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nie,  selbst  auch  nur  bei  temporären  Versolgungen,  Statt  gebabt
  hatte,  daß  noch  die  Enkel  die  Sünden  der  Großäter
büßen  sollten,  daß  Söhne  und  Enkel  verurtheilter  Ketzer  und
Apostaten  nicht  einmal  Kaufleute  oder  Pächter  werden,  vielweniger
  irgend  ein  bffentliches  Amt  bekleiden  könnten,  ward
nun  gemeines  Recht  der  täglich  geltenden  Inquisition.  Sonst
galt  die  Aufspähung  nur  den  Lebendigen;  bei  dieser  neuen
Einrichtung  den  längst  Verstorbenen  wie  den  noch  Lebenden;
  den  Verstorbenen  selbst  auch  alsdann  noch,  wenn  sie
unbeschuldigt  und  unangeklagt  zu  Grabe  gegangen  waren.
Wer  war  sicher  bei  dem  Besitze  seiner  väterlichen  oder  mütterlichen
  Güter,  da  bald  oder  spät  gegen  den  längst  verstorbenen
  Vater  eine  Anklage  aufwachen  konnte?  Und  alles  so  denn
—  zum  Vortheile  des  Königs!

Es  ist  unbegreiflich,  daß  sich  der  Pabst  bewegen  ließ,
ein  Institut  dieser  Art  anzuerkennen.  Hier  war  ein  Tribunal,
das  inappellabel  über  Orthodorie  und  Heterodorie  erkannte,
und  doch  kein  eigentliches  Kirchen-Tribunal  war.  Ein  Tribunal,
  das  jeden  Bischof  oder  Erzbischof  fordern  konnte,  und
doch  allein  nur  einem  Lapen,  dem  Könige,  Verantworkung
schuldig  war.  Ein  Tribunal,  das  allein  nur  nach  königlicher
Instruction  sprach,  allein  nur  vom  Könige  willkürlich  besetzt
wurde,  und  doch  jeden  Erzbischof  oder  Bischof  bis  zum  Tode
zu  verurtheilen  berechtigt  war,  ohne  daß  eine  Appellation  an
den  Pabst  den  Proceß  auch  nur  aushalten  konnte.

bekannt  gemacht  würden.  Allein  selbst  Adrian,  Karls  Lehrmeister,
  der  damals  die  Stelle  des  Großinquisitors  vertrat,
war  dagegen.  Siehe  die  gleichzeitige  Biographie  desselben
in  Burmanni  scriptis  ad  vitam  Adriani  speclantibus.  P.  47.
Paramo  schreibt  es  dem  Ximenez  zu,  allein  schon  die  Chronologie
  widerlegt  ihn.