58

ihre  Bedürfnisse  erforderten,  und  die  auch  zugleich  die  Pflanzschulen
  seyen,  von  wo  aus  die  Gesellschaft  gehoͤrig  rekrutirt
werden  moͤchte.  «

Uebrigens  sollten  alsdann  auch  eben  diese  Collegien  mit
allen  ihren  Judividuen  von  Lehrern  und  Lernenden  ganz  unter
  der  Autorität  des  Chefs  der  Gesellschasft  stehen.  Er  mag
ihnen  Statute  geben,  wie  er  will,  er  mag  nach  Willkühr
strafen  und  belohnen,  Unterricht  und  äußere  Disciplin  anordnen.


Schon  also  in  dieser  ersten  Bulle  sind  die  Grundzüge  des
Ganzen,  und  man  sieht,  wie  bequem  alles  hier  schon  für  die
Zukunft  eingerichtet  war.  Die  Gesellschaft  schien  sich  zum
Bettelorden  organistren  zu  wollen,  und  ihre  Armuth  hatte  alle
die  Hauptbestimmungen,  die  eigemlich  die  Armuth  der  Bertelorden
  ausmachen.  Aber  dabei  hatte  sie  doch  ihre  —  vielleicht
reichlich  genug  zu  dotirenden  Collegien,  über  welche  der  Ordenschef
  willkührlich  verfügen  durfte,  und  bekam  auch  bald  ihre
Probierhäuser,  die  so  gut,  wie  die  Collegien,  mit  den  reichlichsten
  Einkünftren  versehen  seyn  mochten.

Sie  setzte  sich  in  ein  ganz  eigenthümliches  Verhältniß
gegen  den  Pabst,  in  dem  nie  noch  irgend  ein  anderer  Orden
gestanden  war,  und  zog  auch  so  den  Pabst  in  ihr  besonderes
Interesse,  ohne  daß  doch  die  Verpflichtung,  die  die  Gesellschaft
übernahm,  sehr  drückend  wurde,  denn  sie  bezog  sich  nur  auf
die  Misssonen.  Sie  hatte  ihre  Nekrutirung  auf  einen  viel
solideren  Fuß  eingerichtet,  als  irgend  ein  anderes  ähnliches
Institut,  und  ihr  Chef  hatte  eine  Gewalt  erhalten,  die,  wenn
man  auch  viel  von  den  gebrauchten  Ausdrücken  abrechnet,
immer  noch  fast  unbegränzt  groß  war.

Nach  dritthalb  Jahren  hob  noch  P.  Paul  III.  durch
eine  Bulle  vom  14.  März  4545  die  Hauptdinschränkung  auf,
die  in  jener  ersteren  enthalten  war.  Die  Gesellschaft  sollte  künf-