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Schatz  dieser  Collegien  ist  aber  fuͤr  die  Professen  gar  nicht
verschlossen.

3)  Novitii.  Diese  haben,  wie  uͤberall  in  der  Welt,
nichts  zu  bedeuten,  aber  werden  nicht  ohne  strenge  Wahl  aufgenommen.
  Es  müssen  sehr  reiche  und  kluge  Jünglinge  seyn,
oder  solche,  durch  deren  Familien-Verbindung  vielleicht  hie
und  da  etwas  ausgerichter  werden  kann,  oder  decidirt  dumme
Kerle,  wenn  sie  etwa  Märtprer  udthig  hätten.  Um  Anzahl,
wie  den  übrigen  Orden,  ist's  dem  Jesuiten=  Orden  gar  nicht
zu  thun.  Auch  kein  Frauenzimmer  wollen  sie  in  ihrem  Orden
  haben;  denn  Ignaz  sagte,  sie  fallen  ihm  mit  so  vielen
Gewissensfragen  beschwerlich,  sepen  nicht  immer  folgsam  genug,
  und  am  wenigsten  verschwiegen.  Sie  vernachläßigten
aber  doch  nicht,  Frauenzimmer  immer  in  gewisser  Verbindung
  mit  ihrem  Ordens-Interesse  zu  erhalten,  und  dazu  dienten
  ihnen  die  Beichtvaterstellen  und  sogenannten  Congregationen.
  Es  lag  gleich  im  ersten  Plane  des  Jesuiten"  Ordens,
sich  um  Bisthümer  und  andere  solche  geistliche  Stellen  Anfangs
  gar  nicht  zu  bekümmern,  es  recht  zum  Geiste  ihrer
Ordensregel  zu  machen,  daß  kein  Jesuit  Bischof  werden  solle.
So  luden  sie  den  Haß  der  Welrtgeistlichen  nicht  auf  sich,  wie
die  anderen  Orden.  Diese  glaubten  auch  nicht,  von  den  Jesuiten
  aus  ihren  wichtigen  Besitzungen  verdrängt  zu  werden,
und  Ignaz  selbst  fürchtete  nichts  mehr,  als  seine  Subalternen
mochten  nicht  in  der  sirengsten  Unterwürfigkeit  bleiben.  Hingegen
  in  Amerika  und  Ostindien,  aber  nicht  in  Europa,  durften
  sie  Bisthümer  annehmen.  Veichtvaterstellen  bei  den  Hoͤ-sen,
  Unterricht  der  Jugend  und  Missionen  waren  die  drei
Posten,  deren  sie  sich  überall  so  bald  als  möglich  bemcisterten,
  und  wo  sie  vorzüglich  noch  mit  den  Bettelmönchen  in
Streit  geriethen.  Die  Missionen  waren  eine  Fundgrube  des
Reichthums,  die  Beichtoatersiellen  eine  Gelegenheir,  sich  recht