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schreiben  sey;  da  hieß  es  denn:  his  vocalibus  utendum,  ut
en  intclligi  nisi  a  superiore  non  Possint,  wodum  autem
Prascribet  Generalis.  Und  eben  so  wurde  vorausgesetzt,  daß
manches  geschrieben  werden  müsse,  was  ad  Conkessionis  sacramentum
  gehdre!  Daher  war  bloß  das  zum  Gesetz  gemacht,
daß  in  den  jährlichen  Generalercerpten,  die  der  Provincial
aus  allen  bei  ihm  eingelaufenen  Rapporten  zu  machen  und
als  Jahrsbericht  nach  Rom  zu  schicken  habe,  nichts  von  dem
angeführt  werden  solle,  was  ad  Confessionis  Sscrementum
gehoͤrte.

Guter  Gott!  in  welcher  Wirksamkeitssphäre  saß  jener
einzige  Mann  zu  Rom!  Was  war  vor  ihm  sicher?  Was
könnte  er  nicht  aussichten,  sobald  er  es  ausrichten  wollte?  Wo
war  seiner  Allmacht  Gränze,  sebald  er  es  nur  einigermaßen
verstand,  eine  Maschine,  die  so  trefflich  eingerichtet  war,  zu
dirigiren?  Alles  ad  wajorem  Dei  Bloxiam  et  incrementum
Socictatis!.

Um  das  Ganze  zu  überschauen,  braucht  man  nun  nichts
mehr  als  nur  noch  zu  wissen,  wie  viel  denut  Recht  und
Gewalt  dem  Orden  von  seinem  Schöpfer,  dem
Pabste,  verliehen  worden  sey,  weil  sich  doch  ja  alle
diese  Gewalt  zuletzt  allein  in  der  Hand  jenes  einzigen  Mannes,
  zum  fertigsten  Gebrauch  vereinigt  befand.

Hier  verstand  sich  gleich  aufangs  beinahe  von  selbst,  daß
das  Justitüt  von  aller  Jurisdiction  der  Ordinarien  voͤllig  exemt
seyn  mußte:  deun  ohne  dieses  Privilegium  würde  der  Genuß
aller  übrihen  nachher  erhaltenen  Privilegien  kaum  einigen
Natzen  gehabt  haben.  Auch  war  leicht  zu  erwarten,  daß  der
Pobst  den  Mitgliedern  dieses  Ordens  gleich  anfangs  eine
Thäligkeirssphäre  erdffnen  würde,  so  groß  und  so  weir  sie  dieselbe
  nur  wünschen  mochten.  So  erhielten  sie  also  schon  in  der