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Blieb  unangetastet  sicher  unter  dem  vereinigten  Schutze  des
Koͤnigs  und  des  Parlaments  ?).

Endlich  aber  verschwand  der  Lehenzius  ganz.  Noch  1333
bezahlte  Koͤnig  Eduard  III.  ein  paar  alte  Reste  desselben.
Wie  aber  1343.  Johann  XII.  starb,  und  Benedikt  XIII.  an
seiner  Statt  gewaͤhlt  wurde,  so  hörte  König  Eduard  III.  mit
einemmale  ganz  auf,  den  herkömmlichen  Tribut  zu  entrichten.

*)  So  wurde  1306  dem  Parlament  folgende  Beschwerde  vorgelegt:


Liem  de  denar'  Sancti  Petri  a  Progenitoribus  Regis  primitus

  sub  certa  sorma  conceseis,  a  prima  concessione  sun  sub

cadem  sorma  a  tempore  cujus  non  extat  wemoria  persolutis,

nunc  autem  conira  diclam  concessionem  minus  rationabiliter

exactis  in  grare  dauipnum  Ecclesiarum  et  totius  .  Anglicani.


S.  Rotuli  Parliamentorum.  T.  I.  p.  221.

Und  bei  Rymer  findet  sich  T.  II.  P.  I.  p.  146  ein  Schreiben
  König  Eduards  11.  (1515.  1.  März)  an  den  päbstlichen
Nuntius,  daß  er  bei  Hebung  des  Peters-Pfennings,  durchaus
nicht  von  der  bisherigen  Observanz  abgehen  dürfe,  wie  er  doch
versucht  hatte.  Dagegen  sollte  man  aber  auch  glauben,  daß
oft  der  englische  Clerus  versucht  habe,  den  beiligen  Vater  um
die  ganze  Einnahme  zu  bringen,  denn  es  hat  etwas  gar  zu
Auffallendes,  wenn  man  Prior  und  Kapitel  von  Canterbury
in  einer  Urkunde  vom  25.  März  1317  seierlich  versichern
hört,  daß  sie  ihr  ganzes  Archiv  nachgesehen  hätten,  und  nichts
von  einem  Peterspfenning  finden.  S.  Wilkins  T.  II.  p.  467.
Allein  im  Archive  des  Priors  und  Kapitels  konnte  sich  auch
nichts  davon  finden,  sondern  bloß  im  Erzbischöftichen.  Die
Anfrage,  die  der  König  gemacht  hatte,  bing  wahrscheinlich  mit
Folgendem  zusammen:

4316.  1.  Mai  schrieb  Johann  XXIl.  nis  Avignon:  er  höre,
daß  zwar  der  Peterspsenning  in  England  ordentlich  gehoben
  werde,  allein  das  gesammelte  Geld  werde  ihm  doch
nicht  überschickt,  und  man  brauche  allerhand  Vorwände,
um  sich  zu  entschuldigen.  Er  habe  deßwegen,  die  Hebung
zu  besorgen,  einen  Legaten  mit  voller  Jurisdiction  nach
England  gesandt.  Wilkins  I.  c.