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einen  festen  Wohnsitz  hatte,  seine  Taxe  abtragen  mußte,  und
Jeder,  der  sie  Vermögens  wegen  abtragen  konnte,  und  nicht
abtrug,  als  Kirchendefraudant  in  Baun  gethan  wurde.  Wenn
auch  der  Koͤnig  von  Norwegen  gerade  in  freundschaftlichen
Verhälinissen  mit  dem  Pabst  war,  so  ließ  wohl  er  selbst,  die
Beitreibung  dieser  drückenden  Tare  besorgen  5),  und  falls
auch  der  König  selbst  nicht  dafür  sorgte,  so  geschah  doch  die
Hebung  durch  Agenten  des  Erzbischofs  von  Drontheim,  oder
kam  auch  hier  von  Zeit  zu  Zeit  ein  eigener  Nuncius  des
Pabsts.

Zufällig  haben  sich  auch  Urkunden  erhalten,  aus  denen
man  recht  zuverlähig  sehen  kann,  daß  diese  Tare  Jahrzehnte
lang  in  Norwegen  richtig  abgerragen  worden;  denn  wenn  schon
diese  Urkunden  zunächst  bloß  für  Island  gelten  99),  so  darf
man  doch  sccher  schließen,  daß  wenn  sie  aus  Island  ununter-*)

  Be  llacon  Magni  silius  Denarium  Peiri  per  qduendam  sunm
emissarium  1505  conduiri  curavit;  deinceps  autem  id  per  le-Satos
  Arcbiepisci  Nidrosiensis  füchtum.  1.  c.  p.  375.

*%)  Schon  aus  der  einzigen  Urkunde  von  4565,  die  sich  in  Johannai
  hist.  Eccl.  Island.  T.  11  p.  195.  etc.  findet,  erhellt  zuverlähig,
  daß  von  1515  bis  1341  wenigstens  aus  der  Diöcese  von
Heolum  der  Peterspfenning  richtig  gehoben,  und  an  die  drontheimischen
  Agenten  abgeliefert  worden.

1566  kam  ein  eigner  päbstlicher  Nuncius  Ivar  Holm  nach

Jaland,  den  Peterspfenning  zu  holen.  I.  c.  p.  122.

4596  wurde  in  der  Diöcese  von  Skolholt  cin  Synodalgesetz
folgenden  Inhalts  gemacht:

Sacerdotes  denarium  Petri  colligunto  et  fileliter  custodiunto

et  pracposito  integrum  tradunto  nec  cum  commutanto.  v.  1.

c.  p.  138.  ·

4489  wurde  auf  einer  isländischen  General-Synode  beschlossen:
Cuicundue  denarium  Peiri  a  quovis  cujuscunduc  Pracdil#  quotannis
  solvendum  justo  tempore  non  pependerit,  semuncia
azeuti  mulctator.  I.  c.  p.  490.