75

aller  Art  zu  abfolviren;  die  Fälle  allein  ausgenommen,  die
in  der  Bulle  Sirts  IV.  Mare  magnum  enthalten  seyen.
Alle,  die  zur  Gesellschaft  gehdren,  oder  in  Diensten  derselben
sind,  sollten  von  keinem  Bischofe  in  Baun  gethan  oder  mit
dem  Interdice  belegt  werden  können,  und  alle  Censuren  dieser
Art  gegen  sie  seyen  hiermit  schon  vorläufig  null  und  nichtig
erklärt.  Der  General  erhielt  das  Recht,  alle  ihm  Untergebene
a  defectu  natalium  selbst  so  zu  dispensiren,  daß  sie  ad  ordines
  sacros  befördert  werden  könnten,  und  das  noch  viel
wichtigere  Recht,  überall  wo  ihm  gutdünke  und  ohne  von  irgend
  Jemanden  dazu  erst  Erlaubniß  zu  erbitten,  Jesuiten  als
Lehrer  der  Theologie  und  anderer  Wissenschaften  aufzustellen.

So  ergiebig  war  schon  4549  die  Bulle  Pauls  Ul.
Aber  Julius  III.  sügte  6)  (1552  den  22.  Oct.)  noch  das
Recht  hinzu,  daß  die  Societät  ihren  Angehdrigen,  wenn  ste
auch  auf  keiner  Universität  siudirt  hätten,  den  Licentiatenoder
  Doctorsgrad  ertheilen  könne,  mit  allen  den  Wirkungen,
die  eine  gleiche  auf  Universitäten  erholtene  akademische  Würde
habe.  ·

Wle  bald  darauf  Pius  V.  (1565  den  17.  Jan.)  den
Jesuiten  mit  einemmal  alle  die  Privilegien  mittheilte,  die  je
irgend  einem  andern  religidsen  Orden  verlichen  worden  seyen,
so  war  noch  mehr  gewonnen,  und  namemtlich  erhielten  sie
endlich  auch  (1574  den  7.  Jul.)  alle  Privilegien  der  Bettelorden.
  Ja  Gregor  Xlll.  setzte  noch  hinzu:  fie  sollten  vorläufig
  auch  schon  alle  die  Privilegien  haben,  die  irgend  einem
Mönchs=  oder  Nonnenorden,  irgend  einem  Capitel,  Eommunität,
  Congregation,  Hospital,  Kirche  oder  einzelnen  Secularoder
  Regulargeistlichen  vom  Pabste  künftighin  verliehen  werden
  könnten,  um  überall  und  nach  ihrer  Weise,  wie  ihr  Ge-Insttt.

  8.  J.  Bd.  I.  S.  26.