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Bulle  Pauls  III.  vom  3.  Jun.  1545  5)  das  Recht  zu  predigen,
  dem  Klerus  und  dem  Volke  Gottes  Wort  zu  erklären
in  jeder  Kirche,  und  an  jedem  Orte,  wo  sie  es  gut  fänden,
ohne  erst  die  Approbation  der  Ordinarien  oder
die  Einwilligung  der  Pastoren  ndthig  zu  haben.
Sie  sollten  von  allen  Gläubigen  die  Confession  annehmen,  und
selbst  in  den,  dem  Pabste  vorbehaltenen,  Fällen  absolviren
dürfen,  allein  die  ausgenommen,  die  in  der  Bulle  In  Cœna
Domini  enthalten  sind;  ein  Gelübde  in  ein  anderes  verwandeln,
  Messe  Vor=  und  Nachmittag  lesen,  wenn  es  anders
ihr  General  erlaube;  das  Abendmahl  den  Gläubigen  austheilen
  —  über  das  alles  sollte  ihnen  überall  das  Recht  zustehen,
auch  ohne  die  Billigung  der  Ordinarien  oder  Zustimmung  der
Pfarrer.  Jede  bisher  bestehende  Kirchen  =  oder  Didcesanverfassung
  verschwand  vor  ihnen,  oder  band  sie  nicht;  denn  alle
Kirchengewalt  der  Exzbischöfe,  Bischöfe  oder  Pastoren  waren
ibren  Lehrsätzen  zufolge  bloß  eine  vom  Pabste  delegirte  Gewalt,
  die  vor  ihrem  vom  Pabste  mirgetheilten  Creditiv  verschwand,
  oder  wenigstens  nie  als  Einschränkung  desselben  angesehen
  werden  konnte.  So  tjef  und  unerschüfterlich
ward  also  gleich  der  erste  Grund  gelegt.

Gleich  aber  vier  Jahre  nachher  blieb  es  nicht  mehr  bloß
dabei,  daß  ihrer  Thätigkeit  ein  großer  Spielraum  eröffnet
wurde,  sondern  P.  Paul  III.  befreite  sie  durch  eine  eigene
Bulle  55)  (den  18.  Okt.  4549)  von  allen  Zehenden  und
von  allen,  auch  selbst  den  päbstlichen  Contributionen.  Er  berechtigte
  den  General,  alle,  die  unter  seine  Obedienz  gehören
oder  unter  seiner  Obedienz  zu  leben  wünschen,  von  allen  Sönden,
  Censuren,  Suspensionen,  Juterdicten,  Ercommunfcationen

*)  instit.  Soc.  Jesu.  B.  I.  S.  41.
**)  lnetit,  8.  J.  Bd.  I.  S.  14,