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sobald  der  Geistliche  in  Colliston  mit  irgend  einem  Laien  kam,
so  viel  Vortheilhaftes  darin  für  den  Erzbischof,  daß  dieser  in
einem  solchen  Falle  darnach  griff.  Da  haben  uns  die  Päbste
in  den  nachfolgenden  Jahrhunderten  gesagt:  die  Erzblschöfe
und  Metropolitanen  seyen  sich  so  ungleich.  Wenn  die  Dekretalen
  gegen  ste  seyen,  verwerfen  sie  dieselben,  seyen,  sie  ihnen
nützlich,  nehmen  sie  sse  au.  Was  man  also  daran  aussehe,
muͤßte  bloß  aus  interessirten  Absichten  fließen.

Dann-  kam  aber,  was  den  Betrug  vollendet  har,  dazu;
man  hat  mit  den  Codicibus  allerhand  Metamorphosen  vorgenommen,
  das  Buch  im  Auszuge  herausgegeben,  wodurch
nicht  nur  die  Ideen  einer  viel  allgemeinern  Circulation  sähig
geworden  sind  (das  Compendium  läuft  immer  in  der  Welt
weiter,  als  das  System),  sondern  es  konnte  sich  auch  die  Betrügerei
  dem  forschenden  Auge  nicht  mehr  so  entdecken.  Man
hat  sie  überdieß  aus  der  chronologischen  Ordnung  in  eine
Realordnung  übergesetzt.  Hier  ward  denn  Alles  fragmentarisch
zerstückt,  und  in  ein  Gewebe  mit  den  Gesetzen  der  fränkischen
Könige  gebracht.  Hier  fiel  es  wieder  weniger  auf,  und  sah
zuletzt  so  aus,  als  ob  die  fränkischen  Könige  selbst  es  confirmirt
  hätten.

Der  wichtigste  Umstand  aber  unter  den  auf  diese  Ark  wirkenden
  Momenten  war  der:  In  den  Kanzleien  der  Könige
lag  die  Concipirung  der  Urkunden  bei  dem  Klerikus,  es  hing
von  ihm  ab,  wie  er  den  erbaulichen  Eingang  und  Schluß  abfassen
  wollte.  Wenn  so  ein  Diakonus  sie  aufsetzte,  stand  es
bei  ihm,  aus  der  Phraseologie  so  viel  hineinzustopfen,  als  er
wollte.  Daher  kommt  es,  daß  die  Pseudo-Istdorischen  Dekritalen
  viel  früher  in  den  Kanzleistpl  der  fränkischen  Käuige
übergegangen  sind,  als  in  die  Kanzleien  der  Päbste:  Vou  der
Zeit  an,  daß  die  Pseudo-Isidorischen  Dekretalen  so  gangbar
waren,  konnte  sich  der  roͤmische  Bischof  aus  Gesetzen  beweisen,