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als  auf  das  Jus  exuviarium.  Der  letzte  Ueberrest  von
dem  vormaligen  großen  Rechte  des  Kaisers  über  die  deutsche
Kirche,  den  man  schon  Friedrich  I.  entreißen  wollte,  war  bisher
  noch  das  Recht  an  die  Verlassenschaft,  an  alle  beweglichen
  Güter  des  verstorbenen  Bischofs  (exuviac  episcoporum)
gewesen.  Um  diese  Zeir  war  schon  ein  großer  Theil  der  deutschen
  Stifter  durch  einzelne  Privilegien  von  diesem  beschwerlichen
  Rechte  des  Kaisers  befreir,  die  aber  unter  jeder  neuen
Regierung  erneuert  wurden.  Jetzt  mußte  er  die  ganze  deutsche
Kirche  von  jener  doppelten  Verbindlichkeit  freisprechen.  Und
doch  ist  selbst  in  Rom  das  Jus  exuviarum  ausgeübt  worden.
  Nur  vollzog  es  hier  das  Volk;  der  Palast  des  Pabstes
wurde  geplündert,  oft  ehe  er  noch  wirklich  todt  war.  —  Die
Geistlichkeit  mußte  durch  dieses  dem  Kaiser  entrissene  Recht  sehr
gewinnen;  denn  zur  Zeit  der  Vacanz  riß  der  Gouverneur
des  Kaisers  oft  so  viel  an  sich,  als  der  Bischof  nachher  nicht
wieder  ersetzen  konnte.

Zweitens:  Der  Kaiser  hatte  bisher  das  Recht  gehabr,
bei  streitigen  Bischofswahlen  zu  entlscheiden.
Jetzt  nahm  sich  dieses  der  Pabst.  Bis  auf  Innocenz  war
dieses  nur  Observanz,  von  Innocenz  an  aber  fast  ganz  ununterbrochen,
  so  wie  auch,  daß  die  kaiserliche  Belehnung  erst
nach  der  Consecration  geschah;  den  Concordaten  gemäß  hätte
sie  nach  der  Wahl  geschehen,  und  erst  auf  die  Belehnung  die
Consecration  folgen  sollen.  So  hat  vorzuͤglich  in  Deutschland
durch  die  zwei  großen  Rechte,  die  Innocenz  der  deutschen  Kirche
und  sich  verschaffte,  die  Hierarchie  unter  ihm  gewonnen.

Feruer  wurde  durch  andere  kanonistische  Ideen  der
Grund  zu  einer  völligen  despotischen  Gewalt  gelegt.
  Diese  sind:

)  Die  Denumiatio  evangelica.  „Sündigt  dein  Bruder
  an  dir,  so  gehe  hin  und  strafe  ihn  zwischen  dir  und  ihm