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nidis)  Könige  und  Fürsten  zu  ermorden  oder  ihnen
nach  dem  Leben  zu  stehen.“

Wer  erstaunt  nicht  über  den  Muth  des  Generals,  gerade
in  einer  so  kritischen  Zeit,  wie  das  ganze  Publikum  eine  recht
beruhigende  und  versichernde  Erklärung  erwartete,  in  einer
Soche  dieser  Wichtigkeit  so  sich  auszudrücken  ?  Also  nur  nicht
jedem  ist's  erlaubt,  Könige  und  Fürsten  zu  ermorden!  Nur
nicht  unter  dem  nächsten  besten  Vorwand  von  Tyrannei!
  Der  General  verbietet  seinen  Ordensleuren  bloß  die  Behauptung
  dieser  zwei  Sätze,  aber  selbst  in  den  Zeiten  der
höchsten  Krise  macht  er  ihnen  durchaus  nicht  zur  Pflicht,  gegen
  den  Königsmord  zu  predigen.  Er  verbietet  bloß  die  eigene
Behauptung  jener  zwei  Sätze,  weil,  wie  er  sich  ousdrückt,  aus
der  Behauptung  derselben  Unbequemlichkeiten  entspringen  könnten
  (incommoda,  dqun  ex  contrario  sequi  possent):  aber
er  macht  ihnen  nicht  cinmal  zur  Pflicht,  die,  die  so  weit  sich
verirren  würden,  selbst  auch  zu  widerlegen.  Hieraus  ist  doch
wohl  ziemlich  klar,  der  Orden  tractirte  es  bloß  als  eine  Sache
der  Politik,  nur  nicht  ganz  uneingeschränkt  den  Königsmord
behaupten  zu  lassen,  und  die  Einschränkungen,  die  er  hiebei
so  sparsam  als  möglich  zugab,  waren  offenbar  auch  der  Art,
daß,  wenn  eine  solche  Moral  gilt,  kein  König  seines  Lebens
sicher  seyn  kounte.

Ungefähr  dieser  Art  sind  auch  die  officiellen  Vorschriften,

ie  man  sich  in  Ansebung  der  Lehre  vom  Recht  die  Könige
  abzusetzen,  verhalten  solle.  Das  streugste  Verbot,
das  der  Jesuitengeneral  1626  ergehen  ließ,  war  bloß  dieses:
„Man  muß  von  dem  Rechte  des  Pabstes,  die  Könige  abzusetzen,
  durchaus  nicht  mebr  schreiben  oder  darüber  disputiren,
oder  in  Schulen  davon  lehren,  damit  keine  Gelegenheit  zum
Ankoß  und  zu  Klagen  gegeben  werde.“  Also  bloß  um  die
Klagen,  die  dabei  vorfallen  könnten,  ist  es  zu  thun?  Bloß