuisse  Eusebii  Chronicon,  duale  illud  interpretatus
est  Hieronymus,  sine  ullo  praevio  examine  sola  interpretis
üde  suffultus  asserere  haud  cunctarctur.

Princeps  et  fere  unicus  est  editorum  hujus  classis
Josgrnus  Schmicnn,  cujus  laudes,  eo  labore  partas,  nec
ipse  etiam  Celeb.  Hieron.  de  Prato  esstinzisse  videtor,
doctissimi  enim  hujus  viri  labor,  duantum  eduidem  novi,
Wtra  primas  operis  futuri  lineas,  et  praestantissimum,  in
duo  duxit  has  lincas,  periculum  criticum  haud  excurrik).
Nactus  est  Scaliger  ex  Bibl.  Regia  Parisiensi  Codicem
Georgii,  Chronographi  sec.  VIII.,  Syncelli  Patriarchae
Tarasii,  eundem  illum,  duem  postea  integrum  emendatioremdue
  edidit  Goarus,  et  in  auxilium  adhibitis  fastis,
ut  vocant,  Siculis  benelicio  Is.  Casauboni  acceptis,  excussis
  ctiam  Cedreni  annalibus  in  eam  fragmentorum  Eusebianorum
  segetem  incidisse  sibi  visus  est,  ut  insolita  in.
homine  eruditissimo  audacia  ad  suam  opinionem  fingeret,
quodnam  fnerit  opus  Eusebianum  #2).  Primum  enim  in

½0  De  chronicis  lihris  dnohus  ab  Euschio  Cacsariensi  scriptis  et
editis  dissertatio.  Accedunc  graecu  quaedam  fragmenta  er
Lihro  I.  olim  excerpla  a  Georgio  Synccllo.  Veronae.  1750.  8.

#Scaliger  chronicon  Eusebianum  primum  eidit  in  thesauro
temp.  Lugd.  Bat.  1606.  Altera  editio  multo  auctior  prodiit
Amstelod.  1658.
        <pb n="424" />
        40.

eam  opinionem  delapsus,  priorem  allquam  partem  operis
Eusebiani  perüsse  ipse  ex  suo  ingenio  eam  restituit,  gravissime
  conduestus  putidum  antiduariorum  fastidium,  dui
ex  ea  parte  versionis  Hieronymianae  nihil  aliud  servare
voluerint,  duam  nuda  regum  ct  aliduot  Consulum  nomine.
Neo  id  unum  Viri  doctissimi  in  condendo  hoc  opere  temeritatis
  euemplum.  Nescio  duo  falo  deceptus  Eusebium
vestigiis  Julii  Africani  ita  inhaesisse  sibi  Persuasit,  ut
nihil  reconditae  antiquitatis  apud  Eusebium  in  Canone  bistoriarum
  reperiri  assereret,  duod  non  ab  Africano  hauserit,
  duanqduam  et  ipsi  etiam  multa  so  obtulerant,  in
duibus  erat  manifestus  Africani  et  Eusebü  dissensus.  Ingenti
  enim  discrimine  houd  raro  distat  chronologia  Africani
  ab  ca,  quam  Eusebius  probavit),  et  duantum  cx
fragmentis  chronographiae  Africani,  a  Gallandio  novissime
collectis"“),  conjicere  licet,  ne  quidem  exemplum  operis
sui  ab  eo  accepit  Eusebius,  scd  suo  ingenio  usus  rationes
illius  ita  disposuit,  ut  ei  uni  intemeratam  operis  sui  laudem
  deberi  fatendum  sit.  Haud  paucos  Africani  errores,
eexpresso  interdum  errantis  nomine,  correxit,  nec,  si  vel
eam  plagiarii  temeritatem  suspicatus  fueris,  ut  in  illum,
ex  duo  Plurimum  profecit,  gravius  inveheretur,  nec  Georgium,
  Syncellum  Tarasii,  tam  somnolentum  Euschü  criticum
  fuisse  existimes,  ut  memoriae  illins  gravissimum
crimen  condonaverit,  quod  spoliatis  Africani  opibus,
Africani  erroribus  illudere  ausus  sit.  Ouis  igilur  haud
miretur  doctissimi  Scaligeri  temeritatem,  sine  omni  auctoritate
  Euscbio  crimen  objicientis,  a  quo,  si  quid  cquidem

7)  v.  Hieron,  do  Prato  I.  c.  p,  356.  coll.  p.  329,,
)  Bibl.  PP.  Tom.  U.  p.  363  S#.
        <pb n="425" />
        409

video,  plane  alienum  fuit  Eusebü  ingenium.  Ea  enim
ingenuitste  in  citandis  auctoribus  delectatus  esse  videtur
Euschius,  ut  si  vel  dimidiam  Chronici  partem  ex  Africano
  desumserit,  et  ipsius  Alricani  nomen  laudaverit,  et
nomina  forty  etiam  eorum  attulisset,  duos  ab  Africano
laudatos  invenerit.

Praejudicata  opinione  ductus,  majorem  operis  partem
  er  Africano  sibi  vindicasse  Eusebium,  multa,  duase
ipsius  Africani  vomen  apud  Georgium  inscriptum  habnerunt,
  quasi  disjecta  corporis  Eusebiani  membra;,  congessit,
  alia  quae  apud  alios  Africano  tributa  invenit,  improvide
  miscuit,  et  dum  repugnantia  se  miscere  haud  raro
animadverteret,  insigni  temeritate  nec  aliqua  lectionum
varietate  excusata,  consensum  restituit.  Quem  igitur  Eusebium
  Sealigero  debemus,  eum  prolecto  ita  illi  debemus,
  ut  non  Euscbium  ipsum  sed  chronicon  a  Scaligero
ex  commentitia  Eusebiani  operis  idea  conditum  habeamus,
nec  in  ipsa  etiam  altera  editionc  thesauri  temporum,  duam
Alcxandro  Moro  debemus,  quidquam  allatum  est,  quod
duerelas  hasce  levare  possit.  Laudanda  igitur  ex  hac
Parte  prae  Scaligero  editio  Vallarsii,  in  qua,  cum  e
tantum  gracci  textus  fragmenta,  quae  latino  Hieronymi
respondent,  sunt  conduisita,  porum  vel  nihil  alieni  aocessit,
  auctores,  unde  singula  fragmenta  sunt  hausta,  laudati,
  locaqdue  quaedam  ex  emendaliori  tertu,  quem  Goarus
edidit,  feliciter  restituta.

Enimvero  nonnulla  exstant  Chronici  Eusebiani  fragmenta
  corumduc  haud  Pauca,  apud  Syncellum  ipso  Eusebii
  nomine  munita"),  duac  genuina  csse  nemo  post  vin-*)

  v.  endem  collecia  in  cit.  diss.  doctiss.  Hier,  de  Prato  p.  425-489.
        <pb n="426" />
        410

dicias  ab  Hier.  de  Prato  institutas  facile  negaverit,  quibusque
  nullus  est  locus  in  editione  Vallarsi,  cum  nihil  sit
apud  Hieronymum,  cui  possint  respondere.  Eroitata  est
bisce  fragmentis  duaestio  altera?),  priori  illa  longe
gravior,  utrum  integrum  habecamus  Hieronymo  interprete
Chronicon  Eusebianum,  an  forte  tantum  Partem  aliquem
vel  épitomen  operis  longe  amplioris  ab  ipso  forte  Zusebio
concinnatam  Hieronymus  transtulerit.

Cuodsi  omnem,  dua  docti  inter  se  dissentiunt,  opinionum
  diversitatem  ad  sua  .capita  revocare  velis,  tria
opinionum  genera  constitui  posse  apparet.  Multi,  inter
duos  eminet  recentissimus  editor  operum  Hieronymi,  integrum
  Chronicon  Eusebianum  ab  Hieronymo  translatum,
laudesque,  ab  co  aliisque  veterum  scriptoribus  Euschiano
operi  impertitas,  huic  nostro  Chronico  tribui  asserunt,
fatumque  criticum  hujus  operis  accusant,  quod  nunduem
non  iniquĩus  esse  conqueruntur,  in  libro  tot  manibus  tractato,
  qualem  Chronicon  Eusebiano-Hieronymianum  fuisse
nemo  negaverit.  Hlinc  illa,  ita  ü  ingeminant,  gracci  tertus
  fragmenta,  qduibus  nullus  locus  versionis  Hieronymianae
  respondet,  hine  forte  lacunge  versionis  Hicronymiange
ex  ibsis  illis  fragmentis  forte  demum  detegendae,  hine
illa  brevitas  locorum  gravissimorum,  quae  haud  raro

epitomen  potius  operis  duam  ipsum  chronicorum  appara-7)

  Excitata  est  hacc  questio  primum  fragmentis  quibusdam  sup—
Dosiilüss,  apud  Anastasium  dunest.  in  Scr.  S.  obvlis.  v.  ebistola
  Curterü,  fragmemis  Euschii  in  cditione  hist.  Eccl.  pracsixa;
  plura  autem  vere  genuina  fragmenta,  duibus  nullus  loeus
  versionis  Hieron)minnae  respondet,  primus  edidie  Hier.
de  Prato,  neqdue  vero  ea  sunt  omnin,  quae  Vir  doctiss.  collegit,

  sed  apnd  ipaum  etiam  Syncellum  nonnulla  hactenus
neglecta  exstant.  .
        <pb n="427" />
        411

tum  ostendere  videtar.  Ut  vero  praetermittam,  in  marima
  locorum  discrepamtium  varictate,  in  summo  plurimorum
  Codd.  dissens#  eum  esse  omnium  illorum  Codd.
consensum,  dui  fragmentts  illis  plane  nullum  locum  aperit.
  ipse  etiam  Eusebius  in  praefatione  operis  sui  rationes
illius  ita  erxponit,  ut  insignem  artis  cujasdam  pretiosissimae
  jacturam  factam  essc,  ipsius  Eusebü  auctoritate  constare
  videatur.  ?Cum  hacc  ita  sc  habeants,  injecta  Porphyrii
  mentione  Pergit  Eusebius  apud  flierony)mum,  »nevcessarium
  duxi,  veritatem  diligentius  persequi,  et  ob  id
vin  priori  libello,  quasi  quandam  materiam  futuro  operi,
vomnium  mihi  regum  tenipora  praenotavi,  Chaldaeorum,
„  Assyriorum,  Medorum,  Persarum,  Lydorum,  Ebraeorum,
„Acgyptiorum,  Atheniensium,  Argivorum,  Sicyoniorum,
hacedacmoniorum,  Corintbiorum,  Thessalorum,  Macedovnum,
  Latinorum,  dui  postena  Romani  nuncupati  sunt.  In
Draesenti  autem  stilo  eadem  tempora  acontra  se  invicem
vponens  et  singularum  gentiurn  annos  dinumerans,  et  quid
vcuiqdue  coaetaneum  fuit,  curioso  ordine  cooptavi.?  Duos
libellos  chronicos  ab  Eusebio  scriptos,  diversumquc  utriusdue
  argumentum  salva  Eusebii  auctoritate  negari  non  posse,
ipse  etiam  Vallarsius  vidit,,  utrumduc  autem  libellum  in
eo,  ducd  adhuc  exstat,  chronico  ita  sibi  reperisse  visus
est,  ut  illa,  quae  in  ipsius  editione  inde  a  p.  34—86
inscripto  titulo  Exordium  libri  et  series  regum
exstant,  priorem  libellum  elficere  asserat,  reliqua  autem,
duac  inde  ab  Abrahami  tempore  excurrunt,  ad  alterum
libellum,  duem  pracsentem  appellat  Eusebius,  spectare.

Multa  autem  sunt,  duae  accurate  subtiliterque  disputata
  Italum  doctissimum  convincunt.  Ea  enim,  duae  tanduam
  libellum  priorem  accipit,  loco  Eusebieno  plane  non
        <pb n="428" />
        412

respondent,  quo  argumentum  prioris  libelli  declaratur,
cum  multa  in  üs  sint,  duorum  nullam  spem  focit  Eusebius,
  multa  desint,  duac  a  se  allata  esse  loco  citato  prositetur.
  Quis  enim  ad  descriptionem  Eusebianam  prioris
libri  attentus  uberrimem  temporum  anredilurianorum  er-Positionem
  in  eo  gexpectaverit?  Quis  in  ea  breyvitate,  cui
Eusebium  in  hoc  opere  studuisse  negari  non  potest,  orationem
  in  afferendis  S.  Scripturae  oraculis  inepte  disertam
  pertimucrit?  Quis  praeter  nomina  regum,  duorum
tempora  tanquam  materia  futuro  operi  crant  digerende,
Gentium  origines  in  historia  fliorum  Noachi  utcunquc
declaratas  allatum  iri  putaverit?  Nomina  autem  regum
Chaldacorum  et  Thessalorum,  duac  a  se  notata  esse  dizit
Eusebius,  in  serie  allata  desiderantur,  Consulum  vero
Romanorum  adjiciuntur,  quorum  nullus  fuit  usus  in  condendo
  posteriore  libello.  Nolo  tandem  repetere,  duae
Lalus  doctissimus  Hnogtaus  p  Pnaros)  ita  disputavit,
ut  rem  confecisse  videatur,  eadem  illa,  in  duibus  libellum
Priorem  invenit  Vallersins,  qunequc,  ut  ex  Pontaci  curis
apparet,  in  probalissimis  Ilicronymi  Codicibus  desiderantur,
  nec  Eusebii  cssc  nec  Ilieronymi,  sed  hominis  cujusdam
  haud  satis  periti,  qui  indicem  qualemcunduc  ex  ipso
Chronico  selegit,  pauca  cidem  Draclalus,  duac  ferc  omnia
  ex  versione  vulgata  ipsi  notissima  desumsissc  videtur.
Nequc  cam,  tonta  ⅝fuit  hujus  hominis  negligentia,  qualemcunque
  curam  adhibuit,  ut  noiissimis  chronologicis  opinionibus
  Eusechii  assumenta  sua  accommodarcet,  corumque
memincrit,  duac  Eusebium  in  ipso  operc  suo  dixzissc  facile
  meminissct.

Rejecta  igitur  ca  opinionc,  cujus  princeps  ct  novissi-½

  1  c.  P.  L  S.  V—XVr  4
        <pb n="429" />
        413

mus  defensor  fuit  Vallarsius,  alios  audiamus,  qui  Chronicon
  Eusebü  a  veteribus  tantopere  depraedicatum  dudum
berüsse,  eadue,  duae  sctatem  nostram  tulerunt  vel  epitomen
  vel  tabulas  c  naufragio  servatas  esse,  multis  argumentis
  contendunt.  Favent  huic  opinioni  et  loca  quaedam
  vetcrum,  et  ipsa,  ut  videtur,  Chronici  nostri  ratio
accuratius  exposita.  Ipse  enim  Hicronymus,  a  quo  certa
et  cxplorata  librorum  Eusebii  notitia  expectari  potest,  in
Catalogo  virorum  illustrium  Chronicorum  Canonum
omnimodam  historiam  ejusque  epitomen  quandam
  Enuschio  tribuit,  tantaque  fuit  hac  in  re  illius  auctoritas,
  ut  nemo  sit  veterum,  qui  non  ad  memoriam  Chronici
  Euschiani  delatus  ex  ore  illius  repeteret,  duse  optime
  ab  co  peti  posse  videbantur.  Adjuncta  sunt  a  multis,
  ut  omnia  sibi  mutuo  respondere  vidcantur,  huic  loco
Hieronymiano  ca,  quae  supra  cx  ipso  Eusebio  altulimus,
et  omnimo  dac  historiae  nominc  depraedicata,  quae
libello  priori,  tanduam  materia  futuro  operi  digerenda,
a  se  Parata  esse  gloriatus  est  Euschius.  Ita  tandem  et
suus  honos  Euschio  redditus  et  laudes  veterum  a  levitate
duadam  vindicatac,  et  fata  libri  obtime  explicata  ac  extra
omnem  controversiam  posita  esse  videntur.  Quodsi  enim
epitomen  tantum  habemus  oberis  illius  majoris,  quo  summas
  veterum  laudes  meritus  est  Eusebius,  si  nec  ipsa
ctiam  hacc  cpitome,  ab  injuria  temporum  Penütus  illibata,
ad  nostras  manus  Pervenit,  si  forte  ca  tamum,  quorum
usus  quotidianus  fuisse  videbatur,  huic  breviario  ab  auctore
  sunt  inserta,  si  multa,  duac,  in  breviario  temere
bosita,  sagaciori  harum  rerum  arbitro  displicent,  in  majori
  illo  opere  omnimodae  historiae  justis  auctorum  testimonüs
  erant  munita:  habemus  sanc,  qucd  temporum  librariorumque
  injuriam  doleamus,  novoque  iterum  constat
        <pb n="430" />
        414

cxemplo,  duot  Praestantissima  antiquitatis  monumente  in-Felici
  quodam  brevitatis  stadio  vel  tristi  sumtuum  parcimonia,
  duos  majus  opus  poscchat,  pericrint.

Enimvero  qduantacunque  landem  hac  in  re  sit  IIieronymi
  auctoritas,  duam  ne  quidem  Scaligero  prseeunte
defugerc  ausim,  utut  perspicua  videantur  verba  illius  de
ampliori  duodam  opere  Euschiano  et  de  epitome
illius  sigillatim  disseren#is,  quam  contorta  ctiam  sit  corum
interprctatio,  qui  partem  Chronici  priorem  omnimodem
historiam  eppcllari,  pPattm  posteriorem  Epitomen
dici  arbitrantur,  cogit  tamen  universa  historia  critica  hujus
  Chronici,  ut  novram  qunndam  verborum  Hieronymi
interpretationem,  quae  non  minus  obvia  csse  videtur  quam
vulgaris  interprctatio,  tentare  ausim.  Disjunxisse  enim
videtur  Hicronymus,  quae  conjuncta  accipi  voluit,  ct  omnimodam
  historiam  epitomenquc  vocavit,  quac  forte  apud
subtiliorem  scriptorem  Ebitome  omnimodac  hbistoriae
  essct  appellata.  Si  ducd  enim  unquam  extitit  majoris
  molis  opus  chronologicum  Eusebü,  cujus  ebitome
sit  Chronicon  nostrum,  quis  sibi  persuadcat,  in  frequentissimo
  hujus  chronici  usu  apud  veteres  nullum  vestigium
  exstare  majoris  illius  operis,  cumquc  plura  supersint
  gracci  textus  fragmenta,  quibus  nullus  locus  versionis
Hicronymianae  respondet,  ne  unum  quidem  corum  ad  ca
tempora  spectat,  quac  versione  Hicronymiana  Chronici
Euschiani  continentur.  Produnt  illa  fragmenta  extitisse
prologum  duendam  vel  si  ita  appellare  mavis  partem  aliquam
  dualemcunque  Chronici  Euschiani,  quac  practer
fragmenta  illa  penitus  intcrüsse  videtur;  eum  tamen  nec
dualiscunque  Dars  chronicorum  laborum  Euscbii  sinc  ullo
vestigio  intericrit,  quis  sibi  Persuaserit,  illud  majoris  molis
  opus,  cujus  epitome  nostrum  chronicon  appellatur,  sine
        <pb n="431" />
        415

ullo  vestigio  practer  dubia  illa  Hieronymi  verba  interiisse?
  Quis  chronographos  recentiores  Georgium,  Cedrenum,
  aliosque,  dui  opibus  Euschianis  mirilice  se  jactitabant,
  largissimam  illarum  penum  neglexisse  arbitretur  ?
Quis  Hieronymum  interpretem  adeo  somnolentum  fuisse
calumniari  ausit,  ut  in  praefalione  versioois  susc,  dum
laudes  et  dillicultates  operis  sui  satis  arroganter  depraedicabat,
  nibil  meminerit  majoris  illius  operis,  cujus  solam
cbitomen  latio  donaverit?  Quae  tandem  etiam  sint  en,
duibus  opes  msjoris  illius  operis  continebantur?  Euschium
in  chronico  nostro  omnia  congessisse,  quae  per  temporum
doctrinaedue  raliones  ab  eo  congeri  potucrunt,  vix  quisduam
  instituto  graviori  examine  negaverit.  Quae  enim
graviora  servavit  msjori  operi,  si  seriem  regum  Sicyoniorum
  aliaque  bonae  frugis  haud  plena  breviario  suo
inservit?  Cur  tandem  Hicronymus  bistoriam  Romanam,  in
hoc  Chronico  ab  eo  desideratam,  ex  Tranduillo  potius
aliisque  quam  ex  mejori  opere  Euschiano  supplevit,  et
si  nec  in  majori  opere  plura  romanac  historine  monumenta
  crant  servata  quam  in  Chronico  nostro,  duid  tandem
  erat,  in  quo  amplioris  majoris  operis  thesauri  erant
conspicui?

Laudavit  in  hac,  quam  vocas,  epitowe  testes  rerum
narratarum,  neqdue  cos  raro  tantum  in  re  dubia  vel  graviori
  sed  freqduentissime  nominayit,  at  ne  semel  duidem
in  excitandis  illis  majoris  cujusäam  operis  meminit,  in
quod  tamen  ampliorem  et  rerum  et  testimoniorum  apparatum
  seposuisse  putandus  est.  Nec  unquam  profecto
majoris  illius  operis  exspectatio  viros  harum  rerum  peritissimos
  tam  suspensos  tenuisset,  nisi  laudibus  Hieronymi
aliorumqdue  veterum  commoti  scopum  illum,  cui  Eusebius
laborem  srum  inservire  voluit  et  rationes  universi  operis
        <pb n="432" />
        416

ad  hunc  scopum  dispositas  ita  obliti  essent,  ut  omnimodam
  potius  historiam  duam  laterculos  quosdam  regum  sibi
invicem  Inchronistice  respondentes  pDaucisque  intermitztis
rebus  ornatos  in  eo  se  habituros  esse  sperassent.
Quisduis  autem  sit,  qui  doctrinam  Eusebii,  ab  antiquis
  tantopere  deprsedicatam  aliisque  ejusdem  scriptis
comprobatam  iniqduins  ab  eo  deprimi  existimet,  cui  epitome
  nostra  nomine  Eusebiano  tantisque  veterum  laudibus
satis  digna  esse  videtur,  is  vel  rationes  temporum  Eusebii
  a  nostris  adeo  discrepantes  probe  recordetur,  vel  tandem
  etiam  meminerit,  chronicon  nostrum  inter  prima
forte  doctissimi  Episcopi  scripta,  duibus  nec  postcrior
cura  nec  doctior  lima  acccssit,  numerandum  csse.
Nequc  enim  ex  co  chronici  anno,  in  duo  exemplar
Hicronymi  desütz),  argumentum  peti  velim,  quo  anno  ab
auctore  suo  vel  elaboratum  vel  adeo  editum  sit  Chronicon

*)  Praef.  Hieron.
„A  Troia  usadue  ad  vicesimum  Constantint  annum  nunc  addita,
„nunce  mixta  sunt  plurima,  duae  de  Tranquillo  et  ceteris  illu-„Strihus
  historicis  curiosissime  excussimus.  A  Constantini  au-„tem
  supradicto  anno  usque  ad  consulalum  Augustorum  Valen-„tis
  VI.  et  Valeminiani  ilernm,  totum  meum  est.“

CQuodsi  Chronicon  Eusebianum  post  vicennalia  Constamint
suerit  editum,  et  en,  duae  de  Praeparatione  Evangelica  scripsir
Eusebius  et  ea,  dune  de  Demonstratione  Evangelica,  sunt
priora  Chronico  nostro.  Demonstratio  enim  evangelica,  quam
concinnato  opere  de  pracharatione  evangelica  aggressus  cst,
eo  jam  tempore  Scripta  esse  videtur,  cum  tranqulllltas  ecclesiarum
  christianarum  per  Constaminum  vix  integre  esset  restituta.
  es.  Tillemont,  memoires  pour  servir  à  Phist.  Eccles.  in
Vita  Eus.  Caes.  S.  VI.  Ouis  autem  aelalem  chronici  alicujus.
cul  auctor,  si  vel  novam  editionem  rebetitis  curis  haud  adornaverit,
  forte  aliquot  annos  recemissimae  memorine  facile  addit,
  ex  eo  anno  definiverik,  in  quo  Chronicon  desinit.
        <pb n="433" />
        417

nostrum,  neque  eum  dissensum,  quem  instituta  comparatione
Chronici  nostri  cum  graeco  textu  Cap.  IX.  L.  X.  Prae-Parat.
  Evongelicac  observamus  *),  ita  interpretari  ausim,
ut  cum,  doctissimo  lialo  Hicron.  de  Prato  libros  de  pre-Daratione
  Evangelica  prius  editos  esse  duem  Chronicon
Eusebianum.  certo  affirmem.  Ut  praetermittam,  eam  esse
vim  verborum  Euschl,  quibus  in  loco  citato  praeparalionis
  evangelicae)  omnis  disputatio  concluditur,  ut  si
non  editos  certe  tamen  elaboratos  habuisse  Eusebium
Canones  chronicos  negari  non  Possit,  et  curiosius  forte,
duam  par  est  in  hoc  loco,  verbum  exxony  9##c  adeo  urgeri,
  ut  Euschius  canones  chronologicos  a  se  editos
studio  siluisse  perhibeatur,  eum  me  dissensum  horum  locorum
  haud  perspicere  profitcor,  qui  libros  de  praeparatione
  Evangelica  editos  Chronico  priores  esse  certius
monstret,  quam  a  Chronico  jam  elahorato  et  forsitan  etiam
edito  in  libris  de  praeparatione  evangelica  Eusebium  paululum
  discessisse  ostendere  videatur  §#„).  Priorem  qui-*)

  Collationem,  singulari  studlo  institutam  v.  ap.  Hler.  de
Prato  p.  130.

*“))  Taura  ½  1  #oK#ôöemrit  r7%  rony  Se####
n  1A1pontsot“  Napochr  vrof  &amp;amp;Topra  dunzzezy.
De  Prap.  Evang.  L.  X.  c.  IX.  p.  481.

Plurimis  in  locis  et  fere  per  omnia  consentium,  qutœ  ex  textu
Prologi  Chronici  et  ex  Præpar.  Evang.  L.  X.  c.  9.  mutuo
collata  apnd  Hieron,  de  Pralo  reperiumur,  nec  desunt  rationes,
  ex  dnibus  dissensus  locorum  dnorundam,  qui  duidem  allenjus
  momeml  esse  ridetur,  facile  exblicari  possit.  Quod
in  Prologo  Chronici  alios  inter  scriptores  de  Mosis  alliqultate
teslatos  et  Justum  Indaeum  meminerit,  in  Ilbro  aulem  Preparat.
  evenngelicoe  cundem  plane  Siluerit,  nos  Juidem  non  ita

a-  pimus,  ac  si  in  co  temporis  imervallo,  duod  editionem
Freoparationis  Evangelicæ  et  Chronicl  nostri  intercessit,  seriptorem
  hunc  Juda#um  demum  deiexerit,  sed  facile  ic,  solum

Spittlers  sinmtl.  Werke  VIII.  Bd.  27
        <pb n="434" />
        418

dem  Chronici  partem,  in  qua  Epochae  Abrahami  ct  quae
eam  praecesserunt,  breviter  illustrata  suisdue  temporibus
illigata  sunt,  libris  de  praeperatione  evangelica  edidir,
Priorem  esse,  ne  duidem  doctissimus  Hieronymus  de  Prato
negavit,  duamduam  observata  periodi  cujusdem  diversa
computandi  ratione,  dquarum  alia  est  in  Chronico  nostro
alia  in  libris  de  Pracpar.  Erang.,  ne  cam  qduidem  ita  vulgatam
  esse  asserat,  ut  primum  fuerit  digesta  ),  at  si
Priorem  Chrovici  partem,  dune,  duantum  conjicere  licet,
eo  tantum  sine  adornata  fuit,  ut  ebocham  Abrahami,  cui
secunda  pars  innititur,  extra  omnem:  dubitationis  aleam
Poneret,  jam  tum  extitisse  largiter  concedit,  cur  editionem
secundae  Partis,  quam  prima  illa  pars  fere  tanium  ut
Prologus  praecessit,  ab  hujus  ediione  adeo  distare  consiciamus,
  ut  opus  de  Pracpar.  Evang,  elaboratum  intercesserit.
  Accedit,  duod  ab  iogenio  Eusebür  haud  parum

hujus  viri  nomen,  enjus  oplnionem  forte  ex  aliis  cognovit,  in
Chronico  memorare,  neque  vero  dilkCultate  Carnisse  videtur,
aliquem  illius  locum,  co  modo  quo  factum  est  in  Porphyrrio,
Africano,  Tatiano  aliisduec,  disertis  verbis  adducere,  cum  forte
exemplum  Historine  Justi  Ensebio  desuerit.

Neque  eliam  verbis  illis  (Propar.  Evang.  X.  9.  ab  initlo)
Kaype  3e  nat#orepa,  rapa  röt  e#s#np#t  oßevoda,  rau
AJoydohar  #y  hLesobc#  id  effichkur,  Eusebium  de  bis  rebus,
duas  ibi  tractat,  alihi  ex  instituto  haud  dissernisse,  cum  conjungenda
  sint  hoc  narrata  cum  üs,  quibus  universa  disputatio
absolvitur  raura  uer  v  axoöt##’  èn  —
#t  #  Aporinotfi  Koyoc#r#  ros  Sso  dupe#y.

Nolo  autem  alia  repetere,  in  quihus  vir  doctissimus  insigm
  acumine  loca  discrepamia  detexit,  dum  parum  vel  nihil
ad  continnandas  opiniones  meas  de  dignitate  Sidue  auctloriate
Chronici  Eusebiani  faciat,  cuicunque  anno  origine  illius  assignaveris.


)  v.  cit.  diss.  Hier.  de  Prado  p.  156.
        <pb n="435" />
        419

alienum  esse  videatur,  libros  de  Praep.  Evang.  ante  Chronicon
  jam  editos  eandemque  passim  materiam  tractantes,
duae  in  priore  Chronici  parte,  fuit  exposita,  nunquam  in
ipso  Chronico  vel  obiter  esse  allegatos,  cum  tamen  loca
auctorum  in  Chronico  allegatorum  ea  ubertate  in  illis
libris  afferantur,  ut  hi  quasi  commentarü  vices  sustinere
iadicemque  Chronici  epplere  videontur.

Quameunque  autem  opinionem  in  constituendo  tem-Pore,
  quo.  Chronicon  Eusebianum  editum  sit,  secutus  fueris,
  ad  explicanda  doctissimorum  veterum  auctorum  testimonia
  haud  Darum  javabit  observasse,  quantum  vel  sola
hujus  operis  exterior  forma  unanimem  illum  laudantium
Consensum  ercitaverit.  Tot  lincae  inter  se  invicem  erant
ductac,  tot  numeri  adscripti  et  ipsa  etiam  colorum  varietate
  Gistincti,  ut  judice  Hieronymo  paene  difficilius  fuerit,
ordinem  legendi  discere,  duam  ad  notitiam  lectorum  pervenire.


Utraque  igitur  opinione,  duarum  altera  nullam  praeeihyam
  Partem  hujus  Chronici  deesse,  altera  solam  epitomen
  servatam  esse  continetur,  haud  temere  rejecta,  lubenter
  üs  accedo,  quae  doctiss.  Hier.  de  Prato  ita  opinabatur,
  ut  Darum  de  veritate  aberrare  videretur,  dvamduam
  nec  ca  sit  illius  obinio,  ut  integra  accipi  omnisque
rerum  testiumque  dissensus  ex  ea  explicari  possit.  Prologum
  enim  aliquem  vel  priorem,  si  ita  dicere  mavis,
Chronici  partem,  qua  periodum  a  prima  mundi  aetate  ad
Abrahami  usque  tempora  Eusebius  tractavit,  penitus  periisse,
  operique  reliquo,  ceterum  plane  illaoso,  dussi  caput
truncatum  videri,  tot  argumentis  consirmavit,  ut  et  aequo
cuique  lectori  satisfecisse,  et  partis  amissae  desiderium
multum  lenivisse  existimandus  sit.  Quaecunque  enim
fragmenta  Chronici  Eusebiani  apud  Georgium  eliosve  ve-.

  27  *
        <pb n="436" />
        420

teres  ohronographos  vel  historicos  felici  quadam  sollertia
  adhucdum  sunt  inventa,  ad  primam  illam  periodum
spectant,  quae  prior  est  Abrahamo,  et  quidquid  in  Chronico
  nostro  desiderari  potuerit,  si  vel  nullus  veterum  locus
enstet,  duo  desiderium  Dartis  cujusdam  emissae  vel  amplioris
  forte  cujusdam  operis  excitetur,  in  eo  tantum  consistit,
  quod  Rusebius  epocham  Abrahami,  cui  tanquam
primo  fundamento  omne  Chronicon  innititur,  dum  contra
Porphyrium  aliosque  dissentientes  data  opera  pugoat,
justa  quadam  demonstratione  chronologica  suis  temporihus
  haud  illigaverit,  dua  et  in  nova  methodo  sua,  quam
Primus  adhibuit,  vix  carere  potuisse  videtur.  Multa  autem
  lectione,  judicioque  in  conciliandis  et  convincendis
auctoribus  plane  singulari  opus  luit,  si  antiquitates  Aegypüorum
  et  Chaldaeorum  tantopere  jactitatas  ad  accuratiores
  calculos  revocare,  dissensum,  duo  Alexzandrini  inter-Pretes
  ab  Ehraeo  textu  et  Semeritano  eremplo  discedunt,
recte  judicare,  ebochamque  Abrahami  sta  constituere  studuit,
  ut  jacta  essent  fundamenta  futuri  operis,  duse  nullis
  adversariorum  artibus  everti  potuissent.

Id  unum,  si  duid  equidem  video,  non  sine  gravi
oPinionis  sune  periculo  erravit  doctissimus  Ttalus,  duod
Prologum  illum,  vel  si  placct,  partem  chronici  nostri
Priorem,  injuria  temporis  nobis  ereptam,  eundem  libellum
essc  existimat,  quem  tanquam  priorem  descripsit  Eusebius
  1),  cum  et  argumentum  horum  scriptorum  et  sco-Pus
  utriusque  libelli  multum  a  se  invicem  discrepent.  In

—.

*)  Cum  haec  ila  se  habeant,  necessarium  duxi  verilatem  diligentius
  persequi  et  ob  id  in  priori  libello  duasi  quandam
  materiam  futuro  operi  omnium  mihi  regun
tempora  prenotavi,  Chaldsorum  etc.
        <pb n="437" />
        421

hoc  enim  priori  libello,  quac  est  ipsius  Eusebü  deseriptio,
continebatur  adumbratio  universi  futuri  operis,  materia
operi  suscepto  ita  pracparata,  ut  nihil  fuerit,  quod  in
ipso  Chronico  edendo  auctorem  potuerit  morari.  In  illa
autem  deperdita  priore  Chronici  parte  ca  solummodo  tempora
  digessit  et  illustravit,  quae  epocham  Abrahami  antecesserunt,
  nec  parum  a  re  luissct  alienum,  tempora  regum
  Lydorum  Persarumve  aliaqduc,  duae  in  libello  priori
Eusebiano  contenta  erant,  in  descriptione  tempborum  Abrahami
  antiquiorum  notarc.  Vindicavit  Fuschius,  duantum
duidem  ex  fragmentis  abparet,  in  priore  illa  deperdita
chronici  Parte  chronologiam  Alexandrinorum  interpretum,
  dum  autem  in  Draelatione  canonis  chronici  contenta
Prioris  sui  libelli  memorat,  ne  verbum  quidem  aflert,  er
duo  dissensum  chronologicum  Alexandrinse  versionis  Ebræidue
  tertus  in  co  uberius  judicatum  esse  conjicere  possimus.
  Prologum,  Abrahami  teinpora  spectantem,  ab  Eusebio
  cum  ipso  chronico  editum  esse,  eduidem  haud  dubito,
  nec  dillicile  erit,  causam  divinarc,  dua  commotus
Hieronymus  in  concinnanda  versione  sua  cum  omiserit,
Cum  parum  vel  nihil  faceret  ad  promovendum  scopum,
cui  Chronicon  Eusebianum  inservire  voluit,  at  priorem
illum  libellum,  cujus  Eusebius  meminit;  in  duo  materiam
futuro  operi  a  se  digestam  esse  aflirmat;  nunduam  ab
ipso  Eusebio  alioqdue  homine  in  lucem  proditum  esse,  et
ipsa  libelli  ratio  et  silentium  omnium  scnptorum  demonstrare
  videntur.  Quis  enim  alius  hujus  libelli  usus,  quam
duod  ipse  scriptor  in  eo  materiam  futuri  operis  Paravit
et  digessit?  Quodnam  aliud  ejus  argumentum,  quam  quod
ipsius  etiam  chronici,  praeterqduam  quod  materia;,  in  illo
congesta,  ad  commodas  quasdam  Synchronismi  leges  in
ipso  chronico  sit  disposita?  Quis  anzie  duaesiverit  char-
        <pb n="438" />
        42

tas  tumultuarias,  ex  duibus  scriptor  hbistoricus  vel  chronologus
  opus  suum  accurate  digessit,  si  opus  ipsum  bene
accurateque  digestum  adhuc  erstet,  duemquam  etiam  haud
Praeter  exsbectationem  aceiderit,  si  nonnulla  fuerint  in
chartis  illis  tumultuarüs,  quorum  in  ipso  opere  blaue  con·
summato  nihil  amplius  reperiatur  9).

Confecta  igitur  disputatione  de  integritate  Chronici
Eusebiani  agedum  investigemus,  quosnam  auctores  exemplum
  operis  sui  propositos  habuerit  Eusebius,  vel  duorum
fidem  tanui  fecerit,  ut  eos  gravissimos  rerum  historicarum
et  chrondlogicarum  arbitros  veneratus  sit,  quosnam  fontes
  adüsse,  qua  temperantia  quave  incuria  ex  üs  hausisse,
  duo  modo  interdum  cosdem  miscuisse,  vel  bona
apud  eundem  seriptorem  malis  mixta  selegisse  videatur.
Dolemus  plurimos  veterum  historicos  et  chronologos  plano
deperditos,  ignotos  homines,  sancta  duadam  antiduitatis
nube  obvolutos,  duantivis  sestimamus,  et  id  unum  adhuc
solatiom  jactitamus,  quod  exstent  aliqui  veterum  historici,
inter  quos  primo  loco  nominatur  Euschius,  qui  opes,  er
antiquissimis  illis  scriptoribus  congestes,  si  non  omnes
certe  pretiosissimas,  indefesso  laborc  posteritati  servaverint
  **).  Agedum  videamus,  num  ea  fuerit,  quantum  quidem
  ex  hoc  chronico  apparet,  Euschil  vel  eruditio  vel
diligentia,  ut  jacturam  hane  levere  possit,  an  certe  eli-*

  Tempora  regum  Chaldaeorum  -Lydorum  a  so  futuro
operi  pronotata  dixit  Eusebius,  at  nihil  horum  regum  in  ipso
opere.

)  Ex  loco  quodam  Victoril  Aquitani  in  praf.  Canonis  Paschalis
  a.  Chr.  456.  editi,  apud  Hier.  de  Prato  p.  27.  elicilur,
Kieronmum  et  Chronica  Euschii  et  Prologum  eorum  in  linguam
  latinam  transtuliese,  sed  nihil  inest  verbis  Victorüs
quod  huc  trahi  possit.
        <pb n="439" />
        428

dua  apud  eum  habeamus  congesta,  quae,  si  non  diligentiam
  doctrinamve  ejus  comprobant,  vestigia  tamen  aperiant,
  quae  ad  illa  antiquitatis  adyta  deducunt,  de  quorum
thesauris  tam  parum  constat.

In  duo  cxamine  subtiliter  institnendo  primum  ea
omnia  loca  Chronici  Eusebiani,  quae  Hieronymi  manum
produnt  et  ab  interprete  haud  verecundo  adjecta  esse  videntur,
  religiose  sunt  sejungenda  *),  dein  nec  iis  videtur
  esse  immorandum,  quac  inde  ab  Herodoti  asetate  aut
inde  a  novo  lllo  seculo  Alexandri  Magni  in  chronico  Eusebiano
  occurrunt.  Quis  enim  in  illo  optimorum  auctorum
numero,  qduos  inde  ab  hoc  tempore  habemus,  rivulos
Euschüt  consecketur,  cum  sontes  adire  liceat?  Quis  banc
posteriorem  Chronici  partem  aliter  tractaveril,  quam  ut  ex
collatione  illius  cum  Pracstantissimis,  qui  adhuc  enxstant,
illorum  temporum  scriptoribus,  dnalemcunque  conjecturam
Copiat,  duid  sperandum  vel  timendum  sit  de  priori  illa  parte,
cujus  fontes  nobis  ipsis  cognoscere  haud  contigit?  Quodnam
  enim  fuerit  judicium  scriptoris  in  deligendis  iis,  duac,
tabulae  chronologicae  erant  inscerenda,  duo  ingenio  valoerit
  in  gendis  epochis,  quam  curam  habuerit  accuralioris
  rei  chronologicae,  ex  en  prolecto  parte  libelli  op-*)

  Quœ  Hieronymi  sunt,  facile  dignosci  possunt.  Quis  enim

aactorem  Paradium  (v.  annum  acre  Abraham.  767)  Eusebio
  tribuerit?  In  antiquiorihus  pauca  et  fere  en  tantum  adjecit,
  si  dua  sunt  Romante  historig  uberius  tradita.  Num  laterculum
  acrie  Abrahamiticm  addiderit,  recte  dubitari  potest,
cum  Eusebius  in  textu  suo  calculos  interdum  ita  subducat,  ac
si  laterculus  ille  abessel.  Quid  enim  summam  annorum  aerse
Abrahamiticee  in  textu  interdum  memoravit,  si  eam  laterculus
adjectus  cuivis  allento  lectori  ostenderlt  ?
        <pb n="440" />
        424

time  coguoscitur,  dun  tempora  spectat  nobis  ipsis  aliunde
notissima.

Nedue  vero  in  ipso  hujus  examinis  initio  difliteor,
in  ea  parte,  ex  qua  primum  exemplum  peti  velim  vel
doctrinac  vel  diligentiae  Euschbianse,  mulia  se  mihi  obiulissc,
  qduae  non  modo  exercitatiori  hominum  nostrorum
sensui  satisfacere  nequcunt,  sed  nec  digna  videntur  eo
viro,  qduem  summum  rei  chronologicae  artilcem  universa
Christianorum  antiquites  venerata  est.  Ouis  enim  a  teli
viro  exspectaverit,  aerae  Abrahemiticae,  quam  principio
stalim  operis  fundamenti  loco  posnerat  *),  ita  cum  inhacsurum,
  ut  nec  Seleucidarum  acrac  nec  computationi
a  primo  onno  Hegis  Nabonassaris  Alcxandrino  more  deductac,
  neque  ulli  alteri  apud  Orientales  vel  Occidentales
  frequentatac  laterculum  aliqduem  dicaverit.  Aerem
Nabonassarcam  ne  duidem  meminit,  quod  homini  ecclesiae
  Syriacac  addicto,  quameunque  tandem  spem  eruditio.
Euschü  fecerit;  facilc  condonabimus,  at  ipse  ctiam  ille
locus  chronici,  in  duo  memoria  acrac  Edessense  exstat,
auctoritate  Codicum  a  Pontaco  collatorum  ita  dubius  esse
videtur,  ut  parum  a  veritate  aberrent,  dui  ejecto  hoc
glossemate  ne  hujus  quidem  aerae  mentionem  ab  eo  allatam
  esse  existimant.  Aerae  ab  Abrahami  nativitate  ductae
  nullus  nec  apud  chronologos  nec  apud  bistoricos  sui
temporis  fuit  usus,  Dusquam  promta  illius  mentio„  quse

*)  In  opere  eruditissimo  Part  de  verifier  les  dates  et
ipsa  eliam  recentissima  illins  editiono,  duc  auctior  et  accuratlor
  1785  prodlit,  epocha  Abrahamiticua  male  deduchur  a
vocatione  Abrahami,  cum  nativitas  Abrahami  primum  illius
annum  constitunc.  In  eundom  errorem  incidie  Fabric.  blbl,
Gr.  Vol.  VI.  p.  33.
        <pb n="441" />
        425

desiderium  tabularum  chronologicarum  ab  hac  cpocha
inchoantium  aitalisset,  nec  certitudine  sua,  nec  numerorum
  rotunditate  inde  excurrentium  hacc  epocha  ita  commendata,
  ut  vel  ipsius  Euscbil  cxemplum  usum  illius  promovere
  Potucrit,  hane  unam  tamch,  practer  Oh'mpiadum
supputationem  suo  temporc  additam,  adeo  anxie  servarit,
ut  magis  sibi  duam  aliis  annos  numerassc  videntur.

Patet  quidem,  ab  Abrahumi  setate  eam  ob  causam
chronicon  suum  auspicatum  esse  Enschium,  duod  prima
initia  historiac  Profanac,  duae  duidem  Kuschio  ut  certa
explorataque  probabantur,  in  cam  actatem  inciderint,  regumque
  series  ab  eo  tempore  haud  interrupta  ita  continuari
  posse  videbatur,  ut  silium  haberet  Ariadneum,  quod
per  omnem  labyrinthum  excurrat.  Quis  autem  chrono--logus
  vel  historicus  cam  rem,  a  dua  narralionis  suac  exordium
  coepit,  si  nec  usum  ahorum  scriptoram  Gucem  hebuerit,
  nec  alio  duodam  commodo  se  regi  patialur,  talem
universi  operis  ebocham  constituct,  ut  potius  eam  modo
annorum  seriem,  duam  ipse  percurrit,  quam  aeram  eliduam,
  promto  cuidam  usui  chronologico  paratam,  universo
operi  adjungat.  Neque  vel  Eusebius  vel  ipse  etiam  Hieronymus
  ab  omni  negligentiae  crimine  in  eo  possunt  liberari,
  duod  roriores  fuerint  in  citandis  auctoribus  suis,
duo  propins  ad  ea  tempora  accederent,  quibus  certa  historiae
  lux  affulget,  auctorumque  varietas,  tam  graecorum
  quam  latinorum,  accuratiori  exemini  critico  locum
aperit.  Nemo  enim  ampliores,  quam  ea  aetas  talit,  divitas
  iniquius  postulari  arbitrabitur,  si  duis  hujus  operis
eriticus  eum  chronici  locum,  qui  epocham  Romae  conditae
  memorat,  virgula  cCensoria  notaverit.  Quisquis  sit
hujus  loci  auctor,  utrum  Varronianam  an  Catonianam
computandi  rationem  secutus  sit,  dubium  reliquisse  vide-
        <pb n="442" />
        426

tur  "),  nec  epocham  adeo  gravem  regendaeque  chronologiec
  convenientem  expresso  ohmpiadis  ejusdemque  anni
  numero  ita  loco  suc  illigavit,  ut  ab  incuria  librariorum,
Gravissimas  res  in  testu  memoratas  misere  dimoventium,
nihil  timendum  fuerit  ).  4

Nolo  autem  curiosius  argucre,  ne  immemor  esse  videar
  temporum  Eusebianorum,  duantopere  desideretur.
subtile  in  deligendis  iis,  quac  memoria  digna  erant,  judicium,
  quamtum  brevitas  narrationis  Derspicuitau  illius  nocuerit,
  quot  loca  in  eo  exstent,  duac  a  relidua  primorum
auctorum  narratione  ita  avulsa  exhibentur,  ut  sagacissimo
conjectore  opus  sit,  quam  rem  narratam  habeamus),
sed  arcem  Ccausae  aggredi  juvabit,  fontesquc  indagarc,
unde  ea  fluxzcrint,  duse  cerlissime  Eusebii  esse  videntur.
Quid  enim  est,  duod  diligentiam  doctrinamve  scriptoris
luculemtius  demonstrat,  quam  aceurata  fontium  descriptio,
quos  ipse  limpidissimos  rerum  suarum  fontes  esse  jodicavit.


Primam  autem,  quae  nobis  hic  se  oflert,  quaestionem
  a  recentissimo  Hieronymi  editore  noviter  agitatam
vutrum  Alexandrinos  interpretes  an  ebracum  texlum  se-—



)  Primus  annus  Romull  in  Chron.  Euseb.  quarto  sextac  Olympiadis
  anno  tribuitur,  que  Catoniana  computandi  ratio  esse
videtur.  Quid  amtem  si  dubites,  mrum  Dancos  illos  menses,
dui  inde  ab  Aprili,  Palilibus  enim  Romam  conditam  esse  memorat,
  usque  ad  solstitinm,  duo  cœpit  nova  Olympias,  eflluxerunt,
  pro  primo  Homæ  condito  ammo  numeraverit  Eusebius.
Tum  enim  profecto  Varronianum  calculum  secutus  esse  videlur.

)  Epocham  prims  Olympiadis  sno  unno  illigavit  Eusebius,  uc
Ü#rariorum  audacla  vel  incuria  ab  eo  dimoveri  haud  potueric,
ducd  secus  factum  est  in  Epocha  Urbis  condils.

I####  Vd.  ill.  Hxun  Commentationes  de  Castoris  epochis.
        <pb n="443" />
        427

vcutus  sit  Eusebius,  «  doctissimis  contra  Vallarsium  vindiciis
  ita  illustravit  Hieron.  de  Prato,  ut  vulgatae  opinioni,
Eusebium  rationes  chronologicas  Alexandrinorum  interpretum
  Ebraeo  textui  Practulisse,  nibil  novi  roboris  socedere
  possit,  duod  ipse  ci  non  addiderit.  Quis  enim  in
summo  omnium  Codicum  consensu  loca  illa  tentare  ausit,
in  quibus  ex  calculo  Alexandrinorum  interpretum  tempora
subduxzit?)?  Si  unus  tantum  alterre  duerit  locus,  in  quo
Alexandrinorum  chronologiam  elegerit  Enschius,  vik  manibus
  criticis  Hicronymus  temperasset,  quin  veritatem
textus  ebraici,  quam  alias  aliorum  calculo  Ppractulisse  videtur,
  inlerre  conatus  esset,  at  in  omni  fere  loco,  in
duo  ad  summam  aliquam  cCalculos  historiac  sacrae  revocabat
  Eusebius,  memoria  suppotalionis  Alexandrinae  tam
indubitata  redit  “.),  ut  plura  mutanda  et  invertende  fuerint,
  quam  ipsi  Hieronymo  placucrit.  Ecqduis  autem  loca
dunedam,  in  quibus  a  nostra  lectione  Alexandrinorum  interpretum
  Odissentit,  ita  accipiet,  ut  eum  ab  ipso  textu
Alezandrino  discessissc  arbitretar?“)?  Cuis  scriptorem
historicum,  praeter  multa  alia  opiniones  duodue  chronologicus
  Ebraeorum  memorantem,  ex  bis  ipsis  locis  chronologiam,
  Ebraeorum  secutum  csse  affirmaverit  4)7.

u##.)  et.  cit.  dissert.  Hieron,  de  Pralo  P.  U.  8.  9  s#g#
XI)  v.  annum  Aerte  Abrah.  985  et  2045.

)  Satis  erit  provocasse  ad  ecxemplum  Cainanis  postdiluviani  in
Eusebio  omissi,  quem  Arphaxadi  flum  et  Salse  patrem  fuisse
lam  apud  Alexandr.  interpretes  qunm  apud  Lucam  narratur.

)  Talis  locus  exslat  a.  aero  Abrah.  LV.  Principiom  XLI.  Jubilei
  secundum  hebreeos.  Jobel  autem  apud  eos  quinquagenarius
  annus  nolalur.  Itaque  juxta  supputationem  eorum  ab
Adam  usdue  ad  annum  præsentem  sunt  anni  Ml

Argumento  ex  hoc  loco  petito  Vallarsius  sententiam  suam
        <pb n="444" />
        428

Constat  igitur,  et  ex  universa  illorum  temporum  ratione
  admodum  probabile  sit,  quemnam  ·  in  condenda  chronologia
  sacra  auctorem  sccutus  sit  Eusebius,  neque  cliam
adeo  diflicile  crit,  vestigie  persedui,  quae  ad  eos  deducunt,
  ex  quibus  plurimae  historiae  gentilium  narrationes
hausisse  seriemqdue  chronologicam  accepisse  vidcatur.
Quamduam  cnim  irreparabili  eorum  jactura  fecta,  qui
ante  Eusebium  tale  opus  chronologicum  susceperunt,  nulla
fere  spes  sit,  eum  forte  auctorem  detegendi,  cujus  lectio
ususque  tale  otium  fecisse  videatur  Eusebio,  ut  fontes
ab  ipso  interdum  nominatos  raro  ipse  eliam  adire  coactus
  fnerit,  ea  tamen  supersunt  in  ipso  opere  vestigia,  ut
si  non  eum,  cujus  rivulos  sectatus  est  Eusebius,  certe
fontes,  ex  quibus  rivuli  illi  prolluxerint,  detegere  liccat.

Haut  pauca  huc  spectantia,  me  quoque  non  monente,
docto  lectori  oecurrunt,  si  indicem  auctorum  ab  ipso  Eusebio
  allegatorum,  accuratius  duidom  congestum,  duam
dui  est  apud  Vallarsium,  solerti  animo  perlustraverit,  sejunctisque
  üs  quos  docta  quadam  jactitantia  vel  sola  ne-Cessitate
  loci  alicujus  magis  nominasse  duam  testes  adbiboisse
  videtur,  reliquorum  aetatem,  lilterss,  sidem,  quantum
  quidem  in  illis  scriptoribus  licet,  pensitaverit.  Hujus
  autem  generis  testimonia,  quse  nec  praccipuum  chronici
  fontem  indicare  nec  certam  jodicandi  occasionem
Praebere  videntur,  sunt  seduentia;

Locus  Platonis  ex  Timaeo  citatus  in  decade  210

aeras  Abrabamiticee.  Alius  ejusdem  locus  in  decade
  490  allegatus,  ut  explicatio  fabulae  de  Hymaxime

  tueri  voluit,  qucd  Enusebius  chronologiam  ebreei  textus
  secutuas  sit.  Queœ  Hier.  de  Prato  in  comtrartam  partem
disputavic  v.  1.  c.  p.  229  Su.  242  egd.
        <pb n="445" />
        429

dra  in  decade  770  una  cum  iis,  in  quibus  Minois
Cretensis  meminit,  ex  eo  petita.

Euripides  in  decade  380  ad  explicationem  nominis
  Altlas.

Pbanocles  in  decade  650.  Ob  raptum  Ganymedis
Troi  patri  Ganymedis  et  Tantalo  bellum  exortum
est,  ut  scribit  Phanocles.

Did)ymus  in  decode  670.  Perscos  adversus  Persas
dimicavit  Gorgonis  meretricis  cabite  desccto,  quae
propter  eximiam  pulchritudinem  ita  Spectatores
suos  mentis  impotes  reddebat,  ut  verterc  cos  putarctur
  in  lapides.  Didymus  scribit  in  peregrina
historia  et  praebet  scriptorem  ejus.

Dinarchus  pocta  in  decade  710.  Ouidam  his  tem-Poribus
  vindicant  gesta  Liberi  patris,  et  ea,  duse
de  Indis,  Lycurgo,  Actacone  ct  Pintheo  memorantur.
  Quomodo  adversus  Perseum  consistens  occiditur
  in  proelio,  ait  Dinarchus  poeta,  non  rhetor.
  OQui  autem  voluerit,  Potest  inspicere  ipsius
Liberi  patris  apud  Delphos  sepulcrum  juxta  Apollinem
  aureum.

Homerus  in  decade  830.

Philistus  in  decade  800.  Pbilistus  scribit,  a  Zoro
et  Carchedone  Tyriis  hoc  tempore  Carthaginem
conditam.  .

Crates,  Eratosthenes,  Aristarchus,  Archilochus,
  Apollodorus  in  decade  910  allegantur,
  dum  varias  de  aetale  Homeri  opiniones  recenset.
  Practer  hunc  locum  semel  tantum  adhuc
Apollodori  mentio  facta  in  decade  220,  Lycurgi
lege  in  Laccdacmonc  juxta  sententiam  Apollodori
hac  actate  suscepta.  Alter  enim  locus,  qui  in  de-
        <pb n="446" />
        430

cade  1100  occurrit,  non  est  Eusebü  sed  Hieronymi;
  uli  nec  ea,  duae  in  decade  1700  et  1920  occurrunt,
  aliaque  bistoriam  latinam  auctoresve  latinos
  spectantia  ab  illo  proliciscumur.
Africanus  in  supputatione  primae  Olympiadis,  et
in  decade  1570  .  ..  ea  vero,  duae  post  haec
gesta  sunt,  exhibemus  de  libro  Maccabacorum  et
Josephi  et  Alricani  scriptis,  dui  deinceps  universam
  historiam  usque  ad  Romane  tempora  persccuti
sunt.  Ita  Hicronymus,  s  gracco  Syncelli  textu  hic
valde  discrepans  ra  öe  LU#era  rabra  dunitan#ra#  y
###eyra  rois  Iw5a#f  snxof  ##  vonf
Man##zaato  isopst,  Nap##nof  uer  avrorf  2?
#GeKruc#  *ê
Jesephus  in  decade  740  Tyriorum  civitas  condita
ante  templum  Hierosolymorum  annis  240  ut  scribit
Josephus  III,  2050  et  2060.  ·
Phlegon,  supputator  Olympiadum.  Lib.  XIII.  in
decade  2050.
Quis  fuerit  Brutius  vel  ut  Baronius  conjicit  Eratius
  in  bistoria  persecutionis  Domitiancae  citatus,
Plane  non  liquet.
Clemens  Alexandrinus  in  decade  1420  et  1490
supputationi  Eusebianae  Consentiens  allegatur.
Alia,  qduac  amultis  pro  allegatis  habentur  v.  c.  in  decade
4610  Cyri  regis  oscensus,  de  quo  seribit  Neno--phon,
  ne  quidem  addere  libet.  In  eo  uno  autem  dubius
  haesi,  utrum  aliqua  Mancthonis  allegata  (in  decade
550  ct  decade  1660)  pro  üs  sint  habende,  quae  ipsum
ctiam  Manethonis  opus  ab  Eusebio  in  condendo  hoc  chronico
  consultum  esse  ostendant,  an  vero  Mancthoniana,  ut
        <pb n="447" />
        451

in  reliquis  ejas  seriptis  apparet  *),  ex  aliorum  narratione
haurienti  junioris  cujusdam  scriptoris  lectio  et  illa  etiam,
quae  I.  c.  memorantur,  suppeditaverit.  Tantus  enim  est
in  tradendis  Aegptiorum  dy)nastiis  Africani  et  Eusebü
dissensus,  ut  utrumdue  ex  Manecthone  sus  hbausisse  vix
dici  possit),  neque  etiam  forte  satis  provide  agant,  dui
Mancthoniana  esse,  quaecunque  Africani  vel  Eusebii  nomine
  insignita  de  dynaslüs  Aegyptiorum  apud  Syncellum
reperiuntur,  nullo  ipsius  Syncclli  indicio  sua  tantum  conjectura
  affirmant.  Z„

Utut  autem  hacec  sint,  si  pauca  hacc,  nomen  #auctoris
  inscriptum  prae  se  ferentia,  cum  illa  locorum  multitadine
  comparaveris,  quae  ex  Palaephato,  Philochoro,
  Castore,  Rhodio  ipsis  etiam  horum  nominibus
  laudatis  sunt  allata,  primo  statim,  ni  fallor,  intuitu
apparet,  duos  libros  sccutus  sit  Eusebius,  duos  rerum  antiduissimarum
  testes  maximi  fecerit,  unde  igitur  et  ea
sint  petita,  duorum  auctores  detegere  haud  licet.

Ex  Palacphato  desumta  est  explicatio  historiae
Phrizi  ct  Helles,  quae  occurrit  in  decade  650.  Historia
  Bellerophontis  in  decade  670  explicata.  Narratio
de  Spartis  in  decade  690.  Interpretatio  historiae  Daedali
  et  Sphingis  in  decade  750  et  750.  Ex  libro  illius
primo  de  incredibilibus  non  modo  explicatio  historiae

*)  In  opere  Eusehii  ernditissimo  de  Praeparatione  Evangelica
  ne  unus  quidem  Alanethonis  locus  disertis  verbis  allegatur,
  ex  Diodoro  enim  et  Josepho,  quae  Manethoniana  habet,
  sumt  petita.  Quis  non  conjiciat,  ipsum  Manethonis  opus
Eusebio  desuisse.

Ouod  Syncellus  Eusebium  ab  Africano  discrepantem  sine  ullo
Plerumque  argumento  malae  fdei  arguit,  in  eo  animum  Euseblo
  iniquissimum  prodidit.
        <pb n="448" />
        452

Lapitharum  et  Centaurorum  in  decade  770  obvia,  sed  et
duae  de  Scylla  et  Sirenibus  in  decade  840  occurrunt,  desumta'sunt.


In  qduibus  autem  Palaephatum  auctorem  non  habuit,
in  üs  secutus  est  Pbilochorum,  scriptorem  ad  tempora
  Ptolemaci  Philadelphi  vix  essurgentem.  Explicatio
navis  Triptolemi  (v.  decadem  910),  historiac  Thesei
  (v.  dec.  620),  Bacchi  (v.  dec.  720),  Minotsuri
(780)  ex  L.  II.  Auidos  Philochori  sunt  repelita,  nec  fidem
hujus  scriptoris  in  recensendis  etiam  opinionibus  neglexit,
duibus  alii  aliam  Homero  actatem  tribuunt.

Castor  autem  Chronographus  BRhodius  tres.
Chronici  Euschiani  laterculos  per  plura  secula  continuatos
  ita  explevit,  ut  vix  ulli  alii  tantum  debere  videatur,
duam  homini  huic  Parum  noto.  Ex  co  enim  fluzit  series
  rerum  Argivorum  per  544  annos  continuats,
series  regum  Sicyoniorum,  quae  est  962  annorum,
et  Atheniensium  regum,  quae  ultro  487  annos  haud
excurrit.  ·

Finge  tandem,  ut  videas,  quale  sit  Chronicon  Eusebianum,
  editionem  illius  aliquam  ita  adornatam,  ut  absint
ea,  duae  Alexandrino  textui  et  tribus  hisce  aucioribus
debentur,  detrahe  huic  operi  speciosam,  qua  se  in  nostris
editionibus  ostendit,  formam,  quaeque  ut  ad  usum  ita
ctiam  ad  ostentationem  rerum  narratarum  optime  composita
  esse  videtur,  dele  tandem  et  illa,  quae  vel  ex  ipso
Ctesia  et  Manethone  vel  cz  scriptore  aliduo  horum  scrinia
  spoliante  fluzxerunt,  dusm  Parum  erit,  in  duo  Eusebii
diligentiam  vel  eruditionem  mireris,  et  quantum  a  reliquis
  ejus  scriptis,  insigni.  doctrinac  copia  resertis,  chronicon
  hoc  obesse  arbitraberis.

Condonabimus  ei,  ne  omnia  ad  vivum  resecare  vi-
        <pb n="449" />
        deamur,  quod  ex  scriptoribus  adeo  dubiis  vel  aetate,  qua
vixerunt,  parum  commendatis,  quales  sunt  Palaephatus  et
Philochorus,  explicaliones  anliquarum  fabularum  petierit,
quod  paucos  duosdam  fontes  adierit,  ex  duibus  fere  omnia
  hausit,  quod  nec  varia  lectionis  sune  copia  opus  natura
  sua  gravissimum  ita  locupletatus  sit,  ut  res  nominibus,
  nominaqdue  rebus  conjunzisse  videri  posset,  in  eo
autem  vix  venia  eum  dignum  esse  puto,  quod  in  exquirendis
  paueis  illis  auctoribus,  quibus  unice  inhaesit,  nec
eam  curam  adhibebat,  quam  gravitas  operis  postulare  videbatur,
  nec  eo  judicio  usus  sit,  quod  in  auctorc  talis
tantique  operis  practer  omnem  exspectationem  desideratur.

QOuantumcunque  enim  obscurace  memoric  sit  Castor
Rhodius,  tot  tamen  suspicionis  in  eo  excitatae  ansas  babemus,
  ut  accuratam  solertemquc  chronographum  cum
fuisse  rectissime  dubitari  possit.  Ea  cnim  actate  vixit,
dua  dudum  studio  graccorum  historicorum  et  maxime
eorum,  qdui  ex  Acgypto  prodierunt,  plurimarum  fahbularum
  opumque  commentitiarum  sincerac  antiquiori  rerum
gestarum  narrationi  admistum  fuit,  ea  ipse  studia  tractasse
  videtur  ?),  quae  fidem  historici,  nisi  ea  aliunde

*)  Quamum  conjicere  licct  ex  recensione  scrihlorum  illius  apud
Suidam  Hascp,  Postos,  y.  Srs  rlrg7  Inlaryt’“  #“  &amp;amp;6
alder  r#  ySGeMacdatory“,  pyroos  enkySW
SlAopatoct.  JTas  ##  vrosl  Syiorape  7##  dugryrens
Zuvyg'arspa,  anye  vx’  auru  ano  #y  Yauern,  ôrort  auror
  Matd  —’

Eypae  oe  BaAcb#os  ####  ##NJaaddoa#ydyron
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Xnovrina  ag'boynara,  Nar
#rerexlpyna#  nmn“□ue
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rept  #s  Neils
Texy#  pyropinyn  F#  erepa  ·
Spittlers  sämmtl.  Werke.  VIII.  Bd.  28
        <pb n="450" />
        454

jam  cognita  fuerit,  parum  confirmant,  tam  rarus  aut  lere
nullus  est  illius  usus  apud  alios  antiluibres  hbistoricos,  allegatorum
  eopia  cclebratissimos,  ut  parum  litici  vel  laudis
  ei  tributum  esse  videatur.  Practer  opus  chronologicum,
  deseriptionem  Bab)lonis;  aliosque  libros  moxime
rhetoricos  a  Suida  ei  tributos,  eliam  res  Syriacas  persecutus
  esse  apnd  Africenum  )  perbibetur,  at  nec  Diodorus
  Siculus,  tantum  non  ejus  acqualis,  nec  Sirabo,  nec
Pausanias,  nec  duis  alius  eorum,  dui  inter  vetcres  seriptores
  mullae  lectionis  copia  inclarucrunt,  vel  in  recensione
  scriptorum,  ex  quibus  se  profecisse  fatentur,  vel  in
ipso  opere  unquam  illius  meminerunt.  Ouin  ihse  etiam
Edsebins  maxime  in  eruditissimo  libro  de  Praepar.  Lvangelisn,
  in  duc  lot  veterum  seriptorum  fragmenta  servavit,
tantaque  litterarum  copia  se  jacltitare  visus  est,  hunoe
suum  in  condendo  chronico  Bravissimum  auctorem  tach
memorabili  silentio  practerivit,  ut  demum  bost  ca  tembora,
  duibus  Prachar.  Evangelica  scripta  est,  cum  delexisse
  videalur,  si  modo  vera  est  obinio  icron,  de
Prato  de  aclale  Chronici  Eusebiani,  vel  cognitum  multodue

  usu  tractatum  haud  magni  sestimaverit.

Ouocli  igitur  instituto  hoc  accuratiori  examine  çerto
staluendum  sit,  duas  valcat  auctoritate  Chronicon  Euschianum,
  quis  ejus  sit  usus  vel  hronologicus  vel  bistoricus,
qua  side  singula  illius  loca  possint  allegari,  equidem  haud
insicias  iverim,  multum  me  detrahere  laudi  illius  vulgatae,

  nec  cui  reliqduorum  doctissimi  Episcopi  operum  tam

*)  v.  locus  Africani  ap.  Kusch.  de  Præp.  Evang.  L.  X.  c.  10.
P.  460.
        <pb n="451" />
        455

Parum  tribnere,  quam  ei,  quod  primo  loco  volunt  nominari.
  Exstat  in  reliquis  omnibus  illius  operibus  infinita
lectionis  varietas,  inaestimabilis  gravissimorum  fragmeniorum
  copia,  a  dus  nunduam  nec  sacrae  nec  profanae
antiquitatis  studiosus  nisi  doctior  recedet,  at  duantillum
est,  quod  ex  chronico  illius  ita  scimus,  ut  vel  aliunde
Plane  non  constet  vel  scire  proficiat.  Laterculos  chronologicos,
  nomina  regum  Assyriorhi,  Acgrptiorum,  Sicyoniorum
  annosdue  imperül  eorum  designantes,  si  quis
tandem  solorum  nominum  annorumque  memoratorum  sit
usus,  facilc  nos  ipsi  aliunde  explemus,  fragmenta  autem
veterum  scriptorum,  Euschiano  chronico  ita  propria,  ut
in  co  solo  sint  servata,  fere  nulla  essc,  primo  statim  ind
tuĩtu  apparet,  et  Daucissima  illa,  de  quibus  forte  aliunde
non  constat,  non  modo  longe  absunt  ab  ea  laude,  qua
inde  ab  Hieronymi  actate  ingenti  omnium  eruditorum
consensu  cumulabantur,  sed  ei  cognitis  jam  Eusebil  moribus,
  quibus  in  condendo  hoc  chronico  usus  esse  videtur,
  si  non  expressum  habent  auctoris  sui  nomen,  ex
compilatore  quodam  recentiori,  duem  ad  manus  habuit
Eusebius,  desumta  esse  haud  temere  conjiciumur.  Equidem
  magni  facio  ingenium  viri,  qui  primus  vidissc  videtur,
  quantum  juvet  vividiorem  tam  historiac  quam  chronologiae
  cognitionem,  si  eas  tabulas  propositas  habueris,
in  duibus  singuli  anni  sunt  numerati,  universusque  saechlorum
  ordo  ita  expansus  oculis  subjicitur,  ut  non  modo
locus  sit  paratus  rebus  quibusdam  memorandis,  sed  et
animus  lectoris  lenta  quadam  cogitatione  per  eam  annorum
  seriem  transire  cogatur,  quae  Primo  intuitn  vix
duidduam  praeter  numeros  ei  nomina  quaedam  hos  numeros
  regentia  offert,  ac  si  hic  fuit  apud  veteres  prae-28
        <pb n="452" />
        436

eipnus  Chronici  Eusebiani  usus,  de  duo  tomen  dubitare
liceat,  si  hacc  praccipua  illius  laus,  nos  sane  non  habemus,
  quod  in  evolvendo  hoc  Chronico,  magis  forma
sua  quam  rebus  in  co  memoratis  depraedicando,  assidui
simus,  ne  in  summos  nostras  aetatis  viros  ingrati  esse
videamur.
        <pb n="453" />
        XIII.

Vorrede  zum  eilften  Theil  von  Walch's
Entwurf  einer  vollstaͤndigen  Historie
der  Ketzereien.  1785.

Dieses  Fragment  des  eilsten  Theils  der  Walchischen  Ketzergeschichte
  wird  dem  Publikum  auch  als  Fragment  höchst  schätzbar
  seyn,  da  es  für  sich  doch  ein  Ganzes  ausmacht,  und  von
dem  seeligen  Manne  so  ausgearbeitet  hinterlassen  wurde,  daß
die  gewöhnlichen  Fehler  eines  operis  posthumi  bei  demselben
gar  nicht  zu  fürchten  sind.  Die  Methode,  nach  welcher  der
seelige  Walch  dieses  Werk  schrieb,  ist  so  mühevoll,  aber  auch
so  versichernd  historisch,  zugleich  so  gelehrt  vollständig  und
doch  wieder  oft  so  glücklich  vereinfachend  gewesen,  daß  selbst
auch  nur  die  Erhaltung  eines  Fragments  von  Fortsetzung
böchst  wichtig  ist.  Gewiß  betrifft  dasselbe  einen  Gegenstand,
zu  dessen  Erörterung  fast  mehr  als  kerchenhistorische  Gedult
erfordert  wurde;  das  ewig  Gleichfürwige  der  hier  vorkommenden
  Thorheiten  und  die  zugleich  so  sichtbaren  Folgen  der  na-
        <pb n="454" />
        438

türlichen  Schwere  des  großen  Haufens,  von  Volk  und  Geistlichkeit,
  womit  dieser,  ungeachtet  augenblicklich  wirkender  Veranstaltungen
  der  Könige,  wieder  in  Irrthümer  und  Albernheiten
  zurück  sank  —  vcranlassen  in  jedem  gefühlvollen  Leser
eine  Menge  von  Betrachtungen,  welche  er  am  allerwenigsten
in  der  Geschichte  der  christlichen  Kirche  machen  moͤchte.  Hält
uns  irgend  etwas  dagegen  schadlos,  so  ist  es  die  Bemerkung
der  mannigfaltigen  Wendungen,  womit  der  Menschenverstand
gewisser  Jeitalter  oft  die  widersprechendsten  Sätze  in  einen  logischen
  Zusammenhang  zu  bringen  gewußt,  und  manchmal  für
einen  Satz  ein  Dutzend  Beweise  zu  erfinden  gelernt  hat,  deren
uns  keiner,  vielleicht  auch  um  seiner  Sonderbarkeit  willen,
vorläufig  eingefallen  wäre.  Ich  glaube,  wie  überhaupt  im
Ganzen  dieser  Geschichte,  so  besonders  auch  hier,  einen  auffallenden
  Unterschied  zwischen  Orientalen  und  Occidentalen  bemerke
  zu  haben,  und  die  Geschichte  der  Bilderstreirigkeit  ist
gewiß  ein  Beweis,  wie  viel  die  allgemeine  Kirchenbisiorie  an
pragmatischer  Brauchbarkeit  gewinnen  könnte,  wenn  Oriem
und  Occident,  und  im  Occident  wiederum  die  verschiedenen
Königreiche,  abgesonderter  von  einander  betrachtet  würden.
Offenbar  ist  nicht  nur  der  historische  Fortgang  der  Streitigkeit
  im  Orient  völlig  verschieden  von  dem  im  fränkischen
Reiche,  denn  ihre  Verfassung  und  ihre  äußere  Lage  giengen
zu  sehr  von  einander  ab,  daß  nicht  dadurch,  entweder  die
Richtung  der  Triebfedern,  oder  wohl  auch  die  letztern
selbst,  hätten  verändert  werden  müssen;  sondern  selbst  auch
die  Beweisart  des  Orientalen  unterscheidet  sich  von  der  Beweisart
  des  Occidentalen,  und  selten  läßt  sich  dieses  bisweilen
  daraus  erklären,  daß  jener  ein  Mönch  war,  und  dieser
ein  Bischof.  Man  erkennt  in  jenem  obne  Mühe  den  geübteren,
scharfsinnigeren  Streiter,  man  sieht  den  Einfluß  des  länger  dauernden
  Streits  auf  die  Wahl  und  Manigfaltigkeit  der  Beweisgründe,
        <pb n="455" />
        439

und  auch  die  größere  Theilnehmung,  welche  bei  dem  Orientalen
  aus  dem  stärkern  polirischen  Interesse  entstand,  gab  seiner
Beweisart  eine  leidenschaftliche  Mannigfaltigkeit,  nach  welcher
der  Occidentale  nicht  Linmal  gestrebt  zu  haben  scheint.
Uebrigens  wird  selbst  auch  ein  Protestant  mit  Mißvergnügen
  wahrnehmen,  daß  sich  der  Bischof  von  Rom  fast  bei
jeder  gelehrten  Theilnehmung  an  einer  solchen  Srreitigkeit,  in
eine  nachtheilige  Parallele  mir  den  übrigen  theologischen  Schriftstellern
  gesetzt  babe.  Seine  Aufsätze  sind  nicht  nur  heftiger,
sondern  auch  ungelehrter  als  die  übrigen;  die  kleine  Politik,
welche  gewöhnlich  in  denselben  herrscht,  macht  gegen  die  bemerkten
  Fehler  unversöhnlicher,  und  es  fällt  oft  fasi  ins  Lächerliche,
  eben  den  Bischof,  der  so  wohl  zu.  unterscheiden  weiß,
wie  er  ungefähr  nach  Constantinopel  oder  nach  Aachen  schreiben
  dürfe,  in  Anführung  der  gemeinsten  Bibelgeschichten  cinen
Fehler  begehen  zu  sehen.  Gewiß  ist  die  Ursache  bievon  in
den  großen  politischen  Unruhen  zu  suchen,  von  welchen  Italien
bis  auf  das  voͤllige  Ende  des  Lombardischen  Reichs  erschüttert
wurde.  Wie  daher.  Italien  überhaupt  unter  der  Regierung
Karls  des  Großen  weit  weniger  aufgeklärt  seyn  konnte,  als
das  übrige  schon  von  Pipin  beruhigte  fränkische  Reich,  so  war
auch  dieser  erste  italiänische  Bischof  gewöhnlich  ein  Mann  von
geringern  Kenntnissen,  als  die  gelehrten  fränkischen  Bischoͤfe,
und  seine  politische  Eristenz,  die  sich  noch  immer  zwischen
Griechen  und  Franken  theilte,  auch  wegen  der  wechselnden
Partheien  in  Rom  selbst,  so  gefährlich  zweideutig,  daß  man
leicht  begreisen  kann,  warum  nie  ein  gelehrter  Mann  auf  den
Stuhl  kam.  «
Unter  allen  Lücken,  welche  in  dem  pragmatischen  Zusammenhang
  dieser  Geschichte  vorkommen,  isi  keine  unangenehmer,
als  diejenige,  welche  die  spanische  Kirche  betrifft.  Sowohl
in  der  Streitigkeit  des  Felir  von  Urgel,  als  des  Claudius  von
        <pb n="456" />
        440

Turin,  hat  der  seelige  Walch  richtig  bemerkt,  was  fuͤr  einen
Einfluß  die  dortige  Verbindung  mit  den  Arabern  auf  einzelne
Meinungen  und  Gebréuche  gehabt  haben  möge.  Ein  Einfluß
dieser  Art  ist  in  andern  Artikeln  noch  bis  ins  dreizehente
Fahrhundert  merkbar,  aber  bei  dem  Mangel  hinreichender
Quellennachrichten,  kann  er  oft  mehr  entdeckt  als  völlig  aufgesucht
  werden,  und  noch  weniger  wissen  wir  Zeit  und  Ursachen
  der  letzten  Verähnlichung,  wie  endlich  solche  Wahrheiten,
deren  ersie  Erhaltung  so  ganz  lokal  war,  vom  allgemeinen
Strome  des  Irrthums  hinweggenommen  worden.

Man  erwartet  vielleicht  in  der  Vorrede  des  letzten  Theils
von  einem  solchen  Werke,  als  die  Walchische  Ketzergeschichte
ist,  auch  noch  ein  kurzes  Urtheil,  wie  viel  die  kirchenhistorische
Literatur  durch  dasselbe  bisher  gewonnen  habe,  und  wie  sie
etwa  durch  eine  kleine  noch  vortheilhaftere  Einrichtung  desselben
  unter  den  Händen  eines  Fortsetzers  noch  mehr  gewinnen
könnte.  Doch  das  Letztere  zu  sagen,  halte  ich  für  überflüssig,
weil  ein  Fortsetzer,  dem  hierüber  das  Auge  erst  gedffnet  werden
  muß,  wenig  innern  Beruf  zur  Fortsetzung  haben  mag;
auch  das  gelebrte  Projektmachen,  wie  dieß  und  jenes  veranstaltet
  werden  sollte,  meinem  Gefühl  nach,  kaum  als  Abschiedsrede
  eines  gelehrten  Greisen  erträglich  klingt.  Aber  Betrachtungen
  über  das  Erstere,  wie  viel  die  kirchenhistorische  Wabrbeit
  durch  das  Walchische  Werk  gewonnen  habe,  erregten  schon
oft  einen  Wunsch  in  mir,  mit  welchem  ich  wahrscheinlich  die
Empfindung  eines  manchen  andern  Lesers  desselben  errathen
werde.  Ein  junger  Mann,  von  historischem  Sinn  und  Styl,
sollte  uns  eine  zusammenhängende  vollständige  Erzählung  dessen
  geben,  was  Walch  in  der  Geschichte  einzelner  Hauptstreitigkeiten
  theilweise  zusammen  sand,  theilweise  vorlegte,  im  einzelnen
  berichtigte  und,  nach  seinem  Plau,  ohne  eine  allgemcine
aufklärende  Verbindung  gab.  Wer  die  Geschichte  der  mono-
        <pb n="457" />
        441

physltischen  Streitigkeiten,  dieses  Meisterstück  im  ganzen  Walchischen
  Werke,  gelesen  hat,  muß  nothwendig  auch  bei  dem
treucsien  Gedächtniß  gefunden  haben,  wie  sehr  ihm  der  ganze
Zusammenhang  verloren  gieng,  wenn  er  sich  nicht  eine  solche
Skizze  einer  zusammenhängenden  Erzählung  selbst  entwarf,
wie  mühsam  das  Auffinden  einzelner  Berichtigungen  wurde,
wenn  man  sie  nicht  in  der  entworfenen  Erzählung  an  ihren
rechten  Ort  eingetragen,  und  wie  viel  Neucs,  bloß  durch  Zusammenordnung
  des  vom  seeligen  Walch  Berichtigten,  noch
gesunden  werden  kaun.  Gewiß,  der  ganze  herrliche  Gewinn
der  treuen  Arbeit,  welche  Walch  geleistet  har,  wird  alsdann
in  Vergleichung  mit  den  persoͤnlichen  Erzählungen,  erst
vollkommen  sich  zeigen,  und  da  die  Lücken,  die  er  noch
lassen  mußte,  alsdann  sichtbarer  werden,  so  ist  auch  für  die
künftigen  Forscher  der  Gegenstand  ihres  Fleißes  deutlicher
ausgezeichnet.
        <pb n="458" />
        XIV.

Ueber  die  Publicitaͤt  der  Buͤcher  des  Neuen
Testaments,  in  den  drei  ersten  Jahrhunderten
  der  christlichen  Kirche.  (Inhaltsangabe
des  Verfassers,  uͤber  eine,  von  ihm  in  der
Goͤttingischen  Societaͤt  der  Wissenschaft  verlesene,
  Abhandlung  *)  1786.

In  der  Versammlung  der  königlichen  Societät  der  Wissenschaften,
  welche  Sonnabend  den  21.  Jan.  4786.  gehalren
wurde,  hielt  Professor  Spittler  eine  Vorlesung:

Ueber  die  Publicität  der  Bücher  des  Neuen  Testaments
  in  den  drei  ersten  Jahrhunderten  der  chriftlichen
  Kirche.

Viele  unter  diesem  allgemeinen  Ausdruck  „Publicität  der
Bücher  des  Neuen  Testaments“  zusammenfließende  Fragen
sind  wohl  bei  jedem  Forscher  und  Freunde  der  älteren  christlichen
  Kirchengeschichte  aus  Gelegenheit  des  thcologischen  Nach-*)

  Aus  den  Götting.  Gel.  Anz.  1786,  S.  241.
        <pb n="459" />
        44

lasses  von  Lessing  auf's  Neue  rege  geworden,  und  die  ganze
hieber  gehörige  Untersuchung  schien  noch  von  jener  Hauprfrage
getrennt  werden  zu  können:  was  war  die  Autoritäf  dieser
Bücher  in  den  verschiedenen  Perioden  der  drei  ersten  Jahrhunderte?
  «

Bei  der  Auswahl  und  Stellung  der  hieher  gehoͤrigen  patristischen
  Ercerpte  schienen  dem  Verfasser  die  Forderungen
bochst  billig,  daß  nie  das  Streitige  durch  das  noch  Streitigere
bewiesen  werden  sollte,  daß  man  also  nie  Stellen  aus  Ignatius
  und  Polpkarp's  und  wobl  selbst  auch  Clemens  Briefen
brauchen  mößte,  um  streitige  Fragen  über  den  Zustand  der
christlichen  Kirche  zu  Anfang  des  zweiten  Jahrhunderts
  daraus  zu  beantworten;  daß  man  nicht  nur  alle  Stellen
  absondern  sollte,  welche  blost  das  Alte  Testament  betreffen,
oder  unbestimmt  von  heiligen  Büchern  handeln,  sondern  auch
bei  Generalisirung  dessen,  was  von  historischen  Notizen
durch  die  patristischen  Ercerpte  etwa  gewonnen  wird,  alle  die
Vorsicht  gebrauchen,  welche  bei  Darstellung  eines  allgemeinen
  Zustandes  aus  ein  paar  individuellen  Notizen  in  jedem
  andern  Fall  empfohlen  wird.  Zwar  scheint  hiedurch  der
Reichthum  des  Erwiesenen  und  Erweisbaren  gar  sehr  vermindert
  zu  werden,  aber  vielleicht  sind  auch  überhaupt  solche  patristische
  Erceryte  nicht  das  einzige  Mittel,  um  zur  Kenntniß
der  hieber  gebbrigen  historischen  Wahrscheinlichkeiten  zu  gelangen;
  denn  über  historische  Wahrscheinlichkeit  hinaus  sollte
dasjenige  nie  erhoben  werden,  was  seiner  Natur  nach  und
nach  der  ganzen  Beschaffenheit  der  uns  übrig  gebliebenen  Urkunden
  nie  bis  zur  Gewißheit  gebracht  werden  kann.  Gerade
aber  für  solche  Wahrscheinlichkeiten,  betreffend  die  Publicität
der  Bücher  des  Neuen  Testaments  in  jenen  ersten  Zeiten,  scheint
Manches  gewonnen  werden  zu  können,  wenn  man  so  sorgfältig
  als  möglich  das  ganze  Bild  des  Justandes  jener  ersten
        <pb n="460" />
        444

Gemeinen  und  Kirchen  entwirft,  und  erst  als  letzte  Frage
bei  dieser  Schilderung  aufgiebt:  welche  Beschaffenheit  hatte  es
mit  der  Publicitaͤt  der  Bücher  des  Neuen  Testaments?

Ein  solches  Bild  zu  entwerfen,  ist  gewiß  der  bekannte  Brief
des  Plinius  (X.  97)  eine  der  brauchbarsten  Urkunden,  deren
Authentie  nicht  bezweifelt  werden  kann,  und  die  eben  so  wenig
einer  Interpolation  oder  Corruption  beschuldigt  werden  wird.
Diese  Relation  des  Gouverneurs  einer  kleinasiatischen  Provinz,
dem  die  Sache  der  Christen  und  besonders  die  Beschaffenheit  ihrer
Zusammenkünfte  eine  rechte  Angelegenheit  war,  enthält  auch
nicht  Eine  der  gewöhnlichen  Unrichtigkeiten,  von  welchen  sonst
die  nichtchristlichen  Nachrichten  dieser  Zeit  nicht  wenig  entstellt
sind.  Er  sieht  die  Christen  gar  nicht  bloß  als  eine  jüdische
Sebte  an,  er  bürbet  ihnen  nichts  Bößes  auf,  er  schildert  den
ganzen  Justand  genau  so,  wie  wir  denselben  aus  Zusammenstellung
  der  übrigen  sichersten  Nachrichten  und  aus  der  Analogie
  anderer,  unter  dem  Druck  allmählig  sich  hebender,  religiöser
  Gesellschaften  vermuthen  müssen,  gedenkt  aber  mit  keis
nem  Wort  einiger  heiligen  Bücher,  die  in  den  Versammlungen
vorgelesen  worden  seyen,  oder  die  ihm  soust  bei  seiner  Untersuchung
  als  Hauptaktenstücke  vorgekommen  wären,  denn  schwerlich
  wäre  es  hier  richtig,  unter  den  Worten:  „carmen  Christo
duasi  Deo  sccum  invicem  Gicunt,“  Vorlesung  der  Schriften
des  Neuen  Testaments  verstehen  zu  wollen.  Seine  Untersuchung
  scheint  offenbar  über  ganz  Bithpnien  gegangen  zu
seyn,  und  die  Provinz  war  voll  Heidenchristen.  Abgefallene
und  standhafte,  männlichen  und  weiblichen  Geschlechts  wurden
verhört,  und  wenigstens  einige  selbst  unter  der  Folrer  befragt.
Es  war  schon  drei  und  dreißig  Jahre  nach  dem  Tode  der
Avostel  Peter  und  Paulus,  also  ungefähr  in  der  ersten  Genc,
ration  nach  der  apostolischen  Periode,  da  diese  Untersuchung
angestellt  wurde,  und  doch  scheinen  die  heiligen  Schriften  der
        <pb n="461" />
        445

Cbristen  noch  nicht  den  Grad  von  Publicität  gehabt  zu  haben,
der  sie  für  den  untersuchenden  und  seinem  Augustus  referirenden
  Prokonsul  wichtig  gemacht  hätte.

Da  wir  so  das  ersie  Datum  angegeben  haben,  von  welchem
  die  Meinung  des  Verfassers  ausgeht,  so  erhellt  hieraus
von  selbst,  nach  welchem  Gesichtspunkte  die  Stellen  aus  Justinus
  Martpr.  Irenäus,  Tertullian  und  andere,
bis  auf  Origenes  hier  geordnet  worden  sind,  und  was  von
den  Versionen  als  Beweisen  der  frühesten  Publicität  angeführt
  wird,  schien  diesem  Allem,  nach  genauerer  Prüfung,
Unterscheidung  der  Zeiten  und  der  Provinzen,  nicht  zu  widersprechen.
  Die  ganze  Abhandlung  schloß  sich  mit  mehreren
Berichtigungen  der  bekanmten  Geschichte  der  Traditoren  und
mit  der  Bemerkung,  daß  für  die  Integrität  unserer  neutestamentlichen
  Bücher,  sofern  besonders  von  einzelnen  Stücken
und  Stellen  die  Rede  ist,  nichts  Hoffnungsvolleres  gezeigt
werden  könne,  als  jener  Mangel  großer  Publicität  in  der
ersten  und  zum  Theil  noch  in  der  zweiten  Generation  nach
den  Zeiten  der  Aposiel.
        <pb n="462" />
        XV.
Geschichte  der  Fundamental=  Gesetze  der
Oeutschen  katholischen  Kirche  im  Verhältniß
  zum  Romischen  Stuhl  ).

Es  scheint  ein  Räthsel  zu  seyn,  wenigstens  wäre  es  beleidigend,
  kein  Räthsel  hierin  finden  zu  wollen,  daß  wir  lieben
fleissigen  Deutschen  den  wichtigsten  Fundamenral-Vertrag  mit
dem  Rdmischen  Pabste,  der  nach  vielfältigen  Negociationen
auf  feierlichen  Versammlungen  des  Reichs  vor  340  Jahren
geschlossen  worden,  glücklicherweise  347  Jahre  lang  vergessen
konnten.  Wir  haben  317  Jahre  lang  Rdmische  Lasten  getragen,
  wir  haben  getragen  ünd  geduldet,  umer  manchem
Mutren  gedulder,  ein  Theil  der  Ungeduldigen  hat  eine  Empdrung
  gewagt,  doch  wußte  keiner  der  Gelehrten  und  keiner
der  Staats-Männer,  worüber  man  zuerst  hätte  klagen  sollen;
wir  kannten  unser  eingestandenes  Recht  nicht,  der  Gränzstein,
  der  vor  817  Jahren  so  seierlich  gelegt  worden,  war  vermoost
  und  versunken,  und  wenn  es  nun  zum  Terrikorial-Kriege
kam,  so  glaubten  wir  wohl  noch  etwas  recht  kühnes  gethan
zu  haben,  wenn  wir  endlich  sogar  bis  an  den  Platz  vorrückten,
  den  wir  als  alte  gesetzmäßige  Grängscheidung  längst  hätten
  kennen  sollen.

Was  die  folgsamere,  geduldigere  Parthie  nicht  fand,  weil
sie  sich  vielleicht  selbst  fürchtete,  etwas  zu  finden,  das  hätten

*)  Aus  Meiners  und  Spittler's  Götting.  histor.  Magazin.
Band  I.  S.  347  —  384  und  S.  a74  —  490.,
        <pb n="463" />
        447

doch  die  Rebellen  auffinden  sollen.  Exzstiftische  und  füftische
Archive  sind  auch  ihnen  zu  Theil  worden;  der  Zufall,  der
dem  menschlichen  Verstande  so  oft  zu  Ehren  hilfr,  mochte  doch
auch  einmal  in  316  Jahren  seinen  Mann  gefunden  haben.
Die  Geschichte  ist  fast  unglaublich;  was  alles  ist  nicht  von
Urkunden  und  Traditions=  Briefen,  zur  Deutschen  Kirchen-Geschichte
  gehoͤrig,  in  der  ersten  Hälfte  unsers  Jahrhunderts
entdeckt  und  gedruckt  worden;  das  schönste,  wichtigste  Document
  blieb  unemdeckt  liegen.

Kaum  vor  25  Jahren  gab  Horir  dem  Publicum  dieß
Döcument  zuersi  vollständig,  die  Kanonisten  legten  nunmehr
neuen  Grund,  neue  Commentationen  über  Freiheit  der  Deurschen
  Kicche  erfolgten,  und  jüngst  erst  noch  hat  ein  eben  so
scharfsiuniger  als  gelehrter  und  bescheidener  Forscher  *)  alle
große  Folgen  zum  erstenmal  vollständig  entwickelr,  die,  selbst
noch  nach  25  Jahren  bisher  nur  halb  wahrgenommen,  aus
jeuer  erst  gedachten  Entdeckung  des  muthvolleu  Horir  floßen.
Ich  habe  mit  einer  Ruhe,  die  bloß  Wirkung  oft  wiederholter
kaltblütiger  Ueberlegungen  seyn  kann,  mit  einer  Unpartheilichkeit,
  deren  hier  vielleicht  ein  Protestant  leichter  als  ein  Katholik
fäbig  sepn  mag,  und  mit  Aufsuchung  aller  nur  möglichen
Gründe,  welche  für  diese  große  Entdeckung  gebraucht  worden
sind,  dieß  ganze  neue  Fundament  unseres  aufgeklärteren  Deutschkatholischen
  Kirchenrechts  wiederholtest  und  sorgfältigst  untersucht,
  und  —  offenherzig  geftanden,  es  schien  mir  nach  jeder
neuen  Umtersuchung  nie  unverdächtig  fest  und  sicher  zu  liegen.
Weil  gegenwärtig  die  Zeit  ist,  daß  aufgeräume  werden  soll,
weil  noch  jüngst  erst  unsere  Deutsche  Primaren  in  dem  Frei=*

  J.  P.  Gregel  de  juribus  nationi  Germaniché  ex  accebiatione
decretoram  Basileensium  quaesitis,  per  Concordata  Aschaffen
burgensia  modilicatis  aut  stabililis.  Mogunt.  1787.  1.
        <pb n="464" />
        448

beits-Entwurfe,  der  auf  dem  Emser  Congresse  gemacht  wurde,
auf  jene  Entdeckung  als  Grund=  Besiimmung  unserer  Verhältnisse
  zum  Römischen  Stuhl  mit  Deutscher  Redlichkeit  hinwiesen,
  so  schien  mir  nun  auch  jede  Veranlassung  einer  neuen
tiefer  gehenden  Untersuchung  höchst  zweckmäßig;  wir  müssen
einmal  mit  dem  Manne  zu  Rom  ins  Klare  kommen;  in  die
neue  Rechnung,  die  nun  angefangen  werden  soll,  soll  kein
halbgewisses  Datum  sich  einschleichen;  wir  werden  am  Ende
immer  gewinnen,  je  kürzer  und  klarer  die  neue  Rechnung  ist.

Doch  wir  sprechen  wohl  selbst  für  unsere  Zeiten  noch
immer  zu  viel  von  neuem  großen  Gewinn.  Wenn  historische
Analogie  mehrerer  Jahrhunderte  gilt,  so  möchte  man  unsern
muthvollsten  Bestürmern  der  Roͤmischen  Curie  fast  gewiß  propbezeihen,
  sie  werden  noch  einmal  selbst  unter  Pius  VI.  von
den  Roͤmern  irre  geführt  werden;  vielleicht  ist  das  neue  Gängelband
  schon  in  Freysingen  und  Speier  angeknüpft;  der  Schnecken-Gang,
  wodurch  der  Deutsche  von  jeher  zu  Wahrheit  und
Recht  kam,  ist  noch  nicht  an  seinem  Ziele.

Der  Rdmische  Pabst  hatte  uns  schon  Jahrhunderte  lang
mißbraucht,  unsere  Deutsche  Kirchen-Pfründen  waren  die
Beute  seiner  Curialisten  geworden,  unser  ganzes  Rirchen-Recht
ein  Spiel  seines  Geizes,  seines  Despotismus,  seiner  Bedürfnisse
  und  seiner  Launen,  allcs  alte  Freiheits-Herkommen  war
zernichtet,  das  Ur-Recht  unserer  Deutschen  Kirchen-Verfassung,
  wie  sie  sich  auf  feierliche  Verträge  gründete,  die  chedem
der  Pabst  selbst  dem  Kaiser  abdrängen  half,  schien  völlig  aufgehoben,
  da  wir  endlich  den  5.  Mai  1417.  unter  Umständen,  die
der  Wiederherstellung  unsers  alten  Rechts  nicht  ganz  ungünstig
  schienen,  auf  fünf  Jahre  lang  cinen  feierlichen  Gränz=
        <pb n="465" />
        449

tractat  ?)  mit  dem  unbilligen  Herrn  schloßen,  daß  wir  doch
wenigstens  fuͤnf  Jahre  lang  wissen  moͤchten,  ob  und  was  fuͤr
ein  Eigenthum  von  Rechten,  ob  und  was  für  ein  Schutz  gegen
  unerschdpflich  sinnreiche  neue  Finanz-Künste  und  neue
Geld-Taren  uus  gesichert  seyn  sollte.

Wir  ließen  uns  fünf  Jahre  lang  eine  alte  Verordnung
Pabst  Benedicts  XII.  von  4335  gefallen  7#),  so  sehr  es  auch
der  Wahl-Freiheit  unserer  Stifter,  den  wichtigsten  Rechten
unserer  Bischöfe  und  selbst  auch  den  erwiesensten  Rechten  einer
  Menge  einzelner  Privat-Personen  gerade  entgegen  war,
daß  dem  Pabste  zur  Besetzung  alle  Deutsche  Kirchen-Stellen
anheimfallen  sollten,  die  durch  den  Tod  Rdmischer  Hosdiener
vacant  würden,  oder  deren  Besiczer  auf  ciner  Reise  nach  dem
päbstlichen  Hoflager,  wohin  damals,  weil  es  uns  näher  in
Avignon  lag,  des  Wanderns  kein  Ende  war,  in  eincr  Entfernung
  zweier  Tagreisen  von  demselben  sierben  würden.  Wir
glaubten  noch  schlau  genug  für  unsere  Rechte  gesorgt  zu  baben,
  daß  wir  in  dieser  Verordnung,  ehe  wir  sie  zu  einem
Theil  unsers  Interim-Vertrags  mit  dem  unbilligen  Manne
machten,  arithmetisch  genau  bestimmen  ließen,  welche  und  wie
viele  Römische  Hofdiener  bei  unserer  Nachgiebigkeit  gemeint
seyen,  denn  kein  kleiner  Deutscher  Fürstenhof  hat  je  noch  so
viele  Titel  verkauft,  so  viele  Titel  sinnreich  erfunden,  als  der
Roͤmische  Bischof  Hof=  und  Canzlei-Titel  austheilte  783),

*)  Concord.  Constantiensia.  Du  Mont  Corps  diplom.  T.  II.
Pag.  108  —  114.

**)  Die  Exkravagante  Ad  regimen,  —  so  heißt  diese  Verordnung.  P.
Benedicts  XII.,—  ist  sowohl-  den  Costnitzer  Concordaten  als  dem
Aschaffenburger  Aufsatze  wörtlich  eingerückt.  Der  Extravagante
Execrabilis  hatte  man  der  Kürze  halber  hier  nicht  nöthig  zu
gedenken.

hBei  Vergleichuug  der  Extravagante  Ad  regimen,  wie  sie  im
Corp.  zur.  Canon.  steht,  mit  den  Modistcationen,  die  sie  bei
Spittlers  sämmtl.  Werke  VIII.  Bd.  29
        <pb n="466" />
        450

auf  Sporteln  und  Hoffnung  von  Ficcus-Gebühr  neue  unbesoldete
  Diener  annahm.  Wenn  jeder  für  seinen  Diener  hätte
gelten  sollen,  dem  er  gesucht  oder  ungesucht  darnals  einen
Raths=  oder  Hofdieners-Titel  gab,  zuletzt  haͤtte  er  endlich
ein=  für  allemal  auch  die  Deutschen  Bischöfe  mit  einem  Tir



der  Einrückung  in  die  Costnitzer  Conrordate  und  in  den  Aschaffenburger
  Aufsath  erhielt,  zeigen  sich  fünf  wichtige  Verschiedenheiten:
  »

VIIIderpäbsiLBerorbuthwiesieintcorp.jssk.canon.stcht,
finden  sich  bloß  die  Namen  der  Römischen  Hof=  und  GCanzlei-Diener,
  deren  Tod  für  den  Pabst  so  vortheilhaft  seyn  sollte;  in
unsern  Concordaten  sind  doch  Jahlen  hinzugeseht,  daß  wenn
der  Pabst  z.  E.  künftighin  mehrere  als  25  Abbreviatoren  mackte,
so  galt  vem  26sien  und  27#en  nicht  mehr,  was  in  Ansehung  der
25  ersten  vrersprochen  worden.  Damit  war  nun  schon  viel  gewonnen,
  wenn  anders  die  Deutschen  immer  einen  guten  päbstlichen
  Hof-Kalender  hatten.

2)  Im  Corp.  jur.  Canon.  heisit  es  bloß  Commensallum  nostrorum;
  in  den  Deutschen  Concordaten  verorum  commensalium  noatrorrm.
  Man  muß  Ursache  gehabt  haben,  die  wahren  Commensales
  des  Pabsts  zu  unterscheiden.

3)  Bei  dem  Namen  der  Officialen  des  Römischen  Stubls  wird

in  unsern  Concordaten  ausdrücklich  hinzugesetzt:  quamdiu  ipsa
Ollicia  acinaliter  tenebunt.  Wie  viele  Herren  härten  sich  sonst
auch  unter  diesem  Namen  eingeschlichen.  ·

à)  Der  Name  der  Nuncien,  der  zweimal  in  der  Bulle  vorkommt,
wie  wir  sie  im  Corp.  jur.  Canon.  haben,  ist  zweimal  vertilgt
worden  in  den  Concordaten.  Wie  lieb  uns  dieser  Name  von
jeher  war!  «

5)  Im  Corp.  jur.  Canon.  heißt  es  nec  non  etiam,  duae  per  assecutionem
  pacificam  quorumcunque  prioratuum,  dignitatum,
personatuum  u.  s.  w.  In  den  Costnitzer  Concordaten  fehlt
das  wichtige  unterstrichene  Wort;  auch  das  war  neuer  geretteter
  Gewinn  für  uns,  aber  in  den  Aschaffenburger  Aussatz  kam
das  wichtige  Wort  zum  Vortheile  des  Pabstes  wieder  hinein;
der  Himmel  weiß  wie  ?2
        <pb n="467" />
        451

tel  beehrt,  er  hätte  sie  gesamme  mit  königlicher  Gnade  zu  Justiz=
  und  Etats-Räthen  gemacht.  ·

Wir  uͤberließen  ihm  noch  ausser  diesem  auf  fuͤnf  Jahre
lang  die  Besetzung  der  Haͤlfte  unserer  Deutschen  Kirchenpfruͤnden
  5),  und  waren  noch  froh,  nicht  zur  Aufopferung  »  von
zwei  Drittheilen  gezwungen  zu  werden,  und  waren  noch  froh,
die  großen  Dignitäten,  die  sich  in  den  Dom-Kirchen  nach  der
bischöflichen  Würde  finden,  nebst  den  ersien  Stellen  in  den
Collegiat-Kirchen  allein  noch  für  ans  gerettet  zu  haben,  daß
wenigstens  bei  den  wichtigsten  Stellen  altes  Kirchen-Recht
gesichert  blieb.

Wir  überließen  ihm  fünf  Jahre  lang  die  Bestätigung
unserer  Bischöfe,  nur  daß  er  uns  die  Wahl  unserer  Bischöfe
völlig  frei  ließ,  und  diese  Wahl-Freiheit  wollte  der  Pabst  nie
kränken,  als  wenn  augenscheinliche  und  gegründete  Ursachen
ihn  zwängen,  die  Bestätigung  abzuschlagen,  das  Bisthum  einem
würdigeren  zu  geben.  Wir  versprachen  die  Annaten-Tare,
wie  sie  in  den  päbstlichen  Cammer-Registern  stehe,  innerhalb
dieser  fünf  Jahre  richtig  zu  bezahlen,  obschon  Niemand  ein
autbentisches  Eremplar  dieser  päbstlichen  Cammer-Register
gesehen  harte,  und  wir  waren  froh,  daß  der  Pabst  nbthigenfalls,
  wenn  eine  Kirche  zu  hoch  angeschlagen  sey,  Retaration
versprach,  die  Bezahlung  der  Annaten  jedesmal  in  zweijährigen
  Jielern  annehmen  wollte,  und  alle  Beneficien  der  Deutschen
  Kirche  freisprach,  die  nach  eben  derselben  Cammer-Tare
geschätzt  vier  und  zwanzig  Gold-Gulden  nicht  überstiegen.
Wir  nahmen  wegen  künftiger  Mäßigung  der  Gelderpressungen
durch  Ablaß  allgemeine  Versprechungen  an,  obschon  künftighin
den  Römern  manche  Gelderpressung  noch  mäßig  scheinen

*)  Dignitatum,  Fersonntanum,  Ommciorum  et  Beneflclorum-"“
  29  *
        <pb n="468" />
        452

mochte,  die  uns  unmaͤßig  scheinen  mußte,  und  wir  waren
mit  der  Versicherung  zufrieden,  daß  nichts  nach  Rom  gezogen
werden  sollte,  was  nicht  Recht  und  Natur  wegen  vor  den
geistlichen  Richter  gehoͤre,  ob  man  wohl  selbst  bei  Schlleßung
des  Vertrages  wußte,  welche  verschiedene  Begriffe  Recht  und
Natur  betreffend  der  Deutsche  habe,  welche  andere  Begriffe
der  Roͤmer.

1422.  3.  Mai  hätte  dieser  Interims-Vergleich  zu  Ende
seyn  sollen,  denn  nur  auf  fuͤnf  Jahre  war  er  geschlossen,  und
nach  Verfluß  dieser  fünf  Jahre,  wenn  nicht  neue  Vergleiche
eintreten,  wenn  nicht  unterdeß  neue  Grund-Einrichtungen  der
Deutschen  Kirche  etwa  auf  einem  allgemeinen  Concilium  gemacht
  werden  würden,  sollte  jede  Kirche  und  jede  Person  ungeachtet
  aller  gegenwärtigen  oder  künftigen  Verordnungen  des
Pabstes  die  freieste  Gewalt  haben,  alle  ihre  Rechte  zu  brauchen.

Das  Jahr  4422  verfloß  und  Niemand  dachte  an  die
Freiheits-Clausel,  die  im  letzten  Vertrage  stund,  und  die  der
schduste  Punct  des  letztgeschlossenen  Vertrages  war.  Die  Synoden
  zu  Pavia  und  zu  Siena  hätten  immerhin  mißlingen
mogen,  die  Synode  zu  Basel  hätte  aufgeschoben  werden  mögen,
  wir  waren  rechtmäßig  frei,  noch  ehe  die  Sypnode  zu  Pavia
  aufieng,  und  deliberirten  doch  erst  noch  siebenzehen  Jahre
lang  nach  der  Synode  zu  Pavia,  wie  wir  es  mit  dem  Freiwerden
  anfangen  sollten.  Wem  siel  denn  selbst  auch  zu  Basel
  ein,  wem  auf  den  nachfolgenden  großen  Conventen  des
Reichs,  daß  es  keiner  weireren  Freiheits=  Erklärung  bedürfe,
daß  der  Pabst  selbst  auf  alles  längst  Verzicht  gethan  habe,
daß  die  Gültigkeir  seines  freiwilligen  Verzichtes  nicht  bezweifelt
werden  könne,  weil  dieser  Verzicht  durch  fünfjährige  freiwillig
übernommene  Beschwerden  erhalten  worden,  und  der  Pabst.
selbst  nicht  einmal  kleine  Vortheile  ungeschmälert  ließ,  durch
die  er  die  Uebernahme  dieser  fünsjährigen  Last  und  die  einst-
        <pb n="469" />
        453

weilige  Gutmüthigkeit  der  Deutschen  doch  noch  dersüßen  zu
wollen  schen.

Das  erste  Grund-Gesetz  der  Deutschen  Kirche,  das  erfle
Regulativ,  das  im  Namen  der  ganzen  Nation  mit  dem  Pabste
getroffen  worden,  ward  vergessen,  und  es  gieng  wohl  gleich
hier,  wie  es  nachher  in  hundert  ähnlichen  Fällen  mit  dem
publicistischen  Vergessen  zugieng.  Die  Urkunde  des  geschlossenen
  Vertrages  ward  ins  Archiv  hinterlegt,  mancher  sparte
wohl  seine  zwölf  Tourer  Groschen,  um  sich  eine  aurhemische
Copie  desselben  zu  verschaffen.  Höchstens  wurden  hie  und  da
die  wichtigsten  praktischen  Punkte  ercerpirt,  den  ganzen  Vertrag
  las  Niemand,  die  schönsten  Artikel  desselben  blieben  wie
begraben  unter  dem  Canzlei-Stil  9);  noch  vor  Kurzem  ist
mancher  Landtags-Abschied,  maches  Landes-Gesetz,  mancher
wichtige  Staats-Vertrag  so  kunsivoll  abgefaße  worden,  als
ob  es  darauf  angelege  wäre,  daß  Niemand  den  Inhalt  desselben
  behalten  sollte.  Und  wenn  etwa  auch  hie  und  da  ein
stiller  friedlicher  Mann  das  ganze  Acten=  Stück  las,  der  bebielt's
  wohl  in  frommem  Sinne  als  Wunsch,  daß  der  Haupt-Punct
  dieses  Vertrages  nicht  gehalten  werde,  der  äußerke  vielleicht
  auch  den  Wunsch,  daß  wir  unser  Recht  suchen  mochten,
dem  hörte  vielleicht  ein  wilder  ungelehrtfeuriger  Stürmer  seinen
  frommen  Wunsch  ab,  und  trat  mit  Reformarors-Eifer
auf,  und  schwang  die  Fackel,  die  er  an  fremdem  Heerd  angezündet
  hatte,  —  allein  mit  dem  Deutsch-katholischen  Kirchen-Wesen,
  wie  es  damals  war  und  wie  es  großentheils  noch  ist,
hat  es  leider  seine  ganz  eigene  Weise.

Die  Deutsche  Kirche  hat  kein  geistliches  und  kein  weltliches
  Oberhaupr,  das  mehr  als  Ruhm  dabei  gewinnen  könnte,

*)  Die  ganze  Wirkung  eines  solchen  Canzlei-Stils  kann  man  in
der  Bulle  Ad  regimen  sehen.
        <pb n="470" />
        454

wenn  die  Rechte  desselben  behauptet  werden  follen.  Sie  hat
kein  Oberhaupt,  das  große  oder  größere  Donative  fordern
kann,  wenn  die  Pabst-Schatzungen  aufhèren;  sie  hat  kein
stebendes  Repräsentanten:  Corps,  das  über  allgemeinen  Rechten
  wachen,  und  bei  Behauptung  allgemeiner  Rechte  den  Privat-Eigennutz
  einzelner  Bischöfe  und  einzelner  Communitäten
schweigen  machen  könnte.  Wir  will,  wenn  dieß  vielarmigte,
viclköpfige  Wesen  auch  an  seinen  fühlbarsten  Seiten  angegriffen
  wird,  wer  will  die  Vielköpse  einstimmig  und  sympathetisch
  =  patriotisch  machen,  wer  alle  Arme  nach  einer  Richtung
  bindrehen?  Wer  verhindern,  daß  bei  so  vielen  Mitinteressenten,
  die  alle  das  Recht  mitzusprechen  haben  wollen,
daß  kein  Familien=  Eigennutz,  kein  Irrsinn,  keine  Laune  sich
einschleiche:  Wer  dieß  Kunslwerk  nicht  blotz  Augenblicke
lang  hervorbringen,  sondern  gerade  so  lange  fortdauern  machen,
  als  Rom  seine  Negotiationen  künstlich  hinzuziehen  weiß,
seine  treffendsien  Angriffe  gewöhnlich  aufschiebt?

Auf  allen  Universitäten  Deurschlands  hätte  man  das  neuentworfene
  Grund-Gesetz  der  Deutschen  Kirche  umherschicken
sollen,  allen  Professoren  des  kanonischen  Rechts  ein  freies
Eremplar  zusenden  sollen,  in  allen  geistlichen  Canzleien  und
Gerichts=  Höfen  hätte  es  auf  der  Versammlungs-Tafel  liegen
müssen,  und  nur  der  zehute  Theil  der  Publicirungs-Künste,
die  der  Pabst  in  seinem  Falle  gewöhnlich  so  meisterhaft  verstund,
  hätte  das  Andenken  desselben  so  lebhaft  erhalten,  können,
  als  für  die  Freiheit  der  Kirche  und  selbst  auch  für  die
allmählige  Bildung  eines  zufriedeneren  Pabstes  zu  wünschen
gewesen  wäre.  Doch  auch  hier  isi'é  wahr,  die  Kinder  der
Welt  sind  klüger  in  ihrem  Geschlechte  als  die  Kinder  des  Lichts.

Wir  hätten  4422  schon  völlig  frei  seyn  sollen,  und  doch
war's  noch  siebenzehn  Jahre  nachher  ein  recht  heroischer  Act
der  zu  Mainz  versammelten  Reichs-Stände,  daß  sie  den
        <pb n="471" />
        455

26.  März  4459  feierlich  erklärten,  alle  Decrete  der  damals
zu  Basel  versammelten  Synode,  die  ausgenommen  welche
die  Person  des  Pabsies  betrafen,  als  Grund-Gesetze  der
Deutschen  Kirche  annehmen  zu  wollen,  vorbehalten,  daß  diesen
Decreten  hie  und  da  noch  Einschränkungen  und  Erweiterungen
zu  geben  sepen,  wie  sie  das  besondere  Bedürfniß  der  Deutschen
  Kirche  und  das  noch  individucllere  Beduͤrfniß  jeder  einzeluen
  Dioͤcese  erfordere  ?).  Neun  Tage  vorher  hatte  man
schon  beschlossen,  daß  man  an  allen  persönlichen  Zwisten  des
Pabstes  und  der  Synode  gar  keinen  Theil  nehmen  wolle,  daß
Deutschland  durch  die  ordentliche  Gerichtsbarkeit  seiner  Bischöfe
  so  lange  regiert  werden  sollte,  bis  der,  Kirchen-Friede
völlig  wieder  hergestellt  sey,  und  daß  einmal  doch  also  eine
Probe  gemacht  werden  müßte,  ob  nicht  ein  Pabst  der  Deutschen
  katbolischen  Kirche  entbehrlich  seyn  möchte.  Alle  Geld-Ausflüsse
  nach  Avignon  oder  Rom  wurden  mit  einemmal  abgeschnitten,
  und  nur  aus  Großmuth,  bis  etwa  die  nächste  allgemeine
  Synode  zur  Umerhaltung  des  Pabstes  neue  Anstalten
  mache,  sollte  jährlich  noch  ein  Viertheil  dessen  bezahlt
werden,  was  erzbischöfliche,  bischöfliche  und  eremte  Kloster-Kirchen
  bei  ihrer  Erledigung  bisher  gestcuert  hatten.  Von
den  Einkünften  der  übrigen  Beneficien  möchte  der  Pabst  jährlich
  den  zwanzigsten  Theil  genießen,  reichlich  genug  als  jährliche
  Alimentations-Hülfe,  obschon  vielleicht  kaum  der  zehnte
Theil  dessen,  was  die  seligen  Herrn  Päbste  genossen  hatten.
Alle  Theilnehmung  des  Pabstes  bei  Besetzung  Deutscher  Kirchen-Pfründen
  ward  unwiderruflich  abgeschnitten,  Rdmische
Dispensationen  verboten,  das  Ur-Recht  der  Bischöfe  wiederbergestellt,
  die  Nothwendigkeit  allgemeiner  großer  Synoden,

)  Concord.  nat.  germ.  integra.  T.  I.  p.  38  -  134.  und  Würckwein
  subs.  diplom.  T.  VII.  u.  12.
        <pb n="472" />
        456

wie  die  alle  zehn  Jahre  gehalten  werden  sollten,  aufs  Neue
geschärft.

Nie  war  noch  ein  so  seierlicher  Schluß  der  ganzen  Deutschen
  Kirche  gefaßt  worden.  Die  kaiserlichen  Gesandten  erklärten
  ihren  feierlichsien  Beitritt  im  Namen  des  Kaisers  und
des  Reiches;  der  Erz-Bischof  von  Mainz,  der  selbst  gegenwärtig
  war,  erklärte  sich  im  Namen  seines  Sprengels;  so
der  von  Cöln  und  der  von  Trier;  so  die  Gesandten  der  Erz=Bischöfe
  von  Salzburg  und  von  Magdeburg;  so  traf  eine
Erklärung  des  Erz-Bischofs  von  Bremen  ein;  die  ganze
Deutsche  Kirche  in  allen  ihren  Häuptern  war  einstimmig.
Man  blieb  sechs  Jahre  lang  diesem  einmal  gefaßten  Schlusse
treu,  der  Anhang  des  Pabsts  konnte  nicht  gedeihen,  die  Freunde
des  Conciliums  konnten  nicht  siegen,  kein  Pallium  wurde  gelöst,
  keine  Annaten  bezahlt,  keine  Dispensation  gesucht,  die
Wahl-Freiheit  der  Stister  blieb  ungekränkt,  es  war  ein  fünfjähriger
  Versuch,  dem  der  Pabst  nicht  bloß  Finanz  halber
länger  nicht  zusehen  konnte,  das  ganze  Geheimniß  mochte
verralhen  werden,  wie  leicht  sich  ohne  einen  Pabst  leben  lasse.

Pabst  Eugen,  der  treu  genug  unterrichtet  war,  wober
den  Deutschen  ihr  Muth  komme,  der  erst  abwarten  wollte,
welchen  Ausgang  die  einheimischen  Händel  der  Erz-Bischöfe
von  Cöln  und  von  Trier  haben  würden,  ob  ibn  nicht  eine
blurige  Fehde  von  diesem  oder  jenem  befreie,  ob  diesem  und
jenem  der  Muth  nicht  sinke,  Pabst  Eugen,  der,  durch  die
Nachrichten  des  kaiserlichen  Secretärs  Aencas  Piccolomini  verleitet,
  gar  zu  sanguinisch  zu  hoffen  anfieng,  wagte  einen  entscheidenden
  Pabstschlag,  er  entsetzte  die  Erz=  Bischöfe  von  Cöln
und  von  Trier,  er  vergab  ihre  Stifter  an  zwei  Vettern  des
Herzogs  von  Burgund,  er  zeigte  mit  einemmal  eine  ernstvolle
Emschlossenheit,  die  immer  noch  mehr  fürchten  und  jeden  der
        <pb n="473" />
        457

übrigeh  Vertheidiger  der  schlaugewählten  Neutralität  sein  unvermeidliches
  Schicksal  sehen  lassen  sollte.

Doch  kaum  war  die  Nachricht  nach  Deutschland  gekommen,
  so  vereinten  sich  sämmtliche  Churfürsten  mit  einander,
und  ein  Bund  ward  geschlossen  *),  welche  Gesetze  dem  Pabste
vorzuschreiben  sepen,  wie  man  nun  erst,  wenn  er  noch  zaudere,
die  Deutsche  Acceptation  der  Basler  Decrete  feierlichst  zu  erkennen,
  selbst  trotz  dem  Kaiser  feierlichst  zur  Conciliums-Parthie
  übergehen  wolle,  wie  der  Pabsi  eine  neue  Synode  in  irgend
einer  von  fünf  vorgeschlagenen  Deutschen  Städten  auszuschreiben
  habe,  und  alle  Neuerungen  vorläufig  aufheben  müsse,  die
er  seit  acht  Jahren  und  jüngst  erst  gewagt  hätte.

Nach  Nom  gieng  eine  Gesandtschaft  der  Cburfürsten,
und  die  Deutschen  wollten  zum  erstenmal  politisch-schlau  mit
dem  Pabst  handeln.  Der  Pabst  sollte  nicht  wissen,  was  ihm
gedraͤuet  sey,  wenn  er  sich  nun  zum  letztenmal  von  den  Deutschen
  umsonst  bitten  lasse.  Man  wollte  ihn  noch  einmal  bitten,
  und  zum  letztenmal  bitten,  wahrscheinlich  beharrte  er
eigensinnig,  so  kündigte  man  ihm  feierlich  auf.  Doch  die
Entschlossenheit  der  Deutschen  ward  selbst  vom  Kaiser  verrathen,
  der  gewarnte  Pabst  sprach  so  milde  von  Unterhandlungen,
  zu  welchen  er  bereit  sey,  that  so  bereitwillig  zu  Eroͤffnung
  dieser  Negociation,  wenn  nur  doch  die  angekommenen
Gesandten  der  Churfürsien  hinlänglich  bevollmächtiget  wären,

daß  man  rein  vergaß,  wie  gar  nicht  von  Unterhandlung  die
Rede  seyn  könne,  daß  man  die  erste  Entschlossenheir,  eine
entscheidende  Antwort  haben  zu  wollen,  liebevoll  vergaß
—  den  gutmüthigen  Deutschen  entfielen  die  Waffen,  weil  sie
zum  erstenmal  ihren  Pabst-Herrn  bitten  hörten.  Der  mild-*)

  21.  Mirz  1446.  s.  Gudeni  Cod.  diplom.  T.  IV.  p.  290  —  208.
        <pb n="474" />
        458

gewordene  Pabst  versprach  eine  stattliche  Deputation  auf  den
bevorstehenden  großen  Fürsien  =  Convent  nach  Frankfurt  zu
schicken,  um  sogleich  in  Unterhandlung  treten  zu  können,  und
drei  seiner  schlauesten  Prälaten,  wie  man  sie  nicht  besser  wählen
  konnte,  wenn  mit  Joseph  II.  zu  negociiren  gewesen
wäre,  eilten  sogleich  mit  dem  von  Rom  zurückgehenden  kaiserlichen
  Secretär  Aeneas  Piccolomini  nach  Deutschland,  allein
schon  der  letztere,  der  bei  seinem  Aufenthalte  zu  Rom  in  aller
Stille  auch  päbstliche  Dienste  genommen  hatte,  war  schlau  genug,
  den  ehrwärdigsten  Convent  der  entschlossensien  Deutschen
Fürsten  zu  äffen.

Der  Pabst  muß  Deutsche  brauchen,  wenn  er  die  Deutschen
  unterjochen  will,  denn  die  schlauesten  Welschen  wissen
nie,  wo  und  wie  sie  uns  fassen  sollren;  unsere  Sitten  und
Verfassungen  sind  ihnen  zu  unbekannt,  unsere  Familien-Verhälknisse
  zu  fremd,  oder  muß  der  Welsche  sich  so  einheimisch
zu  machen  verstanden  haben,  als  der  lisiige  Aeneas  Piccolomini
  wußte.  So  würde  wohl  der  erste  der  drei  päbsilichen
Gesandten  Thomas  Sarzan  Bischof  von  Bologna
wenig  allein  ausgerichtet  haben,  ob  der  Mann  schon  so  sein
war,  daß  er  aus  dem  niedrigsten  Stande,  in  dem  ihn  die
Vorsehung  geboren  werden  ließ,  endlich  bis  auf  den  hochsten
Christenheits-Stuhl  sich  hinaufwand,  ob  er  schon  so  anerkannt
  großer  Negocigteur  war,  daß  es  ihn  auf  diesem  Gesandtschafts-Wege
  nach  Deutschland  nur  cine  kleine  Nebenreise
  nach  dem  Burgundischen  Hofe  kosiete,  um  den  Herzog
von  Burgund  zu  bewegen,  daß  er  die  kurz  vorher  vom  Pabst
selbst  fast  aufgedrungene  Hoffnung  friedfertig  aufgab,  im  Cölni,
schen  und  Trierischen  Stift  zwei  seiner  Vettern  regicren  zu  sehen.

So  würde  auch  der  zweite  Mann  der  päbstlichen  Gesandtschaft
  Johann  Carvajal,  ungeachtet  ihn  selbst  Aeneas
Piccolomini  für  eincu  großen  gelehrten  Mann  hielt,  und  gewiß
        <pb n="475" />
        469

nicht  bloß  um  der  Gelehrsamkeit  fuͤr  einen  großen  Mann  hielt,
ungeachtet  er  damals  schon  politisch  reif  zum  Cardinal  war,
gerade  vielleicht  auch  weil  er  gar  zu  hartherzig  schien  ),
schwerlich  große  Dinge  ausgerichtet  haben,  wenn  nicht  der
rastlose  und  schlaue  Lüttichische  Archidiakon  Nikolaus  von
Cus,  als  dritter  Mann  bei  der  Legation  gewesen  wäre;
wohin  wollte  nicht  dieser  Deutsche  nebst  seinem  Iraliänischen
Freunde,  dem  kaiserlichen  Secretär,  das  ganze  heilige  Roͤ-mische
  Reich  Deutscher  Nation  fuͤhren?

Sie  beide  hatten  noch  vor  sechs,  sieben  Jahren  vielleicht
den  wichtigsten  Theil  der  Christenheit  für  die  Basler  Synode
gestimmt,  sie  beide  den  Pabst  schrecklich  enrkleidet,  und  der
scharfblickende  Deutsche  hatte  der  Christenheit  sogar  zuerst
verrathen,  was  seit  mehr  als  sechs  Jahrhunderten  ein  fast  unentdeckbares
  Geheimniß  geworden  war,  daß  unter  des  guten
alten  Isidors  Namen  so  viel  zusammengelogen  worden  sey,
als  nie  noch  unter  einem  ehrwürdigen  Namen  zusammengelogen
  wurde.  Nun  aber  sanden  beide  Herren  ihrem  Interesse
gemäß,  die  Christenheit  wieder  päbstlich  zu  machen,  beide  hatten
  sich  sast  zu  gleicher  Zeit  zu  einer  Coalition  mit  dem  Pabste
entschlossen,  und  betrieben  beide  nun  auch  ihre  Coalitions-Politik
  mit  einer  Frechbeit,  die  mehr  als  Schamlosigkeit  heissen
müßte,  wenn  sie  nicht  der  wunderbarglücklichste  Erfolg,  wie
zwei  solcher  Männer  ihr  Publikum  stimmen  und  umstimmen
konnten,  wenigstens  von  dem  Schämen  vor  ihrem  Zeitalter
vollkommen  freispräche.  6

Der  große  Fürsten  =  Convent  in  Frankfurt  ward  also  eröffnet
  70),  sämmtliche  drei  geistliche  Churfürsten  waren  persdn-*)

  Johannes  durior  videbatur,  sagt  einmal  Aeneas  Piccolomini
bei  einer  Gelegenheit,  wo  ihm  selbst  sehr  daran  lag,  ihn  milder
zu  machen.

)  1446.  1.  Sept.
        <pb n="476" />
        460

lich  gegenwaͤrtig,  die  angesehenste  kaiserliche  Gesandtschaft  kam
an,  bei  der  sich  neben  zwei  Fuͤrsten  und  neben  zwei  Bischöfen
der  alte  gewandte  Staatsmann  Canzler  Schlick  befand,  De,
putirte  der  wichtigsten  geistlichen  und  weltlichen  Fürsten  traten
zusammen,  das  Basler  Concilium  hatte  ein  paar  seiner  töchtigsten
  Männer  geschickt,  und  die  päbstliche  Legarion,  so  angesehen
  sie  auch  war,  sah  beinahe  sich  verdunkelt.  Man  erwartete
  mit  größter  Sehnsucht  die  ausführlichste  Relation  der
von  Rom  zurückkommenden  ehurfürstlichen  Gesandten;  man
war  unter  allen  Gesandten  auf  keinen  begieriger  als  auf  den
Nürnbergischen  Syndikus  D.  Gregor  von  Heimburg,
weil  keiner  von  allen  so  wahr  und  so  freimüthig  als  er  sprach,
keiner  von  allen  die  Interessen  so  genau  kannte,  keiner  schon
seit  15  Jahren  die  ganze  Schule  so  gemacht  hatte;  ihn  allein
fürchtete  selbst  auch  der  kaiserliche  Secretär  Acneas  Piccolomini.

Umsonst  trat  auch  dieser  auf,  den  Eindruck  zu  mildern,
oder  völlig  zu  tilgen,  den  Heimburgs  Rclation  auf  alle  Gemüther
  sichtbar  gemacht  hatte,  umsonst  war  seine  kunstvollste
Erzählung,  was  Eugen  versichert,  wie  milde  er  gesprochen,
wie  bereitwillig  er  zum  Frieden  sey;  das  Resultat  aller  Erfolge
  der  Gesandtschaft  war  für  Heimburg,  der  Pabst  hatte
keine  Bullen  ausgestellt,  wie  man  sie  doch  von  ihm  gefordert,
die  päbsilichen  Legaten  waren  nicht  da,  zu  verwilligen,  sondern
  zu  negociiren;  die  ganze  Scene  schien  sichtbar  nur  auf
verzugsvolle  Täuschung  angelegt  zu  seyn.

Umsonst  suchte  der  kaiserliche  Secretär  den  Chur-Vund
zu  trennen.  Wer  von  den  Churfürsten  nicht  aus  Interesse
und  nicht  aus  Patriotismus  bei  dem  Bunde  blieb,  blieb  aus
Ehre  bei  demselben,  wen,  wie  der  Fall  mit  der  Chur-Brandenburgischen
  Legation  war,  die  genaueste  Verbindung  mit
der  kaiserlichen  Gesandtschaft  glücklich  zu  fesseln  schien  o),

*)  Eine  Haupt-Person  bei  der  kaiserlichen  Gesandtschaft  war  der
        <pb n="477" />
        461

der  ward  doch  wieder  bald  durch  Furcht,  bald  durch  Ehre  zur  Festhaltung
  des  so  feierlich  geschlossenen  Vereins  aufs  Neue  gezwungen,
—  hier  ist  viel  geprakticirt  worden,  sagt  selbst  Aeneas
Miccolomini;z  alle  Praktiken  waren  vergeblich,  alle  kunsivolle  Unterhandlung
  erschöpft,  mehr  als  vierzehn  Tage  des  Convents
waren  schon  verflossen,  noch  blieb  alles  einig  gegen  den  Pabst,
noch  war  alles  so  einig,  daß  selbst  Aencas  Piccolomini  nur
noch  ein  Mittel  wußte;  half  dieses  sonst  so  geprüfte  Universalmittel
  nicht,  so  war  auch  seine  Hoffnung  erschöpft.

Der  Kaiser  selbst  mußte  zweitausend  Rheinische  Gold=Gulden
  vorschießen  ?),  daß  man  vier  Mainzische  Rärhe  zum
Vortheile  des  Pabstes  bestechen,  vier  der  murhigsten  Männer
schweigen  machen,  und  etwa  mit  einem  halbrausend  Gold-Gulden
  gerade  den  Mann  76)  gewinnen  konnte,  der  den  ganzen
  furchtbaren  Chur-Bund  entworfen,  den  Churfürsten  bisber
  fast  einzig  gelenkt,  und  schon  zwölf  Jahre  lang  als  Rarh
sein  größtes  Vertrauen  genossen  hatte.  Ach  der  Schande  eines
  Churfürsten!  Wenn  D.  Johaun  von  Lysura  seine
Meinung  änderte,  so  war  man  gewiß,  daß  auch  der  Churfürst

Bruder  des  Churfürsten  von  Brandenburg,  Markgraf  Albert
Achilles.  4

*)  S.  den  Auszug  aus  den  eigenen  Nachrichten  des  Aeneas  Piccolomini
  in  Kollarii  anal.  monum.  Vindobon.  T.  II.  p.  122.

**)  Johann  von  Lysura,  Decretorum  Doctor  und  Canon.  b.
Aariae  ad  gradus  zu  Mainz,  auch  Vicarius  general.  bes  Churfürsten
  in  spiritualihns.  Schon  1434  schickte  ihn  Churfürst
Dietrich  nach  Rom,  um  das  Pallium  zu  holen.,  nachher  gieng
er  als  Mainzischer  Gesandter  auf  die  Synode  zu  Basel,  ward
in  dem  Vermittlungs=  Geschäfte  zwischen  dem  Pabst  und  der
Synode  gebraucht,  und  blieb  leider  die  Haupt-Person  bei
Schließung  unserer  Concordate  mit  dem  Römischen  Stuhle.
S.  Gudeni  Cod.  dipl.  T.  IV.  p.  216.  239.  vergl.  obige  Nachrichten
  bei  Kollar.
        <pb n="478" />
        462

seine  Meinung  ändern  werde,  und  wenn  nur  der  Churfürst
von  Mainz  seine  Meinung  zu  ändern  anfieng  —  die  Chur-Brandeuburgische
  Gesandtschaft  schien  ohnedieß  schon  zu  wanken,
auch  die  Bamberger  wurden  leicht  gewonnen,  auch  so  manche
andere  Deputirte,  deren  Herr  und  Fürst  gerade  nicht  gegenwärtig
  war  *),  durch  Versprechungen  und  durch  Drohungen
vollends  herübergelockt;  gewöhnlich  nur  das  erste  Corps  einer
Oppositions-  Parthie  ist  schwer  zu  formiren.

).  So  hat  also  ein  schwacher  Fürst,  den  nicht  Privat-Vortheil,
  nicht  Familien=  Eigennutz,  sondern  nur  Gutmüthigkeit
schwach  machte,  den  schon  halbverzweifelnden  Römern  neue
Bahnen  gebffnet,  so  hat  ein  Mainzischer  Rath  die  ganze
Deutsche  Kirche  für  500  Gold-Gulden  verkauft,  und  ein  kaiserlicher
  Secretär,  ein  schlauer  Italiener,  der  erst  lustig  genug
für  Wein  und  für  Mädchen  gelebt,  nun  endlich  zu  Jahren
des  Ehrgeitzes  und  zum  Wunsche  einer  ergiebigeren  Versorgung
  gekommen  war,  ein  schlauer  Italiener  hat  uns  Deurschen
einen  Knoten  geknüpft,  den  nach  mehr  als  vollen  dreihundert
Fahren  endlich  erst  Joseph  II.  zu  lösen  vermochte,  ach!  wenn
er  ihn  lösen  wollte!

Die  neuentworfene  Friedens-Punctation,  wie  sie  der  kaiserliche
  Secretär  zu  Frankfurt  aufsetzte,  und  wie  sie  der  elende

*)  Es  ist  gewiß  merkwürdig,  was  sich  aus  Vergleichung  der  Urkunden
  bei  Würdtwein  (suhs.  dipl.  Tom.  IX.  n.  6.  7.)  wahrnehmen
  läßt,  daß  Chur-Mainz  ausgenommen  bloß  Gesandtschasten
  gewonnen  werden  bonnten,  und  kein  einziger  persönlich
gegenwärtiger  Fürst  oder  Vischof.  Die  Bischöfe  von  Augsburg
und  Chiemsee  nebst  den  Markgrafen  von  Brandenburg  und  von
Vaden  machen  hier  keine  Ausnahme;  denn  diese  gehörten  zur
kaiserlichen  Gesandtschaft,  die  ohnedieh  ganz  für  den  Pabst
Eugen  war.
        <pb n="479" />
        463

Mainzische  Rath  um  schnoͤden  Gewinns  willen  annahm  2),
ließ  dem  Pabst  freien  Spielraum,  wie  und  wann  noch  die
känftige  große  Synode  zu  halten  seyn  möchte,  —  erst  war
man  doch  so  entschlossen  gewesen,  daß  man  ihm  Ort  und
Tag  vorschrieb,  daß  man  höchstens  noch  einen  dreizehnmonatlichen
  Ausschub  gönnen,  und  von  eincr  Italienischen  Versammlungs-Stadt
  gar  nicht  hören  wollte.  Klar  genug  hatte  man

*)  Würdtwein  hat  diesen  Frankfurtischen  Frieden  vom  5.  October
1446  unter  dem  Kitel:  Concordata  Principum  Francofurtensia
zuerst  herausgegeben.  (Subsid.  dipl.  T.  IX.  u.  7.)  Schon  Herr
Gregel  l.  c.  S.  12  hat  vollkommen  richtig  bemerkt,  daß  diese
Benennung  dem  Inhalt  der  Urkunde  gar  nicht  entspreche,  aber
er  scheint  mir  zu  irren,  wenn  er  glaubt,  daß  die  Urkunde  nicht
sowohl  eine  Fürsten-Convention  als  vielmehr  nur  die  Antwort
des  Pabsts  auf  einsge  Artikel  der  Fürsten=  Goncordate  (richtiger
den  sechs  Monate  vorher  geschlossenen  Churverein)  enthalte,
denn  sse  begreift  offenbar  die  Verbindung  einiger  Deutschen
Churfürsten  und  Fürsten,  unter  welchen  Bedingungen  sie  dem
Pabst  Obedienz  leisten  wollten.  Die  Ursache  liegt  tiefer,  warum
  die  Benennung  Fürsten  =  Concordate  hier  täuscht.
Wir  find  einmal  gewohnt,  uns  unter  diesem  Namen  etwas
viel  Ehrwürdigeres  zu  denken,  als  bloß  eine  Convention
etlicher  Deutschen  Fürsten  und  Bischöfe,  die  sich
von  ihrem  so  festgefaß  ten  Deutschen  VPatriotismus
  durch  Vorspieglungen  treuloser  Räthe  und
schlauer  päbstlicher  Legaten  zum  unersetzlichen
Schaden  Deutschlands  ablocken  ließen.  Und  das  waren
  doch  diese  Concordata  Princibum  Francofurtensia.  Sie
unterscheiden  sich  von  der  Urkunde,  die  bei  Würdtwein  l.  c.  u.  6.
unter  dem  unpassenden  Titel  nora  Unio  regis  RNomanorum  cum
Electorihus  allisque  Principibus  in  bonum  pacis  Ecclesin  et  imperii
  vorkommt,  vorzüglich  nur  durch  eine  bestimmendere  Weitäufigkeit,

  und  daß  man  seit  dem  22.  September,  da  letztere
Urkunde  datirt  ist,  bis  auf  den  5.  October,  das  Datum  von  den
ersteren,  noch  mehrere  bischöfliche  Gesandte  zur  Pabst-Partie
und  also  auch  zur  uUnterzeichnung  geworben  hatte.
        <pb n="480" />
        464

erst  gefordert,  daß  Eugen  alle  Neuerungen  aufheben  muͤsse,
die  er  seit  den  letzten  acht  Jahren  und  juͤngst  erst  gewagt
habe;  so  war  klar  genug  gesagt,  daß  die  gewagte  Absetzung
der  Primaten  von  Coͤln  und  von  Trier  zu  cassiren  sey,  daß
der  Pabst  widerrufen  muͤsse,  und  daß  eine  Restitution  dieser
ohnedieß  nie  rechtmaͤßig  entsetzten  Bischoͤfe  voͤllig  uͤberfluͤssig
seyn  moͤchte.  Nun  war  man  zufrieden,  wenn  der  Pabst  die
Restitution  dieser  Erz-Bischöfe  versprach,  der  Pabst-Ebre
ward  geschont,  die  Deutsche  Bischofs-Ehre  Preis  gegeben,
als  ob  ein  Rdmischer  Bischof  seinen  Deutschen  Collegen  so
willkürlich  entsetzen  könnte.  Erst  war  man  so  fest  bestanden,
daß  der  Pabst  die  Deutsche  Acceptation  der  Basler  Decrete
feierlichst  bestätigen,  Basler  Frciheit  der  ganzen  Kirche  schenken,
  und  die  angenommenen  Dectete  so  einschränken,  und  so
läutern  lassen  müsse,  wie  es  den  Deutschen  noch  bequem  sey
Nun  gab  man  zu,  daß  der  Pabst  von  Widererstattung  der
Vortheile  sprach,  die  ihm  durch  Annahme  der  Basler  Decrete
  und  durch  seine  Bestätigung  derselben  entrissen  werden
sollten,  geduldig  nahm  man  an,  daß  das  jährliche  Dongratuit,
  das  großmüthig  gleich  bei  ersier  Acceptation  der  Basler
Decrete  dem  Pabst  ausgesetzt  worden  *),  zu  vermeinter
Entschädigung  des  Pabsts  weit  nicht  hinreiche,  man  ließ  von
Entschädigung  und  Erstattung  sprechen,  wo  doch  der  Bischof
von  Rom  kein  gültiges  Recht  verlor,  man  bedachte  nicht,  ob
was  gewonnen  sey,  wenn  man  die  Abtretung  der  usurpirtesten
Vorrechte  und  der  erschlichensten  Geld-Taren  noch  erstatten
müsse,  Aequivalente  noch  geben  solle,  wo  man  doch  das  volleste
  Recht  hatte,  uralte  Taren-Freiheit  zu  fordern.

So  unredlich  war  der  neue  Friedens-Tractat  entworfen,
so  unbefriedigend  für  jeden  Deurschen,  der  sein  Recht  kannte,
so  listig  neue  Schlingen  schon  gelegt,  daß  die  Erz-Bischöfe

*)  Würdewein  1.  c.  Tom.  VIII.  u.  5.
        <pb n="481" />
        465

von  Trier  und  von  Eöln,  ungeachtet  ihnen  ihre  völlige  Resti
tution  versprochen  wurde,  laut  genug  dagegen  stimmten,  Churfürst
  Friedrich  von  Sachsen  einen  so  trugvollen  Frieden  gar
nicht  annahm,  der  ganze  Convent  voll  Erbitterung  auseinander
  gieng.  In  Deutschland  war  man  höchst  unzufrieden,  und
zu  Rom,  wie  die  Nachricht  nach  Rom  kam,  doch  fast  noch
unzufriedner,  weil  die  Römer  nie  begreifsen  wollen,  daß  man
durch  kleine  Aufopferungen  oft  siegen  müsse,  daß  gerade  das
gehorsamste  Volk  am  wenigsten  bis  auf's  Aeusserste  gereizt  werden
  dürfe,  daß  der  erste  aufwallendste  Parortsmus  der  gereiztesten
  Freiheits  =  Liebe  an  die  mässigungsvolleste  Schonung
selbst  des  strengeren  Despoten  ein  Recht  habe,  das  auch  dieser
ohne  äusserste  Gefahr  nie  verkennen  kann.

Niemand  in  Rom  wußte  den  schon  gewonnenen  Vortheil
dankbarer  zu  schätzen,  Niemand  konnte  aus  eben  den  Verhältnissen,
  welche  zu  diesem  ersten  Gewinn  schon  geführt  hatten,
die  noch  weit  gewinnvollere  Jukunft  zuverläßiger  berechnen,
Niemand  war  frober,  Niemand,  nun  dieses  gewonnen  war,
sorgloser  als  der  Pabst  selbst.  Wie  froh  er  gewesen  seyn  muß,
daß  er  der  ankommenden  Deutschen  Gesandtschaft  zur  ehrenvollsten
  Bewillkommung  alle  seine  Hof-Prälaten  entgegenschickte,
  wic  sorglos  er  weiterhin  seyn  konnte,  da  kein  Heimburg
  mehr  bei  der  Gesandtschaft  war,  der  feile  Johann
Lysfura  mitkam,  Aeneas  Piccolomini  sogar  das  Wort
führte.  Kaum  berathschlagten  die  Cardinäle  nur  einige  Tage,
kaum  hielt  vielleicht  eine  unterdeß  eintretende  Krankheit  des
Pabsts  die  volle  Beendigung  noch  ein  paar  Tage  auf,  so  verstand
  sich  der  Pabst  zu  der  vorgelegten  Frankfurter  Punctation,
  er  nahm  noch  auf  seinem  Todtenbekte  die  Deutsche  Obedienz
  an,  und  schien  nun  mit  einem  Sieger-Gefühle  sierben
zu  können,  das,  wie  er  selbst  sagte,  seinen  bevorflehenden
Teod  leicht  machte.  Oeffentliches  Cardinal-Consistorium  wurde

gehalten,  die  Deutsche  Gesandtschaft  leistete  bier  noch  ihre  feier-Spitktlers
  semmtl.  Werke  VIII.  Be  30
        <pb n="482" />
        466

liche  Obedienz,  und  sobald  auch  noch  diese  feierliche  Obedienz
geleistet  war,  so  entsiand  in  Rom  ein  allgemeiner  Jubel,  die
Glocken  wurden  geläutet,  Processsonen  gehalten,  große  Messen
gefeiert,  die  Straßen  erleuchret,  es  schien  ein  Tag  des  vollständigsten
  Römischen  Triumphes  zu  seyn  9).

Solch  ein  Tag  war's  auch  für  Rom,  wir  Deutsche  waren
  verrathen  und  verkauft.  Wir  wollen  es  dem  sterbenden
Pabste  nicht  arg  deuten,  daß  er  an  eben  dem  Tage,  Da  er
die  Frankfurter  Punctation  annahm,  die  ohnedieß  schon  den
alten  standhafteren  Maßregeln  des  vorhergehenden  Chur-Vereius
gar  nicht  entsprach,  an  eben  dem  Tage,  da  er  bloß  deszwegen
Obedienz  der  Deutschen  Legation  erhielt,  weil  er  die  Frankfurter
  Artikel  wirklich  angenommen,  daß  er  an  eben  dem  Tage
eine  Bulle  insgeheim  ausstellte,  die  Annahme  der  Frankfurter
Artikel  könne  seinen  Rechten  nicht  nachtheilig  seyn,  ein  kranker
  Pabst  könne  nicht  alles  überlegen  75).-  Wir  wollen  ihm
nicht  arg  deuten,  daß  er  selbst  auch  in  seiner  Art  der  Annahme
  der  Frankfurter  Artikel,  in  den  Bullen,  die  er  deßhalb
ausstellte,  so  schlaue  Wendungen  nahm,  das  wenige  Recht,
das  uns  blieb,  so  arglistig  hinwegdrehte,  daß  alles  nach  Wunsch
erfuͤllt  worden  zu  seyn  schien,  und  keiner  der  Hauptpunkte  redlich
  erfuͤllt  war,  auf  die  man  schon  länger  als  acht  Jahre
lang  arbeitete.  Aber  wir  waren  doch  verrathen  und  verkauft!

Vier  Bullen  hatte  der  Pabst  ausgestellt,  vier  eigene  Urkunden,
  als  ob  der  Dinge  so  viele  wären,  die  er  gnadevoll
den  Deutschen  eingeräumt  habe  ?  50).  Man  hatte  die  Restitution
  der  Erzbischöfe  von  Cöln  und  von  Trier  gefordert,  die
Bitte  war  klar,  die  Einwilligung  mußte  eben  so  klar  seyn,
hier  half  kein  Winkelzug,  die  päbsiliche  Bulle  versprach  auch

*)  Gobelinns  et  HRaynaldis  Annales  ad  h.  u.
**)  Müller  Reichstags-Theater  unter  Friedr.  V.  S.  352.
*7K  Concord.  nat.  germ.  integra  T.  I.  p.  135  cic.
        <pb n="483" />
        467

unbedingt  Wiedereinsetzung  beider  Primaten,  sobald  beide  Pri,
maten  dem  Pabste  sich  unterworfen  haben  würden.  Man
batte  eine  neue  große  Synode  gefordert.  Die  Bitte  war
schon  so  oft  geschehen,  der  Pabst  zögerte  nicht  zu  versprechen,
weil  er  wohl  sah,  welche  Schwierigkeiten  der  Ausführung  seines
  Versprechlus  auch  ohne  sein  Mitwirken  entgegen  kommen
würden,  und  wie  wenig  selbst  bei  dem  thätigsten  Pabste  noch
vor  Verfluß  eines  Jahrs  eine  neue  große  Synode  zu  hoffen
seyn  möchte.  "

Man  stuͤrmte  schon  seit  vierzig  Jahren  auf  die  alte  Idee
zurück,  daß  allgemeine  Synoden  die  höchsten  Kirchen-Tribunalien
  seyen,  und  daß  auch  von  Zeit  zu  Zeit  allgemeine  Synoden
  versammelt  werden  müßten.  —  Auch  hier  half  kein
Winkelzug,  und  wozu  auch  ein  Winkelzug?  Der  Pabst  mußte
hier  nicht  mehr  versprechen,  als  er  schon  oft,  auch  bei  Annahme
  der  ersten  Decrete  der  Basler  Synode,  versprochen
hatte,  er  war  Nachfolger  des  Pabsies,  den  die  Costnizer  Synode
  gesetzt,  selbst  auch  sein  Ansehen  schien  mit  dem  Ansehen
solcher  allgemeiner  Synoden  unzertreunbar  vereinigt  zu  seyn.

Eine  General-Amnestie  und  General=  Bestatigung  des
allen,  was  in  den  letztverflossenen  neun  Jahren  seit  der  Neutralitärszeit
  ohne  päbstliche  Einwilligung  geschehen  war,  wo
doch  nach  neuem  Styl  Pabst-Gnade  nothwendig  zu  seyn
schien,  eine  General-Amnestic  des  allen,  was  nach  altem  Fuße
hätte  bezahlt  werden  sollen  und  was  nicht  bezahlt  worden  war,
eine  uneingeschränkte  General-Amnestie  war  nothwendig,  wenn
nicht  ganz  Deutschland  in  sich  selbst  umgekehrt,  die  ganze
Kirche  Deutschlands  auf's  Neue  jämmerlich  zerrüttet  werden
sollte.  Auch  dieß  verweigerte  der  Pabst  nicht,  weil  es  nicht
Zeit  war,  den  Besitzstand  vieler  tausend  Menschen  streitig  zu
machen,  weil  er  doch  einmal  bis  auf  einen  gewissen  Zeitpunkt
hin  die  Wirksamkeit  der  Deutschen  Acceptation  der  Basler

30  *
        <pb n="484" />
        468

Decrete  anerkennen  mußte,  weil  selbst  doch  auch  in  der  General=
  Amnestie,  wie  er  sie  gnadevoll  mittheilte,  wie  er  huldreichst
  aufhob,  was  er  während  der  letzten  neun  Jahre  gegen
manchen  Basler  Freund  in  Deutschland  verfügt  hatte,  eine
Ausäbung  seines  Rechts  zu  seyn  schien.  Doch  ward  auch
hier  schon  wegen  der  Bisthümer  Freisingen  und  Oesel,  weil
vielleicht  Eugen  in  diesem  doppelten  Falle  sein,  besonderes
Interesse  hatte,  eine  schlaue  Ausnahme  noch  beigefügt,  die
auch  dießmal  vorläufig  schon  zeigen  mußte,  wie  wenig  der-Pabst
  irgend  etwas  redlich  ganz  den  Deutschen  zu  geben  Lust
hatte.

Noch  blieb  denn  der  Hauptpunkt,  ob  Eugen  die  Deutsche
Acceptation  der  Basler  Decrete  erkennen,  ob  er  uns  ewig  freisprechen
  werde  von  allen  den  Lasten,  von  welchen  die  Bäter
zu  Basel  die  ganze  Christenheit  freigesprochen  hatten.  Hier
galt's  einen  ewigen  unersetzlichen  Verlust  der  päbsilichen  Kammer,
  hier  galt's  die  lucrativsten  Rechte  seiner  zahlreichen,  auf
Hoffnung  lebenden  Canzlei,  den  reichhaltigsten  Accidentien  der
Cardinäle  galt's,  dem  ganzen  Einflusse  galt's,  den  Rom  nock
auf  Deutschland,  den  der  Pabst  gerade  noch  auf  die  Kirche
haben  sollte,  deren  drei  erste  Bischöfe  das  wellliche  Oberhaupt
der  Christenheit  wählen  durften,  deren  gesammter  Bischof-Chor
  Fürsten-Rechte  und  Fürsten-Vorzöge  besaß,  wie  keiner
ihrer  auch  reicheren  Collegen  in  England,  Frankreich  und  Italien
  sich  rühmen  konnte.  Hier  mochte  Acneas  Piccolomini
rathen,  wenn  er  aus  dieser  Enge,  in  die  Eugen  hier  gerieth,
dem  Pabst  unbeschädigt  herauszurathen  wußte,  hier  mochte
Johann  Lysura  der  empfangenen  fünfhundert  Goldgulden  eingedenk
  seyn,  hier  war  ein  schneller  rascher  Einfall  des  Cardinal
  Johann  Morino  *)  nothwendig,  dem  selbst  auch  in  die-)

  Vir  magui  consilil  et  ingenii  velocissimi,  aui  plurimum  in  ea
concordia  laboraverat,  sagt  Aeneas  Piccolomini.
        <pb n="485" />
        469

sem  Unionsgeschäfte  mit  Deutschland  zum  ewigen  Schaden
der  Deutschen  ein  Einfall  dieser  Art  nie  entgangen  zu  seyn
schien.

Wir  hatten  klar  und  deutsch  gefordert,  daß  der  Padst
unsere  Accepration  der  Basler  Decrete  erkenne;  er  erkanme
grohmüthig,  daß  alles,  was  bisber  kraft  dieser  Acceptation
geschehen  sey,  unangefochten  verbleiben  sollte.  Wir  hatten
auf  ewig  frei  seyn  wollen;  er  versprach,  wegen  des  achtiährigen
  Genusses  der  Freiheir,  in  die  wir  uns  so  eigenmächtig  selbst
gesetzt  hätten,  mit  päbstlicher  Nachsichr  alles  zu  verzeihen.  Wir
hatten  für  und  für  und  auf  ewig  frei  bleiben  wollen;  er  versprach
  huldreichst,  uns  so  lange  vllig  frei  lassen  zu  wollen,  bis
seine  Legaten  nach  Dcurschland  gekommen  seyen,  wegen  Erstattung
  seiner  verlornen  Finanz-Rechte  sich  verglichen  hätten,  oder
wenn  etwa  dieser  Vergleich  unverhofft  scheitern  sollte,  bis  auf
einer  allgemeinen  Synode  ein  redlicher  Erstattungs-Vergleich
zwischen  Rom  und  Deutschland  entworfen  sey.  Wir  hatten
dem  guten  Pabst  im  Zutrauen,  daß  er  unsere  Acceptation  der
Basler  Decrete  auf  ewig  hin  anerkennen  werde,  eine  ziemliche
Erstattung  versprochen;  nun  wollte  der  vorsichtige  Pabst  erst
seine  Entschädigung  wissen,  ehe  er  unserer  ergriffenen  Basler
Freiheit  sein  vollgültiges  Pabst=  Siegel  aufdrücke;  nun  jammerte
  schon  der  vorsichtige  Pabst,  man  werde  ihn  in  der  kurzen,
  von  ihm  endlich  anerkannten  Zwischenzeit  unsrer  Freiheit,
bis  seine  Legaten,  Concordate  zu  entwerfen,  nach  Deutschland
gekommen  oder  bis  eine  allgemeine  Synode  billig  entschieden
habe,  doch  nicht  unbarmherzig  darben  lassen;  nun  pochte  schon
auf's  Neue  der  kaum  balb  gerektete  Römische  Bischof,  —  wer
nicht  innerhalb  sechs  Monaten  dem  Vergleiche  beitrete,  den
er  und  seine  Partie  in  Deutschland  untereinander  entworfen
        <pb n="486" />
        470

hatten,  dem  könne  seine  Pabst-Gnade  nicht  zu  statten
kommen  ").

So  war's  denn  erst  noch  auszumachen,  ob  die  Basler
Decrete  künftighin  auf  ewig  das  Gränz-Regulatif  der  Deutschen
  Kirche  und  des  Römischen  Hofes  seyn  sollten.  So  lag
alles  noch  auf  dem  Spiele,  wie  der  Legat,  der  Concordate
zu  schließen  nach  Deutschland  gehen  sollte,  mit  uns  Deutschen
noch  einig  werde,  oder  wie  die  nächste  allgemeine  Synode  entscheide.
  So  mußte  künftig  noch  zu  Aschaffenburg,  wo  der
letzte  Vergleich  -JOrt  seyn  sollte,  erst  noch  feierlich  erklärt  werden,
  daß  mit  gemeiner  Einstimmung  die  Basler  Decrete  zum
Grundvertrag  angenommen,  daß  in  diesen  Decreten  zum
Vortheile  des  Pabsies  nur  diese  Punkte  geändert,  und  nach
dem  Bedürfniß  der  Deutschen  Kirche  nur  jene  Punkte  anders
geformt  worden  seyen.  Wenn  zu  Aschaffenburg  nichts  versprochen
  werden  sollte,  als  daß  alles,  was  Eugen  zugesagt
habe,  falls  es  nicht  ausdrücklich  zu  Aschaffenburg  geändert
worden,  unverändert  gehalten  werden  solle,  so  war  offenbar
nichts  entschieden  für  die  ewige  Beibehaltung  der  Basler
Decrete,  denn  Eugen  hatte  die  ewige  Beibehaltung  derselben
nie  zugesagt,  er  war  nicht  länger  an  diese  Decrete  gebunden,
als  bis  sein  Legat  mit  den  Deutschen  concordirt  hatte,  oder
wenn  etwa  der  Vergleich,  den  sein  Legat  zu  Aschaffenburg
schloß,  kein  volles  Concordat,  sondern  nur  einstweilige  schriftlich
  versicherte  Toleranz  auf  einige  bestimmte  Jahre  seyn  sollte,
nur  so  lange  an  diese  Decrete  gebunden,  bis  eine  allgemeine
Synode  endlich  entscheide  78).

*)  S.  die  Päbstliche  Bulle  vom  5.  Febr.  1447.  in  conc.  nat.

Berm.  integr.  p.  142.

#)  Permittentes,  heißt  es  in  Eugens  Bulle,  et  indulgentes  quod

Oomnes  er  singuli,  dui  priefala  decreia  receperunt  —  illis  —

libere  et  licite  uti  possint,  —  donec  per  legatum  hujusmodi,

ut  prædictum  est,  concordatum  #nerit  vel  per  Concilium  —
aliter  ordinatum.  Conc.  nat.  germ.  integra  p.  130.  131.
        <pb n="487" />
        471

Doch  was  der  Legat  Cardinal  Johann  zu  Aschaffenburg
schloß,  trägt  selbst  in  der  Urkunde  den  Namen  eines  Cogcordats,
  sein  Concordat  schloß  sich  bloß  mit  der  allgemeinen
Bestätigung  der  Verwilligungen  Eugens;  so  schloß  es  sich
also  auch  mit  der  zwar  nur  stillschweigenden  aber  doch  klaren
Voraussetzung,  daß  die  Acceptation  der  Basler  Decrere  nun
ein  Ende  habe,  weil  endlich  einmal  concordirt  worden  sey,
daß  der  Pabst  ihre  längere  Fortdauer  nicht  anerkenne,  weil
er  sie  nie  auf  längere  Zeit  anerkannt  habe,  als  bis  sein  Legat
Concordate  geschlossen  haben  würde.

Die  Basler  Decrete  sind  also  kein  Theil  unsers
  Vertrags  mit  dem  Pabst,  wenn  das  bloß,  was
beide  Theile  sich  wechselsweise  zusagten,  zu  einem  vollgültigen
Vertrage  gehört,  sie  sind  nicht  der  Fundamental-Vergleich,
dem  der  Aschaffenburger  Aufsatz  bloß  Einschränkungen  und
Modification  gab,  denn  mit  Vollendung  des  Aschaffenburger
Aufsatzes  hatte  unsere  vom  Pabsi  anerkannte  Accepration  der
Basler  Decrete  ein  Ende,  sie  sind  leider  für  jeden,  der  dem
Aschaffenburger  Aufsatze  beitrat,  durch  diesen  Beitritt  historischpublicistische
  Antiquität  geworden,  und  es  kann  ihnen  keine
ewige  fortdauernde  Vertrags-Gülrigkeit  geben,  daß  im  Aschafsenburger
  Aufsatze  die  wichtigsten  Materien  nicht  berührt  wurden,
  für  deren  treffliche  Reformatien  in  den  Basler  Decreten
gesorgt  war.  Denn  warum  wiederholte  man  nicht  jene  Basler
  Decrete,  deren  Wirksamkeit  Eugen  einzig  nur  für  einen
gewissen  eingeschränkten,  nun  verflossenen  Zeitpunkt  eingeräaumt
hatte,  und  an  deren  Stelle  nun  keine  neue  Bestimmungen
kamen?

Wie  wir  doch  getäuscht  wurden,  oder  wie  ungeschickt  der
Concipiste  des  Aschaffenburger  Aufsatzes  zu  concipiren  wußte!
Alles  ward  durch  den  Aschaffenburger.  Aufsatz  bestätigt,  was
Eugen  IV.  ehedem  bis  zur  nächsten  großen  Synode  verwilli-
        <pb n="488" />
        472

get  hatte,  wenn  es  anders  nicht  zu  Aschaffenburg  selbst  ausdrücklich
  abgeändert  sey.  Nichts  hatte  aber  Eugen  geradehin
bis  zur  nächsten  großen  Synode  verwilligt.  Was  er  verwilligte,
  verwilligte  er  nur  so  lang,  bis  entweder  sein  Legar  Concordate
  geschlossen,  oder  bis  zur  nächsten  großen  Synode.
  Wenn  also,  was  zu  Aschaffenburg  geschah,  der  Legat
die  bezeichneten  Concordate  schloß,  so  war  wenigstens  in  dieser
  Beziehung  das  weitere  Synodal-Warten  überflüssig,  und
wenn  man  die  hieher  gehörige  Stelle  des  Aschaffenburger
Aufsatzes  mit  den  Bullen  Eugens  vergleichr,  so  ist  unbegreiflich,
  was  hier  der  Concipist  des  Aschaffenburger  Aufsatzes  mit
seinem  usluc  ad  tempus  futuri  gencralis  Concilii  wollte,
wenn  es  ihm  anders  nicht  fast  unwillkürlich  hier  zur  Feder
floß,  weil  er  ein  paar  vorhergehende  Stellen  seines  Aufsatzes
immer  mit  der  Erwartkung  des  kuturi  Concilü  zu  schließen
hatte  l)

*)  Es  entstand  durch  Einrückung  der  Worte  usaue  ad  tempus
suturi  generalis  Concilli,  wie  sie  in  den  Satz,  qun  per  Engegenium
  Papam  —  permissna  concessa  indulta  atque  decreia
sich  einschlichen,  eine  scheinbare  große  Disharmonie  zwischen
dem  reterens  und  dem  relatum.  In  den  Bullen  Eugens  war
nichts  geradehin  bis  auf  die  nächste  große  Sonode  verwilligt,
und  diese  Worte  bezichen  sich  doch  einzig  auf  jene  Bullen  Eugens.
  Allein  wie  leicht  imer  referens  et  relatum  Disharmonieen
entstehen  können,  gibt  selbst  der  scharfftunige  Herr  von  Horir
in  der  Anmerkung  zu  dieser  Stelle  ein  merkwürdiges  Beispiel.

Er  sagt:  Intelliguntur  hic  duatnor  hullæ  sub  n.  3.  4.  5.
et  6.  adductee  et  in  specie  illa,  quæ  sub  n.  5.  occurrit.  Hanc
enim  usdue  ad  tempus  futuri  concilii  vel  ubi  aliter  fnerit  con-Cordalum,
  concesserat  Eugenius  IV  teste  Rainaldo  ad  a.  1447
n.  17.  unde  et  deinceps  vi  versiculi  præsentis  eic.  etc.

In  dieser  einzigen  Stelle  sind  drei  merkwürdige  Disharmonuien
  inter  referens  et  rolalum.  Denn  in  Eugens  Bulle
heißt  es  donec  per  legatum  hujusmodi,  ut  praedicium  est,  oon-
        <pb n="489" />
        475

Was  Eugen  nicht  eingeräumt,  räumte  auch  nicht  ein
(ein  Nachfolger  Nikolaus  V.,  und  Bullen  des  letztern,  die
man  als  neue  Bestätigung  der  uns  vom  Pabst  zugestandenen
Vasler  Decrete  ansieht  5),  sind  bloß  Bestätigungen  der  Rechte,
die  uns  sein  Vorgäuger  Eugen  IV.  zugestand,  was  dieser  also  nicht
zugestanden,  hat  Nikolaus  nie  bestätiget,  der  Aschaffenburger
  Aufsatz  ist  leider  unser  ganzes  vollständiges
  Concordat  mit  dem  Pabste.

So  nahm  man  es  auch  einmüthig  von  4448  bis  zur
großen  katholischen  Ideen-Revolution  unsers  Zeitalters,  und
nicht  eine  Spur  ist  vorhanden,  daß  man  je  auf  die  Basler

cordalum  tnerit,  vel  per  Concilium  —  aliter  suerit  ordinatum.
Also  hat  Herr  von  Horir

4)  die  Ordnung  verkehrt.  Der  Pabst  scheint  offenbar  erst  auf
den  Fall,  wenn  sein  Legat  wegen  eines  Concordats  mit  den
Deutschen  nicht  einig  werden  könne,  den  Termin  seiner  Verwilligung
  bis  zur  nächsten  Synode  zu  erstrecken.  Die  Synode
ist  nicht  der  ersie,  sondern  dom  Geist  der  Römischen  Curie  gemäß
  nur  der  zweite  Nothfalls-Termin.

2)  Herr  von  Horix  schob  das  hier  so  wichtige  Wort  aliter  aus
einem  Satze  in  den  andern.  Der  Pabst  sagte:  Ich  gestatte
euch  den  Genuß  aller  von  euch  angenommenen  Basler  Decrete
donec  concordatum  suerit.  Herr  von  Horix  läßk  ihn  sagen:
donec  aliter  concordatum  suerit.  Nach  Herrn  von  Horir
Ausdruck  wire  es  so  ziemlich  gewiß,  daß  alle  acceptirte  Basler
Decrete,  die  durch  das  Concordiren  nicht  abgeändert  würden,
fortdauernd  gültig  seyen.  Nach  den  Worten  des  Pabstes  hat
es  mit  der  Wirksamkeit  der  Basler  Decrete  ein  Ende,  sobald
concordirt  worden.

3)  In  der  citirten  Stelle  bei  Rainald  findet  sich  das  Angeführte
nichk,  doch  vielleicht  schlich  sich  hier  ein  Drucksehler  ein.  Wie
aber  die  l.  c.  von  Rainald  angeführten  Worte  des  Aeneas  Piccolomini
  zu  erklären  sind,  ergibt  sich  bei  genauerer  Betrachtung
von  selbst  ohne  mein  Erinnern.

»)  S.  die  Bulle  bei  Rainald  ad  a.  1448.  u.  3.
        <pb n="490" />
        474

Decrete  als  Theile  unsers  Fundamental-Vergleiches  mit  dem
Pabste  Ruͤcksicht  genommen,  daß  man  sich  in  den  muthvollsten
  nachfolgenden  Zeiten  auch  nur  einmal,  selbst  so  lange
die  Generation  noch  lebte,  die  sich  dem  schoͤnen  Aschaffenburger
  Aufsatze  unterwarf,  selbst  wenn  Klagen  aller  Art  vorkamen,
  auf  Basler  Decrete  als  Theile  unsers  Concordats  bezogen
  hätte.  Nur  gilt  nicht  jede  allgemeine  Beziehung  auf
Basler  Decrete  als  Beziehung  dieser  Art,  denn  die  Schlüsse
der  sechzehn  ersten  Sessionen  dieser  Synode,  die  Pabst  Eugen
selbst,  ohne  Rücksicht  auf  Concordate  mit  irgend  einer  Nation,
als  rechtmäßige  Synodal-Schlüsse  bestaͤtigt  hatte,  mußten
eben  daher  bei  Curialisten  und  Noncurialisien  als  allgemeine
Kirchen-Gesetze  gelten;  auf  sie  als  allgemeine  Kirchen-Gesetze
  bezog  man  sich  häufig;  über  die  Remischen  Verletzungen
derselben  wurde  mit  Recht  geklagt;  der  Pabst  war  nach  allgemeinen
  Kirchen-Rechts-Grundsätzen  zu  Beobachrung  derselben
  verpflichter,  auch  wenn  keine  besondere  Verträge  mit  Deutschen
  oder  irgend  cinem  andern  Volke  dazwischen  kamen  2).

»)  So  erblärt  es  sich  leicht,  warum  man  sich  4151  auf  der  Provincial-Synode
  zu  Mainz  selbst  in  Gegenwart  und  mit  Confirmation
  des  Cardinal  Legaten;  und  1452  auf  der  Synode  zu
Würzburg  auf  das  Decret  der  fünfzehnten  Session  der  Basler
Synode  von  Haltung  der  Provincial=  und  Diöcesan-Synoden
  berufen  konnte.  S.  Iarzheim  Concil.  Germ.
Tom.  V.  p.  799,  422  coll.  Conc.  nat.  Kgerm.  inlegra.  T.  II.
p.  226.  So  erklärt  sich  auch,  wie  der  Mainzische  Canzler
Meyer  1457  an  Cardinal  Aeneas  Piccolomini  schreiben  konnte:
Domino  meo  Archi-Episcopo  frequentes  afferumur  de  Homauo
Pontifice  querelæ,  qui  neque  Conslamiensis  neque  Basileensis
  Concllii  Decreta  custodit,  neduc  se  pactionibus
Antecessoris  sui  teneri  arhitratur  ete.  ete.  Die  Decrete  der
sechszehn  ersten  Basler  Sessionen  warer.  noch  nicht  Contrebande,
die  ärgerlichsten  Schlüsse  solgten  erst.  ·
        <pb n="491" />
        475

Zwar  erklärte  das  Reichs,  Regiment,  das  1500  eine
Gcsandtschaft  nach  Rom  schicken  wollte,  um  die  alten  immer
drückenderen  Beschwerden  endlich  einmal  zu  verbitten,  schon
in  der  Instruction  seiner  Gesandten,  daß  die  Concordate,
welche  zu  Basel  zwischen  dem  Roͤmischen  Stuhl  und  der
Deutschen  Nation  aufgerichtet  und  beschlossen  worden,  mannichfaltig
  verletzt  würden  5?);  aber  zeigt  nicht  gerade  diese
Stelle,  welche  überdieß  unter  den  hundert  Staats-Acten  dieser
  Art,  die  vorkommen,  so  einzig  zufällig  den  Namen  Basel
  nennt,  zeigt  nicht  diese  Stelle,  wie  wenig  der  Concipist
wußte,  was  er  eigentlich  wolle,  wie  unwissend  er  war,  wie
er  wobl  auch  von  Basler  Decreten  gehdrt  hatte,  Decrete  mit
Concordaten  vermengte,  und  weder  diese  noch  jene  genau  kannte?

Zwar  wird  viel  und  oft  in  Reichstags-Abschieden  und
Reichstags-Verham  lungen  der  Fürsten-Concordate  gedacht,
  so  eigen  und  nachdruckvoll  gedacht,  als  ob  sie  von  unsern
  andern  bekannten  Verträgen  mit  dem  Römischen  Stuhle
verschieden  wären,  als  ob  nichts  anders  mit  denselben  verstanden
  seyn  könnte,  als  jene  durch  unsere  Acceptation  und  durch
päbsiliche  Anerkennung  derselben  noch  immer  fortdauernd  gültige
  Basler  Decrete,  als  ob  ein  ausgezeichneter  Vorzug  auch
schon  im  Namen  selbst  läge,  ein  Vertrag  hier  gemeint  würde,
wie  ihn  nicht  etwa  der  Kaiser  bloß  zugegeben,  sondern  Deutsche
  und  Deutsche  Freiheir  liebende  Fürsten  im  vollen  Bewußtseyn
  ihrer  Würde  geschlossen  hätten.  Doch  die  unverkennbarsten
  historischen  Beweise  zeigen,  daß  die  Alten  bei  dem  Gebrauche
  des  Worts  Fürsten-Concor  date  an  jene  Basler
Decrete  gar  nicht  gedacht  haben,  daß  der  Kaiser  nie  aufgerufen
  wurde,  uns  bei  dem  Besitze  der  Basler  Decrete  zu  schützen,
daß  die  unerschrockensten,  gelehrtesten  Männer  jenes  Zeital-*)

  Müllers  Reichstags=  Staat,  S.  117.
        <pb n="492" />
        476

ters,  da  endlich  die  Aufrechtholtung  der  Fürsten-Concordate
selbst  in  der  Capitulation  dem  Kaiser  zur  Pflicht  gemacht
wurde,  nie  unter  diesem  Namen  an  etwas  anders  gedacht
haben,  als  an  den  Aussatz  von  Aschaffenburg  *).

Der  Aschaffenburger  Aufsatz  ist  also  leider  unser  ganzes
vollständiges  Concordat  mit  dem  Pabste,  und  wenn  wir  noch
vollends  die  ganze  Geschichte  seiner  Emstehung  wüßten,  das
ganze  Spiel  überschauen  könnten,  das  der  neue  päbsiliche  Legat,
  die  Mainzer  Räthe  Aeneas  Meccolomini  und  vielleicht
auch  der  raftlose  Nikolaus  von  Cus  spielten,  wenn  wir  auch
nur  den  vertraulichen  Brief  hätten,  den  der  Pabst  durch  seinen
  Legaten  seinem  gehorsamen  Erz-Bischof  von  Mainz
schickte  **),  wie  uns  vollends  eine  Geschichie  empdren  müßte,
die  den  vollständigsten  Sieg  der  arglistigsten  Politik  und  die
tressendsten  Beweise  unsrer  mißhandelten  Redlichkeit  auch  in
wenigen  bekannt  gewordenen  Fragmenten  enthält.

Ein  pöäbstlicher  Legate  sollte  nach  Deutschland  kommen,
bald,  wie  es  hieß,  mit  den  Deutschen  wegen  Beobachtung
und  Modification  der  Basler  Decrete  und  wegen  endlicher
Entscheidung  der  päbstlichen  Alimentations,  Hülfe  zu  handeln,
bald,  wie  es  wieder  in  eben  derselben  Bulle  hieß,  mit  den
Deutschen  Concordate  zu  schließen,  weil  der  Pabsi  bloß  bis
zur  Schließung  dieser  Concordate  die  Beobachtung  der  Bas,
ler  Decrete  gegdnnt  hatte.  Wenn  sich  ein  freimürhiger  Deutscher
  Mann  an  der  letzten  Art  des  Auftrages  stieß,  wie  er
sich  billig  stoßen  konnte,  denn  nach  einer  redlichen  Annahme
der  Frankfurter  Punctarion  wären  zunächst  weirere  Concordate

*)  Meines  Erachtens  völlig  überzeugend  bewiesen  in  der  oben  augeführten
  vortrefflichen  Schrift  von  Herrn  Gregel.  S.  22.  23.
)  Gudeni  Cod.  dipl.  T.  IV.  u.  138.
        <pb n="493" />
        477

nicht  nothwendig  gewesen  9):  so  verwies  man  ihn  auf  die
ersteren  Stellen  der  Bulle,  und  wenn  siegreich  der  Roͤmische
Genius  wieder  empor  kam,  wenn  kuͤnftig  noch  Zeiten  einer
ungestoͤrteren  einseitigen  Interpretation  eintraten,  so  verwies
man  bloß  auf  die  letzteren  Stellen  derselben,  und  den  letzteren
Stellen  kounte  man  den  Sinn  nicht  streitig  machen,  den  der
Bischof  von  Rom  zu  seinem  Vortheil  zu  nützen  suchte.

Noch  ehe  ein  Legat  ankam,  noch  ehe  auch  nur  zu  Rom
ein  Legate  nach  Deutschland  besiimmt  werden  konnte,  so  waren
  gleich  auf  die  Nachricht  vom  Tode  Eugens  und  auf
die  so  schnell  folgende  Nachricht  vom  neugewählten  Pabste
Nikolaus  V.  neue  große  Bewegungen  in  Deurschland  entstanden,
  die  alte  Freibeits-Partie  lebte  auf's  Neue  auf,  von
dem  neuen  Pabst,  ehe  man  ihm  Gehorsam  leistete,  schien  eine
unbedingte  Anerkennung  der  Basler  Decrete  gefordert  werden
zu  können,  die  Churfürsten  von  Trier  und  von  Cdln  blieben
ihrem  alten  Systeme  getreu,  auch  der  Churfürst  von  Sachsen
und  der  Herzog  von  Baiern  hatten  noch  standhaft  den  Beitritt
  zur  päbstlichen  Faction  verweigert  9).

Kaiser  Friedrich,  dem  sein  Secretär  Aeneas  Piccolomini
  noch  gerade  zu  rechter  Zeit  von  Rom  zurück  kam,  rief
bald  nach  Aschaffenburg  790)  einen  großen  Convent  von

*)  Gudeni  Cod.  dipl.  T.  IV.  p.  304,  wo  der  Pabst  selbst  sagk,
daß  schon  unter  Eugen  die  Concordate  mit  dem  Remischen
Stuhle  geschlossen  worden  seyen,  es  sey  nur  noch  übrig,  unter
den  Deutschen  selbst  durch  Hülfe  eines  Legaten  einige  Anordnungen
  zu  machen.

oo)  Dieses  erbellt  aus  der  Urk.  vom  23.  Juni  1447  bei  Homheim
hist.  Trevir.  dipl.  Tom.  II.  p.  409.
%a)  13.  Juli  1447.  Dieses  Convents  gedenkt  der  Kaiser  in  der

Urk.  bei  Rainald  ad  a.  1147  n.  17.  und  Aeneas  Piccolomini
in  seiner  Erzählung  in  conc.  nat.  germ.  integr.  T.  II.  p.  45.
        <pb n="494" />
        478.

geistlichen  und  weltlichen  Fürsten  zusammen,  alle  Negociations-Kunst
  ward  aufgeboten,  um  dem  neuen  Pabste  die  Obedienz-=Bezeugung
  der  Deutschen  Fürsten  zu  verschaffen;  der  Kaiser
erließ  ein  Ermahnungsschreiben  an  alle  Churfürsten;  Aencas
Piccolomini  reiste  herum;  bald  traten  auch  mehrere,  die  bisher
  Patrioten  geblieben,  der  kaiserlich-päbstlichen  Partie  bei;
die  Bischöfe  von  Wormo,  Speier  und  Strahburg  wurden  gewonnen;
  der  Churfürst  von  der  Pfalz  unterwarf  sich;  seine
Vettern  die  regierenden  Palz-Wrafen  Orto  und  Johann  leisteten
  Obedienz,  und  die  damals  schon  so  mächtigen  Grafen
von  Wirtemberg  waren  mit  ihnen  gefolgt  2).

Der  neue  Pabst,  der  vor  Kurzem  selbst  erst  in  Deutschland
  gewesen  war,  der  auf  dem  Fürsten-Convente  zu  Frankfurt
  alle  Hauptpersoncn  kennen  gelernt  hatte,  der  den  Deutschen
  Zusammenhang  mehr,  als  uns  nützlich  war,  wußte,  der
neue  Pabst  spielte  den  aufrichtigen,  gefälligen  Mann,  sprach
selbst  vom  Dominate  seiner  Vorgänger,  schrieb  recht  zutraulich
  an  den  Churfürsten  von  Mainz,  und  wählte  sich  endlich
auch  einen  Legaten  aus,  der  recht  zum  Friedens-Boten  gemacht
  zu  seyn  schien,  so  liebreich  nahm  er,  was  er  nehmen
wollte,  so  süße  und  lieblich  klangen  seine  Bitten,  wenn  er
auch  um  Dinge  bat,  die  Billigkeit  und  Recht  zuwider  waren.

Der  Negociations-Convent  des  endlich  angekommenen
päbstlichen  Cardinal-Legaten,  der  ach  wie  auf  langehin  das
Verhältniß  der  Deutschen  Kirche  zum  Rômischen  Stuhle  entscheiden
  sollte,  ward  wie  der  gehalten  zu  Aschaffenburg;  zu
Coͤln  oder  zu  Trier  wäre  er  schwerlich  gelungen.  Die  Residenz
  des  Erz-Bischofs  von  Mainz  war  gar  nicht  bloß  als
Residenz  des  ersten  Deutschen  Erz-Bischofs  der  bequemste

v)  Alle  diese  bistorischen  Umstände  erhellen  aus  der  päbstlichen
Bulle  bei  Rainald  1147.  n.  17.  p.  338.
        <pb n="495" />
        479

Conserenzort  für  den  päbstlichen  Legaten;  gewiß  sprach  der
muthvollste  Deputirte  eines  patriotischen  Bischofs  zu  Aschaffenburg
  schüchterner,  als  er  in  Salzburg  oder  zu  Bonn  gesprochen
  haben  würde.

Fast  über  Erwartung  war  vorläufig  gewonnen,  daß  da
anfangs  nur  Chur-Mainz  Partie  nahm,  daß  nun  schon  die
Hälfte  des  Chur-Collegiums  zur  Faction  der  Pabsi-Partie
übergetreten  war  7),  daß  gerade  die  wichtigere  Hälfte  des
Chur-Collegiums  für  den  Pabst  schon  Partie  genommen  hatte,
denn  auf  seiner  Seite  standen  zwei  weltliche  Churfärsten,  und
von  den  geistlichen  Churfürsten  gerade  derjeuige,  der  die  größte
Provinz  aller  Deutschen  Lande  hatte,  der  den  Dechantem  und
Vorgeher  des  ganzen  Collegiums  machen  mußte  *8).  Ueber
Erwartung  war  gewonnen,  daß  nebst  Salzburg,  dessen  Deputirte
  schon  auf  dem  Fürsten-Convente  zu  Frankfurt  zur  kaiserlich=
  päbsilichen  Partie  sich  ablocken  ließen,  auch  die  Erz-Bischöfe
  von  Magdeburg  und  von  Bremen  erweicht  worden
waren,  daß  mit  ihnen  das  nördliche  Deutschland  fast  ganz

*)  Aus  bekannten  Ursachen  hat  man  auf  Böhmen  hier  gar  nicht
zu  sehen.  Mainz,  Pfalz  und  Brandenburg  gehörten  zur  Pabst-Partie,
  Cöln,  Trier  und  Sachsen  zu  den  Patrioten.  Was  der
Churfürst  von  der  Pfalz  für  seinen  Ueberkritt  zur  Pabst-Partie
erhalten  habe,  ist  noch  nicht  bekannt,  wie  stattlich  aber  dem
Churfürsten  von  Brandenburg  derselbe  belohnt  worden  sey,  hat
Herr  Gregel  l.  c.  S.  18  zuerst  bemerkt.  Die  Bischöfe  von
Brandenburg,  Lebus  und  Havelberg  wurden  bisher,  wie  Recht
war,  von  ihren  Capiteln  gewählt,  nun  erhielt  Churfürst  Friedrich
  II.  vom  Pabst  das  lebenslängliche  Privileginm,  diese  Bischöfe
  zu  ernennen.  Das  war  vom  Pabste  für  Deutsche  Kirchen-Freiheit
  gesorgt!

»2)  S.  Schreiben  Kaisers  Friedrichs  an  E.  B.  Dietrich  von
Mainz,  12.  August  1445  bei  Guden.  T.  IV.  p.  288.
        <pb n="496" />
        480

gewonnen  schien  *).  Die  Bischoͤfe  schienen  folgen  zu  muͤssen,
wenn  man  nur  erst  die  Erzbischoͤfe  gewonnen  hatte,  denn  die
gewonnenen  Erzbischoͤfe  ließen  dem  Pabste  leicht  noch  fernerhin,
  was  schon  durch  die  Costnizer  Concordate  fuͤnf  Jahre
lang  eingeraͤumt  worden,  das  Confirmations-Recht  der  Bischoͤfe,
  und  wenn  der  Pabst  auch  nur  dieses  Recht  erhielt,  so
war  für  die  schnelle  kuͤnftige  Completirung  seiner  Partie  mehr
gewonnen,  als  man  damals  erwarten  mochre.

Es  geht  langsam,  bis  man  den  Deutschen,  dessen  Natio-=nal-Gefühl
  für  Freiheit,  Wahrheit  und  Recht  so  laut  spricht,
endlich  zur  Despoten-Partie  herüberzieht,  und  so  denn  endlich
  zur  selbsiduldenden  Unterjochung  bringt;  aber  wenn  hat
je  Rom  das  Geheimniß  vergessen,  durch  langhingezogene  Negociation
  seine  Gegner  zu  ermüden,  die  Interessen  zu  theilen,
mit  dem  erregten  oder  rege  gewordenen  Eigennutz  einzelner
Mitglieder  seiner  Gegen=  Partie  schnell  seiner  ganzen  Gegen-Partie
  sich  furchtbar  zu  machen.  Wie  das  alles  auch  zu
Aschaffenburg  gelungen  seyn  muß,  da  der  päbstliche  Legat  seinen
  Curialisten  =  Plan  so  erweitern  konnte,  daß  er  nicht  mehr
bloß  an  eine  jährliche  stattliche  Alimentations-Hülfe  für  seinen
  Herrn  den  Pabst  dachte,  daß  er  nicht  mehr  bloß  um  ein
jährliches  Geld-Contingent  zu  Unterhaltung  des  päbstlichen
Hof=  und  Canzlei-Wesens  besorgt  zu  seyn  schien,  sondern
bei  Besetzung  der  Deutschen  Kirchen-Pfründen  Rechte  seinem
Herrn  zu  gewinnen  hoffen  durfte,  die  vielleicht  noch  größer
und  ergiebiger  waren,  als  die  vor  zwanzig  Jahren  im  Cosi-—



s)  Daß  auch  Magdeburg  und  Bremen  schon  dem  Pabst  Eugen
Obedienz  geleistet,  erhellt  aus  der  Bulle  desselben  vom  7.  Febr.
1447.  Zur  Zeit  der  Frankfurter  Punktation  oder  den  5.  Oct.
1446  waren  beide  noch  nicht  päbstlich  ge#nut  gewesen.  Wie
man  in  dieser  Zwischenzeit  zur  Pabst-Partie  so  glücklich  geworben
  haben  muß
        <pb n="497" />
        481

nitzer  Contordate  nur  auf  fünf  Jahre  lang  eingeräumte  Vorzüge
  gewesen  sind.

Die  Zeiten  hätten  1448  der  Kirchen-Freihtit  weit  günstiger
  seyn  sollen,  als  sie  1417  bei  dem  eilfertigen  Schlusse
der  Costnitzer  Synode  waren.  Die  Grundsätze  des  Rechts
waren  aufgeklärter  geworden,  die  Gränzen  der  pibstlichen  Gewalt
  gekannter,  die  Beispiele  des  muthnollsien  Widerstandes
bäufiger,  und  schon  allein  auch  Frankreich  hatte  cin  großes
Beispiel  gegeben,  wie  viel  gegen  den  Pabst  behauptet  werden
  könune.  Doch  verloren  wir  den  5.  Febr.  1468  zu  Aschaffenburg
  auf  ewig,  was  man  4417  bei  Schließung  der  Concordate
  zu  Costnitz  bloß  auf  fünf  Jahre  lang  hbingegeben  hatte
das  Costnitzer  Concordat  ward  zu  Aschaffenburg  fast  nur  abgeschrleben,
  nach  damaligem  Bedürfnih,  ie  der  päbstliche  Lehat
  glaubte,  nöthiger  Maaßen  verkürzt,  mit  einer  neuen  End-Clausel
  versehen  o),  wodulch  sich  dieser  Auffatz  an  Eugentus
Bullen  anschloß  und  die  selbst  der  päbstliche  Legat  nicht  vergessen
  durste,  —  jede  wesentliche  Veränderung,  die  man  zu
Aschaffenburg  in  dem  abgeschriebenen  Stücke  des  Costuitzer
Concordats  machte,  war  nur  Veränderung  zum  Vortheile  der
Rmer.  ·  »

Die  Aschaffenburger  Acte  ist  also  fast  nur  erneuerte  Abschrift
  des  Costnitzer  Concordats,  und  jede  noch  so  unschuldig
scheinende  Veraͤnderung,  die  man  beim  Abschreiben  vornahn,
war  nur  Veränderung  zum  Vortheile  der  Roͤmer.  Der  Römer
  ändert  keine  Phrase  ohne  Absicht,  und  wie  schlau  er  denn
auch  Phrasen  zu  seinem  Vortheile  zu  ändern  wisse,  das  zeigte
sich  schon  deutlich  genug  in  Bestimmung  der  chronologischen
Dauer  der  Aschaffenburger  Acte,  verglichen  mit  dem,  wie  vor-Der

  bekannte  Absatz  in  alls  autem  u.  s.  w.
Spittlers  sämmtl.  Werke  VIII.  Bd.  —
        <pb n="498" />
        482

her  zu  Costnilz  der  End-Termin  des  damaligen  Concordats
sesigl  ##t  wurde.  ,

ZuCostuthattemandeuRdmcmgmtfüufJahkesang
nachgegeben,  zu  Aschaffenburg  bis  zur  nächsten  großen  Synode,
  mit  welcher  es  wohl  nach  damaliger  Hoffnung  keine
volle  fünf  Jahre  lang  zögern  sollte.  Sie  wußten  auch  zu
Costnitz  wohl,  daß  nach  Verfluß  der  nächsten  fünf  Jabre  elne
groge  Synode  seyn  solle;  doch  setzsen  sie  lieber  einen  fünffjährigen
  Termiy,  als  daß  sie  die  Spnode  zum  Termin  nahmen.
Sie  wußten  wohl,  wie  feierlich  der  Pabst  eine  Synode  versprochen
  habe,  sie  trauten  dem  Pabst  wohl;  sie  kannten  die
allgemeinen  Bedürfnisse  wohl,  die  nächsteus  wieder  eine  Synode
nothwendig  machten,  doch  blieb  es  klar  und  rund  bei  der
Bestimmung  des  balben  Jahrzehends.  Hätte  man  nur  auch
zu  Aschaffenburg  licber  auf  fip  halbes  oder  ganzes  Jahrzehend

alé,  auf  leidige.  Synodal-Hoffuung  vertrösiet.

Es  war  nehmlich,  wie  man  im  Stillen  wohl  damals
schen  wußte,  wit  den  Spnodal-  Hoffnungen,  wie  mit  dem
langen  Glauben,  und  was  das  für  ein  langer,  langer  Glaube
sey,  sah  man  nie  deutlicher,  als  aus  den  Verhandlungen,  die
zum  ungläcklichen  Aschaffenburger  Tag  führten.  Erst  harten
die  Churfürsten  zu  Frankfurt  den  24.  März  1466  in  ihrem
Patrioten-Vereine  beschlossen,  daß  folgenden  Jahres  den  ersten
Mai  eine  große  Synode  zu  Costnitz  oder  zu  Straßburg,  zu
Worms  oder  zu  Mainz,  zu  Mainz  oder  zu  Trier  erbffnet
werden  müsse,  und  man  erwartete  höchst  zuversichtlich,  daß
noch  sieben  Monate  vor  Eröffnung  der  Synode  bie  pöäbstliche
Convocations-Bulle  in  Deutschland  angelangt  seyn  werde.
Diese  Bulle  zu  sehen,  kamen  Churfürsten  und  Fürsten  den
4.  Sept.  1446  auf's  Neuc  in  Frankfurt  zusammen.  Da  pro,
ducirte  sich  aber  cine  päbstliche  Gesandtschaft,  die  Hoffnungen
und  Prrsicherungen  reichlich  genug  gab,  wie  herzlich  gerne
        <pb n="499" />
        483

der  Pabst  ein  Concilium  zusammenrufen  wolle,  wie  er  nur

ein  recht  großes  Concilium  zu  haben  wünsche,  und  wie  man

um  eine  recht  glaͤnzend  große  Synode  zu  haben,  erst  die  Einwilligung
  anderer  Nationen  und  Koͤnige  vorläufig  nachsuchen  müßte.

Diese  Einwilligung  kam  nicht;  nun  versprach  Eugen  den

5.  Febr.  1447  —  und  wie  oft  wiederholte  es  nicht  sein  Nachfolger

  RNikolaus  V.7  —  daß  wenn  auch  diese  Einwilligung

nie  eintreffen  sollte,  daß  innerhalb  zehn  Monaten  in  einer  der
genannten  vier  Städte  eine  große  Synode  ausgeschrieben  werden
  solle,  und  ehe  achtzehn  Monate  verflossen,  werde  das  Concilium
  eröffnet  seyhn.  Doch  da  man  zu  Aschaffenburg  Concordate
  schloß,  waren's  schon  zwölf  Monate  seit  dem  letzten

Versprechen,  und  noch  hatte  man  kein  Synodal-Ausschreiben

gesehen,  und  statt  zwölf  Monaten  mochten  zwölf  Jahre  verfließen,

  so  ward  doch  noch  kein  Synodal=  Ausschreiben  gesehen,
  und  ein  ganzes  Jahrhundert  ist  nachher  verflossen,
bis  enolich  das  Ausschreiben  zur  Trienter  Synode  kam.  —

Dann  war's  erst  noch  eine  hülfreiche  und  heilige  Synode  wie

die  Trienter.  Demnach  so  führt  uns,  wie  1787  schwerlich

zu  zwelfeln  ist,  der  Synodal-Termin  bis  zur  lieben  Ewigkeit
fort,  und  so  mag  wohl  schon  4448  der  schlaue  Aenegs  Sylvius
  herzlich  bei  sich  gelacht  haben,  wie  weit  dieser  liebliche

Termin  uns  fortführen  solle.

Er  mag  sich  gefreut  haben,  wie  er,  bei  Uebertragung
der  alten  Verordnung  P.  Benedict  XlI.  *)  aus  dem  Cosinitzer
Concordat  in  den  Aschaffenburger  Aufsatz,  an  einer  geschickten
Stelle  das  Woͤrtchen  Dignitatum  noch  einschleichen  lassen
konnte  **),  er  mag  einen  hohen  Werth  darauf  gesetzt  haben,

*)  Extravagante  Ad  regimen.

Nec  non  etiam,  qua  per  assecutionem  Daciücam  dnorumenndue
  prioraluum,  dignitatum,  personatunm;  oflcioram  —
per  nos  —  immediate  collatorum  —  vacantia  —  brdinationi,
dispositioni  ac  provisionl  nostrie  —  reservamus.

51  2
        <pb n="500" />
        484

daß  er  ein  paar  dunkle  Stellen  des  Cosinitzer  Concordats  in
der  Aschaffenburger  A#cte  deutlicher  ?)  ausdrücken  ließ,  obschon
  die  Substituirung  des  deutlichern  Ausdrucks,  da  der
wahre  Sinn  dieser  Stellen  unbesireitbar  war,  unmöglich  verwrigert
  werden  konnte,  und  einmal  seldst  doch  in  dem  neusubstituirten
  deutlicheren  Ausdruck  eine  gefahrvolle  neue  Zweideutigkeit
  lag,  die  unsertwegen  zufällige  Zweideutigkeit  seyn  mag  ).

»)  In  den  Costnitzer  Concordaten:  In  Ecclesils  Catbedralihus  et
Monasterüs  Apostolico  sedi  immedinte  subjectils  fam  Electiones
  Canonic#  elc.

In  der  Acschaffenburger  Acte:  In  Ecclesüs  Metropolikanis  es
Cathedralibus  etiam  Apostolico  sedi  immediate  non  suhjectis
et  in  hlonasteriis  Apostolichh  seli  immediate  subhjectis  fiam
electiones  cononicæ.

Gewiß  verstand  es  ssch  eigentlich  von  selbst,  daß  wenn  in  Bisthümern
  und  Klöstern,  die  dem  Römischen  Stuhle  unmittelbar
unterworsen  waren,  die  Bischof=  und  Abts-Wahl  von  Nom
unbeeinträchtigt  bleiben  sollte,  daß  auch  keine  Erz-Bischofs=Wahl
  vom  Pabst  gestört  werden  durfte;  denn  jeder  Erz-Bischof
  ist  Bischof  einer  dem  Pabst  unmittelbar  unterworfenen
Kirche,  und  wenn  der  Pabst  solche  Wahlen  nicht  hemmen  oder
stören  durste,  wo  ein  ihm  unmittelbar  Unterworfener  gewählt
wurde,  wie  viel  weniger  solche,  wo  der  Neugewählte  nicht  unmittelbar
  unter  ihm  zu  stehen  kam.

So  war  also  in  der  Aschaffenburger  Actke  nur  deutlicher  ausgedrückt,
  was  schon  im  Costnitzer  Concordate  stand,  und  vielleicht
ist  auch  eine  Stelle  dieser  Art,  daß  in  dem  Aschaffenburger
Aussahe  (L.  Conc.  nat.  germ.  int.  p.  158)  Commissarü  in
partibus  genannt  werden,  wo  man  zu  Costnih  nur  schlechthin
  von  Commissarien  sprach.

Die  einzige  wichtige  Stelle,  in  welcher  die  Aschaffenburger  Acte
viel  vortheilhafter  lautet,  als  das  Costniher  Concordat,  ist
solgende:  Modus  Annatarum  hoc  modo  Ccurrat:  De  Eccleslls
Cathedralibus  omnibus  et  Monasteriis  virorum  duntazxe##
—  solvatur  summn  pecuniarum  etc.

Im  Costnitzer  Concordat:  De  Ecclesils  omnlbus  ei  Monasterüs
vlrorum  elc.

»)  In  den  Costnizer  Concordaten  heißt  es  so  deutlich:  In  Ec-
        <pb n="501" />
        485

Wie  klein  war  nicht  der  Gewinu,  welchen  der  Pabst
machte,  da  man  siatt  der  Alternative,  wie  sie  in  den  Costnitzer
  Concordaten  verabredet  war,  durch  die  Aschaffenburger
Acte  die  Pabst-Monate  einführte  2);  doch  so  klein  er  auch
war,  so  galt  wohl  auch  dieser  Fall  als  ein  neuer  Beweis,  wic
Curialisten  zu  theilen  wissen.  Aeneas  Sylvius,  wenn  anders
dieser  zuerst  auf  den  Einfall  der  Pabst-Monate  kam,  verschaffte
  doch  dem  Pabst  noch  einen  Ueberschuß=  Profit  von
drei  Tagen;  dem  Rdmer  ist  nichts  zu  klein,  was  er  noch
nehmen  kann,  und  nichts  zu  groß,  was  er  nicht  an  ergriffenen
  kleinen  Fäden  nachzieht.

Zu  Aschaffenburg  ward  fast  nur  abgeschrieben,  was  man
zuerst  zu  Costnitz  entworsen  hatte;  der  päbstliche  Legate  licß
aber  allein  nur  die  Stellen  abschreiben,  die  sich  auf  Erweiterung
  der  Prärogativen  seines  Herrn  und  auf  Bereicherung
der  Finauzen  seines  Herrn  bezogen;  er  schloß  sein  Concordat

clesils  Cathedralibus  et  NMonasterils  Apostolicoe  sedi
Immediate  suhjiectis  flant  electiones  canonicie  eic.

In  dem.  Aschaffenburger  Aufsatze  heißt  es  nur:  In  Monasteriis
Apostolice  sedi  immedfate  subjectis  flant  electiones  canonic#
etc.  Fürwahr  eine  ganz  wunderbare  Auslassung!  Aeneas  Sylvius
  wird  doch  wegen  Bamberg  nichts  Böses  im  Sinne  gohabt
  haben.

*)  In  den  Costnither  Concordaten  erhielt  der  Pabst  künftighin
alternirend  mit  dem  ordentlichen  Collator  die  Ersehzung  der
Hälfte  der  Deutschen  Beneficien;  Bisthümer,  und  die  vornehmsten
  Dignitäten  in  den  DomKirchen,  nebst  den  ersten  Stellen
in  den  Collegiat-Kirchen  hievon  vorläufig  ausgenommen.  Statt
dessen  ward  in  der  Aschaffenburger  Acte  festgesetzt,  daß,  was
in  den  sechs  Monaten  Januar,  März,  Mai,  Julius,  September
  und  November  vacant  werde,  daß  dieses  dem  Pabst  reservirt
  seyn  follte;  was  in  den  andern  sechs  Monaten  vacant
wurde,  blieb  dem  ordentlichen  Collator.  So  hatte  deun  der
Pabst  doch  noch  drei  Tage  mehr  als  der  letztere.
        <pb n="502" />
        486

wirklich  so,  als  ob  nur  seinem  Herrn  der  Genuß  mancher
bisher  so  bestrittenen  Rechte  und  mancher  bisber  so  gerecht
verweigerren  Einnahme  schriftlich  versichert  werden  sollie,  als
ob  sein  Plan  nie  gewesen  wäre,  einen  vollständigen  Grenz-Vergleich
  zu  entwerfen,  als  ob  er  einem  längst  bestehenden
vollständigen  Gränz-Vergleich  nur  einen  kleinen  Neben-Receß
  noch  beizufügen  gehabt  hätte,  ein  paar  unerdrterte  Punkte
noch  entschieden  werden  sollten,  ein  im  Haupt-Vergleiche  ausgesetzter
  Artikel  durch  diesen  besondern  Vergleich  noch  erörtert
werden  müßte.  6

Schon  daher  schien's  manchem  wohl  nöthwendig,  daß  die
acceptirten  Basler  Decrete  als  erster  Fundamental-Vertrag
anzusehen  sepen,  und  daß  der  Aschaffenburger  Receß  nur  als
modificirendes  Supplement  gelte;  wie  sonst  in  diesem  die
wichtigsten  Materien  hätten  unberührt  bleiben  kdnnen?  Wie
sonst  die  Deutschen  zufrieden  geschwiegen  hätten?  Wie  selbst
nicht  die  Vergleichung  mit  dem  Costnitzer  Concordate  die  Forderung
  eines  vollständigeren  Regulatiss  nothwendig  veranlaßt
haben  würde?

Doch  wen  diese  Jweifel  drücken,  der  kennt  die  Römer
nicht,  und  kennr  die  allmählige  Gültigwerdung  des  Aschaffenburger
  Recesses  nicht,  den  umschwebt  mehr  eine  dunkelheilige
Erinnerung  der  Basler  Decrete,  als  daß  ihm  ihr  Juhalt  gleich
gegenwärtig,  das  wahre  Interesse  derselven  historisch  intuitiv
wäre.  Von  jeher  war  des  Römers  Meister-Streich,  auch
bei  den  wichtigsten  Negociationen  nie  rein  und  klar  zu  vollenden;
  von  jeher  war  sein  Rettungsmittel,  zu  theilen,  wo
alles  mit  einemmal  abgerhan  werden  sollte,  von  jeber  seine
gelungenste  Kunst,  durch  partielle  Verwilligungen  aus  der  Noib
sich  berauszukausen,  und  durch  die  bald  vornehme,  bald  leidensvolle
  Miene,  womit  er  das  usurpirteste  Recht  endlich  nach
langem  Kampf  abtrat,  auch  den  muthvollsten  Mann  von  be-
        <pb n="503" />
        487

harrlicher  Ernenerung  seiner  ersien  vollsiändigen  Sorderung
meisierhaft  zurückzuschrecken.

Man  siehr  es  dem  Aschaffenburger  Recesse  deutlich  genug
  an,  wie  viel  von  allen  diesen  Künsten  bei  Schließung
desselben  gebraucht  worden,  und  überall  erkennt  man  den  Italiener
  5)  deutlich  genug,  der  in  der  ganzen  Anlage  seines  Concepts
  für  seinen  Herrn  so  wunderschlau  zu  sorgen  wußte,  wie
nie  der  wachsamste  Deuksche  für  die  wichtigsten  Rechte  seiner
Nation  zu  sorgen  versiund.  Wer  zu  Cofstuitz  eine  authenti,
sche  Copie  des  geschlossenen  Concordats  haben  wollte,  mußte
zwolf  Tourer  Groschen  zur  päbsilichen  Canzlei  zahlen;  im
Aschaffenburger  Recesse  ward  sämmtlichen  Deutschen  Erz=  Bi,
schöfen  das  Recht  gegeben,  authentische  Copien  des  geschlossenen
  Drccesses  auszustellen,  daß  ja  doch  der  elende  Receß  recht
in  allgemeine  Eirculation  komme,  und  daß  dieß  unvollstäudige
  Urkunden=  Stück,  dem  billig  immer  vier  wichtige  Bullen
Eugens  hätten  beigeschrieben  werden  müssen,  erst  nur  für  sich
recht  ausgebreitet  werde.  So  wai's  wohl  gewiß  auch  nicht
ohne  planmäßige  Absicht,  daß  der  Concipiste  im  Eingange
des  Recesses  von  allen  den  historischen  Veranlassungen  gar
nicht  sprach,  die  endlich  zu  diesem  Recesse  geführt  harten,  so
gewöhnlich  sonst  damals  und  so  nützlich  erläuternd  historische
Prodmien  sind.  Der  schlaue  Italiener  wußte  nur  zu  gut,
daß  die  schlichteste  historische  Einleitung,  die  er  geben  könnte,
bei  Deutscher  Welt  und  Deutscher  Nachwelt  die  furchebarste
Aufmerksamkeit  wecken  müßte,  daß  der  auffallendste  Contrast

ir

*)  Daß  ein  Italiener  und  nicht  ein  Deutscher  das  Concept  des
Aschaffenburger  Recesses  entworfen,  ist  mir  sehr  wahrscheinlich
aus  dem  wunderbaren  Unterschied,  der  zwischen  natio  Alemanica
  und  Germanica  daselbst  gemacht  oder  gefürchtet  wird.  Ein
Deutscher  wäre  schwerlich  hierauf  verfallen.
        <pb n="504" />
        488

der  Acceptations-Acte  von  1459  mit  dem  elenden  Aschaffenburger
  Recesse,  den  die  schlichteste  historische  Erzählung  veraulassen
  müßt=  nurch  keine  Kunst  gemildert  werden  könne,  daß,
so  bald  eine  nur  halbtreue  Erzählung  des  ganzen  Hergangs
der  Sache  dargelegt  würde,  daß  unvermeidlich  jetzt  und  künftigbin
  Fragen  entsiehen  müßten,  die  er  jetzt  und  künftighin
nic  entstehen  lassen  wollte.

"„  Einmal  auch  angenommen,  daß  der  Aschaffenburger  Receß
  bloß  ein  Neben-Receß  sey,  der  sich  auf  einen  vorangehenden
  Haupt-Vertrag  beziehe,  welcher  redliche  Negociateur  schließt
einen  Neben-  Receß  in  der  Form,  wie  der  Aschaffenburger
Receß  geschlossen  worden?  Welcher  Concipisie  solcher  Staats-Acten,
  wenn  er  anders  Gutes  im  Sinne  hat,  gedenkt  nicht
gleich  anfangs  des  vorangegangenen  Haupr-Recesses  genau
mit  Datum  und  Ort,  wo  er  verfaßt  worden,  des  Haupt-Recesses,
  dem  einige  Einschränkung  und  Erläuterung  nun  gegeben
  werden  solle?  Wenn  es  im  Hanpt-Recesse  heißt,  daß
wegen  Beobachtung  der  Basler  Decrete  künftighin  tractire
werden  solle,  und  im  Neben-Recesse  heißt,  daß  alles  im
Haupt-Recesse  Versprochene  unverändert  gehalten  werden  solle,
wer  kann  hier  eine  redliche  Versicherung  der  auerkannten  fortdauernden
  Gültigkeir  der  Basler  Decrete  finden?  Hätte  nicht
der  Römer,  wenn  er  redlich  schreiben  wollte,  feierlich  zu
Aschaffenburg,  erklären  müssen,  daß  ungeachtet  in  Cugens
Bullen  die  Gültigkeit  der  Basler  Decrete  bloß  so  lange  anerkannt
  sey,  bis  ein  päbstlicher  Legate  Concordate  mit  den  Deutschen
  geschlossen  habe,  ungeachtet  dieser  Termin  nun  also  verflossen
  sey,  daß  doch  an  sortdauernder  Gültigkeit  derselben  nicht  gezweifelt
  werden  solle.  Fürwahr  die  Sache  ist  auch  hier  nech
klar,  der  Römer  hat  die  fortdauernde  Gültigkeit  der  Basler
Drcrete  nie  anerkennen  wollen,  er  hat  nur  dem  Aschaffenburger
  Recesse  ungefähr  ctwas  dieser  Art  beigeschricben,  was  die
        <pb n="505" />
        489

Muthvollsten  der  Deutschen  scheinbar  befriedigen  und  nie  doch
in  Zukunft  der  Rmischen  Curie  schädlich  seyn  sollte,  sobald
einmal  strengere  und  zusammenhängende  Deutung  der  slüchtig
bingeworfenen  Stelle  gesucht  werden  moͤchte.

Und  wer  es  denn  nicht  sassen  kann,  wie  sich  die  Deutschen
  bei  einem  so  unvollständigen  und  so  entehrenden  Concordate
  hätten  beruhigen  können,  wenn,  nicht  doch  die  alte
Annahme  der  Basler  Decrete  noch  ziemlich  gerettet  worden
wäre,  der  mag  noch  vorher  sich  zu  erklären  suchen,  wie  sie
selbst  bei  angenommencr  fortdauernder  Gültigkeit  der  Basler
Decrete  mit  einem  Concepte  dieser  Art  zufrieden  seyn  konnten,
  der  mag,  ohne  daß  er  selbst  weiß,  die  ganze  Geschichte
der  allmähligen  Gültigwerdung  des  Aschaffenburger  Recesses
errathen  haben.  Die  Deutschen  waren  nicht  beruhigt
  5);  selbst  manche,  die  schon  vorher  zur  Pabst-Partie
übergetreten,  empörten  sich  aus's  Neue;  zwischen  dem  Legaten
und  der  neuverstärkten  päbstlichen  Oppositions-Partie  entstand
der  sonderbarste  Kampf,  den  selbst  die  schlaugedämpfte  Stille
womit  er  vom  Pabste  geführt  wurde,  für  die  Freiheits-  Partie
  gefährlicher  machte,  als  je  der  erklärteste  Krieg  werden
konnte.

Es  war  ein  sonderbarer  Kampf.  Der  Pabst  drohte  nicht
mit  Bann  und  Interdict,  die  Opposstions=  Partie  sprach  wenig
  mehr  von  Synodal=  Hoffnung.  Der  Legate  that  mit

*)  Es  heißt  im  Einunuge  des  Concordats  Plurlmi  Electores,  aliique
  cjusdem  natienis  tam  ecclesigstici  quam  seculares  Principes
  hätten  dasselbe  gebillnt.  Diese  unbestimmte  Anzeige  ist  etwas
  verdächtig,  zum  mindesten  ist  plurimi  Electores  nicht  ganz
richtig.  Trier  und  Cöln  waren  höchst  unzufrieden  damit;  Sachsen
  war  meines  Wissens  auch  noch  nicht  beigetreten,;  diese  plurimi
  Electores  sind  also  Mainz,  Brandenburg  und
Pfalz.
        <pb n="506" />
        490

seinen  muthigsien  Gegnern  ganz  zutraulich,  und  die  mutbigsten
  Gegner  desselben  schlossen  keinen  Bund  unter  einander,
machten  keine  Emwürfe  einer  neuen  Freiheit,  erkannten  den
Pabst,  erkannten  seinen  Legaten,  und  doch  war  der  erbitterungsvollste
  Zwist  unter  einander.  Der  Legate  scheint  darauf
gezählt  zu  haben,  daß,  so  klein  äuch  der  folgsame  Haufen
bei  Schliehung  des  Rccesses  selbst  war,  daß  wenn  einmal
nur  eine  schriftliche  Urkunde  vorhanden  sey,  das  unsierbliche
Document  seine  sterblichen  Gegner  überleben  solle;  daß  auch
der  heftigste  Widerspruch  desto  gewisser.  mit  dem  Zeit-Strom
verrauschen  werde,  je  schwächer  man  sich  demselben  eurgegensetze;
  daß  man  immerhin  vorerst  durch  ein  ganzes  halb
Dutzend  von  Nebenurkunden  und  durch  ein  Dutzend  von
Ausnahmen,  die  man  in  diesen  Neben-Urkunden  machte,
die  lucrativsten  neugewonnenen  Rechte  wieder  aufopfern
könne  5),  weil  man  die  Neben  -  Urkunden,  die  bloß

)  So  erhielt  der  Erz-Bischof  von  Mainz,  nachher  auch  der  von
Trier  und  der  von  Cöln,  einen  lebenslänglichen  päbstlichen  Indult,
  die  in  den  Pabst-Monaten  vacant  werdenden  Beneftcien
zu  verleihen.  Von  dem  Salzburgischen  Jadulte  s.  Nachr.  von
Juvavia  S.  280.  In  diesen  anfangs  ganz  uneingeschränkten
Indult  ließ  man  erst  nur  die  Elausel  einfließen,  daß  wer  auf
diese  Art  eine  Pfründe  erhalte,  innerhalb  eines  halben  Jahres
Bestätigung  seiner  Proviston  zu  Rom  suchen  und  die  nöthigen
Canzlei=  Sporteln  erlegen  müsse.  Hierauf  schränkte  man  die
Dauer  der  Gültigkeit  eines  solchen  Indults  auf  die  Lebzeiten
des  Pabsts  ein,  der  den  Indult  au“  estellt;  endlich  gar  nur
überhaupt  auf  fünf  Jahre.  Pabst  Im##dernz  X.  trieb  die  Sache
noch  feiner.  Da  die  geistlichen  Churfürsten  bei  ihm  um  Erneuerung
  ihrer  Indulte  durch  ihren  gewöhnlichen  Agenten  in
Rom  andalten  ließen,  so  erklärte  er,  sie  müßten  ihm  deshalb
selbü  schreiben.  Da  sie  ihm  hlerauf  selbst  schrieben,  sieng  er
ein  Klagen  an,  daß  ihm  durch  diese  Indulte  unmöglich  gemacht
werde,  sein  dankbares  Herz  gegen  manche  Deutsche  zu  beweie
        <pb n="507" />
        491

Einzelnen  galten,  allmählig  verschwinden  oder  verändern  lassen
  kounte,  das  Haupt-Documemt  endlich  allein  doch  als
alleingültige  Urkunde  auf  die  späteste  Nachwelt  kam.

Die  Opposttions-Partie,  die  sich  unterdeß  wenigstens
im  Besitze  der  bestrittenen  Rechte  behauptete,  und  die  einen
Widerspruch,  der  nicht  geradehin  ihren  Besitz  sidrie,  vielleicht
gar  zu  verächtlich  nahm,  schien  ruhig  erwarten  zu  wollen,
ob  nicht  vielleiche  bald  der  Kaiser  entschlafe,  ob  nicht  bald
wieder  ein  päbstliches  Schisma  entslehe,  oder  ob  nicht  wenigsteus
  unrer  dem  neuen  nächstregierenden  Pabste  mehr  gewonnen
  werden  könne,  und  in  jedem  von  dreien  so  moͤglich  und
wahrscheinlichen  Fällen  sah  sie  auch  sicher  einer  neuen  Total-Revolurion
  der  bisherigen  Verhältnisse  entgegen,  daß  es  fast
unverzeihlich  schien,  nicht  ruhig  warten  zu  wollen.  Hätten
sie  nur  unter  sich  einen  großen  allgemeinen  Verein  geschlossen,
um  Spmpathie  und  theilnehmende  Kunde  der  Dinge  zu  erhalten,
  hätten  sie.  nur  einen  Bund  gemacht,  daß  einer  für
alle  und  alle  für  einen  zu  stehen  bereit  seyen,  hälten  sie  gegen
die  Werbungs-Künste  der  Römischen  Nuncien  sich  bewaffnet,
auf  Reichs-Tagen  und  großen  Fürsien-Conventen  das  Andenken
  des  Verhandelten  und  Vollendeten  gewöhnlich  erneuert,
allgemeine  Aufmerksamkeit  unaufhörlich  geweckr;  der  endlich
vollendete  Sieg  des  Pabsts  würde  doch  nie  in  jenen  drückensen.

  So  verfloß  unterdeß  denn  doch  einige  Zeit,  die  der  Pabst
nühen  konnte.  Endlich  stellte  er  den  fünflährigen  Indult  aus.
Da  nach  Verstuß  der  fünf  Jahre  der  Indult  erneuert  werden
mußte,  fand  der  Pabst  noch  bessere  Verzögerungs-Mittel  der
Ausfertigung  desselben,  er  gewann  noch  längere  eigene  Benutzungs
  Frist,  und  gab  endlich  den  Indult  nur  auf  drei  Jahre
s.  Schreiben  der  drei  Geistl.  Churf.  an  den  Pabst  von  1675
in  Concord.  nat.  germ.  integr.  T.  II.  p.  98.
        <pb n="508" />
        492

den  Despotismus  ausgeartet  seyn,  dem  endlich  selbst  die
Gränzen  des  Aschaffenburger  Recesses  noch  zu  enge  waren.
Doch  keiner  von  allen,  kein  Erz-Bischof  und  kein  Bischof,
  stand  mit  männlich  ausdaverndem  Muthe.  Der  Erg-Bischof
  von  Salzburg  ließ  sich  gewinnen  2);  der  Churfürst
von  Trier  opferte  alles  seinen  Privat-Bedürfnissen  auf  #e)z
die  Bischöse,  die  kein  Erz-Bischof  mehr  confirmiren  wollte,
die  künftighin  ihre  Confirmation  in  Rom  holen  mußten,  waren
  durch  Aufschub  oder  Verweigerung  dieser  Confirmation

)Er  war  weder  selbst  bei  den  Tractaten  zu  Aschaffenburg  gewesen,
  noch  hatte  er  Deputirte  geschickt.  Ihn  zu  gewinnen
stellte  Nikolaus  V.  25.  Oct.  1448  eine  Bulle  aus,  dab  sich
der  Aschaffenburger  Receß  auf  die  drei  Bisthümer  Sekau,
Chiemsee  uud  Lavank  nicht  erstrecken  sollte.  Der  Erz-Bischof
von  Salhzburg  scheint  gefürchtet  zu  haben,  die  Capitel  dieser
Bisthümer  möchten  ein  Wahl-Recht  ansprechen,  und  gewiß
hatte  er  Ursache  zu  fürchten,  der  Pabst  möchte  auch  bei  diesen
Bisthümern  an  ein  Confirmations-Recht  und  an  die  damit
verbundenen  Taxen  denken,  oder  glauben,  daß  sie  auf  irgend
einige  Weise  durch  Translationen  ober  per  decessum  in  curia
bei  dem  päbstlichen  Seuhle  vacant  werden  könnten.

Der  Pabst  war  noch  großmüthiger,  und  gab  an  eben  demselben
  Tage  mit  obiger  Bulle  noch  eine  besondere  Bulle,  daß
der  Erzbischof  ein  paar  Probsteien  und  einige  Pfarreien,  so  oft
sie  ledig  werden,  frei  verleihen  möge,  wenn  sie  schon  allgemein
der  päbstlichen  Disposition  reservirt  seyen,  und  den  15.  Jan.
4449  bestätigte  Nikolaus  den  während  der  Neutralität  vom
Freysingischen  Capitel  gewählten  und  von  Salzburg  bestätigten
Bischof  von  Freysingen,  offenbar  auch  nebenher  als  Gefälligkeit
für  den  Erzbischof  von  Salzburg,  denn  wegen  dieses  Bischofs
von  Freysingen  stand  noch  eine  Ausnahme  in  der  Bulle  Eugens
vom  7.  Febr.  14447,  f.  Rainald,  Annal.  Eccles.  1148  n.  3.
Nachrichten  von  Juvavia.  S.  217.  275.  275.  280.

½%  s.  Hontheim  Prodrom.  bist.  Trevir.  P.  I.  p.  820.  Histor.  Trevir.
  diplom.  T.  II.  p.  412.
        <pb n="509" />
        493

in  der  Gewalt  des  Pabsts;  keiner  von  allen  stand  als  ber
Erz-Bischof  von  Edln.

Ihn  kounte  selbst  der  Legate  nicht  gewinnen,  den  doch
Aeneas  Sylvius  für  den  Herkules  aller  Curialisten  hielt,  ihn
reitzte  kein  Privat-Vortheil,  ihn  schreckte  keine  Drohang  des
Kaisers  oder  des  Pabsts.  Nikolaus  starb,  ohne  seine  Einwilligung
  gewinnen  zu  können,  auch  Calirt  III.  versuchte
es  vergeblich,  auch  selbst  Aeneas  Sylvius,  da  er  als  Pius  II.
Pabst  wurde,  trug  vier  Jahre  lang  die  fortdauernde  Widersetzlichkeit
  des  entschlossenen  Mannes.  So  lange  Dietrich
von  Mörs  lebte,  war  im  Cölnischen  Sprengel  nichts  zu
gewinnen,  aber  sobald  auch  Dietrich  von  Mbrs  todt  war,
so  versäumten  die  Curialisten  keinern  Augenblick;  der  Aschafsenburger
  Receß  ward  auch  im  Ckölnischen  Sprengel  promulgirt
  9).

Es  ist  ein  heiliger  Anblick,  wir  ein  Mann,  selbst  in  jenen
  Zeiten,  dreizehn  volle  Jahre  lang  der  vereinten  Kabale
aller  päbstlichen  und  kaiserlichen  Macht  trotzen  konnte;  wie
er  so  allein  und  doch  so  unerschüttert  stand;  wie  sie  ihn  anzugreisen
  nicht  einmal  wagen  durften;  wie  sich  alles  um  ihn
herzog,  sich  an  ihn  zu  wagen,  und  wie  doch  selbst  der  frechschlaue
  Aeneas  Sylvius  nicht  Waghals  genug  war,  um  diesen
  Helden  anzutasten.  Mit  Erzbischof  Diethern  von  Mainz,
der  zwolf  Jahre  nach  Schließung  des  Aschaffenburger  Recesses
  zum  Erzbischofe  gewählt  wurde,  hat  Acnras  Syloius
als  Pius  II.  fast  muthwillig  gespielt.  Er  ercommunitirte
ihn,  weil  er  die  Forderung  einiger  Römischen  Wechsler  nicht
soglelch  befriedigte;  er  entsetzte  ihn,  weil  er  es  wagte,  an  ein

)  s.  das  Promulgations-Instrunrent  in  Hedderichs  Liem,  jar.
Canon.  P.  I.  p.  234.
        <pb n="510" />
        49/

allgemeines  Concilium  zu  appelliren,  er  erklärte  in  seiner  Ercommunirations-Bulle,
  daß  man  ihn  wie  ein  krankes
Stück  Vieh  und  wie  eine  verpestete  Bestie  s)  meiden
  müsse,  —  härte  je  der  Pabst  den  damals  noch  lebenden
Dietrich  von  Mörs  so  amugreisen  gewagt?

Ber  Pabst  hatte  im  Aschaffenburger  Recesse  nur  viertel,
jährige  Frist  gegeben,  daß  man  sich  erklären  möge,  ob  man
dem  Aschaffenburger  Recesse  beitreten  wolle.  Wer  die  vierteljährige

  Frist  nicht  nutzte,  dem  schien  die  volle  Last  aller  alten
und  neuen  päbstlichen  Canzlei-Regeln  zuzufallen.  Der  Erzbischof
  von  Cöln  hat  dreizehn  Jahre  lang  gezaudert,  doch
wagte  der  Pabst  nicht,  seine  Drohung  vollziehen  zu  wollen,
doch  war  man  froh,  erst  noch  im  vierzehnten  Jahre  nach
Schliehung  des  Aschaffen  burger  Recesses  auch  im  Cölnischen
denselben  vollzieben  zu  können.  Die  Bischoͤfe  von  Bamberg
und  Würzburg  haben  sido  nie  zu  der  Monat-Theilung  mit
dem  Pabste  verstanden,  dech  war  man  auch  mit  ihrem  halben
Gehorsam  zufrieden,  wenn  sie  endlich  nur  die  Annaten  vollständig
  bezahlten.  Auch  der  Bischof  von  Straßburg  ist  nie
ganz  beigetreten,  doch  nahm  der  Pabst  auch  sein  Opfer  mit
der  liebevollen  Hoffnung  an,  daß  sich  manches  zu  seiner  Zeit
nachholen  lassen  mochte.

So  schlich  der  Aschaffenburger  Receß  halb  oder  völlig
vollzogen  von  Dibcese  zu  Dihcese  fort;  so  stellte  ihn  der
pobst  mauchem  Bischof  und  manchem  Capitel  endlich  doch
noch  als  Privilegium  aus  §50),  so  kam's  bald  noch  dahin,

*)  Tanquam  morbidam  pecudem  et  pestilentem  bestiam;  s.  dle
Cxcomm.  Bulle  in  Sattler  Gesch.  der  Gr.  von  Wirt.  II.  Tb.
Beil.  n.  127.

»·)  In  diesem  Tom  lanten  die  der  Metzer  Kirche  ausgestellten
päbstlichen  Bullen  von  1450  und  1455  in  Calmet  bist.  de
Lorraine  Tom.  VI.  App.  p.  190  er  198.
        <pb n="511" />
        E

daß  es  als  schaͤtzbares  Privilegium  gelten  mochte,  wenn  es  der
Pabst  dabei  nur  lassen  wollte,  und  ebe  neun  volle  Jahre  nach
ersier  Schließung  des  Recesses  verflossen  waren,  so  war  schuu
ein  wichtiger  Streit  uͤber  der  Deutung  desselben;  entweder
waren  die  Copten  schon  verdorben,  oder  trieb  schon  der  Eigennutz
  sein  bosbaftes  Eregeten-Spiel  *).

Zwar  war  der  Verlust  nicht  so  groß,  daß  von  der  alten
Annahme  der  Basler  Decrete  so  wenig  mehr  in  allgemeiner
Erinnerung  zurück  blieb  ?"),  aber  unabsehbar  groß  war  der

neudrohende  Schade,  wenn,  wie  der  Pabst  Lust  hatte,  der
ganze  Vertrag  als  ein  Privilegium  behandelt  werden  sollte,
wenn  die  Heiligkeit  des  vermeinten  Privilegiums  von  der
päbstlichen  Gnade  abhieng,  wenn  allgemeine  Renunciationen
des  Pabsts  in  einzelnen  Fällen  nicht  sschern  sollten,  wenn
man  jene  allgemeine  Renunciatieuen  bloß  als  eine  gnädigst

)  Aen.  Sylr.  Ep.  383  sadt:  Concordath  ipsa  dignitates  primas
Post  pontilicales  et  in  Collegiatis  Ecclesiis  principales  Apostolico
  sedis  disposiftioni  permütum.  Das  treffendste  Befspiel
zu  obiger  Bemerkung.

*“)  Ich  werde  bei  einer  andern  Gelegenheit  ausführlich  zeigen,
was  ich  nöthiger  Kürze  halber  aus  dieser  Abhandlung  heraussthneiden
  mußte,  ob  und  wie  viel  gewonnen  werde,  wenn  man
nach  der  Entdeckung  des  Herrn  von  Horix  die  Basler  Decrete
als  den  Fundamental-Verträg,  den  Aschaffenburger  Receß  als
modisicirende  Supplement  annimmt,  verglichen  mit  dem,
wenn  man  den  letztern  Receß  als  allelniges  Concordat  ansseht.
Die  Berechnung  des  Verlusts  ist  nicht  so  ganz  leicht,  wenigliens
  ist  der  größte  Theil  der  Berechnungen,  die  ich  mich  erinnere
  gelesen  zu  haben,  sehr  unrichtig,  und  was  in  der  That
auffallend  merkwürdig  ist,  noch  in  der  Emser  Punctation  wird
die  Horixische  Entdeckung  als  Fundamental-Grundsatz  angenommen,
  und  doch  scheinen  die  Herren  Deputirte  bei  dem  Artikel
  von  dem  Pallium  ganz  vergessen  zu  haben,  was  aus  ihrem
angenommenen  Grundsatze  von  selbst  fließe.
        <pb n="512" />
        496

angenommene  Hauptregel  ansah,  von  der  doch,  wie  von  allen
allgemeinen  Regeln,  aus  paͤbstlicher  Macht-Vollkommenbeit
duldreichst  dispensitt  werden  koͤnne  P),  und  wenn  denn  endlich
  über  jene  Hauptregel  neue  andere  Hauptregeln  hinaufgesetzt
  wurden,  daß  das  alte  General-Regulatif,  das  ein  so  beiliger
  feierlicher  Vertrag  war,  zum  untergeordneten  Princip
berabsank.

Die  Curialisten  waren  auch  in  neuen  Erfindungen  so
sinnreich,  daß  wenn  selbst  endlich,  wäs  nie  doch  geschah,  der
Buchstabe  des  Concordats  gehalten  ward,  wenn  jene  Uebel
verschwanden,  gegen  die  man  zu  Basel  Verfügungen  gemacht
batte,  daß  neue  noch  größere  Uebel  ploͤtzlich  zum  Vorschein
kamen;  es  war  die  Geschichte  mit  dem  Hydra-Kopf,  nur
daß  diehmal  die  Geschichte  noch  schrecklichet  lautete  als  die
Fabel,  der  alte  Kopf  konnte  nie  ganz  abgehauen  werden,  und
doch  wuchsen  aus  jeder  neuen  Wunde,  die  ibn  traf,  zehn  neue
noch  gefräßigere  Köpfe  bervor.  Man  batte  sich  in  den  Cencordaten
  trefflich  verwabrt,  daß  die  päbstliche  Usurpation  mit
Reserviren  und  Erspectiviren,  der  Unfug  der  Canzlei-Regeln
und  die  Rmische  Erfindsamkeit  neuer  Rechtsgründe  für  Roͤ-tnische
  Provisionen  stattlich  gehemmt  und  in  gewisse  Graͤnzen
  gluͤcklich  eingeschränkt  werde,  aber  wem  war  damals  schon
eingefallen,  daß  der  Pabst  künftig  Pensionen  auf  Deutsche#
Kirchen=  Pfründen  anweisen  könne,  daß  er  den  Türken-Krieg
als  unerschöpfliche  Finänz-Gelegenheit  brauchen  werde,  daß  er
Indulte,  die  man  nur  zur  unbestreitbaren  Versscherung  eines
vorher  schon  gültigen  Rechts  zu  Rom  sachte,  als  vollgültige

ungefihr  näch  diesen  Prineipien  betrachtete  schon  Aenets  Solvius
  den  Aschaffenburger  Receß.  S.  die  bekannte  vortreffliche

Anal’tica  demonstratio  cuzuscam  Germani,  vergl.  damit  die
Nachrichten  bei  Herrn  Gregel  1.  c.  88.  35.  36.
        <pb n="513" />
        497

Beispiele  eines  erst  mitgetheilten  Rechts  aufstellen  koͤnute,  daß
selbst  schon  Pius  II.  den  frechesten  Schritt  wagen  duͤrfe,  auf
jede  Appellation  an  ein  Concilium  vorlaͤufig  die  Bannstrafe
zu  setzen  *).

Es  ist  seit  dem  Aschaffenburger  Recesse  bis  1530,  da
endlich  die  karholischen  Fürsten  muthvoll  zusammentraten,  der
ewigen  Klagen  über  Rom  und  Curialisten=  Geiz,  über  Rom
und  Curialisten  -Gewalt  auf  allen  Versammlungen  kein  Ende.
Der  Kaiser  war  nicht  zur  Empfindung  zu  bringen,  die  Bischof-Stühle
  zu  Mainz,  Trier  und  Cöln  waren  fast  diese
ganze  Zeit  hindurch  mit  so  behaglichen  Bischdfen  besetzt  99),
daß  keiner  von  allen  an  die  Spitze  trat,  und  selbst  kaum
Berthold  von  Henneberg,  der  zwanzig  Jahre  lang  ###)
mit  verdientestem  Ruhme  als  Churfürst  von  Mainz  regierte,

den  freieren  Ausbruch  der  allgemein  rege  gewordenen  Klagen
glücklich  befördern  half  4).

*)  s.  Bulle  desselben  von  1459  bei  Mäüller  R.  Tags-Theatrum
unter  Friedrich  III.  dritte  Vorstellung,  Cap.  XXII.  S.  744.
)  Auf  Jakob  von  Sirk,  der  anfängs  noch  gegen  den  Aschaffenburger

Receß  den  Patriotru  machte,  war  1457  als  Erzbischof  von  Trier
ein  zweiundzwanzigjähriger  Prinz  von  Baden  gefolgt,  der  denn
zu  seiner  Zeit  wieder  (1497)  seinen  Brubers-Enkel  zum  Coadjutor
  machte.  In  Cöln  war  dem  mannhaften  Dietrich  von
Mörs  1452  der  Pfälzische  Prinz  Rupert  gefolgt,  der  bald  in
große  Händel  mit  seinem  Capitel  verwickelt  wurde;  das  Capitel
wählte  einen  Hessischen  Prinzen  Hermann  als  Administrator,
der  nach  Ruperts  Tode  bis  1508  die  erzbischöfliche  Würde  behauptete.
  «
«")1484bi61504.

4)  Daß  Berthold  selbst  mit  eigener  Hand  Klag-Punkte  gegen
den  Römischen  Stuhl  aufgesetzt  habe,  s.  Wimphelingii  replica
contra  Aencam  Sylvium  de  moribus  Germ.  apud  Goldastumr
in  Politic.  unp.  p.  1050.

Spittlers  sämmtl.  Werke  VIII.  Pb.  32
        <pb n="514" />
        498

Der  Ton  ward  freimuͤthiger,  die  Anstalten  zur  Selbsthälfe
  schienen  wirksamer  zu  werden,  sobald  der  thaͤtigere
Marimilian  zur  vollen  Regierung  kam.  Der  Aschaffenburger
Receß  erschien  endlich  sogar  im  Druck  *),  die  Pisaner  Synode
  hatte  neue  Reformations-Ideen  geweckt,  der  wiedcraufwachende
  Geist  der  Wissenschaften  brachte  auch  in  diese  dunkelsten
  Regionen  einiges  neue  Licht,  und  Kaiser  Marimilian
selbst  hatre  Muth  und  Interesse  genug,  dem  allgewalrtthätigen
Rom  neue  Gesetze  vorschreiben  lassen  zu  wollen.  Vielleicht
härte  er  den  Deutschen  geholfen,  wenn  sein  schöner  Plan,
Pabst  zu  werden,  glücklich  gelungen  wäre.  Vielleicht  wäre
er  im  Alter  planmäßiger  thätig  geworden,  wenn  ihn  nicht
der  ausbrechende  Reformations=  Sturm  und  nachher  sein  Tod

*)  Meines  Wissens  ist  die  erste  gedruckte  Erscheinung  der  Concordate:

  Concordata  princinum  nationis  germanicæ.  Cum  ar-Sumentis
  sive  summariis  jamjam  aadditis.  Argentinw.  1513.  4.
Wimpheling  gab  sie  heraus.  Es  war  ein  großer  Schritt,  daß
man  sie  nun  endlich  gedruckt  hatte,  aber  wie  langsam  wir  dem
Lichte  entgegenschritten!  Selbst  Wimpheling  gab  die  Concordate
nicht  in  der  Vertrags-Form,  sondern  in  Form  einer  päbstlichen
Bulle,  selbst  Wimpheling  ließ  die  bekannte  Stelle  von  den  dignitatibus
  majoribus  und  pontificalibus  so  abdrucken,  daß  die
Curialisten-Partie  ganz  gewonnen  Spiel  hatte,  und  auch  er  so
wenig  als  irgend  einer  seiner  Vorgänger  wußte  noch  von  Gültigkeits=
  Ueberresten  einer  ehemaligen  Acceptation  der  Basler
Decrete.  Der  Aschaffenburger  Receß  heißt  bei  ihm  Concordaia
Principum  nat.  gerwan.  Die  zwei  ersteren  Punkte  lassen  sich
dadurch  entschuldigen  und  begreifen,  er  nahm  die  urkunde,  wie
er  sie  vorsand;  aber  in  jener  völligen  Urkunde  einer  gewissen
noch  fortdauernden  Gültigkeit  der  1459  angenommenen  Basler
  Decrete,  wie  sie  von  1448  bis  auf  die  neueste,  wahre  oder
vermeinte  Entdeckung  herab  allgemein  sich  findet,  liegt  doch
ein  stärkeres  Argument  gegen  die  Meinung  des  Herrn  von
Horir,  als  man  zu  glauben  scheint.
        <pb n="515" />
        499

überrascht  hätte.  Und  wenn  nur  sein  Liebling,  der  seine  politische
  Cardinal  Matthaͤus  mehr  Deutschen  Patrioten=  Sinn,
mehr  hohen  politischen  Muth  gehabe  härte.  Mit  dem  rastlosen
  Marimilian  war  viel  auszurichten,  sobald  eine  höhere
Lenkung  ihn  leitete,  sobald  ihn  ein  planmäßigerer,  weiserer
Mann  in  seinen  Entwürfen  ausdauern  machte.

So  hat  immer  nur  noch  eines  gefehlt,  daß  Deutschland
  frei  werden  möchte,  so  kam  immer  auch  nur  ein  Unglück
  dazwischen,  daß  die  reizendste  Freiheits  -Hoffnung  mißlang,
  so  sind  wir  über  Planen  und  Hoffnungen  und  Klagen
alt  und  ermattet  geworden,  so  soll  letztens  gar  noch  der  ungedultige
  Lurber  schuld  seyn,  daß  die  alte  gedultigere  Partie
fast  immer  noch  tiefer  unter  das  Joch  gedruͤckt  wurde.  Armer
Mann!  was  sie  dir  alles  in's  Grab  nachsagen,  wie  sie  uͤberall
  Vorwand  ihrer  Schwaͤche  und  ihrer  Muthlosigkeit  finden!
Muß  nicht  zuletzt  auch  Kaiser  Joseph  II.  Schuld  seyn,  wenn
der  Emser  Freiheits-Entwurf  ein  Entwurf  bleibt,  wenn  das
neue  aufgehende  Licht,  das  weithin  der  Nach-Welt  leuchten
sollte,  wie  ein  Irrwisch  verschwindet,  und  wenn  man  noch
4883  zu  erzählen  hat,  wie  nahe  es  vor  hundert  Jahren  mit
der  Freiheit  der  Deurschen  Kirche  gestanden  habe,  nur  daß  die
Erzbischöfe  nicht  collegialisch  genug  mit  den  übrigen  Bischbfen
gehandelt  bätten,  daß  der  neue  Freiheits-Entwurf  gar  zu
sichtbar  zum  Vortheile  der  ersteren  berechnet  worden,  und  daß
der  mächtigste  katholische  Churfürst  den  Pabst-Protector  gemacht
  habe.

Das  alte  Register  von  Klagen,  wie  es  schon  dem  Kaiser
Marimilian  vorgelegt  worden,  ward  sogleich  auch  dem  neuen
Kaiser  Karl  V.  auf  seinem  ersten  Reichstage  zu  Worms  aus's
Neue  empfohlen;  seine  Capitulation,  die  ihm  Behauptung
der  Concordate  zur  Pflicht  machte,  war  schon  vorläufige  Ver-32

  *
        <pb n="516" />
        500

ficherung,  daß  er  für  Hebung  derselben  bemühet  seyn  wolle;
sein  Bedürfniß,  Türken=  Hülfe  zu  haben,  und  das  Geld,  das
nach  Rom  floß,  als  Türken-Hülfe  zu  brauchen,  war  die
sicherste  neue  Garantie  seiner  kaiserlichen  Vorsorge;  das  Klagen-Register
  ward  oft  um-  und  abgeschrieben,  in  neue  Formen
  gebracht,  1522  dem  Pabste  überschickt,  viel  ward  tractirt
und  wenig  gerichtet.  4

Noch  ist  es  nicht  klar,  wie  es  denn  endlich  kam,  daß
man  nach  siebenjähtiger  Gedult,  da  der  Pabst  auf  hundert
Beschwerden,  die  man  ihm  vorlegte,  nie  redlich  und  rund
antworten  ließ,  wie  es  kam,  daß  die  katholische  Fürsten-Partie
  auf  dem  großen  Reichstage  zu  Augsburg  1530  dem  Kai,
ser  noch  einmal  ein  Klagen-Register  übergab,  und  thärtiger
als  bisber  auf  schleunige  Abschaffung  derselben  drang.  Der
Churfürst  von  Cöln  ließ  zwei  Jahre  nachher  auf  dem  Reichstage
  zu  Regensburg  sogar  von  vermeinten  Concordaten
sprechen,  bie  doch  vom  Pabste  nicht  gehalten  würden,  er
machte  mit  Hülfe  seiner  Landsiände  in  seinem  eigenen  Lande
Anstalten,  weil  die  Reichs-Anstalten  gar  zu  matt  giengen,
er  ließ  seine  Erklärungen  seierlich  ins  Reichs-Protokoll  eintragen,
  daß  seine  katholische  Orthodorie  eben  so  unbezmeifelbar
  seyn  möchte,  als  er  sein  Vischof=  und  Fürsten-Recht
ungescheut  ausüben  wollte.

Man  sah  endlich,  was  so  oft  und  so  feierlich  verhandelt
worden  war,  was  der  pöbstliche  Legate  nur  verzögerte,  der
Pabst  selbst  so  wenig  zu  heben  Lust  hatte,  als  es  sein  Mantuanisches
  oder  Trientisches  Concilium  heben  wollte,  man  sah
endlich  dieß  alles  als  klare  gerechte  Beschwerde  an,  über  deren
Abbelfung  nicht  länger  erst  mühsam  tractirt  werden  dürfe,
man  setzte  sich  selbst  in  Besitz  seines  Rechts,  weil  dem  Pabst
sein  Besich  nicht  einmal  ein  Interims-Recht  bis  zu  gütlicher
        <pb n="517" />
        501

oder  spnodalrechtlicher  Vergleichung  geben  konnte.  Dem  Hofrathe
  des  Kaisers  wurden  die  Resultate  der  reicheständischen
katholischen  Conferenz  vorgelegt,  die  1550  zu  Augsburg  gehalten
  worden  war;  auch  die  Resultate  der  wechseloweisen
Vergleichung  der  geistlichen  und  welrlichen  katholischen  Fürsten,
wie  man  sich  damals  zugleich  verglichen  hatte,  wurden  ihm
mitgetheilt;  auf  der  Tafel  des  kaiserlichen  Hofratbs  lagen
beide  Actenstücke  zum  täglichen  Gebrauch.  Nebst  beiden  Actenstücken
  lag  dort  auch  der  Aschaffenburger  Receß,  denn  dieser
  Receß  und  jener  Aufsatz,  wie  er  zu  Augsburg  1550  dem
Kaiser  überreicht  worden,  waren  die  Fundamentak,  Gesetze  der
Deutschen  Kirche,  die  wichtigstrn  Oeclarationen,  nach  welchen
die  Deutsche  Kirche  ihr  Verhältniß  zum  Roͤmischen  Hofe  beurtheilt
  wissen  wollte,  die  Haupr-Constitutionen,  nach  welchen
  der  Hofrath  des  Kaisers  zu  sprechen  verbunden  blieb,
denn  Kaiser  und  Reich  waren  einstimmig  mit  einander,  daß
jene  Beschwerden,  wie  sie  schon  1550  dem  päbsilichen  Legaten
mitgetbeilt  worden,  als  abgethan  angesehen  seyn  sollten.

So  setzte  man  es  denn  auch  1558  Ferdinand  l.  in  selne
Kaiser-Capitälation,  daß  alle  diese  Beschwerden  geradchin
abgeschafft,  und  nie  mehr  zugelassen  seyn  sollten;  man  machte
ihm  diese  Abschaffung  ebenso  zur  Pflicht,  als  die  Behauptung
des  Aschaffenburger  Rccesses  schon  seit  1519  Capitularions=Verpflichtung
  des  Kaisers  war;  beide  Aufsätze  erhielten  gleiche.
Kraft  eines  Deutschen  Reichs-Gesetzes,  und  den  Turialisten
war  es  ein  Aerger,  wie  ihn  der  Hofrath  des  Kaisers  damals
nur  selten  gab,  einseitige  Erklärungen  der  Deutschen  als
Grund-Constitutionen  der  Kirche  und  Gränz-Regulatife  gegen
  Rom  ansehen  lassen  zu  müssen.

Es  mag  auf  jene  Actenstücke,  wie  sie  unbergeßlich  zu
bleiben  auf  der  Reichs,  Hofraths-Tafel  lagen,  von  manchem
        <pb n="518" />
        502

Curialisten  und  von  manchem  Jesuiten  Jagd  gemacht  worden
  seyn;  es  mag  der  Curialisten-Partie  manchen  Schaden
gethan  haben,  daß  in  der  dortigen  Copie  des  Aschaffenburger
Recesses  die  wichtige  Stelle  von  der  Wahl  Freiheit  der  Stifté=Prälaturen
  vollig  unverfälscht  und  richtig  interpungirt  stand;
es  mag  selbst  auch  dieses  ein  Grund  mehr  gewesen  seyn,  daß
man  alles  aufbot,  um  des  wichtigen  Actenstückes  Meister  zu
werden,  —  bis  es  endlich  dem  frommen,  guten  Pater  Jesuita
Eucharius  gelang.

Dieser  treffliche  Jesuite,  wahrscheinlich  ein  Jeirgenosse  seiner
  Brüder  Weingärtner  und  Lamormain,  erhielt  den  Gebrauch
  dieser  Actenstücke,  die  er  sich,  der  Himmel  weiß  unter
welchem  Vorwande,  erbat,  ausdrücklich  nur  auf  acht  Tage;
man  war  wohl  bei  einer  so  kurzen  Verleihungs-Zeit  völlig
unbesorgt;  ein  solcher  Acten-Band  schien,  selbst  auch  länger
ausgeliehen,  nicht  verloren  gehen  zu  können,  weil  das  Reichs-Hofraths-Präsentatum
  25.  September  1550  darauf  stand,
weil  man  auch  das  concedatur  R.  P.  Euchario  S.  J.  auf
den  pergamentnen  Ueberschlag  notirt  hatte,  weil  der  alte  rechtmäßige
  Eigenthums-Herr  auf  den  ersten  Blick  immer  erkannt
werden  mußte,  und  weil  der  fromme  Pater,  der  ihn  als  ehrlicher
  Mann  auf  kurze  Jeit  zum  Gebrauche  erhalten  hatte,
ein  lieber  guter  Mann  war.

Doch  dieses  wichtige  Actenstück  war  einmal  in  fremder
Hand,  und  kehrte  aus  des  Jesuiten  Hand  nie  mehr  zurück,
erst  nach  Jahrzehenden  kam  es  endlich  wieder  dem  damaligen
  Reichs-Vice-Canzler  zum  Vorschein,  und  selbst  auch

dieser,  ob  es  Nachläßigkeit  war,  ob  es  Jesuiten-Furchr,  weil
die  Jesuiten  bei  Leopold  allmächtig  waren,  selbst  auch  dieser
machte  zu  seinem  Privat=  und  Familien-Eigemhume,  was
        <pb n="519" />
        505

unverweilt  auf  die  Tasel  des  Reichs-Hofraths  zmückgelegt
werden  sollte  5).

So  kläglich  waren  denn  also  von  jeber  selbst  auch  die
litterarischen  Schicksale  der  allgemeinen  Grund=  Gesche  der
Deutschen  Kirche;  meist  haben  wir  erst  nach  Jahrhunderten
entdeckt,  wo  und  wie  wir  betrogen  wurden;  nur  die  Geschichte
rächt  uns,  und  wenn  denn  auch  die  Geschichtre  ihre  volleste
Rache  nimmt,  so  entsieht  erst  noch  bei  engbrüstigen  Zweiflern
die  bedenkliche  Gewissens-Frage,  ob  wir  uns  geradehin  in
einen  Besitz  wieder  setzen  dürften,  aus  dem  wir  vor  Jahrbunderten
  listig  gedrängk,  herausgelockt  oder  herausgedroht  wurden.

Einmal  angenommen,  wie  es  wabrscheinlich  auch  nach
aller  bisherigen  Erzählung  gewesen  seyn  mag,  daß  unsere  liebe

Voreltern  vor  dreihundert  Jahren  bei  Schliehung  des  Aschafsenburger
  Rccesses  glaubten,  einen  wichtigen  Theil  der  Basler
  Decrete  noch  gerettet  zu  haben,  und  zagleich  doch  der  Römer
  die  Vertrags-Worte  so  schlau  drehte,  daß  eregetisch  genau
genommen  von  jenen  vermeinklich  gerettetcu  Rechten  gar  nichts
übrig  blieb  —  welches  Recht  ist  jetzt  unser?  Gilt  unser  einseitig
  erkl.irter  Besitz?  und  ist  nicht  unser  Besitz  bloß  einseitig
  erklärte  Besitzuehmung,  da  der  Pabst  auch  seit  den  Zeiten
der  Horirischen  Entdeckung  nie  noch  anerkannt  hat,  daß  der
Genuß  jener  vermeintlich  geretteren  Basler  Decrete  nicht  streitig
  gemacht  werden  solle?  Und  wenn  einseitig  erklärter  Besitz
gilt,  wenn  es  gilt,  alte  Rechte,  um  die  man  freundlich  und

*)  Diese  ganze  Nachricht  verdanke  ich  der  gütigen  Mitehe#lung
des  Herrn  Geh.  Justiz-Rath  pütter,  dem  sie  von  einem  un
serer  gröhten  batholischen  Kanonisten,  gerade  eben  dem  Manne,
der  dieses  wichtige  corpus  delicii  selbst  nicht  nur  Einmal  in
Händen  hatte,  geschrieben  wurde.  Vergl.  hiemit  Würzburger
gel.  Anz.  Beil,  zum  0.  Stück  4786.
        <pb n="520" />
        504

und  feindlich  ehedem  getäuscht  wurde,  geradehin  wieder  zu  ergreifen,
  wer  wird  bei  den  Basler  Decreten  siehen  bleiben  wollen?
  Wer  inconsequent  nur  die  Hälfte  nehmen,  wenn  ihm
nach  gleichem  Rechte  das  Ganze  gebührt?  Wer  nicht  lieber
einmal  rein  heraus  mit  den  Roͤmeru  sprechen,  voͤllig  neuen
Grund  legen,  weil  doch  auch  nicht  ein  Stein  des  alten  Fundamentes
  liegt,  von  dem  nicht  diese  und  jenc  Chronik  zu  erzählen
  wüßte,  wie  schlau  demselben  Raum  gemacht  worden.

Das  ist's,  warum  mir  die  Grundlage  auch  des  neucren
aufgeklärteren  karbolischen  Kirchen-Rechts,  wie  zum  letzten
Fundamente  die  Horirische  Entdeckung  liegt,  nie  unverdächtig
feste  und  sicher  zu  liegen  schien.  Sie  ruht  offenbar  nichr  auf
einem  Concordake  mit  dem  Pabst,  weil  die  päbstliche  Einwilligung
  in  unsern  sortdauernden  Genuß  der  Basler  Decrete
nicht  erwiesen  werden  kann,  ihr  sehlt  noch  eine  Ptaͤmisse,  die
doch  zum  sichern  kanonistischen  Schlusse  manchem  noch  nothwendig
  zu  seyn  scheint;  sie  ist  nur  das  Resultat  einer  vor
dreihundert  Jahren  geschehenen  einseitigen  Erklärung,  deren
gerader  Beantwortung  der  schlaue  Gegentheil  unbemerkt  auswich,
  sie  ist  nicht  unverkennbar  klarer  Inhalt  eines  mit  beiderseitiger
  Uebereinstimmung  entworfenen  Vertrages,  und  wenn
sie  dieses  nicht  ist,  wenn  der  Curialisie  durch  eine  vorgezeigte
klare  päbsiliche  Einwilligung  nicht  zum  Schweigen  gebracht
werden  kann,  was  wird  gewonnen,  wenn  wir  auf  diese  Grundlage
  bauen?  Wenn  wir  mit  Widerspruche  der  Römer  bauen
wollen,  so  laßt  uns  als  weise  Männer  bauen,  die  dem  neuen
Hause  Raum  und  Lust  genug  machen,  die  nicht  ihren  neuen
schönsten  Plan  durch  Anbequemungen  an  alte  Plane  elend
verstümpern,  die  nicht  theilweise  erneuern  wollen,  was  nie
glücklich  erneuert  wird,  sobald  man  es  kheilweise  erneuern  will.

———
        <pb n="521" />
        XVI.

Noch  ein  Wort  uͤber  die  Acceptation  der
Basler  Schluͤsse,  als  Fundamental-Concordat
  der  Deutschen  Kirche  mit  dem
Roͤmischen  Stuhle  *).

Die  Zweifel  die  ich  (im  vorhergehenden  Aufsatze)  gegen
eine  der  interessantesten  neuen  Grund-Ideen  des  Deutsch  katholischen
  Kirchen-Rechts  in  Anregung  zu  bringen  suchte,  haben
  mehrere  neue  Untersuchungen  dieses  Gegensiandes  veranlaße,
  und  besonders  durch  die  Schrift  des  Herrn  D.  Mohl  **)
sind  manche  Einwürfe  gehoben,  manche  bisher  minder  erdrterte
Fragen  so  ins  Klare  gesetzt  worden,  daß  ich  mich  selbst  des
neugewonnenen  Lichts  nicht  nur  Einmal  freute.  Wenn  ich
noch  ein  Wort  dazu  sagen  mochte,  so  ist  es  nicht,  um  noch

*)  Aus  Meiners  und  Spittler's  Götting.  histor.  Magazin
Bd.  1.  S.  151  —  169.

**)  Bemerkungen  über  die  neueste  Geschichte  der  Deutsch  katholischen
  Kirche,  und  besonders  über  die  Frage:  in  wie  fern  die
Basler  Decrete  heut  zu  Tage  noch  gültig  seyen  ?  Verfaht  von
B.  F.  Mohl,  b.  R.  Doctor.  Fraukfurt  und  Leipzig  1768.  3.
        <pb n="522" />
        506

einmal  zu  ercipiren,  wo  ich  glaube,  daß  der  Sinn  des  Einwurfs
  verfehlt  worden;  für  die,  um  deren  Beifall  oder  Entscheidung
  es  in  dieser  Sache  zu  thun  ist,  sind  solche  Gegenerceptionen
  überflüssig.  Nicht  um  neue  geschärftere  Einwürfe
vorzubringen;  denn  jeder  mogliche  neue  Einwurf  müßte  sich
in  seinen  Haupttheilen  doch  nur  auf  das  gründen,  was  schon
gesagt  worden.  Nicht  um  es  fühlbar  zu  machen,  daß  der
ganze  Streit  nicht  sowohl  anf  Wahrnehmung  des  ganzen
Ganges  der  Negociation  und  auf  den  Folgen  beruhe,  die  sich
daraus  herleiten  lassen,  sondern  die  Worte  der  Urkunde
selbst  müssen  erwogen  werden:  ob  diese  dem  ganzen  Gange
der  Negociarion  entsprechen?  Oder  ob  vielleicht  absichtliche,
vielleicht  zufällig  gelungene  Täuschung,  gerade  am  Ende  der
ganzen  Negociation,  ohne  daß  man  es  wahrnahm,  das  so
lange  im  Auge  behaltene  Hauptziel  verrückte?

Von  allem  diesem  kein  Wort.  Auch  nichts  davon,  daß
man  überhaupt  mehr  auch  auf  Hebung  des  gemachten  Einwurfs
  denn  auf  neuen,  festeren  Beweis  des  behaupteten
Satzes  hätte  bedacht  seyn  sollen:  sondern  auf  einige  neue  Seiten
  jener  sogenannten  neuen  Grund-Ideen  moͤchte  ich  unsere
Geschichtforscher  und  Kanonisten  aufmerksam  machen;  vielleicht
ist  es  möglich,  unsere  kanonistische  polemica  antipontilicia,
die  in  ihren  Abzweckungen  so  gerecht  ist,  als  möglich  ,  auch
in  ihren  Argumentationen  so  gerecht  und  so  methodisch  zu
machen,  als  billig  jede  Deutsche  Polemik  seyn  solle.

Die  erste  Frage  soll  also  dießmal  sepn:

„Was  ist  denn  reiner  Gewinn,  wenn  man  die  von  der
„Deutschen  Nation  4439  acceptirten  Basler  Decrete  als  ver-„kragmäßiges
  Grund-Regulativ  des  Verhältnisses  der  Deut
„schen  Kirche  zum  Romischen  Stuhle  ansieht?  Welche  Sätze
„fürchtet  man  zu  verlieren,  wenn  jene  so  berühmte  Decrete
        <pb n="523" />
        507

„nicht  mehr  als  Fundamental-Concordat  mit  dem  Roͤmischen
„Stuhl  gelten  sollen?“  4

Frre  ich  nicht,  so  ist  der  Gewinn  überaus  klein,  der
Verlust,  der  daraus  entspringen  könnte,  ist  unbedeutend.  Es
ist  nehmlich  nicht  die  Frage,  ob  jene  Decrete  gar  nicht  mehr
gelten  sollten,  sondern  nur,  ob  sie  als  besondere  Vertrags-Artikel
  mit  dem  Pabst  oder  als  allgemeine  Kirchen=  Gesetze  anzusehen
  seyen.

Unläugbar  ist,  acht  Neun-Theile  dieser  Decrete  kann
man,  und  muß  man  als  allgemeine  Kirchen-Gesetze  ansehen.
Kein  Curialiste  kann  ihnen  diese  ihre  Vollgültigkeit  absprechen,
auch  wenn  keine  besondere  National-Acceptarion  erwiesen
wird,  wenn  keine  Concordaten-Beziehung  dargethan  werden
kann.  Es  sind  Concilienschlüsse,  die  ehedem  der  Pabst  selbst
als  Schlüsse  einer  allgemeinen  Synode,  als  allgemeine  Kirchen-Gesetze
  erkannt  hat,  bei  deren  Abfassung  oft  sogar  noch
seine  eigene  Legaten  den  großen  Synodal-Versammlungen
präsidirten.

Acht  Neun-Theile  sind  also  gerettet,  das  skeptische  Resultat
  sey,  welches  es  wolle.  Scharf  und  wahr  gerechnet,
einzig  nur  die  Decrete  der  34sten  Session  liegen  noch  auf  dem
Spiele,  und  weil  man  freilich  große  Ursache  har,  gegen  die
Römer,  die  durch  den  sonderbarsten  Calcul  leichte  Pfennige,
welche  wir  ihnen  schuldig  seyn  mögen,  in  schwere  Thaler  zu
verwandeln  wissen,  auch  nicht  einen  Pfennig,  nachzugeben,
so  bleibt  immer  noch  die  Frage  höchst  wichtig,  ob  denn,  wenn
man  jene  Concordaten-Beziehung  aufgibt,  ob  jene  Decrete
der  3üsten  Session  für  die  Freiheit  der  Deutschen  Kirche  verloren
  seyen.  ,

Allein,nuralsodenDecketendckZistenSessioagilc’c,
unddiefesiadfolgenden-Inhalts:

UDctPåbstsollkünftigbinkeinesrstiacotpcctativss
        <pb n="524" />
        508

und  nominationes  weiter  hingeben,  und  alle  reservationes
particulares,  die  entweder  er  selbst  oder  einer  seiner  Legaten
sich  erlaube,  sollen  kuͤnftighin  ungültig  seyn.

2)  Jede  erzbischöfliche  und  bischoͤfliche  Kirche  soll  kuͤnftighin
  einen  Theologen  haben,  der  sich  durch  Lehren  und  Predigen
  nützlich  beweise,  und  außer  diesem  sollen  in  jeder  Domoder
  Stiftskirche  ein  Drittheil  der  Präbenden,  selbst  die  Dignitäten
  hierunter  mitbegriffen,  graduirten  Personen  vorbehalten
  seyn,  und  zwar  nach  einem  bestimmten  Turnus,  der  mit
den  Graduirten  anfängr.

5)  Alle  vorkommenden  Strcit-Fälle  2)  sollen  an  Ort
und  Stelle  von  den  Richtern  untersucht  werden,  dencn  es
nach  Recht  oder  Gewohnheit  oder  einem  besondern  Privilegium
  zukommt;  hiebei  ausgenommen  die  im  Recht  ausdrücklich

  benanuten  Caussa  majores  und  Wahl-Sachen  der  Kathedral-Kirchen
  oder  der.  Klöster,  die  dem  Apostolischen  Stuhl
unmittelbar  unterworfen  sind.

4)  Es  ist  durchaus  nicht  erlaubt,  bei  irgend  einem  Processe
  eine  Instanz  zu  überspringen,  oder  vor  Ergehung  des
Definitiv-Urtheils  zu  appelliren.

Von  diesen  vier  Nummern  bleibt  die  erste  für  sich  schon  gerettet,
  weil  schon  in  den  Decreten  einer  vorhergehenden  Session  5#0),

*)  In  partibus  ultra  4  ditetas  a  Romana  Curia  distantibus.

7)  Decretum  Sess.  XII.  de  Electionibus:
Propteren  sacri  Canones  Spiritu  Dei  promalgati  provide  statuerunt,
  ul  unaquæque  Ecclesia  ac  Collegium  seu  conventus  sibi
prielalum  eligam.  Quibus  hæc  sancta  synodus  eodem  Spiritu
congregala  inhœrens,  statuit  et  definit,  gencralem  reservaltionem
  omnium  Ecclesiarmm  metvopolitanarum,  cathedralium,  collegialarum
  et  monasteriorum  ac  dignilatum  electirarum  per
Nomanum  Pontiflcem  do  cetero  sieri  aut  sacia  uti  non  debere,
reaervationibus  in  Corpore  juris  clausis  etc.  Unter  den  mehre-
        <pb n="525" />
        509

dic  als  allgemeine  Kirchen=  Gesetze  gelten  müssen,  das  cigene
Wahl-Recht  der  Capitel  und  Stifter  so  feierlich  gegen  alle
Beeinträchtigungen  festgesetzt  ist,  daß  päbstliche  Erspectanzen,
päbsiliche  Nominationen  und  jede  andere  päbsiliche  Unregelmäßigkeiten
  dieser  Art  von  selbst  hinwegfallen  müssen.

Was  die  zweite  Nummer  berriffr,  so  zweifle  ich,  ob
man  sich  um  dieser  willen  so  große  Mühe  geben  würde,  die
Baaler  Decrete  zum  Fundamental=  Concordate  mit  dem  Rö-  6
mischen  Stuhle  zu  machen.  Ich  wüßte  wenigstens  dem  Curialisten
  nicht  zu  repliciren,  der  alle  jene  mannichfaltige  Klagen
  über  die  Rdmische  Nicht-Haltung  unserer  Concordate
mit  der  Frage  zu  beantworten  Lust  hätte:  „ob  deun  wir
„Deutsche  diesen  Artikel  gebalten  hätten?  Ob  es  uns  denn
„Ernst  sey,  endlich  einmal  Anstalt  zu  machen,  zu  Erfüllung
„desselben?  ob  denn  auch  nur  einmal  ein  Zeitpunkt  gewesen
„sey,  da  man  diesen  Artikel  gehalten  habe?  ob  man  nicht,
„seit  Schließung  der  Concordate  mit  dem  heiligen  Stuhle,
„von  Generation  zu  Generation  diesen  Artikel  immer  weni-„ger
  gehalten  habe?“

Die  vierte  Nummer,  gerade  der  Punkt,  um  dessentwillen
  man  das  Kleinod  recht  festhalten  will,  dessen  Andenken
  auch  in  unserem  Zeitalter  die  Sache  auf's  Neue  recht
rege  gemacht  hat,  die  vierte  Nummer  ist  so  gemeinen
Rechts,  der  Inbalt  derselben  fließt  so  ganz  aus  der  Natur
der  Sache  selbst,  daß  deßhalb  gar  kein  besounderer  Vertrag
mit  der  Rmischen  Curie  nothwendig  wird.  Unsere  Vorväter

ren  Subsidien  und  Argumenten,  wie  alles  das,  was  in  dieser
ersten  Nummer  enthalten  ist,  gerettet  werden  kaun,  habe  ich
nur  dieses,  einzige  angeführt,  das  freilich  immer  noch  einige
Lücken  lätzt,  die  aber  leicht  durch  andere  Argumente  ergänzt
werden  können,  wie  leicht  jeder  Kenner  sieht.
        <pb n="526" />
        510

mochten  über  einen  Punct  dieser  Art  pacisciren;  sie,  die  noch
bei  Pseudisidorischer  Milch  und  Speise  auserzogen  worden.
Wir  haben  keinen  Vertrag  udthig,  denn  die  sicherste  Garantie
unscrs  Rechts  liegt  in  den  ersten,  unbestreitbarsten  Fundamental-Begriffen
  der  katholischen  Hierarchie,  wie  sie  gegenwärtig
selbst  der  Curialiste  nicht  bezweifelt,  und  wie  man  sie  schon
unsern  Schülern  beibringt.  Wo  mag  irgend  noch  ein  Kanoniste
  selbst  in  Bruchsal  oder  in  Freysingen  sich  finden,  der
die  alte  Sage  nachführe:  der  Pabst  habe  concurrentem  jurisdictionem
  mit  allen  geistlichen  Gerichrshöfen  in  Deutschland;
  es  sey  nicht  gegen  Recht  und  Rechts-Form  mit  Uebergehung
  der  bischöflichen  oder  erzbischbflichen  Gerichte  geradebin
nach  Rom  sich  zu  wenden.  Gewiß  ist  es  auch  nicht  die  Wirkung
  einiger  erst  in  unserem  Zeitalter  neuentdeckten  Urkunden,
daß  wir  endlich  dahin  gekommen  sind.  Die  allgemeinen  rechtlichen
  Begriffe  haben  sich  überhaupt  mehr  aufgeklärt,  die  alten
bistorischen  Entdeckungen,  wober  jene  Meinung  von  einer  solchen
  General-Concurrenz  der  päbstlichen  Gerichsbarkeit  komme,
baben  endlich  gewirkt.

Unsere  Vorväter  hatten  ein  böses  Spiel.  Sie,  die  nicht
wußten,  woher  das  wilde  Wald-Wasser  ausgebrochen,  das
ihre  schönsten  blühendsten  Felder  verbeerte,  sie  halfen  sich
bald  da  bald  dort  durch  cinzelne  Dimme;  wir  haben
den  Platz  selbst  entdeckt,  wo  der  erste  Strom  losbrach,  und
die  einzelnen  Dämme,  die  ohnedieß  oft  nur  den  Strom  mebr
nach  andem  Gegenden  binzwangen,  als  völlig  abzuwenden
vermochten,  sind  uns  unnütze  geworden.  Zu  unserer  Vorväter
  Zeit  war  es  kundbare  Schulsage,  was  alles  lehre  von  pöbstlicher
  Macht-Vollkommenheit  der  altehrwürdige  Herr  Isidorus
in  seiner  seinen  Sammlung  von  Kirchen-Gesetzen,  und  unserc
Väter,  die  sich  der  Prämissen  nicht  erwehren  konnten,  erwebrten
  sich  wenigstens  der  Conclusion,  so  gut  es  nur  möglich
        <pb n="527" />
        511

war.  Wer  aber  in  unserem  Zeitalter,  wer  wird's  wagen  wollen,
  jene  Praͤmissen  noch  weiterhin  zu  brauchen?  Wer  wird
aus  päbsilicher  Machr-Vollkommenheit  pseudisidorischen  Figments,
  wer  daraus  weiterhin  etwas  schließen  wollen  gegen  die
ersten,  entschiedensien  Begriffe  katholischer  Hierarchie?  Und
wenn  es  denn  ein  schamloser  Advocat  im  einzelnen  Falle  zu
thun  wagt,  wenn  irgend  ein  einzelner  Schriftsteller,  dem  es
im  Kopie  oder  im  Herzen,  oder  an  beiden  Orten  zugleich  fehlr,
wenn  der  noch  Conclusionen  fest  halten  will,  für  die  längst
keine  Prämissen  mehr  da  sind,  so  ist  seine  Widerlegung  mit
drei  Worten  fertig,  und  desto  klarer  dargelegt,  je  mehr  sie
aus  dem  Innersten  der  Sache  selbst  ungezwungenst  entwickelt
weroen  kann.  Ich  zweifle  sehr,  ob  es  gut  ist,  Gesetze  da  zu
citiren,  wo  sich  die  Sache  nach  ihrer  eigenen  Natur  von  selbst
ergibt.  Es  gibt  der  Wissenschaft  und  endlich  selbst  auch  den
Koͤpfen,  die  eine  Wissenschaft  so  treiben,  eine  höchst  unglückliche
  Form,  wenn  man  als  positives  Recht  anssebt,  und  durch
vieles  Gesetze-Citiren  gleichsam  zum  positiven  Recht  macht,
was  schon  unbestreitbar  aus  der  Natur  der  Sache  selbst  fließr.
Nie  kann  ich  hiebei  des  Predigers  vergessen,  der  erst  aus  biblischen
  Spruͤchen  bewies,  daß  alle  Menschen  —  sterblich  seyen.
So  ist  deun  allein  nur  noch  die  dritte  Nummer
übrig:
daß  bei  allen  vorkommenden  Streit-Fällen  (in  —
ultra  quatuor  diætas  a  Romana  Curia  distantibus),  daß
die  Sache  an  Ort  und  Stelle  von  denjenigen  Richtern  untersucht
  werden  solle,  denen  es  nach  Recht  oder  Gewohn,
heit,  oder  irgend  einem  besondern  Privilegium  zukommt;
biebei  ausgenommen  die  im  Rechte  ausdrücklich  benanmten
caus#e  majores  und  Wahl-Sachen  der  Dom  -Kirchen
oder  der  Kloͤster,  die  dem  apostolischen  Stuhle  unmittelbar
unterworfen  sind.
        <pb n="528" />
        512

Und  auch  bei  dieser  dritten  Nummer  gilt,  was  so  eben
wegen  des  vorhergeheuden  Punkts  erinnert  wurde.  Der  Pabst
verspricht  hier  nur,  ein  sonst  schon  bestehendes  Rechr,  eine
schon  vorhandene  Gewohnheit,  ein  Privilegium,  das  schon  da
ist,  zu  respectiren.  Er  verspricht  zu  halten,  was  er  ohnedieß
nie  —  nicht  halten  sollte.  Es  sollte  nicht  erst  ein  Versprechen
dieser  Art  noͤthig  seyn,  weil  es  so  klar  ist,  ein  Fall,  der  am
Nieder-Rheine  sich  zutrug,  kann  weit  besser  am  Nieder-Rheine
  untersucht  werden,  denn  an  der  Tiber,  und  weil  es
demnach  zur  ersten,  heiligsten  Pflicht  des  obersten  Kirchen-Richters
  geboͤrt,  nichts  fehlen  zu  lassen,  was  zur  schleunigeren,
zuberläßigeren  wohlfeileren  Justiz  führen  kann.

Oft  scheint  es  mit  solchen  Verträgen,  die  Deutschland
mit  Rom  schloß,  nicht  besser  zu  seyn,  als  mit  unsern  Deutschen
  Landtags-Abschieden.  Der  durchlauchtigste  Landes-Herr,
von  dem  man  sich  erst  schriftlich  und  eidlich  versprechen  lassen
muß,  daß  er  die  Gerechtigkeit  redlich  verwalten  lassen  wolle,
daß  er  keinem  Unterthanen  das  Seinige  rauben  wolle,  und
daß  er  so  Nimrodisch  nicht  wirthschaften  wolle,  als  ob  noch
vor  dem  Jahre  1800  keine  Nachwelt  mehr  seyn  werde,  der-Landes-Herr,
  der  alles  dieses  erst  versprechen  soll,  der  ist
ohnedieß  kein  Mann,  dessen  man  sich  durch  Gesetze  und
Verträge  versichern  kann.  Die  seierlichsten  Verträge,  sobald
er  nur  seinen  Moment  ersieht,  sind  ihm  nicht  heiliger  und
können  ihm  nie  heiliger  seyn,  als  ihm  die  klarsten  Gesetze  des
unbestreitbarsten  Natur-Rechts  seyn  sollten.  Nichts  ist  am
Ende  auch  durch  die  feierlichsien  Verträge  gewonnen,  als  daß
man  sagen  kann:  Euer  Hochfürstl.  Durchlaucht  haben  nicht
nur  die  ersten  Gesetze  der  Natur,  sondern  auch  schriftliche
Versicherungen  und  Verträge  huldreichst  vergessen.

So  wäre  also  auch  der  Inhalt  der  oben  angeführten
dritten  Nummer  hinlänglich  gesichert,  wenn  irgend  etwas
        <pb n="529" />
        515

sichern  kann,  was  nicht  gerade  geschriebener  Vertrag  ist.  Und
schon  schlimm  genug,  wenn  die  Sache  als  Vertrag  betrachtet
werden  solle,  daß  die  Causæ  majores  nebst  den  Wahl-Sachen
  der  Dom-Kirchen  und  der  dem  heil.  Stuhl  unmittelbar
unterworfenen  Klöster  feierlich  ausgenommen  sind.  Hier  gerade
  begegnen  wir  uns,  warum  es  mir  nichts  weniger  als
gleichgültig  scheint,  ob  man  diese  Basler  Decrete  als  Theile
eines  ordentlichen,  mit  dem  Pabst  errichteten  Vertrógs  ansieht,
oder  nur  als  allgemeine  Kirchen-Gesetze  annimmt,  und  warum
  ich  auch  glaube,  daß  die  letztere  Partie,  bei  der  man,
wie  ich  gezeigt  habe,  nichts  verlierr,  sogar  noch  gewinnvoller
für  die  Freiheiten  der  Deutschen  Kirche  seyn  müsse.

Unstreitig  sind  in  den  acceptirten  Basler  Deereten  hie
und  da  noch  sehr  starke  Spuren  Pseudisidorischer  Grundsätze;
unverkennbare  Reliquien  eines  Kirchenrechts,  das  sich  auf
falsche  historische  Suppositionen  gründete.  Wer  also  jene
als  Deutsche  Reichs=  und  Kirchen-Gesetze  ansieht,  als  ordentliche
  mit  dem  Pabst  errichtete  Verträge  ansieht,  der  gibt  auch
den  inficirten  Stellen  derselben  eine  heilige  Unverletzlichkeit,
  die  keine  kritische  Verbesserung  zuläßt;  denn  fest  und  unverbrüchlich
  bleibt,  was  einmal  in  dem  wechselsweise  verabredeten
  Vertrage  steht,  ob  auch  die  Enkel  entdeckten,  daß  der
contrahirende  Großvater  auf  eine  unrichtige  Prämisse  hin,  die
er  nicht  hinlänglich  prüfte,  in  manche  Artikel  jenes  Vertrages
gewilliget  habe.

Wie  anders  aber,  wenn  man  diese  Basler  Decrete  bloß
als  allgemeine  Kirchen-Gesetze  annimmt,  die  von  einer  allgtmeinen
  Synode,  zum  Theil  anerkannt  vom  Pabst,  zum  Theil
unter  wirklicher  Mitwirkung  des  Pabstes,  errichtet  worden
sind.  Ein  Gesetz,  das  der  Gesetzgeber  sichtbar  in  alleiniger
Beziehung  auf  eine  falsche  Prämisse  gab,  hebt  sich  von  selbst
wieder,  sobald  die  Unrichtigkeit  jener  Praͤmisse  *W  enthüllt

Spittlers  sämmtl.  Werke  VIII.  Bd.
        <pb n="530" />
        514

ist.  Nicht  so  die  Bündigkeit  eines  Vertrags,  weil  immer  erst
noch  bewiesen  werden  müßte,  was  fürwahr  nicht  leicht  ist  zu
beweisen,  daß  der  contrahirende  Theil  die  Urrichtigkeit  jener
Prämisse  nicht  habe  entdecken  können.

Die  Unterthanen,  denen  vor  Jahrhunderten  ein  solches
Gesetz  gegeben  wurde,  hatten  damals  keine  Pflicht,  die  Bündigkeit
  der  Motiven,  aus  welchen  das  Gesetz  herfloß,  vorläufig
zu  prüsens  Nicht  so  bei  einem  Vertrage,  wo  es  ersie  Pflicht
jedes  contrahirenden  Theils  ist,  die  Prämissen,  in  deren  Voraussetzung
  er  schließt,  sorgfältig  zu  prüsen.  Die  Unterthanen
haben  sich  durch  einen  noch  so  lange  dauernden  Gehorsam
gegen  ein  Gesetz  dieser  Art  für  die  Zukunft  nichts  vergeben,
nichts  für  den  glücklichen  Moment  vergeben,  wenn  sie  nun  einmal
  zur  Erndeckung  der  falschen  Prämisse  gelangen.  Sie  hören
  auf,  sobald  jene  Emdeckung  gemacht  ist,  jene  auf  falsche
Voraussetzung  sich  beziehenden  Stellen  des  Gesetzes  zu  erfüllen,
und  es  ist  nicht  Untreue  gegen  das  Gesetz,  nicht  Ungehorsam  gegen
  den  Gesetzgeber,  wenn  sie  von  nun  an  bloß  die  Stellen  noch
beobachten,  die  nicht  aus  jenen  salschen  Prämissen  herfloßen.

So  ist's  also  wesentlicher  Unterschied,  ob  man  diese  Basler
  Decrete  als  allgemeine  Kirchen-Gesetze  ausieht  oder  als
Artikel  eines  besonderen  Vertrags,  den  Deutschland  mit  dem
Rdmischen  Stuhle  geschlossen.  So  ist  die  erste  Partie  weit
die  gewinnvollere,  deun  wir  erhalten  durch  sie  in  der  That
alles,  was  wir  durch  den  angenommenen  besondern  Vertrag
zu  gewinnen  glauben,  und  wir  behaupten  denn  das  Recht
noch,  nicht  Verzicht  tbun  zu  müssen  auf  die  bessere  Aufklärung
unseres  Zeitalters.  Wir  streichen  hinweg  aus  dem  alten  Kirchen=
  Gesetze,  was,  wie  wir  gewiß  wissen,  bloß  durch  Unwissenheit
  des  Gesetzgebers  jener  Zeiten  hineinkam.  Wir  vereinigen
  die  Vortheile  der  Freiwüthigkeit  unserer  Voreltern  mit
den  Vortheilen  der  Ausklärung  unsers  Zeitalters.  Wir  siud
        <pb n="531" />
        515

ungebundene  Leute,  selbst  auch  auf  den  Fall,  wenn  die  Vorsehung
  noch  mehr  Licht  und  noch  manche,  auch  im  Kirchenrechte,
neu  aufklärende  historische  Emdeckung  schenken  sollte.

In  der  Lage,  in  der  wir  mit  dem  Pabste  sind,  und  ich  möchte
fast  sagen,  von  jeher  waren,  hat  man  sich  vor  nichts  mehr
zu  hüten,  als  vor  einem  ordentlichen  Vertrage.  Er  firirt  zu
viel  unser  Verhältniß  zu  dem  Rdmischen  Hofe,  ohne  daß  sich
der  Pabst,  in  seinem  Verhältnisse  zu  uns,  gleich  dauernd
firiren  läßt.  Was  wir  in  jedem  Vertrage,  der  geschlossen
wird,  zugeben  oder  nachgeben,  das  wird  als  Selbstbekenntniß
angenommen,  das  wird  als  eigen  zugestandene  Pflicht  genommen,
  wenn  es  auch  noch  so  großmüthige  Nachgiebigkeit  war;
und  dabei  doch  nicht  vergessen,  auch  etwas  zu  nehmen  oder
zu  fordern,  was  nach  strengem  Rechte  nie  gefordert  werden
konnte.  «

Ein  feierlicher  Vertrag  fixirt  zu  viel.  Ehe  feierliche  Vertraͤge
  dazwischen  kamen,  hatte  unser  Verhaͤltniß  zum  Roͤmischen
  Hofe,  wie  alles  was  bloß  durch  allmaͤhlich  entstehende
Observanz  wird,  einen  gluͤcklichen  Wechsel  des  mehr  und  minder
  fest  angezogenen,  und  eine  wunderbare  Bildsamkeit,  die
freilich  der  Pabst  selbst  auch  oft  genug  benutzte,  die  aber
auch  wir  manchmal  nutzen  konnten,  und  die  uns  mit  dem
Fortgange  der  Jahrhunderte  stets  benutzbarer  geworden
waͤre.  Unser  ganzes  Verhältniß  zum  Römischen  Hofe  war
ein  Kind  der  Zeit  und  der  Umstände.  Was  so  geworden  ist,
siirbt  gerade  auch  so  wieder  äm  leichtesten  ab.  Wenn  wir
nie  einen  Vertrag  mit  dem  Rdmischen  Hofe  geschlossen  hätten,
  so  wären  wir  vielleicht  eine  geitlang  mehr  mißhandelt
worden,  als  nun  geschehen  ist,  aber  zuverläßig  würde  uns
auch  das  Freiwerden  leichter,  als  es  nun  ist.

Aus  diesem  Standpunkte  betrachtete  ich  die  ganze  Sache,
        <pb n="532" />
        516

als  ich  die  Frage  aufwarf:  ob  es  nicht  besser  waͤre,  jene  Basler
  Decrete  bloß  als  allgemeine  Kirchen-Gesetze  anzusehen;
denn  als  Hauptartikel  eines  mit  dem  Pabst  geschlossenen,
ordentlichen  Vertrags.  Mir  war  halb  willkommen,  zu  finden,
  daß  die  päbstlichen  Negociateurs  bei  Abfassung  des
Aschaffenburger  Recesses  solche  Arglist  gebraucht  hatten,  die
einen  festen  Beweis  unserer  vom  Pabst  auf  ewighin  als
gültig  anerkannten  Mcceptation  der  Basler  Decrete  unmöglich
  macht.  Die  Arglist,  die  uns  vor  vierthalb  Jahrhunderten
  schaden  sollte  und  uns  wirklich  auch  fast  vierthalb  Jahrhunderte
  lang  geschadet  hat,  die  sollte  nun,  zum  rechten  Ziele
gelenkt,  wie  billig  war,  ihren  eigenen  Herrn  treffen.

Unser  Deutsches  gelehrtes  Publikum  scheint  aber  nirgends
weniger,  als  gerade  in  solchen  anticurialistischen  Forschungen,
an  kritische  und  hilkorische  Bedachtsamkeit  gewöhnt  zu  seyn.
Ich  bin  es  zwar  höchlich  zufrieden,  daß  endlich  einmal  auch  für
den  Pabst  harte  Jeiten  gekommen  sind,  denn  er  hat  fürwahr
uns  Deutschen  lange  genug  harte  Zeiten  gemacht;  aber  selbst
auch  mit  ihm,  dem  größten  Feinde  unserer  Freiheit,  laßt  uns
nach  Urtheil  und  Recht  verfahren;  die  Frage  ist  nicht  allein:
was  wir  ihm  schuldig  sind,  sondern  auch,  was  wir  uns  selbst
schuldig  sind.

Zur  Probe,  wie  wir  vergessen  können,  daß  wir  eine  ganz
unparteiische  Untersuchung  uns  selbst  schuldig  sind,  so  sehr
wir  auch  versichert  seyn  dürften,  daß  gerade  die  allerunparteiischste
  Untersuchung  uns  am  allergünsilgsten  seyn  müsse.
Der  gelehrte  Herr  Professor  Hedderich  in  Bonn,  einer  unserer
  vortrefflichsten  und  scharfsinnigsten  Kanonisten,  hat  in
kiner  juͤngst  erschienenen  Dissertation  *)  mehrere  Einwuͤrfe  gegen

7)  De  juribus  Ecclesiæ  Germanicæ  in  conventu  Emsano  erblicatis
  ot  de  jure  Archiepiscoporum  circa  benesicia  mensium
        <pb n="533" />
        517

meine  Hypothese  in  Ansehung  der  Basler  Decrete  gemacht,

und  seinen  letzten,  dringendsten  Haupt-Einwurf  aus  einem
Briefe  des  Aeneas  Sploius  hergenommen;  die  Stelle,  wie
er  sie  gibt,  ist  folgende:  ·

Fuit  denique  compositio  facta,  in  qua  nos  imperatorio
  nomine  interfuimus.  Eam  certam  legem  dedit  deinde
inviolabiliter  observandam,  per  duam  aliqua  ex  decretis
Concilii  prædicti  (Basilecnsis)  recepta  sunt,  et  aliqua
rejecta.

Und  wenn  freilich  Aeneas  Syloius  4457  an  den  Mainzischen
  Canzler  Martin  Meyer  diese  Worte  geschrieben  hätte,
so  wäre  die  ganze  Streitfrage  entschieden.  Wer  besser,  als
Aeneas  Syloius,  konnte  den  ganzen  Hergang  der  Sache  wissen?
  Wer  besser,  als  er,  alles  Verhandelte  summarisch  ausdrücken?
  Wer  glaubwürdiger,  als  er,  die  vom  Pabst  auf  ewighin
  als  gültig  anerkannte  Acceptation  der  Basler  Decrete  versichern?


Kein  Zweifel  sollte  entstehen  können,  daß  die  Stelle  bei
Aeneas  Sylvius  wirklich  so  laute,  als  Herr  Hedderich  sie  angibt,
  denn  er  lieh  die  Stelle  ganz  abdrucken;  er  hat  sie  dem
widerlegten  Gegner,  der  die  Stelle  gewiß  vorher  gekannt  hat,
und  wenn  er  sie  nicht  gekannt  hätte,  gewiß  nachschlug,  als
das  treffendste  Haupt-Argument  entgegengesetzt;  er  hat  sich
in  einer  Streitigkeit  darauf  berusen,  die  gegenwärtig  mehrere
und  höchst  verschieden  gesinnte  Forscher  beschäftigt;  und  was
allein  schon  für  die  genaueste  Acchtheit  des  Citats  bürgen
kann  —  Herr  Hedderich  ist  ein  redlicher,  geradbiederer  Mann.

insquallum  in  specie  ad  illustrandum  preecipne  hujus  conventus
  art.  15,  16,  et  art.  V.  S.  26.  Pacis  Osnabrug.  Bonne
1788.  4.  "
        <pb n="534" />
        518

Doch  wofuͤr  so  viele  Worte;  wer  wird  nicht  aus  allbekannten
  Büchern,  vollends  wenn  er  die  Stelle  ganz  ausschreibt,
ganz  genau  citiren?

Ich  bemerke  es  ungerne,  aber  das  Beispiel  ist  mir  zu
willkommen,  gerade  weil  es  Beispiel  eines  unverbruͤchlich  redlichen
  Mannes  ist.  Aeneas  Sploius  hat  nicht  so  geschrieben,
wie  Herr  Hedderich  anführt.  Das  Hauptwort  der  ganzen
Stelle  ist  geändert.  Aeneas  Syloius  schrieb:  aliqua  ex  decretis
  Concilii  Basileensis  recepta  videntur;  Herr  Hedderich
  läßt  ihn  schreiben:  recepta  sunt.

Gesetzt  auch,  daß  es  gleichgültig  wäre:  recepta  videntur
  und  recepta  sunt,  so  ist  es  doch  nicht  löblich,  bei  ausfübrlicher
  Anführung  des  enrscheidendsten  Citats  andere,  auch
gleichgeltende  Worte  zu  substituiren.  Und  wem  ist's  gleichgültig
  recepta  videntur  oder  recepta  sunt?  Wem  ist's
gleichgültig,  gerade  wenn  die  Frage  war,  ob  es  nicht  mit  jener
  vom  Pabst  geschehenen  Anerkennung  unserer  Acceptation
der  Basler  Decrete  auf  ein  bloßes  videtur  hinauskomme,
oder  ob  sie  wirklich  klar  und  deutlich  wahr  sey?

Der  Mainzische  Canzler  Martin  Meyer  hatte  seinem
Freunde  und  Gönner  Aeneas  Syloius  geklagt,  daß  der  Pabst
die  Decrete  der  Baselschen  Synode  nicht  halte.  Der  schlaue
Aeneas  Sylvius  erhebt  sogleich  eine  Gegenklage,  wie  ungegerecht
  diese  Beschwerde  sey.  Nicht,  daß  er  zu  behaupten
Lust  gehabt  hätte,  die  Decrete  der  Baselschen  Synode  würden
wirklich  vom  Pabst  gchalten.  Nicht  aber  auch,  daß  er  es  geradezu
gewagt  hätte,  zu  erklären,  die  Baselsche  Synode  habe  gar
nichts  Verpflichtendes  für  den  Pabst.  Noch  waren  doch  nicht
volle  eilf  Jahre  verflossen,  seit  der  Aschaffenburger  Receß  geschlossen
  worden;  noch  lebte  die  ganze  Generation,  mit  welcher
  und  unter  welcher  Aeneas  Syloius  den  Aschaffenburger
        <pb n="535" />
        519

Receß  negociirt  hatte;  noch  wäre  es  gerade  damals,  da  ohnedieß
  neue  Gährung  in  der  Deutsch  Romischen  Hierarchie  war,
hoͤchst  gefährlich  gewesen,  offenherzig  zu  sagen,  wie  zweideutig
die  vermeinte  päbstliche  Anerkennung  der  Baselschen  Decrete
sep,  wie  wenig  sich  ein  vollgültiger  Beweis  jener  Anerkennung
geben  lasse.  Seinem  Freunde  Mepyer  konnte  Aeneas  Sylvius
  viel  sagen,  aber  doch  nicht  alles  sagen,  denn  so  theilnehmend
  vertraut  war  er  mit  ihm  nicht,  als  mit  Johann
von  Lyfura,  mit  dem  er  gerade  damals  durch  Chiffern  correspondirte
  *).  Es  war  doch  noch  offenherzig  genug,  daß  er
ihm  erklärte,  selbst  mit  jener  vertragsmäßigen  Anerkennung
  einiger  Basler  Decrete,  von  der  eiwa  allein  noch
die  Frage  seyn  könnte,  selbst  mit  derjenigen,  von  welcher  doch
Niemand  besser  wissen  könne,  als  er  selbst,  durch  dessen  Hand
alles  gieng,  selbst  mit  dieser  laufe  es  am  Ende  auf  ein  bloßes
videtur  hinaus.

Doch  kein  Wort  mehr  über  die  Hauptfrage  der  Controverse.
selbst,  so  viel  sich  auch  noch  sagen  lassen  würde  wenn  alles
strenge  gesichtet  werden  sollte,  was  man  oft  haufenweise  zu  Bestätigung
  der  gewöhnlichen  Meinung  anführen  zu  können  glaubte  23).

*)  S.  Card.  Aeneas  Syloius  Brief  an  Johann  von  Lysura  vom
5.  Nov.  4457,  inter  Epp.  Aeneæ  Sylviien.  320.  Per  Wigandum
  Secreiarinm  Moguntini  misimus  tibi  alphabetum,  et  nunc
duplicabimus,  si  forsilan  illnd  non  recepisti.  Poteris  scridere
memis  tur  conceptum,  et  consulere  ecelesiæ  necessitati.

Ich  habe  diese  Stelle  anders  interpungirt,  als  sie  in  den
gewöhnlichen  Ausgaben  steht,  deren  Interpunction  keinen  rechten
  Sinn  gibt.

vo)  Ich  hatte  irgendwo  in  meiner  vorigen  Abhandlung  nebenher
bemerkt,  daß  es  in  der  Bulle  Eugens  IV.  nicht  heiße:  vel  aliter
  merit  concordatum,  wie  Herr  von  Horir  anführte,  sondern
bloß  vel  suerit  concordatum.  Man  sehte  mir  hierauf  entgegen,
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        520

Es  schien  manchem,  als  ob  ich  die  Sache  des  Pabsts  gegen
die  Deutsche  Kirche  führen  wollte;  ein  Fall,  wobei  ich  selbst
auch  den  Schein  hafse.  Nur  noch  eine  Bemerkung  über  die
Circulation  unserer  historisch-kanonischen  Litreratur,  wie  sie
sich  mir  darbot  gerade  aus  Gelegenheit  dieser  Untersuchung.

Man  hat  sich  in  ganz  Deutschland  gefreut,  da  Herr  von
Horir  vok  24  Jahren  mir  der  Entdeckung  auftrat,  daß  eigentlich
  die  Basler  Decrete  unser  wahres  Fundamental-Concordat
mit  dem  Pabst  seyen.  Man  hat  dann  endlich  angefangen,  die
neue  Entdeckung  hie  und  da  in  Lehrbücher  einzutragen,  und
überall,  wo  sie  gebraucht  und  eingetragen  wurde,  über  die  neue
Enddeckung  triumphirt.  Nun  zeigt  Herr  Hedderich  durch  ein
weitläufiges  Ercerpt  aus  einer  schon  1735  erschienenen  Deduction,
  daß  man  schon  damals  auf  Basler  Decrete  als  Fundamental-Concordate
  mit  dem  päbsilichen  Stuhl  sich  bezogen,
daß  es  nicht  bloß  gleichsam  im  Vorbeigeben,  sondern  recht
geflissentlich  und  mit  Führung  eines  sforgfältigen  Beweises  geschehen
  sey,  daß  die  Deduction,  die  den  Beweis  enthielt,  dem
Reichs-Hokratb  vorgelegt  worden,  und  daß  auch  schon  damals
  der  Reichs-Hofroth  darnach  gesprochen  habe.

Herrn  von  Horir  bleibt  immer  noch  sein  eigentbümliches
großes  Verdiensi;  er  hat  zuerst  eine  wichtige,  der  Vollständigkeit
  des  Beweises  noch  feblende  Urkunde  supplirt;  er  hat  die
ganze  Emwicklung  des  Beweises  viel  mehr  gesichert;  er  hat
viele  höchsi  schätzbare  Neben-Ausklärungen  verschafft;  doch
dreitzig  Jahre  schon  früher,  obne  daß  aber  irgend  ein  Deutscher
  Gelebrter,  ein  protestantischer  oder  katbolischer  Kanonisie,
davon  Notiz  nahm,  dreißig  Jahre  früher  war  schon  die  ganze
Entdeckung  gemacht,  und  da  schon  einem  der  höchsten  Gerichte
  des  Reichs  als  Fundamental-Datum  einer  geforderten
richterlichen  Sentenz  vorgelegt  worden.

daß  doch  Aeneas  Sylvius  in  seiner  Relation  an  den  Kaiser
(Baluzi-  Misce  I.  L.  VII.  p.  325)  ausdrücklich  sage  vel  aliter
  suerit  concordatum.  Desto  schlimmer  für  uns  Deutsche,
und  desto  sicherer  ein  neuer  Betrng  des  Römisch  Kaiserlichen
Negociateurs,  wenn  je  an  dem  Worte  aliter  hier  etvas
  lieqen  sollte.  Denn  in  der  päbfilichen  Bulle,  also
1  der  Urkunde  selbst,  auf  die  es  am  Ende  doch  ankommt,  steht
#as  Wort  nicht;  und  Aeneas  Sylvius  referirt  so,  als  ob  man
mit  dem  Pabst  über  diesen  so  bestimmteu  Ausdruck  übereingekommen
  wäre.
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