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dem  Profeßhause  der  Jesuiten.  Noch  bei  Lebzeiten  Lazzari's
starb  das  Haus  Minio  aus;  Lazzari  behauptete,  das  Erbschafts-Recht
  der  Jesuiten  sey  auch  damit  verloren.  Ein  Recht
an  400,000  Dukaten  wollten  sie  indeß  nicht  so  glesch  aufgeben,
die  ihnen  so  gewiß  zu  seyn  schienen,  da  Lazzari  keinen  männlichen
  Erben  hatte.  Jedoch  der  Richter  sprach  den  Jesuiten
das  Recht  ab.  Unter  so  vielem  überall  her  einbrechenden
Ungläcke  glaubte  der  Pabst  seiner  Söhne  sich  annehmen  zu
müssen,  und  ließ  1765  die  fatale  Bulle  Apostolicum  Pascendi
  dominici  gregis  munus  ergehen,  worin  er  ihre  Gesellschaft
  auf'é  Neue  feierlich  besiötigte.  Frankreich  und  Portugal
protestirten  sogleich  gegen  das,  was  ihnen  recht  zum  Trotze
geschehen  war,  und  ehe  man  sich's  versah,  brach  das  Wetter
auch  in  Spanien  aus.

Der  Graf  von  Aranda  war  kaum  an  die  Stelle  des
ersten  Minisiers.  gekommen,  so  wurden  durch  eine  pragmatische
Sanktion  alle  Jesuiten  aus  allen  spanischen  Ländern  fast  in
einer  Nacht  abgeführt  und  ihre  Güter  eingezogen.  Der
Pabst,  statt  durch  Nachgiebigkeit  dem  Sturme  auszuweichen,
verwickelte  sich  immer  in  größere  Händel.  Der  Herzog  von
Parma,  Ferdinand,  ein  Bruder  des  Königs  von  Spanien,
ließ  gleich  zu  Anfang  seiner  Regierung  einen  Gerichtshof  errichten,
  der  über  geistliche  Rechte  und  Güter  erkennen  sollte,
und  wie  die  Appellationen  doch  noch  immer  nach  Rom  gingen,
machte  er  hierüber  neue  schärfere  Gesetze,  und  ließ  den  16.  Januar
1768  eine  pragmatische  Sanktion  promulgiren,  wodurch  die
Praͤtensionen  des  päbstlichen  Hofes  gar  sehr  eingeschränkt  wurden.
  Man  konnte  die  parmesanische  Sanktion  kaum  zu  Rom
haben,  so  ließ  Clemens  XIII.  ein  heftiges  Breve  gegen  sie
ergehen,  hob  mit  Bedrohung  des  Bannes  nicht  nur  diese  auf,
sondern  auch  alle  vorigen  und  künftigen  Dekrete.  Die  bourbonischen
  Höfe  nahmen  sich  des  Herzogs  an,  und  unter  ihrem