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mit  der  Geschichte  selbst  wieder  vergleicht,  so  zeigt  sich  nicht
leicht  ein  wichtiges  Recht  oder  eine  wichtige  Praͤtension  der
roͤmischen  Kirche,  deren  diplomatische  Titel  hier  nicht  registrirt
sind.  Von  den  Rechten,  die  der  Pabst  auf  Sicilien,  Sardinien,
  Aragonien,  Castilien,  Portugal,  Ungarn,  und  andere
Reiche  oder  Länder  hatte  oder  zu  haben  vermeinte,  sind  hier
die  wichtigsten  Urkunden  aufgeführt;  aber  durchaus  nichts
von  Dänemark!  Man  schließt  also  mit  Recht,  der  Pabst
hatte  keine  oberlehnherrliche  Rechte,  und  machte  keine  Ausprüche
von  Zins  und  Tribut  an  Dänemark.

Nie  sind  also  die  Könige  von  Dänemark  dem  roͤmischen
Stuhle  zinsbar  gewesen;  aber  einen  Peters-Pienning  hat
doch  der  Pabst  auch  aus  Dänemark  gezogen.  Allein  wie
wichtig  der  Unterschied  des  letzteren  vom  ersteren  sey,  wird
sich  bald  zeigen.  Die  älteste  urkundliche  Nachrichr,  die  dieses
Peters-Pfennings  gedenkt,  ist  folgende  Stelle  aus  einem  Schreiben
  P.  Paschals  II.  an  die  dänischen  Bischöfe:

Ercerptum  ex  Registro  Paschalis  Pap.  II.  L.  V.  Cap.
XV.  circa  finem.

Episcopis  per  Daniem  constitutis  inter  cctera:

De  censu  ctiam,  ducm  beato  Petro  predecessores
  vestri  singulis  annis  institucrunt,  Fraternitatem
vestram  una  cum  codem  Fratre  nostro  ..  ..  Lund.
Archiep.  volumus  csse  sollicitam,  ne  in  ipso  negotio
fraudem  Rom.  Rcclesia  ulterius  patiatur:  sed  integre
hujusce  carilatis  debitum  prudentia  vestra  satis  agente
suscipiat.  Dat.  Laterani  VIII.  Id.  Maji.

Dieses  Fragment  findet  sich  aber  nicht  unter  den  Briefen
  dieses  Pabsts  bei  Maesie  noch  meines  Wissens  sonst  in