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ziemlich  klarer  Beweis  zu  seyn,  wie  man  es  zu  Rom  verstanden
  haben  wollte.

Hätte  Cencius  die  Stelle  für  das  angesehen,  was  sie
wirklich  war,  und  hätte  ihn  nicht  das  Wort  census  regni
scheinbar  berechtigr,  wie  konnte  er  in  die  Sammlung  roͤmischer
Cammerdocumente  eine  Urkunde  aufnehmen,  durch  die  keine
Forderung  begründet  wurde,  und  die  auch  nicht  einmal  klar
zeigte,  daß  ehedem  zu  gewissen  bestimmten  Zeiten  eine  gewisse
bestimmte  Summe  dem  heiligen  Petrus  geweihr  worden  sey?

Doch  wie  eben  dieser  Redacteur  des  Werks  nachher  unter
  dem  Namen  Honorius  III.  Pabst  wurde,  so  wagte  er
es  geradebin  zu  schreiben:

Regnum  Dacis  (Danic)  specialiter  àd  R.  E.  spectat

et  ad  specialis  ditionis  indicium  ci  noscitur  esse  censuale.


Man  sieht  also  wohl,  wohin  der  schlau  gewählte  Ausdruck
führen  sollte,  womit  Alerander  II.  die  fromme  Sreigebigkeit
des  dänischen  Koͤnigs  bezeichnete.

Selbst  daß  auch  der  Pabsi  wiederholt  in  dem  Schreiben
  darauf  drang,  die  Gabe  müsse  an  ihn  ausdrücklich  überschickt,
  und  nicht  bloß  als  Gotresgabe,  zur  gelegentlichen  Uebersendung
  auf  den  Altar  gelegr  werden,  konnte  fast  Argwohn
erregen.  Freilich  bei  einem  eigentlichen  Census  wurde  dieß
als  Pflicht  angesehen  *).  Wie  sollte  man  sich  aber  bei  der
Weihung  einer  freiwilligen,  frommen  Gabe  einen  gleich  großen
Zwang  gefallen  lassen?

Doch  die  Hauptfrage  ist:  ob  denn  seitdem,  den  Wünschen

%)  Ut  si  qduandoque  (quod  sacpe  contingit)  a  quibus  debentur
Census  ipsi,  per  proprios  Nuntios  ad  Apostolicam
sedem  non  fuerit  destinati  etc.  S.  erst  angeführte
Vorrede  des  Cencius  zu  seinem  Werk,  1.  c.