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aber  doch  stand  immer  allein  beiihm,  was  geschehen  sollte.
Er  hörte  sie,  und  entschied  alsdann  nach  seinem  Sinne.

Er  allein  war  der  Gesetzgeber.  Wenn  auch  die  Gene,
ralcongregationen  Decrete  und  Canones  machten,  so  berüuhte
es  am  Ende  doch  allein  auf  seiner  Willkühr,  ob  er  sie  gültig.
bleiben  lassen  oder  davon  dispeusiren  wollte.  Den  Constitutionen
  üügte  er  nach  seinem  Gurdünken  Declarationen  bei,  die
von  eben  derselben  Autoritaͤt  und  Guͤltigkeit  waren  als  jene;
uiid  wenn  er  etwa  auch  den  unter  ihm  stehenden  Superioren
das  Recht  Gesetze  zu  geben,  vielleicht  fuͤr  ihre  Sphaͤre  anvertraute,
  so  mußten  sie  doch  ihre  Verordnungen  ihm  zur  Bestätigung
  übersenden.  Nichts  band  ihn  auch,  was  etwa  einer
der  unter  ihm  stehenden  Superioren  kraft  delegirter  Gewalt  gethau
  hatte.  Er  konnte  es  umstoßen  oder  bestätigen,  und  in
diesem  wie  in  jenem  Falle  war  man  ihm  einen  Geborsam
schuldig,  als  dem,  der  an.  Christus  Statt  ist.

Den  sogenaunten  Ordensconstitutionen  zufolge  sollte  das

Corps  der  Professen  die  Superintendenz  über  die  Collegien
haben,  aber  die  ganze  Vollziehung  dieser  Superintendenz  sollte
bei  dein  General  seyn.  Nur  durfte  er  ohne  Einwilligung  einer
  Generalcongregation  kein  schon  bestehendes  Collegium  entfremden
  oder  ganz  aufheben,  auch  Güter,  die  bestimmt  zu  einem
  gewissen  Collegium  gestiftet  waren,  mußten  dabei  bleiben.
Aber  Taren  konnte  er  dagegen  demselben  auflegen,  wie  er  es
gut  fand;  und  wenn  es  nur  ohne  Aufsehen  und  Aergemiß  geschehen
  konnte,  so  mochte  er  selbst  die  Anwendung  solcher  Legate,
  die  zu  einem  ganz  bestimmt  ausgedrückten  Zwecke  vermacht
  waren,  willkührlich  verändern.  Alle  Contracte  standen
blot  bei  ihm,  und  waren  bloß  durch  ihn  gültig.

Alle  Ordinationen  seines  Vorgängers,  alle  den  Provinzialen
  zugesertigte  Antworten  dessciben,  und  alle  Privilegien
oder  Verwilligungen,  die  jener  selbst  nach  vorläufiger  Berath-.

  HO-