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sollten,  nach  dem  Tode  eines  Bischofs  einen  neuen  einzusetzen;
aber  das  war  ein  Privilegium,  das  der  Kaiser  eben  so  oft
brach,  als  er  es  guͤltig  seyn  ließ,  so  daß  es  nach  der  Idee,
die  man  damals  von  einem  Privilegium  hatte,  unter  jedem
neuen  Kaiser  erneuert  werden  mußte.  Seit  dem  Concordat
Calirt's  aber  war  Wahl-Freiheit  nicht  mehr  bloß  Privilegium,
  sondern  Fundamental-Gesetz  von  Deutschland,  dadurch
  unverbruͤchlicher  gemacht,  weil  Wahl-Freiheit  ein  Theil
des  zwischen  Kaiser  und  Pabst  geschlossenen  Vertrags  war.

Dem  Kaiser  sind  freilich  im  Concordate  Calirt's  noch
wichtige  Rechte  geblieben,  denn  so  ganz  von  aller  Theilnahme
konnte  er  nicht  ausgeschlossen  werden.  So  blieb  ihm  z.  B.
das  Recht,  daß  er  nach  der  Wahl  den  Bischof  belehnen
solle,  bei  streirigen  Bischofs-Wahlen  entscheiden  dürfe;
aber  auch  dieses  ist  wunderbar  ausgedröckt:  er  solle  das  Recht
haben,  der  sanior  pars  des  Kapitels  beizutreten,  so  daß  es
zweideutig  war,  welche  die  pars  sanior  ausmachten.  Ost
wurden  aber  auch  diese  Rechte  dem  Kaiser  entrissen.

Ueberhaupt  sieht  man  seit  den  Zeiten  des  Concordats
des  Calirt  durch  das  ganze  zwölfte  Jahrhundert  hindurch,
wie  italienische  Feinheir,  trotz  aller  Macht  der  Deutschen,
  über  die  Deutschen  siegte.  Man  sollte  glauben,
in  keinem  Jahrhunderte  weniger,  als  im  zwölften  habe  ein
Pabst  aufkommen  können,  denn  in  demselben  lebten  die  maͤchtigsten,
  größten  Regenten.  Wo  war  ein  Kaiser  gleich  Friedrich
  I.  an  persönlicher  Tapferkeir,  so  wie  an  großen,  ausgebreiteten
  Götern?  wo  lange  vorher  und  nachher  ein  König  in
England,  wie  Heinrich  II.,  der  außer  England  und  Irland
und  dem  von  ihm  unterjochten  Schotkland  auch  noch  die  Hälfte
von  Frankreich  besaß?  Und  doch  gerade  in  dem  Jahrhundert
  enrstand  der  vollendete  Pabst.

Innocenz  III.  erschien  (1198).  Es  ist  gegen  alle