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würdige  Stelle  in  der  Chronik  von  Otto  Frisingensis,
der  Verwandter  von  Heinrich  II.  und  ein  in  Kirchenangelegenheiten
  sehr  erfahrner  Mann  war,  aus  der  man  sieht:  er  muß
ein  anderes  Concordat  vor  sich  gehabt  haben,  als  wir.  Denn
es  werden  sorgfältige  Distinctionen  zwischen  der  Confirmation
der  iralienischen  und  deurschen  Bischdse  gemacht,  wie  wir  sie
nicht  haben.  Sollte  man  nun  annehmen  können,  daß  Otto  von
Freisingen,  ein  Verwandter  vom  kaiserlichen  Hause,  einer  der
gelehrtesten  Vischöfe,  der  ssch  auf  Kunde  der  Kirchengesetze  gelegt
  hat,  nicht  gewußt  habe,  was  im  ersten  Fundamentalgesetze
der  deurschen  Kirche  stand,  in  dem  Kirchengesetze,  das  auf
dem  Reichstage  von  Worms  vorgeleseu  war,  oder  annehmen,
daß  unser  jetziges  unecht  seyn  könne?  Die  letzte  Meinung
wird  begünstigt,  wenn  man  das  Concordak,  wie  es  sich  jetzt
abgedruckt  findet,  etwas  genauer  betrachtet;  nur  muß  man
zweifelhaft  werden,  an  was  für  ein  Eremplar  man  sich  halten
solle.  Baronius  hat  ein  Eremplar  aus  der  Vatican-Bibliothek
  herausgegeben.  Das  muß  ein  kosibares  Eremplar  gewesen
  seyn,  wenn  wahr  ist,  was  er  sagt.  Pri#st  man  es  aber
diplomatisch,  so  hat  es  die  sichtbarsten  Spuren  von  Unächtbeir.
Es  stehen  Zeugen  unter  dem  Original,  die  gar  nicht  eristirt
baben,  oder  von  deren  Eristenz  wenigstens  gar  nichts  bekannt
ist,  und  unter  soiche  Urkunden  hat  man  doch  gewiß  nicht
Jeugen  ex  plebe  unterschreiben  lassen!  Man  siehr:  es  muß
in  Iralien  geschlossen  seyn;  und  in  Worms  würden  die  Deutschen
  unterschrieben  haden?  Wenn  man  das  öbersehen  wollte,
ungeachtet  der  Schwierigkeit  bei  der  Beschreibung  des  Baronius,
so  fällt  es  auf:  In  dem  Concordate,  das  wir  haben,  verfpricht
eigentlich  nur  der  Kaiser.  Und,  was  eigentlich  noch  mehr
auffällt,  die  Urkunde  ist  nicht  in  ordenrlicher  Diplomform
verfaßt.

Die  Aechtheit  des  calirtinischen  Concordats  hat  also