115

2)  einen  andern  wichtigen  Beweisgrund,  der  sich  aus
dem  eigenen  Werk  des  pöbstlichen  Camerlengo  ergibt.

Es  theilt  sich  nehmlich  diese  Sammlung  von  Cameral=Dokumenten,
  wie  man  bei  Muratori  sehen  kann,  ungefähr  in
zwei  Parthicen:

a)  Das  eigentliche  Register  der  damaligen
jäährlichen  ordentlichen  Zinseinnahme  *),  zur  Weisung
  für  den  Camerlengo,  zur  Nachricht  für  den  Pabst,  daß
wenn  ungefähr  da  oder  dorther  der  Zins  ausbleibe,  nöthigenfalls
  sogleich  erinnert  werden  könne.

b)  Sammlung  alles  dessen,  was  sich  über,-haupt
  zur  rômischen  Finanzgeschichte  im  Archiv
fand.  Dokumente  von  ehemaligen  Besitzungen  und  ehemaligen
  Revenüen,  die  vielleicht  rechtmäßig,  vielleicht  unrechtmäßig
wieder  verloren  gegangen  seyn  mochten,  oder  auch  Dokumente,
worauf  Forderungen  sich  gründeren,  die  nie  erfüllt  oder  wenigstens
  nie  ganz  befriedigt  worden  waren.

In  jenem  ersteren  Register  aber  findet  sich  nichts  von
einem  Census,  den  der  Koͤnig  von  Daͤnemark  als  Koͤnig  zu
entrichten  habe,  und  dort  steht  auch  das  Fragment  nicht  aus
dem  Schreiben  Aleranders  II.  Es  ist  also  klar,  daß  man
noch  1198,  wie  dieses  Register  redigirt  worden  ist,  selbst  zu
Rom  jenen  Census  nicht  als  eristirende  Einnahme  kannte,
und  nichts  von  einer  Pflichtigkeit  des  Königs  von  Dänemark
wußte.

Sollte  also  vielleicht  innerhalb  der  25  Jahre  von  4198
bis  1225,  die  große  Veränderung  sich  ereignet  haben,  daß
Letzterer  freiwillig  oder  gezwungen  zu  einem  Tribute  nach
Rom  sich  verstanden  hätte7

)  Murakori  1.  c.  T.  V.  p.  852  —  908.
Spittler's  saͤmmtliche  Werre.  IX.  Bd.  8