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beweist.  Der  Pabst  verließ  den  spanischen  Klerus,  der  in
dicser  Sache  von  seinem  eigenen  Primas  getäuscht  worden
war.  Er  gab  die  drei  KNitrerorden  preiß,  weil  doch,  wenn  es
einst  zur  Vollziehung  kommen  sollte,  wenn  einst  das  neue  kdnigliche
  Gericht  auch  gegen  die  Ritterorden  thätig  werden  wollte,
weil  denn  doch  der  Vollziechung  seiner  Sentenzen  tausend
Schwierigkeiten  noch  entgegenstanden,  Schwierigkeiten,  die
wahrscheinlich  die  ganze  vereinigte  Macht  von  Ferdinand  und
Isabelle  nicht  heben  konnte.  Die  Nachgiebigkeit  des  Pabstes
sollre  vielleicht  noch  bei  Ferdinand  und  Isabellen  als  Verdienst
gelren.  Sicher  mögen  sie  aber  in  Rom  darauf  gezählt  haben,
daß  nach  der  ganzen  Verfassung  von  Spanien,  nach  allen  den
Verhältnissen,  in  welchen  Castilien  und  Aragonien  wechselsweise
stunden,  daß  ein  Iustitut  dieser  Art  nie  aufkommen  könnte.

Schon  allein  dieses  war  ein  Hinderniß,  das  schwerlich
überwunden  werden  konnte,  daß  ein  General-Ingquisitor  für
Castilien  und  Aragonien  bestellt  werden  sollte.  Castilien  war
für  sich  besiehend,  Aragonien  bestand  allein.  Kein  Fremder
konnte  in  Castilien  ein  Amt  erhalten;  kein  Castilianer  ein
Amt  in  Aragonicu,  denn  auch  er  war  in  Aragonien  Fremdling.
  Es  gab  keinen  gemeinschaftlichen  Minister  Ferdinands
und  Isabellens,  der  in  Aragonien  und  Castilien  gleiche  Gewalt
  gehabt  hätte.  Es  gab  nicht  einmal  ein  großes  gemeinschaftliches
  Ober-Appellations-Gericht,  das,  etwa  zu  gleicher
Zahl  aus  Castilianern  und  Aragonesen  besetzt,  beiden  gleich
Recht  härte  sprechen  dürfen.  Es  gab  kein  Geheimeraths-Collegium,
  oder  um  spanischen  Sprachgebrauch  beizubehalten,  es
gab  keinen  hohen  Rath,  unter  dem  Aragonien  und  Castilien
zugleich  gestanden  wären.  Und  ein  oberster  gemeinschaftlicher
Gerichtshof,  mit  der  unumschränkten  Gewalt,  als  dieser  erhielt;
ein  ganz  neuer  Gerichtsbof,  der  allen  Ständen  mit  einemmale
  drohte,  ein  Gerichtshof,  bei  dessen  Besetzung  der  König