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Leopolds  zu  seyn.  Und  durch  das  neuentwokfene  Reglement
  für  die  Kirchen-Disciplin,  das  der  Großherzog
durch  ein  Circular-Schreiben  vom  26.  Jan.  4786  *)  an  alle
seine  Bischöfe  schickte,  schienen  sich  auch  die  Absichten  desselbem
so  fixirt  und  entwickelt  zu  haben,  daß  kein  Mann  von  Billigkeit
  und  Rechtschaffenheits-Gefühl  denselben  entgegenarbeiten
konnte.  Der  Großherzog  hatte  mit  der  seltensten  Herablass
sung  gleich  das  Concept  jenes  neuen  Gesetzbuchs  allen  Bischdsen
  überschickt,  noch  vor  Solennisirung  desselben  zur  freimuͤ-thigsten
  Prüfung  sie  aufgefordert,  die  weitere  Mittheilung
desselben  auch  an  andere,  die  etwa  hier  rathen  könnten,  selbst
empfohlen,  und  besonders  auch  erwartet,  wichtige  neue  Ideen
von  den  Diocesan-Synoden  zu  erhalten;  denn  das  neue  Reglement
  war,  wie  der  Großherzog  selbst  in  seinem  Circular=Schreiben
  sagen  ließ,  nichts  weniget  als  vollständig  und  vollkommen.
  Es  enthielt  nur  die  Punkte,  die  dem  Großherzoge
gerade  jetzt  die  wichtigsten  schienen,  es  enthielt  nur  das,  was
jetzt  Bedürfniß,  nur  das,  was  vorerst  möglich  zu  seyn  schien.

Recht  dem  Geist  der  alten  Kirche  gemäß,  drang  der  Großberzog
  in  diesem  neuen  Disciplinar-Reglement  geradehin  darauf,
daß  die  Dibcesan-Synoden  wieder  hergestellt  werden  sollten.
Wenigstens  je  alle  zwei  Jahre  müßte  in  jeder  Dibcese  eine
Sognode  gehalten,  auch  noch  1786  der  Anfang  gemacht  werden.
  Und  vor  allen  hätten  die  Pfarrer,  sowohl  Landpfarrer
als  Stadtpfarrer,  ein  Recht  denselben  beizuwohnen;  weit  mehr
als  Chorherren  und  andere  Beneficiaten.  Denn  wer  besser
als  jene  kann  die  Gemeinden  kennen?  Wer  besser,  als  sie,  vereinigt
  mit  dem  Bischof,  zu  Abstellung  der  Mißbräuche  wirken?
  Ueberhaupk  zweckte  denn  auch  ein  großer  Theil  des  uͤbri-5%

  s.  Nouvelles  Eccles.  4736.  p.  89.
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