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gleiche  Rechte  mit  der  evangelischen  einsetzen.  Der  Ryswi,
cker  Frieden  von  1697  machte  diese  gewaltsame  Veraͤnderung
fortdauernd.  Kraft  der  berühmten  Clausel  des  Artikels  4  sollte
die  katholische  Religion  in  den  von  Frankreich  an  das  deutsche
Reich  restituirten  Orten  in  der  Pfalz  am  Rhein  gelassen
werden.

Der  Baden'sche  Frieden  half  diesen  frevelhaften  Verletzungen
  des  Westphälischen  Friedens  nicht  ab,  und  als  Karl
Philipp  zur  Regierung  kam,  blicb  es  nicht  bei  diesen
Beschwerden  allein.  Die  Heilige-Geist-Kirche  zu  Heidelberg
war  seit  mehreren  Jahren  zwischen  den  Reformirten  und  Katholiken
  so  getheilt,  daß  den  letzteren  der  Chor,  den  ersteren
das  Schiff  der  Kirche  gehörte.  Eine  Mauer  schied  beide
Theile,  und  die  Reformirten,  die  vor  dem  französischen  Kriege
die  ganze  Kirche  besessen  hatten,  waren  froh,  nur  noch  nicht
ganz  vertrieben  zu  seyn.  Der  Kurfürst  ließ  die  Mauer  niederreißen,
  nahm  den  Reformirten  ihren  Antheil,  und  erschwerte
ihnen,  zu  seiner  Zeit  eine  neue  Kirche  bauen  zu  lassen.
Dieses  war  nicht  der  erste  so  gewalithaͤtige  Schritt.  Schon
ein  paar  Monate  vorher  hatte  der  Kurfüst  den  Heidelberger
Katechismus  verboten.  Dieses  war  ein  symbelisches  Buch  der
reformirt-pfälgischen  Kirche,  freilich  in  Zeiten  verfaßt,  wo  man
dem  theologischen  Ausdrucke  noch  nicht  viele  Höflichkeiten  zu
geben  gewohnt  war.  Die  Messe  war  als  Brodanbetung  und
Abgdtterei  geschildert;  es  schien  also  etwas  Auffallendes  zu
haben,  wenn  auf  dem  Titel  eines  solchen  Buches  das  Wappen
  und  Privilegium  eines  so  katholischen  Fürsten,  als  des
Kurfürsten  von  der  Pfalz,  stand.  Aber  eben  so  auffallend
war's  doch  auch,  ein  bisher  so  lange  geduldetes  Buch,  dem:
man  ex  pacto  Duldung  schuldig  war,  jetzt  mit  einem  Male
nicht  mehr  leiden  zu  wollen.  Es  war  überdieß  noch  ein  Unterschied:
  nicht  jeder  Katholik  war  für  einen  Abgoͤtter  und

Spittler's  sämmtliche  Werte.  IX.  Bb.  25