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von  Augsburg,  oder  der  von  Costnitz,  hätte  es,  nach  alten
Kirchenrechten,  thun  müssen.  Der  Pabst  thut  es  mit  Freuden;
  aber  auch  der  Pabsi  hat  damals  immer  noch  an  der
Spitze  einer  Synode  kanonisirt.  Im  eilften  Jahrhundert  ging
der  Pabst  —  wahrscheinlich  war  es  Gregor  VII.  —  schon  so
weit,  daß  er  den  Bischdfen  das  Kanonisiren  verbot;  aber  noch
immer  kanonisirte  er  bloß  an  der  Spitze  einer  Synode.  Im
zwölften  Jahrhundert  aber,  weil  im  Gratian  nichts  von  Autorität
  der  Synoden  vorkommt,  fing  der  Pabst  an,  im  Consistorium
  zu  kanonisiren.  Es  scheint  ihm  bange  gewesen  zu
seyn,  daß  eine  solche  illegirime  Kanonisation  nicht  gelten  moͤchte;
daher  wählte  er  sich  dafür  ein  paar  Männer,  von  denen  man
voraussehen  konnte,  daß  man  sie  leicht  als  Heilige  ansehen
werde,  z.  B.  Kaiser  Heinrich  II.  Nachdem  man  ein  Beispiel
von  der  Art  vor  sich  hatte,  fuhr  der  Pabst  so  fort.  Nach  der
nunmehrigen  Form  ist  Kanonisation  eigentlich  Finanzsache  für
den  rdmischen  Bischof.  Wenn  er  Geld  braucht,  bevolkert  er
den  Himmel.

Die  erwähnte  Veränderung  merkte  man  aber  nicht  nur
in  Italien,  namentlich  in  Rom,  sondern  auch  vorzüglich  in
Deutschland.  Bieher  waren  in  Deutschland  die  allerwichtigsten
  Verhandlungen  und  Begebenheiten  bloß  nach  einer  gewissen
  Observanz  gegangen.  Man  fragte  z.  B.  einander
  gar  nicht,  warum  gerade  diese  Fürsten  Recht  hätten,  bei
der  Kaiserwahl  zu  erscheinen,  warum  gerade  diese  Personen
  bei  der  Wahl  eines  Bischofs  erschienen,  warum
man  gerade  so  und  nicht  anders  verfahre.  Ec  blieb  hier  bei
der  Observanz.  Nun  kamen  aber  alle  die,  die  in  Bologna
Subiilitäten  des  rômischen  Rechts  erlernt  hatten,  und  verbreiteten
  sich  in  Deutschland.  Es  entstand  die  Frage:  hat
Dieser  oder  Jener  zu  Dem  oder  Jenem  ein  Recht?  Er  mag
sein  Recht  beweisen.  Daher  suchte  man  dem,  was  bisher