129

Demnach  war  also  ein  vielfacher  wichtiger  Unterschied
zwischen  dem  Peterspfenning,  wie  er  aus  Daͤnemark  einging,
und  dem,  der  in  Schweden  gehoben  wurde  *).  Bei  dem  denischen
  Peterspfenuing  hieß  es  Census,  qulem  beato  Petro
  Episcopi  per  Daniam  constituti  singulis  annis  instituerunt;
  hier  aber  bei  dem  schwedischen  Census,
duem  regnum  et  populus  b.  Petro  annuatim  statuerat
  solvendum.  Hier  schien  er  also  ordentlich  auf
einem  Reichstage  von  der  versammelten  Nation  verwilligt
worden  zu  seyn;  dort  aber  war's  bloß  eine  Einrichtung  von
den  Bischdfen  gemacht.  In  Schweden  war  es  eine  wahre
Tare,  die  sich  die  Nation  freiwillig  auflegte;  in  Dänemark
aber  blieb  es  seiner  ganzen  Form  nach  eine  freiwillige  milde
Beisteuer.  Hier  stand's  bei  Jedem,  was  er  geben  wollte,  dort
aber  mußte  jeder  Hauseigenthümer  seinen  Denarius  entrichten.
Und  so  lang  auch  in  Schweden  die  Nation  ihren  Reichstags-Schluß
  nicht  ordentlich  wieder  aufhob,  mußte  die  ein  für  allemal
  verwilligte  Taxe  fort  und  fort  bezahlt  werden;  in  Daͤ-nemark
  aber  konnte  die  milde  Beistener,  die  bloß  auf  gutem
Pribatwillen  beruhte,  allmählig  endlich  von  selbst  versiegen.

*)  Die  in  libro  Censuum  Eccl.  Rom.  befindliche  Stelle,  die  Schweden
  betrifft,  ist  folgende:
·  Sueccia.
In  Archiepiscopatu  Uhbsalensi
Episcopatu  Arusiensc.  Episcopus  ipse  II.  marchas  singulis
  annis.
—  —  Straganense.
—  —  Lincopense.  Episcopus  ipse  XI.  marchas  et
de  singulis  annis  ad  pondus  Coloniensium.
In  Episcopatu  Scarensi.
Notandum,  quod  singulne  domus  Sueciae  singulos  dant  Devarios
  monectae  ipsius  terrae.
Spittler's  säémmtliche  Werke.  IX.  Be.  9