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Ju  der  That  ist's  auch  unverkennbar,  wie  Jahre  lang
der  Pabst  sich  gewunden,  bis  er  dem  neuen  Institute  nicht
weiterhin  sich  widersetzen  konnte.  Er  ließ  Bullen  gegen  die
ergehen,  die  von  den  neuernannten  koͤniglichen  Juquisitoren
hie  und  da  als  Unterinquisitoren  eingesetzt  worden  2).  Er
scheint  seinen  Einfluß  bei  dem  Dominicanerorden  dahin  benützt
  zu  haben,  um  die  alten,  vor  der  königlichen  Einrichtung
bestehenden,  Inquisitoren  zu  behaupten.  Er  erlaubte  erst  nur,
daß  die  zwei,  vom  Könige  bestellten,  Inquisitoren  gemein,
schaftlich  mit  den  Ordinarien  jeden  Orts  gegen
Ketzer  und  Ungläubige  verfahren  dursten  **).  Er  verbot  erst
ausdrücklich,  daß  sie  nirgends  anders,  als  blos  zu  Sevilla

5)  Gleich  21.  Jan.  1479  ließ  Sirtus  IV.  an  den  Dominicaner=General
  eine  Bulle  ergehen.  Ein  gewisser  Michael  von  Mariello
  (richtiger  Morillo),  gerade  eben  derselbe,  den  Ferdinand
kurz  vorher  als  einen  der  obersten  Inquisitoren  bestellt,  habe
den  bisherigen  Inquisitor  von  Valenza,  den  der  Dominieauer=General
  eingesezt  hatte,  geradezu  dieser  Stelle  entsetzt  und  einem
  andern  dieselbe  übergeben.  Der  Pabst  beftehlt,  den  alten
zu  restituiren.  S.  Bremondi  Bollarium  Ard.  Prædicator.
T.  III.  p.  57a.

Paramo  d(de  origine  et  progressu  ossicii  Inquisit.  p.  136)
behauptet  zwar,  schon  1479  hätte  der  Pabst  Ferdinanden  und
Isabellen  die  Erlaubniß  gegeben,  in  Castilien  Inquiskkoren  zu
setzen,  allein  er  gesteht  selbst,  daß  sich  dieser  Indult  bisher  noch
nicht  habe  finden  wollen,  sondern  man  sehe  es  blos  aus  den
Citationen,  die  sich  in  spätern  päbstlichen  Bullen  befänden.  Selbst
aber  auch  diese  Citationen  führt  er  nicht  namentlich  an.  Man
sieht,  er  suchte  den  Widerspruch  des  Pabstes  gegen  die  spanische
Inquisstion  zu  verhüllen.

r#%  Anno  1482.  M.  Jan.  idem  Pontit.  Max.  irtus  IV.)  duos  illos
  a  Regibus  Inquisitores  dictos  ca  lege  conlirmarit,  ut  juxla
  juris  dispositionem  simul  cum  locorum  ordinarii=Caussas
  sidei  cxpedircnt,  Paramo  l.  c.