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bald  weder  so  unschuldig  geblieben  wäre,  wie  bisher,  noch
auch  dem  Geber  so  wenige  Beschwerlichkeiten,  wie  bisher,  verursacht
  hätte.

Man  hat  ein  Fragment  eines  Schreibens  von  ihm  an
König  Sueno,  aus  dem  man  sowohl  die  bisherige  Sitte,  als
auch  die  Neuerung  ersieht,  die  der  schlaue  Pabst  versuchen
wollte.  Schade,  daß  es  nur  ein  Fragment  ist,  und  schade,
daß  es  die  einzige  Nachricht  ist,  die  wir  haben!  Hier  ist  es:

Alexander  Episcopus  serrus  servorum  Dei  Sueni

(Suenoni)  Regi  Danorum  (inter  cetera).  Quapropter

  prudentiam  tuam  admonemus,  ut  censum  regni

tui  quem  ante  decessores  tui  sanctac  Apostolicae  Eclesiae
  persolvere  soliti  sunt,  nobis  et  successoribus
nostris  transmittere  studcat:  ita  tamen  ut  non  sicut
oblatio  in  altari  ponatur,  sed  ut  supra  diximus,  tam
nobis  quam  succcessoribus  nostris,  ut  certius  approbeiur,
  praesentialiter  ofleratur.

Dieses  Urkundenstück  findet  sich  bei  mehreren  Schriftstellern,

aber  alle  liefern  es  aus  einer  und  eben  derselben  Handschrift.

Der  erste,  der  es  meines  Wissens  bekannt  gemacht  hat,
ist  Steuchus  von  Gubbio.  Und  die  Verbesserung  seines  Fehlers,
  daß  er  es  dem  P.  Alerander  III.  zuschrieb,  hat  er  dadurch
  sehr  erleichtert,  daß  er  ausdrücklich  erklärte,  es  sey  eben
derselbe  P.  Alerander  III.,  der  auch  an  König  Wilhelm  von
England  geschrieben  habe  ).  Nach  Steuchus  lieferte  es  auch

*7)  De  donatione  Constantini  M.  p.  489,  und  hieraus  nahm  es
mit  Beibehaltung  des  Fehlers,  den  Steuchus  begangen,  Segner
in  Roccaberti  bibl.  max.  Pontilicia,  T.  X.  p.  99  und  Dumont
im  Corps  dipl.  T.  I.  p.  84,  vergl.  auch  hiebei  Suhms  Historie
  of  Dannemark,  IV.  Tom.  S.  295.  Anm.