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ander  III.,  und  so  schrieb  wieder  nach  ihm  Honorius  III.
noch  1220  7).

Vorerst  ward  also  immer  nur  von  sbecialis  jurisdictio
geschrieben.  So  verfänglich  auch  dieser  Ausdruck  lautete,  so
konnte  er  doch  immer  noch  ein  bloßes  Protections-  Verhältniß
  bezeichnen  ohne  eine  eigentliche  Vasallen-Verbindung.
Erst  aber  endlich  225  hieß  es:

Regnum  Dacia  (Daniæ)  specialiter  ad  Romanam  spectat

  Ecclesiam,  et  ad  specialis  ditionis  indicium

  ei  esse  noscitur  censuale  97).

Jetzt  warcn  nehmlich  die  Zeiten  ganz  anders.

König  Waldemar  II.  und  sein  Sohn  waren  Gefangene
des  Grafen  von  Schwerin.  Die  geistlichen  und  weltlichen
Großen  des  dänischen  Reichs  hatten  sich  um  Hülfe  nach  Rom
gewandt,  und  der  Pabst  half,  wie  er  zu  helfen  pflegte.  Er
ermunterte  Andere  zu  helfen,  und  forderte  mehrere  deutsche
Bischoͤfe  auf,  so  besonders  auch  den  Erzbischof  von  Cdlln,  des
Gefangenen  sich  recht  anzunehmen.  In  diesem  Schreiben  an
den  Erhbischof  stehen  auch  obenangeführte  Worte,  und  es  ist  am
Ende  wohl  gar  nicht  eine  Frage,  ob  man  je  in  Dänemark
erfuhr,  daß  der  Pabst  in  einem  Schreiben  an  den  Erzbischof
von  Cölln,  das  freie  unabhängige  Dänen-Reich  für  ein  regnum
  censuale  Ecclesise  Romanæ  ausgegeben  habe.

minatione  anathematis  districtius  inbibemus,  ne  duis  praescrib
tum  regaum  invadere  vel  turbare  pracsumat,  aut  jura  carissimi
  in  Christo  Hlil  nostri  Danorum  Regis  vel  heredum  suorum
minnere  zaudeat  vel  sibi  qduomodolibet  usurpare  ete.  Epp.  Innoc.
  1II.  p.  395.  Auch  im  folgenden  Jahr  nahm  Innocenz  IIl.
den  König  von  Dänemark  und  sein  Reich  in  Schutz,  so  lang
dieser  mit  dem  Kreuzzuge  gegen  benachbarte  Nationen  beschäf.
tigt  sey.  (p.  441.)

“  Rainaldi  Annal.  Eccles.  ad  b.  a.

½)  L.  c.  ad  l.  1223.  u.  XXV.