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nach  sorglosem  Schlendrian  gegangen  war,  juridische  Form
zu  geben.  Von  dieser  Zeit  an  formiren  sich  bei  den  Bischofswahlen
  ordentliche  Wahlkollegien.  Bisher
kamen,  wenn  z.  B.  in  einem  Jahr  ein  Erzbischof  von  Mainz
zu  wählen  war,  die  Provinzial-Bischöfe,  Einige  von  den  großen
  Ministerialen,  und  wählten.  Nun  fehlten  einmal  einige
Probinzialen  und  Ministerialen,  man  wählte  dennoch,  und  der
Bischof  blieb.  Das  nächste  Mal  kamen  die  Fehlenden  und
wählten  mit;  also  Alles  ging  bloß  nach  Observanz.  Jetzt
aber  fing  man  an  zu  bestimmen,  die  und  die  Personen  müssen
  da  seyn,  wenn  ein  Bischof  gewählt  werden  soll.  Man
unterschied  zwischen  wahrer  Wahl  und  bloßer  Beistimmung
  zur  Wahl.  Es  formiren  sich  ordentliche
Kapitel.  So  lange  Jusammenleben  bei  den  Stiftern  gewöhnlich
  war,  war  es  nicht  bestimmt,  wie  viele  Domherren
seyn  sollten;  an  dem  Tisch,  wo  zwolfe  aßen,  konnten  auch
vierzehn  essen.  So  ward  auch  bei  einer  Wahl  eines  Bischofs
votirt,  gleichviel,  ob  einer  mehr  oder  weniger  habei  war.
Jetzt  aber,  da  Jeder  sich  das  Seinige  hatte  abtheilen  lassen,
da  man  so  sorgfältig  über  Recht  und  Verbindlichkeit  spekulirte,
  Jeder  dachte,  daß  sein  Recht,  einen  Bischof  zu  wählen,
abnähme,  je  mehr  Collegen  er  bei  der  Wahl  habe,  so  fing
man  an,  die  Kapitel  zu  schließen.  Man  bestimmte  die  Anzahl,
  wie  viele  Domherren  künftig  bei  einem  Stift  seyn  dürften.
  Man  fing  an,  Laien  von  der  Wahl  auszuschließen.  Also
von  der  Zeit  an  entsteht  in  der  Wahl  der  Bischbfe  eine  völlige
  Veränderung.  4

«  Es  blieb  aber  nicht  dabei,  sondern  in  Kurzem  zeigte  es
sich  auch  bei  der  Kaiserwahl,  daß  sich  seit  dem  zwoͤlften
Jahrhundert  ein  bestimmtes  Wahlkollegium  formirt  habe,
und  auch  dieß  war  Wirkung  des  Jus  Romanum  und  Jus
Cavonicum;  es  zeigte  sich,  daß  man  von  der  Zeit  an  der