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roͤmischen  Rechts  sprechen;  es  war  einheimisch.  Auch  um  die
Zeit,  wie  der  ostroͤmische  Kaiser  nichts  in  Italien  zu  befehlen
hatte,  hat  sich  roͤmisches  Recht  durch  Tradition  immer  erhalten.
  Es  war  gewoͤhnlich,  daß  Jeder  nach  dem  Recht  lebte,
das  er  von  Voreltern  ber  hatte.  So  erhielt  sich  also  bei  allen
  eingebornen  Familien  römisches  Recht.  Zu  Anfang  des
eilften  Jahrhunderts  aber  sind  verschiedene  Codices  entdeckt
worden.  Dieß  belebte  den  Eifer  für  romisches  Recht  auf's
Neue.  Es  entstanden  Dispüte,  bei  denen  man  seine  Juflucht
zu  den  rdmischen  Rechtsbüchern  nahm,  und  unter  Heinrich  V.
kam  Einer,  der  sich  sehr  auf  roͤmisches  Recht  verstand,  vielleicht
  in  Bologna  schon  Unterricht  darin  gegeben  hatte,  in
außerordentliches  Ansehen,  Irnerius.  Die  Bemerkung,
daß  man  auf  eine  andere  Art,  als  bloß  dadurch,  daß  man
Möuch  und  Geistlicher  wäre,  dem  Kaiser  nahe  kommen  könne,
erwarb  dem  Studium  allgemeinen  Beifall.  Noch  kam  hinzu
die  arglistige  Politik  Kaiser  Friedrichs  I.,  der,  wenn  es  nach
seinen  Absichten  gegangen  wäre  und  der  Zufall  nicht  seinen
Man  durchkreuzt  hätte,  durch  rmisches  Recht  sich  zu  dem
gemacht  haben  würde,  was  der  Bischof  in  Rom  durch  seinen
Meeudo-Isidor  geworden  ist,  und  man  weiß  nicht,  ob  diese
Betrügerei  besser  gewesen  wäre,  als  jene  des  Pabstes.  Wenu
man  unparteüsch  in  das  Zeitalter  blickt,  sieht  man:  das  römische
  Recht  kam  allmählig  in  Aufnahme,  in  Jtalien  war
es  nie  erloschen.  Ein  geschrichenes  Recht  mußte  schon
allein  um  seiner  Bestimmtheit  willen  vor  dem  unbestimmten
germanischen  Rechte  den  Vorzug  erhalten,  besonders  in  einem
Jeitalter,  wo  Scholastik  so  sehr  im  Gange  war.  Einen  ganz
außerordentlichen  Schwung  gab  der  Sache  die  vorzügliche
Mrotektion,  die  ein  paar  Kaiser  solchen  Männern  widerfahren
ließen,  die  des  rdmischen  Rechts  kundig  waren.  Den  deutlichsten
  Beweis  davon  hat  man  unter  Friedrich  I.,  wie  derselbe