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neral  es  gut  finde,  dieselbe  zu  genießen.  Auch  war  wohl  dafür
  gesorgt#,  daß  sie  im  Genusse  dieser  Privilegien  nicht  sollten
  gestört  werden:  denn  schon  seit  1549  hatte  die  Gesellschaft
das  Recht  erhalten,  und  oft  war  es  ihr  nachher  bestätigt  worden,
  unter  den  Erzbischösen,  Bischöfen,  Aebten,  Prioren  und
andern  Personen,  die  in  einer  kirchlichen  Dignitär  ständen,
Jadices  Conservatores  sich  zu  wählen;  deren  Arm  durch
päbstliche  Privilegien  stark  genug  gemacht  wurde,  um  sie  gegen
  jede  Eingriffe,  die  entstehen  konmten,  in  jenem  Genusse
zu  schützen.

Dieß  sind  also  die  wichtigsten  der  Privilegien,  ie  dem
Orben  zukommen.  Dieß  zeigt  nur  im  rohesten  Unriß,  wie
sie  in  allen  Theilen  der  kirchlichen  und  politischen  Verfassung
recht  mie  freier,  starker  hochprivilegirter  Hand,  herummühlen,
überall  zugreifen,  überall  ungehindert  wirken  konnten.

„Mehr  auch  als  ein  roher  Umriß  der  Territorien  dieses
ungeheuren  Reichs  ist  nicht  möglich.  Denn  wer'  kann  alle
die  Privilegien  aufzählen,  die  je  irgend  einem  religidsen  Orden
  verliehen  worden?  Und  sie  alle  sind,  sobald  ein  anderer
Orden  sie  erhielt,  auch  Pribilegien  des  Jesuitenordens.  Wer
kann  am  Ende  gar  wissen,  was  etwa  einmal  der  Pabst,  den
Jesuitenorden  und  seine  Privilegien.  betreffend,  zu  irgeud  einem
  glaubwürdigen  Manne  gesagt  haben  soll,  und  was  also
ex  oraculo  vivaæ  vocis  dem  Orden  als  Privilegium  zukom  e?
Doch  gerade  dieses,  daß  man  selbst  nicht  einmal  den  ganzen
Umfang  ihrer  hochprivilegirten  Eristenz  sicher  überschauen  kann,
ist  ein  Hauptpunkt,  den  man  nicht  vergessen,  kann,  wenn  man  zur
Beantwortung  der  zweiten  der  drei  obigen  Fragen  kommt.

Kann  eine  geschlossene  Gesellschaft,  deren  Verfassung
  diese  ist,  dem  Staate  und  der  Kirche

Gutes  thun,  und  bei  einer  etwas  längeren

Subsistenz  wirklich  Gutes  gethan  haben,