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schen  Rechts.  Sonst,  sollte  man  glauben,  müsse  dem  Pabst
nichts  so  sehr  als  Gegengift  entgegen  arbeiten  können,  als
roͤmisches  Recht,  wo  Alles  einzig  auf  den  Kaiser  zurückgeführt,
wo  der  Kaiser  für  den  Dominus  mundi  erklärt  ist,  wo  so
viele  Denkmale  von  der  alten  Subordination  der  Bischöfe
(in  so  weit  sie  in's  Temporale  eingreifen)  unter  die  Kaiser
zu  finden  sind,  aus  dem  so  deutlich  erhellt,  daß  alle  Privilegien
  der  Bischdfe,  so  weit  sie  in's  Temporale  eingreifen,  ein,
zig  kaiserlich  sind,  besonders  die  Privilegien  der  roͤmischen
Bischöfe.  Also  in  der  Periode,  worin  das  Dokument  erschien,
in  welchem  der  Ursprung  und  das  Wachskhum  der  Macht  des
rdmischen  Bischofs  am  deurlichsten  dargelegt  war,  glänzt  doch
der  Pabst,  sein  Ansehen  steigt.  Die  Ursache  war  aber:  das
Gift  weckte  Gegengift.

Wie  das  rdmische  Recht  in  Bouonien  aufkam,
wie  es  so  sichtbar  der  Weg  zu  Ehrenstellen  wurde,  so  fielen
auch  die  Geistlichen  mit  einem  Eifer  darauf,  daß  es  den  Pabst
und  alle  Kirchen-Patriarchen  erbarmen  mußte,  wie  Niemand
mehr  Theologie  studiren  wolle,  so  daß  der  Pabst  zuletzt  seinen
Geistlichen  verbieten  mußte,  rômisches  Recht  zu  studiren;  eine
Maßregel,  die  hernach  auch  die  Medicin  traf.  Ein  Mbnch
in  Bononien  nahm  sich  nun  der  Sache  an,  machte  Auszüge
aus  den  Kirchengesetzen,  die  eben  so  brauchbar  für  akademische
Vorlesungen  seyn  könnten,  als  Auszüge  aus  römischen  Gesetzbüchern,
  so  daß  man  viel  darüber  dieputiren,  einen  großen
Schwall  von  Gelehrsamkeit  zeigen,  eine  Menge  dissentirender
Meinungen  herrechnen  konnte.  Die  Pleudo-Isidorischen  Dekretalien
  sind  jetzt  vollends  in  die  ungehindertste  Circulation  gekommen.
  Alles,  was  vorher  Provinzial-Unterschied  in  Ansehung
  des  kanonischen  Rechts  war,  hat  sich  nun  vollkommen
aufgehoben;  und  bisher  gegebenes  bloßes  rdmisches  Provinzialrecht
  ist  allgemeines  Kirchenrecht  geworden.

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