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Landgraf  von  Cassel  katholisch  wurde,  und  zur  Versicherung
  des  evangelischen  Religions-Wesens  sehr  bestimmte
Reversalien  ausstellen  mußte,  deren  Garantie  das  Corpus
Evangelicorum  übernahm,  ließ  der  Pabsi  4755  ein  Breve
an  alle  deutschen  Bischöfe  und  Erzbischöfe  ergehen,  sich  dieser
Garantie  zu  widersetzen.  Man  sah  aus  diesem  Vorfalle,  wie
wenig  der  Pabst  mit  den  deutschen  Angelegenheiten  bekannt
war.  Im  Breve  hieß  es:  der  Langraf  sey  von  der  lutherischen
  zur  katholischen  Religion  übergetreten.  Die  Curie  muß
also  nicht  einmal  gewußt  haben,  daß  Hessen-Cassel  reformirt
war.  Die  Bischöfe  sollten  die  Garantie  hindern,  und  doch
hatte  kein  Bischof  das  Recht,  in  die  inneren  Angelegenheiten
des  Corpus  Evangelicorum  etwas  zu  sprechen.  Religions=Reversalien
  waren  auch  durch  die  vielen  Beispiele  in  Deutschland
  eine  schon  ganz  gesetzmäßige  Sache,  daß  bier  jede
angelegentliche  Bemühung  dagegen  vergebens  gewesen  seyn
würde.  Nicht  einmal  der  Tirel  des  Kaisers  war  im  Breve
recht  ausgedrückt.  Man  ließ  es  übrigens  in  Deutschland  bei
bloßen  Anmerkungen  bewenden,  die  man  über  das  päbstliche
Schreiben  machte.

Größere  Bewegungen  verursachten  die  Veränderungen,
die  der  Pabst  1742  in  Fulda  und  dem  Bieêthum  Würzburg
  vornahm.  Fulda  genoß  schon  seit  der  ersten  Seiftung
die  gröhten  Vorrechte.  Es  war  dem  dmischen  Stuhle  unmittelbar
  unterworfen,  hatte  den  Rang  vor  allen  übrigen
Aebten  in  Germanien  und  Gallien,  und  kam  auch  bald  zur
Wörde  eines  Erz-Kanzlers  bei  der  Kaiserin.  Der  damalige
Abr  war  auch  Bischof  in  partibus  infidelium,  hielt  sich  einen
eigenen  Weih-Bischof,  der  in  seinem  Namen  den  Bischoͤfen
Sakramente  austheilen  mußte,  was  sonst  eigentlich  kein  Bischof
  thun  darf.  Nichts  schien  ihm  mehr  zu  fehlen,  als  der
bischöfliche  Titel  von  Fulda  selbst.  Um  alle  Schwierigkeit  zü

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