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Man  darf  sich  also  durch  den  Ausdruck  nicht  schrecken
oder  verführen  lassen,  das  Schreiben  Aleranders  U.
steht  selbst  im  Jibro  censuum  Ecclesia#  omanz.  Denn
recht  genau  genommen  ist  der  Ausdruck  nicht  richtig,  weil
eigentlich  bloß  das  Register  der  existirenden  Zinseinnahmen
  die  Benennung:  liber  censuum  verdient.

Daher  auch  Albinus  in  seiner  Sammlung,  die  er  acht
Jahre  früher  als  Cencius  machte,  weder  eines  Census  gedachte,
den  der  König  von  Dänemark  als  König  zu  entrichten  habe,
noch  auch  das  Schreiben  Alexanders  II.  aufzuführen  gut  fand.
Denn  er  bekümmerte  sich  nicht  um  die  Geschichte  der  alten
Revenüen,  die  etwa  irgend  einmal  ein  Pabst  gezogen  haben
möge;  nur  den  Haupetat  der  existirenden  Zinseinnahmen
wollte  er  angeben.

Wie  sicher  schließt  man  also  nicht  aus  diesem  allem,  daß
Däuemarks  König  1223  dem  pöäbsilichen  Stuhle  nicht  zinsbar
  gewesen  sey!

Zu  allem  diesem  aber  kommt  noch  ein  neuer  Grund,  der
vielleicht  zwar  allein  nicht  ganz  beweisen  würde,  aber  doch
vereinigt  mit  jenem  schwerlich  von  irgend  einem  Kenner  verworfen
  werden  kann.

Muratori  hat  unter  den  Handschriften  der  Herzoglich  Modenesischen
  Bibliothek  ein  Repertorium  der  Urkunden  entdeckt,
die  sich  1566  im  paͤbstlichen  Archiv  befanden,  und  dieses
hochstwichtige  Aktenstück  im  sechsten  Bande  seiner  Dissertationen
  über  die  italienischen  Alterthämer  des  Mittelalters  (S.
76  bis  190)  abdrucken  lassen.  Die  Registrirung  der  Urkunden
selbst  ist  zwar  in  diesem  Verzeichnisse  meist  nur  flüchtig  und
summarisch.  Sie  ist  selten  ausführlich  genug,  um  sicher  über
den  Inhalt  urtheilen  zu  können.  Auch  mag,  wie  schon  Murakori
  bemerke  hat,  das  Repertorium  nicht  durchaus  vollständig
  gewesen  seyn.  Aber  wenn  man  doch  den  Juhalt  desselben

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