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Offenbar  bestimmte  sich  aber  auch  seit  dieser  Zeit  der
Steuerfuß  immer  genauer,  nach  welchem  die  Tare  bezahlt
werden  mußte,  und  jede  neue  Bestimmung,  die  hinzukam,
war  mehr  zu  Gunsten  des  Contribuenten  als  zum  Vortheil
dessen,  dem  die  Tare  zufloß.  Es  war  hier  nicht  wie  in
Schweden  und  Norwegen,  daß  es  unbestimmt  hieß,  jedes
Haus  zahlt  seinen  Denarius.  Nur  wer  ein  gewisses  Vermoͤgen
  besaß,  der  bezahlte  *),  und  der  Gutsherr  konnte
durch  eine  geringe  Summe,  die  er  gab,  alle  seine  Hintersassen
und  Bauern  frei  machen.  Er  selbst  auch,  wenn  er  der  Güter
  und  Höfe  noch  so  viel  hatte,  bezahlte  bloß  von  dem,
worauf  er  wohnte.  Wer  lege  Danorum  als  freier  Mann
lebte,  wurde  bei  der  Steuer  noch  einmal  so  hart  gehalten,  als
wer  nach  Landesrecht  sich  hielt  ?2),  und  nur  der,  der  in

—

ct  praecipimus,  ut  eam  deinceps  studiosius  et  sine  quorumlibet
  dolo  Romanac  Ecclesiae  transmittere  debeatis.  ,-PasclmlisILEp.aclclekumA1-gliac.a.1100.apudwil-


  T.  I.  p.  377.

*7)  Omnis,  qui  habuerit  XXX.  denariatus  vivac  pecuniae  in  domo

sua,  oder  wie  es  oben  heißt,  qui  habuerit  in  avcriis  campestribus
  triginta  denarios,  debet  dare  denarium  S.  Petri.
Also  nach  dem  Viehstande  (vira  pecunia,  averia  campestria)  wurde
hier  das  Vermögen  des  Mannes  berechnet,  und  wahrscheinlich
  sind  wohl  die  triginta  denarü  hier  nicht  die  Summe  des
Werths,  sondern  des  Ertrags  desselben.

n*)  Denn  wer  lege  Danorum  ein  freier  Mann  war,  und  auch  nur
averia  campestria  valoris  dimidiac  marcae  in  argento,  also  XV
denarios  hatte,  mußte  den  Pekerspfenning  entrichten.

Den  Gegensatz  von  leze  Danorum  leben,  kann  man
vielleicht  nicht  anders  als  so  ausdrücken;  ober  müßte  man
sagen:  nach  Sachsen-Recht.

Es  ist  leicht  einzusehen,  warum  die  in  England  wohnerden
Dänen  und  die  sich  zu  ihnen  hielten,  härter  gehalten  wurden.