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stens  für  die  Bequemlichkeit  dessen  nicht  gesorgt  sep,  der  schnell
und  sicher  zu  urtheilen  wünscht,  oder  auch  die  Verfassung
seines  Ordens  evident  kennen  zu  lernen  sucht.  Denn  alles  ist
bier  unter  einander  gemischt.  Gesetze,  die  man  vielleicht  als
Grundgesetze  ansehen  kann,  und  Verfügungen,  die  bloß  temporär
  zu  seyn  scheinen;  geistliche  Vorschriften  und  hierarchische
Eimichtungen.  Das  Werk  sollte  nämlich  eine  documentirte
Darstellung  des  ganzen  Instituts  enthalten,  und
nicht  bloß  die  Grundgesetze  desselben.

Doch  aber  zeigen  sich  auch  in  dieser  Rücksicht  folgende
Männgel:  6

4)  Nicht  eine  Urkunde,  nicht  ein  Aktenstück,  das  sich
in  dieser  Sammlung  findet,  ist  gehörig  authentistrt.  Zwar
mag  es  für  die  im  Orden  selbst  ein  hinreichendes  Siegel  der
Authentie  seyn,  daß  das  Werk  unter  der  Autorität  einer  Generalcongregation
  erschien.  Aber  wie  sollen  andere,  die  etwa  an
einem  Privilegium  oder  Rechte  des  Ordens  zweifeln,  bei  dieser
  Garantie  sich  hinlänglich  vergewissert  halten?  Oder  warum
soll  man  nicht  argwohnen  dürfen,  daß  die  Editoren,  vielleicht
selbst  unter  hoher  Genehmigung  der  Generalcongregation,  hie
und  da  einem  Aktenstücke  eine  kleine  Veränderung  haben  geben
lassen,  wie  sse  es  dem  Bedürfnisse  der  Zeiten  gemäß  fanden;
wie  es  aber  derjenige  höchst  unbequem  finden  muß,  der  von
diesen  Urkunden  und  Akten  einen  historisch-kritischen  Gebrauch
machen  will.  Chalotais  in  seinem  Compte  rendu  des
Constitutions  des  Jesuites  p.  206.  hat  eine  wichtige  Stelle
dieser  Art  entdeckt,  und  die  Stelle,  auf  die  er  aufmerksam
machte,  gibt  zugleich  auch  einen  Beweis,  daß  mehr  denn  eine
willkührliche  Veränderung  vorgenommen  worden  seyn  muß.

2)  Das  Werk  ist  offenbar  weit  nicht  vollständig;  man  hat
bier  nicht  die  gauze  Legislation  des  Ordens.  Was  sich  unter
dem  Namen:  Constitutionen  des  Ordens,  darin